Bundesrat äußert sich zu E-Government-Gesetz

Auf den Gesetzentwurf zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (19/27442) geht der Bundesrat in einer Stellungnahme ein, die die Bundesregierung als Unterrichtung (19/28408) vorgelegt hat.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2021

Auf den Gesetzentwurf zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (19/27442) geht der Bundesrat in einer Stellungnahme ein, die die Bundesregierung als Unterrichtung (19/28408) vorgelegt hat. Darin begrüßt das Gremium grundsätzlich das Engagement der Bundesregierung für eine Strategie der offenen Daten in der Verwaltung. Zugleich kritisiert der Bundesrat, dass in dem Entwurf Angaben zum Erfüllungsaufwand der Länder fehlten. Er weist außerdem darauf hin, dass der Entwurf auch für Daten gelte, die bisher unter Landesrecht fallen. „Mit der angestrebten Normierung durch den Bund würden gesetzgeberische Zuständigkeit und finanzielle Verantwortung auseinanderfallen.“ Der Bund solle Mehrbelastungen und Einnahmeausfälle der Länder mit einer entsprechenden Anpassung der Umsatzsteuerfestbeträge kompensieren.

Die Bundesregierung entgegnet unter Verweis auf das Grundgesetz, dass Bund und Länder, wenn sie für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig sind, die damit einhergehenden Ausgaben grundsätzlich jeweils mit ihren Haushaltsmitteln zu finanzieren haben. „Kostenfolgen, die einen Anspruch der Länder auf eine Neufestsetzung der Umsatzsteueranteile begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 493/2021

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Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der digitale Wandel der Justiz begleitet werden soll. Der Vorlage (19/28399) zufolge soll u. a. der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ausgebaut werden, indem die digitalen Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten erweitert werden.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 15.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der digitale Wandel der Justiz begleitet werden soll. Der Vorlage (19/28399) zufolge soll der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ausgebaut werden, indem die digitalen Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten erweitert werden. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte erhielten zum einen die Möglichkeit, möglichst kostenneutral über ein neues besonderes elektronisches Postfach mit den Gerichten auf sicherem Wege zu kommunizieren. Dafür werde ein sog. besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen, heißt es in dem Entwurf. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 490/2021

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Versicherter Wegeunfall bei Schock nach Kollision mit Hund auf dem unmittelbaren Heimweg

Das SG Dresden entschied, dass ein Arbeitsunfall als sog. Wegeunfall vorliegt, wenn ein versicherter Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Heimweg von seiner Arbeitsstätte mit einem Hund kollidiert, der unvermittelt auf die Fahrbahn springt und er dabei einen Schock erleidet (Az. S 5 U 232/20).

SG Dresden, Pressemitteilung vom 14.04.2021 zum Gerichtsbescheid S 5 U 232/20 vom 12.04.2021

Das Sozialgericht Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 entschieden, dass ein Arbeitsunfall als sog. Wegeunfall vorliegt, wenn ein versicherter Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Heimweg von seiner Arbeitsstätte mit einem Hund kollidiert, der unvermittelt auf die Fahrbahn springt und er dabei einen Schock erleidet.

Im konkreten Fall war der Kläger nach der Kollision mit dem Hund von den Freunden des Hundehalters massiv bedrängt und angegriffen worden sowie sein Auto beschädigt worden. Die Angriffe setzen sich fort, nachdem er den Arbeitsweg verlassen und bei einer nahegelegenen Tankstelle Schutz gesucht hatte. Nach den gutachterlichen Feststellungen eines Psychologen leidet der Kläger seitdem an Ängsten und anderen psychischen Störungen, die auf den Unfall und die spätere Bedrohung zurückzuführen seien.

Das Gericht war im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft der Ansicht, dass der unfallversicherungsrechtliche Schutz durch das Verlassen des unmittelbaren Weges und das Aufsuchen der Tankstelle nicht entfallen sei. Denn auch diese eingeschobene Verrichtung habe in einem inneren Zusammenhang mit dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Heimweg gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger weiterhin bedroht worden; er habe Schutz gesucht und die Polizei verständigen wollen, um den Heimweg überhaupt fortsetzen zu können.

