Corona-Ladenschließung: Kein Mietnachlass bei nur kurzer coronabedingter Schließung

Das AG München gab der Klage einer Münchner Vermieterin gegen eine Münchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils in Höhe von 2.234,82 Euro statt (Az. 420 C 8432/20).

AG München, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Urteil 420 C 8432/20 vom 15.12.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 15.12.2020 der Klage einer Münchner Vermieterin gegen eine Münchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils in Höhe von 2.234,82 Euro statt.

Die Beklagte ist seit 01.01.2001 Mieterin eines Ladens von ca. 78 qm Verkaufs- und ca. 6 qm Nebenfläche in München-Schwabing und betreibt dort eine Mode-Boutique. Im Jahr 2020 belief sich der monatliche Mietzins auf 4.469,64 Euro brutto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 285,60 Euro. Die Beklagte kündigte der Klägerin mit E-Mail vom 23.03.2020 an, wegen der Schließungsanordnung von Bekleidungsgeschäften im Rahmen der COVID-19-Pandemie für den Monat April 2020 lediglich einen Mietzins in Höhe von 50 % zu bezahlen. Die Klägerin widersprach der angekündigten Kürzung. Die Beklagte kürzte die Miete im April 2020 dennoch um einen Betrag in Höhe von 2.234,82 Euro.

Die Schließung wurde von 17.3. mit 26.04.2020 angeordnet. Die Klägerin macht geltend, der Beklagten stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mietkürzungsrecht zu. Die Beklagte ist der Auffassung, es liege aufgrund der Schließungsanordnung ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor, da der Laden nicht geöffnet werden durfte. Deswegen sei die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von der Zahlung der vereinbarten Miete völlig befreit gewesen. Jedenfalls aber könne sie aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung dahingehend verlangen, dass die Miete sich um 50 % reduziere.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:
„Ein Mangel (…), der zur Minderung berechtigte, ist nicht gegeben. Der Vermieter hat nämlich grundsätzlich dem Mieter nur die Möglichkeit des Gebrauchs zu verschaffen und die Mietsache in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu erhalten. Der Vermieter schuldet demnach nur die Überlassung der für den Betrieb der notwendigen Räume, nicht aber die Überlassung des Betriebs selbst. (…) die erfolgreiche Nutzung hingegen gehört zum Verwendungszweck des Mieters. Überdies begründen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse nur dann einen Sachmangel, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen. Ist die Mietsache weiter zur Nutzung grundsätzlich geeignet und nur der geschäftliche Erfolg des Mieters betroffen, realisiert sich das vom Mieter zu tragende Verwendungsrisiko. (…) Die Mietsache war trotz der Schließungsanordnung weiterhin zum vereinbarten Betriebszweck geeignet wie vor der behördlichen Anordnung. (…)

Es liegt zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, da beide Parteien bei Vertragsschluss wohl vorausgesetzt haben, dass es nicht zu einer globalen Pandemie mit Betriebsschließungen kommt. (…) Nicht jede einschneidende Veränderung der gemeinsamen Vorstellungen rechtfertigt eine Vertragsanpassung. (…) Zu beachten ist, dass grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko trägt. Ferner muss berücksichtigt werden, dass jeder Mieter die Krise anders bewältigt und auch gehalten ist, Kompensationsmaßnahmen zu kreieren, z. B. durch vorgezogene Instandhaltungsarbeiten oder Onlinehandel, bevor er eine Anpassung des Vertrages verlangen kann. (…) Auch muss bedacht werden, dass der Staat umfangreiche Hilfspakete zur Abwendung wirtschaftlicher Not geschnürt hat, die Umsatzsteuer gesenkt hat und auch Kurzarbeitergeld für Angestellte in Betracht kommt. (…) Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, es sei zu einem totalen Umsatzausfall gekommen. Ein Onlineshop sei nicht vorhanden. Dies allein ist nicht ausreichend. Ein gesundes Unternehmen kann in der Regel einen Umsatzausfall von fünf Wochen verkraften. (…)

Das Gericht geht davon aus, dass für eine Vertragsanpassung das Vorhandensein von geänderten Umständen während mindestens eines Zeitraums von ca. 3 Monaten erforderlich wäre. Dieser Richtwert ist vorliegend bei weitem nicht erreicht. (…)“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“ bei Kauf eines VW-Diesels mit Prüfstanderkennungssoftware

Der BGH entschied, dass dem Käufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“) zustehen kann (Az. VI ZR 40/20).

