Anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit

Das ArbG Osnabrück hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben und den Arbeitgeber verpflichtet, den gekürzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.

ArbG Osnabrück, Pressemitteilung vom 10.06.2021

Der Arbeitgeber ist bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zu Grunde liegt.

Die klagenden Arbeitnehmer begehren die Gutschrift von Urlaubstagen, die ihnen für Zeiten von Kurzarbeit im Verhältnis zu ihren Jahresarbeitstagen durch den Arbeitgeber anteilig gekürzt worden sind. Der an einzelnen Tagen durchgeführten Kurzarbeit lagen mehrere nahtlos aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit zu Grunde. Die Arbeitszeit der klagenden Parteien war nicht auf „Null“ reduziert worden.

Die Betriebsvereinbarungen wurden jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit zwischen den Betriebspartnern abgeschlossenen. Die Information der betroffenen Arbeitnehmer erfolgte danach. Dem Arbeitgeber war es nach den Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von 2 Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.

Die klagenden Parteien sind der Ansicht, dass die durchgeführte Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche hat. Der Kurzarbeiter habe nicht ähnlich einem Teilzeitbeschäftigten eine vorhersehbare und freigestaltbare Freizeit durch Kurzarbeit gewonnen, die er nutzen könne, um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen.

Die Beklagte stützt sich zur Berechtigung der anteiligen Urlaubskürzung während der Kurzarbeit auf Entscheidungen des EuGH und des BAG über entsprechende Urlaubskürzungen gegenüber Teilzeitbeschäftigten und bei Gewährung eines Sabbaticals für Arbeitnehmer, sowie auf eine obergerichtliche Entscheidung bei Kurzarbeit „Null“. Im Übrigen könne es nicht sein, dass dann, wenn nach Ende der Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer, die ihren vollen Jahresurlaub nehmen könnten, der Betrieb nach Wiederanlaufen nach der Kurzarbeit dadurch blockiert würde.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben und den Arbeitgeber verpflichtet, den gekürzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.

Die anteilige Kürzung erscheint als rechtwidrig. Unabhängig davon, dass Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches unabhängig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gewährt wird, kann vorliegend nicht von einem zur anteiligen Urlaubskürzung berechtigenden Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kurzarbeit gesprochen werden. Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf „Null“ für diesen Zeitraum herabgesetzt wird, besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem „Sabbatical“. Vielmehr zeigt die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhenstatbeständen im Arbeitsverhältnis, z. B. bei Elternzeit nach dem BEEG, dass hierfür anteilige Urlaubskürzung gesetzlich möglich ist. In Kenntnis dessen hätte der Gesetzgeber auch bei Kurzarbeit anteilige Urlaubskürzungen statuieren können. Dies hat der Gesetzgeber nicht nur unterlassen, sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade zum Ausdruck gebracht, dass Kurzarbeit nicht zur Verdienstschmälerung betreffend Urlaubsentgelt dienen soll.

Wegen der Durchführung von Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit „Null“), sowie der kurzfristigen Einführung als auch der vorliegenden Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung oder Reduzierung der durchgeführten Kurzarbeit mit einer Ansagefrist von 2 Werktagen sieht das Arbeitsgericht es als verfehlt an, einer derartigen Kurzarbeit die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen, wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Es kann weder davon gesprochen werden, dass bei derartiger Kurzarbeit Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert haben. Noch spielt es eine Rolle, dass Arbeitnehmer nach Ende der Kurzarbeit ihre restlichen Urlaubsansprüche nehmen können. Dies liegt in der Natur der Sache. Eine etwaige dadurch einhergehende Betriebsblockade erscheint nicht nur im Hinblick auf die sonstigen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer als Spekulation und ohne Belang.

Aus diesen Gründen konnte auch die Widerklage des Arbeitgebers auf Feststellung für zukünftige anteilige Urlaubskürzung bei Kurzarbeit keinen Erfolg haben.

Über die von den Klägern ebenfalls konkludent angegriffene Rechtsunwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit aus formellen und inhaltlichen Gründe hat das Arbeitsgericht nicht entscheiden müssen. Hierauf ist es vorliegend nicht angekommen.

Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: ArbG Osnabrück

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Blindengeld auch für Rentner im EU-Ausland

Eine früher in Deutschland lebende Rentnerin erhält auch dann deutsches Blindengeld, wenn sie inzwischen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 9 BL 1/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil B 9 BL 1/20 R vom 10.06.2021

Eine früher in Deutschland lebende Rentnerin erhält auch dann deutsches Blindengeld, wenn sie inzwischen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 10.06.2021 entschieden (Az. B 9 BL 1/20 R).