Gegen den Gerichtsbescheid kann die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung einlegen.

Quelle: SG Dresden

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Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem System der Arbeitskräftereserve unterstellt werden – Regelung unionskonform

Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem System der Arbeitskräftereserve unterstellt werden: Die griechische Regelung verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Das entschied der EuGH (Rs. C-511/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil C-511/19 vom 15.04.2021

Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem System der Arbeitskräftereserve unterstellt werden: Die griechische Regelung verstößt nicht gegen das Unionsrecht.

Mit der durch dieses System geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters wird ein rechtmäßiges beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und geeignet.

Im Jahr 1982 wurde AB vom Olympiako Athlitiko Kentro Athinon – Spyros Louis (OAKA) (Olympisches Athletikzentrum Athen – Spyros Louis, Griechenland), einer dem griechischen öffentlichen Sektor zugehörigen juristischen Person des Privatrechts, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt. Im Jahr 1998 wurde er mit den Aufgaben eines technischen Beraters betraut. Am 1. Januar 2012 wurde ΑΒ gemäß dem Gesetz 4024/20111 vor seinem Eintritt in den Ruhestand in die Arbeitskräftereserve versetzt, was eine Verringerung seines Arbeitsentgelts auf 60 % seines Grundgehalts zur Folge hatte2. Am 30. April 2013 kündigte OAKA den mit AB geschlossenen Arbeitsvertrag, ohne ihm die für den Fall einer Entlassung vorgesehene Entschädigung zu zahlen. Diese Verweigerung wurde auf das genannte Gesetz gestützt, das die Verrechnung der geschuldeten Entlassungsentschädigung mit dem Arbeitsentgelt vorsieht, das dem Arbeitnehmer während seines Verbleibs in der Arbeitskräftereserve gezahlt wird.

AB wandte sich an die griechischen Gerichte, wo er u. a. die Gültigkeit seiner Versetzung in die Arbeitskräftereserve in Abrede stellte, da seiner Ansicht nach durch das griechische Recht eine der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf3 zuwiderlaufende Ungleichbehandlung wegen des Alters eingeführt wurde. Er beantragte, OAKA zum einen zur Zahlung der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt zu verurteilen, das er vor seiner Versetzung bezogen habe, und dem, das er danach bezogen habe, und zum anderen zur Zahlung eines Betrags als Entlassungsentschädigung.

Der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Areios Pagos (Kassationsgerichtshof, Griechenland) hat dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der genannten Richtlinie vorgelegt. Er möchte u. a. wissen, ob das System der Arbeitskräftereserve, das den Arbeitnehmern nach dem Kriterium der bevorstehenden Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand mit voller Altersrente vorbehalten ist, was voraussetzt, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 einen Zeitraum von 35 Beitragsjahren zurückgelegt und das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters beinhaltet, und ob diese Diskriminierung gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann.

Mit seinem Urteil vom 15.04.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass eine nationale Regelung, die ein rechtmäßiges beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und angemessene und erforderliche Mittel zu dessen Erreichung vorsieht, nicht gegen das Unionsrecht verstößt.

Er stellt zunächst fest, dass die fragliche Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, die auch für Arbeitnehmer von dem öffentlichen Sektor im weiten Sinne zugehörigen juristischen Personen des Privatrechts gilt, insbesondere, was die Entlassungsbedingungen und das Arbeitsentgelt betrifft4.

