Regierung lehnt Markteingriff wegen Negativzinsen ab

Die Bundesregierung lehnt es ab, angesichts der Praxis von Banken, bei Geldanlagen Negativzinsen oder Verwahrentgelte zu erheben, gesetzgeberisch einzugreifen (19/32015).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 24.08.2021

Die Bundesregierung lehnt es ab, angesichts der Praxis von Banken, bei Geldanlagen Negativzinsen oder Verwahrentgelte zu erheben, gesetzgeberisch einzugreifen. Den Kreditinstituten stehe es „grundsätzlich frei, ihre Dienstleistungen und deren Preise im Rahmen des Wettbewerbs- und regulatorischen Umfelds geschäftspolitisch zu gestalten“, schreibt sie in ihrer Antwort (19/32015) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31453). Verbraucherinnen und Verbraucher seien vor einseitigen Vertragsänderungen geschützt und könnten auf andere Anlageprodukte mit geringem Risiko ausweichen. Anzeichen für ein Marktversagen seien der Bundesregierung nicht bekannt. Angesichts dessen kommt die Regierung zu der Einschätzung, dass gesetzgeberische Einschränkungen von Verwahrentgelten in die allgemeine Vertragsfreiheit und in die Berufsfreiheit der Institute eingreifen würden und deshalb „derzeit schwer begründbar“ wären.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 973/2021

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50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 162/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.08.2021 zum Urteil 16 U 162/20 vom 05.08.2021 (nrkr)

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb Schadensersatzansprüche der gestürzten Klägerin mit am 23.08.2021 veröffentlichter Entscheidung zurückgewiesen.

Die damals 74-jährige Klägerin ist Mitglied in einem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio. Sie war nach ihrem eigenen Training über eine von der Beklagten als “Free-Style-Zone“ bezeichnete Fläche gegangen. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen in dieser Zone war eine signalrote sog. Slackline gespannt. Die Parteien streiten darüber, ob die Höhe vom Boden – wie von der Klägerin behauptet – etwa 15-20 cm oder aber 50 cm – wie von der Beklagten behauptet – betrug. Die Klägerin stürzte über die Slackline und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu. Sie begehrt u. a. Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 Euro.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stünde kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu, führte das OLG aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote Slackline in Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies „stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte“, betont das OLG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Slackline durch Kunden benutzt wurde oder nicht.

„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, ergänzt das OLG. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grau-schwarzen Bodenflächen abgehoben. Dies gelte auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Klägerin hätte sie beim Betreten der Freestyle-Zone erkennen können.

Zudem stelle die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche. Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssten deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin selbst habe in dem Raum ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr habe deshalb erwartet werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achte. Gerade da der Klägerin die Slackline auch früher bereits gesehen hatte, habe für sie individuell Anlass bestanden, beim Betreten des Freestyle-Bereichs aufmerksam zu sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Arbeitsgericht untersagt Streik bei Vivantes

Das ArbG Berlin hat es ver.di durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten, vom 23. bis 25.08.2021 (einschließlich der am 26.08.2021 endenden Nachtschicht) Beschäftigte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften zum Streik aufzurufen und/oder Streiks durchzuführen, soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist (Az. 29 Ga 8464/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 20.08.2021 zum Beschluss 29 Ga 8464/21 vom 20.08.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat es der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten, vom 23. bis 25.08.2021 (einschließlich der am 26.08.2021 endenden Nachtschicht) Beschäftigte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften zum Streik aufzurufen und/oder Streiks durchzuführen, soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist.

Ein Streik ohne Notdienst könne zu einer Gefahr für Leib und Leben von Patienten führen; er könne daher nur mit einer Notdienstvereinbarung zur Versorgung der Patienten durchgeführt werden. Dabei obliege es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen; es könne nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen.