Die zwischenzeitlich erblindete Klägerin wohnte in Sachsen, bis sie vor mehreren Jahren nach Österreich verzog. Sie bezieht ihre Rente aus Deutschland und ist weiterhin in Deutschland krankenversichert. In Österreich hatte sich die Klägerin vergeblich bemüht, nach dortigem Recht Pflegegeld für Blinde zu erhalten. Ihren (Überprüfungs-)Antrag auf Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz (LBlindG) lehnten der Beklagte und die Vorinstanzen mit der Begründung ab, zuständig für Leistungen wegen Blindheit sei allein der Wohnmitgliedstaat.

Das Bundessozialgericht hat demgegenüber den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem LBlindG zu gewähren. Trotz der Verlegung des Wohnsitzes von Sachsen nach Österreich ist nach der VO (EG) 883/2004 weiterhin deutsches und hier sächsisches (Landes-) Recht anwendbar. Die Leistungen wegen Blindheit sind nach der VO (EG) 883/2004 als Geldleistungen bei Krankheit zu qualifizieren, die grundsätzlich grenzüberschreitend exportierbar sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten koordiniert die Verordnung im Bereich der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union das jeweils anwendbare nationale Recht in der Weise, dass Angehörige eines Mitgliedstaats nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Das ist bei Geldleistungen wegen Krankheit an Rentner mit einer Rente aus einem Mitgliedstaat nicht das Recht des Wohnmitgliedstaats, sondern das des „anderen Mitgliedstaats“, in dem der bei Krankheit zuständige Sachleistungskostenträger seinen Sitz hat. Hieraus ergibt sich im Falle der Klägerin, die eine deutsche Rente bezieht und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland/Hamburg krankenversichert ist, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und in deren Folge die Anwendbarkeit des LBlindG.

Hinweise zur Rechtslage

Sächsisches Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und andere Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) i. d. F. des Gesetzes vom 15.12.2010, SächsGVBl S 387

§ 1 Berechtigte

(1) Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 (ABl L 166 vom 30.04.2004, Satz 1, L 200 Satz 1, L 204 vom 04.08.2007, S. 30), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach diesem Gesetz…

Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 vom 30.04.2004)

Titel I – Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Art und Dauer des Bezugs

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Titel II – Bestimmungen des anwendbaren Rechts

Art. 11 – Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel…

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt , unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

Titel III – Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen

Kapitel 1 – Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

Art. 29 Geldleistungen für Rentner

(1) Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat…

Quelle: BSG

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Keine geringere Opferentschädigung bei Zahlung einer privaten Unfallrente

Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 9 V 1/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil B 9 V 1/20 R vom 10.06.2021

Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 10.06.2021 entschieden (Az. B 9 V 1/20 R).

Die Klägerin war als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am Neujahrsmorgen 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt die Klägerin Berufsschadensausgleich. Der Beklagte berücksichtigte beim Berufsschadensausgleich als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.

Die private Unfallrente ist keine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV). Die private Unfallrente gehört auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge hat allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.

Hinweise zur Rechtslage

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – Opferentschädigungsgesetz – OEG (i. d. F. des Gesetzes vom 11.05.1976, BGBl. I 1181)

§ 1 Anspruch auf Versorgung

(1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere
Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes …

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz – BVG (i. d. F. des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I 2904)

§ 30 – Beschädigtenrente

(3) 1Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten …

einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach …

(4) 1Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen…

Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV (i. d. F. vom 28.06.2011, BGBl. I 1237)

(1) 1Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten, soweit in § 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in § 9 nichts anderes bestimmt ist,

§ 8 – Derzeitiges Bruttoeinkommen

  1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit…

(2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit gehören insbesondere

  1. Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern…

Quelle: BSG

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EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Darlehensverträgen

Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann für die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden. So entschied der EuGH (Rs. C-609/19 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zu den Urteilen C-609/19 und C-776/19 bis C-782/19 vom 10.06.2021

Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann für die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden.

Die Information, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich des Bestehens eines Wechselkursrisikos übermittelt, genügt nicht dem Transparenzerfordernis, wenn sie auf der Annahme beruht, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben werde.

