Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim nicht zu beanstanden

Das VG Neustadt hat die Klage einer Verpächterin von Gewerbeimmobilien gegen die Stadt Deidesheim wegen der Heranziehung zu Tourismusbeiträgen abgewiesen. Die angegriffene Tourismusbeitragssatzung sei wirksam (Az. 3 K 111/21).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 09.07.2021 zum Urteil 3 K 111/21 vom 30.06.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 30. Juni 2021 die Klage einer Verpächterin von Gewerbeimmobilien gegen die Stadt Deidesheim wegen der Heranziehung zu Tourismusbeiträgen abgewiesen.

Die Stadt Deidesheim erhebt auf der Grundlage der Tourismusbeitragssatzung vom 6. Dezember 2016 (TBS) ab 2017 einen Tourismusbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dieser Beitrag wird für die Tourismuswerbung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet.

Der Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Anwesen im Gemeindegebiet der Beklagten. Zum 1. Januar 2017 verpachtete sie sämtliche dort befindlichen Gebäude und Grundstücksflächen an ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft zum Betrieb eines Restaurants und eines Hotels. Im Jahr 2018 zog die Stadt sowohl sie als auch ihre Tochtergesellschaft für die Jahre 2017 und 2018 zur Zahlung von Tourismusbeiträgen heran. Hierin sieht die Klägerin eine unzulässige Doppelveranlagung.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Beitragsfestsetzung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die angegriffene Tourismusbeitragssatzung der beklagten Stadt Deidesheim sei wirksam. Eine annähernd wortgleiche Tourismusbeitragssatzung einer anderen Kommune sei in ihrer Wirksamkeit durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Urteilen aus dem Jahr 2018 in wesentlichen Punkten bestätigt worden. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen habe der Stadtrat der Beklagten von seinem Einschätzungsermessen bei der Festlegung von Vorteilssatz, Gewinnsatz und Beitragssatz ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Dies gelte insbesondere für die als Anlage zur Tourismusbeitragssatzung hinzugefügte Betriebsartentabelle, nach der im vorliegenden Fall für die Pächterin eines Grundstücks und die Verpächterin derselbe Vorteilssatz in Ansatz komme. Soweit sowohl die Tochtergesellschaft der Klägerin für den unmittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil als auch die Klägerin als Verpächterin für den mittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil zur Zahlung eines Tourismusbeitrags herangezogen worden seien, liege hierin keine rechtlich bedenkliche doppelte Beitragserhebung. Die Abschöpfung des mittelbaren und des unmittelbaren Vorteils entspreche dem im Kommunalabgabengesetz niedergelegten ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit sei hierin nicht zu erblicken.

Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: VG Neustadt

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Roadmap zu neuer Normungsstrategie veröffentlicht

Die EU-Kommission hat eine Roadmap zu einer neuen Normungsstrategie veröffentlicht, welche für Herbst 2021 angekündigt ist. Als Folgemaßnahme zu der aktualisierten Industriestrategie prüft die EU-Kommission, ob eine Änderung der Normungsverordnung erforderlich ist.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.07.2021

Die EU-Kommission hat am 28.06.2021 eine Roadmap zu einer neuen Normungsstrategie veröffentlicht, welche für Herbst 2021 angekündigt ist. Als Folgemaßnahme zu der aktualisierten Industriestrategie prüft die EU-Kommission, ob eine Änderung der Normungsverordnung erforderlich ist. Feedback zur Roadmap ist bis zum 09.08.2021 möglich.

Die Initiative der neuen Normungsstrategie stellt die Twin-Transition als ökologische und zugleich digitale Transformation in den Fokus und schlägt eine umfassende Modernisierung des Europäischen Normungssystems (ESS) vor. Das übergeordnete Ziel soll es sein, weiterhin den europäischen Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu unterstützen, sowie EU-Bürger und Umwelt zu schützen.

