Bund und Länder greifen den vom Hochwasser betroffenen Regionen unter die Arme

Das Bundeskabinett hat heute die von den Bundesministern der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat vorgelegte Formulierungshilfe für die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 18.08.2021

Das Bundeskabinett hat heute die von den Bundesministern der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat vorgelegte Formulierungshilfe für die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) beschlossen. Damit setzt der Bund seine entschlossene Hilfe zur Unterstützung der von Hochwasser und Starkregen besonders betroffenen Regionen fort. Das Sondervermögen stellt Mittel zur Finanzierung erforderlicher Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen sowie zur Wiederherstellung der vom Starkregen und Hochwasser zerstörten Infrastruktur bereit.

Mit dem Aufbauhilfefonds stehen Bund und Länder zu ihrem Wort und greifen den betroffenen Regionen finanziell kräftig unter die Arme. Die schnelle Beseitigung der Schäden und der Wiederaufbau der Infrastruktur haben jetzt oberste Priorität! Das ist ein immenser Kraftakt angesichts der Zerstörungen in den von Starkregen und Hochwasser betroffenen Regionen. Bund und Länder nehmen 30 Milliarden Euro in die Hand, um den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern vor Ort, den geschädigten Unternehmen und anderen Einrichtungen beim Wiederaufbau zu helfen. Das ist gelebte Solidarität. Mit vereinten Kräften stemmen wir das!

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Mit dem heute von uns auf den Weg gebrachten Aufbauhilfegesetz löst der Bund seine Versprechen ein – schnelle und massive finanzielle Hilfe, bauplanungsrechtliche Erleichterungen und die rechtlichen Grundlagen für die notwendige Einführung des Cell Broadcasting. Gemeinsam mit den Ländern packen wir den Aufbau an – entschlossen zu helfen, wo immer unsere Hilfe gebraucht wird.

Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

Bund setzt entschlossene Hilfe fort

Die Bundesregierung hat schnell auf die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe reagiert. Bereits am 21. Juli 2021 wurde durch die Bundesregierung beschlossen, sich hälftig an den Soforthilfen der betroffenen Länder zu beteiligen. Die Soforthilfen dienen der Überbrückung von Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern sowie in Wirtschaft und Kommunen. Konkret wird sich der Bund an den bewilligten Soforthilfen der Länder zunächst in Höhe von 400 Mio. Euro beteiligen. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde vom Bund und den betroffenen Ländern am 30. Juli 2021 gezeichnet.

Nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“

In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen erforderlich, um die Schäden bei betroffenen Privathaushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen (Vereine, Stiftungen etc.) sowie der Infrastruktur von Bund, Ländern und Gemeinden zu beseitigen bzw. die zerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen.

Dazu haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf die Errichtung eines nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes verständigt. Die heute vom Bundeskabinett beschlossenen Formulierungshilfe setzt dies um.

Das Sondervermögen wird mit Mitteln des Bundes in Höhe von bis zu 30 Mrd. Euro ausgestattet. Darin enthalten sind Ausgaben für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Bundes in Höhe von 2 Mrd. Euro. Diese werden vom Bund alleine getragen. Die Wiederaufbaumaßnahmen der Länder in Höhe von 28 Mrd. Euro werden solidarisch jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert.

Der Bund wird in einer ersten Tranche aus dem Bundeshaushalt 2021 Mittel in Höhe von 16 Mrd. Euro dem Sondervermögen zuführen. Ab dem Jahr 2022 erfolgen die Zuweisungen des Bundes dann bedarfsgerecht nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Damit sichert der Bund die Liquidität des Sondervermögens und sorgt dafür, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Finanzierungsbeteiligung der Länder erfolgt über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre.

Zudem soll durch eine Änderung des Baugesetzbuchs die befristete Errichtung mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung für Betroffene von Hochwasserkatastrophen sowie mobiler Infrastruktureinrichtungen (z. B. Rathaus, Schule, Kindertagesstätte) in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden bauplanungsrechtlich erleichtert werden.