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Versetzung in die Arbeitskräftereserve für diejenigen Arbeitnehmer der Arbeitgeber des öffentlichen Sektors im weiten Sinne vorgesehen war, die im betreffenden Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bezug einer vollen Altersrente erfüllten. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer das Mindestalter von 58 Jahren erreicht hat, stellt eine unerlässliche Voraussetzung für den Anspruch dieses Arbeitnehmers auf die volle Altersrente und damit für seine Versetzung in die Arbeitskräftereserve dar. Die Anwendung des Systems der Arbeitskräftereserve beruht somit auf einem untrennbar mit dem Alter der betroffenen Arbeitnehmer verbundenen Kriterium. Auch wenn die andere Voraussetzung für den Anspruch auf eine volle Altersrente, nämlich die Erfüllung der 35 Beitragsjahre, als ein dem Anschein nach neutrales Kriterium anzusehen ist, enthält die griechische Regelung, wie der Gerichtshof feststellt, eine unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhende Ungleichbehandlung.

Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann nach der Richtlinie jedoch im Rahmen des nationalen Rechts durch rechtmäßige Ziele, insbesondere aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, gerechtfertigt sein.

Die dringende Notwendigkeit, die öffentlichen Lohn- und Gehaltskosten zu senken, um der griechischen Wirtschaftskrise zu begegnen, kann nach Ansicht des Gerichtshofs für sich genommen kein legitimes Ziel darstellen, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie rechtfertigen würde. Gleichwohl entspricht das System der Arbeitskräftereserve rechtmäßigen beschäftigungspolitischen Zielen. Zum einen trägt es zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus bei, was eines der von der Union verfolgten Ziele darstellt. Zum anderen ermöglicht es die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten.

Daher prüft der Gerichtshof, ob die Mittel zur Erreichung der genannten beschäftigungspolitischen Ziele angemessen und erforderlich sind. Er stellt fest, dass das System der Arbeitskräftereserve ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt.

Was die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen anbelangt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen zu finden, d. h. zwischen der Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsniveaus zugunsten jüngerer Arbeitnehmer und der Wahrung des Rechts, zu arbeiten. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die Versetzung der betroffenen Arbeitnehmer in die Arbeitskräftereserve nur einen relativ kurzen Zeitraum von höchstens 24 Monaten währt. Außerdem erscheint der Wegfall der Entlassungsentschädigung aufgrund dessen, dass diese Arbeitnehmer nach Ablauf dieses Zeitraums in den Genuss der vollen Altersrente kommen, nicht unvernünftig.

Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass die Arbeitnehmer, die dem System der Arbeitskräftereserve unterstellt werden, in den Genuss von Schutzmaßnahmen kommen, die eine Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen bewirken. Diese Maßnahmen umfassen außerdem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen (im Privatsektor) eine andere Beschäftigung zu finden oder eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, ohne dass dadurch der Anspruch auf die an dieses System geknüpfte Vergütung verloren ginge, aber auch die Ausnahme von der Versetzung in die Arbeitskräftereserve für schwache, schutzbedürftige Gesellschaftsgruppen.

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass die Regelung die Interessen der Arbeitnehmer, die in die Arbeitskräftereserve versetzt wurden, nicht übermäßig beeinträchtigt und somit nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der beschäftigungspolitischen Ziele erforderlich ist.

