Neuregelungen Juni 2021

Gegen COVID-19 Geimpfte und vom Virus Genesene sind von bestimmten Beschränkungen ausgenommen. Die Corona-Einreiseverordnung gilt nun bundeseinheitlich. Änderungen gibt es darüber hinaus lt. Bundesregierung beim Schutz vor Cyber-Angriffen und bei der Wertpapieraufsicht.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.05.2021

Gegen COVID-19 Geimpfte und vom Virus Genesene sind von bestimmten Beschränkungen ausgenommen. Die Corona-Einreiseverordnung gilt nun bundeseinheitlich. Zudem ist der Schutz vor Cyber-Angriffen verbessert worden. Und: Wertpapierinstitute können passgenauer beaufsichtigt werden.

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Menschen, die gegen COVID-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, erhalten bestimmte Erleichterungen. Zum Beispiel gelten für sie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist am 9. Mai in Kraft getreten.

Bundeseinheitliche Corona-Einreiseverordnung

Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie Quarantäneregelungen: Seit dem 13. Mai klärt eine bundeseinheitliche Verordnung alle Fragen, die während der Pandemie für die Einreise nach Deutschland wichtig sind. Zudem legt sie Regeln für die Einreise aus Virusvariantengebieten fest.

Besserer Schutz vor Cyber-Angriffen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält zur bisherigen Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes abzuwehren, eine weitere hinzu: den Schutz der Bürgerinnen und Bürger. Zudem werden Meldepflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen auf weitere Teile der Wirtschaft ausgeweitet. Das zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme trat überwiegend am 28. Mai 2021 in Kraft.

Zukunftsorientierte Wertpapieraufsicht – risikoadäquat und passgenau

Mit dem Gesetz wird die Aufsicht über die Wertpapierinstitute aus dem Kreditwesengesetz herausgelöst und in einem separaten Gesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz, geregelt. Dies ermöglicht eine passgenauere Aufsicht, da Wertpapierinstitute im Vergleich zu Kreditinstituten andere Geschäftsmodelle und Risikoprofile haben.

Quelle: Bundesregierung

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Eigentümer von Wohnimmobilie in Köln muss nicht für Maßnahmen zur Gewerbeförderung zahlen

Der an den Eigentümer einer in der Severinstraße in Köln gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Das entschied das VG Köln (Az. 8 K 3904/18).

VG Köln, Pressemitteilung vom 07.06.2021 zum Urteil 8 K 3904/18 vom 07.06.2021

Der an den Eigentümer einer in der Severinstraße gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit jüngst den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage eines Anliegers stattgegeben.

Nach dem ISGG NRW besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Standortgemeinschaft – ISG) durch eine Satzung Abgaben erhebt, mit denen die ISG standortbezogene Maßnahmen durchführen kann. Im Streitfall wollte ein 2016 gegründeter Verein von Gewerbetreibenden an der Kölner Severinstraße unter dem Motto „900 Meter kölsche Südstadt“ dort neben ausdrücklichen Marketingmaßnahmen (u. a. die Finanzierung einer neuen Weihnachtsbeleuchtung) beispielsweise Immobilienberatungen und die Beschäftigung eines „Quartiershausmeisters“, dessen Aufgabenspektrum in erster Linie an den Interessen des Vereins ausgerichtet war, finanzieren und Sondertarife bei Dienstleistungen wie Stromverträgen, Reinigungsfirmen etc. organisieren. Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 erstmals eine Satzung auf der Grundlage des ISGG NRW, nach der von Anliegern der Severinstraße rund 300.000 Euro zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses an der Severinstraße und wurde ausgehend von dem Einheitswert seines Grundstücks zu einer entsprechenden Zahlung von mehreren hundert Euro aufgefordert. Hiergegen erhob er Klage und begründete dies u.a. damit, dass er keine Vorteile aus den Maßnahmen ziehe, die er mitbezahlen solle. Die bezweckte Stärkung des Einzelhandels zugunsten der Gewerbetreibenden, sei für Anwohner, die wie er die Immobilien nicht gewerblich, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen würden, etwa durch zunehmende Besucherströme vielmehr nachteilig.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Sonderabgaben orientiert. Den dort aufgestellten Voraussetzungen genügten die zugrundeliegenden Satzungsvorschriften nicht. Weil über die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer (kommunalen) Steuer der Rat der Stadt Köln entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht bzw. angeboten werde – wie beispielsweise bei Benutzungsgebühren –, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise möglich. Die Abgabepflichtigen müssten dafür eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabezweck bilden, sodass eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerechtfertigt sei. Die Gruppe der Wohneigentümer und der Eigentümer von Gewerbeimmobilien sei jedenfalls bezüglich der geplanten Maßnahmen, deren Nutzen ganz schwerpunktmäßig den Eigentümern gewerblich genutzter Immobilien zufließe, nicht derart homogen, dass eine solche Verantwortung bestehe. Vielmehr stünden Wohn- und Gewerbenutzung in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise durch die Zunahme des Publikums- und Lieferverkehrs sowie der stärkeren Frequentierung der (Außen-)Gastronomie zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnbevölkerung durch Lärm-, Abfall- und Verkehrsbelastungen führe. Den unterschiedlichen Interessen sei insoweit weder bei der Ausgestaltung noch bei der Anwendung der Satzung ausreichend Rechnung getragen worden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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Verordnung zum Kryptowertetransfer in Arbeit

