Tierschutz gestärkt – schlagender Hundetrainer verliert seinen Hundebestand

Die tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung des Amtes Mittelholstein gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat die für Tierschutzrecht zuständige 7. Kammer des VG Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 24/26).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Beschluss 7 B 24/26 vom 04.05.2026

Die tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung des Amtes Mittelholstein (Antragsgegner) gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau (Antragsteller) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat die für Tierschutzrecht zuständige 7. Kammer heute in einem Eilverfahren beschlossen.

Das Amt hatte bereits Mitte Januar dieses Jahres die Tierhaltung der Antragsteller kontrolliert und die 12 Hunde vorläufig fortgenommen und in Tierheimen untergebracht. Nun hat das Amt auch eine sog. Veräußerungsverfügung erlassen, die den sofortigen Verkauf der Tiere ermöglicht.

Die Richterinnen und Richter bestätigten diese Verfügung im Eilverfahren. Zunächst sei die Fortnahme der Tiere im Januar infolge der festgestellten Haltungsmängel rechtmäßig gewesen. Teilweise seien die Tiere in zu kleinen und zu kalten Zwingern gehalten worden. Es hätten auch nicht alle Tiere Zugang zu Wasser gehabt und einige Hunde seien nass gewesen ohne sich trocken reiben zu können. Auch das bekannt gewordene Video, auf dem der Antragsteller die Hunde beim Training mit einem Seil schlage, führe zu großer Angst und Leiden bei den Hunden. Der Antragsteller habe das Schlagen eingeräumt. Seine fehlende Einsicht, dass dies keine angemessene Trainingsmethode darstelle, belege nach Auffassung der Amtstierärzte die fehlende Sachkunde als Hundehalter. Der Einschätzung schloss sich die Kammer an, denn auch während der Kontrolle habe der Antragsteller einen bellenden Hund mit den Worten „Wenn du nicht ruhig bist, bekommst du wieder was auf den Arsch“ angeschrien. Die Kammer betonte, dass – auch wenn nicht jedes Tier bereits Zeichen von Vernachlässigung aufweise – im Interesse eines wirksamen Tierschutzes die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sei, um künftige Verstöße zu verhindern. Dass der Verkauf einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsteller darstelle, stehe hinter dem öffentlichen Interesse zurück, die hohen Unterbringungskosten der Tiere zu deckeln.

Gegen den Beschluss (Az. 7 B 24/26) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Überarbeitete Entwaldungsverordnung: Kommission legt Vorschläge zu wirksamer und reibungsloser Umsetzung vor

Die EU-Kommission hat einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen veröffentlicht. Sie sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der EUDR gewährleisten, nachdem das EU-Parlament und die EU-Staaten sich im vergangenen Dezember auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt hatten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2026

Die Kommission hat einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen veröffentlicht. Sie sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der EUDR gewährleisten, nachdem das Europäische Parlament und die EU-Staaten sich im vergangenen Dezember auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt hatten. Wirtschaftsakteuren, Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Interessenträgern erhalten zusätzliche Klarheit; gleichzeitig sollen rechtliche Stabilität und Vorhersehbarkeit gewährleistet werden. Mit dem heutigen Paket kommt die Kommission ihrer Verpflichtung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat nach, eine Überprüfung der überarbeiteten Verordnung zur Vereinfachung durchzuführen, und bereitet sich auf das Inkrafttreten der Verordnung bis Ende dieses Jahres vor.

Zu den Maßnahmen gehören ein Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, ein aktualisierter Leitfaden und häufig gestellte Fragen sowie ein Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang der EU-Entwaldungsverordnung. Darüber hinaus legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen aktualisierten Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem vor.

