Schwarzes Armband – Kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bei fehlendem Beweis

Das AG München hat die Klage eines rechtsschutzversicherten Internetkäufers gegen den Münchner Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurückgewiesen (Az. 154 C 4539/21).

AG München, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 154 C 4539/21 vom 29.07.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.07.2021 die Klage eines rechtsschutzversicherten Internetkäufers aus Gladbeck gegen den Münchner Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318,00 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurück.

Der Kläger hatte über eine einschlägige Internetplattform am 10.12.2020 vom Beklagten ein als „Original Audemars Piquet Royal Oak Offshore Kautschuk Armband schwarz, 28x24mm, Länge 11,5 cm und 7,5 cm“ beworbenes Uhrenarmband erworben und nach Lieferung am 14.12.2020 den über die Plattform hinterlegten Kaufpreis von 305 Euro zuzüglich 13 Euro Versendungskosten zur Zahlung an den Beklagten freigegeben.

Er behauptet ein navyblaues Armband erhalten zu haben und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Beklagte indes behauptet, ein schwarzes Armband versandt zu haben und bietet dafür seine Lebensgefährtin als Zeugin an. Wenn der Kläger nun ein dunkelblaues Armband habe, sei es nicht das von ihm versandte, zu dessen Rücknahme er nicht bereit sei.

Das Gericht hielt es für möglich, dass das Armband von dem einen für schwarz, von dem anderen für dunkelblau wahrgenommen würde, zumal der Kläger bereits in der Klage vorgetragen hatte, dass sich die Fassung von Lichtbildern als äußerst schwierig gestalte, da das Armband bei Sonnenlicht oder künstlichem Licht verschiedene Lichtschattierungen zeige und deswegen von der Beigabe von Lichtbildern zunächst abgesehen hatte. Die Richterin schlug deswegen der Einfachheit halber vor das streitgegenständliche Armband zwischen beiden Anwälten zur genauen Sichtung durch den Beklagten zu übersenden, um auch ohne die von der Klagepartei verlangte, aber mit erheblichem Reiseaufwand verbundene Verhandlung vielleicht eine Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erreichen.

Während der Beklagte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, trug der Kläger nun vor, dass das Armband nicht an ihn, sondern gleich an den von ihm mit der Montage des Armbandes beauftragten Hannoveraner Uhrmacher versendet worden sei, der zur Farbe des übersandten Armbandes als Zeuge zu hören sei.

In der dadurch erzwungenen mündlichen Verhandlung erklärte der nach Zahlung eines Auslagenvorschusses von 500 Euro geladene Uhrmacher, dass ihm trotz Rot-Grün-Schwäche bei erster Sicht unter künstlichem Licht aufgefallen sei, dass die Bandfarbe nicht zu 100% mit dem Ziffernblatt harmonisierte. Bei Tageslicht sei es aber dann klar gewesen, dass es sich um dunkles Navyblau gehandelt habe. Er sei der Meinung, dass das Band zu einer ganz anderen Uhr gehöre. Die Lebensgefährtin des Beklagten erklärte hingegen, dass ein schwarzes Band verschickt worden sei und belegt dies nun mit einem entsprechenden Foto.

Das fragliche Armband selbst wurde nicht vorgelegt, da der Kläger, der es bei sich trug, seinen Flug zum Münchener Verhandlungstermin nach dem Einchecken wegen Suche seines kurzzeitig verloren gegangenen Geldbeutels verpasst hatte.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass einer der Zeugen glaubwürdiger ist als der andere. Beide Zeugen haben glaubhafte Angaben gemacht. Die Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei beiden Zeugen war erkennbar, dass sie “im Lager” einer Partei stehen. Die Zeugin (…) ist die Lebensgefährtin des Beklagten und hat über den gesamten Verkaufsvorgang in “wir”-Form berichtet. Der Zeuge (…) hat jedoch auch geäußert, dass er sich zusammen mit dem Kläger überlegt habe, was man machen könne. Seiner Ansicht nach betreibe der Kläger zu Recht dieses Verfahren. Allerdings kann auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt, nur weil er erkennbar einer Partei nahesteht. (…)