Schnelle Hilfen zur Beseitigung der durch das Hochwasser entstandenen Schäden

Für die Errichtung des Fonds besteht dringender Handlungsbedarf. Das Gesetzgebungsverfahren soll sehr kurzfristig abgeschlossen werden. Mit dem Gesetz wird die Bundesregierung zudem ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ländern eine Verordnung zu erlassen, in der die Aufteilung der Mittel für den Wiederaufbau auf die betroffenen Länder und die Ermittlung einheitlicher Förderungsgrundsätze festzulegen sind.

Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen werden die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen berücksichtigt.

Quelle: BMF

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BGH-Urteil: Dispozinsen müssen transparenter sein

Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der BGH gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen auf Klage des vzbv entschieden (Az. XI ZR 19/20 und XI ZR 46/20).

vzbv, Mitteilung vom 18.08.2021 zu den Urteilen des BGH XI ZR 19/20 und XI ZR 46/20 vom 29.06.2021

  • BGH-Urteile sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei Dispozinsen.
  • Banken müssen Zinssätze für Überziehungskredite deutlich gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis hervorheben.
  • Sind die Dispozinsen je nach Kundengruppe unterschiedlich, reicht die Angabe des Höchstzinssatzes („bis zu … Prozent“) nicht aus.

Bundesgerichtshof gibt Klagen des vzbv gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen statt

Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die beiden Banken geklagt.

„Die Urteile des Bundesgerichtshofes sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei den Dispozinsen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Banken müssen die Zinssätze besonders hervorheben und eindeutig über die Kosten für eine Kontoüberziehung informieren. Das ist auch bitter nötig. Viele Banken verlangen auch in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase noch einen Zinssatz von mehr als zehn Prozent.“

Angaben zu Dispozinsen müssen klar sein und auffallen

Schon seit März 2016 sind Banken verpflichtet, die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen hoben sich die Dispozinssätze nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. Die Deutsche Bank gab im Internet den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an. In Klammern stand, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richte. Damit blieb es für Kunden weitgehend im Dunkeln, wie viel Zinsen sie für eine Kontoüberziehung zahlen müssen. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor – allerdings nicht in auffallender Weise.

Der vzbv hatte bei beiden Banken beanstandet, dass die Dispozinssätze nicht hervorgehoben waren. Bei der Deutschen Bank kritisierte der Verband außerdem die ungenaue Zinsangabe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revisionen der Banken wies der Bundesgerichtshof jetzt in letzter Instanz ab.

„Bis zu“-Zinssatz reicht nicht aus

Die Richter stellten klar: Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein. Nur dann werden Kundinnen und Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gericht schloss sich außerdem der Auffassung des vzbv an, dass es nicht klar und eindeutig ist, wenn eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Dispozinssätze hat, aber lediglich einen Zinssatz „bis zu … Prozent“ nennt. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, dass die Dispozinsen nicht in der Gesamtdarstellung der Bankkonditionen versteckt sein dürfen und Banken mit differenzierten Zinssätzen zumindest die Zinsspanne angeben müssen.

Quelle: vzbv

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Unzulässige Gesundheitswerbung für Blasenmittel

Das LG Berlin hat der AN Schweiz AG unzulässige Werbeaussagen zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung eines Blasenmittels untersagt. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt (Az. 102 O 5/20).

vzbv, Pressemitteilung vom 16.08.2021 zum Urteil des LG Berlin 102 O 5/20 vom 22.06.2021 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Das Landgericht Berlin hat der AN Schweiz AG unzulässige Werbeaussagen zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung eines Blasenmittels untersagt. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen unter anderem vorgeworfen, Kunden mit unbelegten Aussagen über einen vermeintlich vollständigen Schutz vor Blasen- und Harnwegsinfektionen in die Irre zu führen.

Das in der Schweiz ansässige Unternehmen hatte das Nahrungsergänzungsmittel BlasenFitForte in seinem bundesweit erhältlichen Katalog wie ein Wundermittel angepriesen: Das Mittel mache Schluss mit Blasenschwäche und Inkontinenz, schütze vollständig vor Blasenentzündungen, verhindere Harnwegsinfektionen, lindere Unterleibsschmerzen und einiges mehr. Der vzbv hatte die Behauptungen als irreführende und unzulässige Gesundheitswerbung kritisiert und das Unternehmen nach erfolgloser Abmahnung verklagt.

