Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten eingebracht (19/30745).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2021

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten eingebracht (19/30745). Zur Begründung heißt es darin, die zunehmende Globalisierung, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen der Rechtssuchenden an die Justiz erforderten Anpassungen des Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts, um auch künftig die hohe Qualität und Attraktivität der Ziviljustiz insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren zu sichern.

Mit dem Gesetzentwurf solle die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig gestärkt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 802/2021

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Stolperfalle im Stadion

Die Betreiberin eines Verkaufsstands hat dafür Sorge zu tragen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden und durch ergriffene Sicherungsmaßnahmen – wie Abdeckmatten – keine neuen Stolpergefahren begründet werden, weil sie im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind. Hierauf hat das OLG Hamm hingewiesen (Az. 7 U 27/20).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Hinweisbeschluss 7 U 27/20 vom 07.05.2021

Die Betreiberin eines Verkaufsstands hat dafür Sorge zu tragen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden und durch ergriffene Sicherungsmaßnahmen – wie Abdeckmatten – keine neuen Stolpergefahren begründet werden, weil sie im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind. Hierauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 07.05.2021 (Az. 7 U 27/20) hingewiesen.

Im August 2017 fand in einem großen Fußballstadion in Dortmund ein Bundesligaspiel mit ca. 80.000 Zuschauern statt. Zu dieser Zeit betrieb die Beklagte im Stadion Verkaufsstände, an denen sie Brezel verkaufte. Der Kläger besuchte das Fußballspiel gemeinsam mit seinem Sohn sowie einem Freund aus Schweden. Nach dem Abpfiff des Spiels stürzte der Kläger – als er an einem der Brezel-Verkaufsstände der beklagten Standbetreiberin vorbeikam – auf der Höhe einer von dieser verlegten Kabelmatte. Mit dieser Gummimatte wurden quer über den Durchgang verlaufende Elektrokabel überdeckt. Ob der Kläger über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger hat Riss- und Quetschwunden im Gesicht erlitten, von denen deutliche Narben in der unteren Gesichtshälfte verblieben sind. Er verlangt von der beklagten Standbetreiberin insbesondere Schmerzensgeld- und Schadensersatz von insgesamt fast 10.000 Euro. Seit dem Sturzereignis werden in dem Fußballstadion keine Kabelmatten mehr verwendet. Die Verkaufsstände stehen nur noch direkt vor Stromquellen oder werden über oberirdische Leitungen versorgt.

Das Landgericht Dortmund hat am 13.02.2020 (Az. 4 O 150/18) festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach gegenüber der beklagten Standbetreiberin ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehe, dieser Anspruch aber um 1/3 zu reduzieren sei. Die Gummimatte habe sich – so das Landgericht – mit ihren Rissen und Wellenbildungen in einem derart schlechten Zustand befunden, dass sie jedenfalls so nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger über die Gummimatte – und nicht etwa davor oder dahinter – gestürzt sei. Der Kläger habe aber durch seine Nachlässigkeit zu seinem Sturz beitragen, weshalb er sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müsse. Denn er habe erkennen können, dass an der Stelle eine Gummimatte gelegen habe. Zur Höhe des Anspruchs hat das Landgericht noch keine Entscheidung getroffen.

Gegen dieses Urteil hat sich die Standbetreiberin mit ihrer Berufung gewandt, die sie allerdings wieder zurückgenommen hat, nachdem der 7. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.05.2021 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte. In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass bezogen auf die Stromversorgung des von der Standbetreiberin bewirtschafteten Brezelstands die Pflicht bestanden habe, das quer durch den Fußgängerbereich über den Boden verlaufende Stromkabel durch geeignete Maßnahmen abzusichern, weil es eine Stolperfalle dargestellt habe. Hierzu sei eine Gummimatte zwar grundsätzlich geeignet. Allerdings habe hier diese Matte im Randbereich nicht flach auf dem Boden gelegen, sondern Bögen geworfen, weshalb das Risiko bestanden habe, dass die in großer Zahl aus dem Stadion strömenden Fußballfans in dichtem Gedränge – und wahrscheinlich überwiegend auch noch gedanklich beschäftigt mit dem erlebten Fußballereignis – zwar die Matte als solche, aber nicht deren welligen Randbereich so rechtzeitig haben erkennen können, um dort nicht mit dem Fuß „einzufädeln“. Zutreffend habe das Landgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung von Zeugen auch angenommen, dass der Sturz des Klägers seinen Ausgang an der Gummimatte genommen habe. Eine abweichende Sturzursache komme nicht ernstlich in Betracht. Die Matte selbst sei wegen ihres Zustands nicht geeignet gewesen, die vom abgedeckten Kabel ausgehende Stolpergefahr für die Zuschauer zuverlässig abzuwenden, sondern habe im Gegenteil eine neue Gefahrenquelle geschaffen. Der Standbetreiberin sei es nicht gelungen, die ordnungsgemäße Verlegung der Gummimatte nicht nur zu Beginn des Fußballspiels, sondern während des gesamten Zeitraums, in dem sich Zuschauer im Stadion aufhielten, zu gewährleisten. Dies hätte nur durch Verwendung stabiler, sich nicht verformender und bewegender Matten oder ggf. durch ein Abkleben der Ränder erreicht werden können. Das dem Kläger vorzuwerfende Mitverschulden habe das Landgericht mit 1/3 nicht zu gering angesetzt.

