Verkehrsunfallrecht: Nicht reparierte Vorschäden am Pkw können Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen

Stellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 1 O 4/20).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.06.2021 zum Urteil 1 O 4/20 vom 09.06.2021 (nrkr)

Stellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts.

Eine Frau aus Mannheim hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß in Ludwigshafen abgestellt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos stieß. Die Frau ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die vom Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000 Euro forderte die Frau nun von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Es gebe jedoch, so der Sachverständige, auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Auch mache die Frau Schäden in Bereichen geltend, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben habe. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind. Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht – wie von der Frau behauptet – ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lasse sich, so die Kammer, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden seien. Die Versicherung muss damit nach dem Urteil auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pf. OLG Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal

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Stärkere Rechte für Nutzerinnen und Nutzer von sozialen Netzwerken gelten ab heute

Das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist am 28. Juni 2021 in Kraft getreten. Darüber informiert das BMJV.

BMJV, Pressemitteilung vom 28.06.2021

Das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ist heute, am 28. Juni 2021, in Kraft getreten.

„Wir stärken die Nutzerrechte im Netz erheblich. Wer diffamiert oder bedroht wird, muss das ab sofort mit wenigen Klicks direkt vom betreffenden Posting aus melden können. Meldewege für strafbare Inhalte müssen mühelos auffindbar und leicht bedienbar sein. Außerdem vereinfachen wir die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: Wer sich gerichtlich gegen Hasspostings wehren will, kann ab jetzt die dafür benötigten Daten wie den Namen des Hetzers deutlich leichter von den Plattformen herausverlangen. Zudem schützen wir Nutzerinnen und Nutzer künftig besser vor unberechtigten Entscheidungen der Plattformen: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene von Facebook, Twitter & Co die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. Gleiches gilt, wenn ein als strafbar eingeschätzter und gemeldeter Inhalt nicht gelöscht wird.“

Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Das Gesetz enthält folgende Kernpunkte:

I. Stärkung der Rechte von Nutzerinnen und Nutzern

  1. Nutzerfreundlichere Meldewege: Nutzerinnen und Nutzern muss es auf einfache Weise möglich sein, einem sozialen Netzwerk Hinweise auf rechtswidrige Inhalte zu übermitteln. Das war vielfach bislang nicht der Fall. Schwer auffindbare, lange und komplizierte Wege, um strafbare Inhalte zu melden, sind nicht mit dem NetzDG vereinbar. Jetzt wurde ausdrücklich klargestellt, dass Meldewege leicht auffindbar und für jeden einfach zu bedienen sein müssen – und zwar direkt vom Inhalt aus, der dem sozialen Netzwerk als rechtswidrig gemeldet werden soll.
  2. Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens: Soziale Netzwerke sind künftig dazu verpflichtet, auf Antrag betroffener Nutzerinnen und Nutzer ihre Entscheidungen über die Löschung oder Beibehaltung eines Inhalts zu überprüfen. Diese Regelung wird erst ab dem 1. Oktober 2021 gelten, um den sozialen Netzwerken ausreichend Vorbereitungszeit zu geben, dieses Verfahren einzurichten.
  3. Klarstellung der Zuständigkeit des Zustellungsbevollmächtigten: Im NetzDG wurde klargestellt, dass an die bereits vorgeschriebenen Zustellungsbevollmächtigten auch Schriftstücke bei Wiederherstellungsklagen zugestellt werden können. Mit solchen Klagen wollen Nutzerinnen und Nutzer gerichtlich durchsetzen, dass ein gelöschter Beitrag wiederhergestellt wird. Durch die Änderung wird der Schutz gegen unberechtigte Löschungen und Account-Sperrungen verbessert.
  4. Schaffung von unparteiischen Schlichtungsstellen: Mit Hilfe von privaten Schlichtungsstellen können Streitigkeiten zwischen Nutzerinnen und Nutzern und sozialen Netzwerken auch außergerichtlich beigelegt werden. Dadurch können Streitfragen häufig schneller und für die Beteiligten mit weniger Kosten geklärt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Schlichtungsstellen. Für Videosharing-Plattformen mit Sitz in Deutschland soll eine behördliche Schlichtungsstelle geschaffen werden. Das sieht die EU-Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste vor.
  5. Einfachere Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: Wer Ziel von Beleidigungen oder Bedrohungen wird, kann ab sofort Auskunftsansprüche gegenüber sozialen Netzwerken leichter gerichtlich durchsetzen. Das bislang zweistufige Verfahren wird auf eine Entscheidung beschränkt: Das Gericht, das über die Zulässigkeit der Herausgabe von Nutzerdaten entscheidet, kann zugleich auch die Herausgabe dieser Daten – wie des Namens eines Nutzers – anordnen.

