Zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen

Das LG München I entschied, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam ist (Az. 37 O 5667/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Urteil 37 O 5667/20 vom 09.06.2021 (nrkr)

Die u. a. auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 09.06.2021 entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam ist (Az. 37 O 5667/20).

Die Klausel schloss die Erstattung der Vorverkaufsgebühr bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen aus. Dies sollte unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten, also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch die Beklagte als auch beim Verkauf in Kommission.

Dies ist unwirksam, so die 37. Zivilkammer. Zumindest in den Fällen, in denen die Beklagte die Tickets auf Kommissionsbasis vertreibt, benachteilige die Klausel den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Da sie unterschiedslos für alle von der Beklagten ausgeübten Geschäftsarten gelten solle, sei die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam.

Dem liegt nach den Ausführungen der Kammer Folgendes zugrunde:

Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten kann ein Ticketverkauf für Veranstaltungen Dritter rechtlich auf zweierlei Weise ausgestaltet sein: als Vermittlung im Rahmen einer Handelsvertretung oder als Kommissionskauf. Mögliche Ansprüche des Kunden auf Rückerstattung des Ticketpreises wegen Absage oder Verlegung der Veranstaltung richten sich beim Kommissionsgeschäft ausschließlich gegen den Veranstalter. Indem die Klausel ausweislich ihres Wortlauts eine Erstattung der Vorverkaufsgebühr generell, und damit auch gegenüber dem Veranstalter, ausschließt, benachteiligt sie den Kunden unangemessen. Denn beim Kommissionskauf steht der Beklagten bei Erfüllung des Ausführungsgeschäfts mit dem Kunden ein Provisionsanspruch allein gegen den Veranstalter zu. Dies gilt auch für Leistungsstörungen aus der Sphäre des Veranstalters wie Veranstaltungsabsagen (§ 396 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. HGB). Durch den Ausschluss des Rückerstattungsanspruch in Höhe der Provision wird das Durchführungsrisiko insoweit vom Veranstalter auf den Kunden verlagert. Denn der Kunde hätte die Provision der seitens des Veranstalters beauftragten Beklagten damit auch im Fall der Verlegung oder Absage der Veranstaltung zu tragen, obwohl es sich dabei um einen Umstand handelt, der ausschließlich im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters liegt. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild benachteiligt den Kunden unangemessen.

Ob die Beklagte den Rückforderungsanspruch in Höhe der Provision im Rahmen der Handelsvertretung zulässig ausschließen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Beklagte darf jedenfalls in ihren Vertragsbedingungen keine pauschale Regelung treffen, mit denen sie Ansprüche gegenüber dem Veranstalter von vornherein ausschließt.

Die Klausel ist außerdem intransparent. Da die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticket-Kaufvertrages in vielen Fällen nicht gesondert ausgewiesen werde, könne der Kunde das wirtschaftliche Risiko, das sich aus dem in der Klausel angeordneten Ausschluss der Erstattungsfähigkeit ergebe, nicht abschätzen.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Insbesondere Äußerungen zur Rechtslage bei Verlegung von Veranstaltungen in der Frühphase der Corona-Pandemie durch die Beklagte seien zulässig, da diese zur Überzeugung der Kammer nur Rechtsmeinungen darstellten und nicht irreführend seien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Anlass waren zunächst Beschwerden von Kunden darüber, dass die Beklagte im März und April 2020 Ticketkäufer bei coronabedingten Veranstaltungsabsagen auf Ausweichtermine verwiesen und eine Stornierung abgelehnt hatte. Außerdem haben Kunden beanstandet, dass bei der Rückabwicklung von Ticketkäufen durch die Beklagte Beträge unter Berufung auf die nun beanstandete AGB-Klausel einbehalten worden seien. Die Beklagte argumentiert, sie habe ihre Vermittlungsleistung beim Verkauf des Tickets erbracht, für die plangemäße Durchführung der gebuchten Veranstaltung sei allein der Veranstalter verantwortlich. Bei Rückabwicklungen der Ticketkäufe werde sie nicht für sich selbst tätig, sondern sie habe nur Dienstleistungen für den jeweiligen Veranstalter übernommen.

