Online-Shopping: Vorsicht vor Retouren nach China

Obwohl der gesamte Online-Auftritt eines Shops augenscheinlich auf ein deutsches Unternehmen schließen lässt, sollen Verbraucher*innen online eingekaufte Ware bei Nichtgefallen nach China zurücksenden, was mit sehr hohen Kosten verbunden sein kann. Darüber beschweren sich immer wieder Verbraucher*innen in den Verbraucherzentralen. Hierauf macht die vzbv aktuell aufmerksam.

vzbv, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Verbraucher müssen hohe Rücksendungskosten und teilweise Bearbeitungsgebühren tragen

  • Augenscheinlich deutsche Online-Shops fordern Verbraucherinnen und Verbraucher auf, ihre Einkäufe nach China zurückzusenden.
  • Die Webseiten der Shops sind auf Deutsch und firmieren unter einem deutschen Impressum.
  • Verkäuferinnen und Verkäufer hebeln so das Widerrufsrecht aus.

Obwohl der gesamte Online-Auftritt eines Shops augenscheinlich auf ein deutsches Unternehmen schließen lässt, sollen Verbraucherinnen und Verbraucher online eingekaufte Ware bei Nichtgefallen nach China zurücksenden. Darüber beschweren sich immer wieder Verbraucher in den Verbraucherzentralen. Das Nachsehen haben dann die Verbraucher, denn die Rücksendung kann mit sehr hohen Kosten verbunden sein.

Die Website des Ladens ist ausschließlich in deutscher Sprache gehalten, die Domain des Shops endet deutschlandspezifisch mit „.de“ und auch das Impressum lässt auf ein heimisches Unternehmen schließen. Dies waren nach Aussagen einiger Verbraucher:innen die ausschlaggebenden Kriterien, sich bewusst für einen Shop zu entscheiden und dort Ware zu bestellen. Andere Verbraucher:innen berichten, wie sie in den sozialen Medien von diesen Anbietern mit direkter Verlinkung zu ihrem Shop gelotst wurden. Die Überraschung kommt, wenn die gelieferte Ware qualitativ minderwertig ist oder nicht passt. Denn möchten die Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, werden sie vom Verkäufer aufgefordert, die Artikel auf eigene Kosten nach China zurückzusenden. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie den Verbraucherzentralen liegen bundesweit Verbraucherbeschwerden vor, bei denen die Kosten für die Rücksendung nach China, wie zum Beispiel Porto und Zollgebühren, fast den Warenwert erreichen. In anderen Fällen verlangen die Online-Shops zusätzliche Bearbeitungsgebühren.

Recht auf Widerruf gilt auch bei Versand aus China

Das Recht auf Widerruf gilt bei fast allen online bestellten Waren. Demnach haben Verbraucher grundsätzlich ab dem Erhalt der Ware 14 Tage Zeit für den Widerruf, auch bei Waren, die aus dem außereuropäischen Ausland versendet werden. Verbraucher können die Konditionen für einen Widerruf in den AGB oder der Widerrufsbelehrung finden und können diese auch schriftlich beim Verkäufer anfordern.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., 2021

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Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage Empfehlungen für bestimmtes Sanitätshaus aussprechen

Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Das entschied das LG Köln (Az. 33 O 23/20).

LG Köln, Mitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 33 O 23/20 vom 04.05.2021 (nrkr)

Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Das Landgericht Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der ein konkurrierendes Sanitätshaus von dem beklagten Arzt die Unterlassung solcher Empfehlungen verlangte.

Die Klägerin führt ein Geschäft für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik und geht gegen den beklagten Orthopäden vor, weil sie behauptet, der Arzt hätte einem Patienten unzulässigerweise ein anderes Sanitätshaus empfohlen.

Am 28.10.2019 suchte ein von einem Unternehmen im Rahmen eines bezahlten Praktikums beauftragter Student als Testpatient die Praxis des Beklagten auf und klagte über Schmerzen, woraufhin ihm der Arzt Einlagen verschrieb. Die Klägerin behauptet, bei der Unterschrift unter die Verordnung hätte der Arzt dem Testpatienten ohne dessen Anfrage von sich aus ein konkurrierendes Sanitätshaus empfohlen und ihm den Weg dorthin beschrieben.

