Konsultation über Zugriff auf zentrale Bankkontenregister zur Prävention und Strafverfolgung

Die EU-Kommission führt derzeit bis zum 28. April 2021 eine Konsultation über den Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf die vernetzten nationalen zentralen Bankkontenregister durch. Diese dient der Vorbereitung einer entsprechenden Richtlinie. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2021

Die Europäische Kommission führt derzeit bis zum 28. April 2021 eine Konsultation über den Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf die vernetzten nationalen zentralen Bankkontenregister durch. Diese dient der Vorbereitung einer entsprechenden Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten sind aus der Geldwäsche-Richtlinie dazu verpflichtet, solche nationalen Register zu unterhalten, so dass natürliche wie juristische Personen rasch identifiziert und Bankkonten kontrolliert werden können. Auf diese sollen die Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIUs) und die Strafverfolgungsbehörden zugreifen können. Mit der Richtlinie soll nun eine Vernetzung der Systeme und damit ein vereinfachter Zugriff auf die Register anderer Mitgliedstaaten erreicht werden. Dies würde der Kommission zufolge zu einer entscheidenden Beschleunigung des Informationsaustauschs im Bereich von Prävention und Strafverfolgungsbehörden führen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 08/2021

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Online-Kredite: Verbraucher werden häufig unzureichend informiert

Die EU-Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben am 16.04.2021 die Ergebnisse einer EU-weiten Überprüfung von 118 Websites veröffentlicht, die Online-Verbraucherkredite anbieten. Bei mehr als einem Drittel wurde ein potenzieller Verstoß gegen das EU-Verbraucherrecht festgestellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.04.2021

Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben am 16.04.2021 die Ergebnisse einer EU-weiten Überprüfung von 118 Websites veröffentlicht, die Online-Verbraucherkredite anbieten. Bei mehr als einem Drittel (36 Prozent) der untersuchten Websites wurde ein potenzieller Verstoß gegen das EU-Verbraucherrecht festgestellt. Wichtige Informationen wie Kreditkosten, Zinssätze oder das Bestehen einer Pflichtversicherung fehlten oder waren unklar.

EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Schnelle Kreditlösungen florieren im Internet. Das ist zwar bequem für die Verbraucher, aber wir stellen fest, dass etwa ein Drittel dieser Angebote die Verbraucher nicht richtig informiert. Nach EU-Recht haben die Verbraucher ein Recht auf vollständige und klare Informationen über die Kosten und Bedingungen von Verträgen.“

Ziel der Überprüfung war es, Angebote auf Geräten wie Tablets oder Smartphones zu kontrollieren und zu überprüfen, ob Händler die EU-Verbraucherschutzvorschriften zu Standardinformationen in der Online-Kreditwerbung einhalten. Die nationalen Verbraucherschutzbehörden gehen gemeldeten Fällen von möglichen Unregelmäßigkeiten auf der Grundlage ihrer nationalen Vorschriften nach.

Als Teil der neuen EU-Verbraucheragenda arbeitet die Kommission an der Überarbeitung der Verbraucherkreditrichtlinie, die im November 2020 evaluiert wurde.

Quelle: EU-Kommission

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Bundesrat äußert sich zu Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz

Auf den Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften geht der Bundesrat in einer Stellungnahme ein, die die Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegt hat.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.04.2021

Auf den Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (19/27410) geht der Bundesrat in einer Stellungnahme ein, die die Bundesregierung als Unterrichtung (19/28403) vorgelegt hat. Aus Sicht des Bundesrats ist der Gesetzentwurf zustimmungspflichtig. Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass mit dem Gesetzentwurf Anpassungen aufgrund der europaweiten Einführung des Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) erfolgen. Die PEPP-Verordnung sei ein Bekenntnis für ein wettbewerbsfähiges kapitalgedecktes Altersvorsorgeprodukt. In Deutschland bedürfe es einer Stärkung der ergänzenden kapitalgedeckten Altersvorsorge. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorzulegen, der dieses Ziel umsetzt und unter anderem Änderung der Produktvorgaben beinhaltet, um einen höheren Aktienanteil und so auch Erträge im Nullzinsumfeld zu ermöglichen. Zudem solle ein Standardprodukt geschaffen werden, das die Sparer bei verschiedenen Anbietern abschließen können. Die staatliche Förderung soll vereinfacht werden und der Zugang zum Produkt erleichtert.

