Rente für Erziehungszeit in den Niederlanden? – Vorlage an EuGH

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, ein Verfahren, in dem es um die Berücksichtigung von in den Niederlanden zurückgelegten Kindererziehungszeiten geht, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Az. L 18 R 1114/16).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.06.2021 zum Beschluss L 18 R 1114/16 vom 23.04.2021

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat am 23.04.2021 beschlossen, ein Verfahren, in dem es um die Berücksichtigung von in den Niederlanden zurückgelegten Kindererziehungszeiten geht, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Az. L 18 R 1114/16).

Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die von der Klägerin begehrte Vormerkung von Zeiten zwischen 1986 und 1999 als Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ab. Das SG Aachen wies ihre Klage ab: Eine Anerkennung der in den Niederlanden erfolgten Kindererziehung komme nach deutschem Recht nicht in Betracht. Eine europarechtliche Gleichstellung der Kindererziehungszeiten sei nicht möglich, weil die Klägerin an den Tagen der Geburt ihrer Kinder bzw. unmittelbar zuvor weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland bzw. nach deutschem Recht ausgeübt und keine Beiträge wegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit zur deutschen Rentenversicherung gezahlt habe. Die Zurücklegung von Zeiten in der niederländischen Rentenversicherung zeige vielmehr eine enge Verbindung der Klägerin zum niederländischen System der sozialen Sicherung.

Das LSG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Da für die staatliche Rente allein auf die in den Niederlanden zurückgelegten Wohn- bzw. Arbeitszeiten und gerade nicht auf Zeiten der Kindererziehung als rentenrechtlich relevanten Tatbestand abgestellt werde, liege es nahe, dass das niederländische Rentensystem Kindererziehungszeiten gar nicht berücksichtige. Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH könne die Frage nicht zweifelsfrei beantwortet werden, ob Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr 987/2009 über den Wortlaut hinaus erweiternd auch auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden sei. Es spreche Vieles dafür, das von der Klägerin nur zufällig unentgeltlich – und damit nicht versicherungspflichtig – absolvierte Anerkennungsjahr als Erzieherin vor der Geburt ihrer Kinder und die nach dieser erfolgte versicherungsfreie selbständige Tätigkeit bzw. die von der Beklagten berücksichtigte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ab 1999 für eine hinreichende Verbindung zum System der deutschen Rentenversicherung genügen zu lassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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BGH: „partners“ als Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig

Die Verwendung des englischen Begriffs „partners“ in der Firmenbezeichnung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zulässig. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Beschluss, der eine Rechtsanwalts-GmbH betrifft (Az. II ZB 13/20). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.06.2021

Die Verwendung des englischen Begriffs „partners“ in der Firmenbezeichnung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zulässig. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Beschluss, der eine Rechtsanwalts-GmbH betrifft (Az. II ZB 13/20). Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte beim Registergericht die Löschung der Firma beantragt, weil sie in der Verwendung des Wortes „partners“ für eine GmbH einen Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sieht. Der Löschungsantrag und die gegen seine Abweisung gerichtete Beschwerde hatten ebenso wenig Erfolg wie die beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde.

Die Namenszusätze „Partnerschaft“ oder „Partner“ sind nach § 2 I PartGG verpflichtend von Partnerschaftsgesellschaften zu führen; § 11 I PartGG erlaubt es nur Partnerschaften im Sinne des PartGG, diese Namenszusätze zu führen. Nach Ansicht des BGH ist jedoch nur die Verwendung exakt dieser Bezeichnungen beschränkt, nicht jedoch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen. Das englische Wort „partners“ dürfte als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft nicht verwendet werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2021

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Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2021

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO wurden zum 01.07.2021 insgesamt leicht erhöht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.06.2021

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung wurden zum 01.07.2021 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 21.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2021 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.252,64 Euro (bisher 1.178,59 Euro),
  • § 850c II 1 ZPO: 471,44 Euro (bisher 443,57 Euro),
  • § 850c II 2 ZPO: 262,65 Euro (bisher 247,12 Euro),
  • § 850c III 3 ZPO: 3.840,08 Euro (bisher 3.613,08 Euro).