Die Klägerin verlangt Unterlassung solcher Empfehlungen ohne eine daraufhin gerichtete Nachfrage des Patienten und Zahlung der Abmahnkosten.

Das lehnte der Orthopäde ab und behauptet, der Testpatient habe ihn ausdrücklich nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt. So habe er das auch in seiner Patientenkartei notiert.

Das Landgericht hat die Klage des Sanitätshauses abgewiesen. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 31 BoÄNR nicht zu.

Danach dürfen Ärztinnen oder Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Heil und Hilfsmittelerbringer empfehlen, wobei es für einen hinreichenden Grund ausreicht, wenn die Patientin oder der Patient um eine Empfehlung bittet.

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Testpatienten und einer Mitarbeiterin des Arztes aber in diesem Fall nicht davon überzeugt, dass der Arzt dem Patienten unzulässigerweise, d. h. ohne dessen Nachfrage, das Konkurrenzsanitätshaus empfohlen hatte. Der Testpatient habe sich auch auf Nachfrage nicht mehr daran erinnern können, ob er ausdrücklich nach einem Sanitätsgeschäft für seine Einlagen gefragt hatte. Auch habe er nicht sagen können, ob die Empfehlung von dem beklagten Arzt oder von der Sprechstundenhilfe ausgesprochen worden ist.

Die Kammer hat die Klage daher abgewiesen.

Die Entscheidung vom 04.05.2021 zum Az. 33 O 23/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Benennung von Anzeigenden

Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert hatten. Das entschied das VG Neustadt (Az. 5 K 1113/20).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil 5 K 1113/20 vom 26.07.2021

Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert hatten. Dies geht aus einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 26. Juli 2021 hervor.

Im März 2019 wandten sich einige Nachbarn des klagenden Hundehalters an die beklagte Stadt Neustadt/Wstr. und teilten mit, dass sie dessen Hund der Rasse Cane Corso als gefährlich empfänden. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Nachbarn wies die Beklagte den klagenden Hundehalter auf die bestehende Anleinpflicht im Stadtgebiet Neustadt/Wstr. sowie die Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde hin. Der Kläger antwortete, dass sein Hund nicht aggressiv sei, sondern im Gegenteil gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich. Da es sich um einen jungen Hund handele, sei sein Spieltrieb noch sehr ausgeprägt, was von manchen Menschen falsch als Aggression gedeutet werde.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, mitzuteilen, welche Personen sich bei ihr über seinen Hund beschwert hätten. Er führe einen zivilrechtlichen Rechtsstreit mit einer Nachbarin und vermute, dass diese sich bei der Stadt als „Retourkutsche“ beklagt habe. Die beantragte Information könne daher im Zivilverfahren relevant sein. Die Beklagte verweigerte die Mitteilung der Namen der Anzeigeerstatter.

Nach Beendigung des Zivilrechtsstreits verlangte der Kläger weiterhin die Herausgabe der Namen. Seiner Meinung nach gebe es kein schützenswertes rechtliches Interesse daran, anonym Anzeigen gegen Dritte stellen zu können. Nur mit dem Wissen um die Person des Anzeigenden sei eine effektive Verteidigung möglich, da dann eventuell auch auf persönliche Abneigungen hingewiesen werden könne. Er müsse, sollte es in Zukunft auch nur zu dem kleinsten Vorfall mit dem Hund kommen, mit einschneidenden Maßnahmen rechnen, weil das Anzeigeschreiben in den Akten vermerkt sei. Wenn er die Namen der Anzeigenden kenne, könne er diese fragen, ob sie tatsächlich selbst Beobachtungen gemacht hätten oder ob sie von der Nachbarin, mit der er den Zivilrechtsstreit geführt habe, zur Leistung der Unterschrift überredet worden seien. So könne er die Vorwürfe gegebenenfalls aus der Welt schaffen.

Da die beklagte Stadt die Vorlage der Namensliste versagte, erhob der Kläger im Dezember 2020 Klage.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Stadt in ihrem Urteil recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterschriftenliste, da die Namen der Anzeigenden als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterlägen.

Als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch komme das Landestransparenzgesetz in Betracht, das jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen vermittele. Dort sei aber geregelt, dass ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen sei, soweit durch das Bekanntwerden der Information personen-bezogene Daten Dritter offenbart würden, es sei denn, die Betroffenen hätten eingewilligt, die Offenbarung sei durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege.

