Parlament stärkt Rechte von Bahnreisenden

Das EU-Parlament nahm neue Regeln an, die die Rechte von Bahnreisenden bei Verspätungen und Zugausfällen stärken, mehr Hilfe für Personen mit eingeschränkter Mobilität und mehr Platz für Fahrräder ermöglichen. Auch gegen Diskriminierung wird vorgegangen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 29.04.2021

  • Mehr Möglichkeiten, trotz Zugausfällen und Verspätungen zum Ziel zu kommen
  • Mehr Hilfe für Personen mit eingeschränkter Mobilität
  • Mehr Platz für Fahrräder

Das Parlament nahm am 29.04.2021 neue Regeln an, die die Rechte von Bahnreisenden bei Verspätungen und Zugausfällen stärken. Auch gegen Diskriminierung wird vorgegangen.

Am 28.04.2021 billigte das Parlament die mit den Mitgliedstaaten vereinbarten neuen Regeln über die Rechte von Bahnreisenden. Sie sollen dafür sorgen, dass Fahrgäste bei Verspätungen und Zugausfällen Hilfe bekommen und auf andere Verbindungen umsteigen können. Für Personen mit eingeschränkter Mobilität sind mehr Barrierefreiheit und bessere Unterstützungsangebote vorgesehen. Außerdem muss es in Zügen künftig mehr Platz für Fahrräder geben.

Hilfe für festsitzende Fahrgäste

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten können Reisende frei wählen, ob sie die Ticketkosten erstattet bekommen, die Reise fortsetzen oder auf eine andere Verbindung umsteigen wollen – zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Klasse, aber ohne Zusatzkosten. Falls das Bahnunternehmen binnen 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit keinen alternativen Weg zum Ziel anbietet, dürfen die Reisenden selbst einen anderen Zug nehmen und müssen die Kosten dafür erstattet bekommen.

Auch höhere Gewalt entbindet die Bahnunternehmen nicht von ihrer Pflicht, die Weiterbeförderung zu organisieren. Wenn nötig, müssen auch Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt werden. Kosten für Übernachtungen müssen ebenfalls erstattet werden.

Die neuen Regeln bringen mehr Klarheit darüber, welche Ereignisse als „höhere Gewalt“ gelten. In diesen Fällen müssen Bahnunternehmen bei Verspätungen oder Ausfällen keine Entschädigung zahlen. Neben extremen Wetterbedingungen und schweren Naturkatastrophen gehören dazu jetzt auch schwere Gesundheitskrisen und Terroranschläge. Streiks des Bahnpersonals fallen allerdings nicht unter diese Ausnahme.

Unterstützung für Personen mit eingeschränkter Mobilität

Flexibler sollen Bahnreisen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität werden. Sie müssen dem Bahnunternehmen künftig nur noch mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Reisepläne mitteilen. Nach den geltenden Regeln sind es 48 Stunden. Wenn eine Begleitperson mitkommen muss, darf sie kostenlos mitfahren. Sichergestellt ist künftig auch, dass Begleithunde mitreisen dürfen.

Mehr Plätze für Fahrräder in Zügen

Um nachhaltiges Reisen zu fördern und bequemere Alternativen anzubieten, muss es künftig in allen Zügen Befestigungsmöglichkeiten für Fahrräder geben. Jeder Zug muss Platz für mindestens vier Fahrräder bieten.

Zitat

„Wir haben sehr gute Nachrichten für Bahnreisende, denn es ist uns gelungen, überall in der EU die gleichen Mindestfahrgastrechte durchzusetzen, wenn es um die Weiterreise mit geänderter Streckenführung, Fahrradstellplätze, Durchgangsfahrkarten und die Rechte von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität geht. Das sind wichtige Fortschritte, um das Bahnfahren bequemer und fahrgastfreundlicher zu machen“, so Bogusław Liberadzki, Berichterstatter des Europäischen Parlaments (S&D, Polen).

Nächste Schritte

Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für alle nationalen und internationalen Zugverbindungen in der EU. Für Verbindungen im Inland können die Mitgliedstaaten allerdings eine begrenzte Zeit lang Ausnahmen erlauben.

Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Umgesetzt werden müssen die neuen Regeln binnen zwei Jahren. Lediglich die Bestimmungen über Fahrradplätze gelten erst vier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verordnung.

Quelle: EU-Parlament

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Bessere Rechtssetzung: Kommission treibt Bürokratieabbau voran

Die EU-Kommission hat eine Mitteilung über bessere Rechtsetzung angenommen, in der sie mehrere Verbesserungen für das Rechtsetzungsverfahren der EU vorschlägt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2021

Die Europäische Kommission hat am 29.04.2021 eine Mitteilung über bessere Rechtsetzung angenommen, in der sie mehrere Verbesserungen für das Rechtsetzungsverfahren der EU vorschlägt. Maroš Šefčovič, Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau sagte: „Die Kommission verfügt bereits über eines der weltweit besten Systeme für bessere Rechtsetzung, aber wir müssen noch mehr tun. Daher verstärken wir unsere Bemühungen, um die EU-Gesetzgebung zu vereinfachen und die mit ihr verbundenen Belastungen zu verringern. Dabei müssen wir die strategische Vorausschau stärker nutzen und die Nachhaltigkeit sowie die Digitalisierung fördern. Wir können nur erfolgreich sein, wenn alle Interessenträger zusammen an einer EU-Politikgestaltung von hoher Qualität arbeiten, die dann zu einem stärkeren und widerstandsfähigeren Europa führt.“

Die Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU sowie mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft, ist von entscheidender Bedeutung. Die Kommission hat folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

  • Beseitigung von Hindernissen und Bürokratie, die Investitionen in die Infrastruktur des 21. Jahrhunderts und deren Aufbau verlangsamen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Regionen und maßgeblichen Interessenträgern;
  • Vereinfachung von Konsultationen der Öffentlichkeit durch Einführung einer einzigen „Einholung von Erkenntnissen“ auf dem verbesserten Portal „Ihre Meinung zählt“;
  • Einführung des „One-in-one-out“-Grundsatzes, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen dadurch zu minimieren, dass den Auswirkungen und den Kosten der Umsetzung der Rechtsvorschriften – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – besondere Beachtung gewidmet wird; mit diesem Grundsatz wird sichergestellt, dass neu eingeführte Belastungen durch eine Verringerung bereits bestehender Belastungen in demselben Politikbereich ausgeglichen werden;
  • durchgängige Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, um sicherzustellen, dass jeder Gesetzgebungsvorschlag zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beiträgt;
  • Verbesserung der Art und Weise, wie eine bessere Rechtsetzung Nachhaltigkeit und digitalen Wandel angeht und fördert;
  • Einbeziehung der strategischen Vorausschau in die Politikgestaltung, um sicherzustellen, dass sie zukunftstauglich ist, etwa indem sich abzeichnenden globalen Trends im ökologischen, digitalen, geopolitischen und sozioökonomischen Kontext Rechnung getragen wird.

Nächste Schritte

Bessere Rechtsetzung ist ein gemeinsames Ziel und eine gemeinsame Verantwortung aller EU-Organe. Wir werden Kontakt zum Europäischen Parlament und zum Rat aufnehmen, was ihre Bemühungen um die Bewertung und Überwachung der Auswirkungen der EU-Gesetzgebung und der EU-Ausgabenprogramme anbelangt. Darüber hinaus werden wir bei der Gestaltung der EU-Politik enger mit lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie den Sozialpartnern zusammenarbeiten.

Mit der Umsetzung einiger der neuen Elemente dieser Mitteilung in die Praxis wurde bereits begonnen; dies gilt etwa für die Plattform „Fit for Future“, die Ratschläge dazu bereitstellt, wie die EU-Rechtsvorschriften so gestaltet werden können, dass sie leichter einzuhalten, effizient und zukunftstauglich sind. Andere Elemente werden in den kommenden Monaten umgesetzt. Für dieses Jahr ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

  • die jährliche Aufwandserhebung für 2020, in der die Ergebnisse der Bemühungen der Kommission zur Verringerung der Belastungen dargelegt werden;
  • Überarbeitung der Leitlinien und des Instrumentariums für bessere Rechtsetzung, womit den neuen Elementen der Mitteilung Rechnung getragen werden soll; damit erhalten die Dienststellen der Europäischen Kommission eine konkrete Richtschnur, die bei der Ausarbeitung neuer und bei der Handhabung und Evaluierung bereits bestehender Initiativen und Vorschläge zum Tragen kommt.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Wettbewerbshüter genehmigen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) gebilligt. Mit der Regelung fördert Deutschland die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas und gewährt Teilbefreiungen von der EEG-Umlage.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2021