Das Urteil bedeutet nicht, dass die Beklagte alle Vorverkaufsgebühren erstatten muss. Es kommt maßgeblich auf die jeweilige Ausgestaltung der Verträge (u. a. Kommission, Vermittlung oder Eigengeschäft) an, ob eine solche Erstattung bei Wegfall der Klausel geschuldet ist (§ 306 Abs. 2 BGB) und gegen wen sich der Anspruch hierbei richtet.

Quelle: LG München I

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Staatliche Beihilfen an grenznahe norddeutsche Getränkehändler (hier: Dänemark)

Das EuG erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass die Nichterhebung eines Pfands auf bestimmte Verpackungen von Getränken, die in grenznahen deutschen Geschäften an in Dänemark ansässige Kunden verkauft werden, keine staatliche Beihilfe darstellt, für nichtig (Rs. T-47/19).

EuG, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Urteil T-47/19 vom 09.06.2021

Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass die Nichterhebung eines Pfands auf bestimmte Verpackungen von Getränken, die in grenznahen deutschen Geschäften an in Dänemark ansässige Kunden verkauft werden, keine staatliche Beihilfe darstellt, für nichtig.

Die Kommission war nicht in der Lage, in der Vorphase alle ernsthaften Schwierigkeiten auszuräumen, auf die sie bei der Bestimmung, ob die Nichterhebung eines Pfands eine staatliche Beihilfe darstellt, gestoßen war.

Die auf Bundesebene ergangene deutsche „VerpackV“1 setzt die Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle um2. Für bestimmte Einwegverpackungen von Getränken führt diese Verordnung ein Pfandsystem inklusive Mehrwertsteuer ein, das auf allen Ebenen der Vertriebskette bis zum Verkauf an den Endverbraucher erhoben wird und nach Rückgabe der Verpackung zurückerstattet wird. Die Nichterhebung dieses Pfands stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von maximal 100.000 Euro bewehrt ist.

Nach der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Kompetenzverteilung fällt die Durchführung dieser Regelung in die Zuständigkeit der Landesbehörden, die sie im Wege von Verwaltungsakten oder Bußgeldern durchsetzen. In diesem Zusammenhang vertraten die Behörden von Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Erhebung des Pfands auf Geschäfte im Grenzgebiet nicht anwendbar sei, wenn die Getränke ausschließlich an u. a. in Dänemark ansässige Kunden verkauft würden und wenn diese sich schriftlich (durch Unterzeichnung einer Ausfuhrerklärung) verpflichteten, diese Getränke außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu konsumieren und deren Verpackungen zu entsorgen.

Dansk Erhverv, ein Berufsverband, der die Interessen dänischer Unternehmen vertritt, war der Ansicht, dass diese Befreiung von der Pfanderhebung auf Einweggetränkeverpackungen einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für eine Gruppe von Einzelhandelsunternehmen im Norden Deutschlands gleichkomme, und hatte daher eine Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe bei der Kommission eingereicht. Nach der Vorphase der Prüfung erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellte, dass die streitigen Maßnahmen, d. h. die Nichterhebung des Pfands, die Nichterhebung der auf das Pfand entfallenden Mehrwertsteuer und der Umstand, dass gegen die Unternehmen, die das Pfand nicht erhoben hatten, keine Geldbuße verhängt worden war, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV darstellten3.

Am 23. Januar 2019 erhob Dansk Erhverv Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss. Im Rahmen der Prüfung dieser Klage trifft das Gericht der Europäischen Union wichtige Klarstellungen zu einerseits der Verschränkung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts und andererseits den Konsequenzen, die bei Geldbußen aus dem Bestehen von Auslegungsschwierigkeiten in Bezug auf eine anwendbare Vorschrift für die Bestimmung zu ziehen sind, ob staatliche Mittel vorliegen.

