„Dschinghis Khan“: Kein Erlöschen des Unternehmenskennzeichenrechts trotz Bandauflösung

Das LG München I hat einer Klage stattgegeben, mit der der Kläger Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht (Az. 33 O 6282/19).

LG München I, Pressemitteilung vom 27.07.2021 zum Urteil 33 O 6282/19 vom 27.07.2021

Die auf Kennzeichenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 27.07.2021 einer Klage stattgegeben, mit welcher der Kläger Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht (Az. 33 O 6282/19).

Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u. a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson rief er das Projekt „Dschinghis Khan“ ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“ Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts „Dschinghis Khan“ sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Anspruch der Klägerin, beim Fischertag im Memminger Stadtbach bei gegebener Eignung zu fischen, bestätigt

Das LG Memmingen hat die Berufung des Fischertagsverein Memmingen e.V. gegen das Urteil des AG Memmingen zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch, in die Vereinsuntergruppe der Stadtbachfischer aufgenommen zu werden und darf beim jährlichen Ausfischen des Stadtbachs nicht wegen ihres weiblichen Geschlechts ausgeschlossen werden (Az. 13 S 1372/20).

LG Memmingen, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 13 S 1372/20 vom 28.07.2021

Berufungsurteil im Verfahren gegen den Fischertagsverein Memmingen e.V.

Das Landgericht Memmingen hat beim Verkündungstermin am 28.07.2021 die Berufung des Fischertagsverein Memmingen e.V. gegen das Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 31.08.2020 zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch, in die Vereinsuntergruppe der Stadtbachfischer aufgenommen zu werden und darf beim jährlichen Ausfischen des Stadtbachs nicht wegen ihres weiblichen Geschlechts ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung wurde vom Vorsitzenden der Berufungskammer – Herrn Präsidenten Beß – ausführlich begründet und unterscheidet sich nicht im Ergebnis, aber in der Begründung von der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der Fischertagsverein ist aufgrund der ihm zustehenden, durch Art. 9 GG verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sowie bei der Aufnahme neuer Mitglieder im Verein und in der Untergruppe der Stadtbachfischer. Deshalb kommt ein Aufnahmeanspruch nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen in Betracht.

Diese Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Klägerin einen Aufnahmeanspruch einfordern kann, liegen nach Auffassung des Berufungsgerichts deswegen nicht vor, weil kein wesentliches eigenes Interesse der bereits langjährig im Verein aufgenommenen Klägerin verletzt ist. Die Klägerin kann in vielfältiger Weise am sozialen Leben in der Stadt Memmingen, insbesondere am Vereinsleben und am Fischertag teilnehmen. Durch die Nichtzulassung am Ausfischen erleidet sie keinen gravierenden Nachteil. Das allgemeinpolitische Ziel der Klägerin, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern durchzusetzen, ist kein ausreichendes eigenes Interesse der Klägerin. Aus denselben Gründen besteht auch kein Aufnahmeanspruch der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Ein Aufnahmeanspruch der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aber wegen eines Verstoßes des Fischertagsvereins Memmingen e.V. gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung. Der Verein behandelt weibliche Vereinsmitglieder anders als männliche Vereinsmitglieder, ohne vereinsrechtlich dafür einen sachlichen Grund zu besitzen.

Ein Sonderrecht für Männer ist vereinsrechtlich nur zulässig, sofern diese Ungleichbehandlung vom Vereinszweck gedeckt ist.

Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins der Dienst für Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und Umweltschutz. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Gestaltung des Fischertages und die Pflege des Stadtbaches sowie des heimischen Brauchtums. Im Kern geht es somit insbesondere um das Erinnern an die jahrhundertealte Tradition des Stadtbachausfischens, nicht aber darum, an eine althergebrachte Rollenverteilung der Geschlechter zu erinnern. Dieser festgeschriebene Vereinszweck erfordert es nicht, Frauen vom eigentlichen Ausfischen auszuschließen und lediglich als „Kübelfrauen“ neben dem Bach zuzulassen.

