Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis haben Anspruch auf italienische Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe

Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. So entschied der EuGH (Rs. C-350/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-350/20 vom 02.09.2021

Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Die italienischen Behörden verweigerten mehreren Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Italien aufhielten und im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis nach den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/981 waren, die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass diese Personen entgegen den im Gesetz Nr. 190/2014 und dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151/2010 vorgesehenen Anforderungen nicht die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten hätten.

Nach dem Gesetz Nr. 190/2014, mit dem eine Geburtsbeihilfe für jedes geborene oder adoptierte Kind eingeführt wurde, wird die Beihilfe monatlich an italienische Staatsangehörige, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörige gewährt, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, um die Geburtenrate zu erhöhen und zu den Kosten ihrer Förderung beizutragen. Mit dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151/2001 wurde die Mutterschaftsbeihilfe für jedes ab dem 1. Januar 2001 geborene Kind oder für alle Minderjährigen gewährt, die an in Italien wohnhafte Frauen, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats der Union oder Inhaberinnen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, in adoptionsvorbereitende Betreuung gegeben oder adoptiert worden sind.

Die betroffenen Drittstaatsangehörigen fochten die Versagung bei den italienischen Gerichten an. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten befasste die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) aus der Erwägung, dass die Regelung zur Geburtsbeihilfe u. a. gegen mehrere Bestimmungen der italienischen Verfassung verstoße, die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) mit Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Nr. 190/2014, soweit darin die Gewährung der Geburtsbeihilfe an Drittstaatsangehörige unter die Bedingung gestellt wird, dass sie die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen. Mit der gleichen Begründung wurde der Verfassungsgerichtshof mit einer Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 in Bezug auf die Mutterschaftsbeihilfe befasst.

Da die Corte costituzionale der Ansicht ist, dass das Verbot willkürlicher Diskriminierungen sowie der Mutter- und Kinderschutz, die durch die italienische Verfassung garantiert seien, unter Beachtung der zwingenden Vorgaben des Unionsrechts auszulegen seien, hat sie den Gerichtshof um Klarstellung der Tragweite des in Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechts auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit sowie des in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 Drittstaatsarbeitnehmern2 gewährten Rechts auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ersucht.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof (Große Kammer) das Recht von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer kombinierten Erlaubnis sind, gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 eine Geburtsbeihilfe und eine Mutterschaftsbeihilfe wie die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen in Anspruch zu nehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht allein anhand der Richtlinie 2011/98 zu prüfen ist, da Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie das Recht auf Zugang zu den in Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte genannten Leistungen der sozialen Sicherheit konkretisiert.

Da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung der Richtlinie, die auf die Verordnung Nr. 883/20043 verweist, durch Letztere bestimmt wird, prüft der Gerichtshof als Zweites, ob die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe, die in Rede stehen, Leistungen darstellen, die zu den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten Zweigen der sozialen Sicherheit gehören.

Zur Geburtsbeihilfe stellt der Gerichtshof fest, dass diese Beihilfe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers automatisch an Haushalte gewährt wird, die bestimmten objektiven, gesetzlich definierten Kriterien entsprechen. Es handelt sich um eine Geldleistung, die dazu bestimmt ist, im Wege eines staatlichen Beitrags zum Familienbudget die Kosten für den Unterhalt eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes zu verringern. Der Gerichtshof schließt daraus, dass diese Beihilfe eine Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt.

Zur Mutterschaftsbeihilfe weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese – abgesehen davon, dass sie bei einem an ein Arbeitsverhältnis oder die Ausübung eines freien Berufs anknüpfenden Mutterschaftsgeld nicht gewährt wird – unter Berücksichtigung des Einkommens des Haushalts, dem die Mutter angehört, auf der Grundlage eines objektiven, gesetzlich definierten Kriteriums, nämlich des Indikators für die wirtschaftliche Situation, gewährt oder versagt wird, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen darf. Diese Beihilfe bezieht sich außerdem auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe unter die Zweige der sozialen Sicherheit fallen, für die den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/98 genannten Drittstaatsangehörigen das von dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung zusteht.