Würdigung des Gerichts

Erstens stellt das Gericht klar, in welchem Umfang der Verstoß gegen Bestimmungen, die nicht das Recht der staatlichen Beihilfen betreffen, mit Erfolg geltend gemacht werden kann, um die Rechtswidrigkeit eines in diesem Bereich von der Kommission erlassenen Beschlusses darzutun.

Insoweit ist nach Ansicht des Gerichts eine Unterscheidung zu treffen, je nachdem, ob die Kommission darüber befindet, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, oder darüber, ob eine Beihilfe vorliegt. Im ersten Fall kann, wenn eine Beihilfe, die durch einige ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des AEU-Vertrags verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, der Verstoß durch eine nationale Maßnahme, die als staatliche Beihilfe eingestuft worden ist, gegen andere Bestimmungen des AEU-Vertrags als die über staatliche Beihilfen erfolgreich geltend gemacht werden, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem die Kommission eine solche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, anzufechten.

Demgegenüber gilt dies nach Ansicht des Gerichts nicht in gleicher Weise für Beschlüsse, mit denen über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe entschieden wird. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass nach Art. 11 AEUV zwar die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden müssen.

Diese Einbeziehung soll jedoch auf der Ebene der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe und nicht der Ebene der Prüfung ihres Vorliegens erfolgen. Da die Berücksichtigung eines Grundes des Allgemeininteresses im Stadium der Einstufung als staatliche Beihilfe fehlgeht, entscheidet das Gericht, dass der Umstand, dass eine nationale Maßnahme gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts als die über staatliche Beihilfen verstößt, als solcher nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann, um darzutun, dass diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei. Denn es liefe dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuwider, anzunehmen, dass eine nationale Maßnahme, da sie gegen andere Bestimmungen der Verträge verstößt, eine Beihilfe sei, obwohl sie nicht die ausdrücklich in dieser Bestimmung zur Identifizierung einer Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

Dies gilt nach Ansicht des Gerichts erst recht in Bezug auf die Vorschriften des Rechts eines Mitgliedstaats. Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich, dass der Wortlaut einer unionsrechtlichen Bestimmung, die keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, um ihren Sinn und ihre Tragweite zu bestimmen, dadurch aufzufinden ist, dass der Zusammenhang der Bestimmung und das Ziel, das von der fraglichen Regelung verfolgt wird, berücksichtigt werden. Das Gericht stellt fest, dass in Art. 107 Abs. 1 AEUV kein ausdrücklicher Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthalten ist. Zudem ist es nicht Sache der Kommission, sondern es obliegt den zuständigen nationalen Gerichten, die Rechtmäßigkeit nationaler Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu kontrollieren. Wenn zugelassen würde, dass der Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechts eines Mitgliedstaats die Kommission veranlassen müsste, nationale Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen, könnte dies insoweit jedoch dazu führen, dass sie unter Missachtung der Zuständigkeit der nationalen Gerichte über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht befinden würde.

Daher weist das Gericht das Vorbringen von Dansk Erhverv zurück, dass die Kommission für die Prüfung, ob die in der Befreiung von der Pfanderhebung bestehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei, die Verpflichtungen hätte berücksichtigen müssen, die Deutschland aufgrund der Richtlinie 94/62, des Verursacherprinzips und des deutschen Rechts habe.

Im Rahmen der Prüfung der Rüge, dass die Kommission, um zu beurteilen, ob der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt worden sei, einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil begründe, zu Unrecht ein völlig neues Kriterium angewandt habe, das auf Schwierigkeiten der Auslegung der fraglichen Regelung gestützt sei, stellt das Gericht zweitens fest, dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt wurde, untrennbar mit der Nichterhebung des Pfands und infolgedessen mit der Auslegung der geltenden Regelung verbunden ist, was die zuständigen deutschen Landesbehörden eingeräumt haben. Eine derartige Konstellation entspricht keinem der Fälle, die in der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Geldbußen bisher geprüft worden sind.

Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass sich die Kommission zu Recht auf dieses neue rechtliche Kriterium der Verbindung zwischen der Auslegung der einschlägigen Regelung und der Ausübung der Durchsetzungsbefugnis der zur Durchsetzung berufenen Behörden gestützt hat, um zu prüfen, ob der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt wurde, als ein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil angesehen werden konnte. Die Kommission hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Schwierigkeiten der Auslegung einer Regelung es grundsätzlich ausschließen könnten, die Nichtverhängung einer Geldbuße als eine – als staatliche Beihilfe anzusehende – Befreiung von einer Geldbuße zu betrachten ist. Der Sachverhalt, in dem Schwierigkeiten der Auslegung der Norm bestehen, deren Nichtbeachtung durch die Verhängung einer Geldbuße geahndet werden kann, unterscheidet sich nämlich unter dem Gesichtspunkt des fraglichen Vorteils eindeutig von dem Sachverhalt, in dem die zuständige Behörde beschließt, ein Unternehmen von der Zahlung einer Geldbuße zu befreien, die es nach der Regelung zu tragen hätte. Im ersten Fall existiert – im Unterschied zum zweiten Fall – keine vorherige Belastung. Denn angesichts der unklaren Tragweite der Norm ist das Vorliegen eines vorschriftswidrigen Verhaltens nicht offensichtlich, und die Sanktion eines solchen Verhaltens durch eine Geldbuße erscheint daher in einer derartigen ungewissen Lage nicht erforderlich oder unvermeidlich.

Das Gericht stellt jedoch klar, dass das Kriterium, das auf das Bestehen von Schwierigkeiten bei der Auslegung der anwendbaren Regelung gestützt wird, nur unter dem Vorbehalt Anwendung finden kann, dass diese Schwierigkeiten vorübergehend sind und dass sie innerhalb eines Prozesses einer schrittweisen Klärung der Vorschriften stellen. Die Kommission hat sich jedoch nicht auf den vorübergehenden Charakter sowie darauf bezogen, dass der Klärung der Vorschriften und der Auslegungsschwierigkeiten eine schrittweise Natur eignet, obwohl diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um zu der Feststellung zu gelangen, dass keine staatlichen Mittel eingesetzt wurden. Was den vorübergehenden Charakter der eventuellen Schwierigkeiten der Auslegung der Regelung angeht, stellt das Gericht insoweit fest, dass die Kommission keinen besonderen Umstand aufgeführt hat, mit dem sich das Andauern dieser Ungewissheit seit 2005 oder sogar seit 2003 begründen lässt. Was zudem den Umstand angeht, dass der Klärung der Vorschriften und der Auslegungsschwierigkeiten der Regelung ein schrittweiser Charakter inhärent ist, wird festgestellt, dass nichts in den Akten den Schluss zulässt, dass diese Schwierigkeiten in Kürze beseitigt gewesen wären.

Folglich entscheidet das Gericht, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie zu dem Schluss gelangte, dass die Voraussetzung der staatlichen Mittel nicht erfüllt sei, ohne zu prüfen, ob die Auslegungsschwierigkeiten, auf die sie sich stützte, vorübergehend und der schrittweisen Klärung der Vorschriften inhärent waren. Diese Feststellung stellt ein Indiz dar, das die Annahme erlaubt, dass die Kommission im Rahmen dieser Vorphase nicht in der Lage war, alle ernsthaften Schwierigkeiten auszuräumen, auf die sie bei der Bestimmung, ob die Nichterhebung des Pfands und die Nichtverhängung einer Geldbuße eine staatliche Beihilfe darstellte, gestoßen war. Da weitere Indizien für ernsthafte Schwierigkeiten, die die Kommission im Rahmen der Vorphase der Prüfung nicht ausräumen konnte, feststellbar waren, erklärt das Gericht den angefochtenen Beschluss in Gänze für nichtig.

Fußnoten

1 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 21. August 1998 (BGBl. 1998 I 2379).

2 Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10).

3 Beschluss C(2018) 6513 final der Kommission vom 4. Oktober 2018 betreffend die staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) – Deutschland – Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe norddeutsche Getränkehändler.