II. Aussagekräftigere Transparenzberichte

Die Transparenzberichte der Anbieter sozialer Netzwerke sind ein wichtiges Instrument, um das Ausmaß von Hasskriminalität und den Umgang damit auch für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Die Transparenzberichte müssen künftig auch Informationen darüber beinhalten, wie soziale Plattformen mit Gegenvorstellungsverfahren umgehen (z. B. Anzahl der vom Netzwerk gelöschten Inhalte, die nach erneuter Prüfung wieder eingestellt wurden – sog. Put backs) und inwiefern automatisierte Verfahren zum Auffinden rechtswidriger Inhalte genutzt werden.

III. Forschungsklausel

Über die nun eingeführte Forschungsklausel haben Forscherinnen und Forscher einen Anspruch, von Anbietern sozialer Netzwerke Informationen zu erhalten – etwa zur Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von NetzDG-Beschwerden waren oder vom Anbieter entfernt worden sind.

Quelle: BMJV

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Schiedsverfahren sollen Verständigung beschleunigen

Die Bundesregierung sieht die Etablierung verbindlicher Schiedsverfahren als ein wichtiges Instrument zur Verkürzung der Dauer von internationalen Verständigungsverfahren zu Verrechnungspreisen (19/30812).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2021

Die Bundesregierung sieht die Etablierung verbindlicher Schiedsverfahren als ein wichtiges Instrument zur Verkürzung der Dauer von internationalen Verständigungsverfahren zu Verrechnungspreisen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30812) auf eine Kleine Anfrage (19/30196) der FDP-Fraktion hervor. Verrechnungspreise spiegeln die Gegenleistungen wider, die innerhalb eines Konzerns für den Leistungsaustausch zwischen Betriebsstätten oder Gesellschaften dieses Konzerns berechnet werden.

Die Bundesregierung schreibt, sie strebe im Rahmen von Revisionsverhandlungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen und Verhandlungen zu neuen Abkommen durch Aufnahme von Schiedsklauseln an, den Anwendungsbereich von Schiedsverfahren zu erweitern. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Verständigungsverfahren bei Verrechnungspreisfällen betrug 20,75 Monate im Jahr 2019, gibt die Bundesregierung unter Berufung auf Zahlen der OECD an.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 845/2021

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Krankenkasse muss Spracherkennung für Förderschülerin übernehmen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Spracherkennung Dragon Naturally Speaking jedenfalls für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit sein kann (Az. L 4 KR 187/18).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 28.06.2021 zum Urteil L 4 KR 187/18 vom 01.04.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Spracherkennung Dragon Naturally Speaking jedenfalls für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit sein kann.

Geklagt hatten die Eltern einer damals neunjährigen Förderschülerin aus Ostfriesland, die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet. Nur unter größter Anstrengung konnte sie einen Stift halten und schreiben. Im Jahre 2016 beantragten die Eltern u. a. eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für 595 Euro.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, da es sich bei der Software um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung handele und kein Hilfsmittel für Behinderte. Für sog. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sei die GKV nicht zuständig. Außerdem könne das Mädchen die Spracherkennung unter MS-Windows nutzen. Für die barrierefreie Ausstattung von Schulen sei i. Ü. der Schulträger zuständig.