Zudem hat sich die tatsächlich seit langem gelebte Vereinspraxis jedenfalls von einer absolut getreuen Nachbildung historischen Geschehens in den vergangenen Jahren faktisch entfernt. Neben das Erinnern an Traditionen ist gleichermaßen der Spaßfaktor getreten. Das originalgetreue Nachbilden einer vermeintlichen Tradition steht damit jedenfalls auch faktisch nicht mehr im Vordergrund des praktischen Vereinslebens.

Die Tradition wurde unstreitig bereits in mehrfacher Weise aufgeweicht, indem beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme für Männer herabgesetzt wurden. Das Teilnahmerecht erfordert nicht mehr wie früher einen mindestens zehn Jahre dauernden Wohnsitz, sondern jetzt nur noch fünf Jahre. Nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur Untergruppe der Stadtbachfischer entfällt das Teilnahmerecht auch nicht mehr nach einem Wegzug aus Memmingen.

Dass der Verein nicht sklavisch an vermeintlichen Traditionen festhält, zeigt sich insbesondere auch daran, dass bei den Stadtbachfischern keine traditionelle historische Kleidung getragen werden muss und bei dem (vom Verein ebenfalls ausgerichteten) Wallensteinfest Frauen ohne weiteres in Männerkleidung auch traditionelle Männerrollen wie diejenigen von Soldaten übernehmen.

Die Kammer konnte bei dieser Sach- und Rechtslage, bei der ein Aufnahmeanspruch der Klägerin schon aus vereinsrechtlichen Gründen besteht, offen lassen, ob das verfassungsrechtliche Gebot von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, d. h. für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, auch zwischen den Parteien, somit im Privatrecht, im Wege einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte anzuwenden ist.

Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: LG Memmingen

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Mobilcom-Debitel muss rechtswidrig erzielte Gewinne abführen

Das LG Kiel hat die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen (Az. 12 O 574/17). Die Gewinne hatte das Unternehmen durch unzulässige Entgelte von Mobilfunk-Kunden erzielt, die Änderungen ihrer Anschrift oder Kontoverbindung per Brief statt online mitteilten. Gegen die Gebühren hatte der vzbv bereits in einem Vorverfahren erfolgreich geklagt.
 vzbv, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 12 O 574/17 des LG Kiel vom 11.06.2021 (nrkr)

Unternehmen muss nach vzbv-Klage 72.700 Euro Gewinn durch unzulässige Entgelte herausgeben

  • Kunden mussten Gebühren für nicht online mitgeteilte Änderungen ihrer Anschrift oder Kontoverbindung zahlen.
  • Beide Entgelte sind unzulässig, entschied das OLG Schleswig-Holstein nach Klage des vzbv.
  • LG Kiel: Unternehmen muss den zu Unrecht erzielten Gewinn ohne Abzug allgemeiner Betriebskosten an den Bundeshaushalt abführen.

Das Landgericht Kiel hat die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen. Die Gewinne hatte das Unternehmen durch unzulässige Entgelte von Mobilfunk-Kunden erzielt, die Änderungen ihrer Anschrift oder Kontoverbindung per Brief statt online mitteilten. Gegen die Gebühren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits in einem Vorverfahren erfolgreich geklagt.

„Ein Unternehmen darf nicht von rechtwidrigen Entgelten profitieren“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Es ist richtig, dass die vorsätzlich auf unlautere Weise erzielten Gewinne abgeschöpft werden und der Öffentlichkeit zugutekommen.“

Unzulässige Entgelte für Adress- und Kontoänderung

Mobilcom-debitel hatte seine Mobilfunk-Kunden dazu verpflichtet, Änderungen ihrer Adresse und ihrer Kontoverbindung mitzuteilen. Die Mitteilung war aber nur online kostenfrei möglich. Wer das Unternehmen per Brief, Telefon oder Fax informierte, musste für eine Adressänderung 0,99 Euro und für eine Änderung der Kontoverbindung 2,95 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte diese Gebühren bereits im Dezember 2019 für unzulässig erklärt und damit ein Urteil des Landgerichts Kiel bestätigt. Die Bearbeitung von Adress- und Kontenänderungen sei keine Sonderleistung für die Kundinnen und Kunden, sondern liege im eigenen Interesse des Unternehmens. Dazu sei es zudem vertraglich und im Falle von Adressänderungen sogar gesetzlich verpflichtet.