Da Italien von der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, die Gleichbehandlung zu beschränken4, keinen Gebrauch gemacht hat, geht der Gerichtshof davon aus, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die diese Drittstaatsangehörigen von der Gewährung der Beihilfen ausschließen, nicht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar sind.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).
2 Bei diesen Arbeitnehmern handelt es sich um die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten, d. h. erstens Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. 2002, L 157, S. 1) besitzen, und zweitens Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken zugelassen wurden.
3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
4 Diese Möglichkeit ist in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/98 vorgesehen.

Quelle: EuGH

 

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Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle

Der BGH entschied, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen (Az. III ZR 63/20).

BGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil III ZR 63/20 vom 02.09.2021

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem am 02.09.2021 verkündeten Urteil entschieden, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

Sachverhalt:

Der Beklagte ist ein Verband von Augenärzten. Er empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts. In diesem werden die Patienten zunächst darüber aufgeklärt, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr besteht, dass sich ein Glaukom (sog. Grüner Star) entwickelt, ohne dass frühzeitig Symptome auftreten. Deshalb werde eine – allerdings von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlte – Früherkennungsuntersuchung angeraten. Das Formular enthält anschließend folgende Passage:

„Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist.“

Darunter hat der Patient die Möglichkeit, die Erklärungen „Ich wünsche eine Untersuchung zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom).“ oder „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“, anzukreuzen. Schlussendlich sind die Unterschriften des Patienten und des Arztes vorgesehen.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist der Auffassung, bei der Erklärung, die Patienteninformation gelesen und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten sei, handele es sich um eine nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchst. b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, seinen Mitgliedern die Verwendung dieser Klausel (ggf. mit dem Zusatz „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“) zu empfehlen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Die angegriffene Klausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2, § 308 oder § 309 BGB unwirksam. Sie weicht nicht von Rechtsvorschriften ab, so dass eine Inhaltskontrolle nach diesen Bestimmungen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht stattfindet. Das vom Beklagten empfohlene Informationsblatt unterrichtet die Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer (auf eigene Kosten durchzuführenden) Früherkennungsuntersuchung. Die streitige Klausel dient der Dokumentation der hierüber erfolgten Aufklärung und der Entscheidung des Patienten, ob er die angeratene Untersuchung vornehmen lassen möchte.

Für die ärztliche Aufklärung gelten durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln, die auch das Beweisregime erfassen. Hiernach können unter anderem die Aufzeichnungen des Arztes im Krankenblatt herangezogen werden. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Inhalt der dem Patienten erteilten Aufklärung stellt – in positiver wie auch in negativer Hinsicht – insbesondere ein dem Patienten zur Verfügung gestelltes oder von diesem unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular dar. Dem Umstand, dass es sich um formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen handelt, hat der Bundesgerichtshof dabei jeweils keine einer Beweiswirkung entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er auf die Vorteile vorformulierter Informationen für den Patienten hingewiesen und diesen selbst dann einen Beweiswert beigemessen, wenn sie nicht unterschrieben sind. An diese Grundsätze hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 angeknüpft.

In dieses besondere Aufklärungs- und Beweisregime des Rechts des Behandlungsvertrags fügt sich die angegriffene Klausel ein, so dass sie mit der Rechtslage übereinstimmt.

Quelle: BGH

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Verspätete Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – Anspruch auf Schadensersatz?

Das LG Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Rechtsanwältin gegen die Rechtsanwaltskammer auf Schadensersatz klagte, weil sie nicht früher zugelassen worden ist (Az. 5 O 341/20).