Das alles sei hier nicht der Fall. Insbesondere bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen an den Kläger. Dieser könne allenfalls ein privates Interesse geltend machen.

Überdies sei der Beklagten auch darin zuzustimmen, dass die Tätigkeit der Ordnungsbehörden bei Bekanntgabe der Namen beeinträchtigt würde. Im Bereich der Gefahrenabwehr seien die Behörden vielfach auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Derartige Hinweise erhöhten die Effektivität behördlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenkten. Solche Hinweise erfolgten in der Regel in der Annahme, dass der Name des Hinweisgebers nicht offenbart werde. Es sei daher in der Rechtsprechung geklärt, dass die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung geeignet sei, die Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Gefahrenabwehr spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Die abhandengekommene Zahnprothese

Das AG Nürnberg hat einem Patienten, dessen Zahnprothese während eines Krankenhausaufenthaltes verloren gegangen war, ein Schmerzensgeld von 500 Euro sowie Ersatz der Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese zugesprochen (Az. 19 C 867/21).

AG Nürnberg, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil 19 C 867/21 vom 23.06.2021

Das Amtsgericht Nürnberg hat einem Patienten, dessen Zahnprothese während eines Krankenhausaufenthaltes verloren gegangen war, ein Schmerzensgeld von 500 Euro sowie Ersatz der Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese zugesprochen.

Der Kläger befand sich im Sommer 2020 für ca. sechs Tage im Krankenhaus. Vor einer durchgeführten Operation musste er seine bewegliche Zahnprothese in einen speziellen Behälter legen. Nach der Operation wurde er auf eine andere Station verlegt und bekam dort seine persönlichen Sachen zurück. Die Zahnprothese, die lediglich etwas mehr als ein Jahr alt war, fehlte allerdings. Obwohl der Kläger von der Beklagten verlangte, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, lehnte die Versicherung der Beklagten eine Kostenübernahme ab und meinte, zunächst müsse die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers bezahlen. Nachdem er drei Monate lang keine Zahnprothese gehabt und erhebliche Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme hatte hinnehmen müssen, ließ der Kläger im Herbst 2020 eine neue Zahnprothese anfertigen und bezahlte die Kosten in Höhe von 1.393,50 Euro zunächst selbst.

Diesen Betrag sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro, da er drei Monate lang ohne Prothese hatte leben müssen, machte er mit einer Klage beim Amtsgericht Nürnberg geltend, welches ihm Recht gab. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass das beklagte Krankenhaus im Rahmen des Behandlungsvertrages auch verpflichtet war, die Zahnprothese des Klägers ordnungsgemäß aufzubewahren. Da das Krankenhauspersonal diese Pflicht verletzt habe, stehe dem Kläger eine Schadensersatzanspruch aus dem Behandlungsvertrag zu. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden, insbesondere könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er erst drei Monate später eine neue Prothese beschafft habe, weil er sich unverzüglich nach deren Verlust bei der Beklagten gemeldet und um Abhilfe gebeten hatte. Der Kläger war nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet, zunächst seine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch die Tatsache, dass die Prothese schon über ein Jahr alt war, führt nach Meinung des Amtsgerichts nicht zu einer Kürzung der Ansprüche des Klägers. Die Prothese hätte noch viele Jahre genutzt werden können und eine irgendwann erforderliche neue Prothese wäre von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers bezahlt worden. So musste dieser aber die Kosten für die verloren gegangene Prothese selbst aufwenden.

Das geltend gemachte Schmerzensgeld hielt das Amtsgericht in Höhe von 500 Euro für angemessen, da der Kläger während der drei Monate ohne Zahnprothese in seiner Lebensqualität stark beeinträchtigt gewesen sei. Insbesondere wäre die Nahrungsauswahl lediglich auf weiche Kost beschränkt gewesen und bei nur vier verbleibenden Zähnen im Oberkiefer ohne Prothese hätte die Nahrungsaufnahme auch Schmerzen bereitet.

Quelle: OLG Nürnberg

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes

Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut richteten (Az. 1 BvR 1727/17 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1746/17, 1 BvR 1729/17 und 1 BvR 1728/17 vom 28.06.2021

Mit am 03.08.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.