Fußnoten

1 Art. 34 („Streichung von freien privatrechtlichen Stellen und Arbeitskräftereserve“) des Gesetzes 4024/2011 über rentenrechtliche Vorschriften, einheitliche Gehaltstabelle – Dienstgradtabelle, Arbeitskräftereserve und andere Vorschriften zur Anwendung des mittelfristigen haushaltsstrategischen Rahmens 2012-2015 vom 27. Oktober 2011 in der durch das Gesetzesdekret vom 16. Dezember 2011, in Gesetz umgewandelt durch Art. 1 des Gesetzes 4047/2012 vom 23. Februar 2012, geänderten Fassung. Im Kontext der griechischen Wirtschaftskrise stellt diese Regelung eine Umsetzung der von diesem Mitgliedstaat gegenüber seinen Gläubigern eingegangenen Verpflichtungen dar, die darin bestanden, die öffentlichen Lohnkosten sofort zu senken, um eine Einsparung in Höhe von 300 Mio. Euro für das Jahr 2012 zu erzielen, wobei die Regelung über die Arbeitskräftereserve auf 30.000 Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors im weiten Sinne anzuwenden war.
2 Die in die Arbeitskräftereserve versetzten Beschäftigten werden vom ASEP (Oberster Rat für die Personalauswahl) anhand objektiver und leistungsbezogener Kriterien (wie Titeln oder Diplomen, Erfahrung, Alter usw.) in Ranglisten aufgenommen. Diese Beschäftigten erhalten weiterhin für 12 Monate oder, wenn dies in besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, für 24 Monate 60 % der Grundvergütung, die sie zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in die Arbeitskräftereserve bezogen haben. Die Aufnahme in diese Listen ermöglicht es ihnen, andere Stellen im öffentlichen Sektor zu finden. Bei einer etwaigen Auswahl für eine Stelle wird die Zahlung der im Rahmen der Arbeitskräftereserve geleisteten Vergütung ausgesetzt.
3 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
4 Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie.

Quelle: EuGH

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Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig

Das BVerfG hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt (Az. 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Beschluss 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 vom 15.04.2021

Mit am 15.04.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.

Sachverhalt

Das MietenWoG Bln trat – mit Ausnahme des § 5 MietenWoG Bln – am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (vgl. §§ 1, 3 MietenWoG Bln), einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen (vgl. §§ 1, 4 MietenWoG Bln), wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind (vergleiche §§ 1, 4 in Verbindung mit §§ 6, 7 MietenWoG), sowie einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten (vergleiche §§ 1, 5 MietenWoG Bln). Auf Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurden, finden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.

Die Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (2 BvF 1/20) – 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – halten das MietenWoG Bln für unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG). Die beiden Richtervorlagen (2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) betreffen die Vereinbarkeit von § 3 MietenWoG Bln mit dem Grundgesetz.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

1. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Abgrenzung und Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern richten sich dabei ausschließlich nach Art. 70 ff. GG. Die Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere mittels der Kataloge der Art. 73 und Art. 74 GG durchweg alternativ voneinander abgegrenzt. Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd. Der Bund hat demnach das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Der Kompetenzbereich der Länder wird daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder kennt das Grundgesetz nicht. Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind zwar zulässig, gewähren den Ländern aber keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume.

2. Die konkurrierende Gesetzgebung regelt das Grundgesetz im Wesentlichen in den Art. 72 und Art. 74 sowie Art. 105 GG abschließend. Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sogenannte Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden. Die Sperrwirkung setzt voraus, dass bundes- und landesgesetzliche Regelung denselben Gegenstand betreffen. In sachlich-inhaltlicher Hinsicht reicht sie so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte.

3. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Nach dem durch Staatspraxis und Regelungstradition seit nunmehr 150 Jahren geprägten Rechtsverständnis umfasst das bürgerliche Recht die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden. Entscheidend ist, ob durch eine Vorschrift Privatrechtsverhältnisse geregelt werden, also die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten. Das Recht der Mietverhältnisse ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in den §§ 535 ff. BGB geregelt und – ungeachtet zahlreicher Änderungen – ein essentieller Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Das gilt auch für die Mietverhältnisse über Wohnungen (§ 549 BGB). Der Mietvertrag ist das Ergebnis privatautonomer Entscheidungen der Vertragsparteien. Das gilt selbst dann, wenn die privatautonom begründeten Rechte und Pflichten durch den Gesetzgeber näher ausgestaltet oder begrenzt werden.

4. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.

Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §§ 556 ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt. Die §§ 556 ff. BGB enthalten zudem keine Regelungsvorbehalte, Öffnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften, die den Ländern den Erlass eigener oder abweichender mietpreisrechtlicher Vorschriften ermöglichen würden. Das ausdifferenzierte Regelungssystem und der Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzrecht machen vielmehr deutlich, dass der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung treffen wollte. Das wird durch die in § 556d Abs. 2 BGB normierte Verordnungsermächtigung nicht in Frage gestellt. Die Länder führen insoweit lediglich eine Regelung aus, die der Bund ausweislich Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß inhaltlich weitgehend determiniert hat; eine eigenständige Regelungsbefugnis ist damit nicht verbunden.