LG Köln, Mitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 5 O 341/20 vom 03.08.2021 (nrkr)

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich verzögern, weswegen eine angehende Rechtsanwältin ihre Kanzlei nicht früher eröffnen und Honorare einnehmen konnte. Das Landgericht Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Rechtsanwältin gegen die Rechtsanwaltskammer auf Schadensersatz klagt, weil sie nicht früher zugelassen worden ist.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und klagt gegen die Kölner Rechtsanwaltskammer auf entgangenen Gewinn wegen ihrer verspäteten Zulassung.

Nach bestandenem zweiten Staatsexamen stellte die Klägerin bei der Beklagten im August 2014 einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Üblicherweise beträgt die Bearbeitungszeit 3 Monate. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin jedoch ab, weil diese während des Referendariats einen Ausbilder beleidigt hatte und deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Außerdem lag gegen sie noch eine weitere Vorstrafe wegen uneidlicher Falschaussage vor. In der Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Klägerin deswegen unwürdig sei, zur Anwaltschaft zugelassen zu werden. Ihre Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen und beim Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg. Erst das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Klägerin durch die Entscheidungen in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt worden sei. In der Folge wurde die Klägerin im September 2018 zur Anwaltschaft zugelassen.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kammer entgangene Honorare in Höhe von 75.000,00 Euro. Sie behauptet, dass sie diesen Gewinn in dem Zeitraum von drei Jahren und acht Monaten hätte erzielen können, wäre sie zeitgerecht zugelassen worden. Auch sei über ihren Antrag mindestens vier Monate und eine Woche zu spät entschieden worden.

Die Rechtsanwaltskammer lehnt jede Zahlung ab, jedenfalls hätte sie nicht schuldhaft gehandelt. Die Ansprüche seien auch verjährt.

Das Landgericht hat die Klage der Rechtsanwältin abgewiesen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen der der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen sei zumindest verjährt.

Die verzögerte Bearbeitung von vier Monaten und einer Woche könne zwar grundsätzlich einen Amtshaftungsanspruch auslösen, wenn der Kammer nicht ohnehin eine längere Bearbeitungszeit wegen der strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin hätte zugestanden werden müsse.

Allerdings habe die Klägerin von allen Umständen bereits bei Ablehnung ihres Antrags im Mai 2015 Kenntnis gehabt und hätte eine Klage erheben können. Drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12.2018, sei der Anspruch verjährt.

Im Hinblick auf die zweite, der Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung, die Ablehnung des Zulassungsantrags, habe die beklagte Kammer nicht schuldhaft gehandelt. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin sei zwar verfassungswidrig gewesen. Daran sei das Landgericht bei seiner Entscheidung gebunden. Die Ablehnung des Zulassungsantrags sei jedoch nicht schuldhaft erfolgt. Einerseits sei die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufsfreiheit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeschränkt werden könnte. Andererseits hätte die Kammer alles sorgfältig geprüft und sei vom Anwaltsgerichtshof nach ebenfalls eingehender Prüfung auch bestätigt worden. Zudem hätte auch hier die Klägerin innerhalb von drei Jahren Klage erheben müssen. Sie sei selbst davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten „offenkundig“ rechtwidrig war. Diesen Zeitpunkt habe die Klägerin versäumt.

Schließlich liege bereits keine Amtspflichtverletzung darin, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer die Klägerin nicht schon bei Vorlage der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, sondern erst ein knappes Jahr später, zugelassen hat. Das Bundesverfassungsgericht habe den Rechtsstreit nämlich nur an den Anwaltsgerichtshof zurück verwiesen und die Beklagte nicht zur Neubescheidung verpflichtet. Die Klägerin hätte insoweit bei der beklagten Kammer einen neuen Antrag stellen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Über den alten Antrag habe die Beklagte bereits entschieden und diesen abgelehnt.

Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.

Die Entscheidung vom 03.08.2021 zum Az. 5 O 341/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Das teilt das BMAS mit.