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) gebilligt. Mit der Regelung fördert Deutschland die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas und gewährt Teilbefreiungen von der EEG-Umlage. Teilbefreiungen können i) stromintensive Unternehmen und ii) Schiffe am Liegeplatz in Häfen für die landseitige Stromversorgung erhalten. Die Regelung wird Deutschland dabei helfen, die Zielvorgaben für erneuerbare Energien ohne übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu erreichen. Ferner dient sie dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050. Die Zahlungen im Rahmen der Regelung wurden für 2021 mit rund 33,1 Mrd. Euro veranschlagt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die mit den EU-Vorschriften im Einklang stehende deutsche EEG-2021-Regelung wird einen erheblichen Beitrag zur Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung leisten. Durch diese Maßnahme wird in Deutschland ein höherer Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, was, wie im Grünen Deal angestrebt, eine weitere Verringerung der Treibhausgasemissionen ermöglicht. Es gibt Neuerungen, um Beihilfen auf ein Minimum zu beschränken und die Stromerzeugung an den Marktsignalen auszurichten. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen gewährleistet und die Verschmutzung durch Schiffe im Hafen verringert werden. So bietet die Regelung den bestmöglichen Gegenwert für das Geld der Steuerzahler. Etwaige Wettbewerbsverzerrungen werden so gering wie möglich gehalten.“

Regelung Deutschlands

Deutschland hat eine Verlängerung und Änderung der Förderregelung für erneuerbare Energien bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Regelung soll die bisherige Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen einer bestehenden Regelung, die die Kommission im Rahmen ihrer Beschlüsse zum EEG 2017 (SA.45461) und zum EEG 2014 (SA.38632) genehmigt hat, ersetzen. Die neue Maßnahme gilt bis Ende 2026.

Durch die EEG-2021-Regelung sollen ab dem Jahr 2030 65 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden (gegenüber 40 Prozent im Jahr 2019).

Beihilfeempfänger erhalten in der Regel zusätzlich zum Strommarktpreis eine gestaffelte Prämie, mit Ausnahme sehr kleiner Anlagen, die Einspeisevergütungen erhalten können. Ferner werden Beihilfeempfänger mehrheitlich im Wege von Ausschreibungen ermittelt.

Insbesondere sind Ausschreibungen für die einzelnen Technologien geplant. Dabei wurden eine Trennung in Dach- und Boden-Solarstromanlagen sowie separate Ausschreibungen für Biomethan eingeführt. Auch sollen innovative Ausschreibungen für Projekte durchgeführt werden, die sich auf mehrere Technologien erstrecken, um einen gewissen Grad an Technologieneutralität zu gewährleisten und Erfahrungen damit zu sammeln, wie bei der Stromerzeugung in EE-Anlagen auftretende Unterbrechungen verringert werden können. Da bei den Ausschreibungen für Biomasse und Windenergie an Land das Ausschreibungsvolumen in der Vergangenheit wiederholt nicht gedeckt werden konnte, enthält das EEG 2021 klare Schutzbestimmungen, die gewährleisten, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und somit ihr volles Potenzial entfalten. Ziel ist es, eine Überkompensation zu vermeiden und die Kosten für Verbraucher und Steuerzahler auf ein Minimum zu beschränken. Auch die Regeln für den Verkauf von Strom entsprechend den Marktsignalen wurden im EEG 2021 weiter verbessert.

Mit der Regelung werden ferner geringfügige Änderungen an der Teilbefreiung von der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen, eine spezielle Regel für Teilbefreiungen von energieintensiven Unternehmen von der Umlage für Wasserstoff sowie Teilbefreiungen von der EEG-Umlage zur Förderung der Nutzung landseitig bezogenen Stroms durch Schiffe am Liegeplatz in Häfen eingeführt.

