Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Das entschied das BAG (Az. 5 AZR 149/21).

BAG, Pressemitteilung vom 08.09.2021 zu Urteil 5 AZR 149/21 vom 08.09.2021

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.

Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.

Quelle: BAG

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Suspendierung einer Grundschulleiterin bestätigt

Die Schulleiterin einer Grundschule in Viersen durfte suspendiert werden, weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht beachtet hat. Das entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. B 1098/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.09.2021 zum Beschluss B 1098/21 vom 06.09.2021

Die Schulleiterin einer Grundschule in Viersen durfte suspendiert werden, weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht beachtet hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 6. September 2021 entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 6. Senat ausgeführt: Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwingende dienstliche Gründe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Die Antragstellerin hat wiederholt gegen die unmittelbar aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine Maske zu tragen. Von dieser Pflicht ist sie nicht aus medizinischen Gründen befreit, weil die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste sämtlich nicht die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Mindestanforderungen erfüllen. Durch ihre Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, hat sie sich zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt. Die Antragstellerin hat zudem Mitte April 2021 ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen. Ferner bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr weitere Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule vorzuwerfen sind, wie etwa das unzureichende Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands. Dem Einwand der Antragstellerin, die Verordnungsbestimmungen zur Maskenpflicht und zur Durchführung von Selbsttests an Schulen sowie die ihr dazu erteilten Weisungen seien rechtswidrig, ist der Senat nicht gefolgt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, dass gegen die Maskenpflicht sowie die Durchführung von Selbsttests auf das Coronavirus an Schulen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen, dass eine ordnungsgemäße Dienstausübung von der Antragstellerin nicht zu erwarten ist. Angesichts der nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit der Antragstellerin ist weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig erachtet, Folge leisten wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an (Grund-)Schulen, das derzeit aufgrund des noch fehlenden Impfstoffs für Kinder unter 12 Jahren sowie des verhaltenen Impffortschritts in der Altersklasse der 12- bis 16jährigen besonders dynamisch ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Teilnahme eines Elternteils an der Einschulungsfeier seines Kindes

Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind. Das entschied das OLG Zweibrücken (Az. 2 UFH 2/21).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 08.09.2021 zum Beschluss 2 UFH 2/21 vom 30.08.2021 (rkr)

Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind.

Der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken befasste sich als Familiensenat mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil die Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes durchsetzen kann.

Die beteiligten Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute; der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt hat das Amtsgericht – Familiengericht – Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt, die vor dem 2. Zivilsenat anhängig sind. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab.

Mit einem am Freitag, den 27. August 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der Einschulungsfeier vom 31. August 2021 teilnehmen zu lassen.

Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wies den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2021 zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Im vorliegenden Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt. Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Sturz aus dem Stand – Kein Anspruch auf Leistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung

Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, plötzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden stürzte und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 1 U 953/20).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Gerichtsbescheid S 1 U 953/20 vom 04.01.2021 (rkr)

Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, plötzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden stürzte und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog (Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 1 U 953/20, rechtskräftig).

Mit Bescheid vom 12.08.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.06.2019 als Arbeitsunfall ab und verneinte einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, der vom Kläger selbst angegebene Sturz aus dem Stand erfülle nicht die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fehle ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Sturz verursacht habe. Selbst wenn ein Unfallereignis stattgefunden habe, müsse dieses auch rechtlich wesentlich für den festgestellten Gesundheitsschaden sein, um als Versicherungsfall anerkannt werden zu können. Das alleinige Aufschlagen auf dem Boden oder an einem Gegenstand bedinge nach geltender Rechtsprechung für sich kein versichertes Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, weil ein Unfallereignis vorliege. Dabei stelle das Aufschlagen auf dem Boden eine von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Kraft dar. Durch das Aufschlagen auf den Boden wirke ein Teil der Außenwelt auf den Körper ein, was den Voraussetzungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspreche. Dazu werde auf Urteile des Hessischen LSG vom 20.07.2015 (L 9 U 5/15) und des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011 (L 10 U 1533/10) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, im Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich zwar auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit befunden und dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung gestanden. Es sei hier jedoch unklar, ob er „infolge“ der hier grundsätzlich versicherten Tätigkeit, nämlich dem Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit, verunfallt sei. Insbesondere lasse sich nicht aufklären, ob der Kläger aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr an der S Bahn-Haltestelle gestürzt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege ein Wegeunfall nur dann vor, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen soll. Das Zurücklegen des Weges von und zu der versicherten Tätigkeit stehe unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn die verwirklichte Gefahr gerade aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Verkehrsraums, hervorgegangen sei. Insofern werde das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, auch erkennbar von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst (BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R). Nach den eigenen Angaben des Klägers könne er sich aber nicht mehr erinnern, ob er aufgrund einer verwirklichten Verkehrsgefahr oder aus einem anderen Grund am Bahnhof Zuffenhausen gestürzt sei. Der konkrete Unfallhergang habe nicht aufgeklärt werden können. Auch die Befragung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher Unterlagen habe keine Erkenntnisse erbracht. Damit sei insgesamt offen, ob sich zum Unfallzeitpunkt tatsächlich eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen solle. Diese Beweislosigkeit habe nach den Regeln der objektiven Beweislast der Versicherte zu tragen.

Die dagegen erhobene Klage hat die Kammer als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten gehört gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfall-kausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. dazu BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R m. w. N., Fundstelle Juris).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn der Kläger einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, kann ein Arbeitsunfall nicht bejaht werden, denn der Unfall (Sturz auf den Bahnsteigboden) stellt jedenfalls schon deshalb keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII dar, weil das Unfallereignis dem allein hier als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Nach dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG, das einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt, muss sich in einem Unfallereignis (hier Sturz und Aufprall auf dem Bahnsteig), um als Arbeitsunfall anerkannt werden zu können, eine Gefahr verwirklicht haben, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Nach den Feststellungen der Beklagten und den eigenen Angaben des Klägers steht für die Kammer (lediglich) fest, dass sich der Kläger vor dem Sturz auf dem Bahnsteig befand. Weitere Umstände stehen nicht fest und konnten auch nicht festgestellt werden. Das Umfallen des Klägers und der Aufprall auf den Bahnsteig sind danach nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden. So konnte nicht festgestellt werden, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls des Klägers mit dem Kopf auf dem Bahnsteig gewirkt haben. Damit fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Deshalb ist der Nachteil aus einer tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen vom Kläger zu tragen.

Die Kammer sieht nach der Aktenlage und den Stellungnahmen der Beteiligten auch keine Möglichkeit, die Umstände des Sturzes weiter aufzuklären, da Zeugen nicht bekannt sind und auch weitere Unterlagen über das Geschehen nicht vorliegen oder greifbar sind. Auch der Kläger konnte dazu keine weiteren Angaben machen.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Versicherte die Beweislast dafür trägt, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Auch kann ohne Feststellung der konkreten Kausalkette aus der bloßen Tatsache des „Auf-dem-Wege-Seins“ nicht abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Ein solcher „Wegebann“ entspricht nicht dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so das BSG. Die erkennende Kammer schließt sich dieser Entscheidung an.

Quelle: SG Stuttgart

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Ministerium für Bildung des Landes Brandenburg zur höheren Bezuschussung der Personalkosten von Privatschulen verpflichtet

Das VG Frankfurt/Oder hat der Klage eines Trägers einer Waldorfschule stattgegeben, mit welcher dieser einen höheren Zuschuss für die im Schuljahr 2018/2019 angefallenen Personalkosten geltend gemacht hat (Az. 1 K 1379/18).

VG Frankfurt/Oder, Pressemitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 1 K 1379/18 vom 13.08.2021

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 13. August 2021 (VG 1 K 1379/18) der Klage eines Trägers einer Waldorfschule stattgegeben, mit welcher dieser einen höheren Zuschuss für die im Schuljahr 2018/2019 angefallenen Personalkosten geltend gemacht hat.

Die Beteiligten stritten in der Sache darum, ob sich die im Jahr 2018 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) neu eingeführte Entwicklungsstufe 6 auf die Höhe des nach dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) an gemeinnützige Träger von Ersatzschulen für die Personalkosten zu zahlenden öffentlichen Betriebskostenzuschusses auswirkt. Das Verwaltungsgericht bejahte dies.

Das Verwaltungsgericht begründet die Entscheidung damit, dass sich der Landesgesetzgeber mit den Regelungen in § 124a BbgSchulG dafür entschieden habe, dass der Betriebskostenzuschuss pauschaliert anhand der vergleichbaren Personalkosten an öffentlichen Schulen ermittelt wird. Dem widerspreche die Beibehaltung der in der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) festgelegten Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten auf Grundlage der Entwicklungsstufe 4. Nach der Einführung der Entwicklungsstufe 6 im TV-L sei nunmehr eine Anpassung auf die sich als Mittelwert ergebende Entwicklungsstufe 5 geboten. Dem Beklagten als Verordnungsgeber verbleibe diesbezüglich kein Gestaltungspielraum.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zudem Bedeutung für eine Vielzahl weiterer an Brandenburger Verwaltungsgerichten anhängigen Klageverfahren.