Seit dem Mietrechtsreformgesetz vom 9. Juni 2001 hat der Bundesgesetzgeber – vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – Regelungen der Miethöhe allein auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 wurde zudem die in den §§ 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich eine umfassende Abwägung aller berührten Belange entnehmen, und damit das Ziel eines abschließenden Interessenausgleichs zwischen den Mietvertragsparteien, der in der Folgezeit mehrfach nachjustiert wurde: Das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 sollte verhindern, dass Mieter ihre Wohnungen aufgrund von Modernisierungen verlassen müssen. Das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21. Dezember 2019 intendierte eine moderate Modifikation der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB, namentlich die Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre. Am 19. März 2020 beschloss der Bundestag schließlich das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, mit dem den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Mietpreisbremse für einen klar umrissenen Zeitraum weiter anzuwenden.

Spätestens mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz hat der Bund die Bemessung der höchstens zulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum abschließend geregelt. In den vergangenen sechs Jahren hat er mit den vier genannten, teils umfangreichen Gesetzen auf die sich verschärfende Wohnungssituation in den Ballungsgebieten reagiert und versucht, mit detaillierten Regelungen einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen der Vermieter und der Mieter zu gewährleisten und hierdurch die Mietpreisentwicklung in angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen.

Da der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Kompetenz jedenfalls im Hinblick auf die Festlegung der höchstzulässigen Miete bei ungebundenem Wohnraum abschließend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder von Regelungen der Miethöhe in diesem Bereich ausgeschlossen (Art. 72 Abs. 1 GG).

5. Der „Berliner Mietendeckel“ und die bundesgesetzliche Mietpreisbremse regeln im Wesentlichen denselben Gegenstand, nämlich den Schutz des Mieters vor überhöhten Mieten für ungebundenen Wohnraum. Das MietenWoG Bln verengt dabei allerdings die durch die bundesrechtlichen Regelungen belassenen Spielräume der Parteien des Mietvertrags und führt ein paralleles Mietpreisrecht auf Landesebene mit statischen und marktunabhängigen Festlegungen ein; es statuiert gesetzliche Verbote im Sinne von § 134 BGB, die die Privatautonomie beim Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum über das nach den §§ 556 ff. BGB erlaubte Maß hinaus begrenzen. Das MietenWoG Bln modifiziert somit die durch das Bundesrecht angeordneten Rechtsfolgen und verschiebt die von diesem vorgenommene Austarierung der beteiligten Interessen.

So verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MietenWoG Bln die nach § 557 Abs. 1 BGB zulässige Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis beziehungsweise für Neuvermietungen. Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln sind die nach den §§ 557a, 557b BGB zulässigen Staffel- oder Indexmieten auf die zum Stichtag geschuldete Miete eingefroren. § 7 MietenWoG Bln reduziert die mieterhöhungsrelevanten Modernisierungsmaßnahmen auf einen Katalog, der enger ist als die Maßnahmen nach § 555b Nr. 1, Nr. 3 bis 6 BGB, und begrenzt die zulässige Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen stärker als § 559 Abs. 1 BGB. Der Anwendungsbereich der Mietpreisregulierung wird durch das MietenWoG Bln ausgeweitet, nach Bundesrecht zulässige Mieterhöhungen werden ebenso wie danach zulässige Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn verboten. So wird durch die Mietobergrenzen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 MietenWoG Bln die Vereinbarung einer 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragenden Miete – auch in den Fällen des § 4 MietenWoG Bln – entgegen § 556d Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Diese Beschränkungen des MietenWoG Bln treten neben das Regelungsregime der Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB. Da die §§ 556 ff. BGB die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum jedoch abschließend regeln, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz.

