Unwirksame fristlose Kündigung eines Fahrradkurierfahrers

Das ArbG Berlin entschied, dass die Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes, dem die Kündigung zugestellt wurde, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat (Az. 41 Ca 3718/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 17.09.2021 zur Entscheidung 41 Ca 3718/21 vom 16.09.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 16.09.2021 entschieden, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Dem Kläger wurde die Kündigung erst zugestellt, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte. Der Einwand der Arbeitgeberin, der Kläger müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch nach § 15 Kündigungsschutzgesetz eingetretenen Sonderkündigungsschutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch. Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: LArbG Berlin-Brandenburg

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Bundesrat stimmt strengeren Vorgaben für Schornsteine zu

Die Länder haben am 17.09.2021 den Weg für Pläne der Bundesregierung freigemacht, mithilfe höher angebrachter Schornsteine die Luftverschmutzung zu bekämpfen.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.09.2021

Die Länder haben am 17. September 2021 den Weg für Pläne der Bundesregierung freigemacht, mithilfe höher angebrachter Schornsteine die Luftverschmutzung zu bekämpfen.

Verringerung der Schadstoffbelastung

Der Bundesrat hat der entsprechenden Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Gesetzgeberisches Ziel ist es, im Umfeld von Festbrennstofffeuerungen wie Pelletheizungen, Kachelöfen und Kaminen die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen zu verringern.

Austrittsöffnungen von Schornsteinen müssen höher liegen

Die Abgase sollen durch höhere Schornsteine direkt in die freie Luftströmung abgegeben werden, damit sie sich in dicht besiedelten Gebieten nicht zwischen Häusern ansammeln und die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigen. Die Austrittsöffnung neu errichteter Schornsteine von Festbrennstofffeuerungen muss demnach künftig am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht werden. Diesen Punkt muss der Schornstein außerdem um mindestens 40 Zentimeter überragen. Die neue Verordnung wird gewährleisten, dass die Schornsteinöffnung außerhalb der sog. Rezirkulationszone des Gebäudes liegt – also dem Bereich, in dem Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und in der Luft verbleiben.

Verordnung gilt nur für neue Anlagen

Betroffen sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt Feuerungswärmeleistung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden. Für Bestandsanlagen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits in Betrieb sind, ändert sich durch die neue Verordnung nichts.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat vor allem, dass es die Bundesregierung im Rahmen der aktuellen Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen versäumt hat, die Bezüge auf DIN- und DIN EN-Normen, VDI-Richtlinien sowie europäische Rechtsnormen an den aktuellen Stand anzupassen. Er fordert die Bundesregierung auf, dies schnellstmöglich nachzuholen, um die Verordnung vollzugstauglich zu machen.

Inkrafttreten

Die Verordnung kann nun verkündet und am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt geänderter Ladesäulenverordnung zu

In der Plenarsitzung am 17.09.2021 haben die Länder dem Regierungsvorschlag zur geänderten Ladesäulenverordnung zugestimmt, die vor allem für Erleichterungen beim spontanen Laden von Elektrofahrzeugen sorgen soll.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.09.2021

In der Plenarsitzung am 17. September 2021 haben die Länder dem Regierungsvorschlag zur geänderten Ladesäulenverordnung zugestimmt, die vor allem für Erleichterungen beim spontanen Laden von Elektrofahrzeugen sorgen soll.

Pflicht zur Verwendung einer Schnittstelle

Neu errichtete Ladepunkte werden künftig über eine Schnittstelle verfügen, mithilfe derer Standortinformationen und dynamische Daten wie der Belegungsstatus übermittelt werden können. Damit wird es für Kundinnen und Kunden leichter, ad hoc freie Ladesäulen anzusteuern.

Einheitliches System für Kartenzahlung

Um sicherzustellen, dass auch eine geeignete Zahlungsweise zur Verfügung steht, sieht die Regierungsverordnung vor, dass Betreiber eines Ladepunkts an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglichen und den Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems kontaktlos durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbieten müssen.

Hintergrund

Die Ladesäulenverordnung ist ebenso wie das Schnellladegesetz (BundesratKOMPAKT – Ladeinfrastruktur) Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur, mit dem die Bundesregierung gemeinsam mit Automobilindustrie und Energiewirtschaft den Hochlauf der Elektromobilität fördern will.

Gestuftes Inkrafttreten

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung die Verordnung nun wie geplant verkünden. Sie tritt zum großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Die Vorschriften zu den Bezahlsystemen gelten allerdings erst ab 1. Juni 2023.