Wenig eigenständiger Beweiswert kommt den Lichtbildern zu, die von der Klägervertreterin, dem Zeugen (…) und der Zeugin (…) dem Gericht jeweils vorgezeigt wurden. (…) Für das Gericht ist jedoch anhand der Lichtbilder alleine nicht erkennbar, ob darauf tatsächlich das vom Beklagten eingepackte oder das vom Zeugen (…) ausgepackte Armband zu sehen ist.

Letztendlich liegt nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine non liquet-Situation vor. Das heißt, dass nicht aufzuklären ist, ob die Behauptungen des Klägers oder des Beklagten der Wahrheit entsprechen. Da der Kläger die Beweislast für den Sachmangel trägt, geht diese Nichtaufklärbarkeit zu seinen Lasten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Berufsgenossenschaft muss LWS-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen

Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich sind die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten. Kann jedoch eine Krankheit durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden, so können die Voraussetzungen für die Anerkennung von mehreren Berufskrankheiten erfüllt sein. Ist ein Versicherter sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch Belastungen durch die Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt gewesen, so ist die Berechnung der Kombinationsbelastung maßgeblich. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 70/19).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.07.2021 zum Urteil L 3 U 70/19 vom 29.07.2021

Kombinationsbelastung durch Ganzkörperschwingungen und schweres Heben und Tragen von Lasten ist für Erreichen des Richtwertes maßgeblich

Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich sind die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten. Kann jedoch eine Krankheit durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden, so können die Voraussetzungen für die Anerkennung von mehreren Berufskrankheiten erfüllt sein. Ist ein Versicherter sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch Belastungen durch die Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt gewesen, so ist die Berechnung der Kombinationsbelastung maßgeblich. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter leidet an LWS-Erkrankung

Ein 1952 geborener Versicherter aus dem Landkreis Limburg-Weilburg leidet an einer Erkrankung der LWS. Der als Heimatvertriebener anerkannter Mann war in den Jahren 1975 bis 1991 Lkw-Fahrer auf unebenen Landstraßen in Kasachstan tätig. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik arbeitete er als Gießereiwerker, Betonfertigteilbauer und Lagerarbeiter. Im Jahr 2008 schied er aus dem Berufsleben aus. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und seinem Wirbelsäulenschaden sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Landessozialgericht: Kombinationsbelastung ist maßgeblich

Das Landessozialgericht gab dem Versicherten Recht und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110. Zwar seien grundsätzlich die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten, weil jede von ihnen einen eigenen Versicherungsfall bilde. Ein bestimmtes Krankheitsbild könne jedoch – wie im Fall der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS – durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden. Insoweit bestehe bei entsprechender Exposition die Möglichkeit, dass eine Krankheit die Voraussetzungen mehrerer Berufskrankheiten gleichzeitig erfülle. Diese seien dann nebeneinander anzuerkennen, wobei eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzusetzen sei.

Bei dem Versicherten liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren LWS vor. Diese sei hinreichend wahrscheinlich auf die physikalischen Einwirkungen während seines Berufslebens zurückzuführen, sodass die Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110 anzuerkennen seien. Es habe eine besonders intensive Belastung vorgelegen. Anhaltspunkt sei insoweit das Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren. Eine solche Belastung könne durch schweres Heben und Tragen von Lasten erfüllt werden, aber auch durch Ganzkörperschwingungen oder durch die Kombination dieser beiden Belastungsarten.

Der Versicherte habe durch die Kombinationsbelastung den Richtwert für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren erfüllt. Die Tatsache, dass dem Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft für eine derartige Berechnung keine Software zur Verfügung stehe, hindere das Gericht nicht daran, die Berechnung anhand der ihm vorliegenden Daten selbst vorzunehmen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 2108: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben.