Die wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2021

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Geldwäsche-Prävention: Registrierungspflicht bei der FIU

Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum 01.01.2020 novellierten GwG. Mit der Novelle wurde auch die Pflicht eingeführt, sich bei der Zentralstelle FIU zu registrieren. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.06.2021

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum 01.01.2020 aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierten Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024.

Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal goAML Web. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten sich bereits im Vorfeld mit Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im Meldeportal und auf der Website der FIU finden sich zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung wird der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den sich aus dem GwG ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2021

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Kampf gegen Geldwäsche: Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld treten in Kraft

Am 03.06.2021 treten neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU in Kraft. Ziel ist es, Geldwäsche zu bekämpfen und Terrorismusfinanzierungen zu unterbinden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.06.2021

Am 03.06.2021 treten neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU in Kraft. Ziel ist es, Geldwäsche zu bekämpfen und Terrorismusfinanzierungen zu unterbinden. Zu diesem Zweck sind alle Reisenden dazu verpflichtet, eine Bargelderklärung auszufüllen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr in Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln mit sich führen, wie Reisechecks oder Schuldscheine. Im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen.

Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z. B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99.5 Prozent als Barmittel.

  • Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tage vorliegen muss.
  • Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.
  • Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.

Die neuen Vorschriften stellen auch sicher, dass die zuständigen Behörden und die nationalen Finanzermittlungsstellen in jedem Mitgliedstaat über die notwendigen Informationen verfügen, um Bewegungen von Barmitteln, die zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet werden könnten, zu verfolgen und zu bekämpfen. Die Umsetzung der aktualisierten Vorschriften bedeutet, dass sich die neuesten Entwicklungen der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU-Gesetzgebung widerspiegeln.

Quelle: EU-Kommission

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Bundesregierung: Gesetzentwurf für Unternehmensregister

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (19/30005) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.06.2021

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (19/30005) vorgelegt. Er entspricht einem kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (19/29763). Mit den Regelungen soll ein einheitliches Register für Unternehmensdaten geschaffen werden. Konkret ist ein Register für Unternehmensbasisdaten beim Statistischen Bundesamt vorgesehen, das die „wirtschaftlich aktiven Einheiten“ in Deutschland als Unternehmen abbilden soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 728/2021

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Überbrückungshilfe II: Fristverlängerung für Änderungsanträge

Nach einer aktuellen Information des BMWi wurde die Frist zur Stellung von Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe II bis zum 30.6.2021 verlängert. Der DStV begrüßt die Fristverlängerung im Interesse der betroffenen Unternehmen und beauftragten prüfenden Dritten.

DStV, Mitteilung vom 01.06.2021

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Frist zur Stellung von Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe II bis zum 30.06.2021 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Fristverlängerung im Interesse der betroffenen Unternehmen und beauftragten prüfenden Dritten.

Änderungsanträge sind nur möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Erhöhung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 31.05.2021.

Weitere Informationen zur Stellung eines Änderungsantrags sind auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Schadensersatz: Zum Betrieb eines Traktors nach dem Straßenverkehrsgesetz

Beschränkt sich der konkrete Einsatz eines Traktors darin, dass dessen Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde, scheidet eine Haftung aus Betrieb gem. § 7 Abs. StVG aus. So entschied das OLG Hamm (Az. 9 W 14/21).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 02.06.2021 zum Beschluss 9 W 14/21 vom 18.05.2021 (rkr)

Beschränkt sich der konkrete Einsatz eines Traktors darin, dass dessen Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde, scheidet eine Haftung aus Betrieb gem. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.05.2021 entschieden.