Die Bundesregierung erarbeitet zurzeit eine Kryptowertetransferverordnung nach dem Geldwäschegesetz, mit der verstärkte Sorgfaltspflichten angeordnet werden sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.06.2021

Die Bundesregierung erarbeitet zurzeit eine Kryptowertetransferverordnung nach dem Geldwäschegesetz, mit der verstärkte Sorgfaltspflichten angeordnet werden sollen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/30141) auf eine Kleine Anfrage (19/29510) der FDP-Fraktion. Mit der Verordnung sollen Risiken aus der Anonymität der Übertragung von Kryptowerten addressiert werden, um den Missbrauch für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern, so die Bundesregierung. Die Überprüfung von Zahlungsströmen durch Kryptowertetransfers soll ebenso wie bei Geldtransfers ermöglicht werden. Der Entwurf sehe die Anordnung der Übermittlung von Informationen über Auftraggeber und Empfänger bei der Übertragung von Kryptowerten vor.

Auch für die Übertragung von Kryptowerten auf elektronischen Geldbörsen, die nicht durch einen Kryptowertverwahrer verwaltet werden, würden erhöhte Sorgfaltspflichten festgelegt. Zugleich würden damit die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) umgesetzt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 746/2021

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Versorgung mit Cannabis an Stelle einer nachhaltigen Behandlung von Schmerzursachen?

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat eine vorläufige Versorgung mit Cannabis an Stelle einer nachhaltigen Behandlung von Schmerzursachen abgelehnt (Az. L 16 KR 163/21 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Beschluss L 16 KR 163/21 B ER vom 11.05.2021

Cannabis statt neuer Hodenprothese?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat eine vorläufige Versorgung mit Cannabis an Stelle einer nachhaltigen Behandlung von Schmerzursachen abgelehnt.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines 42-jährigen Braunschweigers, der chronische Rückenschmerzen hatte. Nach einer Krebsoperation im Jahre 2013 kamen weitere Beschwerden hinzu, die durch eine zu große Hodenprothese ausgelöst wurden. Nachdem der Mann verschiedene Medikamente ausprobierte hatte, ließ er sich zunächst Cannabisblüten auf Privatrezept verordnen. Dies konnte er sich jedoch nicht dauerhaft leisten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme, da andere Medikamente nicht den gewünschten Effekt hatten.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, da der Mann an keiner schweren Erkrankung leide und andere therapeutische Maßnahmen bisher nicht ausgeschöpft hätte. Rückenschmerzen könnten durch eine Reha angegangen werden und wenn die Hodenprothese zu groß sei, könne eine kleinere implantiert werden.

Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag. Zur Begründung führte er aus, dass herkömmliche Schmerzmittel nicht helfen würden, sodass er nun dringend Cannabis benötige. Zwar sei ihm ein Austausch der Prothese angeboten worden, jedoch lehne er den Eingriff aus Sorge vor Impotenz ab.

Das LSG hat den Eilantrag schon wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. Es könne von dem Mann erwartet werden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn es liege kein medizinisch dringendes Akutgeschehen vor, das eine vorgezogene Entscheidung rechtfertige. Wer ein zu großes Hodenimplantat über sechs Jahre lang nicht austauschen lasse, seinen Widerspruch bei der Kasse nur zögerlich begründe und sich dann bei Gericht auf Eilbedürftigkeit berufe, verhalte sich inkohärent. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass Rückenschmerzen und eine beschwerdeträchtige Hodenprothese allein durch Cannabis behandelt werden müssten.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Unlautere Werbung mit Preisvergleich der Heizkosten von Fernwärme und Erdgas

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig ist, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten, sondern auf den Heizspiegel bezieht (Az. 4 HK O 9/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.06.2021 zum Urteil 4 HK O 9/21 vom 19.03.2021 (nrkr)

Ist eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten, sondern auf den Heizspiegel bezieht?