Quelle: VG Frankfurt/Oder

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Künstlersozialabgabe für Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH?

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist. Das entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 KR 2996/17).

Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter ist (Urteil v. 24.03.2021, S 4 KR 2996/17, rechtskräftig).

Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand nach der Eintragung im Handelsregister der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 % der Geschäftsanteile. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehalts des Beigeladenen neu fest.

Die Klage war erfolgreich. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Zwar sei die Klägerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Werbeagentur sogenannter Kunstvermarkter bzw. -verwerter und unterliege damit der Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig seien. Der Beigeladene sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als Selbständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Geschäftsführern komme es nach der von der Kammer aufgrund des Wortlauts, Sinn und Zwecks und der Systematik von § 25 KSVG gefundenen Auslegung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der Klägerin auf die Tätigkeit des Beigeladenen sehe das Gesetz nicht vor. Zwar reiche es bereits aus, wenn ein selbständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht habe, auch wenn er nicht eigenhändig, sondern nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehabe (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene aber nicht erfüllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet gewesen sei und die Gesamtverantwortung getragen habe, sondern die Klägerin als eigene Rechtspersönlichkeit. Anders als bei einer Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler Rückschluss von der Leistung, die die Klägerin gegenüber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die Tätigkeit des Beigeladenen nicht sachgemäß oder denklogisch geboten. Für einen pauschalen Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in § 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben könne, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliege, halte sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr. Vorliegend habe die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen keinen wesentlichen kreativen oder schöpferischen Charakter gehabt, sodass er weder als Künstler noch als Publizist einzuordnen gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich auf den kaufmännischen bzw. logistischen, organisatorischen Bereich beschränkt.

Quelle: SG Stuttgart

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Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö kann beansprucht werden, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt ist. Dies entschied das LaSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 SO 271/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil L 9 SO 271/19 vom 17.05.2021

Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö kann beansprucht werden, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt ist. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 17.05.2021 entschieden (Az. L 9 SO 271/19).

Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer unvollständigen Lähmung aller Extremitäten, einer Sprachstörung, Intelligenzminderung sowie Epilepsie. Sie besucht eine Förderschule mit Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Seit 2015 nahm sie an Blocktherapien in einem Zentrum für konduktive Therapie nach Petö teil. Nachdem der Rhein-Kreis Neuss als beklagter SGB XII-Träger die Kosten zunächst getragen hatte, lehnte er die weitere Kostenübernahme ab (rund 2.000 Euro). Das SG Düsseldorf gab dem Beklagten Recht.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil nun geändert und den Beklagten verurteilt, ihr Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den streitigen Block der konduktiven Therapie nach Petö zu bewilligen. Bei dieser handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) und nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.

Aus dem „Zusammenfassenden Bericht“ des Unterausschusses „Heil- und Hilfsmittel“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beratungen gemäß § 138 SGB V vom 18.05.2005 ergebe sich, dass die Petö-Therapie gerade keine rein medizinische, einer physikalischen Therapie vergleichbare krankengymnastische Leistung sei, sondern der pädagogische Ansatz im Vordergrund stehe. Die Annahme, bei der konkret im Streit stehenden Maßnahme handele es sich um eine medizinische Maßnahme, bedürfe deshalb einer besonderen Begründung im Einzelfall dahingehend, dass der ganzheitliche heilpädagogische Ansatz nicht verfolgt, sondern eine rein medizinische Behandlung durchgeführt worden sei. Hierfür spreche im Fall der Klägerin nichts. Angesichts der vorliegenden Unterlagen stehe fest, dass die Petö-Therapie im Falle der Klägerin prognostisch auch zur Verbesserung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beigetragen habe, indem sie jedenfalls zur Verbesserung der Beschulungsfähigkeit geeignet gewesen sei und ihr den Schulbesuch erleichtert habe.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Neue Räume für Innovationen: BMWi legt Konzeptvorschlag für Reallabore-Gesetz vor

Um Innovationen voranzutreiben, sind Experimentierräume, sog. Reallabore, ein wichtiges Instrument. Das BMWi hat diesen Ansatz über die Legislaturperiode mit zahlreichen Maßnahmen vorangebracht und nun einen Konzeptvorschlag für ein Reallabore-Gesetz vorgelegt.

BMWi, Pressemitteilung vom 03.09.2021

Um Innovationen voranzutreiben, sind Experimentierräume, sogenannte Reallabore, ein wichtiges Instrument. Das Bundeswirtschaftsministerium hat diesen Ansatz über die Legislaturperiode mit zahlreichen Maßnahmen vorangebracht und nun einen Konzeptvorschlag für ein Reallabore-Gesetz vorgelegt. Ein solches Bundesgesetz soll neue Reallabore in wichtigen Zukunftsbereichen ermöglichen und einheitliche und attraktive Rahmenbedingungen schaffen. Die Wirtschaftsministerkonferenz hatte die Bundesregierung im Juni um die Erarbeitung eines solchen Rahmens gebeten.

