EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Darlehensverträgen

Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann für die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden. So entschied der EuGH (Rs. C-609/19 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zu den Urteilen C-609/19 und C-776/19 bis C-782/19 vom 10.06.2021

Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann für die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden.

Die Information, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich des Bestehens eines Wechselkursrisikos übermittelt, genügt nicht dem Transparenzerfordernis, wenn sie auf der Annahme beruht, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben werde.

In den Jahren 2008 und 2009 nahmen Verbraucher zur Finanzierung des Kaufs von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften bei der Bank BNP Paribas Personal Finance Hypothekendarlehen auf, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten und in Euro rückzahlbar waren. Aufgrund der Eigenschaften dieser Darlehen beinhaltete der Abschluss der Darlehensverträge ein Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit den Schwankungen des Eurokurses gegenüber dem Kurs des CHF. Auch wenn die Darlehensverträge das Bestehen dieses Risikos nicht ausdrücklich erwähnten, war ihnen dennoch mittelbar zu entnehmen, dass ihnen dieses Risiko innewohnte und vom Verbraucher zu tragen war.

Nachdem die Verbraucher mit der Zahlung der monatlichen Raten in Schwierigkeiten geraten waren, wurden gerichtliche Verfahren vor dem Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne (erstinstanzliches Gericht Lagny-sur-Marne, Frankreich) bzw. dem Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) eingeleitet. Diese Gerichte haben zu prüfen, ob die Klauseln der oben genannten Darlehensverträge, die die Verbraucher einem unbegrenzten Wechselkursrisiko ausgesetzt haben, im Licht der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 als missbräuchlich und die Verbraucher daher nicht bindend anzusehen sind. In diesem Kontext haben das Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne und das Tribunal de grande instance de Paris dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie vorgelegt.

Mit seinen Urteilen vom 10.06.2021 hat der Gerichtshof erstens darauf hingewiesen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich und als von Anfang an nicht existent anzusehen sind, so dass sie keine Wirkungen auf die Sach- und Rechtslage haben können. Folglich kann der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem solchen Vertrag enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen.

Indessen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden, einer Verjährungsfrist unterliegt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verjährungsfrist für die Rückerstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträgen, die bereits abgelaufen sein könnte, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel Kenntnis zu nehmen, keinesfalls mit der Richtlinie im Einklang stehen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es Aufgabe der vorlegenden Gerichte ist, zu beurteilen, ob die streitigen Klauseln einen die fraglichen Darlehensverträge kennzeichnenden Bestandteil festlegen, der Hauptgegenstand dieser Verträge ist. In diesem Fall erlaubt die Richtlinie die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nämlich nur, wenn diese nicht klar und verständlich abgefasst sind.

Drittens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es dem Transparenzerfordernis nicht genügt, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher bei Vertragsschluss Informationen, selbst zahlreiche, übermittelt, wenn diese auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte.

Viertens hat der Gerichtshof in Anbetracht der Kenntnisse des Gewerbetreibenden zu dem vorhersehbaren wirtschaftlichen Kontext, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben kann, der besseren Mittel, über die der Gewerbetreibende verfügt, um das Wechselkursrisiko vorherzusehen, und des beträchtlichen Risikos in Bezug auf Schwankungen der Wechselkurse, das die streitigen Vertragsklauseln dem Verbraucher aufbürden, festgestellt, dass diese Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag verursachen können. Soweit der Gewerbetreibende dem Verbraucher gegenüber das Transparenzerfordernis nicht beachtet hat, scheinen diese Klauseln dem Verbraucher nämlich ein zu den empfangenen Leistungen und dem Darlehensbetrag außer Verhältnis stehendes Risiko aufzubürden, da die Anwendung dieser Klauseln zur Folge hat, dass der Verbraucher die Kosten der langfristigen Entwicklung der Wechselkurse zu tragen hat.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Übertragung von Rechten und Pflichten aus Taxikonzessionen bei Unzuverlässigkeit des Inhabers

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 32.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 8 C 32.20 vom 09.06.2021

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 9. Juni 2021 entschieden.