Die Bundesregierung widerspricht in ihrer Entgegnung der Auffassung des Bundesrats zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfs, sie hält diese nicht für zutreffend. Die Anregungen zu einem kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukt werde sie prüfen, allerdings sei eine Umsetzung solcher Maßnahmen im Rahmen des Gesetzentwurfs zu einem Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz nicht möglich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 501/2021

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Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine Dienstreise

Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem EuGH Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 13.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil 2 C 13.20 vom 15.04.2021

Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.04.2021 entschieden.

Der Kläger ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht. Im Jahr 2015 legte sein Senat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der EuGH dem Senat des Klägers mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kläger, zur mündlichen Verhandlung des EuGH nach Luxemburg zu reisen.

Dies zeigte er der Präsidentin des Oberlandesgerichts mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung des EuGH sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise Sonderurlaub, der ihm auch gewährt wurde, und reiste nach Luxemburg.

Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 Euro wurde abgelehnt. Die Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum EuGH um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Zwar bedürfen Dienstreisen zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer solchen richterlichen Amtshandlung ist indes nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden mitgliedstaatlichen Gerichts in einem zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzten Verfahren ist kein richterliches Amtsgeschäft. Ein solcher Besuch kann vielmehr allein der Fort- und Weiterbildung des mitgliedstaatlichen Richters dienen. In dem ausgesetzten Verfahren hat der mitgliedstaatliche Richter keine Möglichkeit, Beweis zu erheben. Außerdem ist der Anspruch des mitgliedstaatlichen Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen dem EuGH und dem nationalen Gericht auf schriftlichen, telefonischen und digitalen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.

Hinweis zur Rechtslage

Anhang: Art. 267 AEUV

[1] Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

[2] Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

[3] Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

[4] Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

Quelle: BVerwG

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Amazon-Händler ist für automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlich

Das OLG Frankfurt entschied, dass es einem Händler auf Amazon zuzumuten ist, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das Oberlandesgericht gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro verhängt (Az. 6 W 8/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.04.2021 zum Beschluss 6 W 8/18 vom 18.03.2021

Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert, sodass ein Angebot unverpackte Druckerkassetten mit der Abbildung von originalverpackten Kassetten erscheinen kann. Händlern ist es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 16.04.2021 veröffentlichtem Beschluss gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro verhängt.

Die Parteien sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de Druckertoner und -tinte an. Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung „angehängt“. Dies wurde ihr mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt “Originalware neutral unverpackt“ übermitteln. Gleichwohl wechsele das Bild, sodass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren.

Das Landgericht hatte den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie habe sich erneut mit Angebot für unverpackte Druckerkassetten an bildliche Darstellungen der Originalverpackung des Herstellers angehängt.

Ihr Verweis darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion sei vielmehr bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen. Die Antragsgegnerin habe demnach damit rechnen müssen, dass dieser Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle, sodass es möglich sei, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen erscheine.

Einem Händler sei es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot – jedenfalls unter dieser ASIN – zu löschen.

Vorliegend sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro angemessen, aber auch ausreichend.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Berufungsentscheidung im Rechtsstreit über die Zahlung von Gewerbemiete bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen Corona-Pandemie

Das KG Berlin entschied, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabzusetzen sein kann, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden muss (Az. 8 U 1099/20).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 16.04.2021 zum Urteil 8 U 1099/20 vom 01.04.2021 (nrkr)

Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021 mit Urteil vom 1. April 2021 als Berufungsinstanz entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabzusetzen sein könne, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden müsse.

Der Beklagte begehrt in diesem Verfahren als Eigentümer einer als Spielhalle vermieteten Gewerbeeinheit im Wege einer Widerklage die Zahlung der restlichen Gewerbemiete für die Monate April und Mai 2020. Die Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin hatte in dem erstinstanzlichen Urteil vom 14. August 2020 – Aktenzeichen: 34 O 107/20 – diese Widerklage abgewiesen. Auf die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts mit dem Urteil vom 01. April 2021 entschieden, dass die Klägerin sich wegen der Schließungsanordnung des Landes Berlin auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen könne, sodass der vertraglich vereinbarte Mietzins um 50 % zu reduzieren sei.

Zwar sei – so der 8. Zivilsenat – der Mietzahlungsanspruch für die Monate April und Mai 2020 nicht aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 zu verneinen, da dieses ohnehin nur bis zum 30. Juni 2020 geregelte Leistungsverweigerungsrecht nicht für Miet- und Pachtverträge gelte. Die Miete sei aber wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anzupassen und – für den hier vorliegenden Fall der vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebes der Mieterin – um 50 % zu reduzieren.

