Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages abgelehnt, mit dem diese erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist (Az. 2 BvF 1/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Beschluss 2 BvF 1/21 vom 20.07.2021

Mit am 13.08.2021 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.

Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.

Sachverhalt:

Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG neu. § 6 BWahlG sieht nunmehr vor: Bei der unveränderten ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze nach dem Divisorverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil zugeordnet (Oberverteilung), bevor unter Berücksichtigung der Sperr- und Grundmandatsklausel eine Verteilung der den Ländern zugeteilten Sitze auf die Landeslisten vorgenommen wird (Unterverteilung). Von der ermittelten Sitzzahl werden gemäß § 6 Abs. 4 BWahlG die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Mandate abgerechnet. Diese Mandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die ermittelte Sitzzahl der Landeslisten übersteigen („Quasi-Überhangmandate“).

Danach findet eine Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze statt, die sich nach § 6 Abs. 5 BWahlG richtet. Dabei wird nach Abzug der erfolgreichen Wahlkreisbewerber von der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der verbleibenden Sitze im Wesentlichen so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erhält. § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG ordnet jedoch an, dass bei dieser Erhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt bleiben („unausgeglichene Überhangmandate“).

Bei der anschließenden zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 BWahlG in seiner neuen Fassung werden die nach § 6 Abs. 5 BWahlG zu vergebenden Sitze bundesweit nach dem Divisorverfahren auf die zu berücksichtigenden Parteien und sodann in den Parteien nach dem Divisorverfahren auf die Landeslisten verteilt. Von der für jede Landesliste errechneten Sitzzahl werden die Wahlkreismandate abgezogen, wobei in den Wahlkreisen errungene Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet. Die restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste unter Außerachtlassung erfolgreicher Wahlkreisbewerber besetzt.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller rügen einen Verstoß von Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG gegen das Gebot der Normenklarheit aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie gegen die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

I. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

  1. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass insbesondere die vorgesehenen Neuregelungen in § 6 BWahlG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit verstoßen.

a) Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Im Bereich wahlrechtlicher Normen ist ein hinreichender Grad an Bestimmtheit geboten, weil der Wahlvorgang der entscheidende Akt ist, in dem der permanente Prozess der Willensbildung des Volkes in die staatliche Willensbildung einmündet.

b) Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Neuregelungen in § 6 BWahlG diesen Anforderungen nicht genügen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG verhält sich nicht dazu, ob die dort genannten bis zu drei Wahlkreismandate, die bei der Sitzzahlerhöhung unberücksichtigt bleiben sollen, pro Land, pro Partei oder insgesamt auf alle Parteien in allen Ländern bezogen sind. Zwar scheint es naheliegend, dass sich der Regelung im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass insgesamt bis zu drei „Quasi-Überhangmandate“ aus der ersten Verteilung nicht ausgeglichen werden sollen. Die abschließende Beurteilung diesbezüglich muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch im Hinblick auf § 6 Abs. 6 BWahlG erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich bei der Auslegung Widersprüche ergeben, die eine zweifelsfreie Normauslegung im Ergebnis unmöglich machen.

  1. Der Normenkontrollantrag erscheint auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nicht als offensichtlich unbegründet.

a) Mit dem Anfall von nicht ausgeglichenen Überhangmandaten wird der Erfolgswert der abgegebenen Stimmen differenziert, da Wählerinnen und Wähler mit ihrer Erststimme zum Gewinn von Wahlkreismandaten beitragen, die nicht mit Listenmandaten verrechnet werden können. Auch die Chancengleichheit der politischen Parteien ist betroffen, denn bei einer Partei, die einen unausgeglichenen Überhang erzielt, entfallen auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt. Dies kann nur in begrenztem Umfang durch das Anliegen einer mit der Personalwahl verbundenen Verhältniswahl gerechtfertigt werden. In der Vergangenheit hat der Senat einen angemessenen Ausgleich zwischen der möglichst proportionalen Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag einerseits und dem uneingeschränkten Erhalt von Wahlkreismandaten andererseits dann als nicht mehr gewahrt angesehen, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten (15 Mandate) überschreitet.

b) Angesichts dessen erscheint es zwar möglich, dass die Einführung ausgleichsloser Überhangmandate im vorliegenden Fall mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist. Gleichwohl stellt sich die Frage der Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in die wahlrechtlichen Gleichheitssätze. Sollte die Einführung von (bis zu drei) ausgleichslosen Überhangmandaten zur Stärkung des Persönlichkeitswahlelements nicht erforderlich sein, käme als die Regelung rechtfertigendes, gleichwertiges Verfassungsgut die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Betracht. Die damit verbundenen Fragen bedürfen jedoch näherer Betrachtung im Hauptsacheverfahren.

