BGH entscheidet über die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Der BGH hat sich zur Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können (Az. V ZR 225/19 u. a.).

BGH, Pressemitteilung vom 22.10.2021 zu den Urteilen V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20 vom 22.10.2021

Der unter anderem für das Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 22.10.2021 in vier Parallelverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können.

Sachverhalt

Kläger ist in allen vier Verfahren der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die im Jahr 2010 eine Freiland-Photovoltaikanlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen, neun Wechselrichtern und einer Gesamtleistung von 1.050 kWp erwarb, welche zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden war. Die Gesellschaft erhielt an dem Grundstück ein Nutzungsrecht. Ende 2010 verkaufte sie die Module dieser Anlage an insgesamt 65 Kapitalanleger. Diese sollten gemäß den jeweiligen Kaufverträgen – mit Unterschieden in den Einzelheiten – das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Modulen nebst einem Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage erwerben. Zugleich vermieteten die Anleger die Module an ein Tochterunternehmen der die Module veräußernden Gesellschaft zurück. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat in einer Reihe von Verfahren die Feststellung begehrt, dass die jeweiligen Beklagten kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg ist die Klage abgewiesen worden (Az. V ZR 69/20), das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ihr stattgegeben (Az. V ZR 44/20). In zwei weiteren Verfahren haben die jeweiligen Beklagten Widerklage u.a. auf Herausgabe der Module erhoben und haben die jeweiligen Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Widerklagen hatten in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (Az. V ZR 225/19) und vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. V ZR 8/20) jeweils Erfolg. Der Kläger hat mit seiner Revision die drei für ihn nachteiligen Urteile angegriffen und seinen Feststellungsantrag bzw. seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt, in dem Verfahren des Oberlandesgerichts Karlsruhe wollte der Beklagte mit seiner Revision erreichen, dass die Klage abgewiesen wird

Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichthof hat die vier Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an die jeweiligen Oberlandesgerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Eigentumserwerb der jeweiligen Beklagten setzt u.a. voraus, dass die Module zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig, d.h. weder wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) noch der Photovoltaikanlage (§ 93 BGB oder § 94 Abs. 2 BGB) waren.

Die Berufungsgerichte gehen übereinstimmend rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Photovoltaikanlage selbst – und damit die Module als Teile dieser – nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil i. S. v. § 95 BGB anzusehen ist, da sie aufgrund eines Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht.

Die Module sind auch nicht deshalb wesentliche Bestandteile der Anlage, weil diese als Gebäude i. S. v. § 94 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, in das die Module zur Herstellung eingefügt wurden. Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i. S. v. § 94 BGB dar.

Die Module könnten aber nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein. Ob ein Bestandteil im Sinne dieser Vorschrift wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen – wie hier – zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts und darauf an, welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Hätten die Module bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle ersetzt und ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können, wären sie sonderrechtsfähig gewesen. Hiervon kann angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Errichtung der Anlage und Übereignung der Module an die Anleger ausgegangen werden, wenn der Kläger nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist. Unerheblich ist – entgegen der Auffassung des Klägers –, ob die gesamte Anlage durch den Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren und nur noch die geringere Einspeisevergütung aus dem Jahr der Übereignung an den Beklagten erhalten hätte, weil für sie dann ein neues Fertigstellungsdatum i.S.d. EEG gegolten hätte. Eine solche Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führte nicht dazu, dass die Module zu wesentlichen Bestandteilen der Anlage geworden wären.

Sollten die Module nach den genannten Maßstäben als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sein, ergäbe sich ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht daraus, dass sie Scheinbestandteile i. S. v. § 95 Abs. 1 BGB darstellten. Denn diese Vorschrift, nach der zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i. S. v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar. Die Photovoltaikanlage ist eine bewegliche Sache im Rechtssinne, weil sie weder ein Gebäude noch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.