Unzulässige Gebühren Vorsätzlich weiter kassiert

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass mobilcom-debitel vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat. Aufgrund der Rechtslage hätte sich dem Unternehmen spätestens nach der Abmahnung durch den vzbv der Eindruck geradezu aufdrängen müssen, dass die Gebühren unzulässig sind. Das Gericht erkannte den Anspruch des vzbv an, die seit Oktober 2017 mit den Gebühren erzielten Gewinne zugunsten des Bundeshaushalts abzuschöpfen und verurteilte das Unternehmen zur Offenlegung der Erträge. Eine Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens abgewiesen hat.

Gewinn darf nicht Kleingerechnet werden

Vor dem Landgericht Kiel ging es in der zweiten Stufe des Gewinnabschöpfungsverfahrens nur noch um die Höhe des Betrags, den mobilcom-debitel zahlen muss. Das Unternehmen hatte durch die unzulässigen Gebühren 72.728 Euro eingenommen – nach eigener Rechnung aber keinen Gewinn gemacht. Den Einnahmen stünden mehr als 200.000 Euro Kosten für einen externen Dienstleister gegenüber, an den alle nicht vollautomatisierten Kontakte übertragen worden seien. Zudem seien Druck- und Portokosten entstanden, weil Bestätigungsschreiben an Kunden versandt wurden, die per Brief über ihre Adress- oder Kontoänderung informiert hatten.

Das Landgericht Kiel stellte klar: Solche allgemeinen Betriebskosten dürfen nicht von den abschöpfbaren Gewinnen abgezogen werden. Das Unternehmen sei verpflichtet, Konto- und Adressänderungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten und tue dies aus eigenem Interesse. Der Aufwand dafür wäre auch ohne die Einnahmen aus den Gebühren entstanden. Das Gericht verurteilte mobilcom-debitel dazu, die vollen Einnahmen von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mobilcom hat gegen das Urteil Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingelegt (Az. 2 U 32/21).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Betriebsschließungsversicherungen greifen nicht ein, wenn nur der Abnehmerkreis pandemiebedingt eingeschränkt ist

Das OLG Celle hat die Auslegung der Betriebsschließungsversicherungsbedingungen weiter konkretisiert und betont, dass eine solche Versicherung nur eingreifen kann, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird, und nicht, wenn nur der Abnehmerkreis pandemiebedingt eingeschränkt ist (Az. 8 U 61/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 8 U 61/21 vom 08.07.2021 (nrkr)

OLG Celle konkretisiert die Auslegung der Versicherungsbedingungen weiter

Bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 hatte der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (Az.: 8 U 5/21). In einem weiteren Urteil vom 8. Juli 2021 hat der Senat jetzt betont, dass eine solche Versicherung auch nur dann eingreift, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird (Az.: 8 U 61/21).

Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger an dem in der Versicherung genannten Ort in Schneverdingen einen Partyservice. Er produziert dort Speisen und liefert diese an Kindertagesstätten, eine Gastronomie sowie in geringem Umfang an Privatkunden zu Hause. Durch Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 ordnete der Landkreis Heidekreis die Schließung unter anderem von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr an. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung waren Abhol- und Lieferdienste. Der Catering-Betrieb des Klägers unterfiel damit nicht dieser Anordnung. Aufgrund der Schließung anderer Betriebe brach die Nachfrage nach den von ihm angebotenen Produkten aber ein.

Die auf diesem Nachfrageeinbruch beruhenden Umsatzverluste werden nach der Entscheidung des Senats von der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich ebenso wenig wie eine nur teilweise Schließung des Betriebes erfasst. Versichert sei nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht eine gegebenenfalls nur auf äußeren Umständen beruhende Umsatzeinbuße.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: OLG Celle

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Schaumweinausstattung nach EU-Verordnung: Folienumkleidung für Sektflaschen vorgeschrieben

Das VG Trier hat die Klage eines Winzers gegen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier abgewiesen und zur Begründung auf die in der EU-Verordnung vorgesehene Schaumweinausstattung hingewiesen, wonach für Schaumweinflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern eine Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals gefordert ist (Az. 8 K 424/21.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 27.07.2021 zum Urteil 8 K 424/21.TR vom 07.07.2021

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Winzers gegen eine Untersagungsverfügung der ADD Trier abgewiesen.