Im Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zum Widerruf zweier Taxikonzessionen an, die sie ihm für die Zeit bis zum 7. August 2018 erteilt hatte. Der Kläger erhob Einwände und beantragte für den Fall, dass sich die Beklagte zum Widerruf entschließen sollte, die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Taxikonzessionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen. Die Beklagte widerrief die Taxikonzessionen, ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und lehnte den Genehmigungsantrag ab, weil der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung – nur – hinsichtlich der Übertragungsgenehmigung zugelassen und sie mit Urteil vom 6. Oktober 2020 zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Die Klage war zulässig, obwohl der Kläger keinen Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid erhoben hatte. Zwar muss nach § 55 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vor einer Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz stets ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Sein Fehlen führte aber hier nicht zur Unzulässigkeit der Klage, weil die auch für den Widerspruch zuständige Behörde sich rügelos auf die Klage eingelassen hatte.

Die Klage war jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Genehmigung der Übertragung seiner Konzessionen zustand. Allerdings setzt die Genehmigung nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist. Zuverlässig muss derjenige sein, der das Taxiunternehmen betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen.

Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession kann aber nur beansprucht werden, wenn die Konzession noch besteht. Daran fehlte es hier, weil die Beklagte die Konzessionen des Klägers bereits im Juli 2016 sofort vollziehbar widerrufen und das Verwaltungsgericht den Widerruf rechtskräftig bestätigt hatte.

Quelle: BVerwG

Powered by WPeMatico

Rahmen für eine europäische digitale Identität vorgestellt

Am 03.06.2021 hat die EU-Kommission einen Bericht zur Evaluation der eIDAS-Verordnung, einen Rahmen für eine europäische digitale Identität (EUid) sowie eine Empfehlung für eine gemeinsame Toolbox im Hinblick auf eine EUid präsentiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.06.2021

Am 03.06.2021 hat die EU-Kommission einen Bericht zur Evaluation der eIDAS-Verordnung, einen Rahmen für eine europäische digitale Identität (EUid) sowie eine Empfehlung für eine gemeinsame Toolbox im Hinblick auf eine EUid präsentiert (alle drei Dokumente finden sich hier).

Evaluation der eIDAS-Verordnung

In ihrem Bericht zur Evaluation konstatiert die EU-Kommission, dass die eIDAS verbesserungsbedürftig sei. Sie sei nicht für den privaten Sektor ausgelegt und decke nicht die Bereitstellung elektronischer Attribute ab, wie z. B. ärztliche Bescheinigungen oder berufliche Qualifikationen. Darüber hinaus gebe es eine unzureichende Verfügbarkeit notifizierter eID-Lösungen in der Union. Schließlich entspreche die eIDAS nicht den aktuellen Marktanforderungen, wie z.B. die Einschränkung der Identitätsdaten auf das notwendige Minimum.

Die europäische digitale Identität – Änderung der eIDAS-Verordnung

Mit der parallel vorgestellten Änderung der eIDAS-Verordnung möchte die EU-Kommission auf die oben skizzierten Entwicklungen reagieren. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat 12 Monate nach seinem Inkrafttreten mindestens ein elektronisches Identifizierungssystem anbieten muss.

Herzstück des Vorschlages ist die Bestimmung, dass jeder Mitgliedstaat 12 Monate nach dem Inkrafttreten seinen Bürgern eine European Digital Identity Wallet (EUid-Wallet) zur Verfügung stellen muss. Die EUid-Wallet ist ein Produkt und ein Dienst, der es dem Nutzer ermöglicht, Identitätsdaten, Credentials und Attribute, die mit seiner Identität verknüpft sind, zu speichern, sie Parteien auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und sie für die Authentifizierung, online und offline, zu nutzen.

Schließlich legt die EU-Kommission mit dem Entwurf einen Rechtsrahmen für elektronische Archivierung und elektronische Beglaubigung von Attributen, für die Verwaltung von elektronischen Fernsignatur- und Siegelerstellungseinheiten und elektronischen Ledgern fest.

Die technischen Spezifikationen und Standards sollen mittels Durchführungsrechtsakten sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung festgelegt werden.