Sachverhalt

Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Kulturgutschutzgesetz wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts des Kulturgutschutzes angestrebt. Es enthält Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern, die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern sowie über das Inverkehrbringen von Kulturgütern und die dabei vom Handel zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

§ 21 Nr. 2, § 24 Abs. 1 KGSG verbietet die Ausfuhr jeglichen Kulturguts, das die angeführten Wert- und Altersgrenzen überschreitet. Es besteht jedoch ein Genehmigungsvorbehalt. § 28 KGSG normiert ein strafbewehrtes Einfuhrverbot bei illegaler Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat. Es findet keine Anwendung auf Kulturgut, das sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen. § 21 Nr. 3 KGSG enthält ein Ausfuhrverbot nach einer unrechtmäßigen Einfuhr. § 40 KGSG verbietet das Inverkehrbringen von abhandengekommenem, rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtmäßig eingeführtem Kulturgut und knüpft umfangreiche zivilrechtliche Folgen daran, unter anderem die Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über solches Kulturgut. § 42 Abs. 1 KGSG regelt zudem besondere Sorgfaltspflichten für das gewerbliche Inverkehrbringen von Kulturgut.

Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Auktionshäuser, die unter anderem einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Sie rügen zudem überwiegend eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

  1. Das Vorbringen erfüllt bereits teilweise nicht die Anforderungen an die eigene Betroffenheit und zeigt keinen möglichen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG auf.
  2. Darüber hinaus wahren die Verfassungsbeschwerden nicht die Subsidiaritätsanforderungen, von deren Erfüllung die Beschwerdeführerinnen auch nicht deshalb befreit sind, weil sie einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes rügen. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zunächst die Fachgerichte berufen sind.

a) Zur Klärung der fachrechtlichen Maßstäbe erweist sich zunächst eine fachgerichtliche Auslegung des „zumutbaren Aufwands“ gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG und seiner Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgütern (§ 44 KGSG) als notwendig.

b) Auch besteht ein fachgerichtlicher Klärungsbedarf für das Merkmal des Abhandenkommens in § 40 Abs. 1 KGSG, das anzuwendende ausländische Fachrecht gemäß § 28 Nr. 1, § 30 KGSG sowie die Aufzeichnungspflicht nach § 45 KGSG.

c) Das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt aus § 21 Nr. 2, § 24 Abs. 1 KGSG erfordert ebenfalls eine fachgerichtliche Klärung, ohne die nicht zu erkennen ist, ob massive Verzögerungen in einer signifikanten Anzahl von Fällen auftreten, die kurzfristige Ausfuhren unmöglich machten.

d) Zunächst geklärt werden muss zudem, ob die in § 24 Abs. 7 KGSG vorgeschriebene Zehn-Tages-Frist für die Bearbeitung der Ausfuhranträge und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz nicht ausreichen, um Beschleunigungserfordernissen des Handels ausreichend Rechnung zu tragen.

e) Den Fachgerichten bleibt auch die Klärung der in den Verfassungsbeschwerden vorgebrachten Befürchtung überlassen, wegen ungewisser oder mangelnder Ausfuhrfähigkeit eines Kulturguts sinke die Nachfrage aus dem Ausland, sodass ein erheblicher Wettbewerbsnachteil im international ausgerichteten Kunsthandel entstehe.

f) Ohne eine vorherige fachgerichtliche Prüfung der Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes kann auch nicht beurteilt werden, inwiefern die Beschwerdeführerinnen angesichts der Stichtagsregelungen (§ 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 KGSG) durch das Ausfuhrverbot unverhältnismäßig belastet sind. Einer fachgerichtlichen Prüfung der Entwicklung seit Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es letztlich auch im Hinblick auf den wirtschaftlich zumutbaren Aufwand zur Erfüllung der Prüfungspflicht für die Provenienz von Kulturgut gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG.

Quelle: BVerfG

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Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50

Das OVG Niedersachsen hat § 7 f Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet wurde (Az. 13 MN 350/21).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 01.08.2021 zum Beschluss 13 MN 350/21 vom 30.07.2021

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 30. Juli 2021 § 7 f Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021, im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet wurde (Az. 13 MN 350/21).