Quelle: OLG Hamm

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Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes eingebracht (19/30746).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2021

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes eingebracht (19/30746). Wie es darin zur Begründung heißt, sind die Gebühren des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Bürobetrieb und zur Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sei eine erneute Anhebung der Gerichtsvollziehergebühren geboten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 802/2021

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Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren

Nach Auffassung von EuGH-Generalanwalt Bobek gilt die Dienstleistungsrichtlinie für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die Fähigkeit dieser Rechtsanwälte beeinträchtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen (Rs. C-55/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Schlussantrag C-55/20 vom 17.06.2021

Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die Fähigkeit dieser Rechtsanwälte beeinträchtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Ein nationales Gericht muss die nationalen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeitsverteilung sowie die Entscheidungen eines höheren Gerichts gegebenenfalls außer Acht lassen, wenn es der Auffassung ist, dass sie mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, unvereinbar sind.

Im Juli 2017 beantragte der Prokurator Krajowy – Pierwszy Zastępca Prokuratora Generalnego (Landesstaatsanwalt – Erster Vertreter des Generalstaatsanwalts) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Rzecznik Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinarbeauftragter der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) (im Folgenden: Disziplinarbeauftragter) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen R. G., den Rechtsanwalt des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten die Erklärungen dieses Rechtsanwalts, in denen er sich öffentlich zu der Möglichkeit äußerte, seinem Mandanten könnte die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden, den Tatbestand einer rechtswidrigen Drohung und seien als ein Disziplinarvergehen einzustufen. Zweimal lehnte der Disziplinarbeauftragte die Einleitung eines solchen Verfahrens ab bzw. beschloss, es nicht fortzuführen. Zweimal hob der Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft bzw. des Justizministers diese Entscheidungen auf und verwies die Sache an den Disziplinarbeauftragten zurück.

Im Rahmen einer dritten „Runde“ dieses Verfahrens, in der das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau (im Folgenden: Disziplinargericht) die Entscheidung des Disziplinarbeauftragten über die abermalige Einstellung der disziplinarischen Ermittlungen gegen diesen Rechtsanwalt zu prüfen hat, nachdem die Staatsanwaltschaft und der Justizminister wiederum Beschwerde eingelegt haben, möchte dieses Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/123/EG (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie)1 und Art. 472 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auf das bei ihm anhängige Disziplinarverfahren anwendbar sind.

In seinen Schlussanträgen vom 17.06.2021 prüft Generalanwalt Michal Bobek zunächst, ob es sich bei dem Disziplinargericht um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt. Er weist darauf hin, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handele, die folgenden Faktoren berücksichtige: gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit. Der Generalanwalt führt aus, dass das Disziplinargericht durch das polnische Gesetz über die Rechtsanwaltschaft errichtet worden sei, es eine ständige Einrichtung sei, es die Verfahrensregeln anwende, die im Gesetz über die Rechtsanwaltschaft und in der Strafprozessordnung festgelegt seien, und seine Entscheidungen verbindlich und vollstreckbar seien. Darüber hinaus habe das Disziplinargericht offenbar eine durch nationales Recht begründete obligatorische Zuständigkeit für die ihm übertragenen Disziplinarstreitigkeiten. Zudem bestehe kein Zweifel, dass im Ausgangsverfahren ein kontradiktorischer Streit gegeben sei. Desgleichen sei nicht ersichtlich, dass es dem Disziplinargericht an (äußerer oder innerer) Unabhängigkeit fehle und es aus diesem Grund den Gerichtshof nicht im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anrufen könne. Daher sei das vorlegende Gericht ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV.