Nachdem das Landesuntersuchungsamt anlässlich einer weinrechtlichen Kontrolle des Betriebs des Klägers im Mai 2020 Sektflaschen ohne die nach der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgabe geforderte Folienumkleidung vorgefunden hatte, untersagte die ADD Trier nach Anhörung des Klägers den Verkauf von 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt. Zur Begründung wurde auf die in der EU-Verordnung vorgesehene Schaumweinausstattung hingewiesen, wonach für Schaumweinflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern eine Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals gefordert sei.

Nach erfolglos gebliebenem Widerspruch hat der betroffene Winzer Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben, zu deren Begründung er die Auffassung vertritt, es liege ein Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht vor. Im Wesentlichen macht er hierzu geltend, es gebe zahlreiche Weinbaubetriebe, die Sektflaschen ohne Folienumkleidung in Verkehr brächten; einen Sondervorteil für sich fordere er mithin nicht. Es sei auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, Sektvermarktern aufzuerlegen, Sektflaschen mit einer solchen Folie zu versehen. Die Folie sei ein umweltschädliches Accessoire ohne technische Funktion, da der Korken auf der unter hohem Druck stehenden Sektflasche wirkungsvoll bereits durch die „Haltevorrichtung“ auf der Flasche gehalten werde. Eine Irreführung des Verbrauchers stehe nicht zu befürchten, da faktisch nicht alle Schaumweine mit der vorgeschriebenen Folienumkleidung vermarktet würden und nach dem Unionsrecht auch andere Produkte mit Folie ausgestattet werden dürften, sodass der Verbraucher sich ohnehin an der Etikettierung und nicht nur anhand der Präsentation mit Folie orientieren müsse.

Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zur Urteilsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt, zwar falle der Verkauf der in Rede stehenden Sektflaschen ohne Folienumkleidung als Aspekt der Durchführung der unternehmerischen Betätigung in den sachlichen Schutzbereich höherrangigen Unionsrechts, der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 der EU-Grundrechte-Charta. Die von der einschlägigen Vorschrift der EU Verordnung vorgesehene Verpflichtung zur Folienumkleidung schränke die so geschützte unternehmerische Freiheit von Schaumweinerzeugern auch ein. Dieser Eingriff sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Die Regelungen bezweckten u.a. den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung ebenso wie den Schutz der Schaumweinhersteller im Sinne eines fairen Wettbewerbs. Die Vorgabe einer einheitlichen Aufmachung von Schaumweinflaschen sei geeignet, den Verbraucher vor Verwechslungen/Täuschungen zu schützen, da die einheitliche Aufmachung von Sektflaschen auf eine mehr als 100 Jahre währende Tradition zurückgehe und auch beim heutigen Verbraucher bewirke, dass er sich auf den ersten Blick orientieren und darauf verlassen könne, dass ein Sekt nur in der „vollen Schaumweinausstattung“, also mit Folienumkleidung, angeboten werde. Da eine entsprechende Erwartungshaltung bei einer Flasche, die nicht mit der traditionellen Folienumkleidung versehen sei, nicht bestehe, sei die Vorschrift zugleich geeignet, die Hersteller von Schaumweinerzeugnissen zu schützen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beizutragen. Dadurch, dass alle Anbieter von Schaumweinen im Wesentlichen die gleiche Ausstattung wählen müssten, seien diese mit Blick auf die Produktionskosten und eine etwaige Abgabe für die Abfallentsorgung zudem auch gleich belastet.