Die Strategie soll daher folgende Ziele verfolgen:

  • Modernisierung und Konsolidierung des europäischen Normungssystems mit Fokus auf dem grünen und digitalen industriellen Übergang, durch die:
    • Behebung von Engpässen innerhalb des Normungssystems, einschließlich verfahrenstechnischer Aspekte
    • Einführung agilerer Arbeitsmethoden
    • Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen nationalen Normungsgremien, der Industrie, europäischen Normungsorganisationen und der EU-Kommission,
    • Verbesserungen der Governance- und Finanzierungsmechanismen der europäischen Normungsorganisationen
  • Entwicklung eines strategischeren Ansatzes für die globale Normung in Bereichen von strategischem europäischen Interesse und Förderung strategischer Partnerschaften.
  • Förderung normungsbezogener Bildung und Fähigkeiten im öffentlichen und privaten Sektor.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Justizbarometer 2021: Unabhängigkeit der Justiz hat in einigen Ländern während der Pandemie weiter abgenommen

Die EU-Kommission hat am 08.07.2021 das EU-Justizbarometer 2021, den Jahresüberblick über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten, veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 08.07.2021 das EU-Justizbarometer 2021, den Jahresüberblick über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten, veröffentlicht. In etwa zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten wird die Unabhängigkeit der Justiz von der Öffentlichkeit skeptischer beurteilt. Der am häufigsten genannte Grund für die als unzulänglich wahrgenommene Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist Einmischung bzw. Druck durch Regierungen und Politiker. Im Mittelpunkt des diesjährigen Justizbarometers steht die Digitalisierung der Justiz, die es den Gerichten ermöglicht hat, ihre Arbeit während der COVID-19-Pandemie fortzusetzen, und durch die sich allgemein die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme und der Zugang zur Justiz verbessert hat.

Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der Kommission Věra Jourová sagte: „Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten ihre Justizsysteme modernisieren müssen. Das Justizbarometer zeigt, dass die Gerichte in den meisten Mitgliedstaaten bereits unterschiedliche digitale Lösungen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger nutzen, dass es aber durchaus noch Raum für Verbesserung gibt. Mich beunruhigt, dass in den Augen der Bevölkerung die Unabhängigkeit der Justiz in einigen Ländern während der Pandemie weiter abgenommen hat. Politiker sollten der Versuchung widerstehen, den Druck auf unabhängige Richter mit der Pandemie zu entschuldigen.”

„Das EU-Justizbarometer ist eine Säule unserer Politik, mit der wir Qualität und Modernisierung der Justizsysteme in der EU gewährleisten wollen,“ so EU-Justizkommissar Didier Reynders. „Dieses Analyseinstrument bietet wertvolle Einblicke in die Justizsysteme der Mitgliedstaaten. Seine Ergebnisse werden auch in unseren Bericht über die Rechtsstaatlichkeit einfließen, den wir in Kürze vorlegen werden. Im Mittelpunkt des EU-Justizbarometers 2021 stehen die Digitalisierung der Justizsysteme und die Unabhängigkeit der Justiz – zwei wichtige Triebkräfte unserer Justizpolitik. Die Neuerungen in der Ausgabe von 2021 legen Chancen und Risiken offen und ermöglichen eine sinnvollere politische Debatte über die Justizpolitik in der Union. Diese ist nötiger denn je.“

Die wichtigsten Ergebnisse des Justizbarometers 2021 im Überblick:

  • Digitalisierung der Justizsysteme: Das Justizbarometer liefert erstmals eine Bestandsaufnahme, wie weit die digitale Transformation in den Justizbehörden fortgeschritten ist – ein zunehmend wichtiger Aspekt besonders vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie. Die Ergebnisse zeigen, dass in fast allen Justizsystemen Videokonferenzsysteme genutzt werden und dass das Personal in den allermeisten Mitgliedstaaten geschützt im Homeoffice arbeiten kann. Was die Nutzung digitaler Lösungen wie Blockchain oder künstliche Intelligenz anbelangt, so werden diese von den meisten Mitgliedstaaten bereits genutzt, wenn auch in unterschiedlichem Maß; da ist noch viel Luft nach oben.
  • Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in der Bevölkerung nach wie vor problematisch: In zwei Dritteln der Mitgliedstaaten hat sich die Unabhängigkeit der Justiz seit 2016 nach Ansicht der Öffentlichkeit verbessert. Jedoch ist im Vergleich zum Vorjahr festzustellen, dass in etwa zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz skeptischer beurteilt wird. Der am häufigsten genannte Grund für die als unzulänglich wahrgenommene Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist Einmischung bzw. Druck durch Regierungen und Politiker.
  • Unabhängigkeit der obersten nationalen Gerichte: Das Justizbarometer enthält zwei neue Indikatoren, die einen Überblick über die Stellen und Behörden geben, die an der Ernennung von Richtern an den obersten Gerichten beteiligt sind. Als letztinstanzliche Gerichte sind die obersten Gerichte von entscheidender Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts in den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen das Ernennungsverfahren so gestalten, dass richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet sind. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Richter nach ihrer Ernennung bei der Ausübung ihres Amtes keinem Druck ausgesetzt sind und keinen Weisungen der Ernennungsbehörde unterliegen.