Der Generalanwalt prüft sodann, ob die Dienstleistungsrichtlinie auf Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte anwendbar sei, und kommt zu dem Ergebnis, dass sie Anwendung finde. Ebenso wie die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer zum Zwecke der Ausübung des Anwaltsberufs eine Zulassungsregelung im Sinne dieser Richtlinie darstelle, seien auch Disziplinarverfahren als Teil einer solchen Regelung anzusehen. Er betont, dass die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Zwar sei die anwaltliche Vertretung zweifellos eine besondere Art von Dienstleistung, die aufgrund ihrer Bedeutung für eine ordnungsgemäße Rechtspflege ein streng regulierter Beruf sei, der besonderen berufsethischen Regeln unterliege. Es bleibe aber die Tatsache, dass die Rechtsanwaltstätigkeit eine Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sei, auch wenn sie besonderen Regeln unterliege. Daher sei auch ein Disziplinarverfahren gegen einen eingetragenen Rechtsanwalt Teil der Genehmigungsregelung, da Anwälte als Ergebnis eines solchen Verfahrens mit der Aussetzung des Rechts auf berufliche Betätigung oder dem Ausschluss belegt werden könnten und zehn Jahre lang nicht erneut eingetragen werden dürften. Solche Maßnahmen stellten einen Widerruf der Genehmigung im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie dar. Soweit ferner die Dienstleistungsrichtlinie anwendbar sei, sei die Charta, einschließlich Art. 47, im Grundsatz auch auf die Rechtssache anwendbar. Dies bedeute, dass das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren Art. 47 der Charta anzuwenden habe.

Des Weiteren prüft Generalanwalt Bobek die Befugnisse der nationalen Gerichte bei der Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts und stellt fest, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung tatsächlich dem Generalstaatsanwalt/Justizminister das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln und indirekt sich selbst die Zuständigkeit für die Verhandlung solcher Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarbeauftragten über die Einstellung von Disziplinarverfahren zuerkannt habe. Nach Auffassung des Generalanwalts könnten durch systematische oder wiederholte Beschwerden gegen die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, der Justizminister/Generalstaatsanwalt (oder ein auf dessen Anweisung handelnder Staatsanwalt) tatsächlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder dessen (möglicherweise endlose) Fortsetzung gegen bestimmte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer durchsetzen. Solche Rechtsmittel würden letztlich von einem Spruchkörper verhandelt werden, der zuvor gerade deshalb für nicht unabhängig befunden worden sei, weil die Exekutive und insbesondere der Justizminister einen unzulässigen Einfluss auf seine Zusammensetzung ausgeübt hätten.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass jede nationale Rechtsvorschrift und jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen könnte, mit diesem unvereinbar sei. Das Disziplinargericht könne entweder die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform auslegen oder gegebenenfalls die nationalen Vorschriften, die es daran hinderten, die Einhaltung mit dem Unionsrecht sicherzustellen, unangewendet lassen. Ebenso müsse das nationale Gericht, was Rechtsauffassungen oder Urteile höherer Gerichte betreffe, gegebenenfalls von Entscheidungen eines höheren Gerichts abweichen, wenn es der Ansicht sei, dass diese nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Jedoch könne das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau nicht von sich aus von der Prüfung der derzeit bei ihm anhängigen Rechtssache absehen, um die mögliche spätere Rechtsbeschwerde zur Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zu vermeiden. Selbst wenn die „nächste Ebene“ in einer Gerichtshierarchie dem Standard eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht mehr gerecht werde, könne Art. 47 der Charta kaum dahin ausgelegt werden, dass er auf die untere Ebene zurückwirke und diese daran hindere, überhaupt eine Entscheidung zu treffen.

Der Generalanwalt räumt schließlich ein, dass Vorabentscheidungsersuchen möglicherweise nicht ideal seien, um mit insgesamt pathologischen Situationen in einem Mitgliedstaat umzugehen, in dem die normalen Regeln des rechtlichen Zusammenwirkens und des ordnungsgemäßen Umgangs miteinander außer Kraft geraten zu sein schienen. Vertragsverletzungsverfahren seien nach wie vor das geeignetere Mittel, um institutionelle Streitigkeiten in einem Kontext beizulegen, in dem ein oder mehrere Akteure sich weigerten, den Urteilen des Gerichtshofs zu folgen.

Fußnoten

1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
2 In dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht festgelegt werden.

Quelle: EuGH

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EuGH zu Voraussetzungen für systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und Übermittlung ihrer Namen und Anschriften

Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das entschied der EuGH (Rs. C-597/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Urteil C-597/19 vom 17.06.2021

Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Der Auskunftsantrag eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht missbräuchlich sein und er muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Das Unternehmen Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom) stellte bei der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) einen Auskunftsantrag gegen die Telenet BVBA, einen Internetzugangsanbieter. Dieser Antrag ist auf eine Entscheidung gerichtet, mit der Telenet verpflichtet wird, die Daten zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage der von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag von Mircom erhobenen IP-Adressen vorzulegen. Die Internetanschlüsse von Kunden von Telenet wurden dazu genutzt, in einem Peer-to-Peer-Netz über das BitTorrent-Protokoll Filme aus dem Repertoire von Mircom zu teilen. Telenet tritt dem Antrag von Mircom entgegen.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof als Erstes gefragt, ob das Teilen von Segmenten einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-to-Peer-Netz eine öffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht darstellt. Als Zweites wollte es wissen, ob einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangt, die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe offenstehen, um die Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, z. B. durch die Einholung von Informationen. Als Drittes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung ersucht, ob die Art und Weise, in der die IP-Adressen der Kunden durch Mircom gesammelt werden, und die Übermittlung der von Mircom bei Telenet angefragten Daten zulässig sind.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass ein Hochladen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz wie das in Rede stehende eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Unionsrechts1 darstellt. Zweitens kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen, aber sein Auskunftsantrag muss insbesondere nicht missbräuchlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein2. Drittens sind die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-peer-Netzes und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig3.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof, der sich bereits zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Kontext des Urheberrechtsschutzes geäußert hat, stellt erstens klar, dass es sich um eine „öffentliche Zugänglichmachung eines Werks“ handelt, wenn die zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, unter Nutzung eines Peer-to-Peer-to-Peer-Netzes hochgeladen werden, auch wenn diese Segmente als solche nicht nutzbar sind und das Hochladen automatisch erfolgt, sofern der Nutzer sein Einverständnis mit der Filesharing-Software BitTorrent-Client erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich. Er muss auch keine Mindestmenge an Segmenten herunterladen. Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken verschafft, kann eine Zugänglichmachung darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche Handlung, weil sie auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten abzielt, eine recht große Zahl von Personen betrifft und gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Mit dieser Auslegung soll der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen und Grundrechten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums einerseits und den Interessen und Grundrechten der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits gesichert werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der diese Rechte im Wege einer Forderungsabtretung erworben hat und sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangen möchte, grundsätzlich die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zustehen können, es sei denn, sein Antrag ist missbräuchlich. Die etwaige Feststellung eines solchen Missbrauchs unterliegt der Würdigung durch das vorlegende Gericht, das zu diesem Zweck z. B. prüfen könnte, ob tatsächlich Klagen erhoben worden sind, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wurde. Insbesondere kann ein Auskunftsantrag wie der von Mircom nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil er in einem vorgerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Mit dieser Auslegung möchte der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum im Binnenmarkt gewährleisten.

Der Gerichtshof entscheidet drittens, dass das Unionsrecht grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern (vorgelagerte Datenverarbeitung), noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften der Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten im Hinblick auf eine Schadensersatzklage übermittelt werden (nachgelagerte Datenverarbeitung). Die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge müssen jedoch gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht missbräuchlich und in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht beschränkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung für eine Gesellschaft wie Telenet begründet, personenbezogene Daten an Privatpersonen zu übermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverstöße verfolgen können. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Verpflichtung vorzusehen.

Fußnoten

1 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
2 Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16).
3 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, Berichtigungen ABl. 2016, L 314, S. 72, ABl. 2018, L 127, S. 2 und ABl. 2021, L 74, S. 35) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung.

Quelle: EuGH

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Keine entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag

Der BGH entschied, dass § 656 Abs. 1 BGB, nach dem durch einen Heiratsvermittlungsvertrag ein Vergütungsanspruch des Vermittlers nicht begründet wird, auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag nicht entsprechend anwendbar ist (Az. III ZR 125/19).

BGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Urteil III ZR 125/19 vom 17.06.2021

Der u. a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat am 17.06.2021 entschieden, dass § 656 Abs. 1 BGB, nach dem durch einen Heiratsvermittlungsvertrag ein Vergütungsanspruch des Vermittlers nicht begründet wird, auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag nicht entsprechend anwendbar ist.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Online-Partnervermittlung. Die Klägerin erwarb eine sogenannte Premium-Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 Euro und wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Sie forderte die Beklagte auf, sofort mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen. Daraufhin erhielt die Klägerin ein zum Leistungsumfang gehörendes, automatisiert auf der Basis von Logarithmen erstelltes „Persönlichkeitsgutachten“ sowie Partnervorschläge und konnte die Plattform vollumfänglich nutzen. Einen Tag später erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte bestätigte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 Euro geltend.