Gericht verbietet Elf Werbeaussagen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass insgesamt elf Werbeaussagen gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstießen. Danach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher EU-weit vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. Eine solche Zulassung gab es allerdings für keine einzige der Behauptungen über die vermeintlich gesundheitsfördernde Wirkung des Blasenmittels.

Ein Teil der Aussagen verstieß nach Auffassung des Gerichts außerdem gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Diese verbietet es grundsätzlich, einem Lebensmittel in der Werbung Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die Werbeaussagen über die weitreichende Wirkung des Präparats nicht annähernd durch die Studien gedeckt seien, die das Unternehmen dem Gericht vorgelegt hatte.

Quelle: vzbv

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SARS-CoV-2: Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres auch für Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Das VG Berlin hat einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich „Geistige Entwicklung“ die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe wegen des im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingten Unterrichtsausfalls vorläufig weiter zu besuchen (Az. 3 L 207/21).

Die Antragstellerin, die wegen Trisomie 21 sonderpädagogisch gefördert wurde, absolvierte 2020/2021 das Abschlussjahr ihres sonderpädagogischen Bildungsgangs. Dieser ist als zweijährige integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ausgestaltet. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus war der Unterricht und der Kontakt zu Werkstätten in diesem Bildungsgang stark eingeschränkt. Die vom Berliner Gesetzgeber aufgrund der Pandemie eingeführten schulrechtlichen Sonderregelungen sehen unter anderem die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung von Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulstufen vor. Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin lehnte die Schulbehörde mit der Begründung ab, die sonderpädagogische Beschulung im Bereich „Geistige Entwicklung“ sei nicht in Jahrgangsstufen organisiert.

Die 3. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Antragstellerin kann vorläufig beanspruchen, das Abschlussjahr zu wiederholen und auch 2021/2022 weiter an dem bisher besuchten Bildungsgang teilzunehmen. Die gegenwärtige Gesetzeslage, wonach sonderpädagogisch Förderberechtigte im Bereich „Geistige Entwicklung“ im Gegensatz zu anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Ausgleich für pandemiebedingte Nachteile bei der Ausbildung im Jahr 2020/2021 erhalten, benachteilige die Betroffene entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot der Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung. Diese Schlechterstellung lasse sich nicht mit organisatorischen Erwägungen rechtfertigen. Entscheidend sei allein, ob die Lernziele der sonderpädagogischen Berufsausbildungsvorbereitung pandemiebedingt verfehlt zu werden drohten. Hiervon sei auch Falle der Antragstellerin auszugehen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Digitale Zugänge zu den Gerichten – BMJV startet Projekt für ein Online-Klagetool

Ansprüche bei Gericht einfach online geltend machen? Im Fellowship-Programm mit Tech4Germany untersucht das BMJV ab dem 16. August 2021 neue Kommunikationswege für Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.08.2021

Ansprüche bei Gericht einfach online geltend machen? Im Fellowship-Programm mit Tech4Germany untersucht das BMJV ab dem 16. August 2021 neue Kommunikationswege für Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten.

„Bürgerinnen und Bürger haben sich daran gewöhnt, viele ihrer Angelegenheiten online von zu Hause aus zu erledigen. Sie erwarten heute zu Recht, auch ihre Ansprüche im Streitfall schnell und einfach durchsetzen zu können. Wir wollen die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen, um den Zugang zur Justiz weiter zu vereinfachen und zu verbessern.