Andere Kompetenztitel, namentlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“) oder Art. 70 Abs. 1 GG, scheiden als Grundlage für den Erlass des MietenWoG Bln aus. Insbesondere war die Regelung der höchstzulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum vom Kompetenztitel „Wohnungswesen“ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a. F. nicht (mehr) umfasst und konnte daher im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahr 2006 nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergehen.

Quelle: BVerfG

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Ausstattung Betriebsrat mit Technik für Videokonferenzen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht (Az. 15 TaBVGa 401/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.04.2021 zum Urteil 15 TaBVGa 401/21 vom 14.04.2021

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Gesetz zur Anpassung der Produktsicherheit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/28406) zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 14.04.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/28406) zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vorgelegt. Mit dem Gesetz soll das bisherige ProdSG durch eine Neufassung abgelöst und an die Verordnung (EU) 2019/1020 und das bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Marktüberwachungsgesetz (MÜG) angepasst werden. Mit Artikel 3 des Gesetzes wird außerdem das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) im Hinblick auf den sicheren Betrieb solcher Anlagen erlassen. Es enthält darüber hinaus Anpassungen in anderen Rechtsvorschriften.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 480/2021

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Richtlinien im Mess- und Eichgesetz

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf die Umsetzung von Richtlinien im Mess- und Eichgesetz erleichtern. Ziel des „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes“ (19/28410) sei es, Vorschriften redaktionell anzupassen, um der Richtlinien-Umsetzung besser Rechnung zu tragen.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 14.04.2021

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf die Umsetzung von Richtlinien im Mess- und Eichgesetz erleichtern. Ziel des „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes“ (19/28410) sei es, Vorschriften redaktionell anzupassen, um der Richtlinien-Umsetzung besser Rechnung zu tragen, erklärt die Bundesregierung. Der Bundesrat schlägt in einer Stellungnahme verschiedene Änderungen vor, die Kompetenzen von und Aufgabenverteilung zwischen Bundesregierung, Bundesnetzagentur und dem Regelermittlungsausschuss (REA) betreffen. Die Bundesregierung lehnt diese Vorschläge ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 479/2021

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Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden im Einklang mit dem Unionsrecht

Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS für die durch die Annullierung oder die Verschiebung von Flügen infolge der Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden stehen im Einklang mit dem Unionsrecht. Das entschied das EuG (Rs. T-378/20 und T-379/20).

EuG, Pressemitteilung vom 14.04.2021 zu den Urteilen T-378/20 und T-379/20 vom 14.04.2021

Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS für die durch die Annullierung oder die Verschiebung von Flügen infolge der Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden stehen im Einklang mit dem Unionsrecht.

Die Beihilfen stellen keine rechtswidrige Diskriminierung dar, da SAS in diesen beiden Mitgliedstaaten einen deutlich höheren Marktanteil als ihre größte Wettbewerberin hat.

Im April 2020 meldeten Dänemark und Schweden bei der Kommission zwei unterschiedliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Gesellschaft SAS AB an, bei denen es sich jeweils um eine revolvierende Kreditfazilität bis zum einem Höchstbetrag von 1,5 Mrd. schwedischen Kronen (SEK) handelte1. Mit diesen Maßnahmen sollten die Schäden teilweise ausgeglichen werden, die SAS durch die Annullierung oder die Verschiebung ihrer Flüge infolge der im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführten Reisebeschränkungen entstanden waren.

Mit Beschlüssen vom 15. April 20202 und vom 24. April 20203 stufte die Kommission die angemeldeten Maßnahmen als nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen4 ein. Gemäß dieser Bestimmung sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Das Luftfahrtunternehmen Ryanair hat Klagen auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse erhoben, die die Zehnte erweiterte Kammer des Gerichts der Europäischen Union jedoch abweist. Sie bestätigt in diesem Zusammenhang erstmals die Rechtmäßigkeit von Einzelbeihilfemaßnahmen als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hinblick auf Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV5.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes weist das Gericht den Klagegrund zurück, dass die gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, da mit ihnen die einer einzigen Gesellschaft entstandenen Schäden beseitigt werden sollten. Gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV kann eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, selbst wenn durch sie nur ein einzelnes Unternehmen begünstigt wird, ohne dass sämtliche durch dieses Ereignis entstandenen Schäden beseitigt werden. Folglich hatte die Kommission nicht allein dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS nicht all denen zugutekamen, denen aufgrund der COVID-19 Pandemie Schäden entstanden sind.