Die Antragstellerin, die in der Region Hannover eine Saunalandschaft betreibt, hatte sich gegen § 7 f Corona-VO gewandt, durch den geregelt wird, dass Saunen bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 komplett schließen müssen. Dies sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 7f Abs. 1 Satz 1 Corona-VO angeordnete Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 gewandt hat, war der Eilantrag erfolglos. Angesichts einer aktuellen 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover von 28,2 fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da nicht absehbar sei, ob das Verbot überhaupt Anwendung finde. Der Senat könne, sofern die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 konkret drohe, auch kurzfristig über einen dann zulässigen Eilantrag entscheiden.

Der 13. Senat ist der Argumentation der Antragstellerin aber gefolgt, soweit sie sich gegen eine Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gewandt hat (§ 7f Abs. 2 Satz 1 Corona-VO). Der Senat hat die grundsätzliche Schließung von Saunen in diesem Inzidenzbereich nicht als notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Die Schließung von Saunen trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb von Saunen eine besondere Infektionsgefahr ausgehe und es sich um einen Bereich mit unverhältnismäßig großem Publikumsverkehr handele. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft, da dem lediglich leicht erhöhten Risiko, das von der Nutzung von Saunen ausgehe, durch mildere Mittel, wie z. B. eine Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen, begegnet werden könne. Die Schließung von Saunen sei jedenfalls unangemessen, da eine Abwägung der Interessen der Betreiber von Saunen mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünde. Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-VO grundsätzlich ein gestuftes Konzept vorgesehen sei mit sich steigernden Maßnahmen bei höheren Inzidenzen. Für Saunen – und im Übrigen auch für Thermen und Schwimmbäder – gebe es hingegen nur eine Öffnung unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen. Dies sei nicht gerechtfertigt, da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 verboten seien.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 geöffnet bleiben dürften. Dort gelte in diesem Inzidenzbereich eine Testpflicht, wie sie auch für Saunen vorgesehen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb einer Sauna eine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von dem Betrieb eines Fitnessstudios.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d. h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Bezug von Elterngeld im Jahr 2020 und im ersten Quartal 2021

Im ersten Quartal dieses Jahres haben laut Bundesregierung 847.622 Frauen und 134.008 Männer Elterngeld bezogen. Dabei betrug die durchschnittliche Bezugsdauer bei Frauen 13,7 Monate und bei Männern 3,4 Monate.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2021

Im ersten Quartal dieses Jahres haben laut Bundesregierung 847.622 Frauen und 134.008 Männer Elterngeld bezogen. Dabei betrug die durchschnittliche Bezugsdauer bei Frauen 13,7 Monate und bei Männern 3,4 Monate, wie aus der Antwort der Bundesregierung (19/31727) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31456) weiter hervorgeht. Im vergangenen Jahr bezogen danach fast 1,4 Millionen Frauen und gut 460.000 Männer Elterngeld. Die durchschnittliche Bezugsdauer lag dabei den Angaben zufolge bei 14,5 Monaten bei Frauen und 3,7 Monaten bei Männern.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 933/2021

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Amtsgericht entscheidet über Zahlungspflicht aus Fitnessstudio-Vertrag während der Corona-Pandemie

Das AG Frankenthal hat über die Zahlungspflicht aus einem Fitnessstudio-Vertrag während der Corona-Pandemie Stellung genommen (Az. 3c C 4/21).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 3c C 4/21

Leitsätze des Gerichts

  1. Sofern bei einer staatlich angeordneten pandemiebedingten Schließung eines Fitnessstudios dessen Betreiber nicht mehr in der Lage ist, Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen zur Verfügung zu stellen, liegt ein Fall vorübergehender Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB mit der Folge vor, dass für die Zeit des „Lockdowns“ sowohl der Studiobetreiber, als auch der Kunde von ihren wechselseitigen Leistungspflichten anteilig befreit sind (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  2. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist demgegenüber subsidiär und auch vom Gesetzgeber, der aufgrund der COVID-19-Pandemie in Art. 240 EGBGB eigens spezielle Sonderregelungen geschaffen hat, zumindest für Sportstudioverträge über die dem Betreiber in Art. 240 § 5 EGBGB eingeräumten Möglichkeiten (sog. Gutscheinlösung) hinaus, nicht vorgesehen worden. Eine derartige Vertragsanpassung (z. B. durch Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung) kommt jedenfalls für solche Verträge, die bereits vor Ausbruch der Pandemie und Schließung des Studios gekündigt waren, unter Berücksichtigung der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien auch aus sonstigen Erwägungen heraus nicht in Betracht.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Sportstudiovertrag.