  1. Schließlich könnte sich die Hauptsache deswegen als begründet erweisen, weil § 6 BWahlG in seiner neuen Fassung unabhängig vom Vortrag der Antragstellerinnen und Antragsteller von Verfassungs wegen zu beanstanden sein könnte. Insoweit ist klärungsbedürftig, ob § 6 BWahlG in seiner Gesamtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die Klarheit und Verständlichkeit von Rechtsnormen, genügt.

a) Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Normenklarheit soll sicherstellen, dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen können. Demgemäß könnte der Gesetzgeber – vorbehaltlich einer weiteren Erörterung im Hauptsacheverfahren – verpflichtet sein, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann.

b) Es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass § 6 BWahlG in seiner neuen Fassung dem nicht genügt. Bereits vor der verfahrensgegenständlichen Neuregelung wies § 6 BWahlG mit der Kombination aus erster Verteilung, Sitzzahlerhöhung und zweiter Verteilung in Verbindung mit den Zwischenschritten der jeweiligen Ober- und Unterverteilung einen erheblichen Komplexitätsgrad auf. Dieses Verfahren wurde mit der Neuregelung unter anderem um die Nichtberücksichtigung von bis zu drei Überhangmandaten bei der Berechnung der Sitzzahlerhöhung ergänzt, wodurch der Komplexitätsgrad der Vorschrift weiter gesteigert wurde.

II. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung können die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers nicht rechtfertigen.

  1. a) Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiese sich das geänderte Sitzzuteilungsverfahren als verfassungswidrig, hätte dies einen erheblichen Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien zur Folge. Die kommende Wahl des Deutschen Bundestages wäre mit einem Wahlfehler behaftet und die Legitimationsfunktion der Wahl dadurch beeinträchtigt. Dem käme angesichts der herausragenden Bedeutung der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, welches dadurch verstärkt würde, dass die Zuteilung ausgleichsloser Überhangmandate bei der Anwendung des § 6 BWahlG in der neuen Fassung faktisch die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse beeinflussen könnte. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Änderungen des Sitzzuteilungsverfahrens nur eine relativ geringe Zahl an Mandaten betreffen werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Effekt im Mittel mit 8,6 Sitzen angegeben. Von der Neuregelung gehen deshalb gegebenenfalls Auswirkungen auf die Bildung parlamentarischer Mehrheiten aus, die in ihrem Umfang vonVerfassungs wegen nicht zu beanstanden wären.

b) Erwiese sich § 6 Abs. 5 Satz 4 und 5, Abs. 6 Satz 4 und 5 BWahlG als zu unbestimmt, läge zudem die Sitzzuteilung nach der Bundestagswahl in unzulässigem Umfang in der Hand der Exekutive. Die Beeinträchtigung der Legitimationsfunktion der Wahl wäre aber umso geringer, je weniger ausgleichslose Überhangmandate die vollziehenden Behörden zuließen. Vorliegend spricht viel dafür, dass diese bei der Anwendung des geänderten Rechts von lediglich bis zu drei ausgleichslosen Überhangmandaten insgesamt ausgehen.

Die Folgen einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung könnten außerdem dadurch abgemildert werden, dass die zu unterstellenden Verfassungsverstöße im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde festgestellt werden könnten und gegebenenfalls die Anordnung einer Neuwahl in Betracht käme.

  1. Würde umgekehrt die einstweilige Anordnung erlassen, wäre § 6 BWahlG in der bis zum 18. November 2020 gültigen Fassung anzuwenden. Dies könnte eine relative Vergrößerung des Bundestages zur Folge haben, da nach § 6 Abs. 5 BWahlG a. F. die „Quasi-Überhangmandate“ aus der ersten Verteilung vollumfänglich ausgeglichen würden. Die Vergrößerung des Bundestags dürfte sich allerdings in Grenzen halten: Nach im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Modellrechnungen hätten ihm bei Anwendung des geltenden Wahlrechts auf das Ergebnis der Bundestagswahl 2017 686 statt 709 Abgeordnete angehört. Eine Zunahme der Sitze des Deutschen Bundestages bis hin zu seiner tatsächlichen Funktionsunfähigkeit ist jedenfalls wenig wahrscheinlich. Jedoch entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, der Normenkontrollantrag sich aber als unbegründet erwiese, Ausgleichsmandate gegen den Willen des Gesetzgebers, der gemäß Art. 38 Abs. 3 GG von Verfassungs wegen zur Ausgestaltung des Wahlrechts berufen ist. Dies beeinträchtigte sowohl die Legitimations- als auch die Integrationsfunktion der Wahl. Zudem schüfe die einstweilige Anordnung nicht lediglich einen vorläufigen Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache. Vielmehr entfaltete die Nichtanwendung der Neuregelung auf die Bundestagswahl 2021 faktisch bis zum Ende der Legislaturperiode Wirkung. Entsprechend stellte sich der Erlass der einstweiligen Anordnung als erheblicher Eingriff in die gesetzgeberische Sphäre dar.
  2. Die Abwägung dieser Umstände ergibt, dass die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung die Gründe für deren Nichterlass nicht überwiegen.

Mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl besteht eine vergleichbare Situation: Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiese sich der Normenkontrollantrag als begründet, bestünden aufgrund des unterlassenen Ausgleichs von bis zu drei Überhangmandaten erhebliche Legitimationsdefizite des nach dem geänderten Wahlrecht zusammengesetzten Deutschen Bundestages, die noch dazu zu einer Veränderung der parlamentarischen Mehrheit führen könnten. Aber auch wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Normenkontrollantrag erfolglos bliebe, ergäben sich Beeinträchtigungen der legitimatorischen Wirkung der Bundestagswahl, da in diesem Fall eine verfassungsgemäße Änderung des Bundestagswahlrechts außer Betracht bliebe und aufgrund des Vollausgleichs aller „Quasi-Überhangmandate“ gegebenenfalls mehrheitsrelevante Sitze zugeteilt würden, die auf der Grundlage des geänderten Bundestagswahlrechts nicht angefallen wären.

Vor diesem Hintergrund genügen die ohne einstweilige Anordnung eintretenden Folgen nicht, um den hier mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Es fehlt an einem eindeutigen Überwiegen der Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung und damit an den für die Außervollzugsetzung eines Gesetzes erforderlichen Gründen von besonderem Gewicht.

Quelle: BVerfG

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Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“ bei Kauf eines VW-Diesels mit Prüfstanderkennungssoftware

Der BGH entschied, dass dem Käufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“) zustehen kann (Az. VI ZR 40/20).

BGH, Pressemitteilung vom 12.08.2021 zum Urteil VI ZR 40/20 vom 06.07.2021

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Käufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“) zustehen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat Variant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben und auch im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zum Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr die weiteren über den Minderwert hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren würden.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht im Wege des Grundurteils den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage hat es zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die Revision der Beklagten, mit der diese die vollständige Klageabweisung begehrte, blieb ohne Erfolg, ebenso die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Feststellungsantrag weiterverfolgte.

Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Pressemitteilung Nr. 63/2020). Die Klägerin könnte deshalb, wie sich aus dem genannten Senatsurteil ergibt, Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs verlangen (sogenannter großer Schadensersatz). Die Klägerin kann aber stattdessen das Fahrzeug behalten und von der Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz). Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei sind in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile einzubeziehen. Ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestand und ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat, wird im nunmehr folgenden Betragsverfahren festzustellen sein.

In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“. Für die von der Klägerin gewünschte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für diesbezügliche weitere Schäden ist daher kein Raum.

Quelle: BGH

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Anwaltliches Berufsrecht: Neue Regelung für Vertretung seit dem 01.08.2021

Seit dem 01.08.2021 gelten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neue Regelungen für die Bestellung einer Vertretung für Urlaubs- und Krankheitsfälle. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.08.2020

Seit dem 01.08.2021 gelten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neue Regelungen für die Bestellung einer Vertretung für Urlaubs- und Krankheitsfälle. Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften brachte insofern Erleichterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Anders als bisher muss die Vertretung nicht mehr der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt werden; der selbst zu bestellenden Vertretung müssen bestimmte Zugriffsrechte auf das beA des/der Vertretenen eingeräumt werden; zudem wurde der Zeitraum verlängert, ab dem eine Vertretung bestellt werden muss.

Nach der bisherigen Rechtslage (§ 53 I BRAO a. F.) mussten Anwältinnen und Anwälte für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert waren, ihren Beruf auszuüben oder wenn sie sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen wollten. Die Bestellung hatten sie ihrer Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 VI BRAO a. F.). Konnten oder wollten sie die Vertretung nicht selbst bestellen, so veranlasste die Kammer die Bestellung. In beiden Fällen wurde die Vertretung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragen (§ 31 III Nr. 8 BRAO a. F.). Auf der Grundlage der Eintragung im BRAV erhielt die Vertretung in einem automatisierten Verfahren durch die BRAK für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum beA des Vertretenen.

Seit dem 01.08.2021 muss eine Vertretung erst bestellt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, ihren/seinen Beruf auszuüben oder plant, sich länger als zwei Wochen – und nicht mehr länger als eine Woche – von der Kanzlei zu entfernen; die Vertretung soll einer anderen Anwältin/einem anderen Anwalt übertragen werden (§ 53 BRAO). Die Pflicht, die Bestellung einer Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Neu geschaffen wurde in § 54 II BRAO die Berufspflicht, der selbst bestellten Vertretung einen Zugriff zum eigenen beA einzuräumen. Der Vertretung muss zumindest die Berechtigung eingeräumt werden, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

Eine Anleitung, wie man Berechtigungen zum Zugriff auf das eigene beA-Postfach für andere Personen einrichtet, ist im beA-Support-Portal der BRAK veröffentlicht; weitere Hinweise hierzu finden sich auch im beA-Newsletter.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2021

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Bund-Länder-Beschluss zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe

Bund und Länder haben am 10.08.2021 in einer Videokonferenz umfangreiche Hilfen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.08.2021

Bund und Länder haben in einer Videokonferenz umfangreiche Hilfen beschlossen. Sie sollen den Betroffenen des Hochwassers zugutekommen. Kanzlerin Merkel bezeichnete das Geschehene „als Verwüstungen von bisher nicht gekannter Art und Weise“.