Digitale Werkzeuge eröffnen neue Wege der Interaktion zwischen Justiz und rechtsuchenden Menschen. Sie versprechen außerdem ein ressourcenschonenderes Arbeiten der Gerichte, damit diese sich vor allem auf die Belange der Rechtssuchenden konzentrieren können. Deswegen ist es wichtig, auch im Praxistest von Online-Tools zu lernen, wie wir diese Werkzeuge im Interesse der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger und eines gut funktionierenden Justizsystems optimal einsetzen können.“

Justizstaatssekretärin Dr. Margaretha Sudhof

Das unter der Schirmherrschaft des Bundeskanzleramtes stehende Fellowship-Programm „Tech4Germany“ bringt Digital-Talente aus den Bereichen Technologie, Produktentwicklung und Design mit Mitarbeitenden aus Bundesbehörden zusammen. Das Ziel: die Digitalisierung Deutschlands voranzutreiben und dabei von- und miteinander zu lernen. Die interdisziplinären Teams suchen Lösungen für konkrete Herausforderungen im Geschäftsbereich der Behörden und entwerfen nutzerzentrierte, prototypische Softwarelösungen.

Umfragen zeigen, dass Bürgerinnen und Bürger häufig erst bei einem finanziellen Schaden von über 2.000 Euro vor Gericht ziehen, da ihnen bei geringeren Beträgen der erforderliche Aufwand und das Kostenrisiko zu hoch erscheinen. Gegenwärtig haben Bürgerinnen und Bürger auch keine Möglichkeiten, ihre Ansprüche mit einfachen digitalen Hilfsmitteln online bei Gericht geltend zu machen. Die herkömmlichen Wege einer Klageerhebung werden mitunter als umständlich empfunden.

An dieser Stelle setzt das nun startende Projekt des BMJV „Digitale Klagewege“ in Kooperation mit Tech4Germany an. Innerhalb von 12 Wochen soll der Prototyp für ein Online-Tool zur Einreichung einer Klage entwickelt werden. In Zeiten, in denen Menschen – schon ohne globale Pandemie – viele ihrer Angelegenheiten online erledigen, soll auf diese Weise ein zeitgemäßes Angebot der Justiz geschaffen werden. Bürgerinnen und Bürgern sollen ein digitales Werkzeug erhalten, mit dem sie ihre Ansprüche online und direkt bei den Gerichten geltend machen können.

Die Entwicklung eines Online-Tools zur Erfassung von rechtlichen Ansprüchen und zur Weiterverarbeitung soll Gerichte außerdem in die Lage versetzen, gleichgelagerte Verfahren, die in großer Zahl vorkommen und eine sehr regelbasierte und standardisierte Prüfung erfordern, einfacher, schneller und ressourcenschonender bearbeiten zu können.

Die Projektidee knüpft an Reformvorschläge der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister sowie aus der Gerichtspraxis an, mit denen der Zivilprozess im Hinblick auf die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung bürgerfreundlicher und effizienter gestaltet werden soll. Mit Unterstützung von Expertinnen und Experten aus der Berliner Gerichtspraxis sollen in einem ersten Schritt mietrechtliche Ansprüche für die Projektentwicklung in den Blick genommen werden.

Weitere Details zum Fellowship 2021 von Tech4Germany hier.

Quelle: BMJV

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Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit

Der BayVGH hat der Klage einer Stewardess stattgegeben, der von der Landeshauptstadt München untersagt worden war, ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten kurzzeitig an Touristen zu vermieten (Az. 12 B 21.913).

BayVGH, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Beschluss 12 B 21.913 vom 26.07.2021

Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Klage einer Stewardess stattgegeben, der von der Landeshauptstadt München untersagt worden war, ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten kurzzeitig an Touristen zu vermieten.

Die Klägerin hatte die Wohnung wiederholt auf der Vermittlungsplattform AirBnB zur Vermietung angeboten. Darin sah die Landeshauptstadt eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum und gab der Klägerin auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.

Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München zunächst abgewiesen. Der BayVGH hat der Berufung der Stewardess nun stattgegeben. Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin würden die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt überwiegen, weil die Nutzungsuntersagung nicht zur Folge habe, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt werde. Anders als in Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis wie z. B. „Medizintouristen“ vermieten, stehe die Wohnung bei einer Befolgung der Nutzungsuntersagung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung führe im Fall der Klägerin allenfalls dazu, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.

Gegen den Beschluss des BayVGH können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stellen.