Diese Frage hatte das Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreits sind Energieversorgungsunternehmen und beliefern Endverbraucher unter anderem mit Gas und Fernwärme. Die Beklagte warb im Gebiet einer Gemeinde, die eine Fernwärmesatzung mit einem Anschlusszwang plant, mittels Werbeplakaten und Flyern für den baldigen Abschluss eines Mietvertrags über eine Erdgasheizung. Hintergrund ist die vorerwähnte geplante Fernwärmesatzung, bei der Ausnahmen vom Anschlusszwang an die Fernwärme für bereits errichtete und genehmigte Bauten geplant sind. Diese geplanten Ausnahmen vom Anschlusszwang gelten allerdings nur bis zu einer Erneuerung oder einer grundlegenden Änderung der Heizungsanlage. Ansonsten sollen Befreiungen und Ausnahmen nur bei anderen ähnlich umwelt- und klimafreundlichen Wärmeversorgungen und bei unzumutbaren Härten möglich sein. Mit Plakaten forderte die Beklagte daraufhin auf, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“. Außerdem verschickte die Beklagte parallel hierzu ein Werbeschreiben mit einem Flyer an die Einwohner der Gemeinde. Auch hier wurde wieder darauf Bezug genommen, dass die Bürger dieser Gemeinde „nein zum Anschlusszwang sagen“ sollten und sich ein Miet-Paket der Beklagten für eine neue Heizung sichern sollten, da sie ansonsten abhängig von der Fernwärmeversorgung der Klägerin und deren Preisgestaltung wären. Dieses Paket bewarb die Beklagte unter anderem zusätzlich mit einer Preisersparnis von rund 2,40 Euro pro Quadratmeter im Vergleich zur Fernwärme und verwies auf den Heizspiegel. Gegen das Plakat und den Flyer wendete sich die Klägerin und behauptete, dass die Werbung in mehreren Punkten unlauter sei.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz sah den Werbeflyer hinsichtlich des Preisvergleichs zur Heizkostenersparnis im Vergleich zur Fernwärme als irreführend und damit unzulässig im Sinne des § 5 UWG an. Der Heizkostenvergleich erweckte nach den Feststellungen des Landgerichts den Eindruck, dass die Beklagte das Fernwärmeangebot der Klägerin mit dem von ihr beworbenen Produkt verglichen habe. Tatsächlich bezieht sich der Preisvergleich aber nicht auf konkrete Angebote der Klägerin oder der Beklagten, sondern auf den im Heizspiegel ermittelten durchschnittlichen Wärmebezug in Deutschland. Zudem bezieht sich dieser Preisvergleich zwischen Fernwärme und Erdgas im Heizspiegel nur auf Häuser mit einer Gebäudefläche von 501-1.000 Quadratmeter.

Im Übrigen erachtete das Landgericht die Werbeaussagen der Beklagten für zulässig. Insbesondere wurde die Werbeaussage, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“ nicht als für den Verbraucher irreführend qualifiziert, obwohl es Ausnahme- und Befreiungstatbestände zum von der Gemeinde geplanten Anschlusszwang gibt. Der Verbraucher versteht dies nach Auffassung des Gerichts dahingehend, dass er aufgefordert wird, sich vor Inkrafttreten der geplanten Fernwärmesatzung noch schnell über einen möglichen Vertragsschluss mit der Beklagten über eine Erdgasheizung zu informieren. Auch ist der Begriff „Zwang“ nicht irreführend, denn tatsächlich plant die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Werbung wird nicht deshalb unrichtig, weil es in der geplanten Fernwärmesatzung Befreiungstatbestände zu diesem Zwang gibt. Über die Befreiungsmöglichkeiten musste die Beklagte bei ihrer Werbung nicht aufklären, da diese Befreiungen widerruflich und befristet erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Der Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten führt nicht zu einer dauerhaften Befreiung vom Anschlusszwang, da dies nur solange gilt bis eine grundlegende Erneuerung der Heizungsanlage ansteht. Das Gericht sieht jedoch nicht, dass der Bürger durch die Werbung glaube, auf immer und ewig dem Anschlusszwang entgehen zu können. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher rechnet in Anbetracht des erkennbaren Klimawandels nach Auffassung des Gerichts vielmehr damit, dass zukünftig auch noch strengere Regelungen zur Reduzierung von Emissionen erlassen werden könnten. Weiterhin stellt die angepriesene Erdgasheizung in Anbetracht der Endlichkeit der Erdgasvorkommen kein Versprechen für immer dar.

Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
  3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
  4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
  5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
  6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
  7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Quelle: LG Koblenz

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Mitgliedstaaten müssen EU-Urheberrechtsregeln bis 7. Juni umsetzen

Am 07.06.2021 endet die Frist, in der die Mitgliedstaaten die neuen EU-Urheberrechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt haben müssen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.06.2021

Am 07.06.2021 endet die Frist, in der die Mitgliedstaaten die neuen EU-Urheberrechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt haben müssen. Die neue Urheberrechtsrichtlinie schützt kreatives Schaffen im digitalen Zeitalter und bringt konkrete Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger, die Kreativwirtschaft, die Presse, Forscherinnen und Forscher, Lehrkräfte und Einrichtungen des Kulturerbes in der gesamten EU. Gleichzeitig wird die neue Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme europäischen Rundfunkveranstaltern die grenzüberschreitende Bereitstellung bestimmter Programme über ihre Online-Dienste erleichtern. Darüber hinaus hat die Kommission am 04.06.2021 ihre Leitlinien zu Artikel 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht, der neue Vorschriften für Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten vorsieht.

Die beiden Richtlinien, die im Juni 2019 in Kraft getreten sind, zielen darauf ab, das EU-Urheberrecht zu modernisieren und es Verbrauchern und Kreativschaffenden zu ermöglichen, das gesamte Potenzial der digitalen Welt auszuschöpfen, in der der Zugriff auf kreative Inhalte und Presseartikel vor allem über Musik-Streamingdienste, Video-on-Demand-Plattformen, Satellit und IPTV, Nachrichtenaggregatoren und Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten erfolgt. Die neuen Vorschriften werden die Schaffung und stärkere Verbreitung hochwertiger Inhalte fördern und mehr digitale Nutzungsmöglichkeiten in für die Gesellschaft zentralen Bereichen ermöglichen und gleichzeitig die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte gewährleisten. Mit ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene können EU-Bürgerinnen und -Bürger und Unternehmen von ihnen profitieren.