Beurteilung durch die Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Beihilfen erforderlich sind, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Grubengas mit Blick auf die Umweltziele Deutschlands weiter auszubauen. Ferner ist die Beihilfe angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt, da ihre Höhe durch wettbewerbliche Ausschreibungen festgelegt wird. Bei behördlicher Festsetzung der Vergütung beschränkt sich die Beihilfe auf die Erzeugungskosten, die durch die Markterlöse nicht wieder hereingeholt werden können. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahme, insbesondere die positiven Auswirkungen auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als ihre negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach der Evaluierungsanforderung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen hat Deutschland ferner einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2021 erarbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern. Deutschland wird die Neuerungen der Regelung einer Bewertung unterziehen, unter anderem in Bezug auf die Ausschreibungen im Bereich Innovation und die Effizienz des Systems bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden von Deutschland veröffentlicht.

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die EEG-2021-Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht, da sie Förderprojekte für erneuerbare Energiequellen und geringere Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal unterstützt, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen.

Quelle: EU-Kommission

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Referendar darf Auslandsstation am Internationalen Strafgerichtshof ableisten

Das VG Berlin entschied, dass ein Berliner Referendar die Auslandsstation am Internationalen Strafgerichtshof ableisten darf. Bei diesem Gericht handele es sich um eine geeignete Ausbildungsstelle, an der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sei (Az. 7 L 106/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Beschluss 7 L 106/21 vom 21.04.2021

Der Antragsteller ist Referendar im Bezirk des Berliner Kammergerichts. Nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz kann die Ausbildung bis zu drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Präsident des Kammergerichts verweigerte die Zuweisung des Antragstellers an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (IStGH) mit der Begründung, wegen des Infektionsgeschehens in den Niederlanden sei der dortige Aufenthalt mit Gesundheitsrisiken für ihn verbunden. Auch werde die sachgerechte Ausbildung des Antragstellers sowie seiner Mitreferendarinnen und -referendare durch die Zuweisung gefährdet. Denn aus Gleichbehandlungsgründen müsse anderenfalls allen die Ableistung einer Station im Ausland ermöglicht werden, was auch insgesamt die Infektionsgefahr erhöhe und zu Ausfällen bei der Ausbildung führen könne. Überhaupt sei die Ausbildungsbehörde aus Fürsorgepflichtgründen verpflichtet, Referendare vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Die 7. Kammer verpflichtete die Behörde, den Antragsteller an den IStGH zuzuweisen. Bei diesem Gericht handele es sich um eine geeignete Ausbildungsstelle, an der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sei. Hieraus ergebe sich bereits ein gebundener Anspruch auf Zuweisung. Selbst wenn dem Antragsgegner Ermessen bei der Zuweisungsentscheidung zukommen sollte, stellten sich die Erwägungen als ermessensfehlerhaft dar. Der Schutz von Referendarinnen und Referendaren vor einer Infektion mit dem Corona-Virus sei nicht vom Zweck der Rechtsgrundlage erfasst. Zweck der Rechtsgrundlage sei die Regelung des Ablaufs des juristischen Vorbereitungsdienstes zur Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung. Es sei nicht ersichtlich, dass diese durch eine Infektion oder etwaige Quarantänemaßnahmen gefährdet sei. Die Erwägungen stellten sich ungeachtet dessen aber auch als unverhältnismäßig dar, weil die Nichtzuweisung des Antragstellers an den IStGH nicht geeignet sei, die Infektionsgefahr für diesen zu verringern. Denn das Ansteckungsrisiko sei auch wenn die aktuellen Inzidenzzahlen in den Niederlanden deutlich über denjenigen in Deutschland lägen durch spezifische Ausgestaltung der Stationsausbildung in Heimarbeit minimiert. Schließlich könne der Antragsgegner sich nicht auf Fürsorgegesichtspunkte berufen, da die Zuweisung dem ausdrücklichen Wunsch des Referendars entspreche.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Neue Regeln für verbindliches EU-Transparenzregister gebilligt

EU-Parlament, Rat und Kommission machen die Registrierung im Transparenzregister verpflichtend für bestimmte Lobbytätigkeiten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 28.04.2021

Parlament, Rat und Kommission machen die Registrierung im Transparenzregister verpflichtend für bestimmte Lobbytätigkeiten.