Demgegenüber meinten die Eltern, dass die betreffende Software ein anerkanntes Hilfsmittel sei, das von anderen Kassen regelmäßig übernommen werde. Es sei eine wichtige Hilfe, da längere Schreibaufgaben bisher von einer Integrationskraft übernommen würden.

Das LSG hat die Kasse zur Erstattung der verauslagten Kosten verurteilt. Zu den Aufgaben der GKV gehöre auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit. Benötige ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel um am Unterricht teilnehmen zu können oder die Hausaufgaben erledigen zu können, habe die Kasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Kindern sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen, sodass die Software hier als Hilfsmittel für Behinderte bewertet werden könne, das der Integration diene. Das Mädchen könne auch nicht auf die Spracherkennung von MS-Windows verwiesen werden, die jedenfalls 2016 noch nicht ausreichend entwickelt war. Eine Zuständigkeit des Schulträgers hat das Gericht verneint. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Reform des Mietspiegelrechts vom Bundesrat gebilligt

Am 25.06.2021 hat der Bundesrat die Reform des Mietspiegelsrechts gebilligt. Sie soll zu mehr Rechtssicherheit und Akzeptanz insbesondere der qualifizierten Mietspiegel zur Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete führen und Kommunen das Erstellen der Spiegel erleichtern.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 25. Juni 2021 auch der Bundesrat die Reform des Mietspiegelsrechts gebilligt. Sie soll zu mehr Rechtssicherheit und Akzeptanz insbesondere der qualifizierten Mietspiegel zur Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete führen und Kommunen das Erstellen der Spiegel erleichtern – vor allem im Bereich der Datenerhebung.

Vorhandene Daten nutzen

Behörden dürfen künftig vermehrt Daten nutzen, die bereits vorhanden sind – zum Beispiel in den Melderegistern, bei Verwaltung der Grundsteuer erhobene Daten sowie solche aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus. Um Rückläufe aus den Befragungen zu erhöhen und Verzerrungen aufgrund selektiven Antwortverhaltens zu vermeiden, führt der Bundestagsbeschluss eine Auskunftspflicht ein.

Längere Gültigkeit

Mietspiegel sind künftig nicht nur zwei, sondern drei Jahre bindend. Hierdurch soll sich der Aufwand, der mit dem Erstellen und Ändern von Mietspiegeln verbunden ist, besser amortisieren.

Vergleichsmieten wichtig für Miethöhe

Wie es in der Gesetzesbegründung heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts. Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels, habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren infrage gestellt worden. Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.

Mietspiegelverordnung

Der Gesetzesbeschluss präzisiert daher die Rechtsgrundlage für die Mietspiegelverordnung, die künftige die maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze konkretisiert.

Nächste Schritte

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen zu Beginn des vierten Quartals in Kraft treten, das auf die Verkündung folgt.

Quelle: Bundesrat

 

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Bundesrat billigt Gesetz für faire Verbraucherverträge

Nach dem Bundestag billigte am 25. Juni 2021 auch der Bundesrat ein Gesetz, das die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessern soll – sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten. Es sieht Änderungen im BGB vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Wenige Stunden nach dem Bundestag billigte am 25. Juni 2021 auch der Bundesrat ein Gesetz, das die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessern soll – sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten. Es sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.

Regeln für stillschweigende Vertragsverlängerung

Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt.

Kündigungsbutton

Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar – über eine so genannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss.

Bestätigungslösung für Energielieferverträge

Das Gesetz enthält zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen wie die ausdrückliche Bestätigungspflicht für Energielieferverträge sowie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – dies ist vor allem für Verträge für Flugreisen relevant.

Gesplittetes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu großen Teilen im Folgequartal in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 1. Juli 2022.