Quelle: Bundesrat

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Digitalisierung der Justiz und Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren

Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Organisationen und Unternehmen sollen künftig einfacher elektronisch, medienbruchfrei, kostenneutral und sicher mit den Gerichtsbehörden kommunizieren können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 17.09.2021 gebilligt hat.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.09.2021

Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Organisationen und Unternehmen sollen künftig einfacher elektronisch, medienbruchfrei, kostenneutral und sicher mit den Gerichtsbehörden kommunizieren können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 17. September 2021 gebilligt hat.

Elektronisches Bürgerpostfach

Das Gesetz enthält eine Fülle von Änderungen der Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtszweige. Zentrale Neuerung ist das so genannte besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach – eBO -, das schriftformwahrend den Versand elektronischer Dokumente zu den Gerichten und von diesen zurück an die Postfachinhaber ermöglicht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Vorgesehen ist zudem, die nach dem Onlinezugangsgesetz zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbundes in die Kommunikation mit den Gerichten einzubinden.

Erfolgreiche Bundesratsinitiative für höhere Gerichtsvollziehergebühren

Das Gesetz erhöht die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um 10 Prozent. Damit griff der Bundestag eine Forderung des Bundesrates auf, die dieser im Mai mit einem eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hatte.

Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen zu Beginn des dritten Monats nach Veröffentlichung in Kraft treten. Für Steuerberater und bestimmte Organisationen sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren soll bereits ab dem ersten Monat nach der Verkündung gelten.

Quelle: Bundesrat

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Neues Tierarzneimittelgesetz und Kostenregel zur Begleitung für Menschen mit Behinderung

Der Bundesrat hat Änderungen im Arzneimittelrecht zur Trennung von Human- und Veterinärmedikamenten zugestimmt, die der Bundestag vor der Sommerpause verabschiedet hatte. Eine weitere Ergänzung betrifft die Betreuung von Menschen mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthalts.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.09.2021

Am 17. September 2021 hat der Bundesrat Änderungen im Arzneimittelrecht zur Trennung von Human- und Veterinärmedikamenten zugestimmt, die der Bundestag vor der Sommerpause verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Neues Stammgesetz

Kern ist ein neues Tierarzneimittelgesetz – als eigenständiges neues Stammgesetz. Im bisher für beide Bereiche geltenden Arzneimittelgesetz werden zeitgleich die auf Tierarzneimittel bezogenen Bestimmungen aufgehoben. Damit kommt der Bundestag Vorgaben einer neuen EU-Verordnung nach, die am 28. Januar 2022 in Kraft tritt. Zudem passt der Bundestag mit seinem Beschluss weitere Gesetze an die neue Rechtslage an und setzt zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung um.

Krankengeld für Begleitung von Menschen mit Behinderung

Eine weitere Ergänzung im Bundestagsverfahren betrifft die Betreuung von Menschen mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthalts: Vertraute Begleitpersonen, z.B. Angehörige, erhalten künftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Verdienstausfall erstattet. Der Bundestag griff damit – zumindest teilweise – eine Forderung des Bundesrates auf (Drs. 583/20 (B) und 349/21 (B)).

Differenziertes Inkrafttreten

Nach erfolgter Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Bundesregierung das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Es tritt im Wesentlichen am 28. Januar 2022 in Kraft, die Regelungen zum Krankengeld für Begleitpersonen bereits am Tag nach der Verkündung.

Weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

In einer begleitenden Entschließung fordert Bundesrat die kommende Bundesregierung auf, weitere Verbesserungen für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen auf den Weg zu bringen und einen Kostenausgleich aus Bundesmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Rehabilitation zu schaffen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst.

Quelle: Bundesrat

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BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster entschieden und hierbei die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt (Az. VII ZR 190/20, 286/20, VII ZR 321/20 und VII ZR 322/20).

BGH, Pressemitteilung vom 16.09.2021 zu den Urteilen VII ZR 190/20, VII ZR 286/20, VII ZR 321/20 und VII ZR 322/20 vom 16.09.2021

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster entschieden und hierbei die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger nehmen die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 190/20 erwarb im Januar 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz C 250 CDI zum Preis von 16.900 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 286/20 erwarb im Juli 2012 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4M BE zum Preis von 43.950 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 321/20 erwarb im November 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M BE zum Preis von 23.760 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 322/20 erwarb im August 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz B 180 zum Preis von 20.900 Euro.

Die vier Fahrzeuge sind jeweils mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegen keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den jeweiligen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren („Thermofenster“), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.

