Verspätung durch eigenständige Airline-Entscheidung kein außergewöhnlicher Umstand

Eine Fluggesellschaft kann sich lt. EuGH nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist (Rs. T-656/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil T-656/24 vom 04.03.2026

Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist.

Dies kann der Fall sein, wenn die Fluggesellschaft im Rahmen einer Flugrotation beschließt, auf die Passagiere eines früheren Fluges zu warten, die sich wegen einer Störung der Sicherheitskontrolle, die am betroffenen Flughafen insgesamt vorlag, verspätet hatten.

Zwei Fluggäste verlangen von der Fluggesellschaft European Air Charter jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Das Landgericht Düsseldorf steht vor der Frage, ob sich die Fluggesellschaft für einen späteren Flug im Rahmen einer Flugrotation wegen eines außergewöhnlichen Umstands, der einen vorangegangenen Flug betraf, auf eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Verspätung berufen kann.

Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln/Bonn aufgrund einer Arbeitsüberlastung des Kontrollpersonals sollen sich alle Passagiere eines Fluges, der dem im Ausgangsverfahren fraglichen Flug vorausging, verzögert zum Boarding eingefunden haben. European Air Charter beschloss daraufhin, auf diese Passagiere zu warten, sodass dieser Flug beim Start eine Verspätung von mehr als fünf Stunden hatte. Außerdem traf European Air Charter die Entscheidung, die folgenden Flüge einschließlich des fraglichen Fluges umzuorganisieren und hierbei ein Ersatzfluggerät einzusetzen.

Das Landgericht möchte wissen, ob diese eigenständige Entscheidung von European Air Charter zur Folge hat, dass die Fluggesellschaft sich nicht auf den außergewöhnlichen Umstand, der auf einem vorangegangenen Flug eingetreten ist, berufen kann.1 Es hat daher das Gericht der Europäischen Union hierzu befragt.2

Gemäß der Antwort des Gerichts kann sich die Fluggesellschaft nicht auf den in Rede stehenden außergewöhnlichen Umstand berufen, der im Rahmen einer Flugrotation einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die eigenständige Entscheidung des Unternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich aufgrund der Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig einfanden, die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges darstellt, und sofern diese Entscheidung für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war, was vom Landgericht Düsseldorf zu überprüfen ist.3,4

Jedenfalls kann sich die Fluggesellschaft nicht auf das Interesse der Passagiere des vorangegangenen Fluges berufen, in angemessener Zeit befördert zu werden. Die Vornahme eines Interessenausgleichs der verschiedenen betroffenen Fluggastgruppen steht ihr nämlich nicht zu.

Fußnoten

1Das Landgericht Düsseldorf geht davon aus, dass die Störung der Sicherheitskontrolle an dem betroffenen Flughafen insgesamt vorlag und somit einen außergewöhnlichen Umstand darstellte, sodass sich ihm nur die Frage stellt, ob zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, der den vorangegangenen Flug betraf, und der verspäteten Ankunft des fraglichen Fluges ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

2Insbesondere wird das Gericht um eine Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen gebeten.

3Konkret antwortet das Gericht Folgendes: Die eigenständige Entscheidung der Fluggesellschaft, auf Passagiere eines Fluges zu warten, die sich aufgrund einer Störung der Sicherheitskontrolle noch in dieser Kontrolle befinden, kann den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang aufheben, der zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, den diese Störung darstellt, und der um mindestens drei Stunden verspäteten Ankunft eines späteren Fluges besteht, der am selben Tag mit demselben Flugzeug vorgesehen war, wenn diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist. Da die Verordnung Nr. 261/2004 die genauen Anforderungen für die Unmittelbarkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung oder der Annullierung eines Fluges nicht definiert, sind in entsprechender Anwendung die Kriterien für den ursächlichen Zusammenhang bei der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union heranzuziehen. Diese Kriterien verlangen, dass der Zusammenhang in der Weise hinreichend unmittelbarer ist, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss.