Quelle: ArbG Berlin

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Grenzüberschreitende Geldwäsche mittels Bargeld nimmt zu

Der Zoll hat lt. Bundesregierung seit 2018 eine stark wachsende Zahl von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten mit Verdacht auf Geldwäsche festgestellt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.08.2021

Der Zoll hat seit 2018 eine stark wachsende Zahl von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten mit Verdacht auf Geldwäsche festgestellt. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31976) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31786). Dagegen ist die Zahl der Verdachtsmeldungen bei Bargeldeinzahlungen in Deutschland gesunken, wie aus der Antwort hervorgeht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 968/2021

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GDL scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anwendung ihrer Tarifverträge

Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Az. 14 SaGa 955/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.08.2021 zum Beschluss 14 SaGa 955/21 vom 19.08.2021

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß. Sie wollte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und auf eine Anwendung der Tarifverträge der GDL dringt.

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag – wie schon das Arbeitsgericht Berlin – zurückgewiesen. Es fehle bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil das Arbeitsgericht Berlin bereits in einem Monat über das Begehren der GDL im Hauptsacheverfahren verhandele. Im Übrigen könne von dem AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unverhältnismäßig in die Grundrechte der GDL eingreife, könne nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Überarbeitung nicht das Hauptrisiko für Berufskrankheiten

Nach Angaben der Bundesregierung ist Überarbeitung nicht das Hauptrisiko für Berufskrankheiten im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.08.2021

Nach Angaben der Bundesregierung ist Überarbeitung nicht das Hauptrisiko für Berufskrankheiten im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. In einer Antwort (19/31931) auf eine Kleine Anfrage (19/31447) der FDP-Fraktion verweist sie auf Auswertungen der Spitzenverbände der gewerblichen und gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wonach von 2011 bis 2020 keine Fälle mit einer solchen Primärdiagnose verzeichnet wurden. Gleichwohl könnten beruflich verursachte Gesundheitsschäden infolge überlanger Arbeitszeiten oder Überarbeitung grundsätzlich die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllen, schreibt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 964/2021

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Bund und Länder greifen den vom Hochwasser betroffenen Regionen unter die Arme

Das Bundeskabinett hat heute die von den Bundesministern der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat vorgelegte Formulierungshilfe für die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 18.08.2021

Das Bundeskabinett hat heute die von den Bundesministern der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat vorgelegte Formulierungshilfe für die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) beschlossen. Damit setzt der Bund seine entschlossene Hilfe zur Unterstützung der von Hochwasser und Starkregen besonders betroffenen Regionen fort. Das Sondervermögen stellt Mittel zur Finanzierung erforderlicher Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen sowie zur Wiederherstellung der vom Starkregen und Hochwasser zerstörten Infrastruktur bereit.

Mit dem Aufbauhilfefonds stehen Bund und Länder zu ihrem Wort und greifen den betroffenen Regionen finanziell kräftig unter die Arme. Die schnelle Beseitigung der Schäden und der Wiederaufbau der Infrastruktur haben jetzt oberste Priorität! Das ist ein immenser Kraftakt angesichts der Zerstörungen in den von Starkregen und Hochwasser betroffenen Regionen. Bund und Länder nehmen 30 Milliarden Euro in die Hand, um den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern vor Ort, den geschädigten Unternehmen und anderen Einrichtungen beim Wiederaufbau zu helfen. Das ist gelebte Solidarität. Mit vereinten Kräften stemmen wir das!

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Mit dem heute von uns auf den Weg gebrachten Aufbauhilfegesetz löst der Bund seine Versprechen ein – schnelle und massive finanzielle Hilfe, bauplanungsrechtliche Erleichterungen und die rechtlichen Grundlagen für die notwendige Einführung des Cell Broadcasting. Gemeinsam mit den Ländern packen wir den Aufbau an – entschlossen zu helfen, wo immer unsere Hilfe gebraucht wird.

Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

Bund setzt entschlossene Hilfe fort

Die Bundesregierung hat schnell auf die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe reagiert. Bereits am 21. Juli 2021 wurde durch die Bundesregierung beschlossen, sich hälftig an den Soforthilfen der betroffenen Länder zu beteiligen. Die Soforthilfen dienen der Überbrückung von Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern sowie in Wirtschaft und Kommunen. Konkret wird sich der Bund an den bewilligten Soforthilfen der Länder zunächst in Höhe von 400 Mio. Euro beteiligen. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde vom Bund und den betroffenen Ländern am 30. Juli 2021 gezeichnet.

Nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“

In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen erforderlich, um die Schäden bei betroffenen Privathaushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen (Vereine, Stiftungen etc.) sowie der Infrastruktur von Bund, Ländern und Gemeinden zu beseitigen bzw. die zerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen.

Dazu haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf die Errichtung eines nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes verständigt. Die heute vom Bundeskabinett beschlossenen Formulierungshilfe setzt dies um.

Das Sondervermögen wird mit Mitteln des Bundes in Höhe von bis zu 30 Mrd. Euro ausgestattet. Darin enthalten sind Ausgaben für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Bundes in Höhe von 2 Mrd. Euro. Diese werden vom Bund alleine getragen. Die Wiederaufbaumaßnahmen der Länder in Höhe von 28 Mrd. Euro werden solidarisch jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert.

Der Bund wird in einer ersten Tranche aus dem Bundeshaushalt 2021 Mittel in Höhe von 16 Mrd. Euro dem Sondervermögen zuführen. Ab dem Jahr 2022 erfolgen die Zuweisungen des Bundes dann bedarfsgerecht nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Damit sichert der Bund die Liquidität des Sondervermögens und sorgt dafür, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Finanzierungsbeteiligung der Länder erfolgt über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre.

Zudem soll durch eine Änderung des Baugesetzbuchs die befristete Errichtung mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung für Betroffene von Hochwasserkatastrophen sowie mobiler Infrastruktureinrichtungen (z. B. Rathaus, Schule, Kindertagesstätte) in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden bauplanungsrechtlich erleichtert werden.

Schnelle Hilfen zur Beseitigung der durch das Hochwasser entstandenen Schäden

Für die Errichtung des Fonds besteht dringender Handlungsbedarf. Das Gesetzgebungsverfahren soll sehr kurzfristig abgeschlossen werden. Mit dem Gesetz wird die Bundesregierung zudem ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ländern eine Verordnung zu erlassen, in der die Aufteilung der Mittel für den Wiederaufbau auf die betroffenen Länder und die Ermittlung einheitlicher Förderungsgrundsätze festzulegen sind.

Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen werden die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen berücksichtigt.

Quelle: BMF

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BGH-Urteil: Dispozinsen müssen transparenter sein

Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der BGH gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen auf Klage des vzbv entschieden (Az. XI ZR 19/20 und XI ZR 46/20).

vzbv, Mitteilung vom 18.08.2021 zu den Urteilen des BGH XI ZR 19/20 und XI ZR 46/20 vom 29.06.2021

  • BGH-Urteile sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei Dispozinsen.
  • Banken müssen Zinssätze für Überziehungskredite deutlich gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis hervorheben.
  • Sind die Dispozinsen je nach Kundengruppe unterschiedlich, reicht die Angabe des Höchstzinssatzes („bis zu … Prozent“) nicht aus.

Bundesgerichtshof gibt Klagen des vzbv gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen statt

Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die beiden Banken geklagt.

„Die Urteile des Bundesgerichtshofes sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei den Dispozinsen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Banken müssen die Zinssätze besonders hervorheben und eindeutig über die Kosten für eine Kontoüberziehung informieren. Das ist auch bitter nötig. Viele Banken verlangen auch in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase noch einen Zinssatz von mehr als zehn Prozent.“

Angaben zu Dispozinsen müssen klar sein und auffallen

Schon seit März 2016 sind Banken verpflichtet, die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen hoben sich die Dispozinssätze nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. Die Deutsche Bank gab im Internet den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an. In Klammern stand, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richte. Damit blieb es für Kunden weitgehend im Dunkeln, wie viel Zinsen sie für eine Kontoüberziehung zahlen müssen. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor – allerdings nicht in auffallender Weise.

Der vzbv hatte bei beiden Banken beanstandet, dass die Dispozinssätze nicht hervorgehoben waren. Bei der Deutschen Bank kritisierte der Verband außerdem die ungenaue Zinsangabe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revisionen der Banken wies der Bundesgerichtshof jetzt in letzter Instanz ab.