Heute vorgelegte Dokumente

In dem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat werden die Vereinfachungsmaßnahmen beschrieben, die seit dem Inkrafttreten der EUDR im Juni 2023 umgesetzt wurden, sowie die im heutigen Paket eingeführten Maßnahmen. Diese Maßnahmen zusammen werden zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen. Sie dürften die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen, die der EUDR-Verpflichtung unterliegen, im Vergleich zur ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Außerdem werden geplante Instrumente zur Erleichterung des Handels vorgestellt, z. B. Repositorien für Rechtsvorschriften der Erzeugerländer und Zertifizierungssysteme für Rohstoffe im Rahmen der EUDR, um die Risikobewertung und die Sorgfaltspflicht zu erleichtern. Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass die EUDR bereits zu strukturellen Veränderungen in den globalen Lieferketten beiträgt, mit erhöhten Investitionen in die Rückverfolgbarkeit und mehr Transparenz, wodurch nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Produktionspraktiken unterstützt werden.

In dem aktualisierten Leitfaden und den häufig gestellten Fragen werden die Themen behandelt, die von den Interessenträgern am häufigsten angesprochen werden. In beiden Dokumenten werden die Verpflichtungen für die nachgelagerte Lieferkette und die sehr vereinfachte spezifische Regelung für Kleinst- und kleine Primärbetreiber weiter präzisiert. Es werden Erläuterungen zu Themen wie E-Commerce und Geolokalisierungsmodalitäten gegeben. Die aktualisierten EUDR-Infografiken zur Lieferkette bieten auch benutzerfreundliche praktische Beispiele, die die verschiedenen Lieferkettenszenarien veranschaulichen. Diese Dokumente wurden mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine harmonisierte Durchsetzung der Rechtsvorschriften in der gesamten EU ausführlich erörtert.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts enthält gezielte Änderungen des Anwendungsbereichs der EUDR-Produktrichtlinie. Sie aktualisiert den Entwurf des delegierten Rechtsakts des letzten Jahres und berücksichtigt die Rückmeldungen der Interessenträger während der Konsultationsphase. Der Entwurf enthält vorgeschlagene Ergänzungen bestimmter nachgelagerter Produkte wie löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate. Ferner werden mehrere Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorgeschlagen, z. B. Leder oder runderneuerte Reifen, sowie Ausnahmen wie Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, gebrauchte und gebrauchte Produkte und Abfälle. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts steht der Öffentlichkeit bis zum 1. Juni 2026 zur Stellungnahme offen.

Aktualisiertes Informationssystem

Parallel dazu aktualisiert die Kommission das Informationssystem, um den durch die überarbeitete Verordnung eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen und die Benutzerfreundlichkeit des Systems zu verbessern.

Der aktualisierte Entwurf eines Durchführungsrechtsakts über das Informationssystem wird nun den Mitgliedstaaten vor seiner Annahme vorgelegt. Zu den wichtigsten Entwicklungen gehören:

  • ein vereinfachtes Anmeldeformular für Kleinst- und kleine Primärunternehmer, das an das bestehende Format der Sorgfaltserklärung angepasst ist;
  • aktualisierte Spezifikationen für die automatisierten Anwendungsschnittstellen;
  • einen Notfallplan für ungeplante Nichtverfügbarkeit;
  • und eine freiwillige Gruppierungsfunktion, die als Reaktion auf Anfragen aus der Wirtschaft eingeführt wurde.

Die Kommission arbeitet auch eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um verfügbare Informationen aus nationalen Datenbanken zu nutzen, die sich direkt im Informationssystem widerspiegeln, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer EUDR-Verpflichtungen zu unterstützen. Dies dürfte den Aufwand für Kleinst- und kleine Primärbetreiber weiter verringern.

Die Kommission konzentriert sich auf die Erleichterung der Umsetzung und die Gewährleistung eines erfolgreichen Inkrafttretens des Gesetzes bis zum 30. Dezember 2026.

Hintergrund

Mit der EU-Entwaldungsverordnung soll sichergestellt werden, dass wichtige Güter, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht sowohl innerhalb der EU als auch weltweit zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen, da sie zu den wichtigsten Faktoren für den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt gehören. Hauptursache für die Entwaldung ist die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen im Zusammenhang mit der Produktion von sieben unter die Verordnung fallenden Rohstoffen – Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee, Kautschuk und einige ihrer Folgeprodukte.

Gemäß der Verordnung muss jeder Marktteilnehmer oder Händler, der diese Rohstoffe auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt, nachweisen können, dass die Produkte nicht aus kürzlich entwaldeten Flächen stammen oder zur Waldschädigung beigetragen haben.