Sollten die Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen sein, werden die Berufungsgerichte teilweise noch ergänzende Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die jeweiligen Module in den der Übereignung zu Grunde liegenden Lageplänen hinreichend deutlich gekennzeichnet waren, da die dingliche Einigung nur dann dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügte. Zudem sind ggf. ergänzende Feststellungen zu der Übergabe der Module und der Unterkonstruktion an die jeweiligen Beklagten bzw. zu einer nach §§ 929 ff. BGB zulässigen Surrogation zu treffen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

§ 95 Nur vorübergehender Zweck

(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Quelle: BGH

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Zum nachehelichen Unterhalt nach langjähriger Alleinverdienerehe

Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht. So entschied das AG Frankenthal (Az. 71 F 214/19).

AG Frankenthal, Mitteilung vom 21.10.2021 zum Urteil 71 F 214/19 vom 29.04.2021 (rkr)

Leitsatz

  1. Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nicht in Betracht.
  2. Ergibt sich aufgrund der Gesamtumstände, dass für einen Unterhaltsberechtigten krankheitsbedingt offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt besteht, ist nicht erforderlich, dass sich ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten bis an die Grenze des absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen äußert.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei, zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sog. Alleinverdienerehe, das heißt, die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt.

Zur von der Antragstellerin behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit hat das Gericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt.

Entscheidungsgründe

Das Familiengericht hat den Anträgen überwiegend stattgegeben. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner Ehegattenunterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen Krankheit sowie in Form des Krankenvorsorgeunterhalts verlangen. Gemäß § 1572 Nr. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Krankheit braucht nicht „ehebedingt“ zu sein. Ausreichend ist die Kausalität für die Nichterwerbstätigkeit des Bedürftigen. Da alle im Rahmen der Vorschrift genannten Beeinträchtigungen den Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB vermitteln, ist allein maßgeblich, dass eine Einschränkung vorliegt, die zur Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Erforderlich ist ein objektiv fassbarer, regelwidriger Körper- und Geisteszustand, der länger andauert und der ärztlichen Behandlung bedarf und (teilweise oder ganz) die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Vor diesem Maßstab kann von der Antragstellerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Scheidung wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Wie nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I., dass sich das Gericht insofern zu eigen macht, feststeht, leidet die Antragstellerin an diversen Beeinträchtigungen. Aus neurologischer Sicht wäre hiernach eine Tätigkeit in Wechselschicht, nicht aber in Nachtschicht, in Form leichter bis mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Sitzen, zeitweise auch im Gehen und Stehen zumutbar. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B., dass sich das Gericht ebenfalls insofern zu eigen macht, bestehen zusätzlich diverse orthopädische Diagnosen. Hiernach ist die Antragstellerin aufgrund orthopädischer Leiden bis auf Weiteres nicht in der Lage, drei Stunden täglich wettbewerbsmäßig tätig zu sein. Nach alledem stand für das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen und in der Zusammenschau beider Gutachten mit hinreichender Sicherheit fest, dass bei verständiger Würdigung eine reelle Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt für die Antragstellerin bis auf Weiteres nicht besteht. Zwar haben sich die Sachverständigen nicht bis an die Grenze des Absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen geäußert. Dies ist nach Auffassung des Gerichts indes auch gar nicht erforderlich. Denn bei verständiger Würdigung ergibt sich anhand der dargestellten Krankheitsbilder bereits, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht besteht.

Im Hinblick auf die rund 36-jährige Ehedauer und die Tatsache, dass es sich um eine Alleinverdienerehe handelt, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bereits 60 Jahre alt und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht in Betracht. Umstände, aus denen sich ausnahmsweise dennoch eine Unbilligkeit der unbegrenzten Dauer der Unterhaltspflicht ergeben könnten, sind von Antragsgegnerseite weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgenommen.