Die Bundesregierung sei unendlich dankbar für die umfassende Hilfsbereitschaft aus Ehrenamtlichen und aus dem privaten Bereich. „Wir wissen aber,“ so Bundeskanzlerin Angela Merkel, „dass das eine Aufgabe von gesamtstaatlicher Bedeutung ist.“ Der Bund werde die Länder umfangreich bei ihren Soforthilfeprogrammen unterstützen und stehe bereit, sich in den nächsten Monaten und Jahren am Wiederaufbau finanziell zu beteiligen. Zum Umfang der Hilfen sagte die Kanzlerin: „Das ist deutlich mehr, als wir das bei den letzten Hochwassern hatten.“

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben Beschlüsse zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe gefasst.

Hier ein Überblick:

Beteiligung an Soforthilfen

Wie schon Ende Juli vereinbart, beteiligt sich der Bund hälftig an den bewilligten Soforthilfen der Länder – zunächst in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro. Das heißt konkret: Ein Euro Landesmittel wird durch einen Euro Bundesmittel ergänzt, eine Deckelung der Gesamtsumme ist nicht vorgesehen. Die Soforthilfen sollen dazu beitragen, Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern zu überbrücken und unmittelbare Schäden in Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Wirtschaft und Kommunen zu beseitigen.

Wiederaufbaufonds

In den kommenden Jahren werden weitere finanzielle Anstrengungen notwendig sein, um die Flutschäden zu beheben und die zerstörte Infrastruktur aufzubauen. Der Bund wird sich am erforderlichen Wiederaufbau finanziell beteiligen und die bundeseigene Infrastruktur zügig wiederherstellen. Dazu wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes mit 30 Milliarden Euro eingerichtet. Bund und Länder finanzieren die Wiederaufbaumaßnahmen je zur Hälfte. Die Beteiligung der Länder soll über eine veränderte Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre erfolgen.

Die Bundesregierung wird die erforderlichen gesetzlichen Regelungen zügig auf den Weg bringen, auch Bundestag und Bundesrat wollen zeitnah beraten.

Erstattung der Kosten

Der Bund verzichtet auf die Erstattung der Auslagen, die Technisches Hilfswerk, Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entstanden sind und weiterhin entstehen.

Sirenenförderprogramm

Bund und Länder werden ferner die dezentrale Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall verbessern. Dazu gehört insbesondere ein Sirenenförderprogramm des Bundes. Dadurch werden den Ländern bis 2023 insgesamt 88 Millionen Euro für die Ertüchtigung und Errichtung von Sirenen zur Verfügung gestellt.

Cell Broadcasting

Zusätzlich soll das Cell Broadcasting System eingeführt werden. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine Textnachricht auf alle Mobiltelefone geschickt wird, die sich zu dem Zeitpunkt in der betreffenden Funkzelle aufhalten. Die Warnung wird dann nicht wie eine persönliche SMS, sondern einem Radiosignal vergleichbar übermittelt. Dazu erarbeitet die Bundesregierung aktuell eine entsprechende Gesetzesgrundlage. Parallel dazu sollen zeitnah die Mobilfunkmasten in Deutschland technisch angepasst werden.

Pflichtversicherung wird geprüft

Möglichst viele Immobilien-Eigentümer sollen gegen Elementarschäden versichert sein. Die Möglichkeiten des privaten Versicherungsschutzes gegen Naturgefahren werden in Deutschland aktuell noch nicht voll ausgeschöpft. Die Frage, ob eine Pflichtversicherung zum Schutz gegen Naturgefahren möglich und sinnvoll ist, wird geprüft.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Teilnehmer bekräftigten zudem einen Beschluss der vergangenen Woche, wonach betroffenen Betrieben mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Zeit für die notwendigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen verschafft werden soll.

Denn die Hochwasserkatastrophe hat auch zahlreiche Betriebe Unternehmen schwer getroffen. Eine mögliche Insolvenz kann durch öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden. Die Aussetzung der Antragspflicht soll rückwirkend ab dem 10. Juli bis zum 31. Oktober 2021 gelten.