Zur Verabschiedung bedarf es der Einigung zwischen EU-Parlament und Rat. Die Verordnung würde unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten EU-weit gelten. Bis zum 04.08.2021 haben Stakeholder Zeit, sich an einer parallel gestarteten Konsultation der EU-Kommission zu beteiligen.

Empfehlung zur EUid-Toolbox

Um die technischen Spezifikationen und Standards des europäischen Rahmens für die digitale Identität zu erarbeiten, sieht die EU-Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten zusammen mit der EU-Kommission eine Toolbox erarbeiten. Neben den technischen Spezifikationen und Standards soll die Toolbox auch Best Practices und Leitlinien enthalten. Die Toolbox dient als Grundlage für die Umsetzung der Verordnung. Bis Ende 2022 will sich die EU-Kommission mit den Mitgliedstaaten auf den Inhalt der Toolbox einigen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte bereitstellen

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 149/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Urteil 6 U 149/20 vom 23.04.2021

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil 6 U 149/20 vom 23.04.2021 entschieden.

Ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte einen Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen betreibendes Unternehmen auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommen, weil der Verbraucher nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt werde. Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Die Widerrufsbelehrungen für sog. Standard- und Speditionswaren unterschieden sich in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei sog. Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war bei sog. Standardware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Das Landgericht Aachen hatte mit Urteil vom 27.11.2020 (Az. 42 O 38/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil angeschlossen und die seitens des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die Beklagte informiere darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen habe, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernehme. Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich. Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedürfe es dann nicht, wenn der Unternehmer – wie hier – diese Kosten selbst übernehme.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Köln

Powered by WPeMatico

Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September 2021

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt.

BMF, Pressemitteilung vom 09.06.2021

Die coronabedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt. (…)

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

EHEC-Infektion kein Arbeitsunfall

Eine Infektion mit einem Erreger, die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führt, stellt einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Erkrankung ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei einer Versicherten, die sich mit dem EHEC-Erreger infiziert hat, ist dies nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Eine Infektion bei der Nahrungsaufnahme begründe keinen Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine private Verrichtung handele, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 131/18).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zum Urteil L 3 U 131/18 vom 26.01.2021

Vorhalten einer Betriebskantine begründet keinen Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr

Eine Infektion mit einem Erreger, die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führt, stellt einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Erkrankung ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei einer Versicherten, die sich mit dem EHEC-Erreger infiziert hat, ist dies nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Eine Infektion bei der Nahrungsaufnahme begründe keinen Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine private Verrichtung handele, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Dies entschied in einem am 01.06.2021 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherte erkrankt schwer infolge einer EHEC-Infektion

Eine 1968 geborene Versicherte erkrankte im Mai 2011 an einer EHEC-Infektion und musste in der Folge intensivpflichtig stationär behandelt werden. Der EHEC-Erreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebs geliefert, in welchem die versicherte Frau aus Frankfurt am Main als Wirtschaftsprüferin beschäftigt ist. Die Versicherten beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie habe sich entweder in der Kantine oder im Rahmen einer Schmierinfektion im Betrieb infiziert. Zahlreiche weitere Mitarbeiter hätten sich ebenfalls infiziert.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Es sei nicht bewiesen, dass sich die Versicherte am Arbeitsplatz infiziert habe. Die Nahrungsaufnahme gehöre nicht zu den unfallversicherten Tätigkeiten. Sollte sich die Versicherte durch Kontakt mit Kollegen infiziert habe, sei die Unfallkausalität ebenfalls zu verneinen. Bei allgemein wirkenden Gefahren (z. B. Ansteckung mit Grippeviren, Epidemien) fehle es am rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

EHEC-Infektion nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen

Die Richterinnen und Richter beider Instanzen folgten der Berufsgenossenschaft und verneinten ebenfalls einen Arbeitsunfall. Es sei nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls – also im Moment der EHEC-Infektion – einer Verrichtung nachgegangen sei, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Eine (Primär-)Infektion der Versicherten in der Kantine sei zwar ein ernsthaft möglicher Geschehensablauf. Bei der Nahrungsaufnahme in der Betriebskantine handele es sich regelmäßig aber nicht um eine versicherte Tätigkeit. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber – wie im Falle der Versicherten – einen Kostenzuschuss gewähre. Eine (Sekundär-) Infektion im näheren Büroumfeld z. B. durch eine Schmierinfektion im Rahmen einer versicherten Tätigkeit sei nicht nachgewiesen.