4Nach Auffassung des Gerichts ist die fragliche Entscheidung der Fluggesellschaft geeignet, den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung des späteren Fluges zu unterbrechen, wenn sie die entscheidende Ursache für die Verspätung des fraglichen Fluges darstellt und sofern sie für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Keine Autobahnmaut für Garten- und Landschaftsbaubetriebe

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das VG Berlin in drei Eilverfahren entschieden (Az. VG 38 L 126/26 u. a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.03.2026 zu den Beschlüssen VG 38 L 126/26 u. a. vom 23. und vom 26.02.2026 (nrkr)

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in drei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u. a. auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie bspw. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wege gerichtlicher Eilverfahren.

Die Eilanträge hatten vor der 38. Kammer Erfolg. Die Antragsteller müssten für die Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen. Sie fielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Maut ausgenommene sog. Handwerkerausnahme. Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.

Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26) eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Reservierungsbestätigung: Hotelzimmeranfrage enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das OLG Frankfurt wies den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück (Az. 9 U 107/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.03.2026 zum Urteil 9 U 107/24 vom 11.02.2026

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Urteil den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück.

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an die Klägerin wie folgt: „Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (…). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.

Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90 % der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Die Klägerin könne nicht Zahlung von gut 10.000 Euro verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. „Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen“, führte der Senat weiter aus. Fehle eines dieser Elemente könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein „einfaches Ja“ nachfolgend annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch – wie hier – der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, „die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen“, erläuterte der Senat.

Die Beklagte schulde auch nicht Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ der Klägerin habe die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Meta-Konzern zu Schadensersatz verurteilt

Das OLG Thüringen hat den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro wegen Datenschutzverstößen verurteilt. Die Datenverarbeitung durch Meta sei nicht gerechtfertigt, sondern stelle ein System anlassloser Datensammlung dar (Az. 3 U 31/25).

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 3 U 31/25 vom 02.03.2026 (nrkr)

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.

Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet.

Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht

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Keine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats

Das LAG München hat entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war (Az. 6 TaBV 44/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Beschluss 6 TaBV 44/25 vom 24.02.2026 (nrkr)

Das LAG München hat am 24.02.2026 entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war.

Die Arbeitgeberin (AG) betreibt ein Einrichtungshaus mit ca. 270 Mitarbeitern. Das Betriebsratsmitglied D. ist seit 2014 als Verkäufer beschäftigt und außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR), des Gesamtbetriebsausschusses (GBA), des Ausschusses des GBR für Organisation und Datenverarbeitung (Sprecher), der Arbeitsgruppe SAP, der Arbeitsgruppe Business Transformation und des Europäischen Betriebsrats. Im vorliegenden Beschlussverfahren beantragt die AG die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat (BR) nicht erteilten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des D., weil dieser Spesen falsch abgerechnet und zu Lasten der AG für eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des GBA für diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen habe. Auch habe er Kaffeepausen als Arbeitszeit erfasst. Hilfsweise beantragte die AG dessen Ausschluss aus dem BR. D. habe einen Spesen- und Arbeitszeitbetrug begangen; jedenfalls bestehe Verdacht auf einen solchen. Der BR hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das zur Verfügung gestellte „Fingerfood“ kein Mittagessen ist, denn „die Betriebsräte hätten seit Jahren einen Imbiss nicht als vollwertige Mahlzeit, sondern als kleine Snacks abgerechnet“ in Absprache mit dem ehemals zuständigen Manager. Auch andere Mitglieder des GBA hätten die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben, aber vom AG keinen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten. Außerdem hat D. geltend gemacht, dass er Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutzt.