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, erklärte: „Die Urheberrechtsrichtlinie und die Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme werden es ermöglichen, dass mehr Inhalte EU-weit verfügbar sind. Die Kreativschaffenden erhalten eine faire Vergütung für ihre Arbeit, und die Nutzer können sich auf klare Regeln zum Schutz der Meinungsfreiheit verlassen. Mit der Umsetzung der beiden Richtlinien in nationales Recht werden allen neue Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sodass wir das Internet und die Fernseh- und Hörfunkprogramme in vollem Umfang nutzen können, und zwar auch grenzüberschreitend.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Mit den neuen Urheberrechtsvorschriften setzt Europa einen Standard für die Online-Nutzung kreativer Inhalte. Die neuen Vorschriften gewährleisten, dass Kreativschaffende gerecht vergütet werden und gleichzeitig die Meinungsfreiheit, ein Grundwert unserer Demokratien, geschützt wird. Sie zeigen, dass wir entschlossen sind, sicherzustellen, dass das, was offline illegal ist, auch im Internet illegal ist. Insbesondere werden die Leitlinien zu Artikel 17 den Markt für die Vergabe von Lizenzen fördern und zwar zugunsten der Kreativschaffenden und der Nutzer, die größere Rechtsicherheit haben, wenn sie ihre Online-Inhalte hochladen.“

Die neue Urheberrechtsrichtlinie

Die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt enthält neue Vorschriften für eine gerechtere Vergütung von Kreativschaffenden und Rechteinhabern, Presseverlagen und Journalisten, insbesondere wenn ihre Werke online genutzt werden, und erhöht die Transparenz in ihren Beziehungen zu Online-Plattformen. Sie enthält auch neue Garantien für den uneingeschränkten Schutz der Meinungsfreiheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Internet, die ihre Inhalte rechtmäßig teilen können. Mit den neuen Vorschriften werden außerdem weitere Möglichkeiten geschaffen, urheberrechtlich geschütztes Material online und grenzüberschreitend für Bildungs- und Forschungszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes zu nutzen.

Leitlinien zu Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie

Mit den Leitlinien zu Artikel 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie soll eine kohärente Anwendung dieser wichtigen Bestimmung der neuen EU-Urheberrechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten unterstützt werden. Artikel 17 sieht vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die auf ihre Website hochgeladenen Inhalte von den Rechteinhabern eine Erlaubnis einholen müssen. Wird keine Erlaubnis erteilt, so müssen sie Maßnahmen treffen, um ein unerlaubtes Hochladen zu vermeiden. Die Leitlinien enthalten praktische Hinweise zu den wichtigsten Bestimmungen des Artikel 17 und helfen den Marktteilnehmern, die nationalen Rechtsvorschriften bei der Umsetzung besser einzuhalten.

In den Leitlinien werden die Ansichten der Interessenträger und der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die an von der Kommission organisierten Sitzungen teilgenommen haben, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern zu erörtern.

Die neue Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme

Die neuen Vorschriften der Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme stellen sicher, dass die EU-Bürgerinnen und -Bürger online und grenzüberschreitend Zugang zu einer größeren Auswahl an Programmen erhalten können. Die Richtlinie erleichtert es den Rundfunkveranstaltern, bestimmte Programme in ihren Live-Fernseh- oder Nachholdiensten in allen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen, und stellt gleichzeitig sicher, dass die Kreativschaffenden für die Nutzung ihrer Inhalte angemessen bezahlt werden. Außerdem können Weiterverbreitungsdienste Hörfunk- und Fernsehprogramme einfacher übertragen.

Quelle: EU-Kommission

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Datentransfers innerhalb und außerhalb der EU: Kommission gibt Unternehmen Standardvertragsklauseln an die Hand

Die EU-Kommission hat am 04.06.2021 Standardvertragsklauseln angenommen, die bei EU-weiten sowie internationalen Datentransfers angewendet werden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.06.2021

Die Europäische Kommission hat am 04.06.2021 Standardvertragsklauseln angenommen, die bei EU-weiten sowie internationalen Datentransfers angewendet werden können. Dabei hat sie auch die neuen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie die Vorgaben aus dem Schrems-II-Urteil vom Juli 2020 berücksichtigt. „Die modernisierten Standardvertragsklauseln bieten Unternehmen ein nützliches Instrument, um sicherzustellen, dass sie die Datenschutzvorschriften einhalten, sowohl für ihre Aktivitäten innerhalb der EU als auch für internationale Datenübermittlungen“, so Kommissionsvizepräsidentin Vera Jourová. Eine Standardvertragsklausel bezieht sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, eine zweite zur Verwendung zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern.

Die neuen Instrumente bieten europäischen Unternehmen mehr Rechtssicherheit und helfen insbesondere KMU, die Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung zu erfüllen. Sie stellen außerdem sicher, dass die Daten der Bürger geschützt werden. Die Klauseln berücksichtigen die gemeinsame Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Rückmeldungen der Interessenträger im Rahmen einer breit angelegten öffentlichen Konsultation sowie die Stellungnahme der Vertreter der Mitgliedstaaten.