Darüber hinaus sei ein Arbeitsunfall auch nicht aufgrund einer besonderen, dem Arbeitgeber der Versicherten zuzurechnenden Betriebsgefahr anzuerkennen. Die Kantine wird von einem Dritten betrieben, sodass der Arbeitgeber der Versicherten insoweit keine besondere, typische Betriebsgefahr eröffnet habe.

Bei einer etwaigen Infektion in den betrieblichen Räumen hätte sich im Übrigen allenfalls ein allgemeines Lebensrisiko, nicht aber ein besonderes betriebliches Risiko realisiert. Zwar sei die statistische Wahrscheinlichkeit einer Infektion in den betroffenen Betriebsräumen höher gewesen als außerhalb dieser Firma. Denn es hätten sich dort zahlreiche Mitarbeiter infiziert und es sei nicht auszuschließen, dass diese auch noch nach Ausbruch der Krankheit den Erreger im Büro verbreitet hätten. Dies ändere jedoch nichts an der Bewertung als allgemeines Lebensrisiko, da insofern nichts anderes gelte als für jeden anderen Ausbruchsort des Infektionsgeschehens.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Quelle: LSG Hessen

Powered by WPeMatico

Zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen

Das LG München I entschied, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam ist (Az. 37 O 5667/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Urteil 37 O 5667/20 vom 09.06.2021 (nrkr)

Die u. a. auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 09.06.2021 entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam ist (Az. 37 O 5667/20).

Die Klausel schloss die Erstattung der Vorverkaufsgebühr bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen aus. Dies sollte unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten, also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch die Beklagte als auch beim Verkauf in Kommission.

Dies ist unwirksam, so die 37. Zivilkammer. Zumindest in den Fällen, in denen die Beklagte die Tickets auf Kommissionsbasis vertreibt, benachteilige die Klausel den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Da sie unterschiedslos für alle von der Beklagten ausgeübten Geschäftsarten gelten solle, sei die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam.

Dem liegt nach den Ausführungen der Kammer Folgendes zugrunde:

Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten kann ein Ticketverkauf für Veranstaltungen Dritter rechtlich auf zweierlei Weise ausgestaltet sein: als Vermittlung im Rahmen einer Handelsvertretung oder als Kommissionskauf. Mögliche Ansprüche des Kunden auf Rückerstattung des Ticketpreises wegen Absage oder Verlegung der Veranstaltung richten sich beim Kommissionsgeschäft ausschließlich gegen den Veranstalter. Indem die Klausel ausweislich ihres Wortlauts eine Erstattung der Vorverkaufsgebühr generell, und damit auch gegenüber dem Veranstalter, ausschließt, benachteiligt sie den Kunden unangemessen. Denn beim Kommissionskauf steht der Beklagten bei Erfüllung des Ausführungsgeschäfts mit dem Kunden ein Provisionsanspruch allein gegen den Veranstalter zu. Dies gilt auch für Leistungsstörungen aus der Sphäre des Veranstalters wie Veranstaltungsabsagen (§ 396 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. HGB). Durch den Ausschluss des Rückerstattungsanspruch in Höhe der Provision wird das Durchführungsrisiko insoweit vom Veranstalter auf den Kunden verlagert. Denn der Kunde hätte die Provision der seitens des Veranstalters beauftragten Beklagten damit auch im Fall der Verlegung oder Absage der Veranstaltung zu tragen, obwohl es sich dabei um einen Umstand handelt, der ausschließlich im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters liegt. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild benachteiligt den Kunden unangemessen.

Ob die Beklagte den Rückforderungsanspruch in Höhe der Provision im Rahmen der Handelsvertretung zulässig ausschließen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Beklagte darf jedenfalls in ihren Vertragsbedingungen keine pauschale Regelung treffen, mit denen sie Ansprüche gegenüber dem Veranstalter von vornherein ausschließt.