Nr. 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben

Quelle: LSG Hessen

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BGH entscheidet weitere Verjährungsfragen im Zusammenhang mit dem sog. VW-Dieselskandal

Der BGH hat über weitere Verjährungsfragen im Zusammenhang mit dem sog. VW-Dieselskandal entschieden (Az. VI ZR 1118/20).

BGH, Pressemitteilung vom 29.07.2021 zum Urteil VI ZR 1118/20 vom 29.07.2021

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im September 2013 einen gebrauchten VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet ist. Der beklagte Fahrzeughersteller erklärte im September 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. In der Folge trat die Beklagte wiederholt an die Öffentlichkeit; die Medien berichteten umfangreich über das Geschehen.

Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangt der Kläger, nachdem er seine Ansprüche zuvor zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet hatte, Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz maximal in Höhe des erzielten Erlöses für das zwischenzeitlich weiterveräußerte Fahrzeug. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für Ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgegeben.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich dem Kläger keine – den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Jahr 2015 auslösende – grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorwerfen. Das Berufungsgericht hat es versäumt festzustellen, ob der Kläger allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hatte. Eine solche Feststellung mag angesichts der umfangreichen Berichterstattung zwar naheliegen, ist aber Sache des Tatrichters.

Der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung steht darüber hinaus eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des entsprechenden klägerischen Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage entgegen. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte.

Dem Kläger ist es auch nicht allein deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen, weil er seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hatte.

Hinweis zur Rechtslage

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch […]

1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, […]

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. […]

§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 606 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungszielen) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmen begehren. […]

§ 608 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. […]

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden. […]

Quelle: BGH

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Hochwasser: Unterstützung für betroffene Anwältinnen und Anwälte

Das Hochwasser Mitte Juli hat vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen große Schäden hinterlassen. Auch zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind betroffen, ihre Kanzleien sind beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Über Unterstützungsmöglichkeiten informiert die BRAK auf einer Sonderseite.

BRAK, Mitteilung vom 28.07.2021

Das Hochwasser Mitte Juli hat vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen große Schäden hinterlassen. Auch zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind betroffen, ihre Kanzleien sind beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Über Unterstützungsmöglichkeiten informiert die BRAK auf einer Sonderseite, auf der insbesondere die Hilfsangebote der Rechtsanwaltskammern in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten zusammengestellt sind.

Aus Anlass der Hochwasserkatastrophe erschien außerdem eine Sonderfolge des BRAK-Podcasts. Unter dem Titel „Sharing is caring – Die Hochwasser-Notfall-Folge“ berichtet Rechtsanwalt Hans-Ulrich Otto, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, deren Bezirk stark vom Hochwasser getroffen wurde, von den Auswirkungen für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen und von Unterstützungsmaßnahmen der Kammern in den betroffenen Gebieten.

Quelle: BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ 15/2021

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BAG: Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Syndikuszulassung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann erfordern, dass der Arbeitgeber einem angestellten Volljuristen für das Zulassungsverfahren als Syndikusrechtsanwalt eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer aushändigt bzw. die im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung erforderlichen Erklärungen abgibt. Dies entschied das BAG in einem jüngst veröffentlichten Urteil. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.07.2021

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann erfordern, dass der Arbeitgeber einem angestellten Volljuristen für das Zulassungsverfahren als Syndikusrechtsanwalt eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer aushändigt bzw. die im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung erforderlichen Erklärungen abgibt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil.