Als Zweites weist das Gericht den Klagegrund von Ryanair zurück, mit dem die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen im Hinblick auf die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden bestritten wurde. Zunächst gestattet es Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nur, unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene wirtschaftliche Nachteile auszugleichen. In Anbetracht der stetigen Entwicklung der Pandemie und des Umstands, dass es sich bei der Bezifferung des SAS durch diese Pandemie entstandenen Schadens notwendigerweise um eine Prognose handelt, hatte die Kommission allerdings eine hinreichend konkrete Methode zur Berechnung dieses Schadens gewählt, um eine etwaige Überkompensation zu vermeiden6. In diesem Zusammenhang betont das Gericht im Übrigen die von Dänemark und Schweden eingegangene Verpflichtung, bis spätestens zum 30. Juni 2021 eine nachträgliche Bewertung des SAS tatsächlich entstandenen Schadens vorzunehmen und unter Berücksichtigung sämtlicher Beihilfen, die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie – auch von ausländischen Behörden – gewährt werden könnten, gegebenenfalls die Rückzahlung der diesen Schaden übersteigenden Beihilfe von ihr zu fordern.

Als Drittes wird der Klagegrund eines angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zurückgewiesen. Eine Einzelbeihilfe begründet naturgemäß eine Ungleichbehandlung oder sogar eine Diskriminierung, die für ihren Charakter als Einzelmaßnahme kennzeichnend ist. Durch die Annahme, dass eine solche Beihilfe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, würde somit die Vereinbarkeit jeder Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt systematisch in Frage gestellt, obwohl das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten erlaubt, solche Beihilfen zu gewähren, sofern alle in Art. 107 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Übrigen kann die durch die betreffenden Maßnahmen geschaffene Ungleichbehandlung, selbst wenn sie einer Diskriminierung nach diesem Grundsatz gleichzusetzen wäre, gerechtfertigt sein, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich, geeignet und angemessen ist. Soweit Ryanair auch auf Art. 18 AEUV verweist, stellt das Gericht zudem fest, dass diese Bestimmung unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet. Da aber Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nach Ansicht des Gerichts zu den in den Verträgen vorgesehenen besonderen Bestimmungen gehört, setzt es seine Prüfung der betreffenden Maßnahmen auf dieser Grundlage fort.

Insoweit bestätigt das Gericht zum einen, dass der Zweck der betreffenden Maßnahmen die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt, da sie tatsächlich dazu dienen, die SAS durch ein außergewöhnliches Ereignis, nämlich die COVID-19-Pandemie, entstandenen Schäden teilweise zu beheben. Zum anderen ist die Ungleichbehandlung zugunsten von SAS geeignet, das Ziel dieser Maßnahmen zu erreichen, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, da SAS in Dänemark und Schweden den größten Marktanteil besitzt und dieser Markanteil deutlich höher ist als der ihrer größten Wettbewerberin in diesen beiden Ländern.

Als Viertes prüft das Gericht die Beschlüsse der Kommission im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit. Es stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Ryanair nicht dargelegt hat, weshalb der Ausschlusscharakter der Maßnahme geeignet sei, sie davon abzuhalten, sich in Dänemark oder in Schweden niederzulassen, oder Dienstleistungen von und nach Dänemark oder Schweden zu erbringen.

In der Rechtssache T-379/20 stellt das Gericht im Übrigen fest, dass die von Schweden angemeldete Beihilfemaßnahme gegenüber der schwedischen Beihilferegelung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Störung im Wirtschaftsleben Schwedens7 subsidiär ist. Das Vorbringen, dass diese Maßnahme aus diesem Grund nicht dazu dienen könne, ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV zu beseitigen, ist jedoch zurückzuweisen. Der AEU-Vertrag steht einer gleichzeitigen Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b und von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen für jede dieser beiden Bestimmungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Tatsachen und die Umstände, die zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben führen, auf ein außergewöhnliches Ereignis zurückgehen.

Schließlich weist das Gericht die Klagegründe einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet zurück und stellt fest, dass es keiner Prüfung der Begründetheit des Klagegrundes einer Verletzung der aus Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeleiteten Verfahrensrechte bedarf.

Fußnoten

1 Die von Schweden eingeführte Beihilfemaßnahme stellt eine Einzelbeihilfe dar, die Schweden SAS, bei der es sich um eine im Rahmen der Regelung über Darlehensgarantien zur Unterstützung aller schwedischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie anspruchsberechtigte Gesellschaft handelt, zu gewähren beschlossen hat. Schweden hatte die Regelung vor der Anmeldung der Einzelbeihilfemaßnahme bei der Kommission angemeldet, und diese hatte sie am 11. April 2020 gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genehmigt.
2 Beschluss C(2020) 2416 final der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.56795 (2020/N) – Dänemark – Entschädigung für die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden.
3 Beschluss C(2020) 2784 final der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.57061 (2020/N) – Schweden – Entschädigung für die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden.
4 Im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
5 In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission, T-259/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 17/21), prüft das Gericht in ähnlicher Weise, ob die von Frankreich erlassene staatliche Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf den französischen Luftverkehrsmarkt rechtmäßig ist. In seinem Urteil vom 14. April 2021, Ryanair/Kommission, T-388/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 53/21), hat das Gericht eine andere Einzelbeihilfemaßnahme auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV geprüft.
6 Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass der Umfang des SAS entstandenen Schadens dem „Verlust des Mehrwerts“ entspreche, der in der Differenz zwischen den Einnahmen des Zeitraums vom März 2019 bis zum Februar 2020 und denen des Zeitraums vom März 2020 bis zum Februar 2021 bestehe, von dem zum einen die nicht angefallenen variablen Kosten, die auf Grundlage der zwischen März 2019 und Februar 2020 angefallenen Kosten berechnet worden seien, und zum anderen die Gewinnspanne hinsichtlich des Verlusts der Einnahmen abgezogen worden seien. Die Höhe des Schadens sei vorläufig unter Berücksichtigung einer Verringerung des Luftverkehrs zwischen 50 % und 60 % im Zeitraum von März 2020 bis Februar 2021 im Vergleich zum Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 ermittelt worden und entspreche einem Betrag zwischen 5 und 15 Mrd. SEK.
7 In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission, T-238/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 16/21), hat das Gericht die Klage von Ryanair gegen den Beschluss der Kommission abgewiesen, mit dem diese schwedische Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

Quelle: EuG

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Zustimmung zu Änderungen bei Wertpapierhandel

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 14.04.2021 zwei von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwürfe zum Wertpapierhandel beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.04.2021

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 14. April 2021 zwei von der Bundesregierung eingebrachte Entwürfe zum Wertpapierhandel beschlossen. Der Ausschuss unter der Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmte dem Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten“ (19/26929) in geänderter Form zu. Der Entwurf setzt eine EU-Richtlinie um. Danach soll die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz herausgelöst werden. So soll vor allem für rund 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden.

(…)

Die zweite Abstimmung betraf das Pfandbriefrecht. Der Finanzausschuss stimmte für den Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen“ (CBD-Umsetzungsgesetz, 19/26927) in geänderter Form. Mit der Änderung des Pfandbriefrechts wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog, wird ausgeweitet, um die Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“. Alle Pfandbriefe können künftig unter erster Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierte Voraussetzungen erfüllen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 475/2021

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