Der 8. Zivilsenat hat diese Entscheidung damit begründet, dass zur Geschäftsgrundlage der Parteien als Vermieter und Mieterin von Geschäftsräumen auch die Vorstellung gehöre, dass es nicht zu einer Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens infolge pandemiebedingter Nutzungsuntersagungen und -beeinträchtigungen kommen werde, sodass das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragslaufzeit vorgestellten Umstände bedeute und damit das tatsächliche Element der Störung der Geschäftsgrundlage verwirkliche. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall die Räume, die sie vor Beginn der COVID-Pandemie angemietet habe, durch hierzu ergangene staatliche Vorschriften oder Anordnungen über die Schließung überhaupt nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise für ihr Gewerbe nutzen können. Es liege daher nahe, dass die Vertragsparteien, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten, den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Dabei sei zu vermuten, dass eine Mietabsenkung für den Zeitraum einer zweimonatigen Zwangsschließung der Spielhalle vereinbart worden wäre, wenn die Parteien die Beschränkungen im Zuge der COVID-Pandemie vorhergesehen hätten.

Es gehe – so der 8. Zivilsenat des Kammergerichts – im vorliegenden Fall nicht um ein „normales“ Risiko der Gebrauchstauglichkeit bzw. Verwendung des Mietobjekts, sondern um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie, die als Systemkrise eine Störung der Geschäftsgrundlage sei. Das mit der Störung der Geschäftsgrundlage verbundene Risiko könne daher regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Shutdown stelle einen derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potenziell existenzgefährdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar, dass – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete daher bei vollständiger Betriebsuntersagung zur Hälfte zu reduzieren sei. Dabei müsse eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten nicht positiv festgestellt werden, sondern die „unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien auch dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauere.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; soweit die Widerklage auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 50 % abgewiesen wurde, kann dagegen Revision beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Quelle: KG Berlin

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Wartungskosten für Rauchmelder

Das LG München I entschied, dass die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind (hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder) in jedem Fall eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter erfordert, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (Az. 31 S 6492/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 16.04.2021 zum Urteil 31 S 6492/20 vom 15.04.2021 (rkr)

Die u. a. auf Berufungen in Mietstreitigkeiten spezialisierte 31. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 15.04.2021 entschieden, dass die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind – hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder – in jedem Fall eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter erfordert, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (Az. 31 S 6492/20).

Zwischen dem Kläger als Eigentümer und Vermieter und der Beklagten besteht aufgrund schriftlichen Mietvertrags seit dem Jahr 2001 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in München.

Darin wurden in § 3 Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart.

  • § 3 Ziff. 2 Nr. 17 lautet: „Sonstige Betriebskosten wie für Anlagen, Einrichtungen, Nebengebäude, Garagen“.
  • § 3 Ziff. 7 lautet: „Werden öffentliche Grundstückabgaben neu eingeführt oder entstehen umlagefähige Betriebskosten nach der Berechnungsverordnung neu, so können diese Kosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden“

Der Vermieter hatte über die Betriebskosten für das Wirtschaftsjahr 2018 abgerechnet. Die Abrechnung wies insgesamt einen Nachzahlungsbetrag rund 300,00 Euro aus, welchen der Kläger zunächst vor dem Amtsgericht München einklagte. Darin enthalten waren 16,35 Euro für „Rauchwarnmelder“. Im Mietvertrag wird diese Position bei der Auflistung der einzelnen Betriebskostenarten jedoch nicht namentlich genannt. Die beklagte Mieterin vertrat die Auffassung, dass die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder mangels vertraglicher Vereinbarung nicht umgelegt werden können.

Mit Endurteil vom 11.05.2020 hatte in erster Instanz das Amtsgericht München (Az. 453 C 566/20) dem Kläger insgesamt einen Betrag zugesprochen, worin der genannte Betrag von 16,35 Euro betreffend die Position „Rauchmelder“ mit enthalten war.

Das Landgericht München I hat das Urteil nun bezüglich der Kosten für die Wartung der Rauchmelder abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Grundsätzlich können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde. Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden, ist es erforderlich, auch die „sonstigen Betriebskosten“ im Einzelnen zu benennen (BGH, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 – Kosten der Dachrinnenreinigung).