Die Klausel ist außerdem intransparent. Da die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticket-Kaufvertrages in vielen Fällen nicht gesondert ausgewiesen werde, könne der Kunde das wirtschaftliche Risiko, das sich aus dem in der Klausel angeordneten Ausschluss der Erstattungsfähigkeit ergebe, nicht abschätzen.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Insbesondere Äußerungen zur Rechtslage bei Verlegung von Veranstaltungen in der Frühphase der Corona-Pandemie durch die Beklagte seien zulässig, da diese zur Überzeugung der Kammer nur Rechtsmeinungen darstellten und nicht irreführend seien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Anlass waren zunächst Beschwerden von Kunden darüber, dass die Beklagte im März und April 2020 Ticketkäufer bei coronabedingten Veranstaltungsabsagen auf Ausweichtermine verwiesen und eine Stornierung abgelehnt hatte. Außerdem haben Kunden beanstandet, dass bei der Rückabwicklung von Ticketkäufen durch die Beklagte Beträge unter Berufung auf die nun beanstandete AGB-Klausel einbehalten worden seien. Die Beklagte argumentiert, sie habe ihre Vermittlungsleistung beim Verkauf des Tickets erbracht, für die plangemäße Durchführung der gebuchten Veranstaltung sei allein der Veranstalter verantwortlich. Bei Rückabwicklungen der Ticketkäufe werde sie nicht für sich selbst tätig, sondern sie habe nur Dienstleistungen für den jeweiligen Veranstalter übernommen.

Das Urteil bedeutet nicht, dass die Beklagte alle Vorverkaufsgebühren erstatten muss. Es kommt maßgeblich auf die jeweilige Ausgestaltung der Verträge (u. a. Kommission, Vermittlung oder Eigengeschäft) an, ob eine solche Erstattung bei Wegfall der Klausel geschuldet ist (§ 306 Abs. 2 BGB) und gegen wen sich der Anspruch hierbei richtet.

Quelle: LG München I

Powered by WPeMatico

Staatliche Beihilfen an grenznahe norddeutsche Getränkehändler (hier: Dänemark)

Das EuG erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass die Nichterhebung eines Pfands auf bestimmte Verpackungen von Getränken, die in grenznahen deutschen Geschäften an in Dänemark ansässige Kunden verkauft werden, keine staatliche Beihilfe darstellt, für nichtig (Rs. T-47/19).

EuG, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Urteil T-47/19 vom 09.06.2021

Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass die Nichterhebung eines Pfands auf bestimmte Verpackungen von Getränken, die in grenznahen deutschen Geschäften an in Dänemark ansässige Kunden verkauft werden, keine staatliche Beihilfe darstellt, für nichtig.

Die Kommission war nicht in der Lage, in der Vorphase alle ernsthaften Schwierigkeiten auszuräumen, auf die sie bei der Bestimmung, ob die Nichterhebung eines Pfands eine staatliche Beihilfe darstellt, gestoßen war.

Die auf Bundesebene ergangene deutsche „VerpackV“1 setzt die Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle um2. Für bestimmte Einwegverpackungen von Getränken führt diese Verordnung ein Pfandsystem inklusive Mehrwertsteuer ein, das auf allen Ebenen der Vertriebskette bis zum Verkauf an den Endverbraucher erhoben wird und nach Rückgabe der Verpackung zurückerstattet wird. Die Nichterhebung dieses Pfands stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von maximal 100.000 Euro bewehrt ist.

Nach der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Kompetenzverteilung fällt die Durchführung dieser Regelung in die Zuständigkeit der Landesbehörden, die sie im Wege von Verwaltungsakten oder Bußgeldern durchsetzen. In diesem Zusammenhang vertraten die Behörden von Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Erhebung des Pfands auf Geschäfte im Grenzgebiet nicht anwendbar sei, wenn die Getränke ausschließlich an u. a. in Dänemark ansässige Kunden verkauft würden und wenn diese sich schriftlich (durch Unterzeichnung einer Ausfuhrerklärung) verpflichteten, diese Getränke außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu konsumieren und deren Verpackungen zu entsorgen.