Der EU-Kommissar für Justiz, Didier Reynders, sagte: „In unserer modernen digitalen Welt ist es wichtig, dass Daten mit dem nötigen Schutz weitergegeben werden können – innerhalb und außerhalb der EU. Mit diesen verschärften Klauseln geben wir den Unternehmen mehr Sicherheit und Rechtssicherheit für die Datenübermittlung. Nach dem Schrems-II-Urteil war es unsere Pflicht und Priorität, benutzerfreundliche Instrumente zu entwickeln, auf die sich Unternehmen voll und ganz verlassen können. Diese Aufgabe ist erfüllt. Dieses Paket wird Unternehmen maßgeblich dabei helfen, die Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.“

Quelle: EU-Kommission

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EuGH zur grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung

Um als in einem Mitgliedstaat „gewöhnlich tätig“ angesehen werden zu können, muss ein Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Arbeitnehmern für entleihende Unternehmen verrichten, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen und dort tätig sind. So entschied der EuGH (Rs. C-784/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.06.2021 zum Urteil C-784/19 vom 03.06.2021

Um als in einem Mitgliedstaat „gewöhnlich tätig“ angesehen werden zu können, muss ein Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Arbeitnehmern für entleihende Unternehmen verrichten, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen und dort tätig sind.

Die Tätigkeit der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern im Mitgliedstaat des Sitzes des Leiharbeitsunternehmens reicht nicht aus, um annehmen zu können, dass dieses Unternehmen dort „nennenswerte Tätigkeiten“ ausübt.

Im Jahr 2018 schloss ein bulgarischer Staatsangehöriger einen Arbeitsvertrag mit Team Power Europe, einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Verschaffung von Leiharbeit und der Vermittlung von Arbeitsuchenden in diesem Mitgliedstaat und in anderen Ländern besteht. Aufgrund dieses Vertrags wurde er einem in Deutschland ansässigen entleihenden Unternehmen überlassen. Vom 15. Oktober bis 21. Dezember 2018 hatte er seine Arbeit unter der Leitung und Aufsicht dieses deutschen Unternehmens zu verrichten.

Da die Einnahmenverwaltung der Stadt Varna der Ansicht war, dass zum einen die direkte Bindung zwischen Team Power Europe und dem fraglichen Arbeitnehmer nicht aufrechterhalten worden sei und zum anderen dieses Unternehmen keine nennenswerte Tätigkeit im bulgarischen Hoheitsgebiet ausübe, lehnte sie den Antrag von Team Power Europe auf Ausstellung einer A 1-Bescheinigung ab, mit der bescheinigt werden sollte, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit während des Zeitraums der Überlassung dieses Arbeitnehmers anwendbar seien. Die Situation dieses Arbeitnehmers fiel nach Auffassung der Einnahmenverwaltung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/20041, wonach die bulgarischen Rechtsvorschriften anwendbar gewesen wären. Der von Team Power Europe gegen diese Entscheidung der Einnahmenverwaltung eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Vor diesem Hintergrund hat der Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien), bei dem eine Klage auf Aufhebung der Zurückweisung dieses Widerspruchs anhängig ist, beschlossen, den Gerichtshof nach den maßgebenden Kriterien zu fragen, die zu berücksichtigen sind, um zu beurteilen, ob ein Leiharbeitsunternehmen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/20092, durch den Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 präzisiert wird, gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seines Sitzes ausübt. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung durch Team Power Europa hängt nämlich die Anwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache ab.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Leiharbeitsunternehmen die Tragweite des in dieser Bestimmung enthaltenen und in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 präzisierten Begriffs des Arbeitgebers, der in einem Mitgliedstaat „gewöhnlich tätig ist“, erläutert.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof hat zunächst eine wörtliche Auslegung des genannten Art. 14 Abs. 2 vorgenommen und festgestellt, dass ein Leiharbeitsunternehmen dadurch gekennzeichnet ist, dass es eine Reihe von Tätigkeiten ausübt, die in der Auswahl, der Einstellung und der Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass zwar die Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht als „reine interne Verwaltungstätigkeiten“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, dass aber die Ausübung dieser Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist, nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass es dort „nennenswerte Tätigkeiten“ ausübt. Einziger Zweck der Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern ist nämlich deren spätere Überlassung an entleihende Unternehmen. Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Auswahl und die Einstellung von Leiharbeitnehmern zwar dazu beitragen, den von einem Leiharbeitsunternehmen erzielten Umsatz zu generieren, da diese Tätigkeiten eine unerlässliche Voraussetzung für die spätere Überlassung solcher Arbeitskräfte sind, dass dieser Umsatz tatsächlich aber nur durch die Überlassung dieser Arbeitnehmer an entleihende Unternehmen in Erfüllung der zu diesem Zweck mit diesen Unternehmen geschlossenen Verträge erwirtschaftet wird. Denn die Einkünfte eines Leiharbeitsunternehmens hängen von der Höhe der Vergütung ab, die den Leiharbeitnehmern, die entleihenden Unternehmen überlassen wurden, gezahlt wird.