Die Kläger machen jeweils geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt. Mit ihren Klagen verlangen sie jeweils Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

In allen vier Verfahren hatten die Klagen in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Klageziele weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen vier heute verkündeten Urteilen die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat in allen vier Fällen einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Klägers aus § 826 BGB zu Recht verneint. Es hat zutreffend angenommen, das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen sei nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den in Rede stehenden Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben.

Dabei konnte zugunsten der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Denn der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Vielmehr würde die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraussetzen, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revisionen blieben erfolglos.

Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben war, hat das Berufungsgericht jeweils in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen. Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines Thermofensters sei zweifelhaft gewesen, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht.

Ebenso fehlte es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Allein aus der – unterstellten – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage – hinsichtlich des unstreitig in den Fahrzeugen der Kläger verbauten Thermofenster fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen – war nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.

Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Die Beklagte haftet insbesondere nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19; vgl. Pressemitteilung Nr. 063/2020) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 101/2020) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Bestimmungen. Die Revisionen gaben keinen Anlass, davon abzuweichen. Auch sonst sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die – auch fahrlässige – Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags knüpfen wollte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) […]

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV):

§ 6 Übereinstimmungsbezeichnung und Kennzeichnung

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.

[…]

§ 27 Zulassung und Veräußerung

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2003/37/EG.

[…]

Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: […]

„Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; […]

Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; […]

Quelle: BGH

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BGH entscheidet über die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sog. Dieselskandal

Der BGH hat über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der beklagten Audi AG hergestellten Fahrzeugs entschieden (Az. VII ZR 192/20).

BGH, Pressemitteilung vom 16.09.2021 zum Urteil VII ZR 192/20 vom 16.09.2021

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat heute über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der beklagten Audi AG hergestellten Fahrzeugs entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger leaste ab Juni 2009 für vier Jahre von der Volkswagen Leasing GmbH einen neuen Audi Q5. Er leistete monatliche Leasingraten in Höhe von 437 Euro und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000 Euro. Im Mai 2013 erwarb er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 80.000 für 25.680,74 Euro von einem Dritten. Bei einem Kilometerstand von 170.000 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung seiner für das Leasing und den Kauf gezahlten Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zuerkannt, soweit er seine Ansprüche auf den Abschluss des Kaufvertrags im Mai 2013 stützt. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zuzüglich verschiedener Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Kauf gefahrenen 90.000 Kilometer, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Hingegen könne er nicht Erstattung der aufgrund des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.976 Euro verlangen. Ein etwaiger Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der gegebenenfalls anzurechnende Nutzungsvorteil der Höhe nach den Leasingzahlungen entspreche.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten war begründet und führte insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Das Berufungsgericht hat eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu unternehmensinternen Vorgängen angenommen, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen. Aus dem der Beurteilung des Bundesgerichtshofs unterliegenden Verfahrensstoff ergaben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einen solchen Schluss nahelegen. Das Berufungsgericht wird daher erneut Feststellungen zur Frage einer unmittelbaren deliktischen Haftung der Beklagten zu treffen haben.

Die Revision des Klägers, mit der er in erster Linie geltend machte, das Berufungsgericht habe den während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteil zu hoch bewertet, war dagegen unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Leasingraten bestehe nicht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach den Leasingzahlungen entspreche, ließ – eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellt – keine Rechtsfehler erkennen. Aus den berufungsgerichtlichen Feststellungen ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass bereits bei Abschluss des Leasingvertrags ein späterer Erwerb des Fahrzeugeigentums durch den Kläger vereinbart worden wäre. Jedenfalls vor diesem Hintergrund war die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem Abschluss des Leasingvertrags eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung getroffen, die es rechtfertige, den anzurechnenden Nutzungsvorteil anders als beim Kauf zu bestimmen, nicht zu beanstanden.

Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Dieser Ansicht gebührt der Vorzug vor der Gegenmeinung, die auch beim Leasing die Nutzungsvorteile im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) vornehmen möchte. Ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, konnte hier dahinstehen.

Der Käufer eines Fahrzeugs erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung über die gesamte Laufleistung – bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit – zu nutzen. Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung stehen sich „kongruent“ und daher anrechenbar gegenüber; sie sind bei wertender Betrachtung gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbunden. Der Leasingnehmer hingegen erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Das entspricht dem Grundsatz, dass der objektive Wert eines herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises einer vertraglichen Gebrauchsgestattung zu bemessen ist, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, wie es insbesondere bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Fall ist. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug – wie hier der Kläger – über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat.

Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Leasingwert geringer gewesen wäre als der zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin vereinbarte Leasingpreis, bestanden nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprachen die Leasingraten den üblichen Leasinggebühren und der Kläger hätte beim Leasing eines gleichwertigen Fahrzeugs entsprechende Zahlungen erbringen müssen. Der Leasingpreis ist für die Vorteilsanrechnung nicht um die darin enthaltenen Finanzierungskosten, den Gewinn des Leasinggebers oder andere Nebenkosten zu kürzen. Solche Kosten liegen in der Natur des Leasingvertrags und fließen in den objektiven Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung ein.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: BGH

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Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Die Bundesregierung hat die „Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung“ (19/32401) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.09.2021

Die Bundesregierung hat die „Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung“ (19/32401) vorgelegt. Hintergrund der Änderungen ist eine neue EU-Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die „Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Verordnung)“, die am 9. September 2021 in Kraft gesetzt wurde. Diese ersetze die bisherige Verordnung (EG) Nr. 428/2009, heißt es. Sämtliche Verweise in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf die bisherige Verordnung würden nun an die neue Verordnung angepasst. Außerdem seien mit der neuen Dual-use-Verordnung neue Verbote und Genehmigungspflichten statuiert worden. Verstöße dagegen sollen der Vorlage zufolge durch die Neuregelung entsprechend sanktioniert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1021/2021

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Sozialhilfe und Grundsicherung: Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld, das hat das Kabinett auf den Weg gebracht. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 15.09.2021

Ab Januar 2022 gibt es für diejenigen mehr Geld, die auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Das hat das Kabinett auf den Weg gebracht. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung gewährleisten die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung der Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sog. Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Quelle: Bundesregierung

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Weg in die digitale Dekade: EU-Kommission legt konkreten Plan zur Umsetzung der EU-Digitalziele für 2030 vor

Die EU-Kommission hat einen konkreten Plan vorlegt, um die Digitalziele der EU für 2030 umzusetzen. Es soll ein Governance-Rahmen auf der Grundlage eines jährlichen Kooperationsmechanismus geschaffen werden, um die Ziele in den Bereichen digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen sowie Digitalisierung der Unternehmen und öffentlichen Dienste zu verwirklichen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.09.2021

Wie von Präsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union angekündigt, hat die Europäische Kommission am 15.09.2021 einen konkreten Plan vorlegt, um die Digitalziele der EU für 2030 umzusetzen. „Unsere europäische Zielvorstellung ist, dass die Technik die Menschen in der digitalen Zukunft stärkt. Daher schlagen wir heute einen konkreten Plan zur Verwirklichung des digitalen Wandels vor“, sagte Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission. „Es geht um eine Zukunft, in der Unternehmen und unsere Gesellschaften Innovationen für sich arbeiten lassen. Wir wollen einen Governance-Rahmen auf der Grundlage eines jährlichen Kooperationsmechanismus schaffen, um die Ziele in den Bereichen digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen sowie Digitalisierung der Unternehmen und öffentlichen Dienste zu verwirklichen.“

Die digitalen Fortschritte in den Mitgliedstaaten waren in den letzten Jahren sehr unausgeglichen. Die Länder, die bereits vor fünf Jahren nur langsam voranschritten, machen auch heute tendenziell nur langsam Fortschritte. Die EU-Kommission schlägt nun einen jährlichen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, eine Überwachung der Fortschritte basierend auf einem verbesserten Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) sowie Mehrländerprojekte vor.

Jährlicher Mechanismus für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die Kommission schlägt insbesondere einen jährlichen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vor, der Folgendes umfasst:

  • ein strukturiertes, transparentes und gemeinsames Überwachungssystem auf der Grundlage des Indexes für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der einzelnen Ziele für 2030, einschließlich zentraler Leistungsindikatoren;
  • einen jährlichen Bericht über den „Stand der digitalen Dekade“, in dem die Kommission die Fortschritte bewertet und Empfehlungen für Maßnahmen ausspricht;
  • mehrjährige strategische Fahrpläne für die digitale Dekade für die einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre beschlossenen oder geplanten Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele für 2030 darlegen;
  • einen strukturierten jährlichen Rahmen, in dem Bereiche erörtert und in Angriff genommen werden, in denen keine ausreichenden Fortschritte erzielt werden konnten, durch Empfehlungen und gemeinsame Zusagen der Kommission und der Mitgliedstaaten;
  • ein Mechanismus zur Unterstützung der Durchführung von Mehrländerprojekten.