Darüber hinaus leistete die Umkleidung einen weiteren Schutz vor Manipulation; insbesondere könne der Verbraucher an einer unversehrten Folie erkennen, ob der Verschluss der Flasche möglicherweise manipuliert bzw. beschädigt wurde. Bei Naturkorken könne die Folie zudem vor Feuchtigkeit und Schimmelbildung schützen. Die geltend gemachten umweltrechtlichen Aspekte könnten der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Verordnungsgeber habe bei Erlass der Vorschrift die Belange des Umweltschutzes im Blick gehabt und mit dem Schutz der traditionellen Aufmachung von Schaumweinerzeugnissen und damit einhergehend der verbraucher- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte abgewogen und in Ausgleich gebracht. Dies sei von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt und rechtlich mithin nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei zu sehen, dass der Begriff der „Folie“ vom Verordnungsgeber nicht näher definiert sei, sodass auch umweltfreundliche, recyclebare Folien verwendet werden könnten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

 

COVID-19: Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

Das ArbG Aachen hat festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt (Az. 1 Ca 3196/20).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 27.07.2021 zum Urteil 1 Ca 3196/20 vom 30.03.2021 (rkr)

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt.

Der klagende Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen COVID-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an; der COVID-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten.

Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht ist der Argumentation der Arbeitgeberin nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt. Es sei zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Dem gegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ArbG Aachen

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Änderungen im Juli und August: Diese neuen Gesetze und Regelungen treten in Kraft

Familien mit geringem Einkommen erhalten im August einen Kinderfreizeitbonus. Die Corona-Einreiseverordnung wird verlängert und außerdem gibt es Änderungen für die Künstlersozialversicherung, den Verfassungsschutz, beim Ausländerzentralregister und im Energiebereich. Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen Juli und August 2021.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.07.2021

Familien mit geringem Einkommen erhalten im August einen Kinderfreizeitbonus. Die Corona-Einreiseverordnung wird verlängert und außerdem gibt es Änderungen für die Künstlersozialversicherung, den Verfassungsschutz, beim Ausländerzentralregister und im Energiebereich. Die gesetzlichen Neuregelungen im Überblick.

Familien

Unterstützung für Familien: Kinderfreizeitbonus wird ab August ausgezahlt

Kinder und Jugendliche mussten in der Corona-Pandemie besonders zurückstecken und haben viel verpasst – nicht nur in der Schule. Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August einmalig einen Kinderfreizeitbonus von 100 Euro für jedes Kind ausgezahlt. Das Geld kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.

Arbeit und Soziales

„Corona-Sonderregelung“ in der Künstlersozialversicherung

Vielen Kulturschaffenden sind in der Corona-Pandemie die Einnahmen aus ihrem künstlerischen Schaffen weggebrochen. Bis Ende 2021 können sie durch die „Corona-Sonderregelung“ monatlich bis zu 1.300 Euro zusätzlich durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten hinzuverdienen. Die Regelung gilt seit dem 23. Juli und stellt sicher, dass ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung nicht infolge der Covid-19-Pandemie verloren geht.

Gesundheit

Corona-Einreiseverordnung verlängert

Weltweit ist die Infektionslage nach wie vor sehr dynamisch. Angesichts des starken Reise- und Grenzverkehrs werden die Quarantäne-Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung verlängert und angepasst. Die Verordnung tritt zum 28. Juli in Kraft.

Energie und Umwelt

Neue Verordnung konkretisiert weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien

Seit dem 20. Juli 2021 gilt die „Erneuerbare-Energien-Verordnung“. Sie enthält konkrete Regelungen, mit denen das Erneuerbare-Energie-Gesetz 2021 umgesetzt werden soll. Beispielsweise wird die Wasserstoff-Herstellung von der EEG-Umlage befreit und der Ersatz alter Windräder durch neue effiziente Anlagen erleichtert.

Mehr Geld für Agrarumweltprogramme

Wie auch in den vergangenen Jahren wird 2022 eine Umschichtung von EU-Agrarmitteln vorgenommen. Acht Prozent der sog. Direktzahlungen (1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP) werden gezielt in Programme zur Förderung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der ländlichen Räume (2. Säule der GAP) umgeschichtet. Das Gesetz ist am 17. Juli 2021 in Kraft getreten.

Inneres

Neue Regeln erhöhen die Qualität

Das Ausländerzentralregister wird weiterentwickelt. Die ersten Regelungen sind in Kraft getreten, weitere folgen. Ziel ist ein zentrales Register für alle ausländerrechtlichen Dokumente. Das vermeidet die Doppelspeicherung von Daten und beschleunigt Fachverfahren, da alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen.