Quelle: EuGH

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Branchenübergreifende Schwarzarbeitsbekämpfung ausgeweitet

Das Bundeskabinett hat lt. BMF den Vierzehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beschlossen. Der Bericht zeigt, dass sich die Bundesregierung fortwährend dafür einsetzt, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung mit einer Vielzahl gesetzlicher und administrativer Maßnahmen zu reduzieren und zu verhindern.

BMF, Pressemitteilung vom 09.06.2021

14. Bericht über die Auswirkungen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 09.06.2021 den Vierzehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beschlossen. Der Bericht zeigt, dass sich die Bundesregierung fortwährend dafür einsetzt, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung mit einer Vielzahl gesetzlicher und administrativer Maßnahmen zu reduzieren und zu verhindern. Der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung kommt weiterhin eine hohe Bedeutung zu.

„Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie zerstören die Grundlagen unseres Gemeinwesens und eines ordentlichen Miteinanders. Deshalb gehen wir mit voller Kraft gegen Schwarzarbeit vor. Der Bericht zeigt, wir haben die Finanzkontrolle Schwarzarbeit massiv gestärkt. Mit dieser schlagkräftigen Einheit sorgen wir für mehr Fairness auf dem Arbeitsmarkt.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Der Bericht stellt die Erfahrungen mit dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (seit 2004 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) sowie die Entwicklungen beim Vorgehen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung für die Jahre 2017 bis 2020 dar. Er macht deutlich, dass die Bundesregierung die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Berichtszeitraum weiter intensiviert hat, insbesondere durch:

  • Stärkung der Kompetenzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) aufgrund des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019,
  • Verbesserung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017,
  • Gründung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) im Jahr 2019, um die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU in fairer, einfacher und wirksamer Weise durchzusetzen,
  • Stärkung der Rechte von grenzüberschreitend entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Jahr 2020 (Equal Pay) und
  • fortlaufende Verbesserung der behördlichen Zusammenarbeit bei der Schwarzarbeitsbekämpfung sowie eine massive Personalaufstockung der FKS.

Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurden die Kompetenzen der FKS erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde um Arbeitsbedingungen, die Gegenstand eines Tarifvertrages sein können, erweitert. Dies betrifft über das Mindestentgelt hinausgehende Entlohnungsbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge oder Feiertagszuschläge) und das Zurverfügungstellen einer Unterkunft. Die FKS überprüft diese tarifvertraglichen Regelungen.

Gezielt wurde die Bekämpfung häufig beklagter Missstände bei den Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft angegangen, zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche beschlossen und eine Nachunternehmerhaftung zum Schutz der Beschäftigten in der Paketbranche eingeführt.

Die Bundesregierung wird den eingeschlagenen und erfolgreichen Weg weiter fortsetzen.

Quelle: BMF

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Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren verkündet

Am 09.06.2021 ist das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren im BGBl. I S. 1423 verkündet worden. Kernstück des Gesetzes ist die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere.

BMF, Mitteilung vom 09.06.2021

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) sieht als Kernstück die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere vor. Eine elektronische Begebung von Wertpapieren soll dabei auch außerhalb der Nutzung der Blockchain-Technologie und vergleichbarer Distributed-Ledger-Technologien ermöglicht werden. Dies bedeutet, dass die bislang zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren aufgegeben wird. Für die Emittenten besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob sie Wertpapiere mittels Urkunde oder auf elektronischem Wege emittieren wollen.

Quelle: BMF

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Keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie

Das OLG Dresden hat die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde (Az. 4 U 61/21).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zum Urteil 4 U 61/21 vom 08.06.2021

Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 08.06.2021 die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde (vgl. Medieninformation Nr. 26/2021 vom 10.05.2021).