BGH, Pressemitteilung vom 12.08.2021 zum Urteil VI ZR 40/20 vom 06.07.2021

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Käufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“) zustehen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat Variant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben und auch im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zum Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr die weiteren über den Minderwert hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren würden.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht im Wege des Grundurteils den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage hat es zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die Revision der Beklagten, mit der diese die vollständige Klageabweisung begehrte, blieb ohne Erfolg, ebenso die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Feststellungsantrag weiterverfolgte.

Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Pressemitteilung Nr. 63/2020). Die Klägerin könnte deshalb, wie sich aus dem genannten Senatsurteil ergibt, Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs verlangen (sogenannter großer Schadensersatz). Die Klägerin kann aber stattdessen das Fahrzeug behalten und von der Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz). Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei sind in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile einzubeziehen. Ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestand und ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat, wird im nunmehr folgenden Betragsverfahren festzustellen sein.

In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“. Für die von der Klägerin gewünschte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für diesbezügliche weitere Schäden ist daher kein Raum.

Quelle: BGH

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Anwaltliches Berufsrecht: Neue Regelung für Vertretung seit dem 01.08.2021

Seit dem 01.08.2021 gelten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neue Regelungen für die Bestellung einer Vertretung für Urlaubs- und Krankheitsfälle. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.08.2020

Seit dem 01.08.2021 gelten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neue Regelungen für die Bestellung einer Vertretung für Urlaubs- und Krankheitsfälle. Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften brachte insofern Erleichterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Anders als bisher muss die Vertretung nicht mehr der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt werden; der selbst zu bestellenden Vertretung müssen bestimmte Zugriffsrechte auf das beA des/der Vertretenen eingeräumt werden; zudem wurde der Zeitraum verlängert, ab dem eine Vertretung bestellt werden muss.

Nach der bisherigen Rechtslage (§ 53 I BRAO a. F.) mussten Anwältinnen und Anwälte für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert waren, ihren Beruf auszuüben oder wenn sie sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen wollten. Die Bestellung hatten sie ihrer Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 VI BRAO a. F.). Konnten oder wollten sie die Vertretung nicht selbst bestellen, so veranlasste die Kammer die Bestellung. In beiden Fällen wurde die Vertretung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragen (§ 31 III Nr. 8 BRAO a. F.). Auf der Grundlage der Eintragung im BRAV erhielt die Vertretung in einem automatisierten Verfahren durch die BRAK für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum beA des Vertretenen.

Seit dem 01.08.2021 muss eine Vertretung erst bestellt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, ihren/seinen Beruf auszuüben oder plant, sich länger als zwei Wochen – und nicht mehr länger als eine Woche – von der Kanzlei zu entfernen; die Vertretung soll einer anderen Anwältin/einem anderen Anwalt übertragen werden (§ 53 BRAO). Die Pflicht, die Bestellung einer Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Neu geschaffen wurde in § 54 II BRAO die Berufspflicht, der selbst bestellten Vertretung einen Zugriff zum eigenen beA einzuräumen. Der Vertretung muss zumindest die Berechtigung eingeräumt werden, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

Eine Anleitung, wie man Berechtigungen zum Zugriff auf das eigene beA-Postfach für andere Personen einrichtet, ist im beA-Support-Portal der BRAK veröffentlicht; weitere Hinweise hierzu finden sich auch im beA-Newsletter.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2021

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Bund-Länder-Beschluss zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe

Bund und Länder haben am 10.08.2021 in einer Videokonferenz umfangreiche Hilfen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.08.2021

Bund und Länder haben in einer Videokonferenz umfangreiche Hilfen beschlossen. Sie sollen den Betroffenen des Hochwassers zugutekommen. Kanzlerin Merkel bezeichnete das Geschehene „als Verwüstungen von bisher nicht gekannter Art und Weise“.