Der Entscheidung liegt die Klage eines angestellten Gewerkschaftssekretärs zugrunde. Dieser hatte im Jahr 2017 seine Arbeitgeberin aufgefordert, ihm eine Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auszustellen, was diese mit Hinweis darauf verweigerte, dass der Kläger als gewerkschaftlicher Interessenvertreter und nicht als Syndikus eingestellt worden sei und er keinen Anspruch auf die hierzu erforderliche Änderung des Arbeitsvertrags habe. Mit der Tätigkeitsbeschreibung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer belegt, dass die Tätigkeit die in § 46 II–V BRAO normierten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Anderen Gewerkschaftssekretär*innen, die wie der Kläger ebenfalls mit Rechtsschutzaufgaben betraut waren, hatte die Arbeitgeberin Tätigkeitsbeschreibungen erteilt und ihnen so die Syndikuszulassung ermöglicht.

Vor dem ArbG Offenbach a. M. hatte die Klage Erfolg. Das Hessische LAG wies sie auf die Berufung der Arbeitgeberin ab. Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf, konnte aber auf der Grundlage von dessen Feststellungen nicht entscheiden, ob der Klageantrag begründet ist und verwies die Sache daher an das LAG zurück. Grundsätzlich könne der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in einer solchen Konstellation anwendbar sein. Im konkreten Fall kommt es aber darauf an, ob die Arbeitgeberin hinsichtlich der Syndikuszulassung eine alle oder mehrere Betriebe umfassende Handhabung hat – dann wäre die Klage begründet – oder ob die Entscheidung jeweils nur auf einzelne Betriebe begrenzt ist – dann würde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingreifen und der Kläger hätte keinen Anspruch. Das LAG muss daher nun feststellen, ob es eine bundeseinheitliche Handhabung für mit dem Kläger vergleichbare Gewerkschaftssekretäre gegeben hat.

Quelle: BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ 15/2021

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Kein Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung bei unzureichender Bedienung des Schulverkehrs

Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht. Das hat das BVerwG entschieden. (Az. 8 C 33.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 8 C 33.20 vom 28.07.2021

Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.07.2021 entschieden.

Die Klägerin und die Beigeladenen beantragten jeweils die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine eigenwirtschaftlich betriebene, dem Nahverkehr dienende „sonstige“ Buslinie für zehn Jahre. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen die begehrte Genehmigung und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung erneut zu bescheiden. Den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen stünden keine Versagungsgründe entgegen. Der Nahverkehrsplan verpflichte auch nicht dazu, den Schulverkehr vollständig zu bedienen. Im Übrigen habe die Klägerin verbindlich zugesichert, ihren Fahrplan entsprechend der Nachfrage weiterzuentwickeln. Der Beklagte müsse daher zwischen den gestellten Anträgen sachgerecht auswählen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat eine Genehmigung des Antrags der Klägerin ermessensfehlerfrei verweigert. Nach § 13 Abs. 2a PBefG kann eine Genehmigung zur Personenbeförderung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht im Einklang steht. Das war hier der Fall. Der einschlägige Nahverkehrsplan sieht neben dem Fern- und dem Regionalverkehr „sonstige“ Linien vor und weist ihnen eine Erschließungsfunktion „in der Regel mit Bedeutung vorrangig für den Schulverkehr“ zu. Damit verlangt er die ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch solche Linien und erklärt deren weitere Aufgaben für regelmäßig nachrangig. Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen, wird der von der Klägerin beantragte Verkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen Heimfahrten nach Beendigung des Nachmittagsunterrichts anbietet. Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, ob einem Genehmigungsantrag beigefügte verbindliche Zusicherungen geeignet sind, der Genehmigung entgegenstehende Mängel des Antrags zu beheben. Die Zusicherung der Klägerin war dazu jedenfalls zu unbestimmt, weil sie keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Genehmigungszeitraum gewährleistete.

Quelle: BVerwG

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„Dschinghis Khan“: Kein Erlöschen des Unternehmenskennzeichenrechts trotz Bandauflösung

Das LG München I hat einer Klage stattgegeben, mit der der Kläger Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht (Az. 33 O 6282/19).

LG München I, Pressemitteilung vom 27.07.2021 zum Urteil 33 O 6282/19 vom 27.07.2021

Die auf Kennzeichenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 27.07.2021 einer Klage stattgegeben, mit welcher der Kläger Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht (Az. 33 O 6282/19).

Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u. a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson rief er das Projekt „Dschinghis Khan“ ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“ Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts „Dschinghis Khan“ sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Anspruch der Klägerin, beim Fischertag im Memminger Stadtbach bei gegebener Eignung zu fischen, bestätigt

Das LG Memmingen hat die Berufung des Fischertagsverein Memmingen e.V. gegen das Urteil des AG Memmingen zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch, in die Vereinsuntergruppe der Stadtbachfischer aufgenommen zu werden und darf beim jährlichen Ausfischen des Stadtbachs nicht wegen ihres weiblichen Geschlechts ausgeschlossen werden (Az. 13 S 1372/20).

LG Memmingen, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 13 S 1372/20 vom 28.07.2021

Berufungsurteil im Verfahren gegen den Fischertagsverein Memmingen e.V.

Das Landgericht Memmingen hat beim Verkündungstermin am 28.07.2021 die Berufung des Fischertagsverein Memmingen e.V. gegen das Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 31.08.2020 zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch, in die Vereinsuntergruppe der Stadtbachfischer aufgenommen zu werden und darf beim jährlichen Ausfischen des Stadtbachs nicht wegen ihres weiblichen Geschlechts ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung wurde vom Vorsitzenden der Berufungskammer – Herrn Präsidenten Beß – ausführlich begründet und unterscheidet sich nicht im Ergebnis, aber in der Begründung von der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der Fischertagsverein ist aufgrund der ihm zustehenden, durch Art. 9 GG verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sowie bei der Aufnahme neuer Mitglieder im Verein und in der Untergruppe der Stadtbachfischer. Deshalb kommt ein Aufnahmeanspruch nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen in Betracht.

Diese Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Klägerin einen Aufnahmeanspruch einfordern kann, liegen nach Auffassung des Berufungsgerichts deswegen nicht vor, weil kein wesentliches eigenes Interesse der bereits langjährig im Verein aufgenommenen Klägerin verletzt ist. Die Klägerin kann in vielfältiger Weise am sozialen Leben in der Stadt Memmingen, insbesondere am Vereinsleben und am Fischertag teilnehmen. Durch die Nichtzulassung am Ausfischen erleidet sie keinen gravierenden Nachteil. Das allgemeinpolitische Ziel der Klägerin, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern durchzusetzen, ist kein ausreichendes eigenes Interesse der Klägerin. Aus denselben Gründen besteht auch kein Aufnahmeanspruch der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Ein Aufnahmeanspruch der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aber wegen eines Verstoßes des Fischertagsvereins Memmingen e.V. gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung. Der Verein behandelt weibliche Vereinsmitglieder anders als männliche Vereinsmitglieder, ohne vereinsrechtlich dafür einen sachlichen Grund zu besitzen.

Ein Sonderrecht für Männer ist vereinsrechtlich nur zulässig, sofern diese Ungleichbehandlung vom Vereinszweck gedeckt ist.

Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins der Dienst für Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und Umweltschutz. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Gestaltung des Fischertages und die Pflege des Stadtbaches sowie des heimischen Brauchtums. Im Kern geht es somit insbesondere um das Erinnern an die jahrhundertealte Tradition des Stadtbachausfischens, nicht aber darum, an eine althergebrachte Rollenverteilung der Geschlechter zu erinnern. Dieser festgeschriebene Vereinszweck erfordert es nicht, Frauen vom eigentlichen Ausfischen auszuschließen und lediglich als „Kübelfrauen“ neben dem Bach zuzulassen.

Zudem hat sich die tatsächlich seit langem gelebte Vereinspraxis jedenfalls von einer absolut getreuen Nachbildung historischen Geschehens in den vergangenen Jahren faktisch entfernt. Neben das Erinnern an Traditionen ist gleichermaßen der Spaßfaktor getreten. Das originalgetreue Nachbilden einer vermeintlichen Tradition steht damit jedenfalls auch faktisch nicht mehr im Vordergrund des praktischen Vereinslebens.