Der Bericht der Mitverhandlerin des Europäischen Parlaments, Danuta Hübner (EVP, PL), wurde am 27.04.2021 mit 645 Ja-Stimmen, 5 Gegenstimmen und 49 Enthaltungen angenommen. Diese Entscheidung bedeutet eine wesentliche Änderung der Struktur des bestehenden Transparenzregisters: Interessenvertreter müssen sich registrieren lassen, um bestimmte Lobbytätigkeiten in den drei unterzeichnenden Institutionen ausüben zu können. Europäisches Parlament, Rat und Kommission führen zudem ergänzende Transparenzmaßnahmen ein, um die Registrierung zu fördern.

Das Parlament begrüßt den „tätigkeitsbezogenen Ansatz“, der indirekte Lobbytätigkeiten abdeckt, das aufgrund der COVID-19-Pandemie immer häufiger vorkommt. Es begrüßt auch die Änderung des Status des Rates, der von einem Beobachter zu einem unterzeichnenden Organ der Vereinbarung wird.

Dennoch heben die Europaabgeordneten hervor, dass der Geltungsbereich in Bezug auf die Aktivitäten des Rates hätte breiter gefasst werden können und fordert eine maximale Beteiligung an der freiwilligen Regelung für Ständige Vertretungen. Die Abgeordneten betonen auch, dass bei Überarbeitungen der Frage der Konditionalitäten auf Seiten der Kommission Treffen mit hochrangigen Mitarbeitern beinhalten sollte.

Die Organe des Parlaments müssen dementsprechend folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Redner und Rednerinnen können nur nach einer Registrierung im Transparenzregister an Veranstaltungen von Ausschüssen, Delegationen oder interfraktionellen Arbeitsgruppen teilnehmen;
  • Leitlinien für Berichterstatter und Berichterstatterinnen, Schattenberichterstatter und Schattenberichterstatterinnen und Ausschussvorsitzende gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments erstellen;
  • und Treffen mit leitenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Europäischen Parlaments nur mit registrierten Interessenvertretern ermöglichen.

Zitate

EP-Mitverhandlerin Katarina Barley (S&D, DE) erklärte: „Nach jahrelangem Gerangel wird der Rat endlich mit ins Boot geholt. Indem wir als positives Beispiel vorrangehen, können wir auch für die Mitgliedstaaten zum Vorbild werden und einen generellen Paradigmenwechsel herbeiführen. Dank der neuen Regeln verstehen die Bürgerinnen und Bürger besser, wie Entscheidungen getroffen werden, die ihr tägliches Leben betreffen. Wichtig ist auch, dass wir nun einen stärkeren Verhaltenskodex und mehr Ressourcen für die effektive Umsetzung der Regeln haben werden.“

Danuta Hübner (EVP, PL), betonte: „Die Ziele des Parlaments spiegeln sich in dem neuen Rahmen vollständig wider: Wir haben den Aufgabenbereich erweitert und das Transparenzregister gestärkt und gleichzeitig sichergestellt, dass das freie Mandat, das die europäischen Bürger den Abgeordneten erteilt haben, erhalten bleibt. Mit dem Rat als Mitunterzeichner der interinstitutionellen Vereinbarung schlagen wir wirklich eine neue Seite für transparente Entscheidungsfindung auf EU-Ebene auf.“

Die nächsten Schritte

Der Präsident des Parlaments wird die Vereinbarung mit dem Präsidenten des Rates und der Präsidentin der Kommission unterzeichnen, die dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.

Quelle: EU-Parlament

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Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

Das Bundes-Klimaschutzgesetz greift aus Sicht des BVerfG zu kurz, deshalb verpflichteten die Karlsruher Richter den Gesetzgeber, bis Ende kommenden Jahres die Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 näher zu regeln (Az. 1 BvR 2656/18 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zu den Beschlüssen 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20 und 1 BvR 78/20 vom 24.04.2021

Mit am 29.04.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz ) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.