Im Dezember 2025 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den überarbeiteten Text der EUDR an, um die für eine erfolgreiche Umsetzung erforderliche rechtliche Stabilität zu gewährleisten. Die Verordnung gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor und ab dem 30. Juni 2027 für andere Kleinst- und Kleinunternehmen.

Bereits vor ihrem Inkrafttreten hat die Verordnung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor positive Veränderungen bewirkt, die die Lieferketten transparenter machen und neue Marktchancen für entwaldungsfreie Produkte eröffnen.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Anwaltsgebühr bei PKH: Falscher Vortrag nicht korrigiert – Anwalt muss PKH zurückzahlen

Eine bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme (Az. 4 W 88/26). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.05.2026 zum Beschluss 4 W 88/26 des OLG Hamburg vom 21.04.2026

Unterlässt es ein Anwalt, falschen Vortrag der Mandantin vor dem Termin zu korrigieren, muss er den Vorschuss auf Prozesskostenhilfe zurückzahlen.

Bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme – in der Regel bleiben Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten erhalten, auch wenn die Gewährung von PKH später zurückgenommen werde (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 4 W 88/26).

Rechtsanwalt korrigierte den falschen Vortrag nicht

Die Mandantin hatte den Anwalt aufgesucht, um die Rückforderung von 13.000 Euro zu erstreiten. Ob nun die Kommunikation der Mandantin zunächst inkorrekt war oder der Anwalt etwas falsch verstanden hatte, ist unklar. Jedenfalls gewährte das LG Hamburg zunächst PKH für eine Klage auf Rückzahlung von zwei zinslosen Darlehen und ordnete den Anwalt bei. Vorschüsse für die Verfahrensgebühr und später auch für die Terminsgebühr wurden ausgezahlt.

Die Beklagte erwiderte, dass es sich nicht um Darlehen, sondern um Investitionen in eine gemeinsame geschäftliche Unternehmung gehandelt habe. Dies bestätigte die Mandantin dem Anwalt und schrieb per E-Mail: „Ich habe nicht gesagt, dass das Geld ein Darlehen ist. Sie sagte mir, sie würde es investieren, bevor ich ihr das Geld gab (…).“

Trotz dieser erheblichen Änderung des Sachverhalts korrigierte der Anwalt den Sachvortrag nicht. Obwohl auch seine Mandantin nicht mehr reagierte, nahm der Jurist ohne weitere Rücksprache mit ihr an der mündlichen Verhandlung teil. Dort wurde die Klage abgewiesen.

Das LG hob den Beschluss für die bereits gewährte PKH wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf. Die Rechtspflegerin ordnete daraufhin an, dass der Anwalt alle erhaltenen Gebühren zurückzuzahlen habe. Auf eine Erinnerung gegen diese Entscheidung änderte das OLG den Beschluss ab: Nur die Terminsgebühr sei zurückzuzahlen, die Verfahrensgebühr dürfe er hingegen behalten.

OLG: „Ausnahmsweise durch teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“

Zunächst stellte das OLG allerdings klar: Auch wenn die einmal gewährte PKH und damit auch die Beiordnung des Rechtsanwalts später zurückgenommen würden, blieben die Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten in der Regel erhalten. Etwas anderes gelte nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Angabe der für die Entscheidung ursächlichen falschen Tatsachen vorsätzlich mitveranlasse, also die unrichtige Sachdarstellung, auf der der Bewilligungsbeschluss beruht, (mit) herbeiführe. Die Verfahrensgebühr durfte der Anwalt mit dieser Begründung behalten. Sie sei bereits vor Einreichung der Klageerwiderung entstanden und damit bevor der Anwalt einen Grund hatte, die Sachverhaltsdarstellung seiner Mandantin zu hinterfragen.

Die Terminsgebühr muss er hingegen zurückzahlen. Wer als Anwalt im laufenden Rechtszug nach der Gewährung von PKH erfährt, dass die zunächst mitgeteilte Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist, müsse dies gegenüber dem Gericht korrigieren. Wer dies unterlässt und in diesem Bewusstsein einen Gerichtstermin wahrnimmt, erlange treuwidrig eine weitere Vergütung, so die Hamburger Richterinnen und Richter. Angesichts der klaren Formulierung seiner Mandantin in ihrer E-Mail hätte er auch nicht erneut mit ihr Rücksprache halten müssen.

