Weichenstellung für die Finanzwirtschaft: Klimaschutz und Nachhaltigkeit als Leitmotiv

Das Bundeskabinett hat am 05.05.2021 die erste deutsche Strategie für Nachhaltige Finanzierung („Sustainable Finance“) beschlossen. Ziel ist u. a., dringend notwendige Investitionen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu mobilisieren.

BMF, Pressemitteilung vom 05.05.2021

Bundesregierung beschließt wegweisende Strategie für Nachhaltige Finanzierung

Das Bundeskabinett hat am 05.05.2021 die erste deutsche Strategie für Nachhaltige Finanzierung („Sustainable Finance“) beschlossen. Die Strategie verfolgt das Ziel, dringend notwendige Investitionen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu mobilisieren und adressiert zugleich die zunehmenden Klimarisiken für das Finanzsystem. Die Deutsche Sustainable Finance-Strategie steht für eine neue Weichenstellung im Finanzsystem, mit der Klimaschutz und Nachhaltigkeit zentrales Leitmotiv werden. Damit baut die Bundesregierung Deutschland zu einem führenden Sustainable Finance-Standort aus. Zu dem wegweisenden Maßnahmenkatalog zählen Umschichtungen der Anlagen des Bundes in nachhaltige Anlageformen, Nachhaltigkeits-Kennzeichnungen für Verbraucher*innen (Nachhaltigkeitsampel) und neue Nachhaltigkeits-Berichtspflichten für Unternehmen.

„Wir haben heute einen weitreichenden Beschluss gefasst. Unsere Strategie für Nachhaltige Finanzierung beinhaltet eine entscheidende Weichenstellung für die Finanzwirtschaft: Klimaschutz und Nachhaltigkeit werden zum Leitmotiv. Und das ist wichtig, denn der Finanzmarkt kann Billionen von Euro in Richtung Klimaschutz und Nachhaltigkeit bewegen. Nachhaltig investieren bedeutet, Geld zukunftsorientiert anzulegen und damit den Strukturwandel zu unterstützen. Das ist eine Win-win-Situation. Wir sorgen für den Schutz unserer Umwelt und der stetig wachsende Investitionsbedarf ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, von den neuen Entwicklungen zu profitieren. Daher ist der Finanzmarkt bei der Transformation unserer Wirtschaft ein wichtiger Partner. Mit Nachhaltiger Finanzierung werden wir den nötigen sozial-ökologischen Umbau gemeinsam sehr viel schneller schaffen. Und diese Chancen ergreifen wir, um Investitionen in nachhaltige Projekte fließen zu lassen.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu setzen, ist auch ökonomisch die richtige Strategie. Die Sustainable Finance-Strategie wird dabei helfen, die dringend nötigen Investitionen für den Klima- und Umweltschutz zu mobilisieren. Sie ist damit auch ein wichtiger Hebel für die Modernisierung unserer Volkswirtschaft. Viele Investoren haben längst verstanden, dass sie mit nachhaltigen Zukunftstechnologien langfristig die besten Geschäfte machen. Der Finanzmarkt braucht Klarheit darüber, welche Investitionen sich künftig noch lohnen – und welche zu riskant werden, weil sie Geschäftsmodelle der Vergangenheit finanzieren. Damit dieser Ansatz wirkt, müssen die Definitionen stimmen, was nachhaltig ist und was nicht. Darüber verhandeln wir gerade auf europäischer Ebene. Für die Bundesregierung ist klar: Atomkraft kann nicht nachhaltig sein. Wer das Gegenteil behauptet, gefährdet die Glaubwürdigkeit einer nachhaltigen Finanzmarktpolitik. Atomenergie ist wirtschaftlich nicht mehr rentabel, sie ist nicht sauber und birgt unvermeidbare, große Restrisiken, die nicht mehr auf die Allgemeinheit abgeladen werden dürfen.“

Bundesumweltministerin Svenja Schulze

Die Sustainable Finance-Strategie enthält ein umfassendes Paket von insgesamt 26 Maßnahmen. Folgende wegweisende Schritte sind u.a. vorgesehen, um Finanzierungen für nachhaltige Investitionen zu mobilisieren und damit unsere Lebensgrundlagen zu schützen, Klimarisiken zu reduzieren und die Finanzmarktstabilität zu stärken:

Umschichtung von Aktienanlagen des Bundes in nachhaltige Anlagen

Mit der Sustainable Finance-Strategie betont der Bund seine Rolle als Vorbild bei der nachhaltigen Finanzierung: Die unterschiedlichen Versorgungsfonds des Bundes werden ihre Aktienanlagen Schritt für Schritt in Nachhaltigkeitsindizes umschichten. Die Treibhausgasemissionen der Aktienportfolios müssen demnach kontinuierlich sinken, um daraus resultierende Klimarisiken zu reduzieren. Dabei handelt es sich um ein Anlagevolumen von derzeit rund neun Mrd. Euro.

Weiter wird der Bund mit den Grünen Bundeswertpapieren zur Weiterentwicklung des Markts für nachhaltige Finanzinstrumente beitragen. Zukünftig sollen Grüne Bundeswertpapiere in weiteren Laufzeiten begeben werden, so dass eine grüne Bund-Renditekurve etabliert und zur Referenzgröße im grünen Euro-Kapitalmarkt werden kann. So stärkt der Bund die Preistransparenz und Entwicklung des grünen Finanzmarktes.

Meilenstein für Nachhaltigkeits-Transparenz bei Unternehmen und Finanzanlagen

Die Sustainable Finance-Strategie setzt zudem auf mehr Transparenz. Transparenz ist die zentrale Grundlage für den Erfolg von Sustainable Finance bei den Anleger*innen. Die Bundesregierung will daher für verlässliche und vergleichbare Informationsangebote sorgen, die zeigen, wie sich Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen auf die Geschäftsmodelle der Unternehmen auswirken und welche Auswirkungen die Unternehmenstätigkeit auf Umwelt- und Menschenrechte hat.

Nachhaltigkeitsrisiken, die aus dem Klimawandel, der Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft, Naturkapitalverlust, Menschenrechtsverletzungen oder auch Pandemien resultieren, bergen finanzielle Risiken für die Realwirtschaft und direkt oder indirekt für die Finanzindustrie. Werden diese Risiken erkannt und berücksichtigt, macht das das Finanzsystem stabiler. Die Sustainable Finance-Strategie folgt dabei dem „Environment Social Governance-Ansatz“, setzt auf Transparenz, Bewusstsein und konsequente Entwicklung neuer Methoden und Instrumente.

Nachhaltigkeitsampel für mehr Klarheit für Anleger*innen

Für Privatanleger*innen und soll es künftig eine Nachhaltigkeitsampel für Finanzprodukte geben. Umfragen zeigen, dass eine Mehrheit ihr Geld nach ökologischen und sozialen Kriterien investieren möchte. Das soll damit leichter möglich sein. Ein solches Ampelsystem kann auf den geprüften Nachhaltigkeitsberichten und der EU-Offenlegungsverordnung aufbauen und auf den ersten Blick deutlich machen, ob ein Unternehmen Umweltschutz und Menschenrechte ernst nimmt. Eine schnelle EU-weite Lösung wäre hier die erste Wahl. Sollte dies nicht gelingen, wird die Bundesregierung einen eigenen Vorschlag für eine nationale Nachhaltigkeitsampel erarbeiten.

Umfassende Nachhaltigkeitsberichte sollen verpflichtend werden

Mit der Sustainable Finance-Strategie hat sich die Bundesregierung zudem auf einen Katalog von Anforderungen für die sogenannte nichtfinanzielle Unternehmensberichterstattung geeinigt. Diese wird die Bundesregierung in die anstehenden Verhandlungen für eine neue, ambitionierte CSR-Richtlinie der EU einbringen. Künftig müssen demnach alle börsennotierten Unternehmen und großen Unternehmen mit Haftungsbeschränkung Nachhaltigkeitsberichte vorlegen. Die Nachhaltigkeitsberichte müssen zudem bestimmte Mindestvorgaben einhalten. Beispielsweise müssen Unternehmen ihre Klimarisiken transparent machen. Die Berichte müssen durch Abschlussprüfer*innen testiert werden, um Greenwashing zu vermeiden.