Quelle: BayVGH

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Nachweispflicht bei Einfuhr von Kulturgütern

Das VG München hat sich mit dem Kulturgutschutzgesetz aus dem Jahre 2016 und der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Kulturgut bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen ist (Az. M 30 K 19.6111).

VG München, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Urteil M 30 K 19.6111 vom 22.04.2021

Verwaltungsgericht München urteilt zum Kulturgutschutzgesetz

In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München nach dem Verwaltungsgericht Karlsruhe als eines der ersten Verwaltungsgerichte mit dem Kulturgutschutzgesetz aus dem Jahre 2016 und der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Kulturgut bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen ist. Das strenge Verständnis des Gerichts von den Nachweispflichten bei der Einfuhr dürfte die bereits bei Entstehung des Kulturgutschutzgesetzes entstandene Diskussion über den Umfang von Nachweispflichten, z.B. von Münzsammlern, wieder entfachen.

Nach Auffassung des Gerichts bestehe für die Einfuhr von Kulturgut in die Bundesrepublik Deutschland eine Nachweispflicht darüber, dass bzw. wann das Kulturgut rechtmäßig den Herkunftsstaat verlassen habe. Ein Nichteinhalten dieser Nachweispflicht wirke sich insbesondere in Fällen, in denen als Herkunftsstaat mehrere Staaten in Betracht kommen oder der Zeitpunkt über die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat ungeklärt bleibt, zu Lasten des Einführenden von Kulturgut aus. Nur so könne der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Kulturgutschutzgesetzes erreicht werden, den Handel mit geraubten Kulturgütern zu unterbinden und die Rückgabe an den Herkunftsstaat zu unterstützen. Um einen späteren Rückgabeanspruch des Herkunftsstaates des Kulturguts zu sichern, sei die Sicherstellung des Kulturguts nach der Einfuhr eine geeignete und erforderliche behördliche Maßnahme. Zur Wahrung der Angemessenheit der Sicherstellung sei aber das Rückgabeverfahren, in welchem die endgültige Klärung über die rechtmäßige Einfuhr und der Verbleib des Kulturguts geklärt werden, zügig durchzuführen.

Dem Urteil liegt eine Sicherstellung von antiken Münzen durch ein Hauptzollamt zugrunde, die der Kläger im Wege einer Auktion in den USA erwarb und in die Bundesrepublik Deutschland einführte. Während die Islamische Republik Iran Ansprüche an den Münzen geltend macht, hat der Kläger vorgetragen, sie stammten aus einer schon in den 1960er Jahren begonnenen, bekannten amerikanischen Sammlung. Es sei bereits unklar, ob die Münzen – Allerweltsgeld mit geringem wissenschaftlichen Interesse – tatsächlich aus dem heutigen Iran stammten. Auch hätten sie bereits seit Jahrhunderten ihr Herkunftsgebiet verlassen. Ein Nachweis über den genauen Zeitpunkt der Ausfuhr und ihrer Rechtmäßigkeit sei bei solchen Kleinobjekten nicht mehr möglich.

Gegen das Urteil (VG München, U.v. 22.04.2021 – M 30 K 19.6111) ließ das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.

Quelle: VG München

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Werbevideos – Verstoß gegen Glücksspielstaatsvertrag

Das LG München I hat einer Klage teilweise stattgegeben, mit welcher der Beklagte auf Unterlassung wegen unzulässiger Glücksspielwerbung in Anspruch genommen wurde (Az. 33 O 16380/18).

LG München I, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Urteil 33 O 16380/18 vom 13.08.2021 (nrkr)