Die Bundesregierung sei unendlich dankbar für die umfassende Hilfsbereitschaft aus Ehrenamtlichen und aus dem privaten Bereich. „Wir wissen aber,“ so Bundeskanzlerin Angela Merkel, „dass das eine Aufgabe von gesamtstaatlicher Bedeutung ist.“ Der Bund werde die Länder umfangreich bei ihren Soforthilfeprogrammen unterstützen und stehe bereit, sich in den nächsten Monaten und Jahren am Wiederaufbau finanziell zu beteiligen. Zum Umfang der Hilfen sagte die Kanzlerin: „Das ist deutlich mehr, als wir das bei den letzten Hochwassern hatten.“

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben Beschlüsse zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe gefasst.

Hier ein Überblick:

Beteiligung an Soforthilfen

Wie schon Ende Juli vereinbart, beteiligt sich der Bund hälftig an den bewilligten Soforthilfen der Länder – zunächst in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro. Das heißt konkret: Ein Euro Landesmittel wird durch einen Euro Bundesmittel ergänzt, eine Deckelung der Gesamtsumme ist nicht vorgesehen. Die Soforthilfen sollen dazu beitragen, Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern zu überbrücken und unmittelbare Schäden in Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Wirtschaft und Kommunen zu beseitigen.

Wiederaufbaufonds

In den kommenden Jahren werden weitere finanzielle Anstrengungen notwendig sein, um die Flutschäden zu beheben und die zerstörte Infrastruktur aufzubauen. Der Bund wird sich am erforderlichen Wiederaufbau finanziell beteiligen und die bundeseigene Infrastruktur zügig wiederherstellen. Dazu wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes mit 30 Milliarden Euro eingerichtet. Bund und Länder finanzieren die Wiederaufbaumaßnahmen je zur Hälfte. Die Beteiligung der Länder soll über eine veränderte Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre erfolgen.

Die Bundesregierung wird die erforderlichen gesetzlichen Regelungen zügig auf den Weg bringen, auch Bundestag und Bundesrat wollen zeitnah beraten.

Erstattung der Kosten

Der Bund verzichtet auf die Erstattung der Auslagen, die Technisches Hilfswerk, Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entstanden sind und weiterhin entstehen.

Sirenenförderprogramm

Bund und Länder werden ferner die dezentrale Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall verbessern. Dazu gehört insbesondere ein Sirenenförderprogramm des Bundes. Dadurch werden den Ländern bis 2023 insgesamt 88 Millionen Euro für die Ertüchtigung und Errichtung von Sirenen zur Verfügung gestellt.

Cell Broadcasting

Zusätzlich soll das Cell Broadcasting System eingeführt werden. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine Textnachricht auf alle Mobiltelefone geschickt wird, die sich zu dem Zeitpunkt in der betreffenden Funkzelle aufhalten. Die Warnung wird dann nicht wie eine persönliche SMS, sondern einem Radiosignal vergleichbar übermittelt. Dazu erarbeitet die Bundesregierung aktuell eine entsprechende Gesetzesgrundlage. Parallel dazu sollen zeitnah die Mobilfunkmasten in Deutschland technisch angepasst werden.

Pflichtversicherung wird geprüft

Möglichst viele Immobilien-Eigentümer sollen gegen Elementarschäden versichert sein. Die Möglichkeiten des privaten Versicherungsschutzes gegen Naturgefahren werden in Deutschland aktuell noch nicht voll ausgeschöpft. Die Frage, ob eine Pflichtversicherung zum Schutz gegen Naturgefahren möglich und sinnvoll ist, wird geprüft.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Teilnehmer bekräftigten zudem einen Beschluss der vergangenen Woche, wonach betroffenen Betrieben mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Zeit für die notwendigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen verschafft werden soll.