Quelle: LG Frankenthal

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Freiwillig zurückgezahlte Corona-Soforthilfen

Von den ausgezahlten Corona-Soforthilfen in Höhe von 13,53 Milliarden Euro wurden lt. Bundesregierung mit Stand 30. Juni 2021 901,25 Millionen Euro freiwillig zurückgezahlt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.10.2021

Von den ausgezahlten Corona-Soforthilfen in Höhe von 13,53 Milliarden Euro wurden mit Stand 30. Juni 2021 901,25 Millionen Euro freiwillig zurückgezahlt. Laut einer Antwort der Bundesregierung (19/32531) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32339) verbleiben damit Rückzahlungsforderungen in Höhe von 322,61 Millionen Euro. Die Gründe für die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen seien vielfältig, heißt es in der Antwort. Insbesondere hätten Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung teilweise höhere Liquiditätsengpässe für den dreimonatigen Förderzeitraum prognostiziert als letztlich eingetreten sind, „sodass jetzt entsprechende Überprüfungen und Rückzahlungen anstehen“. Die Schlussberichte der Länder über die bestimmungsgemäße Verwendung der Corona-Soforthilfen seien bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen, teilt die Regierung mit.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1069/2021

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Keine Privatladestation: Kein Anspruch auf Genehmigung des Einbaus durch selbstgewählten Anbieter

Das AG München wies die Klage eines Ehepaares gegen die Augsburger Vermieterin auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch die von ihnen selbst gewählte Firma ab (Az. 416 C 6002/21).

AG München, Pressemitteilung vom 22.10.2021 zum Urteil 416 C 6002/21 vom 01.09.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 01.09.2021 die Klage eines Ehepaares gegen die Augsburger Vermieterin auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch die von ihnen selbst gewählte Firma ab.

Die Kläger mieteten in München-Schwanthalerhöhe eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Zu dem 2012 errichteten Wohnkomplex gehören bei rund 200 Mietparteien knapp 200 Tiefgaragenstellplätze, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden.

Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beabsichtigen die Kläger eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation zu beauftragen, die Einbaukosten von 1.600 – 1.700 Euro veranschlagt, keine Nutzungspauschale erhebt und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen würde.

Die Beklagte hält dagegen, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. 27 Mietparteien hätten aber bereits Interesse an einer Ladestation angemeldet. Die Beklagte verweist die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von 1.499 Euro eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen würde. Nur dieser könne durch technische Maßnahmen wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neuer Zähler eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Die Kläger hätten angesichts der öffentlichen Förderung ohnehin nur einen Bruchteil dieser Kosten zu tragen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und weil damit zu rechnen sei, dass in nächster Zeit mehrere Mieter nach Ladestationen verlangen, sei es nicht möglich, den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen.

Die Kläger meinen, dass in ihrem Fall bei noch nicht erreichten 20 Ladestationen eine solche Überlastung des Stromnetzes eben noch nicht zu befürchten sei und sie nicht auf das langfristig für sie teurere Angebot verwiesen werden dürften.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Gemäß § 554 I BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. (…)

Grundsätzlich soll dem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offenstehen, wen er für entsprechende bauliche Veränderungen an der Mietsache beauftragt. Dies ist insofern sachgerecht, als der Mieter die erforderlichen Kosten für die bauliche Veränderung zu tragen hat. (…) Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben. Dies kann sogar, wie für jeden nachvollziehbar, für einen friedvollen Umgang von mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein. Insofern ist es den Mietern, hier den Klägern zumutbar, den Kontraktionszwang im Hinblick auf die sachlichen Argumente der Vermieterpartei hinzunehmen. Daher ist es mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien nur gerecht, nunmehr eine für alle Interessierten gleiche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München zu gewähren, welche eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern können. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern vorliegend eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen. (…)

Im Ergebnis müssen die Interessen der Kläger mit der gewünschten Elektrofirma zu kontrahieren zurücktreten. Zu bedenken ist, dass die Beklagte dem Anspruch aus § 554 BGB insofern Rechnung trägt, als sie die Installation einer Ladevorrichtung für Elektro- und Hybridautos den Klägern grundsätzlich erlaubt, jedoch verbunden mit der Bedingung der Wahl des Vertragspartners durch die Beklagte. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf die sachlichen Gründe (Problematik der ganzheitlichen Stromversorgung, Gleichbehandlung der nunmehr Interessierten) hinzunehmen.“

Das Urteil ist aufgrund Berufung der Kläger nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Öffentliche Konsultation zur Produkthaftungsrichtlinie und Haftung für KI gestartet