Quelle: Bundesregierung

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Zweites Führungspositionengesetz tritt in Kraft

Mit dem Inkrafttreten des zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) am 12. August 2021 gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst. Das FüPoG II baut auf den Regelungen des ersten Führungspositionengesetzes von 2015 auf und entwickelt diese fort.

BMJV, Pressemitteilung vom 11.08.2021

Für mehr qualifizierte Frauen in Top-Managementetagen

Mit dem Inkrafttreten des zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) am 12. August 2021 gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst. Das FüPoG II baut auf den Regelungen des ersten Führungspositionengesetzes von 2015 auf und entwickelt diese fort.

Bundesjustiz- und Bundesfrauenministerin Christine Lambrecht erklärt:

„Das neue Führungspositionengesetz ist ein Meilenstein für die Frauen in Deutschland. Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass mehr hoch qualifizierte Frauen ins Top-Management aufsteigen können. Schon mit dem ersten Gesetz von 2015 haben wir viel bewegt – vor allem in den Aufsichtsräten wird die Mindestquote von 30 Prozent Frauen inzwischen übertroffen. Jetzt werden deutliche Verbesserungen auch in Vorständen und anderen Spitzengremien folgen. Mehr Frauen in Vorstandsetagen bereichern die Wirtschaft und haben eine wichtige Vorbildfunktion, die auch in die übrigen Bereiche der Unternehmen ausstrahlt. Bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen haben sich namhafte Firmen Frauen in die Vorstände geholt. Das zeigt bereits jetzt, wie richtig unser vehementer Einsatz für das Gesetz war.“

Die wichtigsten Regelungen des FüPoG II im Überblick

  • Für die Privatwirtschaft werden ein Mindestbeteiligungsgebot für große Vorstände und verpflichtende Regelungen zu Zielgrößen und Berichtspflichten eingeführt. So soll die Wirksamkeit des Gesetzes in der Privatwirtschaft verbessert und der Anteil von Frauen an Führungspositionen weiter gesteigert werden:
    • Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.
    • Das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gilt bei Bestellungen, die ab dem 1. August 2022 erfolgen. Wann in den jeweiligen Unternehmen die Besetzung eines Vorstandspostens ansteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
    • Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, für die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und für den Aufsichtsrat künftig begründet werden. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt.
    • Zugleich wird der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert. Bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld.
    • Das Gesetz schafft zudem die Möglichkeit für Geschäftsleitungsmitglieder, in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen eine „Auszeit“ zu nehmen. Den Geschäftsleitungsmitgliedern wird ein Recht auf Widerruf der Bestellung für bestimmte Zeiträume eingeräumt; nach der „Auszeit“ besteht ein Anspruch auf erneute Bestellung als Geschäftsleitungsmitglied. In den Fällen des Mutterschutzes muss der Aufsichtsrat die „Auszeit“ gewähren, ohne dass es einer Abwägung bedarf oder dem Verlangen ein wichtiger Grund entgegengehalten werden kann. Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Spitzenjob und Familie und verhindert, dass Karrieren darunter leiden, wenn Frauen in Mutterschutz oder Männer in Elternzeit gehen oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern.
  • Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt – unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von je einer Frau und einem Mann. Außerdem wird die feste Quote von mindestens 30 Prozent Frauenanteil auf die Aufsichtsräte dieser Unternehmen übertragen. Der Bund setzt sich also in gut 100 Unternehmen mit dem FüPoG II strengere Vorgaben als für die Privatwirtschaft.
  • Die Mindestbeteiligung gilt ab sofort auch für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.
  • Auch die Regelungen für den öffentlichen Dienst werden im FüPoG II weiterentwickelt und geschärft:
    • Für die Bundesverwaltung wird das Ziel, bis zum Ende des Jahres 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen – also annähernd Parität auf allen Führungsebenen – zu erreichen, im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich verankert.
    • Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes werden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund nur zwei Mitglieder bestimmen kann.
    • Daneben werden Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungspläne sowie Gleichstellungsaspekte bei der Digitalisierung in der Bundesverwaltung gestärkt.

Zum Hintergrund

Trotz der Erfolge des FüPoG I bestand weiter Handlungsbedarf

Die fixe Mindestquote für die Aufsichtsräte börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen hat seit ihrer Einführung 2015 zu einem signifikanten Anstieg des Frauenanteils in den Aufsichtsräten der aktuell 106 von der Quote betroffenen Unternehmen geführt. Dort hat sich der Frauenanteil von 25 Prozent auf 35,9 Prozent erhöht. Bei den übrigen 2.103 Unternehmen, die von den Regelungen des FüPoG I erfasst werden, nicht aber unter die Quote fallen, liegt der Frauenanteil im Aufsichtsrat dagegen nur bei mageren 21,6 Prozent.