Dansk Erhverv, ein Berufsverband, der die Interessen dänischer Unternehmen vertritt, war der Ansicht, dass diese Befreiung von der Pfanderhebung auf Einweggetränkeverpackungen einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für eine Gruppe von Einzelhandelsunternehmen im Norden Deutschlands gleichkomme, und hatte daher eine Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe bei der Kommission eingereicht. Nach der Vorphase der Prüfung erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellte, dass die streitigen Maßnahmen, d. h. die Nichterhebung des Pfands, die Nichterhebung der auf das Pfand entfallenden Mehrwertsteuer und der Umstand, dass gegen die Unternehmen, die das Pfand nicht erhoben hatten, keine Geldbuße verhängt worden war, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV darstellten3.

Am 23. Januar 2019 erhob Dansk Erhverv Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss. Im Rahmen der Prüfung dieser Klage trifft das Gericht der Europäischen Union wichtige Klarstellungen zu einerseits der Verschränkung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts und andererseits den Konsequenzen, die bei Geldbußen aus dem Bestehen von Auslegungsschwierigkeiten in Bezug auf eine anwendbare Vorschrift für die Bestimmung zu ziehen sind, ob staatliche Mittel vorliegen.

Würdigung des Gerichts

Erstens stellt das Gericht klar, in welchem Umfang der Verstoß gegen Bestimmungen, die nicht das Recht der staatlichen Beihilfen betreffen, mit Erfolg geltend gemacht werden kann, um die Rechtswidrigkeit eines in diesem Bereich von der Kommission erlassenen Beschlusses darzutun.

Insoweit ist nach Ansicht des Gerichts eine Unterscheidung zu treffen, je nachdem, ob die Kommission darüber befindet, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, oder darüber, ob eine Beihilfe vorliegt. Im ersten Fall kann, wenn eine Beihilfe, die durch einige ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des AEU-Vertrags verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, der Verstoß durch eine nationale Maßnahme, die als staatliche Beihilfe eingestuft worden ist, gegen andere Bestimmungen des AEU-Vertrags als die über staatliche Beihilfen erfolgreich geltend gemacht werden, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem die Kommission eine solche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, anzufechten.

Demgegenüber gilt dies nach Ansicht des Gerichts nicht in gleicher Weise für Beschlüsse, mit denen über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe entschieden wird. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass nach Art. 11 AEUV zwar die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden müssen.

Diese Einbeziehung soll jedoch auf der Ebene der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe und nicht der Ebene der Prüfung ihres Vorliegens erfolgen. Da die Berücksichtigung eines Grundes des Allgemeininteresses im Stadium der Einstufung als staatliche Beihilfe fehlgeht, entscheidet das Gericht, dass der Umstand, dass eine nationale Maßnahme gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts als die über staatliche Beihilfen verstößt, als solcher nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann, um darzutun, dass diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei. Denn es liefe dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuwider, anzunehmen, dass eine nationale Maßnahme, da sie gegen andere Bestimmungen der Verträge verstößt, eine Beihilfe sei, obwohl sie nicht die ausdrücklich in dieser Bestimmung zur Identifizierung einer Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

Dies gilt nach Ansicht des Gerichts erst recht in Bezug auf die Vorschriften des Rechts eines Mitgliedstaats. Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich, dass der Wortlaut einer unionsrechtlichen Bestimmung, die keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, um ihren Sinn und ihre Tragweite zu bestimmen, dadurch aufzufinden ist, dass der Zusammenhang der Bestimmung und das Ziel, das von der fraglichen Regelung verfolgt wird, berücksichtigt werden. Das Gericht stellt fest, dass in Art. 107 Abs. 1 AEUV kein ausdrücklicher Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthalten ist. Zudem ist es nicht Sache der Kommission, sondern es obliegt den zuständigen nationalen Gerichten, die Rechtmäßigkeit nationaler Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu kontrollieren. Wenn zugelassen würde, dass der Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechts eines Mitgliedstaats die Kommission veranlassen müsste, nationale Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen, könnte dies insoweit jedoch dazu führen, dass sie unter Missachtung der Zuständigkeit der nationalen Gerichte über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht befinden würde.

Daher weist das Gericht das Vorbringen von Dansk Erhverv zurück, dass die Kommission für die Prüfung, ob die in der Befreiung von der Pfanderhebung bestehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei, die Verpflichtungen hätte berücksichtigen müssen, die Deutschland aufgrund der Richtlinie 94/62, des Verursacherprinzips und des deutschen Rechts habe.