Bundesregierung stärkt Nachhaltigkeit bei Risikomanagement und Aufsicht

Die Bundesregierung wird eine Szenario-Studie zu physischen Klimarisiken für Real- und Finanzwirtschaft in Deutschland in Auftrag geben. So werden Methoden und Daten verbessert und einzelne Akteur*innen können bereits durch die Übung ihre eigenen Risiken identifizieren und in ihre Risikomanagementsysteme aufnehmen. Ziel ist, dass Unternehmen darauf basierend Risiken besser erkennen und mit ihnen umgehen können.

Das Bundesministerium der Finanzen erarbeitet noch im Jahr 2021 ein Konzept, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) organisatorisch unterstützt wird, z. B. durch angemessene personelle und technologische Ressourcen. Darüber hinaus wird die BaFin in einem Bericht bis Herbst 2021 aufzeigen, wie mit weiteren Behörden der Bundesregierung, wie beispielsweise dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA), besser kooperiert werden kann, um die dort vorhandene Nachhaltigkeitsexpertise zu nutzen.

KfW wird zur international führenden Transformationsbank

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist global aufgestellt und zählt bereits heute zu den weltweit größten Förderbanken. Im Bankgeschäft adressieren die KfW-Finanzierungen bedeutsame Megatrends wie etwa Klimawandel und Umwelt, Globalisierung und sozialen Wandel.

Die Bundesregierung wird die KfW bei der Umsetzung ihrer ambitionierten Sustainable Finance-Agenda weiter unterstützen. Die KfW hat sich zum Ziel gesetzt, die Wirkungen ihrer Finanzierungen zu messen sowie ihre Paris-Kompatibilität sicherzustellen. Damit wird erreicht, dass die KfW auch in Zukunft ein starker Partner der Realwirtschaft für die Finanzierung der sozial-ökologischen Transformation bleiben wird.

Bundesregierung bringt Sustainable Finance auf der europäischen Ebene voran

Entscheidend für den Erfolg dieser Instrumente ist die richtige Definition von Nachhaltigkeit. Welche Aktivitäten als nachhaltig gelten, wird derzeit auf europäischer Ebene in der sog. Taxonomie verhandelt. Mit ihrer Sustainable Finance-Strategie stellt die Bundesregierung ihre Position klar, dass Atomkraft nicht als nachhaltig gelten kann. Atomkraft verursacht Müll für 300.000 Generationen. CO2-arm ist sie nur im Normalbetrieb, birgt jedoch unvermeidbare Restrisiken: Reaktorunfälle können ganze Landstriche unbewohnbar machen. Auch für die Akzeptanz nachhaltiger Finanzprodukte in der Bevölkerung wäre eine europaweite Einstufung von Atomkraft als „nachhaltig“ aus guten Gründen fatal.

All diese Maßnahmen werden dazu führen, dass Kapital verstärkt in die Investitionen fließt, die Europa für den sozial-ökologischen Umbau hin zur Klimaneutralität braucht. Die Europäische Kommission schätzt den Investitionsbedarf in diesem Jahrzehnt auf jährlich rund 350 Mrd. Euro.

Der Abschlussbericht des Sustainable Finance-Beirats vom 25. Februar 2021 „Shifting the Trillions – Ein nachhaltiges Finanzsystem für die Große Transformation“ war eine zentrale Grundlage bei der Erstellung der Deutschen Sustainable Finance-Strategie.

Quelle: BMF

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Kommission startet öffentliche Konsultation zu digitalen Gesundheitsdaten

Die EU-Kommission hat am 03.05.2021 eine breite öffentliche Konsultation dazu veröffentlicht, wie der Zugang zu und der Austausch von Gesundheitsdaten erleichtert werden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.05.2021

Die Europäische Kommission hat am 3. Mai 2021 eine breite öffentliche Konsultation dazu veröffentlicht, wie der Zugang zu und der Austausch von Gesundheitsdaten erleichtert werden können. Ziel eines Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) ist es, digitale Gesundheitsdienste umfassend zu nutzen, um eine hochwertige Gesundheitsversorgung zu gewährleisten und Ungleichheiten zu verringern. Im Mittelpunkt stehen die Rechte jedes Menschen, seine eigenen persönlichen Gesundheitsdaten zu kontrollieren. Beiträge zur Konsultation können bis 26. Juli 2021 eingereicht werden.