Auf Vorstandsebene sind Frauen noch immer stark unterrepräsentiert. Der Frauenanteil in den Vorständen aller vom FüPoG I erfassten Unternehmen ohne feste Quote für den Aufsichtsrat betrug nur 8,6 Prozent. In den 106 „Quoten-Unternehmen“ liegt der Frauenanteil in den Vorständen bei immerhin 14,1 Prozent und hat sich damit seit 2015 fast verdreifacht.

Dass Freiwilligkeit nicht zu den gewünschten Effekten führt, gilt auch für die Zielgrößen, die sich Unternehmen setzen. Fast 80 Prozent der Unternehmen geben bislang für ihre Vorstände die Zielgröße null oder gar keine Zielgröße an.

Und auch im öffentlichen Dienst des Bundes, wo der Frauenanteil an Führungskräften 35 Prozent beträgt, ist noch einiges zu tun. In fast allen Dienststellen des Bundes sind weniger Frauen als Männer in Leitungsfunktionen. Auch der Bund konnte in seiner Vorbildfunktion nicht überzeugen.

Das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) hat seit dem Inkrafttreten eine positive Wirkung erzielt. Vor allem in der zu Ende gehenden 19. Legislaturperiode haben unter Federführung des BMFSFJ die entsendenden Ressorts der Bundesregierung mehr Frauen für sogenannte wesentliche Gremien und Aufsichtsgremien bestimmt und ihren Willen gezeigt, möglichst paritätisch zu besetzen.

Die Frauenanteile in allen rund 230 wesentlichen Gremien und Aufsichtsgremien mit drei und mehr Mitgliedern des Bundes haben sich von 42,4 Prozent zum Stichtag 31.12.2017 auf 46,6 Prozent zum Stichtag 31.12.2020 gesteigert. Bei den Aufsichtsgremien wurde eine Steigerung von 36,5 % auf 46,9 % und damit um 8,4 Prozentpunkte erreicht.

Quelle: BMJV

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Deutlich geringerer Verdienst bei Leiharbeitnehmern

Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorgeht, zeigt der Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte, dass es nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern auch zwischen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten und Leiharbeitnehmern deutliche Verdienstunterschiede gibt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.08.2021

Der Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe (dazu gehören unter anderem keine Auszubildenden und Praktikanten) hat im Jahr 2019 in Bayern bei 3.549 Euro gelegen. Bundesweit lag dieser Median bei 3.401 Euro, wie aus der Antwort (19/31849) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31230) der Fraktion Die Linke hervorgeht. Die Zahlen in der Antwort zeigen außerdem, dass es nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern auch zwischen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten und Leiharbeitnehmern deutliche Verdienstunterschiede gibt. Rund 38 Prozent verdienten letztere in Bayern demnach im Durchschnitt weniger. Bundesweit lag dieser Verdienstunterschied bei knapp 42 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 952/2021

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Mietobergrenzen in Heilbronn rechtmäßig – Bestimmung der Angemessenheitsgrenze

Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. (Az. L 3 AS 1027/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil L 3 AS 1027/19 vom 21.07.2021

„Schlüssiges Konzept“ der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geeignet

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.

Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. Für die angemietete 67 m² große Zweizimmerwohnung in Heilbronn bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juni bis August 2017 monatlich 587 Euro Bruttokaltmiete (530 Euro Kaltmiete, 50 Euro Nutzungsentgelt für eine Einbauküche sowie 7 Euro für kalte Nebenkosten).

Das Jobcenter Stadt Heilbronn übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma A entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe von 470 Euro. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 463 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten i. H. v. 7 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das „schlüssige Konzept“ der Stadt Heilbronn sei unwirksam, urteilte das Heilbronner Sozialgericht am 13.02.2019 (Az.: S 7 AS 1912/17). Die Datenerhebung sei in wesentlichen Teilen nicht valide. Aufgrund der Unwirksamkeit des schlüssigen Konzeptes sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, dürften die maßgeblichen Erwägungen auf sämtliche vom schlüssigen Konzept erfassten Haushalte übertragbar sein (s. Pressemitteilung vom 08.03.2019: https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE=5488113

Auf die Berufung des Jobcenters der Stadt Heilbronn hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das Urteil des Heilbronner Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Das Konzept erfülle die von der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gestellten Mindestanforderungen. Zutreffend habe sich das Konzept auf den gesamten Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Heilbronn, also Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards bezogen. Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage sei auch hinreichend valide und repräsentativ. So lägen dem Konzept insgesamt mehr als 1.500 Mietwerte bzw. Angebotsmieten, demnach mindestens 5 % des Gesamtwohnungsbestandes von seinerzeit 29.800 Wohnungen zugrunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet Heilbronn vermittelt hätten. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. Denn weder bestehe vorliegend die Gefahr eines Zirkelschlusses noch fielen die Daten des Jobcenters mit lediglich 412 Mietwerten überproportional ins Gewicht. Die erhobenen Daten seien auch hinreichend valide und repräsentativ in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. Im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden nachvollziehenden Kontrolle sei es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen. Ein solcher Anlass habe vorliegend angesichts der umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass hierin die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt worden sei. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine höhere Kaufkraft als viele Familien. Schließlich sei im Konzept beanstandungsfrei auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte (hier i. H. v. 1,45 Euro pro m² für Wohnungsgrößen bis 60 m² im Vergleichsraum) abgestellt worden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Beseitigung von Baumaterialien und Folien an Grenzbebauung angeordnet