Denn die Hochwasserkatastrophe hat auch zahlreiche Betriebe Unternehmen schwer getroffen. Eine mögliche Insolvenz kann durch öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden. Die Aussetzung der Antragspflicht soll rückwirkend ab dem 10. Juli bis zum 31. Oktober 2021 gelten.

Quelle: Bundesregierung

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Zweites Führungspositionengesetz tritt in Kraft

Mit dem Inkrafttreten des zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) am 12. August 2021 gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst. Das FüPoG II baut auf den Regelungen des ersten Führungspositionengesetzes von 2015 auf und entwickelt diese fort.

BMJV, Pressemitteilung vom 11.08.2021

Für mehr qualifizierte Frauen in Top-Managementetagen

Mit dem Inkrafttreten des zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) am 12. August 2021 gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst. Das FüPoG II baut auf den Regelungen des ersten Führungspositionengesetzes von 2015 auf und entwickelt diese fort.

Bundesjustiz- und Bundesfrauenministerin Christine Lambrecht erklärt:

„Das neue Führungspositionengesetz ist ein Meilenstein für die Frauen in Deutschland. Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass mehr hoch qualifizierte Frauen ins Top-Management aufsteigen können. Schon mit dem ersten Gesetz von 2015 haben wir viel bewegt – vor allem in den Aufsichtsräten wird die Mindestquote von 30 Prozent Frauen inzwischen übertroffen. Jetzt werden deutliche Verbesserungen auch in Vorständen und anderen Spitzengremien folgen. Mehr Frauen in Vorstandsetagen bereichern die Wirtschaft und haben eine wichtige Vorbildfunktion, die auch in die übrigen Bereiche der Unternehmen ausstrahlt. Bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen haben sich namhafte Firmen Frauen in die Vorstände geholt. Das zeigt bereits jetzt, wie richtig unser vehementer Einsatz für das Gesetz war.“

Die wichtigsten Regelungen des FüPoG II im Überblick

  • Für die Privatwirtschaft werden ein Mindestbeteiligungsgebot für große Vorstände und verpflichtende Regelungen zu Zielgrößen und Berichtspflichten eingeführt. So soll die Wirksamkeit des Gesetzes in der Privatwirtschaft verbessert und der Anteil von Frauen an Führungspositionen weiter gesteigert werden:
    • Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.
    • Das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gilt bei Bestellungen, die ab dem 1. August 2022 erfolgen. Wann in den jeweiligen Unternehmen die Besetzung eines Vorstandspostens ansteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
    • Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, für die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und für den Aufsichtsrat künftig begründet werden. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt.
    • Zugleich wird der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert. Bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld.
    • Das Gesetz schafft zudem die Möglichkeit für Geschäftsleitungsmitglieder, in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen eine „Auszeit“ zu nehmen. Den Geschäftsleitungsmitgliedern wird ein Recht auf Widerruf der Bestellung für bestimmte Zeiträume eingeräumt; nach der „Auszeit“ besteht ein Anspruch auf erneute Bestellung als Geschäftsleitungsmitglied. In den Fällen des Mutterschutzes muss der Aufsichtsrat die „Auszeit“ gewähren, ohne dass es einer Abwägung bedarf oder dem Verlangen ein wichtiger Grund entgegengehalten werden kann. Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Spitzenjob und Familie und verhindert, dass Karrieren darunter leiden, wenn Frauen in Mutterschutz oder Männer in Elternzeit gehen oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern.
  • Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt – unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von je einer Frau und einem Mann. Außerdem wird die feste Quote von mindestens 30 Prozent Frauenanteil auf die Aufsichtsräte dieser Unternehmen übertragen. Der Bund setzt sich also in gut 100 Unternehmen mit dem FüPoG II strengere Vorgaben als für die Privatwirtschaft.
  • Die Mindestbeteiligung gilt ab sofort auch für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.
  • Auch die Regelungen für den öffentlichen Dienst werden im FüPoG II weiterentwickelt und geschärft:
    • Für die Bundesverwaltung wird das Ziel, bis zum Ende des Jahres 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen – also annähernd Parität auf allen Führungsebenen – zu erreichen, im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich verankert.
    • Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes werden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund nur zwei Mitglieder bestimmen kann.
    • Daneben werden Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungspläne sowie Gleichstellungsaspekte bei der Digitalisierung in der Bundesverwaltung gestärkt.