Im Jahr 2016 schlossen die Parteien einen „Mitgliedsvertrag“ über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios im Tarif „Sunshine“, der der Beklagten die Inanspruchnahme der Leistungen des Studios an Werktagen von Montag bis Freitag zu den Arbeitszeiten für einen Zeitraum von sieben Monaten ermöglichte. Als Gegenleistung war eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen im Voraus zu erbringende Zahlung von 518 Euro vereinbart, wobei der Beklagten nach Satz 3 und 4 im Hinblick auf eine zu erteilende Einzugsermächtigung eine Zahlung von monatlich im Voraus zu leistenden Teilbeträgen in Höhe von je 74 Euro gestattet wurde. Zudem vereinbarten die Parteien eine jährlich wiederkehrende „Betreuungspauschale“ in Höhe von 79 Euro, fällig zum 4. April eines jeden Jahres. Nach § 3 Abs. 2 der Vertragsbedingungen verlängerte sich der Vertrag jeweils für die Dauer von sechs weiteren Monaten, falls er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019, welches der Klägerin am 4. Januar 2020 zuging, kündigte die Beklagte den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im März 2020 erfolgte die letzte monatliche Zahlung von 74 Euro. Vom 17. März bis zum 26. Mai 2020 war das Fitnessstudio aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Vertrag wegen der zwischenzeitlichen Schließung erst zum 30.06.2020 beendet sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung der Monatsbeiträge für Mai und Juni 2020 sowie einer anteiligen Betreuungspauschale für diese Monate (13,16 Euro) verpflichtet, da der Vertrag nach § 313 BGB anzupassen sei und sich daher um die pandemiebedingte Schließungszeit verlängere. Demgegenüber liege weder ein Fall der Unmöglichkeit vor, noch sei die eigens im Zuge der COVID-19-Pandemie geschaffene Regelung des Art. 240 § 5 EGBGB anzuwenden, weil es an der dafür notwendigen Vorausleistung der Beklagten fehle.

Die Beklagte behauptet, sie habe sich auf die Beendigung des Vertrages zum 31. Mai 2021 eingestellt und ab Juni 2021 anderweitig vertraglich gebunden. Eine Verlängerung des Vertrages über den sich aufgrund der Kündigung ergebenden Beendigungszeitpunkt hinaus könne die Klägerin nicht einseitig vornehmen. Zudem schulde sie für die Zeit, in der der Klägerin die Leistungserbringung unmöglich gewesen sei keine Zahlungen. Da sie für März 2020 bereits 74 Euro gezahlt habe, der Klägerin aber nur eine Zahlung für 13 Tage im März und 4 Tage im Mai zustehe, liege eine Überzahlung in widerklagend geltend gemachter Höhe vor.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zu einer Teilzahlung verurteilt, im Übrigen die Widerklage abgewiesen.

Aus den Gründen

(…) Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag für den begehrten Zeitraum (Mai-Juni 2020) nicht zu.

Der Vertrag war vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland und vor der dadurch bedingten Schließung des klägerischen Studios durch die unstreitige ordentliche Kündigung der Beklagten vom Januar 2020 zum Ablauf des Monats Mai 2020 beendet worden. Dabei war der Klägerin die Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung aufgrund der besagten Schließung des Studios in der Zeit vom 17. März bis zum 26. Mai 2021 unstreitig nicht möglich.

Demnach liegt per Definition ein Fall (vorübergehender) Unmöglichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Leistung mit der sich aus dem Gesetz (§ 275 Abs. 1 BGB) ergebenden Folge vor, dass der Anspruch der Beklagten auf Leistungserbringung für diesen Zeitraum ausgeschlossen und die Klägerin während der Dauer des Vorliegens des Leistungshindernisses von ihrer Leistungspflicht befreit war. Als Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung verliert der von der Leistungspflicht befreite Schuldner gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB damit auch seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung von „Mitgliedsbeiträgen“ für den Zeitraum der Schließung. Vielmehr bestand für die Klägerin nur ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Beiträge für die Monate März und Mai 2020.