Die EU-Kommission hat am 18.10.2021 eine Konsultation zur „Anpassung der Haftungsregeln an das digitale Zeitalter und an die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz“ gestartet, die bis zum 10.01.2022 offen bleiben wird.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.10.2021

Die EU-Kommission hat am 18.10.2021 eine Konsultation zur „Anpassung der Haftungsregeln an das digitale Zeitalter und an die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz“ gestartet, die bis zum 10.01.2022 offen bleiben wird. Zweck der Konsultation ist es, die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG von 1985 zu verbessern und sie auch im Hinblick auf KI-gestützte Produkte anzupassen. Die Richtlinie gilt für alle beweglichen Produkte und somit auch für KI-gestützte Produkte. Wie die Evaluation der EU-Kommission von 2018 ergab, kann die Richtlinie aber kaum auf Produkte in der Digital- und Kreislaufwirtschaft angewendet werden. Die Fragen im Konsultationsfragebogen legen daher eine maßgebliche Weichenstellung für die Zukunft des für die Digitalbranche geltenden Haftungsregimes.

Der Konsultationsfragebogen ist in zwei Abschnitte aufgeteilt:

Abschnitt I betrifft die Verbesserung und Anpassung der Produkthaftungsrichtlinie. Dabei sollen Fragen geklärt werden wie:

  • Sollen Online-Marktplätze in den Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie fallen?
  • Wie muss die Produkthaftungsrichtlinie geändert werden, um die Herausforderungen der Kreislaufwirtschaft abzudecken?
  • Sollen Hersteller von smart objects verschuldensunabhängig haften, wenn Sicherheits-Updates versäumt werden?
  • Sollen über die Produkthaftungsrichtlinie auch immaterielle oder Umweltschäden ersetzt werden?
  • Sollte die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen erleichtert werden?

Abschnitt II dieser Konsultation ist dem Thema künstliche Intelligenz gewidmet. Besonders die Identifikation von haftbaren Personen und der Nachweis eines Fehlers der KI soll beleuchtet werden. Abschnitt II betrifft somit sowohl die Produkthaftungsrichtlinie, als auch die nationalen zivilrechtlichen Haftungsvorschriften. Dabei sollen Fragen geklärt werden wie:

  • Wie soll ein künftiges Haftungsregime für KI aussehen?
  • Welche Auswirkungen werden bei mangelnder Haftungsharmonisierung befürchtet?
  • Wie sollen Beweislastregelungen verändert werden?
  • Sollen Haftpflichtversicherungen für KI verpflichtend sein?

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022

Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 20.10.2021

Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung werden turnusgemäß angepasst

Das Kabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.650 € 103.800 € 8.350 € 100.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 5.362,50 € 64.350 € 5.362,50 € 64.350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 € 58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290 €1 39.480 €1 3.150 € 37.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 38.901 €
1 In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Quelle: BMAS

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Eurobarometer-Umfrage: Kurzzeitvermietungen bereichern das Tourismus-Angebot in der EU, aber belasten Gemeinschaften

Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften macht das touristische Angebot in der EU attraktiver, hat aber auch Auswirkungen auf Gemeinschaften. Das geht aus einer am 20.10.2021 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zum Thema Kurzzeitvermietungen hervor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.10.2021

Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften macht das touristische Angebot in der EU attraktiver, hat aber auch Auswirkungen auf Gemeinschaften. Das geht aus einer am 20.10.2021 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zum Thema Kurzzeitvermietungen hervor. Die Umfrage von September 2021 zeigt, dass 25 Prozent der Europäerinnen und Europäer, jedoch nur 13 Prozent der Deutschen, Kurzzeitmieten über Online-Plattformen buchen. Eine große Mehrheit von ihnen (89 Prozent) hält dies für eine positive Erfahrung, die sie anderen empfehlen würde. Die Ergebnisse zeigen auch, dass solche Dienste zu einem vielfältigeren Unterkunftsangebot mit besseren Preisen (63 Prozent), besserer Ausstattung und Einrichtung (49 Prozent) und besseren Standorten (43 Prozent) führen können. Gleichzeitig ist fast die Hälfte der Befragten der Ansicht, dass Kurzzeitvermietungen die Belastung durch Touristen erhöhen, z. B. durch Lärm, Staus und Abfall (45 Prozent der Befragten) sowie durch höhere Preise und Druck auf die Verfügbarkeit von Wohnraum (42 Prozent der Befragten). In Deutschland gaben 46 Prozent der Befragten an, dass Kurzzeitvermietungen sich negativ auf verfügbaren und bezahlbaren Wohnraum auswirken.