Nächste Schritte

Die im EU-Justizbarometer enthaltenen Angaben tragen zum Monitoring im Rahmen des Europäischen Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bei und fließen in den jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit ein.

Quelle: EU-Kommission

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LG Leipzig entscheidet über Verwahrentgelte bei Girokonten

Dürfen Sparkassen Verwahrentgelte – auch als Strafzinsen oder Negativzinsen eingestuft – bei Guthaben auf Girokonten erheben? Mit dieser zwischen Verbraucherzentrale Sachsen und Sparkasse strittigen Frage setzte sich das LG Leipzig auseinander (Az. 5 O 640/20).

VZ Sachsen, Medieninformation vom 08.07.2021 zum Urteil 5 O 640/20 des LG Leipzig vom 08.07.2021

Dürfen Sparkassen Verwahrentgelte – auch als Strafzinsen oder Negativzinsen eingestuft – bei Guthaben auf Girokonten erheben? Mit dieser zwischen Verbraucherzentrale Sachsen und Sparkasse strittigen Frage setzte sich das Landgericht Leipzig im Urteil vom 8. Juli 2021 (Az. 5 O 640/20) auseinander.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Sparkasse Vogtland auf Unterlassung verklagt, weil diese bei Girokonten für Neukunden und kontowechselnden Bestandskunden ab dem 1. Februar 2020 ein Verwahrentgelt in Höhe von jährlich 0,7 Prozent bei einem Guthaben von über 5.000 Euro verlangt hat.

Die Verbraucherzentrale sieht in dem Verwahrentgelt einen unzulässigen Negativzins oder Strafzins, der nicht neben den Kontoführungsgebühren für das Girokonto verlangt werden dürfe. Dies sah das Gericht in dem konkreten Fall anders und hat zu Gunsten der Sparkasse entschieden, das heißt die Klage insoweit abgewiesen.

In der Rechtsprechung gab es schon Entscheidungen, nach denen Negativzinsen nicht einfach über einen Preisaushang in bestehende Verträge einbezogen werden durften. Aber dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig lag eine andere Konstellation zu Grunde.

Die Verwahrentgeltklausel wurde in den Preisaushang eingestellt, aber auch in die „Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto“ aufgenommen, die die Sparkasse nach den Feststellungen des Landgerichts den Kunden bei Vertragsschluss vorlegte und von diesen unterzeichnen ließ. Damit wurde das Verwahrentgelt durch eine individuelle Vereinbarung, nicht über eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen.

Zum anderen: Preishauptabreden unterfallen nicht einer Inhaltskontrolle an Hand der Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (anders Preisnebenabreden). Um eine Preisabrede handelt es sich beim Verwahrentgelt, das mit Neukunden vereinbart wird. Betroffen waren hier ausschließlich neue, ab dem 1. Februar 2020 geschlossene Verträge; auch bei einem Kontowechsel eines Altkunden ab diesem Zeitpunkt wurde ein Neuvertrag abgeschlossen. Altverträge waren so von der Entgeltklausel ausgenommen. Für den Girovertrag typisch sind Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen. Aber die Bank verwahrt auf dem Girokonto auch das Geld des Kunden, das dieser jederzeit zurückfordern kann. Es muss sich bei diesen Geldern aber nicht allein um Einlagen handeln, die nur der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen, sondern auch um Gelder, die die Bank für den Kunden regelrecht „aufbewahrt“. Für diese Verwahrung kann die Bank in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgelt verlangen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass wegen der Verpflichtung der Bank zur Zahlung von Einlagezinsen bei der EZB der Bank für die Verwahrung der auf den Girokonten verwahrten Geldern erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Zwar sind die Sparkassen gemeinwohlorientiert, müssen sich aber auf der anderen Seite an Marktgegebenheiten ausrichten und wirtschaftlich agieren.