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der den Wegfall der Geschäftsgrundlage regelnden Bestimmung des § 313 BGB. Denn diese ist gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung grundsätzlich subsidiär (vgl. nur BeckOK BGB/Lorenz, 58. Ed. 1.5.2021 § 313 Rn. 20; speziell für Sportstudioverträge auch LG Freiburg – 9 S 41/20, Urt. v. 27.04.2021 Rn. 43, zit. n. juris, jew. mvwN; aA – ohne auf die Abgrenzung zur Unmöglichkeit näher einzugehen – etwa LG Würzburg, GRUR-RR 2020, 540, 541/542). Eine die ausnahmsweise Anwendbarkeit der Norm anordnende oder zumindest ermöglichende Sonderregelung – wie sie etwa Art. 240 § 7 EGBGB für die Gewerberaummiete enthält – hat der Gesetzgeber auch angesichts der mit der Corona-Pandemie einhergehenden wirtschaftlichen Probleme zu Gunsten von Betreibern von Fitnessstudios (an die in Art. 240 § 5 EGBGB freilich gedacht wurde) nicht getroffen. Darüber hinaus zeigt aber auch gerade der dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt die Grenzen der Angemessenheit und Zumutbarkeit einer etwaigen Vertragsanpassung auf. Während bei einem fortlaufenden, ungekündigten Dauerschuldverhältnis die von der Klägerin gewünschte und für angebracht gehaltene Lösung (Zahlung während des Lockdowns mit kostenfreier Vertragsverlängerung bzw. Kostenbefreiung für die Zeit des Lockdowns und anschließende kostenpflichtige Vertragsverlängerung) noch als den Interessen beider (fortsetzungswilliger) Parteien gerecht werdende Lösung erscheinen mag, kann dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Vertragsverhältnis schon vor Ausbruch der Pandemie bzw. behördlicher Anordnung eines Lockdowns gekündigt war und die Schließung die Zeit zwischen Kündigung und Vertragsende betrifft, nicht gelten. Denn in diesem Fall haben die Parteien sich schon auf ein Ende des Vertragsverhältnisses zu einem sich aus dem Vertrag ergebenden Zeitpunkt eingestellt und durften dies bei Ausspruch bzw. Zugang der Kündigung auch ohne weiteres. Eine einseitig von einer Partei zu erwirkende Vertragsverlängerung würde daher einen nicht zumutbaren Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Parteien bedeuten, was auch dann gilt, wenn sich die Beklagte ­ entgegen ihrer bestrittenen Behauptung – ab Juni 2020 nicht anderweitig vertraglich gebunden oder eingerichtet haben sollte.

(…)

Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Quelle: AG Frankenthal

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Keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer bei bloßem Verschweigen der Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen ist, es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt (Az. 8 U 85/17).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Beschluss 8 U 85/17 vom 26.01.2021 (rkr)

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen ist, es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt.

Die Klägerin aus dem Raum Frankenthal kaufte im Juni 2016 einen gebrauchten Porsche Cabriolet, (Erstzulassung 1999), von einem privaten Verkäufer. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen.

Kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte.

Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht und erklärte daher die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei. Nachdem sich der Verkäufer weigerte, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuerstatten, machte sie mit ihrer beim Landgericht Frankenthal erhobenen Klage die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges geltend.

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeuges ausscheide, da die Käuferin beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen habe, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urteil des Landgerichts Frankenthal bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirke; insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung des Kaufvertrages.

Eine Anfechtung des Pkw-Kaufvertrages dürfte daher nur noch dann zulässig sein, wenn der Verkäufer die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offenlegt, obwohl sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Schwarzes Armband – Kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bei fehlendem Beweis

Das AG München hat die Klage eines rechtsschutzversicherten Internetkäufers gegen den Münchner Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurückgewiesen (Az. 154 C 4539/21).

AG München, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 154 C 4539/21 vom 29.07.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.07.2021 die Klage eines rechtsschutzversicherten Internetkäufers aus Gladbeck gegen den Münchner Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318,00 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurück.