Das VG Wiesbaden wies einen Eilantrag ab, mit dem sich die Eigentümer eines nur 1,70 m breiten, aber ca. 15 m langen Grundstücks gegen eine Verfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises wandten, mit der ihnen aufgegeben worden war, Baumaterialien und Folien, die sie vor der mit Wohnraumfenstern versehenen Grenzwand des Nachbargrundstückes aufgestellt hatten, zu entfernen (Az. 6 L 832/21).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Beschluss 6 L 832/21 vom 28.07.2021

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wandten sich die Eigentümer eines nur 1,70 m breiten, aber ca. 15 m langen Grundstücks gegen eine Verfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises vom 21. Juni 2021, mit der ihnen aufgegeben worden war, Baumaterialien und Folien, die sie vor der mit Wohnraumfenstern versehenen Grenzwand des Nachbargrundstückes aufgestellt hatten, zu entfernen.

Ursprünglich befanden sich die Grundstücke der Antragsteller, der Nachbarn und weitere angrenzende Grundstücke im Eigentum einer Person. Der damalige Eigentümer, heute angeblich Pächter des Grundstücks der Antragsteller, beantragte im Jahr 1992 selbst die Baugenehmigung zum Anbau eines Abstellraumes an ein Wohnhaus. Der Abstellraum ist dabei an der Grundstücksgrenze zu den heutigen Antragstellern mit drei Fenstern ausgestattet gewesen. Für die Genehmigung wurde damals eine Baulast auf dem Grundstück der heutigen Antragsteller errichtet, wonach die beiden Grundstücke baurechtlich als ein Baugrundstück beurteilt werden sollten.

Nach dem Erwerb des Nachbargrundstücks durch die jetzigen Eigentümer beantragten diese die Nutzungsänderung des bisherigen Abstellraumes in ein Bad. Die Genehmigung wurde ihnen erteilt, wobei zugrundegelegt wurde, dass die Abstandsfläche von 3 m vor den Badfenstern mit der Baulast auf der Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller sowie durch eine weitere Baulast auf dem dahinterliegenden Grundstück gewahrt wird.

Nachdem der angebliche Pächter des Grundstücks der Antragsteller – d. h., der vormalige Eigentümer – die Fenster der Nachbarn zunächst nur mit Leitern verhängt, das schmale Grundstück der Antragsteller mit einer Art Pergola überdacht und dort diverse Baumaterialien abgestellt hatte, verhängte er nun die Fenster des Bades mit einer Plane und stellte diverse Gegenstände dagegen.

Als auf Schreiben der unteren Bauaufsichtsbehörde weder durch den angeblichen Pächter noch durch die Antragsteller des Grundstücks reagiert wurde, erließ die Behörde am 21. Juni 2021 die Verfügung, dass die in der Grenzwand zu dem Flurstück der Antragsteller befindlichen Wohnraumfenster von jeglichen derzeit belastenden Baumaterialien zu befreien seien, um eine ordnungsgemäße Belichtung, Belüftung und Besonnung zu gewährleisten.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller lehnte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch Beschluss vom 28. Juli 2021 ab. Die untere Bauaufsichtsbehörde fordere zu Recht von den Antragstellern die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Gegenstände vor den genehmigten Fenstern. Der Lagerplatz, den die Antragsteller bzw. der Pächter errichtet habe, sei baurechtswidrig und widerspreche der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die sich aus der in das Baulastverzeichnis eingetragenen Baulast zu Gunsten des Grundstücks der Nachbarn ergebe.

Zunächst sei festzustellen, dass die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast auch gegenüber den Antragstellern als Rechtsnachfolgern wirke und der Schaffung der notwendigen Abstandsfläche für die Fenster diene.

Es werde von den Antragstellern auch nichts Unmögliches abverlangt, da es ein Leichtes sei, die beweglichen Gegenstände von ihrer Grundstücksfläche und die Plane sowie die Absperrungen vor den Fenstern zu beseitigen. Soweit die Baubehörde es unterlassen habe, von den Antragstellern auch den Abbau der Pergola zu fordern, die unter keinerlei Gesichtspunkten baurechtlich zulässig sei, müsse dies, so das Gericht, noch nachgeholt werden.

