Keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie

Das OLG Dresden hat die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde (Az. 4 U 61/21).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zum Urteil 4 U 61/21 vom 08.06.2021

Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 08.06.2021 die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde (vgl. Medieninformation Nr. 26/2021 vom 10.05.2021).

Aus Sicht des Gerichts sei zwar die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten; vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie. Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für COVID-19 versprochen worden sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Dresden

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Kollision eines Kraftfahrzeuges mit einem am Fahrbahnrand stehenden Kind

Erfasst ein Autofahrer ein zu nah an der Bordsteinkante wartendes elfjähriges Kind, führt dies zu einer ganz überwiegenden Haftung des Autofahrers. Tritt ein Haftpflichtversicherer bei eindeutiger Haftungslage über Jahre hinweg nicht in die Schadensregulierung ein, kann dies den Schmerzensgeldanspruch erhöhen. Dies entschied das OLG Zweibrücken (Az. 1 U 141/19).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Beschluss 1 U 141/19 vom 26.04.2021

Erfasst ein Autofahrer ein zu nah an der Bordsteinkante wartendes elfjähriges Kind, führt dies zu einer ganz überwiegenden Haftung des Autofahrers. Tritt ein Haftpflichtversicherer bei eindeutiger Haftungslage über Jahre hinweg nicht in die Schadensregulierung ein, kann dies den Schmerzensgeldanspruch erhöhen.

Der zum Unfallzeitpunkt elfjährige Kläger befand sich auf dem Weg zur Schule und wollte die Kreuzung Rudolf-Breitscheid-Straße/Logenstraße in Kaiserslautern an einer Fußgängerampel überqueren. Er stellte sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante, um dort zu warten, bis die Lichtzeichenanlage „grün“ zeigt. Die Beklagte fuhr mit ihrem Pkw in einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbei und erfasste es. Weitere Einzelheiten ließen sich hierzu nicht aufklären. Die Verkehrssituation hätte es aber zugelassen, mit weit größerem Abstand an dem Kind vorbeizufahren. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Er verlangt von der Fahrzeughalterin und deren Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht Kaiserslautern hat der Klage mit einer Haftungsquote von 80 % zulasten der Beklagten stattgegeben. Deren Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg. Dies hat der 1. Zivilsenat mit Beschluss vom 26.04.2021 entschieden.

Ein Kraftfahrzeugführer ist danach grundsätzlich nicht berechtigt, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen. Erst Recht muss das gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gelten. Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt hat, sodass er von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden konnte. Auch einem elfjährigen Schüler muss bewusst sein, dass diese Position an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist und erhebliche Schäden auslösen kann. Dieses Mitverschulden rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats aber keine Mithaftung des Klägers in Höhe von mehr als 20 %. In die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat auch das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung eingestellt. Die Versicherung hatte an den Kläger über beinahe sieben Jahre hinweg keinerlei immateriellen Ausgleich geleistet.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt ihre Arbeit auf

Die EU rüstet im Kampf gegen Straftaten weiter auf. Seit dem 01.06.2021 verfolgt die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität. Darüber berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 08.06.2021

Die EU rüstet im Kampf gegen Straftaten weiter auf. Seit dem 01.06.2021 verfolgt die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität.

Es sind beeindruckende Zahlen, die das europaweit aktive Recherchenetzwerk correctiv.org zusammenfasst: Der EU entgehen durch Korruption, Geldwäsche und Betrug mit EU-Finanzmitteln jährlich bis zu 50 Milliarden Euro an Steuereinnahmen. Umsatzsteuerkarusselle verursachen zusätzlich in Deutschland einen jährlichen Schaden von geschätzt 5 bis 14 Milliarden Euro.

Der EU fehlte bis jetzt eine effektive Möglichkeit, Betrugsfälle im EU-Binnenmarkt grenzüberschreitend strafrechtlich zu verfolgen. Bestehende Behörden wie Europol, Eurojust, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und das Betrugsbekämpfungsamt der EU (OLAF) können zwar Verdachtsfälle an die nationalen Strafermittlungsbehörden weitergeben, grenzüberschreitend verfügen diese Agenturen jedoch über keine eigenen Ermittlungskompetenzen. Hier setzt die EUStA an und führt Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu folgenden, gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Betrugsdelikten und weiteren Straftaten durch:

  • Betrug im Zusammenhang mit Ausgaben und Einnahmen,
  • betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerabgaben, die mit zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen. Euro verursachen,
  • Geldwäsche von Vermögen, das aus gegen den EU-Haushalt gerichteten Betrugsdelikten stammt,
  • Bestechung, Bestechlichkeit und Veruntreuung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU,
  • Mitwirkung in einer kriminellen Vereinigung, deren Handlungen sich vornehmlich auf die Begehung von Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts konzentrieren.

Unter Leitung der Europäischen Generalstaatsanwältin und ausgewiesenen Anti-Korruptionsexpertin Laura Kövesi, entsendet jedes der 22 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zwei Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte an den luxemburgischen Sitz der neuen EU-Behörde.

Der frühere Rostocker Staatsanwalt Andrés Ritter ist einer von ihnen und gleichzeitig ein Stellvertreter Kövesis. Den europäischen Staatsanwälten in Luxemburg werden sog. delegierte Staatsanwälte in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zur Seite stehen. Die nationalen Justizsysteme komplementieren den überstaatlichen EuStA-Ansatz mit den nötigen finanziellen und administrativen Ressourcen unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Insgesamt soll die Behörde auf 140 ermittelnde Staatsanwälte in den nächsten Jahren anwachsen.

Das Zustandekommen der EuStA

Nachdem ein einstimmiger Beschluss im Europäischen Rat zur Schaffung der EuStA nicht zustande gekommen war, entschlossen sich 22 der 27 EU-Mitglieder im Zuge der „Verstärkten Zusammenarbeit“ zur Gründung der europäischen Staatsanwaltschaft. Polen, Ungarn, Schweden, Dänemark und Irland nehmen bislang nicht teil. Eine Mitgliedschaft zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Die Nicht-Teilnahme entlässt die fünf Mitgliedstaaten jedoch nicht aus der Verantwortung, bei Verdachtsmomenten, wie bisher auch, über das etablierte System der Rechtshilfe und vertrauensvollen Zusammenarbeit im europäischen Rechtsraum mitzuwirken.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt Mönchengladbach für die Jahre 2019 und 2020 erfolglos

Die für die Jahre 2019 und 2020 von der Stadt Mönchengladbach erhobenen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren sind nicht zu beanstanden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 17 K 6804/19 u. a.).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zu den Urteilen 17 K 6804/19, 17 K 7166/19; 17 K 1964/20 und 17 K 1667/20 vom 08.06.2021

Die für die Jahre 2019 und 2020 von der Stadt Mönchengladbach erhobenen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren sind nicht zu beanstanden. Das hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch mehrere am 08.06.2021 in öffentlicher Sitzung verkündete Urteile entschieden und damit die gegen die Festsetzung von Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren durch die Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR (mags) gerichteten Klagen abgewiesen. Der Entscheidung kommt für die Gebührenjahre 2019 und 2020 Grundsatzcharakter zu. Eine Vielzahl von Bürgern hatte sich gegen die Festsetzung gewandt.

Zur Begründung hat das Gericht im Rahmen der Urteilsverkündung ausgeführt: Die Umorganisation der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in der Stadt Mönchengladbach sei nicht zu beanstanden. Die Gründung der mags stelle das Ergebnis eines über mehrere Jahre geführten Diskussionsprozesses um die Verbesserung der Stadtsauberkeit dar. Diese Entscheidung liege im Rahmen des dem Stadtrat zustehenden Organisationsermessens, welches hier nicht überschritten sei. Auch sei es rechtlich nicht bedenklich, wenn die in vielfältiger Weise abfallwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmende privatrechtlich organisierte Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH (GEM) nicht mit der mags verschmolzen werde.

Die Abfall- und Straßenreinigungsgebührensatzungen für die Jahre 2019 und 2020 begegneten keinen Bedenken. Insbesondere bedürfe es beim Grundpreis keiner Differenzierung zwischen privaten Haushaltungen und Gewerbeeinheiten. Beim Leistungspreis könnten verschiedene Maßstäbe kombiniert werden. Für die Differenzierung zwischen privatem und gewerblichem Abfallaufkommen gebe es sachliche Gründe. Die Festsetzung eines Mindestvolumens für Restabfall von 20 Liter bzw. 15 Liter pro Person und Woche bei privaten Haushaltungen sei nicht überhöht. Es gebe hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung. Auch könne der Satzungsgeber, vor allem bei derart umfangreichen Umorganisationen der Abfallwirtschaft wie in der Stadt Mönchengladbach erfolgt, grundsätzlich mit Schätzgrößen arbeiten.

Das von der GEM für die erbrachte Abfallentsorgung bzw. Straßenreinigung an die mags zu zahlende Entgelt (Fremdleistungsentgelt) sei in voller Höhe auf die Gebührenzahler umzulegen. Etwaige handelsrechtliche Gewinne der GEM müssten nicht den Gebührenschuldnern zugutekommen, da sich die Gebührenkalkulation nicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen richte, sondern nach dem öffentlichen Preisrecht. Der danach zulässige kalkulatorische Gewinn von 3% sei ebenso wenig rechtsfehlerhaft wie eine Verzinsung von 6,5 %.

Gegen die Urteile ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: VG Düsseldorf

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Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren

Das Landesjustizprüfungsamt muss einem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies hat das OVG NRW auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden (Az. 16 A 1582/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zum Urteil 16 A 1582/20 vom 08.06.2021

Das Landesjustizprüfungsamt muss einem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.06.2021 auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden.

Der in Essen wohnhafte Kläger hat im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt NRW Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten. Zugleich bat er um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landesjustizprüfungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung weigerte, diesen Betrag zu entrichten, lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Übersendung ab. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung seines Urteils hat der 16. Senat ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung, die vorliegend jedenfalls über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz NRW anwendbar ist. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasst eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten fallen. Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unterliegt insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Weitere Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nach Auffassung des Senats ein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Landesjustizprüfungsamt auch nicht feststellen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679)

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Normenkontrollantrag gegen die Abschaffung der Zusatzweiterbildung Homöopathie für Ärztinnen und Ärzte in Bremen bleibt erfolglos

Das OVG Bremen hat den Normenkontrollantrag abgelehnt, weil dem Antragteller hierfür die notwendige Antragsbefugnis fehle. Das Recht des Antragstellers, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt (Az. 2 D 214/20).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zum Beschluss 2 D 214/20 vom 02.06.2021

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 02.06.2021 den Normenkontrollantrag eines Bremer Homöopathen abgelehnt.

Die Delegiertenversammlung der Bremer Ärztekammer beschloss am 09.09.2019 die Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen. Die Neufassung sieht, anders als die bisherige Weiterbildungsordnung vom 28.06.2004, eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie nicht mehr vor. Die neue Weiterbildungsordnung ist, nachdem sie durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Der Antragsteller, ein in Bremen niedergelassener Arzt, der die Zusatzbezeichnung Homöopathie führt, hat am 18.07.2020 einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Weiterbildungsordnung greife in sein Grundrecht der Berufsfreiheit ein und verletze den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag am 02.06.2021 ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, weil dem Antragteller hierfür die notwendige Antragsbefugnis fehle. Das Recht des Antragstellers, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt. Mit dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung sei ein Recht des weitergebildeten Arztes darauf, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen oder eine Kollegin mit derselben Zusatzbezeichnung verweisen zu können, nicht verbunden. Die Weiterbildungsregelungen dienten auch nicht dem privaten Interesse eines Arztes daran, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art und Weise weitergebildeten Nachfolger zu übertragen.

Weiterhin habe der Antragsteller sein Vorbringen, die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mindere den Wert seiner Einzelpraxis, nicht hinreichend substantiiert. Er habe durch die von ihm erworbene Zusatzbezeichnung eine besondere Stellung im Wettbewerb. Es erscheine fernliegend, dass es sich für ihn nachteilig auswirke, wenn zukünftig weniger Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben werden, für ihre auf diesem Gebiet erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse mittels einer Zusatzbezeichnung Werbung zu machen.

Schließlich schütze das Grundrecht der Berufsfreiheit nur vor staatlichen Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezogen seien, nicht dagegen vor bloßen Veränderungen der Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Landesärztekammer mit der Aufhebung der Zusatzweiterbildung die Marktbedingungen für die Fachärztinnen und Fachärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits besäßen, habe zielgerichtet verändern wollen, denn die Regelung ziele nur auf die Weiterbildungsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie erst in der Zukunft erwerben wollten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen.

Quelle: OVG Bremen

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Neuregelungen Juni 2021

Gegen COVID-19 Geimpfte und vom Virus Genesene sind von bestimmten Beschränkungen ausgenommen. Die Corona-Einreiseverordnung gilt nun bundeseinheitlich. Änderungen gibt es darüber hinaus lt. Bundesregierung beim Schutz vor Cyber-Angriffen und bei der Wertpapieraufsicht.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.05.2021

Gegen COVID-19 Geimpfte und vom Virus Genesene sind von bestimmten Beschränkungen ausgenommen. Die Corona-Einreiseverordnung gilt nun bundeseinheitlich. Zudem ist der Schutz vor Cyber-Angriffen verbessert worden. Und: Wertpapierinstitute können passgenauer beaufsichtigt werden.

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Menschen, die gegen COVID-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, erhalten bestimmte Erleichterungen. Zum Beispiel gelten für sie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist am 9. Mai in Kraft getreten.

Bundeseinheitliche Corona-Einreiseverordnung

Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie Quarantäneregelungen: Seit dem 13. Mai klärt eine bundeseinheitliche Verordnung alle Fragen, die während der Pandemie für die Einreise nach Deutschland wichtig sind. Zudem legt sie Regeln für die Einreise aus Virusvariantengebieten fest.

Besserer Schutz vor Cyber-Angriffen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält zur bisherigen Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes abzuwehren, eine weitere hinzu: den Schutz der Bürgerinnen und Bürger. Zudem werden Meldepflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen auf weitere Teile der Wirtschaft ausgeweitet. Das zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme trat überwiegend am 28. Mai 2021 in Kraft.

Zukunftsorientierte Wertpapieraufsicht – risikoadäquat und passgenau

Mit dem Gesetz wird die Aufsicht über die Wertpapierinstitute aus dem Kreditwesengesetz herausgelöst und in einem separaten Gesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz, geregelt. Dies ermöglicht eine passgenauere Aufsicht, da Wertpapierinstitute im Vergleich zu Kreditinstituten andere Geschäftsmodelle und Risikoprofile haben.

Quelle: Bundesregierung

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Eigentümer von Wohnimmobilie in Köln muss nicht für Maßnahmen zur Gewerbeförderung zahlen

Der an den Eigentümer einer in der Severinstraße in Köln gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Das entschied das VG Köln (Az. 8 K 3904/18).

VG Köln, Pressemitteilung vom 07.06.2021 zum Urteil 8 K 3904/18 vom 07.06.2021

Der an den Eigentümer einer in der Severinstraße gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit jüngst den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage eines Anliegers stattgegeben.

Nach dem ISGG NRW besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Standortgemeinschaft – ISG) durch eine Satzung Abgaben erhebt, mit denen die ISG standortbezogene Maßnahmen durchführen kann. Im Streitfall wollte ein 2016 gegründeter Verein von Gewerbetreibenden an der Kölner Severinstraße unter dem Motto „900 Meter kölsche Südstadt“ dort neben ausdrücklichen Marketingmaßnahmen (u. a. die Finanzierung einer neuen Weihnachtsbeleuchtung) beispielsweise Immobilienberatungen und die Beschäftigung eines „Quartiershausmeisters“, dessen Aufgabenspektrum in erster Linie an den Interessen des Vereins ausgerichtet war, finanzieren und Sondertarife bei Dienstleistungen wie Stromverträgen, Reinigungsfirmen etc. organisieren. Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 erstmals eine Satzung auf der Grundlage des ISGG NRW, nach der von Anliegern der Severinstraße rund 300.000 Euro zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses an der Severinstraße und wurde ausgehend von dem Einheitswert seines Grundstücks zu einer entsprechenden Zahlung von mehreren hundert Euro aufgefordert. Hiergegen erhob er Klage und begründete dies u.a. damit, dass er keine Vorteile aus den Maßnahmen ziehe, die er mitbezahlen solle. Die bezweckte Stärkung des Einzelhandels zugunsten der Gewerbetreibenden, sei für Anwohner, die wie er die Immobilien nicht gewerblich, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen würden, etwa durch zunehmende Besucherströme vielmehr nachteilig.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Sonderabgaben orientiert. Den dort aufgestellten Voraussetzungen genügten die zugrundeliegenden Satzungsvorschriften nicht. Weil über die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer (kommunalen) Steuer der Rat der Stadt Köln entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht bzw. angeboten werde – wie beispielsweise bei Benutzungsgebühren –, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise möglich. Die Abgabepflichtigen müssten dafür eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabezweck bilden, sodass eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerechtfertigt sei. Die Gruppe der Wohneigentümer und der Eigentümer von Gewerbeimmobilien sei jedenfalls bezüglich der geplanten Maßnahmen, deren Nutzen ganz schwerpunktmäßig den Eigentümern gewerblich genutzter Immobilien zufließe, nicht derart homogen, dass eine solche Verantwortung bestehe. Vielmehr stünden Wohn- und Gewerbenutzung in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise durch die Zunahme des Publikums- und Lieferverkehrs sowie der stärkeren Frequentierung der (Außen-)Gastronomie zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnbevölkerung durch Lärm-, Abfall- und Verkehrsbelastungen führe. Den unterschiedlichen Interessen sei insoweit weder bei der Ausgestaltung noch bei der Anwendung der Satzung ausreichend Rechnung getragen worden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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Verordnung zum Kryptowertetransfer in Arbeit

Die Bundesregierung erarbeitet zurzeit eine Kryptowertetransferverordnung nach dem Geldwäschegesetz, mit der verstärkte Sorgfaltspflichten angeordnet werden sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.06.2021

Die Bundesregierung erarbeitet zurzeit eine Kryptowertetransferverordnung nach dem Geldwäschegesetz, mit der verstärkte Sorgfaltspflichten angeordnet werden sollen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/30141) auf eine Kleine Anfrage (19/29510) der FDP-Fraktion. Mit der Verordnung sollen Risiken aus der Anonymität der Übertragung von Kryptowerten addressiert werden, um den Missbrauch für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern, so die Bundesregierung. Die Überprüfung von Zahlungsströmen durch Kryptowertetransfers soll ebenso wie bei Geldtransfers ermöglicht werden. Der Entwurf sehe die Anordnung der Übermittlung von Informationen über Auftraggeber und Empfänger bei der Übertragung von Kryptowerten vor.

Auch für die Übertragung von Kryptowerten auf elektronischen Geldbörsen, die nicht durch einen Kryptowertverwahrer verwaltet werden, würden erhöhte Sorgfaltspflichten festgelegt. Zugleich würden damit die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) umgesetzt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 746/2021

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Versorgung mit Cannabis an Stelle einer nachhaltigen Behandlung von Schmerzursachen?

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat eine vorläufige Versorgung mit Cannabis an Stelle einer nachhaltigen Behandlung von Schmerzursachen abgelehnt (Az. L 16 KR 163/21 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Beschluss L 16 KR 163/21 B ER vom 11.05.2021

Cannabis statt neuer Hodenprothese?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat eine vorläufige Versorgung mit Cannabis an Stelle einer nachhaltigen Behandlung von Schmerzursachen abgelehnt.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines 42-jährigen Braunschweigers, der chronische Rückenschmerzen hatte. Nach einer Krebsoperation im Jahre 2013 kamen weitere Beschwerden hinzu, die durch eine zu große Hodenprothese ausgelöst wurden. Nachdem der Mann verschiedene Medikamente ausprobierte hatte, ließ er sich zunächst Cannabisblüten auf Privatrezept verordnen. Dies konnte er sich jedoch nicht dauerhaft leisten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme, da andere Medikamente nicht den gewünschten Effekt hatten.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, da der Mann an keiner schweren Erkrankung leide und andere therapeutische Maßnahmen bisher nicht ausgeschöpft hätte. Rückenschmerzen könnten durch eine Reha angegangen werden und wenn die Hodenprothese zu groß sei, könne eine kleinere implantiert werden.

Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag. Zur Begründung führte er aus, dass herkömmliche Schmerzmittel nicht helfen würden, sodass er nun dringend Cannabis benötige. Zwar sei ihm ein Austausch der Prothese angeboten worden, jedoch lehne er den Eingriff aus Sorge vor Impotenz ab.

Das LSG hat den Eilantrag schon wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. Es könne von dem Mann erwartet werden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn es liege kein medizinisch dringendes Akutgeschehen vor, das eine vorgezogene Entscheidung rechtfertige. Wer ein zu großes Hodenimplantat über sechs Jahre lang nicht austauschen lasse, seinen Widerspruch bei der Kasse nur zögerlich begründe und sich dann bei Gericht auf Eilbedürftigkeit berufe, verhalte sich inkohärent. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass Rückenschmerzen und eine beschwerdeträchtige Hodenprothese allein durch Cannabis behandelt werden müssten.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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