Hätte der Anwalt die Korrektur dem Gericht vor dem geplanten Termin mitgeteilt, hätten sowohl die PKH-Bewilligung als auch der Termin zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig aufgehoben werden können. Der Anwalt hätte dann das Mandat aufgeben und der Staatskasse unnötige Kosten ersparen können. Alternativ zur Mandatsniederlegung hätte der Anwalt auch seine Wahlanwaltsgebühren direkt gegenüber der Mandantin durchsetzen können. Dass er keine dieser Optionen gewählt habe, sei „ausnahmsweise durch eine teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“, so das OLG.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Für eine höhere Tarifbindung: Bundestariftreuegesetz in Kraft

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 01.05.2026 in Kraft getreten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.05.2026

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten.

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten seit 1. Mai 2026 tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten. Das Bundestariftreuegesetz ist nun in Kraft getreten.

Das Gesetz gilt für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sind auf ein absolutes Minimum begrenzt: Im Vergabeverfahren kann ein Tariftreueversprechen als einfache, unbürokratische Erklärung abgegeben werden.

Anreize für mehr Tarifbindung

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte zu dem Vorhaben erklärt: „Lohn-Dumping mit Steuergeld schieben wir einen Riegel vor.” Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen, dürften keinen Nachteil haben. Bisher waren tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb oft benachteiligt: Sie kamen bei Vergaben häufig nicht zum Zug oder bewarben sich erst gar nicht. Denn nichttarifgebundene Konkurrenten konnten ihre Waren und Dienstleistungen aufgrund geringerer Personalkosten meist günstiger anbieten. Das verzerrte den Wettbewerb.

Die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten für die ein Tarifvertrag gilt, ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Früher waren drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden; heute ist es nur noch jeder zweite. Dies wirkt sich nachteilig auf Löhne und Arbeitsbedingungen aus. Mit dem Bundestariftreuegesetz setze der Bund einen Anreiz für mehr Tarifbindung, so Bas. Tarifverträge seien „die Basis für anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen“.

Der Bund als Auftraggeber

Einige Bundesländer haben bereits ähnliche Regelungen. Künftig wird das Gesetz den Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten auch auf Bundesebene einschränken. Und das kommt zum passenden Zeitpunkt: Mit dem Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben. Viel Geld wird in die Modernisierung von Brücken, Krankenhäusern, Schulbauten fließen. Und da solle, wer im Auftrag des Bundes arbeite „auch ordentlich bezahlt werden“, so Ministerin Bas.

Quelle: Bundesregierung

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Zahlungspflicht für Karateunterricht: Stillschweigende Verlängerung eines Trainingsvertrages in Karateschule

Das AG München entschied, dass durch die fortgesetzte Teilnahme des Sohnes am Karatetraining nach Ablauf der Befristung ein unbefristeter Dienstvertrag zustande kam und der Vater daher zur Zahlung der ausstehenden Trainingsgebühren verpflichtet ist (Az. 191 C 10975/25).

AG München, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Urteil 191 C 10975/25 vom 09.02.2026 (rkr)

Ein Vater aus dem Landkreis München schloss am 21.07.2021 für seinen damals sieben Jahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechs Monate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab bar. Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024 geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach den Aufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertrages regelmäßig an Trainingseinheiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nach Ablauf des ersten Vertrages, d. h. bis Juli 2022 war das Honorar durch den Vater auch bezahlt worden. Für die Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eine Zahlung jedoch aus.

Die Karateschule verklagte den Vater daher vor dem Amtsgericht München auf die Bezahlung des Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 Euro für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539 Euro.

Der Vater bestritt, dass der Sohn durchgehend am Training teilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchten Trainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eine Rechtsgrundlage für die Honorarforderung.