BMAS, Pressemitteilung vom 01.09.2021

Grundlegende Regelungen bleiben bestehen – Impfbereitschaft fördern

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren. Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung dient damit ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

Quelle: BMAS

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Bund regelt Details der Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 die vom BMF vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 01.09.2021

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen. Sie legt die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der heutige Beschluss ermöglicht auch eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.

Das Bundeskabinett hat heute ebenfalls den in der Verordnung als Anlage enthaltenen Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Aufbauhilfefonds 2021.

Wir stehen zusammen in der Not, das macht unser Land stark und lebenswert. Bund und Länder bringen nun gemeinsam die finanzielle Unterstützung für die Regionen auf den Weg, die von Starkregen und Hochwasser betroffen waren. Das Kabinett hat heute die nötige Verordnung verabschiedet, die die Details des Aufbauhilfefonds regelt, damit die Betroffenen schnell, umfassend und fair entschädigt werden können. 30 Milliarden Euro stehen bereit, um die Zerstörung durch die Flutkatastrophe zu beseitigen und Gebäude wie Infrastruktur neu aufzubauen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die Aufbauhilfeverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Flutfolgen. Der Bund leistet damit einen wichtigen Beitrag, um den Geschädigten das Geld für den Wiederaufbau schnell zur Verfügung zu stellen.

Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

Verteilung der Mittel auf die Länder basierend auf bisherigen Schadensmeldungen

Die Verteilung der Mittel erfolgt in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn auf Basis der in diesem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich schlussendlich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern wiederspiegeln.

Umfassende und faire Entschädigung für von Starkregen und Hochwasser verursachte Schäden

Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 in den betroffenen Ländern definiert. Die Rechtsverordnung definiert, welche Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ fallen.

Die Rechtsverordnung sieht eine umfangreiche Entschädigung der im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser entstandenen Schäden vor.

Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.

Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 Prozent des Schadens durch den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ausgeglichen werden.

Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur können unter Beachtung des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Programme Hilfen in Höhe von bis zu 100 Prozent des entstandenen Schadens gewährt werden.

Bund bringt Hilfen schnell auf den Weg

Die Rechtsverordnung bedarf – ebenso wie das Gesetz zu Errichtung des Aufbauhilfefonds – der Zustimmung des Bundesrates. Eine Befassung des Bundesrates ist für den 10. September 2021 vorgesehen. Im Anschluss schließen der Bund und die betroffenen Länder eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme der Länder.

Bereits am 18. August hatte das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 beschlossen, die sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet. Damit wurde die Grundlage zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen.

Quelle: BMF

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Rentenbezieher: Zur Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für private Krankenversicherung

Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 R 2147/18).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 4 R 2147/18 vom 25.11.2020 (rkr)

Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt (Urteil v. 25.11.2020, S 4 R 2147/18 – Berufung zurückgewiesen, rechtskräftig).

Gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Gem. § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der monatliche Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.

Der Kläger begehrte die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Beitragsentlastungstarifs. Der Kläger wendete für seine private Krankenversicherung einen Gesamtbetrag auf, der sich aus verschiedenen Tarifen zusammensetzte. Dabei wurde u.a. ein Beitrag für den Tarif MBZ 200 und eine Ermäßigung aus MBZ 200 in Höhe von über 200,00 Euro berücksichtigt. Der Kläger trug vor, dass er die Versicherung „MBZ“ zusätzlich abgeschlossen habe, darüber einen zusätzlichen Betrag einzahle, den die Krankenversicherungsgesellschaft anlege, um im Alter einen Betrag zurück zu zahlen und so die Beitragspflicht im Alter zu reduzieren. Die Beklagte berechnete den Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Tarif MBZ 200 und der Ermäßigung, die sich aus dem Tarif MBZ 200 ergab.

Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der Beklagten blieben erfolglos. Nach Ansicht der Kammer handele es sich bei dem Tarif MBZ 200 nicht um eine eigene, von der privaten Krankenversicherung zu trennende, abstrakte Versicherung, sondern um einen besonderen Tarif. Die vom Kläger mit dem Tarif MBZ 200 gewählte Art und Weise der Beitragsfinanzierung im Alter mindere nach Ansicht der Kammer die gegen ihn gerichtete Forderung des privaten Krankenversicherungsunternehmens und damit die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergebe, dass es auf den vom Krankenversicherungsunternehmen im Ergebnis monatlich verlangten Betrag ankomme und nicht auf einen hypothetisch zu leistenden Betrag, wenn bestimmte Sonderbedingungen nicht vereinbart worden wären. Dies gelte auch, wenn Aufwendungen allgemein der Art und Weise der Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge dienen und sich diese Berechnung wie im vorliegenden Fall zulasten des Rentenbeziehers auswirke.

Daneben sei auch der Selbstbehalt, den der Kläger im Rahmen seines privaten Krankenversicherungsvertrags zu tragen habe, nicht bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen, da es sich nicht um einen Beitrag des Versicherten, sondern um eine Minderung des vom Krankenversicherungsunternehmen gewährten Versicherungsschutzes handele.

Die Berufung gegen das Urteil des SG wurde mit Beschluss des LSG BW vom 03.05.2021 zurückgewiesen (Az. L 2 R 20/21).

Quelle: SG Stuttgart

 

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Zur Sozialversicherungspflicht eines Schreinermeisters

Ein Schreinermeister, der eigenverantwortlich Holzumformungsteile zum Transport komplexer medizinischer Großgeräte herstellt und für diverse Schreinerarbeiten auf Baustellen im Rahmen von Werkverträgen von einem Zimmereibetrieb als Subunternehmer eingesetzt wird, ist selbstständig tätig. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 24 BA 3984/18).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 24 BA 3984/18 vom 14.07.2020

Ein Schreinermeister, der eigenverantwortlich Holzumformungsteile zum Transport komplexer medizinischer Großgeräte („Spezialpaletten“) herstellt und für diverse Schreinerarbeiten auf Baustellen im Rahmen von Werkverträgen von einem Zimmereibetrieb als Subunternehmer eingesetzt wird, ist selbstständig tätig (Urteil vom 14.07.2020, S 24 BA 3984/18).

Die Klägerin setzte zur Erfüllung ihrer Aufträge bei Tätigkeiten, die sie als Zimmereibetrieb fachlich nicht ausführen konnte, einen Schreinermeister als Subunternehmer ein, der nach Ansicht der beklagten Rentenversicherung im Statusfeststellungverfahren nach § 7a SGB IV als bei der Klägerin versicherungspflichtig Beschäftigter anzusehen war.

Nach Ansicht der Kammer überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: Der Schreinermeister wurde für die Klägerin in unregelmäßigen Abständen im Rahmen einzelner Werkverträge tätig und fertigte das jeweilige Werk nach der Auftragsbeschreibung der Klägerin und des Endkunden eigenverantwortlich und unter Einsatz eigener Betriebsmittel an, ohne weisungsgebunden oder in den Betrieb der Klägerin eingegliedert zu sein. Dafür erhielt er nach Abnahme des Werks die dafür verhandelte Vergütung, entweder als Pauschale oder stundenlohnbasiert. Für etwaige Mängel haftete der Schreinermeister. Insofern war für die Kammer nicht ausschlaggebend, dass der Schreinermeister die Spezialpaletten in der Halle der Klägerin anfertigte und dabei für Grobzuschnitte Großgeräte der Klägerin nutzte, weil dies weniger aufwändig war und er eigene Geräte dann nicht transportieren musste.