Zum Hintergrund

Trotz der Erfolge des FüPoG I bestand weiter Handlungsbedarf

Die fixe Mindestquote für die Aufsichtsräte börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen hat seit ihrer Einführung 2015 zu einem signifikanten Anstieg des Frauenanteils in den Aufsichtsräten der aktuell 106 von der Quote betroffenen Unternehmen geführt. Dort hat sich der Frauenanteil von 25 Prozent auf 35,9 Prozent erhöht. Bei den übrigen 2.103 Unternehmen, die von den Regelungen des FüPoG I erfasst werden, nicht aber unter die Quote fallen, liegt der Frauenanteil im Aufsichtsrat dagegen nur bei mageren 21,6 Prozent.

Auf Vorstandsebene sind Frauen noch immer stark unterrepräsentiert. Der Frauenanteil in den Vorständen aller vom FüPoG I erfassten Unternehmen ohne feste Quote für den Aufsichtsrat betrug nur 8,6 Prozent. In den 106 „Quoten-Unternehmen“ liegt der Frauenanteil in den Vorständen bei immerhin 14,1 Prozent und hat sich damit seit 2015 fast verdreifacht.

Dass Freiwilligkeit nicht zu den gewünschten Effekten führt, gilt auch für die Zielgrößen, die sich Unternehmen setzen. Fast 80 Prozent der Unternehmen geben bislang für ihre Vorstände die Zielgröße null oder gar keine Zielgröße an.

Und auch im öffentlichen Dienst des Bundes, wo der Frauenanteil an Führungskräften 35 Prozent beträgt, ist noch einiges zu tun. In fast allen Dienststellen des Bundes sind weniger Frauen als Männer in Leitungsfunktionen. Auch der Bund konnte in seiner Vorbildfunktion nicht überzeugen.

Das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) hat seit dem Inkrafttreten eine positive Wirkung erzielt. Vor allem in der zu Ende gehenden 19. Legislaturperiode haben unter Federführung des BMFSFJ die entsendenden Ressorts der Bundesregierung mehr Frauen für sogenannte wesentliche Gremien und Aufsichtsgremien bestimmt und ihren Willen gezeigt, möglichst paritätisch zu besetzen.

Die Frauenanteile in allen rund 230 wesentlichen Gremien und Aufsichtsgremien mit drei und mehr Mitgliedern des Bundes haben sich von 42,4 Prozent zum Stichtag 31.12.2017 auf 46,6 Prozent zum Stichtag 31.12.2020 gesteigert. Bei den Aufsichtsgremien wurde eine Steigerung von 36,5 % auf 46,9 % und damit um 8,4 Prozentpunkte erreicht.

Quelle: BMJV

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Deutlich geringerer Verdienst bei Leiharbeitnehmern

Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorgeht, zeigt der Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte, dass es nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern auch zwischen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten und Leiharbeitnehmern deutliche Verdienstunterschiede gibt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.08.2021

Der Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe (dazu gehören unter anderem keine Auszubildenden und Praktikanten) hat im Jahr 2019 in Bayern bei 3.549 Euro gelegen. Bundesweit lag dieser Median bei 3.401 Euro, wie aus der Antwort (19/31849) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31230) der Fraktion Die Linke hervorgeht. Die Zahlen in der Antwort zeigen außerdem, dass es nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern auch zwischen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten und Leiharbeitnehmern deutliche Verdienstunterschiede gibt. Rund 38 Prozent verdienten letztere in Bayern demnach im Durchschnitt weniger. Bundesweit lag dieser Verdienstunterschied bei knapp 42 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 952/2021

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Mietobergrenzen in Heilbronn rechtmäßig – Bestimmung der Angemessenheitsgrenze

Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. (Az. L 3 AS 1027/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil L 3 AS 1027/19 vom 21.07.2021

„Schlüssiges Konzept“ der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geeignet

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.

Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. Für die angemietete 67 m² große Zweizimmerwohnung in Heilbronn bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juni bis August 2017 monatlich 587 Euro Bruttokaltmiete (530 Euro Kaltmiete, 50 Euro Nutzungsentgelt für eine Einbauküche sowie 7 Euro für kalte Nebenkosten).

Das Jobcenter Stadt Heilbronn übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma A entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe von 470 Euro. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 463 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten i. H. v. 7 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das „schlüssige Konzept“ der Stadt Heilbronn sei unwirksam, urteilte das Heilbronner Sozialgericht am 13.02.2019 (Az.: S 7 AS 1912/17). Die Datenerhebung sei in wesentlichen Teilen nicht valide. Aufgrund der Unwirksamkeit des schlüssigen Konzeptes sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, dürften die maßgeblichen Erwägungen auf sämtliche vom schlüssigen Konzept erfassten Haushalte übertragbar sein (s. Pressemitteilung vom 08.03.2019: https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE=5488113

Auf die Berufung des Jobcenters der Stadt Heilbronn hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das Urteil des Heilbronner Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Das Konzept erfülle die von der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gestellten Mindestanforderungen. Zutreffend habe sich das Konzept auf den gesamten Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Heilbronn, also Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards bezogen. Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage sei auch hinreichend valide und repräsentativ. So lägen dem Konzept insgesamt mehr als 1.500 Mietwerte bzw. Angebotsmieten, demnach mindestens 5 % des Gesamtwohnungsbestandes von seinerzeit 29.800 Wohnungen zugrunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet Heilbronn vermittelt hätten. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. Denn weder bestehe vorliegend die Gefahr eines Zirkelschlusses noch fielen die Daten des Jobcenters mit lediglich 412 Mietwerten überproportional ins Gewicht. Die erhobenen Daten seien auch hinreichend valide und repräsentativ in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. Im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden nachvollziehenden Kontrolle sei es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen. Ein solcher Anlass habe vorliegend angesichts der umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass hierin die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt worden sei. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine höhere Kaufkraft als viele Familien. Schließlich sei im Konzept beanstandungsfrei auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte (hier i. H. v. 1,45 Euro pro m² für Wohnungsgrößen bis 60 m² im Vergleichsraum) abgestellt worden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Beseitigung von Baumaterialien und Folien an Grenzbebauung angeordnet

Das VG Wiesbaden wies einen Eilantrag ab, mit dem sich die Eigentümer eines nur 1,70 m breiten, aber ca. 15 m langen Grundstücks gegen eine Verfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises wandten, mit der ihnen aufgegeben worden war, Baumaterialien und Folien, die sie vor der mit Wohnraumfenstern versehenen Grenzwand des Nachbargrundstückes aufgestellt hatten, zu entfernen (Az. 6 L 832/21).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Beschluss 6 L 832/21 vom 28.07.2021

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wandten sich die Eigentümer eines nur 1,70 m breiten, aber ca. 15 m langen Grundstücks gegen eine Verfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises vom 21. Juni 2021, mit der ihnen aufgegeben worden war, Baumaterialien und Folien, die sie vor der mit Wohnraumfenstern versehenen Grenzwand des Nachbargrundstückes aufgestellt hatten, zu entfernen.