Das Amtsgericht München gab der Karateschule recht und führte in seinem Urteil u. a. wie folgt aus:

„Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), auch wenn das Formular […] mit „Mitgliedschaft“ überschrieben ist. Die Klägerin war zur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn des Beklagten verpflichtet, der Beklagte sollte dafür bezahlen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGB scheidet aus, weil es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt, was sich auch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergibt. Der befristete Dienstvertrag […] wurde nach Ablauf der Befristung ab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt, sodass dieser auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (§ 625 BGB).

Nach der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beklagten die Leistungen der Klägerin auch nach Januar 2022 weiter unverändert in Anspruch nahm. Zum einen legte die Klägerin dazu umfangreiche Aufzeichnungen vor. Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt hilft dem Beklagten dabei nicht weiter. Er selbst hat nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch bei der Klägerin mit Ende des ersten Vertrages abgebrochen hätte. Der Beklagte hat sogar die ersten Monate der „Verlängerung“ bezahlt. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, dass sein Sohn den Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter pflegte und sogar an Prüfungen bei der Klägerin teilnahm. Dies setzt aber voraus, dass weiter ein aktives Training stattgefunden haben muss. Der Beklagte vermag nicht zu erklären, wo sein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegt und verbessert haben soll. […]

Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar 2022 kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn – der eigentliche Leistungsempfänger – daran mitwirkte. Der Trainingsvertrag besteht damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Betriebsratswahl: Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht während des Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung weiter fort

Das ArbG München hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz streitiger Befristung bis zur rechtskräftigen Klärung weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar bleibt (Az. 19 BVGa 26/26).

ArbG München, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Beschluss 19 BVGa 26/26 vom 23.04.2026

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 19 BVGa 26/26) ging es um einen Antrag der Arbeitgeberin, einen Mitarbeiter, von der Wahlvorschlagsliste zu streichen; hilfsweise festzustellen, dass der Mitarbeiter nicht wählbar sei.

Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter auf der Wahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl am 07.05.2026 aufgeführt war, dessen Arbeitsverhältnis eine Beendigung aufgrund Befristung zum Renteneintritt am 28.02.2026 vorsah. Der Mitarbeiter hat sich in einem parallel geführten Individualverfahren mit Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und insbesondere darauf berufen, die Vertragsklausel zur Befristung sei unwirksam, jedenfalls liege ein Fall des § 15 Abs. 6 TzBfG vor.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dem betreffenden Mitarbeiter stehe wegen der Bedingung des Arbeitsverhältnisses kein passives Wahlrecht mehr zu. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung (vgl. BAG, Beschluss vom 10. November 2004 – 7 ABR 12/04 –, BAGE 112, 305-310) sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die Antragsgegner berufen sich hingegen darauf, dass der betroffene Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Tatsache, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Schwebe stehe, weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestand der Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 23.04.2026 zurückgewiesen, denn es fehle sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, denn der betreffende Mitarbeiter sei während des schwebenden Verfahrens über die Entfristungsklage weiterhin wählbar. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung sei auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. In beiden Fallgestaltungen sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied im Falle des Wahlerfolgs sei es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zur passiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichung von der Wahlvorschlagsliste bereits final zu entziehen. Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fall der offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung – bzw. vorliegend der Befristung – liege ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit mithin weiterhin gegeben sei, sei eine Berichtigung der Wahlvorschlagsliste in Form einer Streichung nicht erforderlich. Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund, denn der beantragte Eingriff in die Betriebsratswahl sei unverhältnismäßig. Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits unzulässig.

Quelle: Arbeitsgericht München

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Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig

Das KG Berlin hat die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen (Az. 20 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil 20 VKl 1/25 vom 30.04.2026

Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn

  1. die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
  2. für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

Quelle: Kammergericht Berlin

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Faire Mobilität von Arbeitskräften: EU-Kommission begrüßt Zustimmung der Mitgliedstaaten zu neuen Regeln