Aus Sicht des Gerichts sei zwar die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten; vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie. Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für COVID-19 versprochen worden sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Dresden

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Kollision eines Kraftfahrzeuges mit einem am Fahrbahnrand stehenden Kind

Erfasst ein Autofahrer ein zu nah an der Bordsteinkante wartendes elfjähriges Kind, führt dies zu einer ganz überwiegenden Haftung des Autofahrers. Tritt ein Haftpflichtversicherer bei eindeutiger Haftungslage über Jahre hinweg nicht in die Schadensregulierung ein, kann dies den Schmerzensgeldanspruch erhöhen. Dies entschied das OLG Zweibrücken (Az. 1 U 141/19).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Beschluss 1 U 141/19 vom 26.04.2021

Erfasst ein Autofahrer ein zu nah an der Bordsteinkante wartendes elfjähriges Kind, führt dies zu einer ganz überwiegenden Haftung des Autofahrers. Tritt ein Haftpflichtversicherer bei eindeutiger Haftungslage über Jahre hinweg nicht in die Schadensregulierung ein, kann dies den Schmerzensgeldanspruch erhöhen.

Der zum Unfallzeitpunkt elfjährige Kläger befand sich auf dem Weg zur Schule und wollte die Kreuzung Rudolf-Breitscheid-Straße/Logenstraße in Kaiserslautern an einer Fußgängerampel überqueren. Er stellte sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante, um dort zu warten, bis die Lichtzeichenanlage „grün“ zeigt. Die Beklagte fuhr mit ihrem Pkw in einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbei und erfasste es. Weitere Einzelheiten ließen sich hierzu nicht aufklären. Die Verkehrssituation hätte es aber zugelassen, mit weit größerem Abstand an dem Kind vorbeizufahren. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Er verlangt von der Fahrzeughalterin und deren Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht Kaiserslautern hat der Klage mit einer Haftungsquote von 80 % zulasten der Beklagten stattgegeben. Deren Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg. Dies hat der 1. Zivilsenat mit Beschluss vom 26.04.2021 entschieden.

Ein Kraftfahrzeugführer ist danach grundsätzlich nicht berechtigt, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen. Erst Recht muss das gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gelten. Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt hat, sodass er von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden konnte. Auch einem elfjährigen Schüler muss bewusst sein, dass diese Position an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist und erhebliche Schäden auslösen kann. Dieses Mitverschulden rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats aber keine Mithaftung des Klägers in Höhe von mehr als 20 %. In die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat auch das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung eingestellt. Die Versicherung hatte an den Kläger über beinahe sieben Jahre hinweg keinerlei immateriellen Ausgleich geleistet.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt ihre Arbeit auf

Die EU rüstet im Kampf gegen Straftaten weiter auf. Seit dem 01.06.2021 verfolgt die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität. Darüber berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 08.06.2021

Die EU rüstet im Kampf gegen Straftaten weiter auf. Seit dem 01.06.2021 verfolgt die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität.

Es sind beeindruckende Zahlen, die das europaweit aktive Recherchenetzwerk correctiv.org zusammenfasst: Der EU entgehen durch Korruption, Geldwäsche und Betrug mit EU-Finanzmitteln jährlich bis zu 50 Milliarden Euro an Steuereinnahmen. Umsatzsteuerkarusselle verursachen zusätzlich in Deutschland einen jährlichen Schaden von geschätzt 5 bis 14 Milliarden Euro.

Der EU fehlte bis jetzt eine effektive Möglichkeit, Betrugsfälle im EU-Binnenmarkt grenzüberschreitend strafrechtlich zu verfolgen. Bestehende Behörden wie Europol, Eurojust, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und das Betrugsbekämpfungsamt der EU (OLAF) können zwar Verdachtsfälle an die nationalen Strafermittlungsbehörden weitergeben, grenzüberschreitend verfügen diese Agenturen jedoch über keine eigenen Ermittlungskompetenzen. Hier setzt die EUStA an und führt Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu folgenden, gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Betrugsdelikten und weiteren Straftaten durch:

  • Betrug im Zusammenhang mit Ausgaben und Einnahmen,
  • betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerabgaben, die mit zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen. Euro verursachen,
  • Geldwäsche von Vermögen, das aus gegen den EU-Haushalt gerichteten Betrugsdelikten stammt,
  • Bestechung, Bestechlichkeit und Veruntreuung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU,
  • Mitwirkung in einer kriminellen Vereinigung, deren Handlungen sich vornehmlich auf die Begehung von Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts konzentrieren.