Die u. a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 13.08.2021 (Az. 33 O 16380/18) einer Klage der Klägerin zu 2) stattgegeben, mit welcher der Beklagte auf Unterlassung wegen unzulässiger Glücksspielwerbung in Anspruch genommen wurde. Die Klage der Klägerin zu 1) hat die Kammer abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) ist eine in Gibraltar ansässige Limited, die sogenannte Zweitlotterien anbietet. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glückspielanbieter (Primärlotterien) an und bieten Wetten auf den Ausgang von Ziehungen dieser Primärlotterien an. Das Angebot der Klägerin zu 1) richtete sich bis zum Brexit auch an Spieler in Deutschland. Die Klägerin zu 2) ist eine in Malta ansässige Limited, die über eine Vertriebsgesellschaft auf einer auch an deutsche Spieler gerichteten Webseite Zweitlotterien betreibt. Der Beklagte organisiert, und veranstaltet über die Staatliche Lotterieverwaltung das staatliche Glücksspiel „LOTTOBayern“ auf seinem Staatsgebiet, das er auch so bewirbt. So stellte der Beklagte auf seinem YouTube-Kanal unter der Überschrift „LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus“ ein Video zur Verfügung, in dem die Verwendung von Lottogeldern auch für die Sportförderung thematisiert wird. Weiter fand sich auf dem YouTube-Kanal des Beklagten ein Videoclip mit dem Titel „Geiles Leben“ in einer Kurzfassung sowie ein Link zum nicht vom Beklagten betriebenen YouTube-Kanal „EUROJACKPOT- eurojackpot results“, auf dem sich die Langversion des Videos „Geiles Leben“ fand. Beide Videoclips sind akustisch mit dem umgetexteten Song „Geiles Leben“ von der Band Glasperlenspiel unterlegt. Außerdem stellte der Beklagte auf seiner Facebook-Seite ein sogenanntes Glückszahlenhoroskop zur Verfügung, in dem er die Teilnahme am Glücksspiel „Lotto 6 aus 49“ mit vorausgefüllten „Glückszahlen“ bewarb.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die angegriffenen Werbemaßnahmen des Beklagten seien rechtswidrig. Die beanstandeten Videoclips seien keine sachliche Information, denn es handele sich nicht um eine schlichte Mitteilung der Gewinnchancen, sondern um eine aktive Anregung zur Spielteilnahme. Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt, wodurch der Beklagte gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Mit dem angegriffenen Glückshoroskop werde eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert, wodurch der Beklagte gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße.

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, alle angegriffenen Werbungen bewegten sich im Rahmen der ihm erteilten behördlichen Rahmenerlaubnis. Mit Blick auf den Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei zu berücksichtigen, dass staatliche Lotteriegesellschaften in gewissem Umfang attraktiv werben müssten, um angesichts des Werbedrucks der illegalen Anbieter überhaupt noch erkennbar zu sein und ihren Auftrag zur Hinführung auf das legale Glücksspielangebot erfüllen zu können.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer war die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen, weil diese nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig und daher nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Die Klage der Klägerin zu 2) hatte hingegen in vollem Umfang Erfolg. Nach Ansicht der Kammer verstoßen die beanstandeten Werbevideos des Beklagten sämtlich gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages, weil sie nicht maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Vielmehr zielen die Werbevideos darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen, indem Glücksspiel wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder indem intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen werden und diesem suggeriert wird, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die Möglichkeit hat, ein glückliches und „geiles Leben“ zu führen. Mit dem „Glückszahlenhoroskop“, in dem Glückszahlen für ein Sternzeichen vorgegeben und auch im Lottoschein voreingetragen werden können, wird dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Einheitliche Arbeitszeiterfassung noch nicht in Sicht

Im Jahr 2019 wurden lt. Bundesregierung von der Gewerbeaufsicht insgesamt 151.096 Besichtigungen in 61.864 Betrieben zur Kontrolle der Arbeitszeitgesetze durchgeführt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.08.2021

Im Jahr 2019 wurden von der Gewerbeaufsicht insgesamt 151.096 Besichtigungen in 61.864 Betrieben zur Kontrolle der Arbeitszeitgesetze durchgeführt. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/31886) auf eine Kleine Anfrage (19/31685) der Linksfraktion. Die Frage, welche Folgen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019 hat, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ein verlässliches System der Arbeitszeiterfassung zu etablieren, werde von Sachverständigen und innerhalb der Bundesregierung derzeit noch kontrovers diskutiert, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 954/2021

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Corona-Ladenschließung: Kein Mietnachlass bei nur kurzer coronabedingter Schließung

Das AG München gab der Klage einer Münchner Vermieterin gegen eine Münchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils in Höhe von 2.234,82 Euro statt (Az. 420 C 8432/20).