Überwachung der Fortschritte und Bericht über den „Stand der digitalen Dekade“

Damit Europa die Ziele für die digitale Dekade rasch erreicht, sieht der vorgeschlagene Governance-Rahmen ein System zur Überwachung der Fortschritte vor, das auf einem verbesserten Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) beruht. Die Kommission würde zunächst gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gemeinsame EU-Zielpfade für jedes Ziel abstecken. Die Mitgliedstaaten würden dann ihrerseits nationale strategische Fahrpläne zur Erreichung dieser Ziele vorschlagen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union jedes Jahr einen Bericht über den „Stand der digitalen Dekade“ vorlegen, um

  • die gemessene digitale Leistung im Vergleich zu den Zielpfaden darzustellen;
  • den Mitgliedstaaten gezielte Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele für 2030 auszusprechen, die die nationalen Gegebenheiten berücksichtigen.

Die Kommission wird bis 2026 die Ziele überprüfen, um eine Bestandsaufnahme der technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen zu machen.

Mehrländerprojekte

Mehrländerprojekte sind groß angelegte Projekte, die dazu beitragen, die Ziele für den digitalen Wandel in Europa bis 2030 zu verwirklichen – Projekte, die kein einzelner Mitgliedstaat allein stemmen könnte. Solche Projekte werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich zusammenzuschließen und Ressourcen zu bündeln, um digitale Kapazitäten in Bereichen aufzubauen, die für die Stärkung der digitalen Souveränität und die Erholung Europas von grundlegender Bedeutung sind.

Die Kommission hat eine erste Liste von Mehrländerprojekten aufgestellt, die mehrere Schwerpunktbereiche für Investitionen umfasst: Dateninfrastruktur, stromsparende Prozessoren, 5G-Kommunikation, Hochleistungsrechnen, sichere Quantenkommunikation, öffentliche Verwaltung, Blockchain, Zentren für digitale Innovation und Investitionen in digitale Kompetenzen der Menschen.

Verschiedene Zielsetzungen werden den Digitalisierungsprozess beschleunigen und zu größerer Widerstandsfähigkeit und technologischer Unabhängigkeit führen, indem für die Arbeit auf digitalem Gebiet mehr Fachkräfte gewonnen oder Anreize für die verschiedenen Branchen geschaffen werden, Digitaltechnik in Europa zu entwickeln.

Der jährliche Bericht über den „Stand der digitalen Dekade“ wird die notwendigen Informationen liefern, um die Entwicklungen und die festgestellten Lücken beim digitalen Wandel in Europa zu verfolgen. Außerdem wird darin die Liste der Mehrländerprojekte auf den neuesten Stand gebracht.

In Mehrländerprojekten sollten Investitionen aus EU-Fördermitteln, auch aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, sowie aus den Mitgliedstaaten gebündelt werden. Wo es sinnvoll ist, können auch andere öffentliche und private Einrichtungen in die Projekte investieren.

Die Kommission wird als „Beschleuniger“ von Mehrländerprojekten wirken und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Interessenbereiche in Mehrländerprojekten zu bestimmen. Sie wird Orientierungshilfen zu Umsetzungsmechanismen geben und Unterstützung bei der Durchführung leisten, um für eine breite Beteiligung und eine erfolgreiche Umsetzung zu sorgen.

Das Programm sieht eine neue rechtliche Struktur vor, das Konsortium für eine europäische digitale Infrastruktur (EDIC), das eine rasche und flexible Gestaltung und Durchführung von Mehrländerprojekten ermöglichen soll.

Hintergrund

Der Digitale Kompass 2030 vom März 2021, auf dem der heutige Vorschlag aufbaut, skizzierte den europäischen Weg für die digitalisierte Wirtschaft und Gesellschaft und schlug konkrete Digitalziele in den Bereichen Kompetenzen, Infrastrukturen, Unternehmen und öffentliche Dienste vor.

Der nun vorgeschlagene Weg in die digitale Dekade baut auf den Ergebnissen mehrerer Konsultationen auf, bei denen Bürger, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen, Mitgliedstaaten, Industrie und Verbände ihre Ansichten darüber äußerten, was für einen erfolgreichen digitalen Wandel in Europa gebraucht wird. Darüber hinaus soll die Umsetzung des Programms und die Gestaltung von Folgemaßnahmen durch Diskussionen im Online-Forum zum digitalen Kompass unterstützt werden.

Parallel dazu arbeitet die Kommission an der Fertigstellung des Vorschlags für eine gemeinsame „Erklärung zu den Digitalgrundsätzen“ des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, damit sich die europäischen Werte und Rechte auch im digitalen Raum widerspiegeln. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vorteile und Chancen der Digitalisierung – wie etwa der universelle Zugang zum Internet, Algorithmen, die die Rechte der Menschen wahren, und ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld – allen zugutekommen. Im Jahresbericht über den „Stand der digitalen Dekade“ wird auch die Umsetzung der Digitalgrundsätze bewertet.

Quelle: EU-Kommission

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