Einzelpersonen, Interessenträger und Organisationen sind eingeladen, sich an dieser Konsultation zu beteiligen. Nationale Behörden für öffentliche Gesundheit, digitale Gesundheit und Datenschutz, bestehende Stellen für die Genehmigung von Daten, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister, Krankenkassen, Organisationen aus dem Bereich digitale Gesundheit, die Patienten und Zivilpersonen vertreten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Ethikausschüsse, Gewerkschaften sowie die Digital-, die Pharma- und die Medizinprodukte-Industrie könnten ein besonderes Interesse daran haben, einen Beitrag zu leisten.

Quelle: EU-Kommission

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Aggressiver Busfahrer ohne Unfallversicherungsschutz

Setzt ein Busfahrer seinen Bus als „Waffe“ gegen einen Fahrradfahrer ein, verlässt er den Boden der versicherten Tätigkeit. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 17 U 626/16).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 04.05.2021 zum Urteil L 17 U 626/16 vom 28.09.2020

Setzt ein Busfahrer seinen Bus als „Waffe“ gegen einen Fahrradfahrer ein, verlässt er den Boden der versicherten Tätigkeit. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 28.09.2020 entschieden (Az. L 17 U 626/16).

Der Kläger ging am Unfalltag 2015 seiner Tätigkeit als Busfahrer nach. Gegen 21 Uhr kam es zu einer zunächst verbal und dann körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung mit einem Fahrradfahrer außerhalb des Busses, in deren Folge der Kläger schwere Kopfverletzungen erlitt. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem SG Aachen blieb erfolglos.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es fehle bereits an dem erforderlichen sachlichen (inneren) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Busfahrer und der tatsächlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt als ihm der Radfahrer in den Rücken gesprungen sei, einer Verrichtung nachgegangen sei, die zu seiner versicherten Tätigkeit als Busfahrer gehört habe. Gegenstand der versicherten Tätigkeit des Klägers sei gewesen, mit dem ihm anvertrauten Bus die Fahrgäste möglichst sicher und pünktlich zu den vorgesehenen Haltepunkten zu bringen. Demgemäß habe der Kläger solange eine seinem Beschäftigungsverhältnis als Busfahrer dienende und damit versicherte Tätigkeit ausgeübt, wie er den ihm anvertrauten Bus bestimmungsgemäß zum Transport der Fahrgäste auf der vorgegebenen Route eingesetzt habe. Den Boden dieser versicherten Tätigkeit habe der Kläger aber dadurch verlassen, dass er den Bus als „Waffe“ gegen den Radfahrer eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge des beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Auseinandersetzung mit dem Radfahrer eingelassen habe, die schließlich in dessen Sprung in den Rücken des Klägers geendet habe. Der Kläger habe hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen habe, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt gewesen sei, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers zu dienen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Kein „Bio-Mineralwasser“ bei Nachbehandlung des geförderten arsenhaltigen Rohwassers

Von einem „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ wird nicht nur erwartet, dass es deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt. Das OLG Frankfurt hat zahlreiche auf die “Bio-Qualität“ bezogene Werbeaussagen verboten (Az. 6 U 200/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.05.2021 zum Urteil 6 U 200/19 vom 29.04.2021 (nrkr)

Von einem „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ wird nicht nur erwartet, dass es deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass das Mineralwasser mit einen so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es schon den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasserverordnung (i. F.: MTVO) nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss. Die Durchleitung des geförderten Rohwassers durch Mangansand zur Anbindung des Arsens stellt eine derartige Nachbehandlung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 04.05.2021 veröffentlichten Urteil zahlreiche auf die “Bio-Qualität“ bezogene Werbeaussagen verboten.

Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland ein Mineralwasser als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ mit einem von der Beklagten zu 2) vergebenen Qualitätssiegel. Sie bewirbt es u. a. als „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“. Das Wasser enthält bei Förderung aus der Quelle einen Arsengehalt, der nach der MTVO zu hoch ist. Zur Reduzierung des Arsengehalts wird das Rohwasser vor Abfüllung für etwa 10-30 Minuten durch einen manganhaltigen Sand geleitet. Anschließend findet noch eine mechanische Partikelfilterung statt. Die klagende Getränkeherstellerin hält u. a. wegen dieser Behandlung die auf die Bio-Thematik bezogenen Werbeaussagen und die Verwendung des Qualitätssiegels für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hatte der Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der Unterlassungsanträge gegenüber der Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG ganz überwiegend Erfolg. Die auf die „Bio-Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen seien irreführend. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung erwarte der Verbraucher bei einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser nicht nur, dass es deutlich reiner sei als herkömmliche Mineralwasser, sondern auch unbehandelt, da es von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfülle.

Entgegen der durch die Werbung verursachten Verkehrserwartung handele es sich hier jedoch nicht um ein unbehandeltes natürliches Produkt. Das geförderte Rohwasser weise vielmehr einen nach der MTVO unzulässig hohen Arsenanteil auf, welcher die Durchleitung durch Mangansand erfordere. Ob es sich bei der Durchleitung um einen physikalischen oder – wohl naheliegender – chemischen Vorgang handele, könne offenbleiben. Jedenfalls gehe die Behandlung über das bloße Herausfiltern von gelösten Schwebeteilchen hinaus, so dass kein unbehandeltes Naturprodukt mehr vorliege.

Sei die Bewerbung als Mineralwasser mit „Bio-Qualität“ irreführend, treffe dies auch auf das Siegel „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ zu.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Betreten auf eigene Gefahr – Kommune haftet nicht

Das LG Nürnberg-Fürth (Az. 4 O 7325/20) und auch das OLG Nürnberg (Az. 4 W 362/21) hatten sich mit der Frage zu befassen, ob die Kommune haftet, wenn eine Fußgängerin auf einer Grünfläche in ein von einem Biber gegrabenes Loch stürzt.

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 04.05.2021 zum Beschluss 4 W 362/21 vom 24.03.2021

Das Landgericht Nürnberg-Fürth und auch das Oberlandesgericht Nürnberg hatten sich mit der Frage zu befassen, ob die Kommune haftet, wenn eine Fußgängerin auf einer Grünfläche in ein von einem Biber gegrabenes Loch stürzt.

Die Antragstellerin hatte beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Stadt Nürnberg zu gewähren, mit welcher sie unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 Euro fordern wollte.

Sie trug vor, dass sie im April 2020 während des Gassi-Gehens mit ihrem Hund auf der Wöhrder Wiese in Nürnberg in ein Erdloch gestürzt sei. Dabei habe sie sich am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Das Erdloch sei von einem Biber gegraben worden. Die Stadt Nürnberg sei für den Schaden verantwortlich, da sie die notwendigen Schutzmaßnahmen – wie etwa einen Hinweis auf das Biberloch oder Absicherungsmaßnahmen – nicht ergriffen habe.

Die Stadt Nürnberg vertrat die Auffassung, dass sie durch Schilder hinreichend vor den von Bibern ausgehenden Gefahren gewarnt habe und weitere Schutzmaßnahmen weder getroffen werden konnten noch aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen werden durften.

Bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 14. Januar 2021 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Stadt Nürnberg hatte nach Ansicht der 4. Zivilkammer keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie den Bereich, in welchem die Antragstellerin in das Loch gestürzt war, hinreichend als Biberrevier ausgeschildert hatte. Die Stadt Nürnberg habe nur diejenigen Vorkehrungen treffen müssen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar gewesen seien.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 24. März 2021 die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt. Es handele sich bei der Sturzstelle um ein Landschaftsschutzgebiet und damit Teil der freien Landschaft. Diese freie Landschaft dürfe nach dem Bundesnaturschutzgesetz zum Zwecke der Erholung von allen begangen werden. Das Betreten der freien Landschaft erfolge auf eigene Gefahr. Es bestehe keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende, Gefahren. Das Risiko beim Betreten der freien Landschaft liege grundsätzlich bei dem Betretenden.

Biberlöcher seien bei einem Biberrevier in der Nähe des Flussufers keineswegs unüblich. Im Bereich des Wöhrder Sees sei auch allgemein bekannt, dass es dort eine Biberpopulation gebe, zumal Schilder auf diese hinweisen würden und auch Fraßschäden an Bäumen zu beobachten seien.

Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.01.2021, Az. 4 O 7325/20
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.03.2021, Az. 4 W 362/21

Quelle: OLG Nürnberg

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Über die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Das entschied das OLG Braunschweig (Az. 9 U 24/20).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 9 U 24/20 vom 28.04.2021

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Urteil vom 28.04.2021 (Az. 9 U 24/20).

Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. Der Sohn besorgte für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Nachdem die Mutter gestorben war, erhob die Tochter als Miterbin gegen ihren Bruder eine sog. Stufenklage. In der nun entschiedenen, ersten Klagestufe ging es darum, ob der Sohn der Erbengemeinschaft Rechnung legen, also eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm vorgenommenen Bankgeschäfte vornehmen musste.

Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, so der 9. Zivilsenat, dass die Mutter den Bruder rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt habe. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Nach einer ausführlichen Anhörung beider Geschwister und der Vernehmung eines Zeugen stand für den Senat wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte aber fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt habe, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden sei. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können.

Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen lasse, müsse der beklagte Sohn der Erbengemeinschaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schulde er nicht.

Ob der Sohn der Erbengemeinschaft aus diesem oder einem anderen Zeitraum Geldbeträge zahlen muss, hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden. Das bleibt zunächst dem Landgericht Braunschweig vorbehalten, wo das Verfahren nun fortgesetzt wird.

Quelle: OLG Braunschweig

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Drei Monate mehr Arbeitslosengeld wegen der Corona-Pandemie nur bei Anspruchsende noch in 2020

Das LSG Hessen entschied, dass die befristete Sonderregelung zur Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um drei Monate verfassungsgemäß ist, allerdings gilt dies nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten ausgelaufen wäre (Az. L 7 AL 42/21 B ER).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Beschluss L 7 AL 42/21 B ER vom 14.04.2021

Befristete Sonderregelung verfassungsgemäß

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit einer befristeten Sonderregelung den Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert. Dies gilt allerdings nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ansonsten ausgelaufen wäre. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, so der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem aktuellen Beschluss.

Versicherter begehrt Arbeitslosengeld für weitere drei Monate

Einem Versicherten war Arbeitslosengeld vom 30. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2021 gewährt worden. Im Januar 2021 beantragte er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt Arbeitslosengeld noch bis Ende April. Nachdem die Bundesagentur seinen Antrag abgelehnt hatte, beantragte der arbeitslose Mann eine einstweilige gerichtliche Anordnung.

Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, die Bundesagentur durch einstweilige Anordnung zur Zahlung von Arbeitslosengeld für weitere drei Monate zu verpflichten. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich grundsätzlich nach der Dauer der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Die tatsächlichen individuellen Vermittlungschancen blieben dagegen ebenso unberücksichtigt wie die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an.

Da der Arbeitslosengeldanspruch des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei, resultiere auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate. Diese Vorschrift sei auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst im Jahr 2021 ausgelaufen sei, nicht analog anzuwenden.

Die Sonderregelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er sei nicht verpflichtet, stets die optimale Lösung zu finden. Die Befristung der Leistungsverlängerung sei insbesondere nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern. Die geschätzten 2 Mrd. Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potentiell auf den Beitragssatz aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe.

Schließlich könne sich der Versicherte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten – verfassungsrechtlich geschützt seien. Denn die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate sei gerade keine „Gegenleistung“ für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Grundsatz

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

  1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
  2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. (…)

§ 421d SGB III – Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

(1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

(…)

Quelle: LSG Hessen

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Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das LAG Köln entschieden (Az. 2 SaGa 1/21).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 2 SaGa 1/21 vom 12.04.2021

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i. d. F. vom 11.03.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Quelle: LAG Köln

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Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie

Das ArbG Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bis zum 30.06.2021 regelmäßig berechtigt sind, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können (Az. 18 BVGa 11/21).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Beschluss 18 BVGa 11/21 vom 24.03.2021

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bis zum 30.06.2021 regelmäßig berechtigt sind, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können. Es stelle eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern unter diesen Umständen wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.

Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.

Das Arbeitsgericht wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers sei eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden.

Quelle: ArbG Köln

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Konkrete Ermittlung des Nutzungsvorteils beim Dieselskandal ist gegenüber linearer Teilwertabschreibung vorzugswürdig

Vom sog. Dieselskandal betroffene Käufer müssen sich auf den Kaufpreis den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dabei ist lt. OLG Frankfurt auf den konkret – notfalls sachverständig – erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen (Az. 17 U 477/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 17 U 477/19 vom 21.04.2021 (nrkr)

Vom sog. Dieselskandal betroffene Käufer müssen sich auf den Kaufpreis den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dabei ist nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) auf den konkret – notfalls sachverständig – erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen. Die Schätzung allein anhand einer linearen Teilwertabschreibung (gefahrene Kilometer multipliziert mit dem Kaufpreis geteilt durch die Gesamtlaufleistung) bilde die konkrete Wertentwicklung nur unzureichend ab und könne dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient“. Der konkrete, vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteil belaufe sich hier auf gut 22.000 Euro gegenüber einer linearen Teilwertabschreibung in Höhe von lediglich 5.000 Euro.

Der Kläger kaufte 2011 einen neuen VW Touran für 34.700 Euro mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Die Motosteuerung war zum Zeitpunkt der Erstzulassung so programmiert, dass sie das Durchlaufen des Prüfstandes erkannte und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Betriebsmodus wechselte. Der Kläger meint, die beklagte Herstellerin habe ihn sittenwidrig über das Vorhandensein einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung getäuscht. Er begehrt Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger könne – wie auch höchstrichterlich bereits mehrfach ausgesprochen – grundsätzlich Schadensersatz von der Beklagten wegen einer sittenwidrigen Schädigung verlangen. Er müsse sich aber auf den Kaufpreiserstattungsanspruch die von ihm gezogenen Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen. Dieser Nutzungsvorteil bemesse sich nach dem Wertverlust, den das Fahrzeug während der Nutzungszeit erlitten habe.

Die Schätzung dieses Wertverlustes könne zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wege einer linearen Teilwertabschreibung erfolgen: Demnach werde der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert.

Vorzugswürdig sei jedoch eine ggf. sachverständig vorgenommene Schätzung des Nutzungsvorteils anhand des konkret erlittenen Wertverlustes. „Die vom Bundesgerichtshof gebilligte Methode der Schadensschätzung auf der Grundlage der Annahme eines linearen Wertverzehrs ist regelmäßig nicht in gleicher Weise geeignet, den Nutzungsvorteil mit derselben Genauigkeit abzubilden“, so begründet der Senat diese Einschätzung. „Insbesondere bei Fahrzeugen mit einer sehr geringen Laufleistung kann es bei Anwendung der ausschließlich laufleistungsbezogenen Formel dazu kommen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient““, ergänzt der Senat. Es sei gerichtsbekannt, dass genutzte Fahrzeuge in den ersten Jahren nach der Erstzulassung einen unverhältnismäßig hohen Wertverlust erlitten. Werde allein auf die zurückgelegte Fahrtstrecke abgestellt, müsse sich der Geschädigte jedoch nur einen auf der Annahme eines linearen Wertverlustes beruhenden Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Der so ermittelte Nutzungsvorteil sei geringer als die Differenz zwischen tatsächlichem Bruttokaufpreis und Fahrzeugwert, so dass dem Geschädigten ein auf dem Schadensereignis beruhender ungerechtfertigter Vorteil verbliebe.

So liege der Fall auch hier. Der sachverständig berechnete konkrete Nutzungsvorteil betrage 22.250 Euro, sodass die Beklagte zur Zahlung von 12.450 Euro zu verurteilen sei. Bei Ansatz eines linear berechneten Nutzungsvorteils würde sich dagegen ein Nutzungsvorteil nur in Höhe von 5.233,68 Euro ergeben, so dass dem Kläger knapp 29.500 Euro zugesprochen werden würden. Über die lineare Berechnungsmethode würde damit beim Kläger damit ein „Gewinn“ von 17.016,32 Euro verbleiben. Eine solche Überkompensation sei nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht zu rechtfertigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

 

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