Quelle: Bundesrat

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Kampf gegen Geldwäsche: Bundesrat billigt Transparenzregister

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Die vom Innenausschuss empfohlene Anrufung des Vermittlungsausschusses fand im Plenum nicht die erforderliche absolute Mehrheit. Das Gesetz kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Meldepflicht für Unternehmen

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die europäischen Transparenzregister sich vernetzen – dies sieht die europäische Geldwäscherichtlinie vor. Der Bundestagsbeschluss führt dazu eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften ein, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessern.

Vollregister statt Auffangregister

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Kontenabruf durch Behörden

Die ebenfalls umzusetzende EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundekriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.

Inkrafttreten zum neuen Jahr

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2022 in Kraft treten, einige Vorschriften schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Weitere Änderungen im Geldwäschegesetz erforderlich

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf weiteren aktuellen Änderungsbedarf am Geldwäschegesetz im Zusammenhang mit EU-Fördermitteln hin – zum Beispiel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds. Hintergrund sind neue Regeln für die Förderperiode ab Juni 2021. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Forderung der Länder befasst – feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat

 

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Bundesrat billigt Gesetz zur Teilhabe von Frauen in Führungspositionen

Der Bundesrat unterstützt Maßnahmen zur verbesserten Teilhabe von Frauen in Führungspositionen: Am 25.06.2021 billigte er einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 11. Juni 2021. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag darauf soll es in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Der Bundesrat unterstützt Maßnahmen zur verbesserten Teilhabe von Frauen in Führungspositionen: Am 25. Juni 2021 billigte er einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 11. Juni 2021. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag darauf soll es in Kraft treten.

Frauenanteil in börsennotierten Unternehmen

Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Von dieser Regelung sind nach Angaben der Bundesregierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen – von denen 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben. Alle anderen Unternehmen sollen in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die gar keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, werden künftig sanktioniert.

Unzulässig ist, den angestrebten Frauenanteil in Form einer Prozentangabe festzulegen, die dazu führt, dass keine Frau als Führungskraft berücksichtigt werden muss – beispielsweise eine Zielgröße von fünf Prozent Frauenanteil bei einer zehnköpfigen Führungsebene.

Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt. Zugleich soll der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert und wirksamer ausgestaltet werden.

Feste Quote für Unternehmen des Bundes

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes legt der Bundestagsbeschluss eine feste Frauen- beziehungsweise Männerquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten fest. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. In Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern soll zudem mindestens eine Frau vertreten sein. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und bei der Bundesagentur für Arbeit gilt künftig eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen.

Regeln für die Bundesverwaltung

Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes werden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben werden.

Haftungsbefreiung im Mutterschutz

Das Gesetz regelt auch den Umgang mit Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit. Das Vorstandsmitglied kann während der Auszeit vollständig von allen Rechten und Pflichten sowie dem Haftungsrisiko befreit werden. Hierfür hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf ausgesprochen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken.

Auch eine weitere Forderung des Bundesrates hat der Bundestag bei seiner Beschlussfassung berücksichtigt: Durch eine Öffnungsklausel können die Länder in Unternehmen mit mehrheitlicher Länderbeteiligung die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen stärken.

Quote statt Mindestbeteiligung wünschenswert

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag keine echte Frauenquote für die Vorstandsebene börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen beschlossen hat, sondern nur eine Mindestbeteiligung; Ebenso, dass der Bundestag die feste Mindestquote für den Aufsichtsrat nicht – wie vom Bundesrat erbeten – auch auf weitere Unternehmen ausgeweitet hat.