Die Sparkasse bot auch ein Kontoführungsmodell „VogtlandGiro Young“ an, das sie mit „kostenfreier Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten“ auf der Website beworben hatte. Allerdings sah das Gericht in der Zusage der Kostenfreiheit beim „VogtlandGiro Young“ eine irreführende Werbung, wenn auch hier ein Verwahrentgelt verlangt werde. Die auf der Website eingestellte Werbeaussage „bis 21 Jahre komplett gebührenfrei“ sei entscheidend und abschließend, eine Unterscheidung zwischen Kontoführung und Verwahrung dem angesprochenen Kundenkreis der Jugendlichen nicht bekannt. In diesem Punkt hat das Landgericht der Verbraucherzentrale Recht gegeben.

Quelle: VZ Sachsen

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Kommission veröffentlicht Ergebnisse der Überprüfung der EU-Beihilferegeln für Breitbandausbau

Die EU-Kommission hat eine Arbeitsunterlage veröffentlicht, in der die Ergebnisse einer Evaluierung der Beihilfevorschriften für den Breitbandausbau zusammengefasst sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 07.07.2021 eine Arbeitsunterlage veröffentlicht, in der die Ergebnisse einer Evaluierung der Beihilfevorschriften für den Breitbandausbau zusammengefasst sind: i) der Breitbandleitlinien und ii) der entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Bei der Evaluierung wurde festgestellt, dass die bestehenden Vorschriften insgesamt gut funktionieren und ihren Zweck erfüllen. Allerdings könnten bestimmte Anpassungen erforderlich sein, um die geltenden Vorschriften an den in jüngster Zeit erzielten technischen Fortschritt anzupassen und sie mit den aktuellen politischen Zielen der EU, insbesondere der europäischen Gigabit-Gesellschaft 2025 und dem Digitalen Kompass 2030 in Einklang zu bringen.

Die Evaluierung der seit 2013 geltenden Breitbandleitlinien und der entsprechenden Bestimmungen der seit 2014 anwendbaren Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wurde im Juni 2020 eingeleitet.

Mit der Evaluierung sollte bewertet werden, wie der derzeitige Rahmen für staatliche Beihilfen für den Breitbandausbau, auch im Hinblick auf seine Hauptziele (d. h. die Erleichterung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen, um Marktversagen zu beheben und gleichzeitig mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen), bisher funktioniert hat. Ferner sollte die Evaluierung zeigen, ob der Rahmen seinen Zweck noch erfüllt oder ob angesichts der jüngsten technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen eine Aktualisierung erforderlich ist.

Die von der Kommission vorgenommene Bewertung umfasste interne Analysen, sowohl öffentliche als auch gezielte Konsultationen der Interessenträger und eine von einem externen Berater erstellte Studie.

Ergebnisse der Evaluierung

Es wurde festgestellt, dass die Breitbandleitlinien und die entsprechenden Bestimmungen der AGVO im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllen und einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Ausbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen geleistet haben.

Gleichzeitig ergab die Evaluierung, dass an den geltenden Vorschriften bestimmte Anpassungen vorgenommen werden müssen, darunter Klarstellungen bestimmter Begriffe (wie etwa Kartierung, öffentliche Konsultation und Vorleistungsentgelte) und dass eine weitere Straffung und Vereinfachung sowie eine Anpassung der geltenden Vorschriften an die aktuellen Prioritäten der EU erforderlich sind.

Die Evaluierung hat insbesondere gezeigt, dass die Vorschriften an den technischen Fortschritt und die politischen Ziele der Kommission angepasst werden müssen, insbesondere an die EU-Gigabit-Gesellschaft 2025 und den Digitalen Kompass 2030. In diesem Zusammenhang hat die Evaluierung ergeben, dass die Interessenträger eine Anpassung der Interventionsschwellen an die Gigabit-Ziele sowie weitere Orientierungshilfen begrüßen würden, in denen dargelegt wird, wie Maßnahmen für den Ausbau von Mobilfunknetzen und Maßnahmen zur Steigerung des Nutzungsgrads ausgestaltet sein müssen, um mit den Beihilfeschriften vereinbar zu sein.

Nächste Schritte

Die Kommission wird die Ergebnisse der Evaluierung bei der Überprüfung der bestehenden Vorschriften berücksichtigen. In den kommenden Wochen wird die Kommission einen Fahrplan veröffentlichen und die Interessenträger auffordern, ihre Ansichten zu dem Dokument zu äußern. Im Herbst 2021 wird eine öffentliche Konsultation zum Entwurf der überarbeiteten Leitlinien stattfinden.

Ziel der Kommission ist es, überarbeitete Leitlinien anzunehmen, die auch in Zukunft Maßnahmen der öffentlichen Hand ermöglichen werden, mit denen ein fairer digitaler Wandel der EU im Einklang mit dem Programm NextGenerationEU und der Digitalstrategie gewährleistet wird.

Quelle: EU-Kommission

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Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

Nach § 34 Abs. 4 GewO ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 28.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2021 zum Urteil 8 C 28.20 vom 07.07.2021

Nach § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 07.07.2021 entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das von seinen Kunden Kraftfahrzeuge ankauft. Gleichzeitig mieten die Kunden das jeweils verkaufte Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum. Ihnen wird ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt, das nur bis zur Beendigung des Mietvertrags ausgeübt werden kann. Mit dessen Ablauf erlischt auch das Rücktrittsrecht.

Das Landratsamt untersagte dieses Geschäftsmodell. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO werde die Tätigkeit der Klägerin nicht von dieser Norm erfasst, da die Verbindung eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags nicht als Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die Klageabweisung bestätigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 34 Abs. 4 GewO.

Dieses gesetzliche Verbot erfasst sämtliche Vertragsgestaltungen, bei denen ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache ermöglicht, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über einen bloßen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind. Denn in allen diesen Fällen besteht das Risiko, dass der gewerbliche Käufer – ohne an die für Pfandleiher und Pfandvermittler geltenden Einschränkungen gebunden zu sein – nach einem Scheitern des Rückerwerbs als Eigentümer frei über die Kaufsache verfügen und sich durch eine Vertragsgestaltung, die zu seinen Gunsten von den Pfandleihvorschriften abweicht, erhebliche Gewinne auf Kosten des Verkäufers (Kunden) verschaffen kann. Vor der daraus folgenden Gefahr einer Umgehung der restriktiven Vorschriften für das Pfandleihgewerbe soll § 34 Abs. 4 GewO gerade schützen. Dieses Verständnis der Norm steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot, im Einklang. Das Verbot richtet sich zudem in persönlicher Hinsicht an jedermann, nicht nur an Pfandleiher oder Pfandvermittler.

Quelle: BVerwG

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Wechselmodell im Familienrecht

Die paritätische Kinderbetreuung nach Trennung und Scheidung der Eltern werde bereits heute ermöglicht, schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/30895) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Dazu zähle auch das Wechselmodell.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.07.2021

Die paritätische Kinderbetreuung nach Trennung und Scheidung der Eltern werde bereits heute ermöglicht, schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/30895) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30363). Dazu zähle auch das Wechselmodell. Die Fragesteller hatten kritisiert, dass das Wechselmodell, verstanden als eine Betreuungsregelung, die beide Eltern auf Augenhöhe an der Erziehung des gemeinsamen Kindes nach Trennung und Scheidung beteiligt, im deutschen Familienrecht nicht abgebildet werde und sich die Rechtsprechung weiterhin am Leitbild des Residenzmodells orientiere.

Weiter schreibt die Bundesregierung, welche Lebensform die beste für die Kinder ist, sei eine Frage, die sich nicht pauschal beantworten lasse. Stets komme es auf die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen an. Das Familienrecht müsse der gelebten Vielfalt familiärer Lebensformen Rechnung tragen. Insoweit werde gesetzgeberischer Handlungsbedarf fortwährend geprüft. Die Bundesregierung halte es jedoch nicht für sinnvoll, das Wechselmodell als familienrechtliches Leitbild zu implementieren, da es nicht sachgerecht erscheine, das Familienrecht an einer bestimmten Betreuungsform auszurichten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 875/2021

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Zum Umgangsrecht der Großeltern

Das Umgangsrecht der Großeltern setzt voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, denn allein durch die verwandtschaftliche Stellung der Großeltern wird ein solches Recht nicht begründet. Das OLG Braunschweig hat in einem Konfliktfall entschieden (Az. 2 UF 47/21).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 07.07.2021 zum Beschluss 2 UF 47/21 vom 30.06.2021

Wenn Großeltern das Wohl der Kinder aus dem Blick verlieren

Großeltern sind oftmals an der Erziehung und Förderung ihrer Enkelkinder beteiligt. Sie unterstützen die Eltern bei der Betreuung, ermöglichen den Kindern, ihre Wurzeln kennenzulernen und lassen sie an ihrer individuellen Lebensgeschichte und ihren Erfahrungen teilhaben. Es entstehen über die mit den Eltern und Geschwistern bestehenden Bindungen hinaus vielfach weitere Sozialbeziehungen, die es zu schützen und zu stärken gilt. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern geschaffen, das sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzen können. Dies setzt aber voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, denn allein durch die verwandtschaftliche Stellung der Großeltern wird ein solches Recht nicht begründet. In einem Konfliktfall muss das Familiengericht deshalb darüber entscheiden, ob der begehrte Umgang dem Wohl des Kindes entspricht.

Eine solche Entscheidung hatte der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu treffen (Az. 2 UF 47/21, Beschluss vom 30.06.2021), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Großeltern väterlicherseits forderten von den getrenntlebenden Eltern, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus, unter anderem mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei.

Der Senat sah – ebenso wie bereits das Amtsgericht in der ersten Instanz – das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter als derart tiefgreifend zerrüttet an, dass ein Umgang nicht zuzulassen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene der Umgang mit den Großeltern regelmäßig dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerate oder konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16). So war nach Auffassung des Senats der vorliegende Sachverhalt zu bewerten. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten. Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet.

Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter ziele auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab und führte daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.

Angewendete Norm

§ 1685 BGB

Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(…)

Quelle: OLG Braunschweig

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Dieselskandal: vzbv verklagt Daimler AG

Der vzbv hat vor dem OLG Stuttgart Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen erhoben.

vzbv, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Verfahren schützt viele Verbraucher vor der Verjährung ihrer Ansprüche im Dieselskandal

  • vzbv erhebt Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen.
  • Gericht soll Voraussetzungen für Schadensersatz bei Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM 651 prüfen.
  • vzbv wirft der Daimler AG bewusste Manipulation der Grenzwerte für Abgase vor.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 07.07.2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart eingereicht. Damit erleichtert der vzbv Betroffenen den Weg zum Schadensersatz. Anlass sind zahlreiche Rückrufe des Kraftfahrtbundesamtes von Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM651 aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen. Mit dem Einbau solcher Vorrichtungen können Hersteller dafür sorgen, dass Fahrzeuge während der Typengenehmigung die zulässigen Grenzwerte für Abgase einhalten. Im Straßenverkehr überschreiten sie diese Werte dann aber deutlich.

„Der vzbv geht davon aus, dass mit der Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG Verbraucherinnen und Verbraucher Schadensersatz verlangen können. Mögliche Betroffene erhalten die Gewissheit darüber, ob die Daimler AG in mehreren Fahrzeugmodellen absichtlich unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut hat.“ sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Trotz behördlicher Rückrufe bestreitet die Daimler AG bis heute, gezielt die Abgaswerte ihrer Fahrzeuge manipuliert zu haben. Das Oberlandesgericht Stuttgart soll dies nun feststellen. Für viele betroffene Verbraucher herrscht dann endlich Rechtsklarheit.“

Musterfeststellungsklage deckt bis zu 50.000 zurückgerufene Fahrzeuge ab

Die Zahl der von behördlichen Rückrufen betroffenen Daimler-Fahrzeuge liegt in Deutschland insgesamt bei ca. 254.000. In seiner Musterfeststellungsklage fokussiert sich der vzbv auf den Motortyp OM651. Dieser betrifft unter anderem nahezu 50.000 Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodelle in Deutschland. Ohne Aufspielen eines behördlich angeordneten Software-Updates droht den Fahrzeugen die Stilllegung. Viele Verbraucher erhielten die Rückrufe für die vom vzbv avisierten Fahrzeuge schon im Jahr 2018, sodass zum Ablauf des Jahres 2021 die Verjährung der Ansprüche droht. Durch eine Beteiligung an der Klage haben sie die Möglichkeit, die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern.

Gemeinsam gegen Daimler

Bislang fehlt eine einheitliche Linie zu den Schadensersatzansprüchen gegen Daimler. Bisher gab es nur Einzelklagen gegen den Hersteller. Ihr Erfolg hängt stark davon ab, wie die Betroffenen ihren Fall vor Gericht schildern. Daimler verneint stets, vorsätzlich oder sittenwidrig gehandelt zu haben und hat damit je nach Fallkonstellation vor Gericht häufig auch Erfolg. Deswegen lässt der vzbv mit seiner Musterfeststellungsklage feststellen, welche Abschalteinrichtungen in welchen Fahrzeugen verbaut wurden. „Wir wollen, dass die Daimler AG die Verantwortung für ihre Abgas-Manipulationen übernimmt und betroffene Verbraucher schneller Entschädigungen erhalten“, erklären Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer von der Dr. Stoll & Sauer Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Ab Registeröffnung Anschluss an Musterfeststellungsklage möglich

Einige Wochen nach der Klageerhebung wird das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eröffnet. Erst dann ist die Anmeldung zum Register möglich, sodass Verbraucher sich der Musterfeststellungsklage anschließen können. Über Aktuelles auf www.musterfeststellungsklagen.de und den dort bereitgestellten News-Alert erfahren Interessierte und Betroffene mehr.

Quelle: vzbv

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Teurer Karnevalsspaß: Zur Haftung von Noteinsatzkosten für Aufzugwartung

Das LG Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, wer für die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs durch unbekannte Teilnehmer einer Karnevalsveranstaltung haftet (Az. 6 S 238/20).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zum Beschluss 6 S 238/20 vom 27.05.2021 (rkr)

Wer haftet für die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs durch unbekannte Teilnehmer einer Karnevalsveranstaltung? Diese Frage hatte die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu klären.

Zum Sachverhalt

Im Oktober 2019 mietete der beklagte Karnevalsverein bei der klagenden Ortsgemeinde das dortige Bürgerhaus für eine Sessionseröffnungsfeier. Im Mietvertrag übernahm der beklagte Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Klägerin von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Zugängen zu den Räumen und Anlagen entstehen. Bei der Sessionseröffnungsfeier im November 2019 wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung des Notrufes und stellte diesen Einsatz der Gemeinde mit 743,25 Euro in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden. Die Ortsgemeinde verlangt daher die Kosten für den Einsatz des Wartungsdienstes nunmehr von dem Veranstalter der Sessionseröffnungsfeier.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Karnevalsvereins zur Zahlung der Kosten für den Einsatz zurückgewiesen. So hat das Landgericht insbesondere festgestellt, dass es sich bei Kosten für den konkreten Einsatz des Aufzugsdienstes nach Betätigung des Notrufs nicht um allgemeine Betriebskosten für den Aufzug gemäß § 2 Nr. 7 BetrKV im Sinne einer Vorhaltung eines Notrufsystems handelt.

Im Übrigen hat das Landgericht wie zuvor auch schon das Amtsgericht die Klausel des Mietvertrags zu Haftpflichtansprüchen für Schäden dahingehend ausgelegt, dass davon auch die Einsatzkosten des Aufzugsdienstes umfasst sind. Diese Kosten waren zwar nicht vom Wortlaut der Klausel umfasst, allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Vertrag insofern ergänzend auszulegen. Eine solche ergänzende Auslegung orientiert sich an einer angemessenen Abwägung der beidseitigen Interessen nach Treu und Glauben und dem, was die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die beiden Parteien bei Erkennen dieser Regelungslücke vor Vertragsschluss die Konstellation in dem Sinne geregelt hätten, dass der beklagte Verein nicht nur Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vertragliche Ansprüche, wie die auf dem Wartungsvertrag beruhenden Noteinsatzkosten für den Aufzug zu tragen gehabt hätte. Zu berücksichtigen war hierbei, dass die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters liegt, da nur dieser Einfluss darauf hat, wem er Zutritt zu seiner Veranstaltung gewährt, wobei der Veranstalter einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen muss. Die Klägerin selbst hat für den besagten Tag die Räumlichkeiten dem Beklagten anvertraut, sie selbst hat an diesem Tag keine Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeiten auf die Räumlichkeiten. Ohne eine Freistellung von sämtlichen denkbaren Kosten ist eine Vermietung für die Klägerin daher aus Sicht der Kammer nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll. Andererseits hätte der beklagte Verein zur Überzeugung der Kammer auch bei Kenntnis dieser Klausel den Vertrag abgeschlossen, da in der Umgebung keine andere geeignete Örtlichkeit für eine solche Feier vorhanden ist.

Der Verein vermochte auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass er bei Kenntnis der Haftung für einen solchen Fall den Aufzugsbereich gesperrt hätte. Eine Absperrung hätte, so das Gericht, nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgeschlossen. Hier war allerdings gerade ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Notruftaste gegeben. Insofern hat der mietende Verein auch diese verschuldensunabhängige Haftung zu übernehmen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus der Betriebskostenverordnung

§ 2 Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

(…)

  1. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; (…)

Quelle: LG Koblenz

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