Der Kläger hatte über eine einschlägige Internetplattform am 10.12.2020 vom Beklagten ein als „Original Audemars Piquet Royal Oak Offshore Kautschuk Armband schwarz, 28x24mm, Länge 11,5 cm und 7,5 cm“ beworbenes Uhrenarmband erworben und nach Lieferung am 14.12.2020 den über die Plattform hinterlegten Kaufpreis von 305 Euro zuzüglich 13 Euro Versendungskosten zur Zahlung an den Beklagten freigegeben.

Er behauptet ein navyblaues Armband erhalten zu haben und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Beklagte indes behauptet, ein schwarzes Armband versandt zu haben und bietet dafür seine Lebensgefährtin als Zeugin an. Wenn der Kläger nun ein dunkelblaues Armband habe, sei es nicht das von ihm versandte, zu dessen Rücknahme er nicht bereit sei.

Das Gericht hielt es für möglich, dass das Armband von dem einen für schwarz, von dem anderen für dunkelblau wahrgenommen würde, zumal der Kläger bereits in der Klage vorgetragen hatte, dass sich die Fassung von Lichtbildern als äußerst schwierig gestalte, da das Armband bei Sonnenlicht oder künstlichem Licht verschiedene Lichtschattierungen zeige und deswegen von der Beigabe von Lichtbildern zunächst abgesehen hatte. Die Richterin schlug deswegen der Einfachheit halber vor das streitgegenständliche Armband zwischen beiden Anwälten zur genauen Sichtung durch den Beklagten zu übersenden, um auch ohne die von der Klagepartei verlangte, aber mit erheblichem Reiseaufwand verbundene Verhandlung vielleicht eine Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erreichen.

Während der Beklagte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, trug der Kläger nun vor, dass das Armband nicht an ihn, sondern gleich an den von ihm mit der Montage des Armbandes beauftragten Hannoveraner Uhrmacher versendet worden sei, der zur Farbe des übersandten Armbandes als Zeuge zu hören sei.

In der dadurch erzwungenen mündlichen Verhandlung erklärte der nach Zahlung eines Auslagenvorschusses von 500 Euro geladene Uhrmacher, dass ihm trotz Rot-Grün-Schwäche bei erster Sicht unter künstlichem Licht aufgefallen sei, dass die Bandfarbe nicht zu 100% mit dem Ziffernblatt harmonisierte. Bei Tageslicht sei es aber dann klar gewesen, dass es sich um dunkles Navyblau gehandelt habe. Er sei der Meinung, dass das Band zu einer ganz anderen Uhr gehöre. Die Lebensgefährtin des Beklagten erklärte hingegen, dass ein schwarzes Band verschickt worden sei und belegt dies nun mit einem entsprechenden Foto.

Das fragliche Armband selbst wurde nicht vorgelegt, da der Kläger, der es bei sich trug, seinen Flug zum Münchener Verhandlungstermin nach dem Einchecken wegen Suche seines kurzzeitig verloren gegangenen Geldbeutels verpasst hatte.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass einer der Zeugen glaubwürdiger ist als der andere. Beide Zeugen haben glaubhafte Angaben gemacht. Die Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei beiden Zeugen war erkennbar, dass sie “im Lager” einer Partei stehen. Die Zeugin (…) ist die Lebensgefährtin des Beklagten und hat über den gesamten Verkaufsvorgang in “wir”-Form berichtet. Der Zeuge (…) hat jedoch auch geäußert, dass er sich zusammen mit dem Kläger überlegt habe, was man machen könne. Seiner Ansicht nach betreibe der Kläger zu Recht dieses Verfahren. Allerdings kann auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt, nur weil er erkennbar einer Partei nahesteht. (…)

Wenig eigenständiger Beweiswert kommt den Lichtbildern zu, die von der Klägervertreterin, dem Zeugen (…) und der Zeugin (…) dem Gericht jeweils vorgezeigt wurden. (…) Für das Gericht ist jedoch anhand der Lichtbilder alleine nicht erkennbar, ob darauf tatsächlich das vom Beklagten eingepackte oder das vom Zeugen (…) ausgepackte Armband zu sehen ist.

Letztendlich liegt nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine non liquet-Situation vor. Das heißt, dass nicht aufzuklären ist, ob die Behauptungen des Klägers oder des Beklagten der Wahrheit entsprechen. Da der Kläger die Beweislast für den Sachmangel trägt, geht diese Nichtaufklärbarkeit zu seinen Lasten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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