Die Tradition wurde unstreitig bereits in mehrfacher Weise aufgeweicht, indem beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme für Männer herabgesetzt wurden. Das Teilnahmerecht erfordert nicht mehr wie früher einen mindestens zehn Jahre dauernden Wohnsitz, sondern jetzt nur noch fünf Jahre. Nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur Untergruppe der Stadtbachfischer entfällt das Teilnahmerecht auch nicht mehr nach einem Wegzug aus Memmingen.

Dass der Verein nicht sklavisch an vermeintlichen Traditionen festhält, zeigt sich insbesondere auch daran, dass bei den Stadtbachfischern keine traditionelle historische Kleidung getragen werden muss und bei dem (vom Verein ebenfalls ausgerichteten) Wallensteinfest Frauen ohne weiteres in Männerkleidung auch traditionelle Männerrollen wie diejenigen von Soldaten übernehmen.

Die Kammer konnte bei dieser Sach- und Rechtslage, bei der ein Aufnahmeanspruch der Klägerin schon aus vereinsrechtlichen Gründen besteht, offen lassen, ob das verfassungsrechtliche Gebot von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, d. h. für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, auch zwischen den Parteien, somit im Privatrecht, im Wege einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte anzuwenden ist.

Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: LG Memmingen

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Mobilcom-Debitel muss rechtswidrig erzielte Gewinne abführen

Das LG Kiel hat die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen (Az. 12 O 574/17). Die Gewinne hatte das Unternehmen durch unzulässige Entgelte von Mobilfunk-Kunden erzielt, die Änderungen ihrer Anschrift oder Kontoverbindung per Brief statt online mitteilten. Gegen die Gebühren hatte der vzbv bereits in einem Vorverfahren erfolgreich geklagt.
 vzbv, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 12 O 574/17 des LG Kiel vom 11.06.2021 (nrkr)

Unternehmen muss nach vzbv-Klage 72.700 Euro Gewinn durch unzulässige Entgelte herausgeben

  • Kunden mussten Gebühren für nicht online mitgeteilte Änderungen ihrer Anschrift oder Kontoverbindung zahlen.
  • Beide Entgelte sind unzulässig, entschied das OLG Schleswig-Holstein nach Klage des vzbv.
  • LG Kiel: Unternehmen muss den zu Unrecht erzielten Gewinn ohne Abzug allgemeiner Betriebskosten an den Bundeshaushalt abführen.

Das Landgericht Kiel hat die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen. Die Gewinne hatte das Unternehmen durch unzulässige Entgelte von Mobilfunk-Kunden erzielt, die Änderungen ihrer Anschrift oder Kontoverbindung per Brief statt online mitteilten. Gegen die Gebühren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits in einem Vorverfahren erfolgreich geklagt.

„Ein Unternehmen darf nicht von rechtwidrigen Entgelten profitieren“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Es ist richtig, dass die vorsätzlich auf unlautere Weise erzielten Gewinne abgeschöpft werden und der Öffentlichkeit zugutekommen.“

Unzulässige Entgelte für Adress- und Kontoänderung

Mobilcom-debitel hatte seine Mobilfunk-Kunden dazu verpflichtet, Änderungen ihrer Adresse und ihrer Kontoverbindung mitzuteilen. Die Mitteilung war aber nur online kostenfrei möglich. Wer das Unternehmen per Brief, Telefon oder Fax informierte, musste für eine Adressänderung 0,99 Euro und für eine Änderung der Kontoverbindung 2,95 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte diese Gebühren bereits im Dezember 2019 für unzulässig erklärt und damit ein Urteil des Landgerichts Kiel bestätigt. Die Bearbeitung von Adress- und Kontenänderungen sei keine Sonderleistung für die Kundinnen und Kunden, sondern liege im eigenen Interesse des Unternehmens. Dazu sei es zudem vertraglich und im Falle von Adressänderungen sogar gesetzlich verpflichtet.

Unzulässige Gebühren Vorsätzlich weiter kassiert

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass mobilcom-debitel vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat. Aufgrund der Rechtslage hätte sich dem Unternehmen spätestens nach der Abmahnung durch den vzbv der Eindruck geradezu aufdrängen müssen, dass die Gebühren unzulässig sind. Das Gericht erkannte den Anspruch des vzbv an, die seit Oktober 2017 mit den Gebühren erzielten Gewinne zugunsten des Bundeshaushalts abzuschöpfen und verurteilte das Unternehmen zur Offenlegung der Erträge. Eine Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens abgewiesen hat.

Gewinn darf nicht Kleingerechnet werden

Vor dem Landgericht Kiel ging es in der zweiten Stufe des Gewinnabschöpfungsverfahrens nur noch um die Höhe des Betrags, den mobilcom-debitel zahlen muss. Das Unternehmen hatte durch die unzulässigen Gebühren 72.728 Euro eingenommen – nach eigener Rechnung aber keinen Gewinn gemacht. Den Einnahmen stünden mehr als 200.000 Euro Kosten für einen externen Dienstleister gegenüber, an den alle nicht vollautomatisierten Kontakte übertragen worden seien. Zudem seien Druck- und Portokosten entstanden, weil Bestätigungsschreiben an Kunden versandt wurden, die per Brief über ihre Adress- oder Kontoänderung informiert hatten.

Das Landgericht Kiel stellte klar: Solche allgemeinen Betriebskosten dürfen nicht von den abschöpfbaren Gewinnen abgezogen werden. Das Unternehmen sei verpflichtet, Konto- und Adressänderungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten und tue dies aus eigenem Interesse. Der Aufwand dafür wäre auch ohne die Einnahmen aus den Gebühren entstanden. Das Gericht verurteilte mobilcom-debitel dazu, die vollen Einnahmen von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mobilcom hat gegen das Urteil Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingelegt (Az. 2 U 32/21).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Betriebsschließungsversicherungen greifen nicht ein, wenn nur der Abnehmerkreis pandemiebedingt eingeschränkt ist

Das OLG Celle hat die Auslegung der Betriebsschließungsversicherungsbedingungen weiter konkretisiert und betont, dass eine solche Versicherung nur eingreifen kann, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird, und nicht, wenn nur der Abnehmerkreis pandemiebedingt eingeschränkt ist (Az. 8 U 61/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 8 U 61/21 vom 08.07.2021 (nrkr)

OLG Celle konkretisiert die Auslegung der Versicherungsbedingungen weiter

Bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 hatte der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (Az.: 8 U 5/21). In einem weiteren Urteil vom 8. Juli 2021 hat der Senat jetzt betont, dass eine solche Versicherung auch nur dann eingreift, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird (Az.: 8 U 61/21).

Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger an dem in der Versicherung genannten Ort in Schneverdingen einen Partyservice. Er produziert dort Speisen und liefert diese an Kindertagesstätten, eine Gastronomie sowie in geringem Umfang an Privatkunden zu Hause. Durch Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 ordnete der Landkreis Heidekreis die Schließung unter anderem von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr an. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung waren Abhol- und Lieferdienste. Der Catering-Betrieb des Klägers unterfiel damit nicht dieser Anordnung. Aufgrund der Schließung anderer Betriebe brach die Nachfrage nach den von ihm angebotenen Produkten aber ein.

Die auf diesem Nachfrageeinbruch beruhenden Umsatzverluste werden nach der Entscheidung des Senats von der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich ebenso wenig wie eine nur teilweise Schließung des Betriebes erfasst. Versichert sei nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht eine gegebenenfalls nur auf äußeren Umständen beruhende Umsatzeinbuße.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: OLG Celle

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