Ursprünglich befanden sich die Grundstücke der Antragsteller, der Nachbarn und weitere angrenzende Grundstücke im Eigentum einer Person. Der damalige Eigentümer, heute angeblich Pächter des Grundstücks der Antragsteller, beantragte im Jahr 1992 selbst die Baugenehmigung zum Anbau eines Abstellraumes an ein Wohnhaus. Der Abstellraum ist dabei an der Grundstücksgrenze zu den heutigen Antragstellern mit drei Fenstern ausgestattet gewesen. Für die Genehmigung wurde damals eine Baulast auf dem Grundstück der heutigen Antragsteller errichtet, wonach die beiden Grundstücke baurechtlich als ein Baugrundstück beurteilt werden sollten.

Nach dem Erwerb des Nachbargrundstücks durch die jetzigen Eigentümer beantragten diese die Nutzungsänderung des bisherigen Abstellraumes in ein Bad. Die Genehmigung wurde ihnen erteilt, wobei zugrundegelegt wurde, dass die Abstandsfläche von 3 m vor den Badfenstern mit der Baulast auf der Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller sowie durch eine weitere Baulast auf dem dahinterliegenden Grundstück gewahrt wird.

Nachdem der angebliche Pächter des Grundstücks der Antragsteller – d. h., der vormalige Eigentümer – die Fenster der Nachbarn zunächst nur mit Leitern verhängt, das schmale Grundstück der Antragsteller mit einer Art Pergola überdacht und dort diverse Baumaterialien abgestellt hatte, verhängte er nun die Fenster des Bades mit einer Plane und stellte diverse Gegenstände dagegen.

Als auf Schreiben der unteren Bauaufsichtsbehörde weder durch den angeblichen Pächter noch durch die Antragsteller des Grundstücks reagiert wurde, erließ die Behörde am 21. Juni 2021 die Verfügung, dass die in der Grenzwand zu dem Flurstück der Antragsteller befindlichen Wohnraumfenster von jeglichen derzeit belastenden Baumaterialien zu befreien seien, um eine ordnungsgemäße Belichtung, Belüftung und Besonnung zu gewährleisten.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller lehnte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch Beschluss vom 28. Juli 2021 ab. Die untere Bauaufsichtsbehörde fordere zu Recht von den Antragstellern die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Gegenstände vor den genehmigten Fenstern. Der Lagerplatz, den die Antragsteller bzw. der Pächter errichtet habe, sei baurechtswidrig und widerspreche der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die sich aus der in das Baulastverzeichnis eingetragenen Baulast zu Gunsten des Grundstücks der Nachbarn ergebe.

Zunächst sei festzustellen, dass die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast auch gegenüber den Antragstellern als Rechtsnachfolgern wirke und der Schaffung der notwendigen Abstandsfläche für die Fenster diene.

Es werde von den Antragstellern auch nichts Unmögliches abverlangt, da es ein Leichtes sei, die beweglichen Gegenstände von ihrer Grundstücksfläche und die Plane sowie die Absperrungen vor den Fenstern zu beseitigen. Soweit die Baubehörde es unterlassen habe, von den Antragstellern auch den Abbau der Pergola zu fordern, die unter keinerlei Gesichtspunkten baurechtlich zulässig sei, müsse dies, so das Gericht, noch nachgeholt werden.

Die Antragsteller könnten sich nicht auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Rüdesheim, in der es nur um Eigentumsrechte und Besitzstörung gegangen sei, berufen, da die zivilrechtliche Entscheidung nur zwischen den Parteien des damaligen Rechtsstreites gelte und sie sich weder mit den Baugenehmigungen noch mit den Baulasten auseinandersetze.

Die untere Bauaufsichtsbehörde habe zu Recht die Antragsteller als Miteigentümer und damit als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Da der Umstand der Verpachtung an den früheren Eigentümer nicht glaubhaft gemacht worden sei, habe sie ermessensfehlerfrei davon abgesehen, diesen als Handlungsstörer heranzuziehen.

Da die Sache in der Zwischenzeit so eskaliert sei, dass es einer dringenden Beendigung des Zustandes bedürfe, sei der Sofortvollzug der Anordnung nicht zu beanstanden. Gerade die nunmehr aufgestellten Gegenstände und auch die Plane stellten eine besondere Brandlast dar, so dass es eines dringenden Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde bedürfe, damit sich diese nicht selbst strafbar mache.