Der in Anspruch genommene Landwirt aus Beckum betreibt einen Hof nebst forstwirtschaftlich genutzter Fläche. Er bat den in der direkten Nachbarschaft wohnenden Antragsteller im April 2019, mehrere trockene Tannen auf seinem Grundstück zu fällen. Dabei legte der Landwirt eine Kette um einen Baum und befestigte diese an einer an seinem Traktor befindlichen Stange, um den Baum zu sichern und den gefällten Baum im Anschluss daran abzutransportieren. Der Traktor, der bei der ebenfalls in Anspruch genommenen Versicherung krafthaftpflichtversichert ist, war auf der an das Grundstück des Landwirts angrenzenden öffentlichen Straße abgestellt, die dieser vor Durchführung der Arbeiten absperren ließ. Der Landwirt wies den Antragsteller an, den Baum möglichst weit unten am Boden abzusägen. Der Baum landete anschließend unmittelbar neben dem Führerhaus des Traktors bis zur gegenüberliegenden Straßenseite, so dass der Landwirt nicht aussteigen konnte. Der Baum, der zu lang war, um ihn mit dem Traktor abzutransportieren, hatte sich zudem mit dem Stammende an einem Zaun und auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit seiner Krone an einem Busch verkeilt. Versuche des Landwirts, den Baum mit dem Traktor wegzuziehen bzw. wegzudrücken, blieben erfolglos. Er wies deshalb den Antragsteller an, die Tanne an der Spitze abzusägen, um den Stamm aus der Verkeilung zu lösen. Nachdem der Antragsteller zu sägen begann, brach der trockene Stamm, dessen Spannung durch die vorangegangenen Rangierversuche des Landwirts erhöht war, und stieß den Antragsteller zu Boden. Er stürzte hierbei rückwärts auf einen Ast und wurde zwischen diesem und dem Stamm eingequetscht, wodurch er sich schwerwiegende Verletzungen, insbesondere im Brustwirbelbereich, zuzog. Der Antragsteller forderte im Juni 2020 die Krafthaftpflichtversicherung des Landwirts auf, die Haftung dem Grunde nach zu bestätigen und einen Vorschuss in Höhe von 8.000 Euro zu zahlen. Die Versicherung lehnte allerdings eine Regulierung ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.03.2021 (Az. 014 O 591/20) hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der auf Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen gerichteten Klage abgelehnt.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat der 9. Zivilsenat zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 StVG) scheitere daran, dass bei dem konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baums die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden habe und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt worden sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Straße, auf der sich der Traktor im maßgeblichen Zeitpunkt befunden habe, während des Unfallgeschehens für den allgemeinen Verkehr abgesperrt und ein – ursprünglich vorgesehener – Abtransport des Baums mit dem Traktor aufgrund der Stammlänge nicht möglich gewesen sei. Deshalb habe sich der zum Unfall führende Einsatz des Traktors auf die Arbeitstätigkeit vor Ort beschränkt. Hinzu komme, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Einsatz des Traktors selbst, sondern erst nach seinem erfolglosen Versuch des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Stammes durch die nachfolgende Sägetätigkeit des Antragstellers eingetreten sei. Auch die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen aus anderen gesetzlichen Regelungen würden – wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen sei – nicht vorliegen.

Quelle: OLG Hamm

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Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel nicht per se rechtsmissbräuchlich

Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Das entschied das LG München I (Az. 33 O 12734/19).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zu den Urteilen 3 K 107/21 und 3 K 108/21 vom 10.05.2021

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück.

Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiterinnen der Klägerin in häuslicher Absonderung. In der Folge beantragte die Klägerin beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageweg weiter. Sie trug vor, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht mehr, wie § 616 BGB vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden Erwägungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den behördlichen Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmerinnen der Klägerin ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis. Darüber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, während einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen der Klägerin bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe diesen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen Entschädigungsanspruch der Klägerin aus.

Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.

Quelle: VG Koblenz

Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 107/21 und 3 K 108/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zu den Urteilen 3 K 107/21 und 3 K 108/21 vom 10.05.2021

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück.

Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiterinnen der Klägerin in häuslicher Absonderung. In der Folge beantragte die Klägerin beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageweg weiter. Sie trug vor, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht mehr, wie § 616 BGB vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden Erwägungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den behördlichen Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmerinnen der Klägerin ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis. Darüber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, während einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen der Klägerin bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe diesen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen Entschädigungsanspruch der Klägerin aus.

Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.

Quelle: VG Koblenz

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