Die Umfrage unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogenen Entwicklung des Sektors der Kurzzeitvermietung. Dies bedeutet, dass innovative Plattformen und Dienstleistungsanbieter wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zwar weiterhin Chancen bekommen müssen. Gleichzeitig müssen jedoch auch politische Ziele wie verfügbarer und bezahlbarer Wohnraum und der Schutz von Stadtzentren berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der Umfrage werden in die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit möglicher neuer Regulierungsmaßnahmen einfließen. Dies wurde bereits in einem kürzlich veröffentlichten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit Szenarien für einen Übergangsweg hin zu einem innovativeren und nachhaltigeren Tourismus angekündigt. Die Eurobarometer-Daten ergänzen zudem das Feedback der Interessengruppen aus der derzeit laufenden öffentlichen Konsultation zum Thema Kurzzeitvermietung. Die Ergebnisse des Eurobarometer-Berichts werden auch auf dem ersten von zwei Online-Workshops zur Kurzzeitvermietungswirtschaft am 22.10.2021 vorgestellt.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitskampf bei Asklepios Fachkliniken Brandenburg – Keine gerichtliche Untersagung des Streiks, aber Nachbesserung bei dem von ver.di angebotenen Notdienst

Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Begehren der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH zurückgewiesen, der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu und die Durchführung von Streiks in ihren Kliniken zu untersagen (Az. 12 Ta 1310/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.10.2021 zum Beschluss 12 Ta 1310/21 vom 20.10.2021

Mit Beschluss vom 20.10.2021 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ohne mündliche Verhandlung das Begehren der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH zurückgewiesen, der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu und die Durchführung von Streiks in ihren Kliniken zu untersagen. Die Untersagung sollte Bestand haben, solange bis Arbeitgeber und Gewerkschaft eine schriftliche Notdienstvereinbarung abschließen. Hilfsweise sollte die Untersagung ergehen, bis ver.di einen Notdienst einrichtet, der bestimmte von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken umfasst.

Das Landesarbeitsgericht hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde die Zurückweisung von Haupt- und Hilfsantrag durch das Arbeitsgericht Cottbus bestätigt. Seiner Auffassung nach kann die Untersagung eines Streiks nicht deshalb beansprucht werden, weil keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen worden ist. Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks sei es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt werde. Das Landesarbeitsgericht hat den von ver.di im Rahmen des für den 21.10.2021 bis 27.10.2021 angekündigten Streiks des nichtärztlichen Personals angebotenen Notdienst darauf überprüft, ob damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben. Im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen hat es hieran für einen Teil der von ver.di vom Notdienst ausgenommenen Stationen und Tageskliniken durchgreifende Zweifel angenommen. Insoweit hat es ver.di konkret die Nachbesserung des Notdienstes für den bevorstehenden Streik auferlegt. Sollten Arbeitgeber und Gewerkschaft noch eine Notdienstvereinbarung abschließen, soll diese Vorrang vor den gerichtlichen Festlegungen haben.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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EU-Geldwäschepaket: BRAK warnt vor Aushöhlung der Selbstverwaltung

Anlässlich der für den 20.10.2021 angesetzten Befassung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat die BRAK scharfe Kritik am Geldwäschepaket der Europäischen Kommission geübt.