Die Klägerin begehrt u.a. die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an die Beklagte Wertersatz zu zahlen. Sie macht insbesondere geltend, dass in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Vertrag ein Vergütungsanspruch der Beklagten nicht habe begründet werden können.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, an die Beklagte 197,80 Euro zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht diesen Feststellungsausspruch auf 49,62 Euro reduziert. Im Übrigen sind die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Allerdings steht der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Wertersatz zu. Durch den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin hat die Beklagte einen Vergütungsanspruch erlangt, so dass auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Leistungen gemäß § 351 Abs. 8 Satz 1 BGB begründet werden konnte, ohne dass es darauf ankommt, dass die Klägerin die Vergütung noch nicht gezahlt hatte. § 656 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Norm ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.

§ 656 Abs. 1 BGB bestimmt, dass durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zunächst auf den Eheanbahnungs- und schließlich auf den Partnerschaftsanbahnungsvertrag angenommen. Dies hat er damit begründet, dass nach dem Zustandekommen der Ehe oder Partnerschaft die Honorarklage aus solchen Verträgen die Intimsphäre der Kunden ebenso beeinträchtigen würde wie bei einer Klage auf den sogenannten Ehemäklerlohn. Gerichtliche Auseinandersetzungen seien vor allem dann zu erwarten, wenn die Bemühungen des Vermittlers erfolglos geblieben seien, so dass häufig mit dem Einwand zu rechnen sei, der Vermittler habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt, indem er auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die überhaupt nicht an einer Partnerschaft interessiert oder als Partner nicht geeignet seien.

Diese Gründe gelten für den verfahrensgegenständlichen Vertrag über eine „Online-Partnervermittlung“ jedoch nicht. Dort besteht die Leistungspflicht der Beklagten vor allem darin, ihren Kunden einen unbeschränkten Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Zwar stellt auch die Beklagte ihren Kunden Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung findet nicht statt. Auch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und damit für die Qualität der Vorschläge übernimmt die Beklagte nicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch der Beklagten in die Intimsphäre ihrer Kunden in einer Weise eingegriffen würde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre. Gleiches gilt für das sog. Persönlichkeitsgutachten, das ebenfalls automatisiert erstellt wird.

Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB beträgt jedoch lediglich 1,46 Euro. Der Wertansatz ist aus den bereits im Urteil des Senats vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20 – (vgl. Pressemitteilung 92/2021) dargelegten Gründen zeitanteilig zu berechnen. Nach diesen Vorgaben beläuft sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz auf den genannten Betrag (265,68 Euro: 365 x 2 = 1,46 Euro).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 656 BGB Heiratsvermittlung

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) …

§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

– (7) …

(8) 1Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. 2

(9) …

Quelle: BGH

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Zur Übertragung des elterlichen Sorgerechts

Die elterliche Sorge kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13-jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist. So entschied das AG Frankenthal (Az. 71 F 108/21).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Urteil 71 F 108/21 vom 01.06.2021

Die elterliche Sorge kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13-jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist.

Sachverhalt

Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 13jährigen Kindes. Die Mutter begehrt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Zwischen dem Kind und dem Antragsgegner bestand seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr; jedenfalls seit ungefähr zwei Jahren ist der Kontakt gänzlich abgebrochen. Die Eltern kommunizieren ebenfalls kaum miteinander, die Mutter hat die wesentlichen Entscheidungen für das bei ihr wohnende Kind in der Vergangenheit alleine getroffen. Die Kommunikation beschränkte sich im genannten Zeitraum auf Whatsapp-Chats. Der Vater zahlt für das Kind Kindesunterhalt. Die Mutter beantragte die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich. Zum einen entspreche dies dem Wunsch des Kindes, zum anderen sei der Antragsgegner an dem Kind nicht interessiert und übe daher die elterliche Sorge faktisch nicht aus. Der Antragsgegner hat sich dem Antrag widersetzt. Er hat anerkannt, dass er sich zuletzt wenig um das Kind gekümmert hat, möchte aber an der elterlichen Sorge festhalten.

Entscheidung

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen.

Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB kann jeder Elternteil, wenn Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge alleine überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gleichgültigkeit eines Elternteils kann nur dann Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung der elterlichen Sorge werden, wenn der betreffende Elternteil sich überhaupt nicht um das Kind kümmert. Mangelndes Engagement muss aber nicht zur alleinigen Sorge führen, wenn die Eltern sonst zusammenarbeiten können und das gebotene Maß an Gemeinsamkeiten und wenigstens ein gewisses Interesse für das Kind vorhanden ist. Ein Elternteil kann für die Entwicklung des Kindes zurücktreten und damit weniger wichtig bleiben, während der Andere für die tägliche Erziehungsarbeit zuständig war und ist, ohne dass sich weitere Auswirkungen für die Entwicklung des Kindes ergeben. Oft haben sich die Eltern für dieses Modell auch schon vor der Trennung entschieden – dann treten ohnehin keine Änderungen ein. Motivlage und tatsächliche Hintergründe entziehen sich einer Bewertung von außen fast zwingend. Erkennbare Zurückhaltung ist kein Zeichen von Verantwortungslosigkeit. Verzicht für sich kann wohlbedacht sein, auch um gerade das Kind belastenden Streit zu vermeiden. Maßstab ist wie immer das Wohl des Kindes. Zeigt ein Elternteil aber nachhaltig kein Interesse an der Entwicklung des Kindes und pflegt keinerlei Kontakt zum Kind, sondern überlässt dem anderen Elternteil die Sorge mit allen Entscheidungen alleine, dann stellt sich berechtigt die Frage, welche gemeinsame Sorge hier noch ausgeübt wird, sodass auf Antrag die Sorge auf den diese tatsächlich ausübenden Elternteil ggf. zu übertragen ist.

Vor diesem Maßstab sei die gemeinsame elterliche Sorge im vorliegenden Fall nicht aufzuheben. Zwar sei der Antragstellerin zuzugestehen, dass sich die Kommunikation auf ein Mindestmaß beschränke. Allerdings hätten sich auch keine Umstände ergeben, zu denen etwa der Antragsgegner für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zur Verfügung gestanden hätte. Eine gewisse aktive Grundverantwortung übe der Antragsgegner zudem dadurch aus, dass er den Kindesunterhalt regelmäßig bezahle. Schließlich ergebe sich aus den vorgelegten Chatverlaufsprotokollen, dass der Antragsgegner grundsätzlich an dem Kind Interesse gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund könne von einer gänzlichen Gleichgültigkeit nicht ausgegangen werden, wenngleich auf die Tatsache, dass sich der Antragsgegner etwa zu den letzten Geburtstagen des Kindes nicht gemeldet habe, nachvollziehbar den Anschein einer Interessenlosigkeit gesetzt wurde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich keine zu entscheidenden Konflikte der Eltern in wesentlichen Belangen abzeichneten, der Vater sich in jeder Hinsicht kooperationsbereit erklärt habe und Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die das Einvernehmen beider Eltern voraussetzen würden, nicht bevorstünden. In der Vergangenheit hätten die Eltern eine Kindeswohl dienliche Entscheidung praktizieren können. Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auch vor dem Hintergrund, dass sich das Kind in der persönlichen Anhörung ausdrücklich für die Alleinsorge der Mutter ausgesprochen habe, geboten. Zwar sei der Wunsch des nunmehr 13jährigen Kindes grundsätzlich anzuerkennen. Indes komme ihm nicht die alleinige oder entscheidende Bedeutung zu. Denn es sei im Rahmen der persönlichen Anhörung offenbar geworden, dass das Kind aufgrund der Erfahrungen der letzten beiden Jahre von dem Antragsgegner enttäuscht sei, diesen indes jedoch nicht gänzlich und dauerhaft ausschließen möchte. Eine Auseinandersetzung mit dem Vater und der Vater-Sohn-Beziehung entspreche auch entwicklungspsychologisch der weiteren persönlichen Entwicklung des Kindes am besten, sodass das Gericht insgesamt die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch vor diesem Hintergrund als kindeswohldienlicher ansehe.

Quelle: AG Frankenthal

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Erbrecht des Staates darf erst nach ausreichenden Nachforschungen zu anderen Erben festgestellt werden

Die Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden. So entschied das OLG Celle (Az. 6 W 60/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Beschluss 6 W 60/21 vom 20.04.2021

Oberlandesgericht Celle konkretisiert Verpflichtung der Nachlassgerichte zur Erbenermittlung

Hat ein Verstorbener keinen Ehe- oder Lebenspartner und keine Verwandten und hat er auch nicht durch ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung einen Erben eingesetzt, so erbt der Staat nach § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein Vermögen. Dieses sog. Erbrecht des Fiskus stellt das Nachlassgericht nach § 1964 BGB fest, wenn ein Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist zu ermitteln ist. Der insbesondere für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht sowie für Nachlasssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 20. April 2021 (Az. 6 W 60/21) hervorgehoben, dass die Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts dabei nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen.

In dem zu entscheidenden Fall war die Erblasserin am 24. Februar 2021 in der von ihr gemieteten Wohnung in Bremervörde tot aufgefunden worden. Das für die Bestattung zuständige Ordnungsamt hatte keine Informationen zu Angehörigen. Das Zentrale Testamentsregister wies zwar auf eine namentlich benannte Tochter der Erblasserin hin. Das Standes- und Einwohnermeldeamt an dem angegebenen Geburtsort dieser Tochter teilte aber mit, dass diese dort nicht gemeldet sei.