Sachverhalt

Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels schützen (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem am 4. November 2016 in Kraft getretenen Übereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das Gesetz nicht. Vielmehr legt nach § 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Dies sei notwendig, weil bei einem Temperaturanstieg um mehr als 1,5 °C Millionen von Menschenleben sowie das Überschreiten von Kipppunkten mit unabsehbaren Folgen für das Klimasystem auf dem Spiel stünden. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. Die zum Teil in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden stützen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden als „Vollbremsung“ bezeichneten künftigen Belastung durch Emissionsminderungspflichten für Zeiträume nach 2030 berufen sich die Beschwerdeführenden allgemein auf die Freiheitsrechte.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerden haben teilweise Erfolg.

I. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig. Die beiden Umweltverbände sind hingegen nicht beschwerdebefugt. Sie machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als „Anwälte der Natur“ geltend, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz und das Verfassungsprozessrecht nicht vor.

II. Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels verletzt sind, kann nicht festgestellt werden.

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren Schaden nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.

Eine Verletzung dieser Schutzpflichten lässt sich angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. Zum grundrechtlich gebotenen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels offensichtlich ungeeignet wäre ein Schutzkonzept, das nicht das Ziel der Klimaneutralität verfolgte; die Erderwärmung könnte dann nicht aufgehalten werden, weil jede Erhöhung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre zur Erderwärmung beiträgt und einmal in die Atmosphäre gelangtes CO2 dort weitestgehend verbleibt und absehbar kaum wieder entfernt werden kann. Völlig unzulänglich wäre zudem, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch sogenannte Anpassungsmaßnahmen umzusetzen. Beides ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum überschritten hat, indem er das „Paris-Ziel“ zugrunde gelegt hat, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen prinzipiell möglich ist.

Es kann offen bleiben, ob grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegenüber den in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen. Denn die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht könnte im Ergebnis auch insoweit nicht festgestellt werden.

III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.

  1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit.Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsmöglichkeiten verringern; entsprechend wird CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwärmung nur stoppen lässt, wenn die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt. Ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser nicht bloß faktischen, sondern rechtlich vermittelten eingriffsähnlichen Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen setzt zum einen voraus, dass sie mit dem objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist. Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrundeliegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Das gilt angesichts der eingriffsähnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheit auch hier. Zu den zu beachtenden Grundsätzen zählt auch Art. 20a GG. Zum anderen setzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung voraus, dass die Emissionsmengenregelungen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der Beschwerdeführenden führen.

  1. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen Art. 20a GG verstoßen.

a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Klimaschutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, eine Lösung des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen. Der Staat könnte sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und für andere Staaten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen.

Auch der offene Normgehalt von Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll.

Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative das Klimaschutzziel des Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen.

b) Unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzen.

Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiedene Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Ungewissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Schätzungen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets zu berücksichtigen sind, obwohl darin Ungewissheiten enthalten sind. Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Maß an Verfehlung bildete jedoch verglichen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.

  1. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 genügen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.

a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.

Die nach 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass damit aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären, lässt sich zwar nicht feststellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den künftig betroffenen Freiheitsgrundrechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfassungsrechtlich unerlässlich ist dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.

b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind. Mit dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme. Auch über diese erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.

c) § 4 Abs. 6 KSG genügt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die Größe der festzulegenden Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.

Quelle: BVerfG

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Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels

Polizeibeamte des Bundes haben für ihren Einsatz während des G7-Gipfels in Elmau und während der anschließenden Bilderberg-Konferenz Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich auch für in den Dienstplänen so bezeichnete Ruhezeiten, während deren die Beamten in ihren Unterkünften vor Ort bestimmten Einschränkungen unterlagen, um für eine eventuell notwendig werdende Heranziehung bereit zu sein. Das entschied das BVerwG (Az. 2 C 18.20, 2 C 32.20 und 2 C 33.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zu den Urteilen 2 C 18.20, 2 C 32.20 und 2 C 33.20 vom 29.04.2021

Polizeibeamte des Bundes haben für ihren Einsatz während des G7-Gipfels in Elmau und während der anschließenden Bilderberg-Konferenz Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich auch für in den Dienstplänen so bezeichnete Ruhezeiten, während deren die Beamten in ihren Unterkünften vor Ort bestimmten Einschränkungen unterlagen, um für eine eventuell notwendig werdende Heranziehung bereit zu sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.04.2021 entschieden.