Unter Leitung der Europäischen Generalstaatsanwältin und ausgewiesenen Anti-Korruptionsexpertin Laura Kövesi, entsendet jedes der 22 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zwei Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte an den luxemburgischen Sitz der neuen EU-Behörde.

Der frühere Rostocker Staatsanwalt Andrés Ritter ist einer von ihnen und gleichzeitig ein Stellvertreter Kövesis. Den europäischen Staatsanwälten in Luxemburg werden sog. delegierte Staatsanwälte in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zur Seite stehen. Die nationalen Justizsysteme komplementieren den überstaatlichen EuStA-Ansatz mit den nötigen finanziellen und administrativen Ressourcen unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Insgesamt soll die Behörde auf 140 ermittelnde Staatsanwälte in den nächsten Jahren anwachsen.

Das Zustandekommen der EuStA

Nachdem ein einstimmiger Beschluss im Europäischen Rat zur Schaffung der EuStA nicht zustande gekommen war, entschlossen sich 22 der 27 EU-Mitglieder im Zuge der „Verstärkten Zusammenarbeit“ zur Gründung der europäischen Staatsanwaltschaft. Polen, Ungarn, Schweden, Dänemark und Irland nehmen bislang nicht teil. Eine Mitgliedschaft zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Die Nicht-Teilnahme entlässt die fünf Mitgliedstaaten jedoch nicht aus der Verantwortung, bei Verdachtsmomenten, wie bisher auch, über das etablierte System der Rechtshilfe und vertrauensvollen Zusammenarbeit im europäischen Rechtsraum mitzuwirken.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt Mönchengladbach für die Jahre 2019 und 2020 erfolglos

Die für die Jahre 2019 und 2020 von der Stadt Mönchengladbach erhobenen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren sind nicht zu beanstanden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 17 K 6804/19 u. a.).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zu den Urteilen 17 K 6804/19, 17 K 7166/19; 17 K 1964/20 und 17 K 1667/20 vom 08.06.2021

Die für die Jahre 2019 und 2020 von der Stadt Mönchengladbach erhobenen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren sind nicht zu beanstanden. Das hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch mehrere am 08.06.2021 in öffentlicher Sitzung verkündete Urteile entschieden und damit die gegen die Festsetzung von Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren durch die Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR (mags) gerichteten Klagen abgewiesen. Der Entscheidung kommt für die Gebührenjahre 2019 und 2020 Grundsatzcharakter zu. Eine Vielzahl von Bürgern hatte sich gegen die Festsetzung gewandt.

Zur Begründung hat das Gericht im Rahmen der Urteilsverkündung ausgeführt: Die Umorganisation der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in der Stadt Mönchengladbach sei nicht zu beanstanden. Die Gründung der mags stelle das Ergebnis eines über mehrere Jahre geführten Diskussionsprozesses um die Verbesserung der Stadtsauberkeit dar. Diese Entscheidung liege im Rahmen des dem Stadtrat zustehenden Organisationsermessens, welches hier nicht überschritten sei. Auch sei es rechtlich nicht bedenklich, wenn die in vielfältiger Weise abfallwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmende privatrechtlich organisierte Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH (GEM) nicht mit der mags verschmolzen werde.

Die Abfall- und Straßenreinigungsgebührensatzungen für die Jahre 2019 und 2020 begegneten keinen Bedenken. Insbesondere bedürfe es beim Grundpreis keiner Differenzierung zwischen privaten Haushaltungen und Gewerbeeinheiten. Beim Leistungspreis könnten verschiedene Maßstäbe kombiniert werden. Für die Differenzierung zwischen privatem und gewerblichem Abfallaufkommen gebe es sachliche Gründe. Die Festsetzung eines Mindestvolumens für Restabfall von 20 Liter bzw. 15 Liter pro Person und Woche bei privaten Haushaltungen sei nicht überhöht. Es gebe hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung. Auch könne der Satzungsgeber, vor allem bei derart umfangreichen Umorganisationen der Abfallwirtschaft wie in der Stadt Mönchengladbach erfolgt, grundsätzlich mit Schätzgrößen arbeiten.