Was sodann den Zusammenhang betrifft, in dem die in Rede stehende Bestimmung steht, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Fall, dass ein Arbeitnehmer, der zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel3 darstellt, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Folglich ist die Bestimmung, die einen solchen Fall regelt, eng auszulegen. Unter diesem Blickwinkel kann diese Ausnahme nicht auf ein Leiharbeitsunternehmen angewandt werden, das im Mitgliedstaat seines Sitzes in keiner oder allenfalls in zu vernachlässigender Weise diese Arbeitnehmer an ebenfalls dort ansässige entleihende Unternehmen überlässt. Im Übrigen stützen die Definitionen der Begriffe „Leiharbeitsunternehmen“ und „Leiharbeitnehmer“ in der Richtlinie 2008/1044, da sie den Zweck der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmens zum Ausdruck bringen, ebenfalls die Auslegung, dass bei einem solchen Unternehmen nur dann angenommen werden kann, dass es in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, „nennenswerte Tätigkeiten“ ausübt, wenn es dort in nennenswertem Umfang Tätigkeiten der Überlassung dieser Arbeitnehmer für im selben Mitgliedstaat tätige entleihende Unternehmen ausübt.

Was schließlich das mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte Ziel betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 enthaltene Ausnahme, die einen Vorteil für Unternehmen darstellt, die von der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs Gebrauch machen, nicht von Leiharbeitsunternehmen beansprucht werden kann, die ihre Tätigkeiten der Überlassung von Leiharbeitnehmern ausschließlich oder hauptsächlich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten als den ihres Sitzes ausrichten. Die gegenteilige Lösung könnte für diese Leiharbeitsunternehmen einen Anreiz für ein „forum shopping“ schaffen, indem sie sich in dem Mitgliedstaat niederlassen würden, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für sie am günstigsten wären. Auf längere Sicht könnte eine solche Lösung zu einer Verringerung des von den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gebotenen Schutzniveaus führen. Der Gerichtshof hat zudem hervorgehoben, dass die Gewährung dieses Vorteils an solche Unternehmen zwischen den verschiedenen möglichen Beschäftigungsbedingungen eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten des Einsatzes von Leiharbeit gegenüber Unternehmen erzeugen würde, die ihre Arbeitnehmer direkt einstellen, die dann dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten, angeschlossen wären.

Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Leiharbeitsunternehmen nur dann als in diesem Mitgliedstaat „gewöhnlich tätig“ angesehen werden kann, wenn es einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Leiharbeitnehmern für entleihende Unternehmen ausübt, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen und dort tätig sind.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, und Berichtigung, ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung (ABl. 2012, L 149, S. 4) (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004). Genauer bestimmt Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“
2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1). Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚der gewöhnlich dort tätig ist‘ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten [im] Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.“
3 Die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 enthalten ist.
4 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).

Quelle: EuGH

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Arbeitnehmer können sich auf Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen

Arbeitnehmer können sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei „gleicher“ als auch bei „gleichwertiger Arbeit“ unmittelbar auf den unionsrechtlich verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen. So entschied der EuGH (Rs. C-624/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.06.2021 zum Urteil C-624/19 vom 03.06.2021

Arbeitnehmer können sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei „gleicher“ als auch bei „gleichwertiger Arbeit“ unmittelbar auf den unionsrechtlich verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen.

Tesco Stores ist ein Einzelhändler, der seine Waren sowohl online als auch in Ladengeschäften im Vereinigten Königreich vertreibt. In diesen Ladengeschäften, die unterschiedlich groß sind, sind insgesamt rund 250.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie üben verschiedene Arten von Tätigkeiten aus. Tesco Stores verfügt auch über ein Vertriebsnetz mit rund 11.000 Arbeitnehmern, die ebenfalls verschiedene Arten von Tätigkeiten ausüben. Rund 6.000 Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Tesco Stores, die in deren Ladengeschäften beschäftigt sind oder waren und bei denen es sich sowohl um Frauen als auch um Männer handelt, erhoben gegen Tesco Stores beim Watford Employment Tribunal (Arbeitsgericht Watford, Vereinigtes Königreich) ab Februar 2018 Klagen. Sie machen geltend, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit nicht das gleiche Entgelt erhalten hätten. Dies verstoße gegen die nationalen Rechtsvorschriften und gegen Art. 157 AEUV1. Die Verfahren betreffend die Klagen der männlichen Kläger der Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht ausgesetzt, weil die Entscheidung über diese Klagen von der Entscheidung über die Klagen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren abhänge.

Letztere machen geltend, dass ihre Arbeit und die der Männer, die in den Vertriebszentren des Vertriebsnetzes von Tesco Stores beschäftigt seien, gleichwertig seien und dass es, obwohl die Arbeit in unterschiedlichen Betrieben verrichtet werde, nach Art. 157 AEUV zulässig sei, ihre Arbeit mit der dieser Männer zu vergleichen. Nach Art. 157 AEUV ließen sich ihre Arbeitsbedingungen und die der in den Vertriebszentren beschäftigten Männer auf eine einheitliche Quelle zurückführen, nämlich Tesco Stores. Tesco Stores hält dem entgegen, dass Art. 157 AEUV bei Klagen, die auf eine gleichwertige Arbeit gestützt würden, keine unmittelbare Wirkung habe. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren könnten sich vor dem vorlegenden Gericht daher nicht auf Art. 157 AEUV berufen. Im Übrigen könne Tesco Stores nicht als „einheitliche Quelle“ angesehen werden.