In den Jahren 2008 und 2009 nahmen Verbraucher zur Finanzierung des Kaufs von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften bei der Bank BNP Paribas Personal Finance Hypothekendarlehen auf, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten und in Euro rückzahlbar waren. Aufgrund der Eigenschaften dieser Darlehen beinhaltete der Abschluss der Darlehensverträge ein Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit den Schwankungen des Eurokurses gegenüber dem Kurs des CHF. Auch wenn die Darlehensverträge das Bestehen dieses Risikos nicht ausdrücklich erwähnten, war ihnen dennoch mittelbar zu entnehmen, dass ihnen dieses Risiko innewohnte und vom Verbraucher zu tragen war.

Nachdem die Verbraucher mit der Zahlung der monatlichen Raten in Schwierigkeiten geraten waren, wurden gerichtliche Verfahren vor dem Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne (erstinstanzliches Gericht Lagny-sur-Marne, Frankreich) bzw. dem Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) eingeleitet. Diese Gerichte haben zu prüfen, ob die Klauseln der oben genannten Darlehensverträge, die die Verbraucher einem unbegrenzten Wechselkursrisiko ausgesetzt haben, im Licht der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 als missbräuchlich und die Verbraucher daher nicht bindend anzusehen sind. In diesem Kontext haben das Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne und das Tribunal de grande instance de Paris dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie vorgelegt.

Mit seinen Urteilen vom 10.06.2021 hat der Gerichtshof erstens darauf hingewiesen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich und als von Anfang an nicht existent anzusehen sind, so dass sie keine Wirkungen auf die Sach- und Rechtslage haben können. Folglich kann der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem solchen Vertrag enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen.

Indessen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden, einer Verjährungsfrist unterliegt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verjährungsfrist für die Rückerstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträgen, die bereits abgelaufen sein könnte, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel Kenntnis zu nehmen, keinesfalls mit der Richtlinie im Einklang stehen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es Aufgabe der vorlegenden Gerichte ist, zu beurteilen, ob die streitigen Klauseln einen die fraglichen Darlehensverträge kennzeichnenden Bestandteil festlegen, der Hauptgegenstand dieser Verträge ist. In diesem Fall erlaubt die Richtlinie die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nämlich nur, wenn diese nicht klar und verständlich abgefasst sind.

Drittens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es dem Transparenzerfordernis nicht genügt, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher bei Vertragsschluss Informationen, selbst zahlreiche, übermittelt, wenn diese auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte.

Viertens hat der Gerichtshof in Anbetracht der Kenntnisse des Gewerbetreibenden zu dem vorhersehbaren wirtschaftlichen Kontext, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben kann, der besseren Mittel, über die der Gewerbetreibende verfügt, um das Wechselkursrisiko vorherzusehen, und des beträchtlichen Risikos in Bezug auf Schwankungen der Wechselkurse, das die streitigen Vertragsklauseln dem Verbraucher aufbürden, festgestellt, dass diese Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag verursachen können. Soweit der Gewerbetreibende dem Verbraucher gegenüber das Transparenzerfordernis nicht beachtet hat, scheinen diese Klauseln dem Verbraucher nämlich ein zu den empfangenen Leistungen und dem Darlehensbetrag außer Verhältnis stehendes Risiko aufzubürden, da die Anwendung dieser Klauseln zur Folge hat, dass der Verbraucher die Kosten der langfristigen Entwicklung der Wechselkurse zu tragen hat.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH

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Übertragung von Rechten und Pflichten aus Taxikonzessionen bei Unzuverlässigkeit des Inhabers

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 32.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 8 C 32.20 vom 09.06.2021

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 9. Juni 2021 entschieden.

Im Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zum Widerruf zweier Taxikonzessionen an, die sie ihm für die Zeit bis zum 7. August 2018 erteilt hatte. Der Kläger erhob Einwände und beantragte für den Fall, dass sich die Beklagte zum Widerruf entschließen sollte, die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Taxikonzessionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen. Die Beklagte widerrief die Taxikonzessionen, ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und lehnte den Genehmigungsantrag ab, weil der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung – nur – hinsichtlich der Übertragungsgenehmigung zugelassen und sie mit Urteil vom 6. Oktober 2020 zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Die Klage war zulässig, obwohl der Kläger keinen Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid erhoben hatte. Zwar muss nach § 55 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vor einer Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz stets ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Sein Fehlen führte aber hier nicht zur Unzulässigkeit der Klage, weil die auch für den Widerspruch zuständige Behörde sich rügelos auf die Klage eingelassen hatte.