Die Kläger der acht Revisionsverfahren sind Polizeivollzugsbeamte des Bundes (Bundesbereitschaftspolizei). Sie wurden im Rahmen des G7-Gipfels in Elmau eingesetzt, sechs Kläger zusätzlich während der anschließenden Bilderberg-Konferenz. In dem zugrundeliegenden Einsatzbefehl hieß es, dass erforderliche Mehrarbeit hiermit auf Grundlage des § 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) angeordnet werde. Während der Ruhezeiten in der Unterkunft vor Ort galten für die Beamten verschiedene Einschränkungen hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts und zur Art und Weise, wie sie diese Zeiten verbringen durften. Der Dienstherr gewährte den Klägern Freizeitausgleich in näher bestimmtem Umfang (ohne die Ruhezeiten), wobei er für den Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz die pauschalierende Abrechnung gemäß § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) wählte.

Die Klagen hatten in der Berufungsinstanz insoweit Erfolg, als den Klägern jeweils weiterer Freizeitausgleich auch für die Ruhezeiten zuerkannt wurde.

Auf die jeweils eingelegte Revision der Bundesbereitschaftspolizei hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile im Ergebnis im Wesentlichen bestätigt:

Mit dem Einsatzbefehl zum G7-Gipfel in Elmau hat der Dienstherr Mehrarbeit im Sinne von § 88 Satz 2 BBG angeordnet. Der Anspruch der Kläger auf weiteren Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift schließt auch die in den Dienstplänen vorgesehenen Ruhezeiten mit ein. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Sinne der übereinstimmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bei zutreffender rechtlicher Einordnung um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit, weil der Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamten, wo und wie sie diese Zeit verbrachten, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt hatte. Die Beamten mussten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich führen, sie mussten jederzeit erreichbar sein und durften ihre Unterkunft allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben verlassen. Diese Zeiten hatten daher das Gepräge eines Sich-Bereithaltens. Sie sind im Rahmen von § 88 Satz 2 BBG wie Volldienst im Umfang 1 : 1 auszugleichen.

Für den unter denselben Bedingungen absolvierten Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz, für den der Dienstherr – anstelle von § 88 BBG – eine pauschalierende Abrechnung gemäß § 11 BPolBG gewählt hatte, gilt: Diese Pauschalierungsbefugnis setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass es in dem Einsatzzeitraum auch Stunden gibt, die tatsächlich Ruhezeit, d. h. keine Arbeitszeit, sind. Hieran fehlte es vorliegend. Der deshalb ebenfalls nach § 88 Satz 2 BBG zu gewährende Freizeitausgleich führt auch hier dazu, dass die so bezeichneten Ruhezeiten als Zeiten des Bereitschaftsdienstes und deshalb im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen sind.

Fußnote:

§ 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) lautet:

1 Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2 Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. 4 Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

§ 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) lautet:

1 Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muss. 2 Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. 3 Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.“

Quelle: BVerwG

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Nachbarrecht: Falsch verstandene Tierliebe kann zur Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft führen

Mit Erfolg hat sich ein Ehepaar dagegen gewehrt, dass ihre Nachbarin Tauben und sonstige Vögel mit Brotstücken und anderen Lebensmitteln füttert. Das geht aus einer Entscheidung des LG Frankenthal hervor (Az. 2 S 199/20).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil 2 S 199/20 vom 24.03.2021 (rkr)

Mit Erfolg hat sich ein Ehepaar aus Altrip vor dem Landgericht Frankenthal dagegen gewehrt, dass ihre Nachbarin Tauben und sonstige Vögel mit Brotstücken und anderen Lebensmitteln füttert. Nach dem Urteil der Berufungskammer hat die Frau künftig die Fütterung zu unterlassen, damit es nicht zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks kommt. Hält sie sich nicht daran, muss sie mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft rechnen. Die Kammer hat damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen abgeändert, das die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die verklagte Nachbarin immer wieder größere Mengen an Brot und sonstigen Lebensmitteln auf ein Garagendach geworfen hat und hierdurch Tauben und andere Vögel angelockt wurden. Die Tiere verschleppten das Brot unter anderem auch auf die Nachbargrundstücke. Das klagende Ehepaar hat erfolgreich geltend gemacht, dass es dadurch zur Verschmutzung ihres Grundstücks komme. Vor allem aber seien ihre im Garten lebenden Schildkröten gefährdet, denn diese würden krank, wenn sie das ausgelegte Brot fressen.