Thomas Jarzombek, Beauftragter für Digitale Wirtschaft und Start-ups und Koordinator für Luft- und Raumfahrt:

„Mit Reallaboren können Unternehmen Zukunftstechnologien schon heute in die Anwendung bringen. Experimentierklauseln in Gesetzen und Verordnungen machen es dazu möglich, für die Erprobung von allgemeinen Vorgaben abweichen.

Leider gibt es bislang viel zu wenige solcher Klauseln – und dort, wo es sie gibt, fehlen einheitliche Standards. Wir müssen noch viel mehr als bisher klare Perspektiven dafür schaffen, wie Unternehmen ihre Innovationen nach einem erfolgreichen Reallabor nahtlos in den Regelbetrieb überführen und skalieren können. Das ist ein wichtiger Punkt, den wir mit dem vorgeschlagenen Konzept für ein Reallabore-Gesetz aufgreifen wollen. Zudem brauchen wir einen One-Stop-Shop für Reallabore – eine zentrale Kontaktstelle, die Unternehmen berät, Verbindungen zu Behörden herstellt und Vorschläge für neue Reallabore sammelt.“

Durch die Erprobung im realen Umfeld kann auch der Gesetzgeber schon im frühen Stadium über die Wirkungen der Innovationen lernen, um die Gesetze so weiterzuentwickeln, dass Zukunft in Deutschland nicht nur gedacht, sondern auch gemacht wird. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium einen entsprechenden Konzeptvorschlag für ein Reallabore-Gesetz entwickelt.

Das Konzept für ein solches Gesetz hat drei Schwerpunkte:

Erstens übergreifende Standards für Reallabore und Experimentierklauseln definieren und gesetzlich verankern. Diese Standards sollen Unternehmen, Forschungsinstituten und Kommunen attraktive Bedingungen bieten und gleichzeitig regulatorisches Lernen fördern. Sie sichern Transparenz, einen gleichberechtigten Zugang zu Reallaboren und eine fundierte Evaluierung. Durch transparente und gleichzeitig flexible Befristungsregelungen sowie durch klare Perspektiven für eine mögliche Überführung in den Regelbetrieb schaffen sie Planungs- und Investitionssicherheit.

Zweitens: Zur praktischen Umsetzung dieser Standards soll ein solches Gesetz neue Reallabore in konkreten digitalen Innovationsbereichen ermöglichen. Potenzielle Anwendungsfelder sind beispielsweise datengetriebene KI-Anwendungen im Bereich moderner Mobilität oder Industrie 4.0, innovative digitale Identifizierungsverfahren (z.B. für den digitalen Führerschein) sowie digitale Rechtsdienstleistungen und -verfahren.

Drittens sollen auch bereits bestehende Experimentierklauseln überprüft werden, inwieweit diese überarbeitet und verbessert werden können.

Ergänzt werden sollte das Reallabore-Gesetz durch einen One-Stop-Shop für Reallabore als zentralen Ansprechpartner sowie durch einen verbindlichen Experimentierklausel-Check im Gesetzgebungsprozess der Bundesregierung.

Beispiele für in dieser Legislatur prämierte Reallabore und Aktivitäten:

Seit Dezember 2018 setzt das BMWi in Zusammenarbeit mit den anderen Ressorts der Bundesregierung die Reallabore-Strategie um. In dem Rahmen wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Reallabore verbessert und die Reallabore werden durch Informations- und Vernetzungsangebote (z.B. „Handbuch Reallabore“, „Netzwerk Reallabore“) unterstützt. Dabei verleiht das BMWi in einem Wettbewerb den „Innovationspreis-Reallabore“. Hier wurden folgende neun Innovationspreis-Sieger ausgewählt:

www.innovationspreis-reallabore.de

Herausragende Beispiele für Reallabore sind etwa der automatisierte Bus in Osnabrück „Hub Chain“ oder der Drohnen-Transport von Gewebeproben in Hamburg („Medifly“).

Quelle: BMWi

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Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt bei nennenswerten Gefahren keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme dar

Die Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt bei nennenswerten Gefahren keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. So entschied das SozG Stuttgart (Az. S 15 KR 636/20).

Sozialgericht Stuttgart, Mitteilung vom 25.09.2021 zum Urteil S 15 KR 636/20 vom 23.06.2021

Die Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar (Urteil vom 23.06.2021, S 15 KR 636/20).