Überarbeitete Regeln zur Arbeitskräftemobilität sollen es den Menschen in Europa erleichtern, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen. Gleichzeitig sollen sie sicherstellen, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Die EU-Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Überarbeitete Regeln zur Arbeitskräftemobilität sollen es den Menschen in Europa erleichtern, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen. Gleichzeitig sollen sie sicherstellen, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Die Europäische Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, erklärte: „Die neuen Vorschriften werden den Sozialschutz mobiler Arbeitnehmer stärken, den Zugang zu Leistungen verbessern und sie an die soziale Sicherheit anpassen. Sie werden es Unternehmen erleichtern, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich der Nutzung digitaler Instrumente. Die neuen Vorschriften werden auch die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen verbessern, indem der Informationsaustausch verbessert, klarere Verfahren und Zeitpläne eingeführt und neue Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Missbrauch und Fehlern bereitgestellt werden. Ich zähle auf den Rat und das Parlament für eine rasche Annahme der vorläufigen Einigung.“

Wichtigste Änderungen

Zu den wichtigsten Änderungen der überarbeiteten Koordinierungsvorschriften gehören:

  • Verbesserter Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die im Ausland arbeiten oder leben, durch die Einführung einer kohärenten Regelung für die Koordinierung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und neue Vorschriften für Familienleistungen. Die Vorschriften verbessern auch die Gleichbehandlung, indem festgelegt wird, wann die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger beschränken können, die weder arbeiten noch aktiv nach einer Arbeit suchen.
  • Stärkung der fairen Arbeitskräftemobilität mit einer neuen Definition des Begriffs „Betrug“ bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Einführung einer dreimonatigen Verpflichtung zur vorherigen Mitgliedschaft vor der Entsendung, einer zweimonatigen Unterbrechung zwischen Entsendezeiten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, einer neuen Verpflichtung zur vorherigen Meldung der Entsendung mit Ausnahme von Dienstreisen und einer kurzfristigen dreitägigen Entsendung (Bausektor ausgenommen).
  • Neue Regelungen für die Koordinierung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in grenzüberschreitenden Fällen sowie die Verlängerung des Zeitraums, in dem eine Person in ein anderes Land ziehen kann, um Arbeit zu suchen, wobei der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten bleibt.
  • Klarere Vorschriften, in denen festgelegt wird, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit insbesondere für die Entsendung von Arbeitnehmern und für in zwei oder mehr Mitgliedstaaten geleistete Arbeit gelten.
  • Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden durch einen verbesserten Informationsaustausch über den Sozialversicherungsstatus von Personen, die in einem anderen Land arbeiten, die Einführung klarerer Verfahren und Fristen im Falle von Zweifeln an der Gültigkeit von Dokumenten und neue Instrumente zur Verhinderung von Betrug, Missbrauch und Fehlern.

Nächster Schritt: Förmliche Bestätigung

Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben die Einigung zwischen dem Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament von letzter Woche gebilligt. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen dies nun förmlich bestätigen, bevor sie in Kraft treten. Mit der Überarbeitung werden die seit 2010 geltenden Vorschriften aktualisiert.

Quelle: Europäische Kommission

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Vertragsverletzungsverfahren im April: Verfahren zu Geldwäsche gegen Deutschland

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ordnungsgemäß umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ordnungsgemäß umzusetzen. (…).

Verfahren gegen Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Regeln zur Geldwäsche

Neben Deutschland hat die Europäische Kommission auch gegen Frankreich und Österreich Verfahren eingeleitet, weil diese Länder die Bestimmungen der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie (EU) 2018/1673), einschließlich Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.

In der Richtlinie werden Straftatbestände und Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen im Zusammenhang mit Geldwäsche festgelegt, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verhindern, dass Straftäter weniger strenge Rechtssysteme ausnutzen.

Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, übermittelt die Kommission Aufforderungsschreiben an Österreich, Deutschland und Frankreich.

Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

(…)

Quelle: Europäische Kommission

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EuGH: Weiterleitung von TV- und Radiosignalen im Seniorenheim bleibt lizenzfrei

Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt lt. EuGH keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar (Rs. C-127/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil C-127/24 vom 30.04.2026

Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar.

Die GEMA1, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig.

Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern.

Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht.2 Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt.3

Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums.

Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.

Fußnoten

1Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V.

2Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

3Nach ständiger Rechtsprechung muss ein geschütztes Werk, damit eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, insbesondere unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens wiedergegeben werden, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, falls dies nicht der Fall ist, für ein neues Publikum, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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