Gegen den Beschluss (Az.: 6 L 832/21.WI) haben die Antragsteller bereits Beschwerde erhoben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Anhang

§ 82 Hessische Bauordnung – Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen nach Satz 1 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, kann diese Benutzung untersagt werden.

(2) ….

Quelle: VG Wiesbaden

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Bundesrat will Gesetzesänderung zur Cum-Ex-Ahndung

Eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht im Börsengesetz beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesrates die Ahndung von Cum-Ex-Straftaten. Die Länderkammer hatte deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf (19/31872) zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.08.2021

Eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht im Börsengesetz beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesrates die Ahndung von Cum-Ex-Straftaten. Die Länderkammer hatte deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf (19/31872) zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist. Beraten wird er allerdings erst vom Ende September zu wählenden neuen Bundestag. Im Cum-Ex-Skandal ging es um die Erschleichung von Steuererstattungen durch Ausnützen einer Regelungslücke. Die Methode wurde inzwischen höchstrichterlich als Straftat eingestuft.

Kern des Gesetzentwurfes ist die Streichung von Paragraf 10 Absatz 3 des Börsengesetzes. Diese Regelung führe dazu, heißt es im Entwurf, „dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder konkrete Tatsachen, die ihnen vorliegen“ nicht den Finanzbehörden mitteilen dürften, „obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sind“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 950/2021

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EU-Kommission legt umfangreiches Anti-Geldwäschepaket vor

Die EU-Kommission startet ein umfangreiches EU-Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Geldwäschedelikte in Europa. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 09.08.2021

Es sind unvorstellbare Summen. Illegale Geschäftspraktiken wie Geldwäschedelikte machen rund 1 % der jährlichen Wirtschaftsleistung der EU aus. Die EU-Kommission startet ein umfangreiches EU-Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Geldwäschedelikte in Europa.

„Geldwäsche ist eine klare und reale Bedrohung für Bevölkerung, demokratische Institutionen und das Finanzsystem“ sagte Mairead McGuiness, die EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion. Gemeinsam mit dem Exekutiv-Vizepräsidenten der EU-Kommission, Vladis Dombrovskis, stellte die EU-Kommissarin am 20.07.2021 das neue Anti-Geldwäschepaket in Brüssel vor. Dieses besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen:

  1. Einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften. Die EU-Kommission wünscht sich die Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften im Bereich der Bestimmungen zur Kundensorgfaltspflicht, zum wirtschaftlichen Eigentum und den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen. Bislang musste die EU-Kommission zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender oder verspäteter Umsetzung gegen mehrere Mitgliedstaaten starten.
  2. der 6. Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die RL 2015/849/EU ersetzen soll und Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten enthält;
  3. einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (VO 2015/847), die die Rückverfolgung von weiteren Krypto-Transfers ermöglichen soll. Mit der vorgeschlagenen Reform sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle Diensteanbieter der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden.
  4. einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA). Zahlreiche Finanz- und Betrugsskandale haben die Schwächen der bisherigen Aufsichtsmethoden in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten offengelegt. Ab 2023 soll die AMLA die Anti-Geldwäschemaßnahmen der EU27 koordinieren und auf die einheitliche und ordnungsgemäße Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben achten. Ihre Kompetenzen reichen von direkten Überwachungsbefugnissen im Finanzsektor bis zur indirekten Aufsicht von Verpflichteten im Nicht-Finanzsektor. Für die Einrichtung der Behörde haben sich u.a. die deutsche, französische, italienische und spanische Regierung bereits 2019 eingesetzt.

Ab September werden die Verhandlungen zwischen Ministerrat und Europäischem Parlament zur Ausgestaltung des Gesetzespakets beginnen. Ein zügiger Abschluss ist aufgrund der Tragweite des vorgelegten Pakets nicht zu erwarten. Der DStV wird die Beratungen durch sein Brüsseler Büro begleiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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