Die Klage war jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Genehmigung der Übertragung seiner Konzessionen zustand. Allerdings setzt die Genehmigung nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist. Zuverlässig muss derjenige sein, der das Taxiunternehmen betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen.

Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession kann aber nur beansprucht werden, wenn die Konzession noch besteht. Daran fehlte es hier, weil die Beklagte die Konzessionen des Klägers bereits im Juli 2016 sofort vollziehbar widerrufen und das Verwaltungsgericht den Widerruf rechtskräftig bestätigt hatte.

Quelle: BVerwG

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Rahmen für eine europäische digitale Identität vorgestellt

Am 03.06.2021 hat die EU-Kommission einen Bericht zur Evaluation der eIDAS-Verordnung, einen Rahmen für eine europäische digitale Identität (EUid) sowie eine Empfehlung für eine gemeinsame Toolbox im Hinblick auf eine EUid präsentiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.06.2021

Am 03.06.2021 hat die EU-Kommission einen Bericht zur Evaluation der eIDAS-Verordnung, einen Rahmen für eine europäische digitale Identität (EUid) sowie eine Empfehlung für eine gemeinsame Toolbox im Hinblick auf eine EUid präsentiert (alle drei Dokumente finden sich hier).

Evaluation der eIDAS-Verordnung

In ihrem Bericht zur Evaluation konstatiert die EU-Kommission, dass die eIDAS verbesserungsbedürftig sei. Sie sei nicht für den privaten Sektor ausgelegt und decke nicht die Bereitstellung elektronischer Attribute ab, wie z. B. ärztliche Bescheinigungen oder berufliche Qualifikationen. Darüber hinaus gebe es eine unzureichende Verfügbarkeit notifizierter eID-Lösungen in der Union. Schließlich entspreche die eIDAS nicht den aktuellen Marktanforderungen, wie z.B. die Einschränkung der Identitätsdaten auf das notwendige Minimum.

Die europäische digitale Identität – Änderung der eIDAS-Verordnung

Mit der parallel vorgestellten Änderung der eIDAS-Verordnung möchte die EU-Kommission auf die oben skizzierten Entwicklungen reagieren. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat 12 Monate nach seinem Inkrafttreten mindestens ein elektronisches Identifizierungssystem anbieten muss.

Herzstück des Vorschlages ist die Bestimmung, dass jeder Mitgliedstaat 12 Monate nach dem Inkrafttreten seinen Bürgern eine European Digital Identity Wallet (EUid-Wallet) zur Verfügung stellen muss. Die EUid-Wallet ist ein Produkt und ein Dienst, der es dem Nutzer ermöglicht, Identitätsdaten, Credentials und Attribute, die mit seiner Identität verknüpft sind, zu speichern, sie Parteien auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und sie für die Authentifizierung, online und offline, zu nutzen.

Schließlich legt die EU-Kommission mit dem Entwurf einen Rechtsrahmen für elektronische Archivierung und elektronische Beglaubigung von Attributen, für die Verwaltung von elektronischen Fernsignatur- und Siegelerstellungseinheiten und elektronischen Ledgern fest.

Die technischen Spezifikationen und Standards sollen mittels Durchführungsrechtsakten sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung festgelegt werden.

Zur Verabschiedung bedarf es der Einigung zwischen EU-Parlament und Rat. Die Verordnung würde unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten EU-weit gelten. Bis zum 04.08.2021 haben Stakeholder Zeit, sich an einer parallel gestarteten Konsultation der EU-Kommission zu beteiligen.

Empfehlung zur EUid-Toolbox

Um die technischen Spezifikationen und Standards des europäischen Rahmens für die digitale Identität zu erarbeiten, sieht die EU-Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten zusammen mit der EU-Kommission eine Toolbox erarbeiten. Neben den technischen Spezifikationen und Standards soll die Toolbox auch Best Practices und Leitlinien enthalten. Die Toolbox dient als Grundlage für die Umsetzung der Verordnung. Bis Ende 2022 will sich die EU-Kommission mit den Mitgliedstaaten auf den Inhalt der Toolbox einigen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte bereitstellen

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 149/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Urteil 6 U 149/20 vom 23.04.2021

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil 6 U 149/20 vom 23.04.2021 entschieden.

Ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte einen Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen betreibendes Unternehmen auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommen, weil der Verbraucher nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt werde. Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Die Widerrufsbelehrungen für sog. Standard- und Speditionswaren unterschieden sich in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei sog. Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war bei sog. Standardware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Das Landgericht Aachen hatte mit Urteil vom 27.11.2020 (Az. 42 O 38/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil angeschlossen und die seitens des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die Beklagte informiere darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen habe, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernehme. Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich. Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedürfe es dann nicht, wenn der Unternehmer – wie hier – diese Kosten selbst übernehme.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Köln

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Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September 2021

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt.

BMF, Pressemitteilung vom 09.06.2021

Die coronabedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt. (…)

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Quelle: BMF

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EHEC-Infektion kein Arbeitsunfall

Eine Infektion mit einem Erreger, die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führt, stellt einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Erkrankung ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei einer Versicherten, die sich mit dem EHEC-Erreger infiziert hat, ist dies nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Eine Infektion bei der Nahrungsaufnahme begründe keinen Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine private Verrichtung handele, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 131/18).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zum Urteil L 3 U 131/18 vom 26.01.2021

Vorhalten einer Betriebskantine begründet keinen Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr

Eine Infektion mit einem Erreger, die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führt, stellt einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Erkrankung ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei einer Versicherten, die sich mit dem EHEC-Erreger infiziert hat, ist dies nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Eine Infektion bei der Nahrungsaufnahme begründe keinen Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine private Verrichtung handele, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Dies entschied in einem am 01.06.2021 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherte erkrankt schwer infolge einer EHEC-Infektion

Eine 1968 geborene Versicherte erkrankte im Mai 2011 an einer EHEC-Infektion und musste in der Folge intensivpflichtig stationär behandelt werden. Der EHEC-Erreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebs geliefert, in welchem die versicherte Frau aus Frankfurt am Main als Wirtschaftsprüferin beschäftigt ist. Die Versicherten beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie habe sich entweder in der Kantine oder im Rahmen einer Schmierinfektion im Betrieb infiziert. Zahlreiche weitere Mitarbeiter hätten sich ebenfalls infiziert.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Es sei nicht bewiesen, dass sich die Versicherte am Arbeitsplatz infiziert habe. Die Nahrungsaufnahme gehöre nicht zu den unfallversicherten Tätigkeiten. Sollte sich die Versicherte durch Kontakt mit Kollegen infiziert habe, sei die Unfallkausalität ebenfalls zu verneinen. Bei allgemein wirkenden Gefahren (z. B. Ansteckung mit Grippeviren, Epidemien) fehle es am rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

EHEC-Infektion nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen

Die Richterinnen und Richter beider Instanzen folgten der Berufsgenossenschaft und verneinten ebenfalls einen Arbeitsunfall. Es sei nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls – also im Moment der EHEC-Infektion – einer Verrichtung nachgegangen sei, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Eine (Primär-)Infektion der Versicherten in der Kantine sei zwar ein ernsthaft möglicher Geschehensablauf. Bei der Nahrungsaufnahme in der Betriebskantine handele es sich regelmäßig aber nicht um eine versicherte Tätigkeit. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber – wie im Falle der Versicherten – einen Kostenzuschuss gewähre. Eine (Sekundär-) Infektion im näheren Büroumfeld z. B. durch eine Schmierinfektion im Rahmen einer versicherten Tätigkeit sei nicht nachgewiesen.

Darüber hinaus sei ein Arbeitsunfall auch nicht aufgrund einer besonderen, dem Arbeitgeber der Versicherten zuzurechnenden Betriebsgefahr anzuerkennen. Die Kantine wird von einem Dritten betrieben, sodass der Arbeitgeber der Versicherten insoweit keine besondere, typische Betriebsgefahr eröffnet habe.

Bei einer etwaigen Infektion in den betrieblichen Räumen hätte sich im Übrigen allenfalls ein allgemeines Lebensrisiko, nicht aber ein besonderes betriebliches Risiko realisiert. Zwar sei die statistische Wahrscheinlichkeit einer Infektion in den betroffenen Betriebsräumen höher gewesen als außerhalb dieser Firma. Denn es hätten sich dort zahlreiche Mitarbeiter infiziert und es sei nicht auszuschließen, dass diese auch noch nach Ausbruch der Krankheit den Erreger im Büro verbreitet hätten. Dies ändere jedoch nichts an der Bewertung als allgemeines Lebensrisiko, da insofern nichts anderes gelte als für jeden anderen Ausbruchsort des Infektionsgeschehens.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Quelle: LSG Hessen

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