Wehrhafte Demokratie braucht wirksamen Verfassungsschutz

Das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts sieht Ergänzungen im Recht der Nachrichtendienste vor, um schwere Bedrohungen für unseren demokratischen Rechtsstaat und die freiheitliche Grundordnung besser aufzuklären. Dazu werden die Befugnisse von Nachrichtendiensten zur sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung erweitert. Zudem wird der Informationsverbund zwischen Verfassungsschutz und Militärischem Abschirmdienst verbessert.

Quelle: Bundesregierung

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Anspruch auf Kinderkrankengeld

Über den Anspruch auf Kinderkrankengeld informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31591) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.07.2021

Über den Anspruch auf Kinderkrankengeld informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31591) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31336). Danach erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von ihrer Krankenkasse Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere im Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann.

Der Anspruch auf Krankengeld bestehe für jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für längstens zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden für längstens 20 Arbeitstage. Insgesamt sei der Anspruch auf 25 Arbeitstage – bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage – im Kalenderjahr begrenzt.

Wie die Bundesregierung mit Verweis auf die andauernde Corona-Pandemie weiter ausführt, können gesetzlich krankenversicherte Eltern im Kalenderjahr 2021 für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind für bis zu 30 Arbeitstage (alleinerziehende Versicherte für bis zu 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld erhalten. Bei mehreren Kindern bestehe der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Im Jahr 2021 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld den Angaben zufolge auch in den Fällen, in denen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorübergehend geschlossen werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 919/2021

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Kein Schadensersatz für Sturz von Rettungstrage

Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Braunschweig (Az. 9 U 27/20) bestätigt. In dem Verfahren hatte ein Patient gegen einen Landkreis im Harz auf Schadensersatz geklagt, weil er sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage verletzt hatte.

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Beschluss III ZR 329/20 des BGH vom 27.05.2021

Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (Az. III ZR 329/20) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2020 (Az. 9 U 27/20) bestätigt. In dem Verfahren hatte ein Patient gegen einen Landkreis im Harz auf Schadensersatz geklagt, weil er sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage verletzt hatte.

Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um.

Der Patient verlor die Schadensersatzklage beim Landgericht. Auch seine hiergegen eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 9. Zivilsenat begründete dies damit, dass der Patient weder Fehler bei der Handhabung der Trage durch die Sanitäter noch Wartungsfehler habe beweisen können. Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so der 9. Zivilsenat. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Das würde den Rettungsanforderungen nicht gerecht, führe realistisch nicht zu mehr Sicherheit und übersteige überdies, beispielsweise im Fall von nicht erkennbaren Materialfehlern, die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes. Dieser Begründung hat sich der Bundesgerichtshof als nicht zu beanstanden angeschlossen.

Quelle: OLG Braunschweig

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Überbrückungshilfe III Plus kann beantragt werden

Unternehmen können seit dem 23.07.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

BMWi, Pressemitteilung vom 23.07.2021

Unternehmen können seit dem 23. Juli 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck die zentralen Corona-Hilfsprogramme als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 verlängert. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Die Überbrückungshilfe III ist von mehr als 326.000 Unternehmen und die Neustarthilfe von 220.000 Betroffenen in Anspruch genommen worden.

„Auch wenn die Wirtschaft in den meisten Bereichen wieder loslegen konnte, haben immer noch Unternehmen mit Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu kämpfen. Diesen Unternehmen stehen wir weiter zur Seite. Sie können seit heute die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September beantragen. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus folgen weitgehend dem bewährten Muster der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich erleichtern wir mit der neuen Restart-Prämie den Neustart und geben einen Anreiz, den Personalbestand und das Geschäft wieder hochzufahren.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist.

  • Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
  • Unternehmen, die von der Pleite bedroht sind, wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Damit wird Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Es können – wie auch schon in der Neustarthilfe – neben Soloselbständigen auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Direktanträge können seit Ende letzter Woche über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die FAQ sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html.

Quelle: BMWi

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