Quelle: SG Stuttgart

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Ab 01.09.2021 gelten neue EU-Energieeffizienzlabel für Lampen

Ab 01.09.2021 gilt in allen Geschäften und Online-Verkaufsstellen eine neue Version des EU-Energieeffizienzlabels für Glühbirnen und andere Beleuchtungsprodukte.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Ab 01.09.2021 gilt in allen Geschäften und Online-Verkaufsstellen eine neue Version des EU-Energieeffizienzlabels für Glühbirnen und andere Beleuchtungsprodukte. Die wichtigste Änderung ist die Rückkehr zu einer einfacheren A-G-Skala. Die neue Skala ist strenger und so konzipiert, dass zunächst nur sehr wenige Produkte die Einstufungen „A“ und „B“ erreichen können, so dass Raum für effizientere Produkte bleibt, die nach und nach auf den Markt kommen. „Unsere Lampen und andere Beleuchtungsprodukte sind in den letzten Jahren so viel effizienter geworden, dass mehr als die Hälfte der LEDs jetzt in die Klasse A++ fallen“, so EU-Energiekommissarin Kadri Simson. „Durch die Aktualisierung der Kennzeichnung wird es für die Verbraucher einfacher zu erkennen, welche Produkte die besten ihrer Klasse sind, was ihnen wiederum hilft, Energie und Geld zu sparen. Der Einsatz energieeffizienterer Beleuchtung wird die Treibhausgasemissionen in der EU weiter senken und dazu beitragen, bis 2050 klimaneutral zu werden.“

Die Rückkehr zur A-G-Skala folgt auf die beträchtliche Verbesserung der Energieeffizienz in den letzten Jahren, die dazu geführt hat, dass immer mehr Glühbirnen und LED-Module die Label-Bewertungen A+ oder A++ nach der aktuellen Skala erreicht haben. Die energieeffizientesten Produkte, die derzeit auf dem Markt sind, werden nun in der Regel mit „C“ oder „D“ gekennzeichnet sein. Die Energieeffizienzlabel werden eine Reihe neuer Elemente enthalten, darunter einen QR-Code, der auf eine EU-weite Datenbank verweist, in der die Verbraucher weitere Einzelheiten über das Produkt finden können.

Um den Verkauf bestehender Bestände zu ermöglichen, sehen die Vorschriften einen Zeitraum von 18 Monaten vor, in dem die Produkte mit dem alten Energieeffizienzlabel weiterhin in physischen Einzelhandelsgeschäften verkauft werden können. Bei Online-Verkäufen müssen die alten Energieeffizienzlabel jedoch innerhalb von 14 Arbeitstagen durch die neuen ersetzt werden.

Die Maßnahmen folgen auf eine Neufestsetzung der Energielabel zum 1. März 2021 für vier weitere Produktkategorien – Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Fernsehgeräte (und andere externe Bildschirme). Auf der Grundlage der EU-Ökodesign-Vorschriften arbeitet die Europäische Kommission auch an der Aktualisierung der Kennzeichnung von Produkten wie Wäschetrocknern, Raumheizgeräten, Klimaanlagen, Kochgeräten, Lüftungsgeräten, professionellen Kühlmöbeln, Raumheizgeräten und Warmwasserbereitern sowie Heizkesseln für feste Brennstoffe und erwägt die Einführung neuer Energielabel für Solarpaneele.

Quelle: EU-Kommission

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Nichttechnische Innovationen erfolgreich gefördert

Das Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) des BMWi schließt eine relevante Förderlücke im deutschen Innovationssystem.

BMAS, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Studie empfiehlt Verstetigung des Innovationsprogramms für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)

Das Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) schließt eine relevante Förderlücke im deutschen Innovationssystem. Das geht aus dem am 31.08.2021 veröffentlichten Zwischenbericht zur begleitenden Evaluation des IGP hervor. Die Gutachter sprechen sich vor dem Hintergrund der insgesamt sehr positiven Ergebnisse für eine Weiterführung des Pilotprogramms aus.

Das BMWi hatte das IGP 2019 als Pilotprogramm gestartet und seitdem drei Förderrunden zu unterschiedlichen aktuellen Themen umgesetzt. Das Programm adressiert erstmals explizit nichttechnische Innovationen.