AG München, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Urteil 420 C 8432/20 vom 15.12.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 15.12.2020 der Klage einer Münchner Vermieterin gegen eine Münchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils in Höhe von 2.234,82 Euro statt.

Die Beklagte ist seit 01.01.2001 Mieterin eines Ladens von ca. 78 qm Verkaufs- und ca. 6 qm Nebenfläche in München-Schwabing und betreibt dort eine Mode-Boutique. Im Jahr 2020 belief sich der monatliche Mietzins auf 4.469,64 Euro brutto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 285,60 Euro. Die Beklagte kündigte der Klägerin mit E-Mail vom 23.03.2020 an, wegen der Schließungsanordnung von Bekleidungsgeschäften im Rahmen der COVID-19-Pandemie für den Monat April 2020 lediglich einen Mietzins in Höhe von 50 % zu bezahlen. Die Klägerin widersprach der angekündigten Kürzung. Die Beklagte kürzte die Miete im April 2020 dennoch um einen Betrag in Höhe von 2.234,82 Euro.

Die Schließung wurde von 17.3. mit 26.04.2020 angeordnet. Die Klägerin macht geltend, der Beklagten stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mietkürzungsrecht zu. Die Beklagte ist der Auffassung, es liege aufgrund der Schließungsanordnung ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor, da der Laden nicht geöffnet werden durfte. Deswegen sei die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von der Zahlung der vereinbarten Miete völlig befreit gewesen. Jedenfalls aber könne sie aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung dahingehend verlangen, dass die Miete sich um 50 % reduziere.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:
„Ein Mangel (…), der zur Minderung berechtigte, ist nicht gegeben. Der Vermieter hat nämlich grundsätzlich dem Mieter nur die Möglichkeit des Gebrauchs zu verschaffen und die Mietsache in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu erhalten. Der Vermieter schuldet demnach nur die Überlassung der für den Betrieb der notwendigen Räume, nicht aber die Überlassung des Betriebs selbst. (…) die erfolgreiche Nutzung hingegen gehört zum Verwendungszweck des Mieters. Überdies begründen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse nur dann einen Sachmangel, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen. Ist die Mietsache weiter zur Nutzung grundsätzlich geeignet und nur der geschäftliche Erfolg des Mieters betroffen, realisiert sich das vom Mieter zu tragende Verwendungsrisiko. (…) Die Mietsache war trotz der Schließungsanordnung weiterhin zum vereinbarten Betriebszweck geeignet wie vor der behördlichen Anordnung. (…)

Es liegt zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, da beide Parteien bei Vertragsschluss wohl vorausgesetzt haben, dass es nicht zu einer globalen Pandemie mit Betriebsschließungen kommt. (…) Nicht jede einschneidende Veränderung der gemeinsamen Vorstellungen rechtfertigt eine Vertragsanpassung. (…) Zu beachten ist, dass grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko trägt. Ferner muss berücksichtigt werden, dass jeder Mieter die Krise anders bewältigt und auch gehalten ist, Kompensationsmaßnahmen zu kreieren, z. B. durch vorgezogene Instandhaltungsarbeiten oder Onlinehandel, bevor er eine Anpassung des Vertrages verlangen kann. (…) Auch muss bedacht werden, dass der Staat umfangreiche Hilfspakete zur Abwendung wirtschaftlicher Not geschnürt hat, die Umsatzsteuer gesenkt hat und auch Kurzarbeitergeld für Angestellte in Betracht kommt. (…) Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, es sei zu einem totalen Umsatzausfall gekommen. Ein Onlineshop sei nicht vorhanden. Dies allein ist nicht ausreichend. Ein gesundes Unternehmen kann in der Regel einen Umsatzausfall von fünf Wochen verkraften. (…)

Das Gericht geht davon aus, dass für eine Vertragsanpassung das Vorhandensein von geänderten Umständen während mindestens eines Zeitraums von ca. 3 Monaten erforderlich wäre. Dieser Richtwert ist vorliegend bei weitem nicht erreicht. (…)“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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