Im Rahmen der Prüfung der Rüge, dass die Kommission, um zu beurteilen, ob der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt worden sei, einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil begründe, zu Unrecht ein völlig neues Kriterium angewandt habe, das auf Schwierigkeiten der Auslegung der fraglichen Regelung gestützt sei, stellt das Gericht zweitens fest, dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt wurde, untrennbar mit der Nichterhebung des Pfands und infolgedessen mit der Auslegung der geltenden Regelung verbunden ist, was die zuständigen deutschen Landesbehörden eingeräumt haben. Eine derartige Konstellation entspricht keinem der Fälle, die in der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Geldbußen bisher geprüft worden sind.

Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass sich die Kommission zu Recht auf dieses neue rechtliche Kriterium der Verbindung zwischen der Auslegung der einschlägigen Regelung und der Ausübung der Durchsetzungsbefugnis der zur Durchsetzung berufenen Behörden gestützt hat, um zu prüfen, ob der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt wurde, als ein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil angesehen werden konnte. Die Kommission hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Schwierigkeiten der Auslegung einer Regelung es grundsätzlich ausschließen könnten, die Nichtverhängung einer Geldbuße als eine – als staatliche Beihilfe anzusehende – Befreiung von einer Geldbuße zu betrachten ist. Der Sachverhalt, in dem Schwierigkeiten der Auslegung der Norm bestehen, deren Nichtbeachtung durch die Verhängung einer Geldbuße geahndet werden kann, unterscheidet sich nämlich unter dem Gesichtspunkt des fraglichen Vorteils eindeutig von dem Sachverhalt, in dem die zuständige Behörde beschließt, ein Unternehmen von der Zahlung einer Geldbuße zu befreien, die es nach der Regelung zu tragen hätte. Im ersten Fall existiert – im Unterschied zum zweiten Fall – keine vorherige Belastung. Denn angesichts der unklaren Tragweite der Norm ist das Vorliegen eines vorschriftswidrigen Verhaltens nicht offensichtlich, und die Sanktion eines solchen Verhaltens durch eine Geldbuße erscheint daher in einer derartigen ungewissen Lage nicht erforderlich oder unvermeidlich.

Das Gericht stellt jedoch klar, dass das Kriterium, das auf das Bestehen von Schwierigkeiten bei der Auslegung der anwendbaren Regelung gestützt wird, nur unter dem Vorbehalt Anwendung finden kann, dass diese Schwierigkeiten vorübergehend sind und dass sie innerhalb eines Prozesses einer schrittweisen Klärung der Vorschriften stellen. Die Kommission hat sich jedoch nicht auf den vorübergehenden Charakter sowie darauf bezogen, dass der Klärung der Vorschriften und der Auslegungsschwierigkeiten eine schrittweise Natur eignet, obwohl diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um zu der Feststellung zu gelangen, dass keine staatlichen Mittel eingesetzt wurden. Was den vorübergehenden Charakter der eventuellen Schwierigkeiten der Auslegung der Regelung angeht, stellt das Gericht insoweit fest, dass die Kommission keinen besonderen Umstand aufgeführt hat, mit dem sich das Andauern dieser Ungewissheit seit 2005 oder sogar seit 2003 begründen lässt. Was zudem den Umstand angeht, dass der Klärung der Vorschriften und der Auslegungsschwierigkeiten der Regelung ein schrittweiser Charakter inhärent ist, wird festgestellt, dass nichts in den Akten den Schluss zulässt, dass diese Schwierigkeiten in Kürze beseitigt gewesen wären.

Folglich entscheidet das Gericht, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie zu dem Schluss gelangte, dass die Voraussetzung der staatlichen Mittel nicht erfüllt sei, ohne zu prüfen, ob die Auslegungsschwierigkeiten, auf die sie sich stützte, vorübergehend und der schrittweisen Klärung der Vorschriften inhärent waren. Diese Feststellung stellt ein Indiz dar, das die Annahme erlaubt, dass die Kommission im Rahmen dieser Vorphase nicht in der Lage war, alle ernsthaften Schwierigkeiten auszuräumen, auf die sie bei der Bestimmung, ob die Nichterhebung des Pfands und die Nichtverhängung einer Geldbuße eine staatliche Beihilfe darstellte, gestoßen war. Da weitere Indizien für ernsthafte Schwierigkeiten, die die Kommission im Rahmen der Vorphase der Prüfung nicht ausräumen konnte, feststellbar waren, erklärt das Gericht den angefochtenen Beschluss in Gänze für nichtig.