BRAK, Mitteilung vom 20.10.2021

Anlässlich der für den 20.10.2021 angesetzten Befassung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat die BRAK scharfe Kritik am Geldwäschepaket der Europäischen Kommission geübt. Die BRAK betont, dass das Prinzip der Selbstverwaltung nicht durchbrochen werden dürfe, der Schutz des Berufsgeheimnisses müsse gewahrt werden. Das Ziel der Geldwäschebekämpfung unterstützt die BRAK uneingeschränkt. Allerdings hegt sie, wie erst kürzlich in einer Stellungnahme geäußert, tiefgreifende rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des neuen Geldwäschepakets auf die Selbstverwaltung. Vorgesehen ist die Einrichtung einer EU-Aufsichtsbehörde mit Befugnissen auch im Nichtfinanzsektor sowie nationaler Stellen zur Beaufsichtigung der Selbstverwaltung eine Art Fachaufsicht über die Selbstverwaltung ausüben sollen. Dies stellt aus Sicht der BRAK eine nicht hinnehmbare Durchbrechung des Prinzips der Selbstverwaltung in Deutschland dar.

Die Geldwäscheaufsicht im Bereich der Anwaltschaft obliegt in Deutschland den Rechtsanwaltskammern. Diese unterliegen der Rechtsaufsicht durch die jeweiligen Landesjustizministerien.

Quelle: Nachrichten aus Berlin Ausgabe 21/2021

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EU-Kommission legt Arbeitsprogramm für 2022 vor

Am 19.10.2021 präsentierte die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2022.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.10.2021

Am 19.10.2021 präsentierte die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2022. Das Arbeitsprogramm enthält 42 neue politische Initiativen zu allen sechs übergreifenden Zielen der Kommission von der Leyen (Europäischer Grüner Deal; Europa für das digitale Zeitalter; Wirtschaft im Dienste des Menschen; ein stärkeres Europa in der Welt; Förderung unserer europäischen Lebensweise; neuer Schwung für die Demokratie in Europa).

Digitales und Payment

Im Digitalbereich sind 2022 sieben Initiativen vorgesehen. Für Herbst 2022 ist der European Cyber Resilience Act angekündigt. Die Initiative zielt darauf ab, durch gemeinsame Sicherheitsnormen für vernetzte Produkte besser auf Hackerangriffe vorbereitet zu sein. Um die Lieferengpässe von Halbleitern anzugehen, soll ein European Chips Act vorgelegt werden. Im Bereich des Zahlungsverkehrs soll im zweiten Quartal 2022 eine Initiative zu Instant Payments erarbeitet werden.

Steuern

Nachdem Anfang Oktober 2021 eine Einigung auf OECD-Ebene im Hinblick auf eine globale Steuerreform (weltweite effektive Mindestbesteuerung (Säule 2) sowie eine Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (Säule 1)) erzielt wurde, plant die EU-Kommission eine rasche und einheitliche Umsetzung in der gesamten EU sicherzustellen. Für 2022 ist hierzu ein Vorschlag zur Umsetzung der globalen OECD-Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten vorgesehen.

Im Bereich der MwSt ist für das 3. Quartal 2022 ein Paket zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ mit Vorschlägen zu Mehrwertsteuermeldepflichten und elektronische Rechnungsstellung, zur mehrwertsteuerlichen Behandlung der Plattformwirtschaft und zur einheitlichen EU-Mehrwertsteuerregistrierung angekündigt. Es soll die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt harmonisieren und fördern und einen Beitrag zur verbesserten Steuererhebung leisten.

KMU

Um den Zugang für KMU zu Kapital zu erleichtern, ist geplant, Anforderungen in Bezug auf Börsennotierungen zu vereinfachen. Für das 3. Quartal 2022 ist hierzu ein Gesetzesvorschlag vorgesehen.

Nachhaltigkeit

Im Bereich der Kreislaufwirtschaft soll das Recht der Verbraucher gestärkt werden, Produkte zu fairen Preisen reparieren zu lassen. Eine Gesetzesinitiative ist für das 3. Quartal 2022 angekündigt.

Außerdem plant die EU-Kommission im 3. Quartal 2022 eine neue europäische Strategie für Pflege und Betreuung vorzulegen. Sie wird sich sowohl an Pflegepersonen als auch an Pflegebedürftige richten und das gesamte Spektrum von der Kinderbetreuung bis zur Langzeitpflege abdecken.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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