Notfalls Nachjustieren

Die Bundesregierung möge im Rahmen des geplanten Monitoring- und Evaluierungsprozesses die Auswirkungen des Gesetzes in seiner jetzigen Form genau beobachten, bittet der Bundesrat. Sollte sich herausstellen, dass die erhoffte Wirkung der Mindestbeteiligung nicht eintritt, sei eine zügige Nachjustierung erforderlich.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich damit befasst – feste Fristvorgaben hierfür gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt elektronischen Identitätsnachweis

Bürgerinnen und Bürger können sich künftig einfach und nutzerfreundlich allein mit ihrem Smartphone oder einem Tablet identifizieren: Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises auf sog. mobilen Endgeräten gebilligt, die der Bundestag am 20. Mai 2021 beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Bürgerinnen und Bürger können sich künftig einfach und nutzerfreundlich allein mit ihrem Smartphone oder einem Tablet identifizieren: Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises auf sog. mobilen Endgeräten gebilligt, die der Bundestag am 20. Mai 2021 beschlossen hatte.

Sicherheit durch zwei Faktoren

Die Sicherheit des elektronischen Identitätsnachweises ist durch zwei Faktoren gewährleistet: Der erste Faktor ist eine sechsstellige Geheimnummer, der zweite Faktor der Personalausweis, die eID-Karte oder der elektronische Aufenthaltstitel, deren elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium beim Identifizierungsvorgang ausgelesen wird. Mit einer geeigneten Software wie der Ausweis-App 2 auf dem Smartphone oder Tablet sowie der Eingabe der Geheimnummer kann man sich dann künftig elektronisch ausweisen – zum Beispiel bei Online-Verwaltungsleistungen.

Da die Datenübertragung bestimmte Anforderungen zur Sicherheit des Speicher- und Verarbeitungsmediums erfüllen müsse, seien möglicherweise nicht alle am Markt erhältlichen Smartphones oder Tablets geeignet, heißt es allerdings in der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesbegründung.

Verwaltungsleistungen online

Nach dem Onlinezugangsgesetz müssen Bund und Länder ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anbieten. Die sichere Identifizierung der antragstellenden Personen ist dabei ein wichtiges Element – auch hierzu soll die Gesetzesänderung beitragen.

Ergänzungen im Bundestagsverfahren

Der Bundestag hat den zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten ergänzt und dabei auch Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen Stellungnahme aufgegriffen. So werden die Länder befugt, den automatisierten Abruf von Lichtbild und Unterschrift über zentrale Datenbestände zu ermöglichen. Weitere Ergänzungen betreffen Regelungen zur Datenspeicherung – unter anderem durch die Kartenhersteller sowie Auskunftsansprüche für Bürgerinnen und Bürger.

Inkrafttreten im September

Die Bundesregierung legt das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vor und organisiert anschließend die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. September 2021 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Verweigern Eltern ihren Kindern beharrlich den Besuch staatlich anerkannter Schulen, kann insoweit der Entzug ihres Sorgerechts in Betracht kommen

Eltern kann das Sorgerecht für ihre Kinder teilweise für den Bereich schulischer Angelegenheiten entzogen werden, wenn sie sich der Beschulung ihrer Kinder auf einer staatlich anerkannten Schule beharrlich verweigern und für ihre Kinder deshalb die Gefahr besteht, weder das erforderliche Wissen noch erforderliche Sozialkompetenzen erlernen zu können. So entschied das OLG Celle (Az. 21 UF 205/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 25.06.2021 zum Beschluss 21 UF 205/20 vom 02.06.2021

Oberlandesgericht Celle ordnet teilweisen Sorgerechtsentzug in einem Fall an, in dem Kindern der Schulbesuch und Kontakte außerhalb der eigenen Glaubensgemeinschaft vorenthalten werden

Eltern kann das Sorgerecht für ihre Kinder teilweise für den Bereich schulischer Angelegenheiten entzogen werden, wenn sie sich der Beschulung ihrer Kinder auf einer staatlich anerkannten Schule beharrlich verweigern und für ihre Kinder deshalb die Gefahr besteht, weder das erforderliche Wissen noch erforderliche Sozialkompetenzen erlernen zu können. Das hat der für Familiensachen zuständige 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 2. Juni 2021 bestätigt (Az. 21 UF 205/20).