Die Antragsteller könnten sich nicht auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Rüdesheim, in der es nur um Eigentumsrechte und Besitzstörung gegangen sei, berufen, da die zivilrechtliche Entscheidung nur zwischen den Parteien des damaligen Rechtsstreites gelte und sie sich weder mit den Baugenehmigungen noch mit den Baulasten auseinandersetze.

Die untere Bauaufsichtsbehörde habe zu Recht die Antragsteller als Miteigentümer und damit als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Da der Umstand der Verpachtung an den früheren Eigentümer nicht glaubhaft gemacht worden sei, habe sie ermessensfehlerfrei davon abgesehen, diesen als Handlungsstörer heranzuziehen.

Da die Sache in der Zwischenzeit so eskaliert sei, dass es einer dringenden Beendigung des Zustandes bedürfe, sei der Sofortvollzug der Anordnung nicht zu beanstanden. Gerade die nunmehr aufgestellten Gegenstände und auch die Plane stellten eine besondere Brandlast dar, so dass es eines dringenden Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde bedürfe, damit sich diese nicht selbst strafbar mache.

Gegen den Beschluss (Az.: 6 L 832/21.WI) haben die Antragsteller bereits Beschwerde erhoben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Anhang

§ 82 Hessische Bauordnung – Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen nach Satz 1 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, kann diese Benutzung untersagt werden.

(2) ….

Quelle: VG Wiesbaden

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Bundesrat will Gesetzesänderung zur Cum-Ex-Ahndung

Eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht im Börsengesetz beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesrates die Ahndung von Cum-Ex-Straftaten. Die Länderkammer hatte deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf (19/31872) zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.08.2021

Eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht im Börsengesetz beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesrates die Ahndung von Cum-Ex-Straftaten. Die Länderkammer hatte deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf (19/31872) zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist. Beraten wird er allerdings erst vom Ende September zu wählenden neuen Bundestag. Im Cum-Ex-Skandal ging es um die Erschleichung von Steuererstattungen durch Ausnützen einer Regelungslücke. Die Methode wurde inzwischen höchstrichterlich als Straftat eingestuft.

Kern des Gesetzentwurfes ist die Streichung von Paragraf 10 Absatz 3 des Börsengesetzes. Diese Regelung führe dazu, heißt es im Entwurf, „dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder konkrete Tatsachen, die ihnen vorliegen“ nicht den Finanzbehörden mitteilen dürften, „obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sind“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 950/2021

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EU-Kommission legt umfangreiches Anti-Geldwäschepaket vor

Die EU-Kommission startet ein umfangreiches EU-Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Geldwäschedelikte in Europa. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 09.08.2021

Es sind unvorstellbare Summen. Illegale Geschäftspraktiken wie Geldwäschedelikte machen rund 1 % der jährlichen Wirtschaftsleistung der EU aus. Die EU-Kommission startet ein umfangreiches EU-Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Geldwäschedelikte in Europa.

„Geldwäsche ist eine klare und reale Bedrohung für Bevölkerung, demokratische Institutionen und das Finanzsystem“ sagte Mairead McGuiness, die EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion. Gemeinsam mit dem Exekutiv-Vizepräsidenten der EU-Kommission, Vladis Dombrovskis, stellte die EU-Kommissarin am 20.07.2021 das neue Anti-Geldwäschepaket in Brüssel vor. Dieses besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen:

  1. Einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften. Die EU-Kommission wünscht sich die Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften im Bereich der Bestimmungen zur Kundensorgfaltspflicht, zum wirtschaftlichen Eigentum und den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen. Bislang musste die EU-Kommission zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender oder verspäteter Umsetzung gegen mehrere Mitgliedstaaten starten.
  2. der 6. Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die RL 2015/849/EU ersetzen soll und Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten enthält;
  3. einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (VO 2015/847), die die Rückverfolgung von weiteren Krypto-Transfers ermöglichen soll. Mit der vorgeschlagenen Reform sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle Diensteanbieter der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden.
  4. einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA). Zahlreiche Finanz- und Betrugsskandale haben die Schwächen der bisherigen Aufsichtsmethoden in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten offengelegt. Ab 2023 soll die AMLA die Anti-Geldwäschemaßnahmen der EU27 koordinieren und auf die einheitliche und ordnungsgemäße Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben achten. Ihre Kompetenzen reichen von direkten Überwachungsbefugnissen im Finanzsektor bis zur indirekten Aufsicht von Verpflichteten im Nicht-Finanzsektor. Für die Einrichtung der Behörde haben sich u.a. die deutsche, französische, italienische und spanische Regierung bereits 2019 eingesetzt.

Ab September werden die Verhandlungen zwischen Ministerrat und Europäischem Parlament zur Ausgestaltung des Gesetzespakets beginnen. Ein zügiger Abschluss ist aufgrund der Tragweite des vorgelegten Pakets nicht zu erwarten. Der DStV wird die Beratungen durch sein Brüsseler Büro begleiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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