Die Beteiligten stritten um die Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege für die Versorgung eines suprapubischen Katheters in Höhe von 495,93 Euro. Die Klägerin lebte in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. An der Katheteraustrittsstelle entwickelten sich bei ihr immer wieder Entzündungen. Es bestanden außerdem rezidivierende symptombehaftete Harnwegsinfekte und lokale Rötungen an der Eintrittsstelle des Katheters. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass Bewohner in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung gemäß höchstrichterlicher Entscheidung keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege hätten, soweit diese der einfachsten medizinischen Behandlungspflege zuzuordnen seien. Ohne eine Neuanlage des suprapubischen Katheters und ohne Entzündungen mit Läsionen der Haut an der Katheterausstrittsstelle handele es sich nach Aussage des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in seinem Grundsatzgutachten bei der Versorgung eines suprapubischen Katheters aus pflegefachlicher und medizinischer Sicht um eine einfachste Maßnahme der Behandlungspflege im Rahmen häuslicher Krankenpflege. Für die Versorgung in dieser Fallkonstellation seien keine besondere medizinische Sachkunde und keine medizinischen Fähigkeiten erforderlich.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Im Falle der Klägerin handele es sich nicht um eine einfachste medizinische Behandlungspflege. Der MDK habe in seinem Grundsatzgutachten zwar die Versorgung eines suprapubischen Katheters zur Abdeckung ohne Entzündung den einfachsten Maßnahmen i. S. d BSG-Rechtsprechung (Az. B 3 KR 10/14 R; B 3 KR 11/14 R; B 3 KR 16/14 R) zugeordnet. Der MDK habe aber weiterhin mitgeteilt, dass es sich im Umkehrschluss zu dem Urteil des BSG um keine einfachste Maßnahme handele, wenn eine nennenswerte Gefahr (z. B. Infektions- oder Verletzungsgefahr) bestehe. Nicht einfachste Maßnahmen ließen sich folgendermaßen kennzeichnen: erhebliche/beachtliche medizinische Kenntnisse erforderlich, über die regelmäßig nur medizinisches Fachpersonal verfüge und bei Eingriffen in den Körper. Aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Entzündungen und symptombehafteten Harnwegsinfekten war das Gericht der Überzeugung, dass es sich nicht um eine „einfache Versorgung“ handele und der Anspruch der Klägerin daher begründet war.

Quelle: SG Stuttgart

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Zur Weitergewährung von Krankengeld trotz Lücke in ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen

Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist für die Weitergewährung von Krankengeld unschädlich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen Arzt persönlich aufgesucht und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangt hat. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 18 KR 1246/18).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 18 KR 1246/18 vom 07.10.2020 (rkr)

Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist für die Weitergewährung von Krankengeld unschädlich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen Arzt persönlich aufgesucht und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangt hat. Die durch die missverständliche Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Ärzten hervorgerufene Fehlvorstellung, eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei zulässig, ist den Krankenkassen und nicht dem Versicherten zuzurechnen (Urteil vom 07.10.2020, S 18 KR 1246/18, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrte die weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus. Die bei der Beklagten versicherte Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) war bis zum 19.06.2017 befristet. Am 19.06.2017 suchte die Klägerin die Praxis ihrer Hausärztin auf. Aus praxisinternen Gründen wurde der Klägerin ein neuer Termin erst am 22.06.2017 vergeben. Am 22.06.2017 wurde eine (rückwirkende) AUB ausgestellt. Mit Bescheid vom 11.08.2017 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Beendigung der Krankengeldzahlung ab dem 20.06.2017. Die Klägerin habe sich zwar am 19.06.2017 in der Praxis vorgestellt, eine Untersuchung sei aber nicht erfolgt. Auch die eventuell falsche Rechtsauskunft des Arztes mit Verweis auf einen späteren für den Krankengeldanspruch angeblich ausreichenden Untersuchungstermin sei nicht der Krankenkasse zuzurechnen.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe durch das rechtzeitige persönliche Aufsuchen der Arztpraxis alles ihr Zumutbare getan, um ihre Ansprüche zu wahren, und sei an der Wahrung der Krankengeld-Ansprüche durch eine Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert worden. Diese Fehlentscheidung sei aufgrund der missverständlichen Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, welche eine rückwirkende AUB erlaube (§ 5 Abs. 3 AU-RL), den Krankenkassen als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss zuzurechnen. Der Klägerin sei es auch nicht zumutbar gewesen, auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 zu bestehen oder an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (kein sog. Arzthopping).

Quelle: SG Stuttgart

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