Elisabeth Winkelmeier-Becker, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie: „Unser Pilotprogramm IGP trägt erfolgreich dazu bei, neue kreative Ideen zu testen und in den Markt zu bringen. Gerade kleine und junge Unternehmen der Digitalwirtschaft, der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie in der Bildungsbranche profitieren hiervon. Die hohe Nachfrage nach dem Programm zeigt, dass es gelungen ist, die Zielgruppe anzusprechen und zu mobilisieren. Es ist ein positives und ermutigendes Signal für unseren neuen Förderansatz, dass sich die Gutachter bereits jetzt für eine Verstetigung des Pilotprogramms aussprechen.“

Das Programm trifft auf eine sehr hohe Nachfrage seitens der Unternehmen: In drei Pilotausschreibungen wurden insgesamt deutlich über 1.700 Projektideen eingereicht. Dabei sind junge kleine Unternehmen sehr stark vertreten: 77 Prozent der Anträge kommen von Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern. Sie entstammen oft modernen Dienstleistungsbranchen und adressieren zu gut 90 Prozent Projekte mit hohem Digitalisierungsbezug.

Zu den Projektwirkungen sind zum aktuellen frühen Zeitpunkt der Evaluation nur erste Prognosen möglich. Diese fallen gleichwohl sehr gut aus: Bei den Geförderten werden u. a. nachhaltige Know-How-Erfolge sowie Umsatz- und Arbeitsplatzgewinne erwartet. Zudem wird auch mit positiven Effekten über die Geförderten hinaus gerechnet, u.a. durch Modernisierungsimpulse für ganze Marktsegmente.

Die Gutachter betonen, dass die mit dem IGP neu eingeführten mehrstufigen Förderverfahren samt Jury-Bewertung mit (Live-)Pitches insgesamt gut akzeptiert werden und funktionieren.

Weitere Informationen zum IGP

Das IPG richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (inkl. Selbständige und Startups) sowie mit ihnen kooperierende Forschungseinrichtungen, die nichttechnische Innovationen auf den Weg bringen wollen, z. B. neue kreativwirtschaftliche Konzepte, innovative Plattformlösungen oder zukunftsweisende Apps.

In der Corona-Krise hat das BMWi das Budget des stark nachgefragten Pilotprogramms von 25 Millionen Euro auf rund 35 Millionen Euro aufgestockt.

Seit dem Start des Programms im Jahre 2019 erfolgten drei Pilotausschreibungen zu unterschiedlichen Themen: zu digitalen und datengetriebenen Innovationen; zu kultur- und kreativwirtschaftlichen Innovationen und zu Innovationen für Bildung und Informationszugang mit hohem „sozialen Impact“. Die Jury-Sitzung zur dritten und damit letzten Pilotausschreibung des IGP fand im Mai dieses Jahres statt. Über eine Fortführung des Programms wird die neue Bundesregierung entscheiden.

Die begleitende Evaluation des IGP wurde im April 2021 gestartet. Der jetzt veröffentlichte Zwischenbericht fußt auf umfangreichen Erhebungen (u. a. Online-Befragung geförderter Unternehmen, Interviews, Workshops, Literatur- /Dokumentenanalyse). Detailliertere Empfehlungen zur Förderkonzeption und zur wirtschaftlichen Wirksamkeit der Projekte sind Gegenstand des Endberichts, der Anfang 2022 vorgelegt werden wird.

Weitere zusammenfassende Informationen zum IGP, zu geförderten Projekten und zur Evaluation finden Sie hier.

Quelle: BMWi

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Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen (Az. 3 SaGa 13/21).

LAG München, Pressemitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 3 SaGa 13/21 vom 26.08.2021 (rkr)

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen zu unterbrochen werden darf.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Das Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21 ist rechtskräftig.

Quelle: LAG München

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