Da es sich im vorliegenden Fall jedoch sowohl um eine von der Mieterin zu duldende und zudem gesetzlich vorgeschriebene Modernisierungsmaßnahme handelt (BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14), als auch im streitgegenständlichen Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthalten ist, sind die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder trotz fehlender Benennung im Mietvertrag als Betriebskosten ausnahmsweise umlagefähig, so die 31. Zivilkammer.

Allerdings scheitert die Umlagefähigkeit der streitgegenständlichen Wartungskosten hier letztlich an der fehlenden entsprechenden Erklärung seitens des Vermieters.

Die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, dies bedarf jedoch einer vorherigen ausdrücklichen Erklärung seitens des Vermieters.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Kontakt mit einem an Corona infizierten Mitarbeiter des Hotels stellt keinen Reisemangel dar

Das AG Hannover hat die Klage einer Familie gegen ein Hannoversches Reiseunternehmen auf Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Ersatz von Fahrtkosten als unbegründet abgewiesen. Es liege kein Reisemangel vor (Az. 570 C 12046/20).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil 570 C 12046/20 vom 12.04.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht Hannover hat am 12.04.2021 durch den Richter am Amtsgericht Beer die Klage einer Familie gegen ein Hannoversches Reiseunternehmen auf Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Ersatz von Fahrtkosten als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerinnen buchten für den Zeitraum 26.06.2020 bis 06.07.2020 einen Cluburlaub in Österreich.

Die Urlaubsanlage führte bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig Tests auf das SARS-COV2-Virus durch. Diese waren bis zur Anreise der Klägerinnen negativ. Nach der Anreise wurde ein Mitarbeiter des Clubs, vermutlich ein Mitarbeiter, der im Fahrradverleih tätig war, positiv auf das SARS-COV2-Virus getestet. Es bestand der Verdacht, dass sich die Klägerinnen angesteckt haben könnten. Die Klägerinnen wurden nach Darstellung des Reiseunternehmens von den lokalen Behörden vor die Wahl gestellt, den Rest des Urlaubs im Hotelzimmer in Quarantäne zu verbringen oder die Heimreise anzutreten, wobei ersteres nicht für die Klägerinnen in Betracht kam. Sie wurden dann durch behördliche Entscheidung vom 29.6.2020 angewiesen, die von ihnen gewünschte Heimreise auf der kürzest möglichen Route anzutreten.

Die Beklagte zahlte nur einen Teil des Reisepreises zurück. Mit der Klage begehren die Klägerinnen die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und Ersatz der Fahrtkosten.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts haben die Klägerinnen weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises noch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Ersatz von Fahrtkosten.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB. Dies würde nämlich voraussetzen, dass ein Reisemangel nach § 651i Abs. 1 BGB vorlag, was aber nicht der Fall ist. Nach der Vorschrift liegen Reisemängel vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dass die Parteien eine konkrete Vereinbarung getroffen hätten, wonach Inhalt der Reise sein sollte, dass im Reisezeitraum kein Mitarbeiter der Urlaubsanlage an COVID-19 erkranken würde oder keine behördlichen Maßnahmen gegen die Klägerinnen verhängt werden würden, tragen die Klägerinnen nicht vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung konkludent geschlossen werden sollte.

Ein Mangel ergibt sich auch nicht aus § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Pauschalreise nicht zum vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten, wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet, aber keine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

In Bezug auf Erkrankungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse gilt insoweit nach der Rechtsprechung, dass der bzw. die Reisende erwarten kann, dass er/sie durch die vom Reiseveranstalter beherrschbaren Umstände der Reise nicht geschädigt wird, beispielsweise nicht aufgrund des vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Essens erkrankt oder durch unterlassene Verkehrssicherungspflichten verunfallt, ebenso, dass er nicht durch Erfüllungsgehilfen des Veranstalters schuldhaft geschädigt wird.

Der Veranstalter muss der Rechtsprechung nach dagegen nicht für Ereignisse einstehen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind und außerhalb der von ihm geschuldeten Leistung geschehen.