„Bis zu“-Zinssatz reicht nicht aus

Die Richter stellten klar: Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein. Nur dann werden Kundinnen und Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gericht schloss sich außerdem der Auffassung des vzbv an, dass es nicht klar und eindeutig ist, wenn eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Dispozinssätze hat, aber lediglich einen Zinssatz „bis zu … Prozent“ nennt. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, dass die Dispozinsen nicht in der Gesamtdarstellung der Bankkonditionen versteckt sein dürfen und Banken mit differenzierten Zinssätzen zumindest die Zinsspanne angeben müssen.

Quelle: vzbv

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Unzulässige Gesundheitswerbung für Blasenmittel

Das LG Berlin hat der AN Schweiz AG unzulässige Werbeaussagen zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung eines Blasenmittels untersagt. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt (Az. 102 O 5/20).

vzbv, Pressemitteilung vom 16.08.2021 zum Urteil des LG Berlin 102 O 5/20 vom 22.06.2021 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Das Landgericht Berlin hat der AN Schweiz AG unzulässige Werbeaussagen zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung eines Blasenmittels untersagt. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen unter anderem vorgeworfen, Kunden mit unbelegten Aussagen über einen vermeintlich vollständigen Schutz vor Blasen- und Harnwegsinfektionen in die Irre zu führen.

Das in der Schweiz ansässige Unternehmen hatte das Nahrungsergänzungsmittel BlasenFitForte in seinem bundesweit erhältlichen Katalog wie ein Wundermittel angepriesen: Das Mittel mache Schluss mit Blasenschwäche und Inkontinenz, schütze vollständig vor Blasenentzündungen, verhindere Harnwegsinfektionen, lindere Unterleibsschmerzen und einiges mehr. Der vzbv hatte die Behauptungen als irreführende und unzulässige Gesundheitswerbung kritisiert und das Unternehmen nach erfolgloser Abmahnung verklagt.

Gericht verbietet Elf Werbeaussagen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass insgesamt elf Werbeaussagen gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstießen. Danach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher EU-weit vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. Eine solche Zulassung gab es allerdings für keine einzige der Behauptungen über die vermeintlich gesundheitsfördernde Wirkung des Blasenmittels.

Ein Teil der Aussagen verstieß nach Auffassung des Gerichts außerdem gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Diese verbietet es grundsätzlich, einem Lebensmittel in der Werbung Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die Werbeaussagen über die weitreichende Wirkung des Präparats nicht annähernd durch die Studien gedeckt seien, die das Unternehmen dem Gericht vorgelegt hatte.

Quelle: vzbv

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SARS-CoV-2: Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres auch für Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Das VG Berlin hat einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich „Geistige Entwicklung“ die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe wegen des im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingten Unterrichtsausfalls vorläufig weiter zu besuchen (Az. 3 L 207/21).

Die Antragstellerin, die wegen Trisomie 21 sonderpädagogisch gefördert wurde, absolvierte 2020/2021 das Abschlussjahr ihres sonderpädagogischen Bildungsgangs. Dieser ist als zweijährige integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ausgestaltet. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus war der Unterricht und der Kontakt zu Werkstätten in diesem Bildungsgang stark eingeschränkt. Die vom Berliner Gesetzgeber aufgrund der Pandemie eingeführten schulrechtlichen Sonderregelungen sehen unter anderem die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung von Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulstufen vor. Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin lehnte die Schulbehörde mit der Begründung ab, die sonderpädagogische Beschulung im Bereich „Geistige Entwicklung“ sei nicht in Jahrgangsstufen organisiert.

Die 3. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Antragstellerin kann vorläufig beanspruchen, das Abschlussjahr zu wiederholen und auch 2021/2022 weiter an dem bisher besuchten Bildungsgang teilzunehmen. Die gegenwärtige Gesetzeslage, wonach sonderpädagogisch Förderberechtigte im Bereich „Geistige Entwicklung“ im Gegensatz zu anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Ausgleich für pandemiebedingte Nachteile bei der Ausbildung im Jahr 2020/2021 erhalten, benachteilige die Betroffene entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot der Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung. Diese Schlechterstellung lasse sich nicht mit organisatorischen Erwägungen rechtfertigen. Entscheidend sei allein, ob die Lernziele der sonderpädagogischen Berufsausbildungsvorbereitung pandemiebedingt verfehlt zu werden drohten. Hiervon sei auch Falle der Antragstellerin auszugehen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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