Die einer freikirchlichen Gemeinde zugehörigen Eltern von insgesamt sieben Kindern sehen sich aufgrund ihres Glaubens verpflichtet, ihre Kinder von Einflüssen fernzuhalten, die den Geboten Gottes zuwiderlaufen. Die Mutter der Kinder beschult deshalb ihre beiden ältesten acht und sieben Jahre alten Kinder nach dem Konzept einer „Freien Christlichen Schule“ zu Hause. Die Landesschulbehörde hatte 2019 einen Antrag auf Befreiung der Kinder von der Schulpflicht abgelehnt. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung steht insoweit noch aus. Der Vater der Kinder wurde in insgesamt 15 Verfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht zu Bußgeldern verurteilt.

Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hatte keine familiengerichtlichen Maßnahmen ergriffen, weil bei den Kindern aktuell noch keine Defizite beim Wissensstand oder den Sozialkompetenzen zu erkennen seien. Diese Entscheidung hat der Familiensenat des Oberlandegerichts auf die Beschwerde des Jugendamtes hin abgeändert. Er hat den Eltern das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten entzogen und das Jugendamt insoweit als sog. Ergänzungspfleger bestellt. Das Jugendamt kann damit anstelle der Eltern die maßgeblichen Entscheidungen im Hinblick auf den Schulbesuch treffen und notfalls auch die Herausgabe der Kinder für den Schulbesuch erzwingen.

In Fällen, in denen das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Familiensenat hat hier eine akute Gefährdung des Wohls der beiden ältesten Kinder gesehen.

Zum einen gelinge es den Eltern nicht, die Kinder mit ausreichendem Wissen auszustatten und sie damit auf spätere schulische Prüfungen sowie auf eine Berufsausbildung vorzubereiten. Die Eltern konnten schon das Konzept der von ihnen durchgeführten Beschulung nicht nachvollziehbar beschreiben. Darüber hinaus unterrichtet die Mutter, die über einen erweiterten Realschulabschluss verfügt, die Kinder nur wenige Stunden am Tag und dies überwiegend auch neben der Betreuung der weiteren fünf Geschwister. Obwohl sie von einer „Freien Christlichen Schule“ eine gewisse Unterstützung erhält, wären die Kinder auf diesem Weg nach Auffassung des Senats später mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, einen staatlich anerkannten Schulabschluss zu erwerben.

Zum anderen könnten die Kinder so auch keine sozialen Kompetenzen erwerben, die es ihnen ermöglichten, sich mit andersgläubigen Menschen auseinanderzusetzen und sich in einer Umgebung durchzusetzen und zu integrieren, in der die Mehrheit der Menschen nicht entsprechend den Glaubensvorstellungen der Familie leben. Die Kinder wachsen ohne jeden Kontakt mit gleichaltrigen Kindern außerhalb ihrer Gemeinde auf. Sie haben keinen Zugang zu Computern oder zum Fernsehen und können damit auch nicht indirekt am sozialen Leben außerhalb der Gemeinde teilnehmen.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es aufgrund der durch Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Glaubensfreiheit und des in Artikel 6 GG gewährleisteten Erziehungsrechts die Aufgabe und das Recht der Eltern ist, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten. Dennoch sei die getroffene Entscheidung zum Schutz der Kinder erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Kinder bei einem Schulbesuch unter anderem mit der Evolutionstheorie, der Sexualkunde und der Gleichberechtigung von Mann und Frau konfrontiert, was die Eltern hier im Hinblick auf ihre Glaubensüberzeugungen verhindern wollen. Allein durch die Behandlung dieser Unterrichtsstoffe sind die Eltern aber nicht daran gehindert, ihre Kinder in Glaubensfragen nach eigenen Vorstellungen zu erziehen.

Quelle: OLG Celle

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