Zu Art. 157 AEUV führt das vorlegende Gericht aus, dass bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs Unsicherheit hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung dieses Artikels bestehe. Dies hänge insbesondere mit der Unterscheidung zusammen, die der Gerichtshof zwischen den Diskriminierungen, die sich schon an Hand der Merkmale „gleiche Arbeit“ und „gleiches Entgelt“ allein feststellen ließen, und denjenigen, die nur nach Maßgabe eingehenderer Durchführungsvorschriften festgestellt werden könnten, vorgenommen habe.2 Die Klagen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, könnten unter diese zweite Kategorie von Diskriminierungen fallen, bei denen Art. 157 AEUV keine unmittelbare Wirkung habe.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof angerufen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 157 AEUV in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten, in denen ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei „gleichwertiger Arbeit“ im Sinne der Vorschrift geltend gemacht wird, unmittelbare Wirkung entfaltet.

Würdigung durch den Gerichtshof

Vorab stellt der Gerichtshof fest, dass er nach Art. 86 des Austrittsabkommens3 trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist.

Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefragen führt der Gerichtshof zunächst zum Wortlaut von Art. 157 AEUV aus, dass diese Vorschrift eindeutig und bestimmt eine Ergebnispflicht auferlegt und zwingenden Charakter hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf eine „gleiche“ als auch in Bezug auf eine „gleichwertige Arbeit“. Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 157 AEUV nach ständiger Rechtsprechung unmittelbare Wirkung entfaltet, indem er für Einzelne Rechte begründet, die die nationalen Gerichte zu gewährleisten haben, u. a. im Fall von Diskriminierungen, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften oder in Kollektivverträgen haben, sowie in dem Fall, dass die Arbeit in ein und demselben privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst verrichtet wird. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er festgestellt hat, dass solche Diskriminierungen zu denen zählen, die sich schon an Hand der in Art. 119 EWG-Vertrag verwendeten Merkmale „gleiche Arbeit“ und „gleiches Entgelt“ allein feststellen lassen und dass der Richter in diesen Fällen in der Lage ist, alle die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, zu beurteilen, ob eine Arbeitnehmerin ein geringeres Entgelt bezieht als ein Arbeitnehmer, der die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit leistet.4 Somit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die unmittelbare Wirkung von Art. 157 AEUV entgegen dem Vorbringen von Tesco Stores nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die miteinander verglichenen Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts die „gleiche Arbeit“ verrichten, sondern sich auch auf die Fälle erstreckt, in denen diese eine „gleichwertige Arbeit“ verrichten. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage, ob die betreffenden Arbeitnehmer die „gleiche Arbeit“ oder „gleichwertige Arbeit“ im Sinne von Art. 157 AEUV verrichten, eine Frage der Tatsachenwürdigung durch das Gericht ist.

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass die vorstehende Auslegung durch das mit Art. 157 AEUV verfolgte Ziel, bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu beseitigen, bestätigt wird. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der in Art. 157 AEUV aufgestellte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu den Grundlagen der Union gehört.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn sich die bei den Entgeltbedingungen für Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, festgestellten Unterschiede nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen, eine Einheit fehlt, die für die Ungleichbehandlung verantwortlich ist, so dass eine solche Situation nicht unter Art. 157 AEUV fällt. Lassen sich die Entgeltbedingungen hingegen auf ein und dieselbe Quelle zurückführen, können die Arbeit und das Entgelt dieser Arbeitnehmer verglichen werden, selbst wenn diese ihre Arbeit in verschiedenen Betrieben verrichten. In einem Rechtsstreit, in dem es um eine gleichwertige Arbeit geht, die von Arbeitnehmern verschiedenen Geschlechts, die denselben Arbeitgeber haben, in verschiedenen Betrieben dieses Arbeitgebers verrichtet wird, kann Art. 157 AEUV daher vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber eine solche einheitliche Quelle darstellt.

Fußnoten

1 Diese Vorschrift bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.”
2 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf Rn. 18 des Urteils vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56).
3 Vgl. Beschluss (EU) 2020/135 vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1), mit dem der Rat der Europäischen Union dieses Abkommen im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) genehmigt hat. Das Abkommen ist dem Beschluss beigefügt (ABl. 2020, L 29, S. 7). Der Gerichtshof stellt fest, dass er nach Art. 86 des Austrittsabkommens für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs, die – wie hier – vor Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020), vorgelegt werden, weiterhin zuständig ist.
4 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, und vom 11. März 1981, Worringham und Humphreys/Lloyds Bank, 69/80, die zu Art. 119 EWG-Vertrag (nach Änderung Art. 141 EG, jetzt Art. 157 AEUV) ergangen sind.

Quelle: EuGH

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Für Eigenbedarf beachtliche Kündigungsgründe nicht hinreichend nachgewiesen

Das AG München wies die Klage gegen ein Münchner Rentnerehepaar auf Räumung ihrer Drei-Zimmer-Mietwohnung und Herausgabe an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter ab. Beachtliche Kündigungsgründe seien nicht hinreichend nachgewiesen worden (Az. 423 C 5615/20).