Das von der GEM für die erbrachte Abfallentsorgung bzw. Straßenreinigung an die mags zu zahlende Entgelt (Fremdleistungsentgelt) sei in voller Höhe auf die Gebührenzahler umzulegen. Etwaige handelsrechtliche Gewinne der GEM müssten nicht den Gebührenschuldnern zugutekommen, da sich die Gebührenkalkulation nicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen richte, sondern nach dem öffentlichen Preisrecht. Der danach zulässige kalkulatorische Gewinn von 3% sei ebenso wenig rechtsfehlerhaft wie eine Verzinsung von 6,5 %.

Gegen die Urteile ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: VG Düsseldorf

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Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren

Das Landesjustizprüfungsamt muss einem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies hat das OVG NRW auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden (Az. 16 A 1582/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zum Urteil 16 A 1582/20 vom 08.06.2021

Das Landesjustizprüfungsamt muss einem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.06.2021 auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden.

Der in Essen wohnhafte Kläger hat im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt NRW Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten. Zugleich bat er um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landesjustizprüfungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung weigerte, diesen Betrag zu entrichten, lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Übersendung ab. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung seines Urteils hat der 16. Senat ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung, die vorliegend jedenfalls über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz NRW anwendbar ist. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasst eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten fallen. Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unterliegt insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Weitere Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nach Auffassung des Senats ein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Landesjustizprüfungsamt auch nicht feststellen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679)

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Normenkontrollantrag gegen die Abschaffung der Zusatzweiterbildung Homöopathie für Ärztinnen und Ärzte in Bremen bleibt erfolglos

Das OVG Bremen hat den Normenkontrollantrag abgelehnt, weil dem Antragteller hierfür die notwendige Antragsbefugnis fehle. Das Recht des Antragstellers, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt (Az. 2 D 214/20).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zum Beschluss 2 D 214/20 vom 02.06.2021

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 02.06.2021 den Normenkontrollantrag eines Bremer Homöopathen abgelehnt.

Die Delegiertenversammlung der Bremer Ärztekammer beschloss am 09.09.2019 die Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen. Die Neufassung sieht, anders als die bisherige Weiterbildungsordnung vom 28.06.2004, eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie nicht mehr vor. Die neue Weiterbildungsordnung ist, nachdem sie durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Der Antragsteller, ein in Bremen niedergelassener Arzt, der die Zusatzbezeichnung Homöopathie führt, hat am 18.07.2020 einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Weiterbildungsordnung greife in sein Grundrecht der Berufsfreiheit ein und verletze den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag am 02.06.2021 ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, weil dem Antragteller hierfür die notwendige Antragsbefugnis fehle. Das Recht des Antragstellers, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt. Mit dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung sei ein Recht des weitergebildeten Arztes darauf, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen oder eine Kollegin mit derselben Zusatzbezeichnung verweisen zu können, nicht verbunden. Die Weiterbildungsregelungen dienten auch nicht dem privaten Interesse eines Arztes daran, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art und Weise weitergebildeten Nachfolger zu übertragen.

Weiterhin habe der Antragsteller sein Vorbringen, die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mindere den Wert seiner Einzelpraxis, nicht hinreichend substantiiert. Er habe durch die von ihm erworbene Zusatzbezeichnung eine besondere Stellung im Wettbewerb. Es erscheine fernliegend, dass es sich für ihn nachteilig auswirke, wenn zukünftig weniger Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben werden, für ihre auf diesem Gebiet erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse mittels einer Zusatzbezeichnung Werbung zu machen.

Schließlich schütze das Grundrecht der Berufsfreiheit nur vor staatlichen Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezogen seien, nicht dagegen vor bloßen Veränderungen der Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Landesärztekammer mit der Aufhebung der Zusatzweiterbildung die Marktbedingungen für die Fachärztinnen und Fachärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits besäßen, habe zielgerichtet verändern wollen, denn die Regelung ziele nur auf die Weiterbildungsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie erst in der Zukunft erwerben wollten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen.

Quelle: OVG Bremen

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