Eine Reisemangel ergibt sich danach nicht, denn die Klägerinnen konnten nach der Art der Pauschalreise nicht erwarten, während ihrer Reise auf keine positiv auf das SARS-COV2-Virus getesteten Menschen zu treffen und den daraus folgenden Beeinträchtigungen nicht ausgesetzt zu werden. Denn die Ursache der Beeinträchtigungen der Reise, also die Erkrankung eines Mitarbeiters der Urlaubsanlage, lag nicht in einem Umstand, den gerade die Beklagte als Reiseveranstalterin bzw. ihre Erfüllungsgehilfen beherrschen konnte. Es konnte daher auch keine entsprechende vertragliche Erwartung der Klägerinnen bestehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die behördliche Anweisung auf dem Kontakt der Klägerinnen zu einer positiv auf das SARS-COV2-Virus getesteten Person beruhte und ein solcher Kontakt in der Urlaubsanlage sowohl zu Mitarbeiter/innen als auch anderen Reisenden hätte erfolgen können. In dem Kontakt zu einer infizierten Person und der anschließenden behördlichen Verfügung hat sich damit ein typisches allgemeines Lebensrisiko verwirklicht und es ist keine vertraglich begründete Erwartung an die Reise enttäuscht worden. Anders, als etwa bei der Verbreitung von Krankheiten durch Verpflegung, welche nur durch den Reiseveranstalter (und nicht andere Mitreisende) zur Verfügung gestellt wird, beruht die Erkrankung des Mitarbeiters und die behördliche Entscheidung hier nämlich nicht auf einem Umstand, den nur die Beklagte beherrschen konnte und der bzw. dessen Fehlen daher vom Reisenden als üblich erwartet werden kann.

Quelle: AG Hannover

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Gesetzliche Regelung zum elektronischen Frachtbrief kommt

Die Bundesregierung hat nach eigener Aussage den Entwurf für ein Vertragsgesetz „betreffend den elektronischen Frachtbrief“ beschlossen und strebt den Abschluss des parlamentarischen Verfahrens noch in dieser Legislaturperiode an.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2021

Die Bundesregierung hat nach eigener Aussage den Entwurf für ein Vertragsgesetz „betreffend den elektronischen Frachtbrief“ beschlossen und strebt den Abschluss des parlamentarischen Verfahrens noch in dieser Legislaturperiode an. Das geht aus der Antwort der Regierung (19/28069) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/27593) hervor. Durch den im Gesetz geregelten Beitritt zu dem „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief“ solle den an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die Durchführung eines internationalen Beförderungsvertrags betreffende Informationen in elektronischer Form auszutauschen, schreibt die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 497/2021

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Mit dem Mountainbike im Wald unterwegs: Wo ist Fahrradfahren erlaubt?

Darf man mit einem Mountainbike im Wald fahren? Und wenn ja, auf welchen Wegen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg auseinanderzusetzen (Az. 2 Ss OWi 25/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Beschluss 2 Ss OWi 25/21 vom 26.01.2021

Was ist ein öffentlicher Weg?

Darf man mit einem Mountainbike im Wald fahren? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg auseinandergesetzt.

Ein 58-jähriger Mann war gegen 18 Uhr im Waldgebiet der Stadt Bad Iburg mit seinem Mountainbike unterwegs. Die Stadt Bad Iburg erließ einen Bußgeldbescheid über 150 Euro mit der Begründung, der Mann sei außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren.

Nach § 25 des Niedersächsischen Waldgesetzes darf man mit Fahrrädern auch auf sog. tatsächlichen öffentlichen Wegen fahren. Das sind solche Wege, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander-, Reit- und Freizeitwege, nicht aber z. B. Fuß- und Pirschpfadwege. Auch die von „Downhill-Bikern“ eigenständig geschaffenen Wege gehörten nicht dazu. Dort, so steht es im Bußgeldbescheid, sei das Fahrradfahren verboten. Die Schädigung des Waldes durch eine solche Nutzung – Erosion und Verletzung von Bäumen – sei deutlich erkennbar. Der Mann habe durch seine illegale Fahrt während der Brut- und Setzzeit auch eine hochtragende Ricke aufgeschreckt.

Der Mann wollte den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren und legte Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Bad Iburg hatte er keinen Erfolg. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann auf einem Trampelpfad, nicht auf einem tatsächlich öffentlichen Weg unterwegs gewesen sei.

Der Mann begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht. Er argumentierte, er sei davon ausgegangen, den Weg nutzen zu dürfen. Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Grundstückseigentümer der öffentlichen Nutzung des Weges nicht zugestimmt habe und dass dies für den Mann auch erkennbar gewesen sei. Es sei auch von dem Grundstückseigentümer nicht zu fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle, zumal alle tatsächlich öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben seien.

Quelle: OLG Oldenburg

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