Der zunächst zuständige Richter bei dem Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Klage noch abgewiesen, obwohl auch er davon überzeugt war, dass es in der Vergangenheit zu den intensiven Fütterungen gekommen war. Da dies aber längere Zeit zurückliege, stehe nicht fest, dass in Zukunft weitere derartige Beeinträchtigungen zu befürchten seien.

Das Landgericht geht allerdings davon aus, dass eine solche Wiederholungsgefahr durchaus besteht. Denn die Frau habe selbst in der Berufungsinstanz noch geleugnet, dass sie große Mengen an Brot gefüttert habe, was aber von Zeugen eindeutig bestätigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse dieses Bestreiten befürchten, dass sich die Störung in der Zukunft wiederholen könne. Die Androhung erheblicher Konsequenzen sei erforderlich, damit die Frau künftig ihre falsch verstandene Tierliebe aufgebe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal

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Keine weiteren Entschädigungsansprüche neben den Corona-Soforthilfen

Das LG München I hat zwei Klagen abgewiesen, die auf Schadenersatz gegen den Freistaat Bayern gerichtet waren. Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion, da sie aufgrund der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle erlitten hätten, die nicht vollständig durch sog. Corona-Soforthilfen aufgefangen wurden (Az. 15 O 7232/20 und 15 O 10858/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zu den Urteilen 15 O 7232/20 und 15 O 10858/20 vom 28.04.2021 (nrkr)

Die unter anderem für Amtshaftungsansprüche zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 28.04.2021 zwei Klagen abgewiesen, die auf Schadenersatz gegen den Freistaat Bayern gerichtet waren. Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn (Az. 15 O 7232/20, Streitwert ca. 11.000 Euro) sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion (Az. 15 O 10858/20, Streitwert ca. 6.000 Euro).

In beiden Fällen haben die Kläger vorgetragen, durch die am 16.03.2020 vom Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverfügung (Az. 51-G8000-2020/122-67) und daran anschließend durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 Einnahmeausfälle erlitten zu haben, die nicht vollständig durch sog. Corona-Soforthilfen aufgefangen wurden.

Die genannte Allgemeinverfügung hatte unter anderem den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht zur notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt. Danach wurde ebendies durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 geregelt. Beide Kläger waren dadurch von entsprechenden Betriebsschließungen betroffen.

Die 15. Zivilkammer hat entschieden, dass weder ein normierter Schadenersatzanspruch nach Infektionsschutzgesetz besteht noch auf anderer gesetzlicher Grundlage oder in analoger Anwendung bestehender Reglungen ein Entschädigungsanspruch zugesprochen werden kann.

Der in § 65 Infektionsschutzgesetz normierte Schadenersatzansprüche setze voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen der Infektionsabwehr dienten. Die den Klagen zu Grunde liegenden staatlichen Maßnahmen seien jedoch mit dem Ziel der Infektionsbekämpfung begründet worden.

Auch eine analoge Anwendung der Norm auf Folgen von Infektionsbekämpfungsmaßnahmen sei nicht geboten. Denn eine analoge Anwendung der Norm setze zunächst voraus, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke bestehe. Das sei aber nicht der Fall, da der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz bewusst zwischen Maßnahmen der Infektionsabwehr und solchen der Infektionsbekämpfung unterscheide und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen der seit Beginn der Corona-Pandemie vielfältig vorgenommenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes offensichtlich keinen Anlass gesehen habe, diese Unterscheidung aufzugeben oder aber einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit Infektionsbekämpfungsmaßnahmen zu normieren.

Auch auf anderer Grundlage hat die 15. Zivilkammer keinen Anspruch der Klageparteien auf Entschädigung gesehen. Insbesondere könne eine solche Rechtsfolge auch nicht aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs abgeleitet werden. Denn es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Richterrecht eine Entschädigungsgrundlage für massenhaft auftretende Schäden darstellen sollte und dadurch in die freie Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers eingegriffen würde.

Schließlich seien auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB nicht gegeben. Insoweit sei kein schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers ersichtlich.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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