AG München, Pressemitteilung vom 04.06.2021 zum Urteil 423 C 5615/20 vom 24.08.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies am 24.08.2020 die Klage gegen ein Münchner Rentnerehepaar auf Räumung ihrer Drei-Zimmer-Mietwohnung im Münchner Glockenbachviertel und Herausgabe an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter aus dem Raum Fürstenfeldbruck ab.

Mit Mietvertrag vom 12.09.1977 bewohnt der Beklagte mit seiner Ehefrau die vom Kläger 2015 ererbte Wohnung. Mit Schreiben vom 21.03.2019 erklärte der Kläger den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für sich und seine Ehefrau benötige. Er sei im Dezember 2018 überraschend arbeitslos geworden und habe die Suche nach Arbeit auf den Raum München ausgedehnt. Zudem sei er Eigentümer des gesamten Anwesens mit über 15 Wohnungen und Gewerbeeinheiten geworden, die er selbst betreue und verwalte. Hierfür sei die Nähe zu den Objekten erforderlich.

Vor Gericht beruft sich der Kläger darauf, als ärztlicher Gutachter an seinem bisherigen Wohnort keine Arbeit finden zu können. In München gebe es eine größere Auswahl an möglichen Arbeitgebern. Für seine Anwesen, zu denen auch die Wohnung der Beklagten gehöre, stünden in den nächsten Jahren auch aufgrund städtischer Auflagen Baumaßnahmen an. Die Wohnung der Beklagten habe einen Kachelofen und sei sehr hell und schön geschnitten, weswegen man sich für diese Wohnung entschieden habe.

Im ersten Verhandlungstermin erklärt der Vermieter, in dem Haus aufgewachsen zu sein und zuletzt 10 Jahre in München gearbeitet zu haben. Das Pendeln von seinem jetzigen 5-Zimmer-Haus habe ihm aber gesundheitliche Probleme bereitet, so dass man übereinstimmend Ende 2018 seinen Arbeitsvertrag aufgehoben habe. Er habe nun eine Stelle beim selben Arbeitgeber mündlich in Aussicht gestellt bekommen. Offiziell beworben habe er sich aber noch nicht.

Seine Ehefrau erklärt in ihrer Zeugeneinvernahme, sich gerne von dem 200 qm Haus auf eine kleinere Drei-Zimmer-Wohnung beschränken zu wollen: der viele Besitz sei letztlich nur Ballast. Das viele Pendeln sei ihrem Mann zu stressig und zu einer Gesundheitsbelastung geworden, er habe teilweise zur Meidung des Berufsverkehrs schon um 5:30 h das Haus verlassen. Es habe auch Disharmonien mit damaligen Kollegen gegeben.

Die Beklagten tragen vor, sehr mit dem Viertel verbunden zu sein. Man habe sich bereits nach Ersatzwohnraum umgesehen. Mieten von 2.000 Euro könne man sich aber als Rentner nicht leisten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab.

„Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung (…) ist, dass in einer dem privilegierten Personenkreis zuzuordnende Person der ernsthafte und realisierbare Wille zur Eigennutzung vorliegt und die Person die Wohnung auch tatsächlich benötigt (…).

Soweit der Kläger die Kündigung damit begründet, er benötige die Wohnung für die Arbeitsplatzsuche, handelt es sich nicht um ein vernünftiges Nutzungsinteresse (…). Es kann objektiv nicht als vernünftig betrachtet werden, allein für die Suche einer Arbeit, für die nur eine Handvoll Arbeitgeber zur Auswahl stehen, einen Umzug vorzunehmen. Denn im Rahmen der Suche bietet dies allein für den kürzeren Weg zu Bewerbungsgesprächen einen Vorteil, der jedoch in keinerlei Verhältnis zum Aufwand eines Umzugs steht.“ Eine größere Nähe zum Arbeitsplatz sei im Kündigungsschreiben nicht als Kündigungsgrund benannt worden, eine solche Arbeitsstelle existiere auch noch nicht. „Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Wunsch, Wohneigentum aus räumlicher Nähe zu verwalten, durchaus ein vernünftiges und nachvollziehbares Nutzungsinteresse dar. (…) Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dem Kläger angenehmer ist, nicht zweimal wöchentlich zu den verwalteten Objekten in die Stadt zu fahren, vor allem, wenn Baumaßnahmen anstehen, die mehr Termine vor Ort erforderlich machen. (…) Das Gericht hält es für durchaus möglich und keinesfalls abwegig, dass der Sachverhalt genauso zutrifft, wie vom Kläger und dessen Ehefrau vorgetragen. Nämlich, dass sie tatsächlich zur Vermeidung langer Wege zu Arbeitsstelle und selbstverwaltetem Wohneigentum wieder nach München ziehen wollen und der Kläger tatsächlich eine neue Stelle (…) so gut wie sicher in Aussicht hat. Allein, eine volle, für eine entsprechende Verurteilung ausreichende Überzeugung konnte sich das Gericht nicht bilden.“ Dazu hätten sich hinsichtlich der übrigen im Kündigungsschreiben benannten Gründe im Zuge der Verhandlung zu viele Widersprüchlichkeiten und Zweifel ergeben.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München

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