Auf dieser Grundlage konnte das Erbrecht des Fiskus nach dem Beschluss des 6. Zivilsenats noch nicht festgestellt werden. Zwar stehen Reichweite und Umfang der Erbenermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Auch darf das Nachlassgericht beispielweise nach § 1965 BGB von einer öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten absehen, wenn die dafür erforderlichen Kosten im Hinblick auf das Vermögen des Erblassers unverhältnismäßig hoch wären. Der Wert des Nachlasses war hier aber noch nicht ausreichend ermittelt. Zudem könne selbst bei einer Überschuldung nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Erbe die Erbschaft ausschlagen werde. Als Faustformel betonte der Senat, dass regelmäßig mindestens Anfragen an Sterbe-, Ehe- und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden müssen. Da im vorliegenden Fall zudem der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort einer möglichen Tochter bekannt waren, mussten auch ausgehend von diesen Informationen weitere Ermittlungen erfolgen.

Diese nach dem Beschluss des Senats durchgeführten weiteren Ermittlungen waren letztlich auch erfolgreich. In der (vermüllten) Wohnung der Erblasserin wurden neben der Anschrift der Tochter Nachweise über zwei Konten sowie rund 1.000 Euro Bargeld gefunden.

Quelle: OLG Celle

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Bessere Arbeitsbedingungen für Plattformarbeiter: Kommission startet zweite Befragung der Sozialpartner

Die EU-Kommission hat die zweite Phase der Anhörung der europäischen Sozialpartner zu der Frage eingeleitet, wie die Arbeitsbedingungen für Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, verbessert werden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.06.2021

Neue Formen der Arbeit müssen mit gleichen Rechten einhergehen. Menschen, die in der Plattformökonomie arbeiten, haben das Recht auf faire Arbeitsbedingungen und sozialen Schutz wie jeder andere auch. Deshalb sucht die Kommission nach Wegen, um menschenwürdige und transparente Arbeitsbedingungen und einen angemessenen sozialen Schutz in der Plattformarbeit zu gewährleisten. Sie hat daher am 15.06.2021 die zweite Phase der Anhörung der europäischen Sozialpartner zu der Frage eingeleitet, wie die Arbeitsbedingungen für Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, verbessert werden können.

Auf die erste Phase der Anhörung, die vom 24. Februar bis zum 7. April 2021 lief, erhielt die Kommission Antworten von 14 EU-weiten Sozialpartnern. Auf der Grundlage der eingegangenen Antworten kam die Kommission zu dem Schluss, dass weitere EU-Maßnahmen erforderlich sind, um grundlegende Arbeitsnormen und Rechte für Menschen, die über Plattformen arbeiten, sicherzustellen.

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, erklärte dazu: „Digitale Arbeitsplattformen spielen eine Schlüsselrolle beim digitalen Wandel der Wirtschaft in Europa. Online wie offline sollten alle Erwerbstätigen Schutz genießen und unter sicheren und menschenwürdigen Bedingungen arbeiten können. Wir werden nun die Standpunkte der Sozialpartner dazu einholen, wie bei der Plattformarbeit angemessene Arbeitsbedingungen sichergestellt werden können und gleichzeitig das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU unterstützt werden kann.“

Nicolas Schmit, der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar, sagte: „Online-Plattformen bringen Innovationen und neue Dienstleistungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich. Sie müssen aber auch den Menschen, die über solche Plattformen arbeiten, die hohen Sozialstandards bieten, die wir erwarten. Wir setzen unsere Konsultation der Sozialpartner fort, um einen intelligenten und ausgewogenen Ansatz zu finden, der den Plattformen und den über sie arbeitenden Menschen Sicherheit und gemeinsame Standards bietet. So werden wir dafür sorgen, dass der digitale Wandel fair und nachhaltig verläuft.“

Digitale Arbeitsplattformen spielen eine Schlüsselrolle beim digitalen Wandel der Wirtschaft in Europa und sind ein wachsendes Phänomen. Die Wirtschaftsleistung der digitalen Arbeitsplattformen in der EU hat sich von geschätzten 3 Mrd. Euro im Jahr 2016 auf rund 14 Mrd. Euro im Jahr 2020 beinahe verfünffacht. Digitale Arbeitsplattformen bringen Innovationen, schaffen Arbeitsplätze und stärken die Wettbewerbsfähigkeit der EU. Sie bieten zusätzliche Einkommensmöglichkeiten auch für Menschen, deren Zugang zum Arbeitsmarkt andernfalls erschwert sein könnte.

Plattformarbeit kann jedoch auch zu prekären Arbeitsbedingungen und einem unzureichenden Zugang zum Sozialschutz für viele Menschen führen, die über Plattformen arbeiten. Die zentrale Herausforderung bei der Plattformarbeit hängt mit dem Beschäftigungsstatus zusammen. Dieser Status ist ein entscheidender Faktor für den Zugang von Menschen, die über Plattformen arbeiten, zu den bestehenden Arbeitnehmerrechten und dem entsprechenden Schutz. Darüber hinaus können für Plattformarbeiter automatisierte Entscheidungen durch bestimmte Algorithmen getroffen werden, ohne dass die Betroffenen die Entscheidung in Frage stellen oder und rechtlich dagegen vorgehen können. Häufig ist auch ihr Zugang zur Vertretung durch eine Gewerkschaft und zu Tarifverhandlungen begrenzt. Herausforderungen birgt auch der grenzüberschreitende Charakter der Plattformarbeit, unter anderem bei der Möglichkeit, zu ermitteln, in welchem Land die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird.

Die zweite Phase der Konsultation zielt darauf ab, die Standpunkte der Sozialpartner zu der Frage einzuholen, wie den Menschen, die über Plattformen arbeiten, angemessene Arbeitsbedingungen garantiert werden können, während gleichzeitig das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU gefördert wird. Die Sozialpartner werden zu den möglichen Inhalten der Initiative auf EU-Ebene in folgenden Bereichen konsultiert:

  • Erleichterung der Klärung des Beschäftigungsstatus und des Zugangs zu Arbeitnehmer- und Sozialschutzrechten;
  • Verbesserung von Information, Konsultation und Rechtsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz des algorithmischen Managements bei der Plattformarbeit;
  • mehr Klarheit bei den geltenden Vorschriften für alle Personen, die über grenzüberschreitend operierende Plattformen arbeiten;
  • Stärkung der Rechtsdurchsetzung, der kollektiven Vertretung und des sozialen Dialogs .

Im Rahmen der Konsultation werden auch die Standpunkte der Sozialpartner zu möglichen Instrumenten für EU-Maßnahmen eingeholt. Die Kommission erwägt sowohl legislative als auch nichtlegislative Instrumente.

Die Sozialpartner werden gebeten, die Fragen der Konsultation bis zum 15. September 2021 zu beantworten.

Der nächste Schritt dieser zweiten Konsultationsphase sind entweder Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder die Vorlage eines Vorschlags durch die Europäische Kommission bis Ende 2021.

Eine mögliche EU-Initiative würde unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten, der Vielfalt der Arbeitsmarkttraditionen in den Mitgliedstaaten und der Autonomie der Sozialpartner erarbeitet. Jegliche Initiative zur Plattformarbeit sollte die nationalen Definitionen von „Arbeitnehmer“ achten. Die Kommission beabsichtigt nicht, einen „dritten“ Beschäftigungsstatus (weder Selbstständige noch Arbeitnehmer) auf EU-Ebene zu schaffen, wobei die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, einen solchen Status in ihren nationalen Rechtsvorschriften einzuführen, respektiert wird.

Quelle: EU-Kommission

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Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA)

Das BAG hat den EuGH nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt (Az. 6 AZR 390/20 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Beschluss 6 AZR 390/20 (A) vom 16.06.2021

Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG – Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2008/104/EG Leiharbeit

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden ist.

Der Kläger ist bei der beklagten GmbH seit April 2000 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.

Im Juni 2018 gliederte die Beklagte verschiedene Aufgabenbereiche, zu denen auch der Arbeitsplatz des Klägers gehört, auf eine neu gegründete Service GmbH aus. Die Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Kläger widersprach nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbringt er allerdings auf Verlangen der Beklagten seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei dieser GmbH. Sein dortiger Arbeitseinsatz ist auf Dauer angelegt. Das zwischen ihm und der Beklagten vereinbarte Arbeitsverhältnis besteht jedoch mit dem bisherigen Inhalt fort. Der Service GmbH obliegt nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Inhaltsgleiche Regelungen bestehen in den Tarifverträgen für die Tarifbereiche des Bundes und der Länder.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Einsatz bei der Service GmbH verstoße gegen Unionsrecht. Bei der Personalgestellung i. S. v. § 4 Abs. 3 TVöD handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Personalgestellung sei bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 16.06.2021 den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung i. S. v. § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt. Wenn dies zuträfe, käme es für die Entscheidung darauf an, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte zulässt. Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung des Unionsrechts, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

Quelle: BAG

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