Fußnoten

1 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 21. August 1998 (BGBl. 1998 I 2379).

2 Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10).

3 Beschluss C(2018) 6513 final der Kommission vom 4. Oktober 2018 betreffend die staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) – Deutschland – Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe norddeutsche Getränkehändler.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Branchenübergreifende Schwarzarbeitsbekämpfung ausgeweitet

Das Bundeskabinett hat lt. BMF den Vierzehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beschlossen. Der Bericht zeigt, dass sich die Bundesregierung fortwährend dafür einsetzt, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung mit einer Vielzahl gesetzlicher und administrativer Maßnahmen zu reduzieren und zu verhindern.

BMF, Pressemitteilung vom 09.06.2021

14. Bericht über die Auswirkungen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 09.06.2021 den Vierzehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beschlossen. Der Bericht zeigt, dass sich die Bundesregierung fortwährend dafür einsetzt, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung mit einer Vielzahl gesetzlicher und administrativer Maßnahmen zu reduzieren und zu verhindern. Der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung kommt weiterhin eine hohe Bedeutung zu.

„Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie zerstören die Grundlagen unseres Gemeinwesens und eines ordentlichen Miteinanders. Deshalb gehen wir mit voller Kraft gegen Schwarzarbeit vor. Der Bericht zeigt, wir haben die Finanzkontrolle Schwarzarbeit massiv gestärkt. Mit dieser schlagkräftigen Einheit sorgen wir für mehr Fairness auf dem Arbeitsmarkt.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Der Bericht stellt die Erfahrungen mit dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (seit 2004 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) sowie die Entwicklungen beim Vorgehen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung für die Jahre 2017 bis 2020 dar. Er macht deutlich, dass die Bundesregierung die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Berichtszeitraum weiter intensiviert hat, insbesondere durch:

  • Stärkung der Kompetenzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) aufgrund des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019,
  • Verbesserung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017,
  • Gründung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) im Jahr 2019, um die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU in fairer, einfacher und wirksamer Weise durchzusetzen,
  • Stärkung der Rechte von grenzüberschreitend entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Jahr 2020 (Equal Pay) und
  • fortlaufende Verbesserung der behördlichen Zusammenarbeit bei der Schwarzarbeitsbekämpfung sowie eine massive Personalaufstockung der FKS.

Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurden die Kompetenzen der FKS erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde um Arbeitsbedingungen, die Gegenstand eines Tarifvertrages sein können, erweitert. Dies betrifft über das Mindestentgelt hinausgehende Entlohnungsbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge oder Feiertagszuschläge) und das Zurverfügungstellen einer Unterkunft. Die FKS überprüft diese tarifvertraglichen Regelungen.

Gezielt wurde die Bekämpfung häufig beklagter Missstände bei den Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft angegangen, zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche beschlossen und eine Nachunternehmerhaftung zum Schutz der Beschäftigten in der Paketbranche eingeführt.

Die Bundesregierung wird den eingeschlagenen und erfolgreichen Weg weiter fortsetzen.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren verkündet

Am 09.06.2021 ist das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren im BGBl. I S. 1423 verkündet worden. Kernstück des Gesetzes ist die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere.

BMF, Mitteilung vom 09.06.2021

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) sieht als Kernstück die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere vor. Eine elektronische Begebung von Wertpapieren soll dabei auch außerhalb der Nutzung der Blockchain-Technologie und vergleichbarer Distributed-Ledger-Technologien ermöglicht werden. Dies bedeutet, dass die bislang zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren aufgegeben wird. Für die Emittenten besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob sie Wertpapiere mittels Urkunde oder auf elektronischem Wege emittieren wollen.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico