Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

Der BGH hatte die Frage zu beantworten, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht auch dann zusteht, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist (Az. XII ZB 58/20).

BGH, Pressemitteilung vom 19.07.2021 zum Beschluss XII ZB 58/20 vom 16.06.2021

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht auch dann zusteht, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist.

Die Mutter des mittels einer sogenannten privaten Samenspende des Antragstellers gezeugten und im August 2013 geborenen Kindes lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft mit der weiteren Beteiligten (Lebenspartnerin). Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind 2014 mit Einwilligung des Antragstellers im Wege der sog. Stiefkindadoption. Der Antragsteller hatte zunächst bis 2018 Umgangskontakte mit dem Kind, die entweder im Haushalt der (rechtlichen) Eltern stattfanden oder die außerhalb von einer von ihnen begleitet wurden. Das Kind hat Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers. Im Sommer 2018 äußerte er gegenüber den Eltern den Wunsch, Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum zu haben, was diese ablehnten. Nach zwei weiteren Treffen brach der persönliche Kontakt des Antragstellers zu dem Kind ab. Der Antragsteller hat eine Umgangsregelung dahin beantragt, dass er das Kind 14-tägig dienstags um 13:30 Uhr aus der Kita abholt und es um 18:00 Uhr seinen Eltern übergibt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Beschwerdegericht zurückgewiesen worden, weil für ein Umgangsrecht keine Rechtsgrundlage bestehe.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Zwar ist ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht gegeben, weil dieses nur rechtlichen Eltern zusteht und damit für den Antragsteller als nur leiblichem Vater ausscheidet. Auch ein Anspruch aus § 1685 Abs. 2 BGB (Umgangsrecht von engen Bezugspersonen) besteht nicht. Hierfür ist erforderlich, dass eine von tatsächlicher Verantwortungsübernahme geprägte sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet wurde, welche im vorliegenden Fall aber aufgrund der zeitlichen Begrenzung der stets von den Eltern begleiteten Kontakte nicht gegeben war.

Dagegen ist ein Anspruch gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangsrecht des leiblichen Vaters) grundsätzlich möglich. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Nach § 167 a Abs. 1 FamFG sind Anträge nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Dass das Kind mithilfe einer sogenannten privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers und die Zulässigkeit des Antrags nicht, zumal dem privaten Samenspender im Unterschied zur „offiziellen Samenspende“ bei ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600 d Abs. 4 BGB auch die Feststellung seiner Vaterschaft nicht kraft Gesetzes versperrt wäre. Auch die durchgeführte Adoption schließt das Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus. Insofern besteht kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und der – vom Gesetz nicht ausdrücklich berücksichtigten – durch Adoption begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter. Dass der Antragsteller in die Adoption eingewilligt hatte, steht dem Umgangsrecht ebenfalls nicht entgegen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht vielmehr nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Dies steht auch im Einklang mit adoptionsrechtlichen Wertungen. Denn das Adoptionsrecht sieht für die sogenannte offene oder halboffene Adoption zunehmend auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und Herkunftsfamilie vor. Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, beurteilt sich daher vornehmlich danach, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.

Das Beschwerdegericht hat nach Zurückverweisung des Verfahrens nunmehr zu prüfen, ob und inwiefern der Umgang im vorliegenden Fall dem Kindeswohl dient, und hierfür auch das inzwischen siebenjährige Kind persönlich anzuhören.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1684 BGB

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. …

§ 1685 BGB

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. …

§ 1686 a BGB

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

  1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,
  2. ein Recht auf Auskunft …

§ 167 a FamFG

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. …

§ 1600 d BGB

…

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden. …

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Neue Regeln für sichere Produkte auf dem EU-Binnenmarkt treten in Kraft

Ab 16.07.2021 ist die EU-Marktüberwachungs- und Konformitätsverordnung vollständig anwendbar. Sie stellt sicher, dass Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, den EU-Rechtsvorschriften entsprechen und die Anforderungen an die öffentliche Gesundheit und Sicherheit erfüllen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.07.2021

Ab 16.07.2021 ist die EU-Marktüberwachungs- und Konformitätsverordnung vollständig anwendbar. Sie stellt sicher, dass Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, den EU-Rechtsvorschriften entsprechen und die Anforderungen an die öffentliche Gesundheit und Sicherheit erfüllen. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und keine gefährlichen Produkte und Nicht-EU-konforme Produkte aus Nicht-EU-Staaten in den Unionsmarkt gelangen. Klarere Vorschriften, schärfere Konformitätskontrollen und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden machen die Marktüberwachung effizienter.

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton sagte dazu: „Angesichts der zunehmenden Online-Käufe und der Komplexität unserer Lieferketten müssen wir unbedingt sicherstellen, dass alle Produkte auf unserem Binnenmarkt sicher sind und den EU-Rechtsvorschriften entsprechen. Diese Verordnung wird dazu beitragen, Verbraucher und Unternehmen vor unsicheren Produkten zu schützen und die Zusammenarbeit der nationalen Behörden und Zollbeamten zu verbessern, um zu verhindern, dass diese in den Binnenmarkt gelangen.“

Die von der Kommission im Juni 2019 vorgeschlagene Verordnung gilt nun für eine breite Palette von Produkten, die von 73 EU-Rechtsvorschriften abgedeckt werden, von Spielzeug über Elektronik bis hin zu Autos. Um die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Unternehmen zu fördern, wird die Verordnung dazu beitragen, dass die Unternehmen über das Portal „Europa für Sie“ und die Produktkontaktstellen kostenlos Informationen über die Produktvorschriften erhalten.

Mit den neuen Regeln werden auch die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden genauer festgelegt. Sie sind jetzt befugt, Inspektionen vor Ort durchzuführen und Produkte verdeckt zu kaufen. Indem sichergestellt wird, dass bestimmte Produktkategorien nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden können, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter in der EU als Gesprächspartner für die Behörden präsent ist, reagiert die Kommission mit den modernisierten Regeln für die Marktüberwachung auch auf die wachsenden Herausforderungen des elektronischen Handels und neuer Lieferketten. Um Unternehmen bei der Anpassung an diese Anforderungen zu unterstützen, hat die Kommission bereits im März 2021 entsprechende Leitlinien herausgegeben.

Darüber hinaus wird die Verordnung auch dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugs- und insbesondere den Zollbehörden zu stärken, um eine wirksamere Kontrolle von Produkten, die in den EU-Markt gelangen, an den Grenzen zu gewährleisten. Der Grundstein für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission und den Interessenvertretern wurde durch die Gründung des European Product Compliance Network Anfang Januar dieses Jahres gelegt.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Weiderecht – Keine Eilentscheidung über den Zugang der eingestellten Ponys zur Weide

Das AG München wies den Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurück, im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten, ihren beiden Ponys wieder Zugang zur Weide zu eröffnen (Az. 241 C 9143/21).

AG München, Pressemitteilung vom 16.07.2021 zum Beschluss 241 C 9143/21 vom 04.06.2021

Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 04.06.2021 den Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurück, im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten, ihren beiden Ponys wieder Zugang zur Weide zu eröffnen.

Die Antragstellerin hatte mit Pferdeeinstellungsvertrag vom September 2019 für ihre beiden Ponys einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung und der Lenkung der Pferde, Weidegang, Einbringung von Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe an zwei Tagen pro Woche unter Mitbenutzung der Reitanlagen, der Schulsattelkammer, der Futterkammer des Stüberls und der Sanitäranlagen für die Dauer von vier Jahren gegen monatliche Zahlung von 630 Euro vereinbart.

Sie behauptet in ihrem am 29.05.2021 gestellten Antrag, dass die Antragsgegnerin seit 27.05.2021 ihren beiden Ponys den Zugang zur Weidekoppel versperrt habe. Dies vermutlich, weil sie dem Verlangen der Antragsgegnerin auf eine zehnprozentige Erhöhung der monatlichen Zahlung nicht zugestimmt habe. Pferden der Antragsgegnerin nämlich sei in gleicher Zeit der Zugang zu deren Koppel ermöglicht worden. Dies würden die von ihr vorgelegten Fotos belegen.

Ein regelmäßiger Weidegang sei für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig. Das Grasen auf einer Weide gehöre evolutionsbedingt zu den wichtigsten Parametern einer pferdegerechten Haltung, da Pferde in freier Natur ihr Futter ausschließlich so erhalten könnten.

Die von ihr herbeigerufenen Polizeibeamten hätten keine unmittelbare Lebensgefahr für die Pferde gesehen und ihr zum Gang zum Zivilgericht geraten.

Auf richterliche Nachfrage präzisierte sie ihren Antrag dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten bei trockener Witterung ihren Ponys einen täglichen Weidegang von mindestens 4-5 Stunden und entsprechend einer vertraglichen Zusatzvereinbarung dienstags jeweils für 2 Stunden auf der großen Weide der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies den Eilantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurück.

„Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben. (…) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Dies wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Zwar wurde von Seiten der Antragstellerin an Eides statt versichert, dass ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig sei. Allerdings ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der wesentliche Nachteil der ggf. eintretenden physischen und psychischen Belastung der Ponys nicht bis zur Hauptsacheentscheidung durch das Ausführen der Ponys durch die Antragstellerin selbst oder anderweitige Dritte verhindert werden kann.“

In ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie ihre Ponys jeweils nur allein nehmen könne, sie sie aber nicht dann insgesamt acht bis zehn Stunden täglich ausführen könne. Grund dafür, Pferde in Pensionshaltung zu geben, sei ja gerade auch der notwendige Weidegang. Ansonsten könne man sein Pferd auch in die Garage stellen und es für das Grasen in städtische Parks ausführen. Wohl aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Einschaltung des Veterinäramtes sei jetzt aber der Weg zur Koppel wieder geöffnet.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München half der Beschwerde mit der Begründung nicht ab, dass sich ja bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin der Sachverhalt zwischenzeitlich erledigt habe.

Das Landgericht München I wies durch Beschluss vom 06.07.2021 die sofortige Beschwerde zurück.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

EuGH zum Beitritt zu einem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats

Der EuGH bestätigte das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten (Rs. C-535/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil C-535/19 vom 15.07.2021

Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten.

Das Unionsrecht schreibt jedoch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vor.

A, der italienischer Staatsangehöriger und mit einer lettischen Staatsangehörigen verheiratet ist, verließ Italien und zog nach Lettland, um dort mit seiner Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern zusammenzuleben.

Kurz nach seiner Ankunft in Lettland beantragte er am 22. Januar 2016 beim Latvijas Nacionālais Veselības dienests (Nationaler Gesundheitsdienst, Lettland), ihn in das öffentliche System der lettischen gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Februar 2016 abgelehnt, der vom Gesundheitsministerium mit der Begründung bestätigt wurde, dass A zu keiner der Kategorien der Empfänger staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsversorgung gehöre, da er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger in Lettland sei.

Nachdem seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung der lettischen Behörden abgewiesen worden war, legte A Berufung bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) ein, die ebenfalls ein Urteil erließ, nach dem er unterlag.

Vor diesem Hintergrund hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) auf ein von A bei diesem Gericht eingelegtes Rechtsmittel hin beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob die Ablehnung des Antrags von A durch die lettischen Behörden mit dem Unionsrecht in den Bereichen der Unionsbürgerschaft und der sozialen Sicherheit vereinbar ist.

In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil bestätigt der Gerichtshof das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vorschreibt.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung Nr. 883/2004 auf Leistungen der Gesundheitsversorgung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist. Er stellt fest, dass staatlich finanzierte Leistungen, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit Personen gewährt werden, die zu den in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Empfängern gehören, „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/20041 sind. Daher fallen diese Leistungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und sind keine Leistungen der „sozialen und medizinischen Fürsorge“, die von deren Geltungsbereich ausgenommen sind2.

In einem zweiten Schritt prüft der Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/383 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und die ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen Systems von Kollisionsnormen4 zur Bestimmung des auf den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechts wirtschaftlich nicht aktive Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegen.

Sodann hebt er hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet sind, das geltende Unionsrecht zu beachten. Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.

Folglich darf ein Mitgliedstaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einem Unionsbürger, der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004, welcher das anwendbare Recht bestimmt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt, den Beitritt zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern.

Schließlich untersucht der Gerichtshof, welche Auswirkungen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b auf den Beitritt zum System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats haben. Nach der letztgenannten Bestimmung muss ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger während der gesamten Dauer eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, damit er die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss.

Zum Verhältnis zwischen dieser Voraussetzung eines Aufenthalts, der im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 steht, und der sich aus der Verordnung Nr. 883/2004 ergebenden Pflichtmitgliedschaft stellt der Gerichtshof klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers vorsehen kann, dass der Zugang zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass dieser Unionsbürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt.

Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass der Aufnahmemitgliedstaat das Recht hat, die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem von Voraussetzungen abhängig machen, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, sodass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt. In diesem Zusammenhang hat der Aufnahmemitgliedstaat jedoch über die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen und mithin dafür zu sorgen, dass es für diesen Bürger nicht übermäßig schwierig ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 im Licht von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Diese Bestimmungen verwehren es dagegen nicht, dass der Beitritt solcher Unionsbürger zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass diese Unionsbürger die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung (ABl. 2009, L 284, S. 43).
2 Gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004.
3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).
4 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

EuGH zur Dienstleistungsrichtlinie

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Szpunar muss ein nationales Gericht eine nationale Regelung, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, unangewendet lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf diese Regelung gestützt ist (Rs. C-261/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Schlussantrag C-261/20 vom 15.07.2021

Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine nationale Regelung, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, unangewendet lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf diese Regelung gestützt ist.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem besonderen Charakter der die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisierenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie sowie aus der gebotenen Achtung des in der Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechts der Vertragsfreiheit.

Die Dienstleistungsrichtlinie1 bestimmt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig macht. Die Mitgliedstaaten prüfen zudem, ob diese Preise nicht diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sind.

2016 schlossen MN, der ein Ingenieurbüro betreibt, und die Thelen Technopark Berlin GmbH einen Vertrag, in dem sich MN verpflichtete, für die Thelen Technopark Berlin Ingenieurleistungen für ein Bauvorhaben in Berlin zu erbringen. Die Parteien vereinbarten, dass MN für die erbrachten Leistungen ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.025 Euro erhalten sollte. Auf der Grundlage der Abschlagsrechnungen des MN zahlte ihm die Thelen Technopark Berlin insgesamt einen Bruttobetrag von 55.395,92 Euro.

2017, nach Kündigung des Vertrags über die Erbringung von Ingenieurleistungen, rechnete MN seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der Mindestsätze gemäß der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (im Folgenden: HOAI) über einen höheren Betrag ab als den, der von den Parteien vertraglich vereinbart worden war. Anschließend verklagte er unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Überweisungen und des als Sicherheit einbehaltenen Betrags die Thelen Technopark Berlin auf den Restbetrag des geschuldeten Honorars in Höhe von 102.934,59 Euro brutto zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Klage wurde von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz weitgehend stattgegeben.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 20192 festgestellt, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat, dass es verbindliche Honorarsätze für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI beibehalten hat. Zudem hat der Gerichtshof entschieden3, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Honorare zu vereinbaren, die die Mindestsätze der HOAI unterschreiten.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof, der als Revisionsgericht mit dem Antrag der Thelen Technopark Berlin auf Abweisung der Klage befasst ist, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Der Bundesgerichtshof möchte im Wesentlichen wissen, ob sich aus dem Unionsrecht ergibt, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, verpflichtet ist, eine Bestimmung des nationalen Rechts, aus der der Kläger seinen Klageanspruch ableitet, unangewendet zu lassen, wenn diese Bestimmung der Dienstleistungsrichtlinie widerspricht.

In seinen Schlussanträgen weist Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst darauf hin, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen (sog. konforme Auslegung). Bei dessen Anwendung seien sie verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht werde. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, müsse ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst sei, eine der Richtlinie entgegenstehende nationale Bestimmung in einigen Situationen unangewendet lassen, u. a., wenn dies zur Wahrung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, einschließlich eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) konkretisierten Grundsatzes, erforderlich sei.

Da das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Bestimmung ausgeschlossen hat, prüft der Generalanwalt, ob im vorliegenden Fall für das nationale Gericht Gründe dazu bestehen, die der Richtlinie entgegenstehende nationale Bestimmung in dem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht anzuwenden.

Der Generalanwalt stellt zunächst fest, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Dienstleistungsrichtlinie zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die Niederlassungsfreiheit, habe umsetzen oder auch konkretisieren wollen. Die Dienstleistungsrichtlinie diene, im Unterschied zu anderen sekundärrechtlichen Vorschriften, die ausgewählte und in der Regel enge Aspekte der Niederlassungsfreiheit in einem bestimmten Sektor harmonisierten, nicht dazu, ausgewählte Aspekte der Dienstleistungstätigkeit zu harmonisieren, sondern den Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie4 konkretisiere die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit. Es solle daher genauso zulässig sein, sich in einem Rechtsstreit gegen eine Privatperson auf die Bestimmungen dieses Kapitels zu berufen, wie es zulässig sei, sich in ähnlichen Situationen unmittelbar auf die Niederlassungsfreiheit des Vertrags zu berufen. Gleichzeitig gälten, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen X und Visser5 ergebe, die Bestimmungen des Kapitels III der Dienstleistungsrichtlinie auch in einer Situation, in der alle relevanten Sachverhaltselemente in nur einem Mitgliedstaat aufträten. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie konkretisiere damit nicht nur die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit, sondern dehne auch die Grenzen ihrer Anwendung auf rein innerstaatliche Angelegenheiten aus. Folglich müsse ein nationales Gericht eine nationale Regelung, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlege, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße, unangewendet lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst sei, der auf diese Regelung gestützt sei, und eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sei.

Als Nächstes prüft der Generalanwalt die Möglichkeit, die streitige nationale Bestimmung nicht anzuwenden, weil sie gegen die in der Charta garantierte Vertragsfreiheit verstößt. Aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte6 gehe hervor, dass diese Freiheit Bestandteil der unternehmerischen Freiheit sei, um die es in Art. 16 der Charta gehe. Nach Auffassung des Generalanwalts ist die Vertragsfreiheit ein Recht, das sowohl in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch im Unionsrecht anerkannt sei. Sie verleihe Privatpersonen bestimmte Rechte, u. a. das Recht der Vertragsparteien, den Inhalt des Rechtsverhältnisses durch die Festlegung des Preises für die Dienstleistung zu gestalten. Nach Ansicht des Generalanwalts handelt es sich bei Art. 16, soweit er die Freiheit der Parteien bei der Festlegung des Preises für die Dienstleistung gewährleiste, um eine „eigenständige“ Bestimmung, d. h. um eine Bestimmung, die ausreichend sei, um Privatpersonen ein Recht zu verleihen, das sie in Rechtsstreitigkeiten mit anderen Privatpersonen als solches geltend machen könnten.

Nach Einschätzung des Generalanwalts folgt aus der Vertragsfreiheit, dass der Einzelne das Recht auf Freiheit von Eingriffen in die Willensautonomie der Parteien eines Rechtsverhältnisses habe, sei es ein potenzielles oder ein bestehendes Rechtsverhältnis. Das wichtigste Mittel für Eingriffe in die Vertragsfreiheit bestehe darin, dass der Staat diese Freiheit einschränke. Daher könne der Schutz gegen einen solchen Eingriff in einem Rechtsstreit mit einer Vertragspartei, die ihr Recht aus einer solchen Einschränkung ableite, nur durch die Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung erfolgen. Ihre Rechtmäßigkeit hänge wiederum davon ab, ob sie die Bedingungen erfülle, die die in Art. 52 Abs. 1 der Charta7 genannten Einschränkungen der Rechte und Freiheiten erfüllen müssten. Dem Generalanwalt zufolge bedeutet die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 4. Juli 20198, dass die streitige Bestimmung des nationalen Rechts, die eine Einschränkung des Rechts zur freien Preisbestimmung vorsieht, mit der Bestimmung des Unionsrechts, die die Grenzen für den Erlass einer solchen Bestimmung festlegt, unvereinbar ist, dass die Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet bleiben müsse. Im Fall einer solchen Unvereinbarkeit stehe nämlich außer Zweifel, dass die im nationalen Recht vorgesehene Beschränkung des Rechts zur freien Bestimmung des Preises nicht den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta genüge. Daher hat, dem Generalanwalt zufolge, das nationale Gericht die streitige nationale Bestimmung, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, mit der Begründung unangewendet zu lassen, dass das Grundrecht der Vertragsfreiheit in Bezug auf das Recht der Parteien, den Preis festzulegen, gewahrt werden muss.

Fußnoten

1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
2 Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17).
3 Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18).
4 Mit dem Titel „Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“.
5 Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16).
6 Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17).
7 „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“
8 Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in drei Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet bzw. weitergeführt. Sie betreffen die Entsenderichtlinie, die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Verkehrsbereich.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.07.2021

Die Europäische Kommission kann als „Hüterin der Verträge“ rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Gegen Deutschland wurden im Rahmen der aktuellen Entscheidungen zu solchen sogenannten Vertragsverletzungsverfahren am 15.07.2021 drei Verfahren eingeleitet oder weitergeführt. Sie betreffen die Entsenderichtlinie, die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Verkehrsbereich.

Beschäftigung und soziale Rechte

Die Kommission fordert 24 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, zur Einhaltung der EU-Gesetze über die Entsendung von Arbeitnehmern auf. Sie hat dazu am 15.07.2021 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, indem sie Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland richtet, weil die Länder verschiedene nationale Bestimmungen nicht mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (2014/67/EU) in Einklang gebracht haben.

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie zielt darauf ab, die praktische Anwendung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zu stärken, indem Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Umgehung von Vorschriften, dem Zugang zu Informationen und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten angesprochen werden.

Die Kommission führt einen Dialog mit den 24 Mitgliedstaaten, die einige oder alle Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Sie will dafür sorgen, dass die geltenden Vorschriften weiterhin die Entsendung von Arbeitnehmern im Binnenmarkt ohne unnötige Hindernisse für die Arbeitgeber ermöglichen und gleichzeitig die Rechte entsandter Arbeitnehmer gewährleistet werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU: Einhaltung der EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Konzessionsvergabe auf

Die Kommission hat am 15.07.2021 ebenfalls beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über Konzessionen (Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU) sicherzustellen. Gemäß den EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen sind öffentliche Aufträge oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung öffentlich auszuschreiben. Die Analyse der Kommission hat ergeben, dass mehrere Bestimmungen der deutschen Rechtsvorschriften nicht mit den Richtlinien vereinbar sind. Die Kommission verweist insbesondere auf drei Problempunkte: die Berechnung von Architektenleistungen, die Befreiung von Rettungsdiensten von den Vergabevorschriften und die fehlende Begriffsbestimmung von „Postdiensten“. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um zu den Argumenten der Kommission Stellung zu nehmen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Deutschland einreichen.

Mobilität und Verkehr

Die Europäische Kommission hat am 15.07.2021 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland und Griechenland übermittelt, weil diese Länder die EU-Vorschriften über Schiffsausrüstung (Richtlinie 2014/90/EU) nicht einhalten. Mit der Richtlinie über Schiffsausrüstung werden die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf Ausrüstung wie Rettungswesten, Abwasserreinigungssysteme und Radaranlagen an Bord von Schiffen unter EU-Flagge harmonisiert. Deutschland stellt keine Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Ausrüstung aus, die über eine Bescheinigung gemäß der Richtlinie verfügt, wenn ein Schiff zur deutschen Flagge umgeflaggt wird. Deutschland und Griechenland haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren und die festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim auch gegenüber Privatversicherten unzulässig

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob eine Platz-/Reservierungsgebühr, die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurde, zurückerstattet werden muss (Az. III ZR 225/20).

BGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil III ZR 225/20 vom 15.07.2021

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2021 über die Frage entschieden, ob eine Platz-/Reservierungsgebühr, die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurde, zurückerstattet werden muss.

Sachverhalt

Für die inzwischen verstorbene Mutter des Klägers bestand eine private Pflegepflichtversicherung. Sie war ab dem 4. Januar 2016 pflegebedürftig und wurde zunächst in einem anderen Alten- und Pflegeheim vollstationär untergebracht. In der Folgezeit schlossen der Kläger als Vertreter seiner Mutter und die Beklagte als Einrichtungsträgerin unter dem 12. Februar 2016 einen schriftlichen „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ mit Wirkung zum 15. Februar 2016. Der Einzug der Bewohnerin in das Pflegeheim der Beklagten erfolgte am 29. Februar 2016.

Der Pflegevertrag sieht vor, dass die (künftige) Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Platzgebühr in Höhe von 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) zu entrichten hat.

Dementsprechend stellte die Beklagte unter dem 22. März 2016 der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in ihrem Pflegeheim in dem Zeitraum vom 15. bis 28. Februar 2016 eine Platzgebühr in Höhe von 1.127,84 € in Rechnung. Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag. 2018 forderte er die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf.

Der Kläger hat geltend gemacht, gemäß § 87a SGB XI habe eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29. Februar 2016 bestanden. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.

Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 209,30 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam (15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG müssen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund dieser Kapitel getroffenen Regelungen entsprechen. Die Verweisung in § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG auf die Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Bestimmungen zählende Regelung des § 87a Abs. 1 SGB XI ein.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 SGB XI unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des SGB XI in Anspruch nehmen. Dafür sprechen nicht nur der enge systematische Zusammenhang und die leistungsmäßige Gleichstellung der sozialen und der privaten Pflegeversicherung (§ 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI), sondern vor allem auch der in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass mit § 15 Abs. 1 WBVG eine Sonderregelung für das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen von Unternehmer und Verbraucher und den gesetzlichen Regelungen des SGB XI geschaffen werde. Hiernach seien vertragliche Vereinbarungen, die den Vorschriften des SGB XI sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen nicht entsprächen, unwirksam. Erfasst würden mit der Bezugnahme auf die Regelungen des SGB XI auch die Fälle mittelbarer Leistungsinanspruchnahme im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung.

Dem in der Gesetzesbegründung betonten Zweck des § 15 Abs. 1 WBVG, den Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen nach dem WBVG sicherzustellen und die zivilrechtlichen/vertragsrechtlichen Vorgaben des WBVG mit den leistungsrechtlichen Bestimmungen des SGB XI zu harmonisieren, kann nur dann umfassend Rechnung getragen werden, wenn der Anwendungsbereich der Norm auch auf die Fälle der mittelbaren Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB XI erstreckt wird. Andernfalls käme es zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung der hinsichtlich des Leistungsumfangs gleichgestellten Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, die der Gesetzgeber in diesem Bereich gerade vermeiden wollte.

Es ist mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts – gegebenenfalls vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen – für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Dies widerspräche nicht nur dem Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis, sondern begründete auch die (naheliegende) Gefahr, dass Leerstände im Anschluss an einen Auszug oder das Versterben eines Heimbewohners doppelt berücksichtigt würden, nämlich zum einen über die in die Pflegesätze eingeflossene Auslastungskalkulation und/oder etwaige Wagnis- und Risikozuschläge und zum anderen über die zusätzliche Inrechnungstellung eines Leistungsentgelts ohne tatsächliche Leistungserbringung gegenüber einem zukünftigen Heimbewohner.

§ 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI für zwingend. Wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG ist es auch nicht möglich, abweichenden Vereinbarungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag den Vorrang einzuräumen.

Die Beklagte ist daher nach Bereicherungsrecht zur Rückerstattung weiterer 918,54 Euro verpflichtet. Der Senat konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil Feststellungen dazu nachzuholen sind, ob der Kläger für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

§ 87a SGB XI

Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

1Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). 2Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. 3Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. 4Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. 5Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. 6Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. 7In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen – Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 27. September 2009 (BGBl. I S. 2319)

§ 15

Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

1In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. 2Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

EuGH zur Anwendung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten von Militärangehörigen

Der EuGH legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt werden, nicht zur Anwendung kommt (Rs. C-742/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil C-742/19 vom 15.07.2021

Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt werden, nicht zur Anwendung kommt.

Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass ein Bereitschaftsdienst, in dem ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als ein Bereitschaftsdienst, in dem er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.

Von Februar 2014 bis Juli 2015 leistete B. K. als Unteroffizier der slowenischen Armee einen ununterbrochenen „Wachdienst“ von sieben Tagen pro Monat. Während dieses Dienstes, der Zeiträume umfasste, in denen er eine tatsächliche Überwachungstätigkeit ausüben sollte, und Zeiten, in denen er nur verpflichtet war, sich in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, war B. K. erreichbar und in der Kaserne, in der er eingesetzt wurde, ständig präsent.

Da das Verteidigungsministerium der Ansicht war, dass für jeden dieser Tage des „Wachdienstes“ nur acht Stunden als Dienstzeit anzusehen seien, zahlte es B. K. das normale Gehalt für diese Stunden und gewährte ihm für die übrigen Stunden nur eine Bereitschaftsdienstzulage in Höhe von 20 % des Grundgehalts.

Die Klage von B. K., mit der er beantragte, ihm die Stunden, in denen er während des „Wachdienstes“ keine effektive Tätigkeit im Dienst seines Dienstgebers verrichtet habe, aber gezwungen gewesen sei, sich innerhalb der Kaserne in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, als Überstunden zu vergüten, wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

In diesem Zusammenhang hat der Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien), bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist, beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob die Richtlinie 2003/881, die Mindestvorschriften u. a. für die Dauer der Arbeitszeit festlegt, auf die Wachdiensttätigkeit anwendbar ist, die ein Militärangehöriger in Friedenszeiten ausübt, und gegebenenfalls, ob der Bereitschaftsdienst, während dessen der Militärangehörige in der Kaserne, in der er eingesetzt wird, bleiben muss, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, im Hinblick darauf, wie die diesem Militärangehörigen für einen solchen Zeitraum gebührende Vergütung festzulegen ist, als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie anzusehen ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

In seinem Urteil der Großen Kammer erläutert der Gerichtshof erstens die Fälle, in denen die von einem Militärangehörigen ausgeübte Wachdiensttätigkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen ist.

Hierzu stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass Art. 4 Abs. 2 EUV, wonach die nationale Sicherheit in der alleinigen Verantwortung des einzelnen Mitgliedstaats verbleibt2, nicht bewirkt, dass die Arbeitszeitgestaltung der Militärangehörigen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptaufgaben der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, nämlich die Erhaltung der territorialen Unversehrtheit und der Schutz der nationalen Sicherheit, ausdrücklich zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören, die die Union zu achten hat. Daraus leitet sich seinen Klarstellungen zufolge jedoch nicht ab, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Organisation ihrer Streitkräfte dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen wären, insbesondere wenn es um harmonisierte Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung geht.

Die der Union obliegende Achtung der grundlegenden Funktionen des Staates bedeutet zwar nicht, dass die Arbeitszeitgestaltung der Militärangehörigen vollständig dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen wird, Art. 4 Abs. 2 EUV verlangt aber gleichwohl, dass die Anwendung der Unionsvorschriften über die Arbeitszeitgestaltung auf die Militärangehörigen nicht imstande ist, die ordnungsgemäße Erfüllung dieser grundlegenden Funktionen zu behindern. Das Unionsrecht muss daher die Besonderheiten berücksichtigen, die jeder Mitgliedstaat der Arbeitsweise seiner Streitkräfte vorbehält, und die sich u. a. aus den besonderen internationalen Verantwortlichkeiten dieses Mitgliedstaats, aus Konflikten oder Bedrohungen, denen er sich stellen muss, oder aber aus dem geopolitischen Kontext, in dem sich dieser Staat bewegt, ergeben.

Was sodann den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ anhand des wesentlichen Merkmals des Arbeitsverhältnisses definiert wird, nämlich des Umstands, dass eine Person für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Da dies in dem betreffenden Zeitraum bei B. K. der Fall ist, findet diese Richtlinie auf seinen Fall Anwendung.

Was schließlich den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 betrifft, der durch Verweisung auf Art. 2 der Richtlinie 89/3913 definiert wird, weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese Richtlinie für „alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche“4 gilt, es sei denn, dass dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei den Streitkräften, zwingend entgegenstehen5.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 89/391 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Mitglieder der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Gänze und dauerhaft vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen sind. Eine solche Ausnahme betrifft nämlich nicht bestimmte Sektoren des öffentlichen Dienstes als Ganzes betrachtet, sondern nur bestimmte Arten von Tätigkeiten in diesen Sektoren aufgrund ihrer Besonderheit. Speziell zu den von den Militärangehörigen ausgeübten Tätigkeiten stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass die Tätigkeiten, die mit Dienstleistungen der Verwaltung, der Wartung, der Instandsetzung, der Gesundheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verfolgung von Straftaten zusammenhängen, als solche keine Besonderheiten aufweisen, die einer den Anforderungen der Richtlinie 2003/88 entsprechenden Arbeitszeitplanung entgegenstehen, zumindest solange diese Tätigkeiten nicht im Rahmen einer militärischen Operation oder während ihrer unmittelbaren Vorbereitung ausgeübt werden.

Hingegen befindet der Gerichtshof, dass diese Richtlinie nicht für Tätigkeiten von Militärangehörigen und insbesondere deren Wachdiensttätigkeiten gilt, wenn diese im Rahmen ihrer Grundausbildung, einer Trainingsoperation oder auch im Rahmen von Operationen erfolgen, die mit einer militärischen Verpflichtung der Streitkräfte einhergehen, unabhängig davon, ob diese ständig oder gelegentlich innerhalb oder außerhalb der Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Im Übrigen ist die Richtlinie 2003/88 ebenso wenig anwendbar auf militärische Tätigkeiten, die so speziell sind, dass sie sich nicht für ein Personalrotationssystem eignen, mit dem die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die militärische Tätigkeit im Rahmen außergewöhnlicher Situationen erfolgt, deren Schwere und Ausmaß den Erlass von Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Allgemeinheit unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung gefährdet wäre, wenn sämtliche Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden müssten oder wenn die Anwendung dieser Richtlinie auf eine solche Tätigkeit aufgrund der Tatsache, dass sie den betreffenden Behörden die Einführung eines Rotations- oder Arbeitszeitplanungssystems vorschreibt, nur zulasten der ordnungsgemäßen Durchführung der eigentlichen Militäroperationen erfolgen könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die von B. K. geleistete Wachdiensttätigkeit unter einen dieser Fälle zu subsumieren ist. Andernfalls wird davon auszugehen sein, dass diese Tätigkeit unter die Richtlinie 2003/88 fällt.

Zweitens weist der Gerichtshof darauf hin, dass unter der Annahme, dass die Richtlinie 2003/88 hier Anwendung findet, ein Bereitschaftsdienst, der einem Militärangehörigen auferlegt wird und der zu seiner kontinuierlichen Anwesenheit an seinem Dienstort führt, als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn dieser Dienstort nicht mit seinem Wohnsitz zusammenfällt. Da jedoch die Art und Weise, wie Arbeitnehmenden die von ihnen geleisteten Bereitschaftszeiten vergütet werden, vom nationalen Recht und nicht von der Richtlinie 2003/88 abhängt, steht die Richtlinie dem nicht entgegen, dass eine Bereitschaftszeit, in der ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, ohne dort effektiven Dienst zu verrichten, anders vergütet wird als eine Bereitschaftszeit, in der er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.

Fußnoten

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
2 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung achtet die Union die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit.
3 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).
4 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391.
5 Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

BRAK moniert Ungleichbehandlung von Syndici bei Rentenversicherungs-Befreiung in Altfällen

Die BRAK hält die unterschiedliche Behandlung von Syndikusrechtsanwält*innen im Hinblick auf ihre rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Altfällen, welche die Zeit ab dem 01.04.2014 betreffen, für verfassungswidrig.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021

Die BRAK hält die unterschiedliche Behandlung von Syndikusrechtsanwält*innen im Hinblick auf ihre rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Altfällen, welche die Zeit ab dem 01.04.2014 betreffen, für verfassungswidrig. Dies führte sie in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde eines Syndikusrechtsanwalts aus. Entgegen Art. 3 I GG ungleich behandelt werden aus Sicht der BRAK Syndikusanwält*innen, die in dem Zeitraum ab dem 01.04.2014 bis zur Erteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI dieselbe Beschäftigung ausgeübt haben, und Syndikusanwält*innen, deren Beschäftigung sich in diesem Zeitraum geändert hat. Die zuerst genannte Gruppe wird grundsätzlich mit Rückwirkung ab dem 01.04.2014 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, auch wenn sie nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2014 auf die Anwaltszulassung verzichtet hat. Für die zweite Gruppe ist die Rückwirkung dagegen auf den Zeitraum der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung beschränkt.

Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt zugelassen und hatte auf seine Zulassung infolge der grundlegenden Entscheidung des BSG verzichtet und seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig weitergeführt. Im Frühjahr 2016 wurde er – nach dem infolge der BSG-Entscheidung geschaffenen neuen Recht – als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. In der Zwischenzeit hatte er den Arbeitgeber gewechselt. § 231 IVb SGB VI sieht vor, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an gilt, für welche die Befreiung erteilt wurde, und auch für frühere Beschäftigungen, sofern hierfür eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand. Der Beschwerdeführer war im sozialgerichtlichen Verfahren mit seinem Antrag, auch hinsichtlich seiner früheren Beschäftigung rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, erfolglos geblieben. Die Gerichte begründeten dies damit, dass er infolge seines Verzichts auf die Zulassung nicht mehr Pflichtmitglied, sondern freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks gewesen sei; ohne einen Wechsel der Tätigkeit wäre es für die rückwirkende Befreiung auf eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht angekommen.

Auf Anforderung von Bundesbehörden oder Bundesgerichten gutachterlich Stellung zu nehmen zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 14/2021

Powered by WPeMatico

Große BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 01.08.2022 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 01.08.2022 in Kraft. Nachdem das auch als „große BRAO-Reform“ bezeichnete Vorhaben Ende Juni, kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, noch vom Bundestag verabschiedet worden war, wurde es am 12.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 36 I des Gesetzes vorgesehen, im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten.

Damit kommt die umfassendste Reform des Berufsrechts für die Anwaltschaft seit Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1994. Sie beinhaltet u. a. Änderungen für die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, weitet das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch auf angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwält*innen aus, erlaubt Syndikusrechtsanwält*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung von Kunden ihres Arbeitgebers und führt für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften obligatorisch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein.

Parallel wurden mit dem Gesetzespaket außerdem eine Reihe weiterer Gesetze geändert, darunter die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatergesetz. Auch für Patentanwält*innen und für Steuerberater*innen wurden u. a. die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit geändert und eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen. Für Steuerberater*innen und für zugelassene Steuerberatungsgesellschaften wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingeführt, das dem beA entspricht und wie dieses als Schriftformersatz fungieren soll.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 14/2021

Powered by WPeMatico