Das Arbeitsgericht hatte die Anträge der AG abgewiesen und entschieden, dass keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vorliege. Eine Kündigung sei außerdem unter Berücksichtigung der erforderlichen Interessenabwägung nicht verhältnismäßig. Auch wenn D. nach der Reisekostenrichtlinie grundsätzlich die Mittagsverpflegung habe angeben müssen, handele es sich bei falschen Angaben in der Spesenabrechnung, die von der AG immer noch zu genehmigen seien, nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass deren erstmalige Hinnahme durch den AG nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Daher sei vorliegend zunächst eine Abmahnung erforderlich. Deshalb könne die bisherige Handhabung dahinstehen. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Nichtangabe der Kaffeepausen bei der Beantragung der Zeitgutschriften scheitere schon an der fehlenden Pflichtverletzung. Diese seien keine Pausen i. S. der geltenden Betriebsvereinbarung. Auch habe die AG nicht dargelegt, dass D. die Kaffeepausen lediglich zu seiner Erholung genutzt habe – nur dann wäre es aber ungerechtfertigt gewesen, die Pausen nicht als Pausen aufzuzeichnen. Erst recht liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss von D. aus dem Betriebsrat rechtfertige.

Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Zu den nicht erfassten Pausen habe die AG einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten schon nicht ausreichend dargelegt. Ein Arbeitszeitbetrug sei deshalb nicht dargelegt. Bei der Nichtberücksichtigung von Mittagessen bei der Spesenabrechnung dürfte es sich zwar um eine Pflichtverletzung handeln. In der Abwägung sei aber zu Gunsten des Betriebsrats zu berücksichtigen, dass D. nicht „heimlich“ gehandelt, sondern mitgeteilt habe, es handle sich nach seinem Verständnis nicht um ein Mittagessen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei in der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Interessenabwägung sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat bestünden nicht, zumal die Spesenabrechnung keine Amtspflicht sei.

Der Beschluss vom 24.02.2026, 6 TaBV 44/25, ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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Streit um Bienen: Landgericht Köln bestätigt Verbot der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das LG Köln entschieden (Az. 15 S 17/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 15 S 17/25 vom 05.02.2026 (rkr)

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das Landgericht Köln am 05.02.2026 (Az. 15 S 17/25) entschieden. Die 15. Zivilkammer, zuständig für Berufungen bei Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), bestätigte insoweit ein Verbot des Amtsgerichts Köln.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümer, sog. WEG, einer Wohnanlage in Köln. Die Beklagten – getrenntlebende Eheleute – sind Miteigentümer einer Wohnung in dieser Anlage. Die Klägerin nahm diese auf Unterlassen des Haltens von Bienenvölkern auf dem Balkon, des Betriebs einer Imkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt die gewerbliche Nutzung von Wohnungen mit Zustimmung des Verwalters, die hier nicht erteilt wurde. Das Amtsgericht Köln hatte der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in vollem Umfang stattgegeben.

Dagegen wandten sich die Beklagten und beantragten mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung. Die zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 05.02.2026 entschieden, dass die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat und das erstinstanzliche Urteil – soweit es auch den Betrieb einer Imkerei und/oder einen Imkertreffpunkts in der Wohnung untersagt hatte – abgeändert. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Zur Begründung führt das Landgericht in seiner Entscheidung aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon der Beklagten festgestellt habe, wenn diese ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolge. Das Vorliegen einer Störung durch das Halten von Bienenvölkern habe das Amtsgericht nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Diese Bienenhaltung überschreite auch die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zulässige Wohnnutzung mit Rücksicht auf das Verbot der Nachteilszufügung (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG). In diesem Innenverhältnis würden die Grenzen des allgemeinen privaten Nachbarrechts (vgl. §§ 904 ff. BGB) zwar nicht unmittelbar gelten; doch seien deren Wertungen zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer stelle das Halten von Bienenvölkern auf einem Balkon danach eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar. Maßgeblich sei dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage durch die konkrete Nutzung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Nach diesem Maßstab würden die von den Beklagten auf dem Balkon vorgehaltenen Kisten für Bienen für die Nachbarn erhebliche Nachteile begründen, die die Klägerin abwehren könne. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang weiter klar, dass auch derjenige Miteigentümer verantwortlich sein kann, der die Wohnung selbst nicht bewohnt, sie aber einem anderen zur Nutzung überlässt und nicht gegen rechtswidrige Nutzungen einschreitet (sog. Handlungsstörer).

Der Klägerin stehe – so das Landgericht weiter – gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, hier durch Anbringen des Schildes, zu. Es fehle für die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums schon am erforderlichen Gestattungsbeschluss (vgl. § 20 Abs. 1 WEG). Schon weil das Schild nicht im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums, sondern im Treppenhaus angebracht ist, handele es sich unabhängig von der Gestaltung und Größe auch nicht um einen Ausnahmefall von diesem Beschlusserfordernis.

Entgegen dem Amtsgericht hat das Landgericht Köln Ansprüche der Klägerin wegen einer von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts abgelehnt. Denn es fehle nach dem Vortrag der Klägerin an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch die Beklagten. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso dem Austausch über ein Hobby dienen. Auch mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommen noch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Das Schild ergebe dies ebenso wenig, denn dieses Schild könne hier nur Hausbewohner bzw. Besucher, nicht aber Passanten ansprechen.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.2026 zum Az. 15 S 17/25 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Streit mit der WEG

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aushang seiner Anzeigen im Infokasten der WEG. Die WEG kann dem Wohnungseigentümer jedoch den Zugang zu einem Online-Verwaltungsportal für Mitglieder nicht verwehren. So entschied das AG München (Az. 1291 C 23031/24 WEG).

AG München, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 1291 C 23031/24 WEG vom 26.05.2025 (rkr)

Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aushang seiner Anzeigen in Infokasten der WEG. WEG kann Wohnungseigentümer Zugang zu einem Online-Verwaltungsportal für Mitglieder nicht verwehren.

Ein Münchner Wohnungseigentümer lag mit der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Streit. Der Streit drehte sich u. a. darum, Aushänge des Klägers in einer Informationstafel im Eingangsbereich des Gebäudes auszustellen und darum, dem Kläger Zugang zum Eigentümerbereich im Internet-Portal der WEG zu gewähren.

Im Eingangsbereich des Gebäudes befinden sich zwei Informationstafeln in Glaskästen. Zum Aushang kommen dort Aushänge der Hausverwaltung. In einem der Infokästen hängte der Hausmeister in der Vergangenheit einmal eigenmächtig ein Vermietungsangebot für einen TG-Platz eines Beiratsmitglieds aus. Ein von dem Münchner Kläger mit Klebestreifen außen an einen Infokasten angebrachter Aushang wurde hingegen nach kurzer Zeit wieder entfernt. Der ebenfalls außen angebrachte Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde allerdings erst nach Monaten wieder entfernt.

Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internet-Portal. Die Mitglieder der WEG erhielten ein Passwort für den Eigentümerbereich des Portals. Nachdem der Münchner an einem Tag binnen 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit und verweigert ihm seitdem den Zugang zu dem Portal.

Der Kläger erhob u. a. wegen dieser Streitpunkte Klage gegen die WEG vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht München gab dem Kläger mit Urteil vom 26.06.2025 u. a. wegen des Zuganges zum Internet-Portal Recht und führte wie folgt aus:

Soweit der Kläger fordert, die Beklagte zu verurteilen, seine Anzeigen auf den im Haus befindlichen Infotafeln in den Glaskästen, auszustellen, besteht hierfür kein Anspruch. Die Beklagte hat hier keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägers generell sämtlichen Eigentümern bzw. Bewohnern zugänglich ist. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung […] die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses […] vorzusehen. Nichts anderes folgt aus dem Aushang des [Vermietungsangebots]. Denn nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten […] hat der Hausmeister den Aushang eigenmächtig ohne Gestattung durch die Hausverwaltung angebracht. Da es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, folgt daraus auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Duldungspflicht der Beklagten. […] Unerheblich ist, dass ein außen am Glaskasten angebrachter Aushang einer Ärztin erst nach Monaten, der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt wurde. […] Denn dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass Bewohnern […] oder Dritten solche Aushänge generell gestattet worden sind, so dass dem Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch zustehen könnte. Eine Gleichbehandlung im Unrecht findet hingegen nicht statt.

[…] Soweit der Kläger Zugang zum Internetportal fordert, besteht dagegen ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG. […] Die Hausverwaltung hat mit dem Eigentümerportal gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen Eigentümern offensteht. Da die Hausverwaltung dabei im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit handelt, müssen die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, dabei ist auch das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. […] Daher ist grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen sind grundsätzlich vorab zu definieren (z. B. Benutzungsbedingungen), jedenfalls ist vor einer (auch vorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Eigentümer grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.

Die Grenze des § 242 BGB wegen Missbrauchs ist hier noch nicht dadurch überschritten, dass der Kläger […] innerhalb von 30 Minuten 13 verschiedene Nachrichten geschickt hat. Auch aus Sicht des Gerichts hat die Hausverwaltung ein solches Verhalten nicht dauerhaft zu tolerieren. Jedoch handelt es sich aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um einen einmaligen Vorfall, der jedenfalls eine dauerhafte Sperrung ohne Abmahnung nicht rechtfertigt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Blindheit

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sog. psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das OVG NRW entschieden (Az. 12 A 1170/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil 12 A 1170/23 vom 27.02.2026

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sog. psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen heute durch Urteil entschieden.

Den von der Klägerin gestellten Blindengeldantrag lehnte der Landschaftsverband unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund ab. Im Klageverfahren holte der Landschaftsverband ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Die Befundkonstellation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Es kann offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund ist bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist – im Unterschied zu einer organisch bedingten – grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Gesetzliche Neuregelungen im März 2026

Die Bundeswehr soll einfacher und schneller mit dem ausgestattet werden, was sie braucht. Außerdem setzt das Standortfördergesetz Impulse für mehr private Investitionen. Die Bundesregierung zeigt die Neuregelungen für den kommenden Monat auf.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.02.2026

Die Bundeswehr soll einfacher und schneller mit dem ausgestattet werden, was sie braucht. Außerdem setzt das Standortfördergesetz Impulse für mehr private Investitionen. Welche Neuregelungen es im kommenden Monat außerdem gibt lesen Sie hier.

Waffensysteme oder Munition schneller beschaffen

Die Bundeswehr wird schlagkräftiger. Das Beschleunigungsgesetz soll die Materialbeschaffung und Planungsverfahren, etwa für Kasernen, deutlich vereinfachen. „Wir sorgen mit neuen Regeln dafür, dass unsere Soldatinnen und Soldaten das bekommen, was sie brauchen, um konventionell die stärkste Armee Europas zu werden”, sagte Bundeskanzler Friedrich Merz.

Impulse für Start-ups – finanziell und unbürokratisch

Das Standortfördergesetz erleichtert jungen und innovativen Unternehmen, in Deutschland zu investieren. Konkret wird der Rahmen für private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und Erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) verbessert. Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten werden verschlankt oder ganz gestrichen.

Krankenkassenbeiträge für Rentnerinnen und Rentner steigen später

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen haben zum 1. Januar ihre Zusatzbeiträge angehoben. Das heißt, die Versicherten müssen höhere Beiträge zahlen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden für Rentnerinnen und Rentner die Änderungen erst jetzt – zum 1. März – wirksam.

Schwarzes Versicherungskennzeichen für Mofas und E-Scooter

Mofas, Mopeds und E-Elektro-Scooter müssen ab dem 1. März mit einem neuen Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Zum Start in die neue Saison wechselt jedes Jahr die Farbe der Kennzeichen: 2026 ist es die Farbe Schwarz.

Quelle: Bundesregierung

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OLG Köln bestätigt Verbot von „Kopie“ der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das OLG Köln entschieden und bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch (Az. 6 U 75/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil 6 U 75/25 vom 27.02.2026

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlandesgericht Köln heute (27.02.2026) entschieden. Der 6. Zivilsenat, zuständig für Urheber- und Wettbewerbsrecht, bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch.

Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten – obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das Landgericht Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.

Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link – sog. Embedding – sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.

Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz von Dr. Martin Hohlweck hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen – selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots – das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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