Legal Tech-Gesetz tritt am 1. Oktober in Kraft

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt tritt zum 01.10.2021 in Kraft. Hierauf macht aktuell die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 25.08.2021

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt tritt zum 01.10.2021 in Kraft.

Nachdem das auch als „Legal Tech-Gesetz“ bezeichnete und im Gesetzgebungsverfahren stark umstrittene Gesetz Ende Juni, kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, noch vom Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat gebilligt worden war, wurde es am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 9 des Gesetzes vorgesehen, am 01.10.2021 in Kraft treten. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig bei Geldforderungen bis zu 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen; zudem regelt es Voraussetzungen für die Registrierung und für Vergütungsvereinbarungen sowie Informationspflichten für Inkassodienstleister. Es enthält dazu Änderungen der BRAO, des RDG, des RVG sowie weiterer Gesetze.

Die BRAK hatte das Gesetzesvorhaben unter anderem deshalb kritisiert, weil damit die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher im Ergebnis teurer und der Zugang zum Recht durch Legal Tech-Inkassodienstleister faktisch auf wirtschaftlich für diese attraktive Fälle beschränkt wird. Kritisch sieht sie weiterhin, dass durch die eingeschränkte Öffnung des Erfolgshonorars die Unabhängigkeit der Anwaltschaft sowie das System der Kostenerstattung und der Prozesskostenhilfe beeinträchtigt wird. Sie mahnt eine Evaluation insbesondere der Regelungen zum Erfolgshonorar an.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 17/2021

 

 

 

 

Gescheiterte „Hausfrauenehe“: Notar haftet nicht für Änderung der Rechtsprechung

Belehrungen und Hinweise eines Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Änderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des LG Frankenthal, die sich mit einem angeblichen Beratungsfehler bei Begründung einer „klassischen Hausfrauenehe“ in den 1990er Jahren zu befassen hatte (Az. 4 O 47/21).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil 4 O 47/21 vom 26.07.2021 (nrkr)

Belehrungen und Hinweise eines Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Änderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts, die sich mit einem angeblichen Beratungsfehler bei Begründung einer „klassischen Hausfrauenehe“ in den 1990er Jahren zu befassen hatte.

Ein Mann aus der Nähe von Bad Dürkheim schloss vor ca. 30 Jahren mit seiner Verlobten vor einem Notar aus dem Bezirk des Landgerichts Frankenthal einen Ehevertrag. Bei Abschluss des Vertrages war bereits klar, dass die Verlobte nicht in das Berufsleben eintreten, sondern innerhalb der Ehe für Kindererziehung und Haushalt zuständig sein sollte. Dabei kam es dem späteren Ehemann darauf an, sich und seinen landwirtschaftlichen Betrieb vor Ansprüchen zu schützen, falls die Ehe scheitern sollte. Auf Rat des beurkundenden Notars verzichteten deshalb die späteren Ehegatten für den Fall einer Scheidung auf sämtliche gegenseitigen ehe- und erbrechtlichen Ansprüche. Dieser Verzicht betraf unter anderem auch den an sich gesetzlich vorgesehenen Unterhalt und den Ausgleich unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften (sog. Versorgungsausgleich).

Als die Eheleute sich im Jahr 2019 trennten, kam es zum Streit über die Wirksamkeit des Notarvertrags. Das für die Scheidung zuständige Amtsgericht Bad Dürkheim hatte Bedenken, ob es nicht sittenwidrig war, bei Beginn der Ehe die Rechte der Ehefrau und damit auch den Versorgungsausgleich so weitgehend auszuschließen. Deshalb zahlte ihr der Mann ca. 300.000 Euro als Abfindung. Diese Summe verlangte er nun von dem damals beauftragten Notar als Schadensersatz zurück. Der Mann argumentierte, dass er seine bei Abschluss des Vertrages schwangere Frau nicht geheiratet hätte, wenn der Notar ihn auf die mögliche Unwirksamkeit des Vertrages hingewiesen hätte. Ohne Heirat hätte er sich also die Zahlung der 300.000 Euro erspart.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist dem Notar keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen. Die Beratungspflichten eines Notars orientierten sich immer an der geltenden Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1991 sei aber der Ausschluss sämtlicher Ansprüche der Ehefrau, also auch des Versorgungsausgleichs, von der Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht als sittenwidrig angesehen worden. Dies habe sich erst 10 Jahre später durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geändert. Diese Entwicklung habe der Notar im Jahr 1991 jedoch nicht absehen können oder müssen. Für negative Konsequenzen dieser Rechtsprechungsänderung habe er deshalb auch nicht einzustehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Berufung zum Pfälzischen OLG in Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal

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Keine Untersagung Vivantes-Streik

Das ArbG Berlin hat den Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des bis 25.08.2021 geplanten Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di zur Durchsetzung eines „Entlastungstarifvertrages“ zurückgewiesen (Az. 36 Ga 8475/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 24.08.2021 zum Urteil 36 Ga 8475/21 vom 24.08.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des bis 25.08.2021 geplanten Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di zur Durchsetzung eines „Entlastungstarifvertrages“ zurückgewiesen.

Vivantes hat geltend gemacht, es bestehe aufgrund eines geltenden Tarifvertrages eine Friedenspflicht. Der bei Vivantes geltende TVöD enthalte Regelungen zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege. Solche lägen unter anderem in den speziellen Regelungen zum Ausgleich Arbeit zu ungünstigen Zeiten und in Wechselschichten. Darüber hinaus seien nicht hinreichend Notdienste vorgesehen. Ver.di hat geltend gemacht, bei den vorliegenden tarifvertraglichen Regelungen gehe es um die Arbeitszeit, bei den angestrebten Regelungen gehe es um Arbeitsinhalte. Betreffend Notdienste hat ver.di auf die zwischenzeitlich vorgelegten weiteren Erklärungen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag auf Untersagung des Streiks zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen die Friedenspflicht sei im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht mit der Sicherheit feststellbar, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung eines Streiks erforderlich sei. Der Streik sei auch nicht mangels Notdienst zu untersagen. Zwischenzeitlich liege hierzu – anders als bei Erlass der vorläufigen Untersagung bis zur mündlichen Verhandlung – eine eindeutige Erklärung der ver.di vor. Mit den hier zugesagten Notdiensten sei dieser für den verbleibenden Streikzeitraum hinreichend gewährleistet. Eine Vereinbarung von Notdienstregelungen sei nicht erforderlich.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin

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Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III

Versicherungswidriges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose bei telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch darauf hinweist, er wolle sich in drei bis vier Monaten selbständig machen. Dies entschied das SG Gießen (Az. S 14 AL 81/21).

SG Gießen, Pressemitteilung vom 19.08.2021 zum Urteil S 14 AL 81/21 vom 12.07.2021 (nrkr)

Versicherungswidriges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose bei telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch darauf hinweist, er wolle sich in drei bis vier Monaten selbstständig machen.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose keine konkreten Umsetzungsschritte zur Aufnahme der Selbstständigkeit in zeitlicher Hinsicht unternommen hat. Der Arbeitslose ist gehalten, sein Verhalten so auszurichten, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zeitnah aufgenommen werden kann.

Der Sachverhalt

Der 1993 geborene Kläger bezog von der Beklagten Bundesagentur für Arbeit seit Januar 2021 Arbeitslosengeld I. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 28.01.2021 einen Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Der Kläger bewarb sich bei dem potenziellen Arbeitgeber am 10.03.2021. Dieser rief den Kläger an, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. In diesem Telefonat wies der Kläger den potenziellen Arbeitgeber darauf hin, dass er sich selbstständig machen wolle und lediglich eine Beschäftigung von drei bis vier Monaten Zeitdauer suche. Nachdem der potenzielle Arbeitgeber die Bewerbung als „Verhinderungsbewerbung“ bezeichnet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.01.2021 mit, während der Zeit vom 31.03.2021 bis 20.04.2021 sei eine Sperrzeit eingetreten.

Das Arbeitsangebot für eine Beschäftigung als Bauleiter habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021).

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag um ein hinreichend benanntes und zumutbares Beschäftigungsangebot gehandelt habe. Dieses Beschäftigungsangebot habe der Kläger nicht angenommen. Der Nichtannahme sei gleichzustellen, wenn dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden könne, dass der Arbeitslose nicht bereit sei, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen oder die Einstellung durch abschreckendes oder besonders provokantes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich verhindert werde. Hier sei die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgesprächs, durch das Verhalten des Klägers verhindert worden (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 3. Variante). Der Arbeitslose müsse sich gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Aufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne. Er habe alle Bestrebungen zu unterlassen, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn bereits vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Den Arbeitslosen treffe die Obliegenheit, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten. Dem könne der Kläger nicht damit begegnen, dass er einen potenziellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfe. Eine Offenbarungspflicht etwa im Hinblick auf eine Nebentätigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr habe der Kläger unmissverständlich erklärt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu können. Dem Kläger habe für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Denn es fehle an konkreten Umsetzungsschritten des Klägers hin zur Selbstständigkeit, auch in zeitlicher Hinsicht. Eine mögliche Selbstständigkeit habe nicht konkret in Aussicht gestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Gießen

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Regierung lehnt Markteingriff wegen Negativzinsen ab

Die Bundesregierung lehnt es ab, angesichts der Praxis von Banken, bei Geldanlagen Negativzinsen oder Verwahrentgelte zu erheben, gesetzgeberisch einzugreifen (19/32015).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 24.08.2021

Die Bundesregierung lehnt es ab, angesichts der Praxis von Banken, bei Geldanlagen Negativzinsen oder Verwahrentgelte zu erheben, gesetzgeberisch einzugreifen. Den Kreditinstituten stehe es „grundsätzlich frei, ihre Dienstleistungen und deren Preise im Rahmen des Wettbewerbs- und regulatorischen Umfelds geschäftspolitisch zu gestalten“, schreibt sie in ihrer Antwort (19/32015) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31453). Verbraucherinnen und Verbraucher seien vor einseitigen Vertragsänderungen geschützt und könnten auf andere Anlageprodukte mit geringem Risiko ausweichen. Anzeichen für ein Marktversagen seien der Bundesregierung nicht bekannt. Angesichts dessen kommt die Regierung zu der Einschätzung, dass gesetzgeberische Einschränkungen von Verwahrentgelten in die allgemeine Vertragsfreiheit und in die Berufsfreiheit der Institute eingreifen würden und deshalb „derzeit schwer begründbar“ wären.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 973/2021

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50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 162/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.08.2021 zum Urteil 16 U 162/20 vom 05.08.2021 (nrkr)

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb Schadensersatzansprüche der gestürzten Klägerin mit am 23.08.2021 veröffentlichter Entscheidung zurückgewiesen.

Die damals 74-jährige Klägerin ist Mitglied in einem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio. Sie war nach ihrem eigenen Training über eine von der Beklagten als “Free-Style-Zone“ bezeichnete Fläche gegangen. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen in dieser Zone war eine signalrote sog. Slackline gespannt. Die Parteien streiten darüber, ob die Höhe vom Boden – wie von der Klägerin behauptet – etwa 15-20 cm oder aber 50 cm – wie von der Beklagten behauptet – betrug. Die Klägerin stürzte über die Slackline und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu. Sie begehrt u. a. Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 Euro.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stünde kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu, führte das OLG aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote Slackline in Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies „stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte“, betont das OLG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Slackline durch Kunden benutzt wurde oder nicht.

„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, ergänzt das OLG. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grau-schwarzen Bodenflächen abgehoben. Dies gelte auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Klägerin hätte sie beim Betreten der Freestyle-Zone erkennen können.

Zudem stelle die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche. Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssten deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin selbst habe in dem Raum ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr habe deshalb erwartet werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achte. Gerade da der Klägerin die Slackline auch früher bereits gesehen hatte, habe für sie individuell Anlass bestanden, beim Betreten des Freestyle-Bereichs aufmerksam zu sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Arbeitsgericht untersagt Streik bei Vivantes

Das ArbG Berlin hat es ver.di durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten, vom 23. bis 25.08.2021 (einschließlich der am 26.08.2021 endenden Nachtschicht) Beschäftigte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften zum Streik aufzurufen und/oder Streiks durchzuführen, soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist (Az. 29 Ga 8464/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 20.08.2021 zum Beschluss 29 Ga 8464/21 vom 20.08.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat es der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten, vom 23. bis 25.08.2021 (einschließlich der am 26.08.2021 endenden Nachtschicht) Beschäftigte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften zum Streik aufzurufen und/oder Streiks durchzuführen, soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist.

Ein Streik ohne Notdienst könne zu einer Gefahr für Leib und Leben von Patienten führen; er könne daher nur mit einer Notdienstvereinbarung zur Versorgung der Patienten durchgeführt werden. Dabei obliege es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen; es könne nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen.

Quelle: ArbG Berlin

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Grenzüberschreitende Geldwäsche mittels Bargeld nimmt zu

Der Zoll hat lt. Bundesregierung seit 2018 eine stark wachsende Zahl von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten mit Verdacht auf Geldwäsche festgestellt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.08.2021

Der Zoll hat seit 2018 eine stark wachsende Zahl von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten mit Verdacht auf Geldwäsche festgestellt. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31976) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31786). Dagegen ist die Zahl der Verdachtsmeldungen bei Bargeldeinzahlungen in Deutschland gesunken, wie aus der Antwort hervorgeht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 968/2021

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GDL scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anwendung ihrer Tarifverträge

Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Az. 14 SaGa 955/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.08.2021 zum Beschluss 14 SaGa 955/21 vom 19.08.2021

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß. Sie wollte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und auf eine Anwendung der Tarifverträge der GDL dringt.

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag – wie schon das Arbeitsgericht Berlin – zurückgewiesen. Es fehle bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil das Arbeitsgericht Berlin bereits in einem Monat über das Begehren der GDL im Hauptsacheverfahren verhandele. Im Übrigen könne von dem AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unverhältnismäßig in die Grundrechte der GDL eingreife, könne nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Überarbeitung nicht das Hauptrisiko für Berufskrankheiten

Nach Angaben der Bundesregierung ist Überarbeitung nicht das Hauptrisiko für Berufskrankheiten im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.08.2021

Nach Angaben der Bundesregierung ist Überarbeitung nicht das Hauptrisiko für Berufskrankheiten im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. In einer Antwort (19/31931) auf eine Kleine Anfrage (19/31447) der FDP-Fraktion verweist sie auf Auswertungen der Spitzenverbände der gewerblichen und gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wonach von 2011 bis 2020 keine Fälle mit einer solchen Primärdiagnose verzeichnet wurden. Gleichwohl könnten beruflich verursachte Gesundheitsschäden infolge überlanger Arbeitszeiten oder Überarbeitung grundsätzlich die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllen, schreibt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 964/2021

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