Zur Frage des Krankenversicherers bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“

Die Frage des Krankenversicherers bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“ berechtigt nicht zum nachträglichen Ausschluss der Kostenübernahme für kieferorthopädische Behandlungen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 U 44/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.04.2021 zum Urteil 7 U 44/20 vom 24.03.2021 (rkr)

Die Frage des Krankenversicherers bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“ berechtigt nicht zum nachträglichen Ausschluss der Kostenübernahme für kieferorthopädische Behandlungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage nach „Anomalien“ im Antragsformular auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung in Bezug auf Zahnfehlstellungen als unklar erachtet, weil sie dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung abverlange, und deshalb mit am 14.04.2021 veröffentlichter Entscheidung die Krankenversicherung zur Übernahme von kiefernorthopädischen Aufwendungen verurteilt.

Die Parteien streiten um Erstattung von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Klägers. Der Kläger beantragte im März 2017 bei der Beklagten den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein“: Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate (zum Beispiel Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen…), die nicht ärztlich …behandelt wurden?

Die Tochter des Klägers befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle. Unstreitig lag bei ihr ein Engstand der Backenzähne vor. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter des Klägers einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt; im Heilbehandlungs- und Kostenplan der Kieferorthopädin vom November 2017 heißt es u. a. „Platzmangel im UK (Unterkiefer), Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen“.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der dem Kläger bekannte Engstand der Backenzähne seiner Tochter habe eine anzeigepflichtige „Anomalie“ im Sinne der Antragsfrage dargestellt. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht einschränkungslos angenommen, sondern einen Leistungsausschluss für die kieferorthopädische Behandlung vereinbart. Dementsprechend sei der Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung nachträglich anzupassen.

Der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, dass er erstmals im Sommer 2017 von der Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung Kenntnis erlangt habe. Auf eine solche habe zuvor nichts hingedeutet; insbesondere auch nicht der Engstand der Backenzähne. Das Landgericht hatte die Klage auf Erstattung von Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte sei nicht zur Vertragsanpassung unter Aufnahme eines Risikoausschlusses für die Behandlung von Zahnfehlstellungen/Anomalien berechtigt gewesen, entschied das OLG. Der Kläger habe keine Anzeigepflichten verletzt. Soweit bei seiner Tochter ein Engstand der Backenzähne vorgelegen und ihm bekannt gewesen sei, sei dies nicht anzeigepflichtig gewesen.

Es handele sich nicht um eine „Krankheit“. „Krankheit“ im versicherungsvertraglichen Sinne sei „ein anormaler Körper- oder Geisteszustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt“, führte das OLG aus. Dass der Engstand hier zu einer solchen Störung körperlicher Funktionen führte, habe auch die Versicherung nicht behauptet.

Soweit die Versicherung meine, es liege eine „Anomalie“ vor, sei die Antragsfrage unklar. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen sei. Gemäß der Definition im Duden verstehe man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Darunter dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen, als eine Zahn- und Kieferfehlstellung. Dafür spreche auch der Klammerzusatz, der auf Implantate verweise. Hinzu komme, dass dem Begriff der Anomalie eine gewisse Dauerhaftigkeit immanent sei, der Zahnstatus der neunjährigen Tochter des Klägers aufgrund fortschreitenden Wachstums und Zahnwechsels aber naturgemäß Änderungen unterworfen gewesen sei. Die Frage verlange jedenfalls dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung ab.

Fragen, die eine Wertung des Versicherungsnehmers voraussetzten, seien grundsätzlich unzulässig. Sie könnten deshalb auch keine Anzeigepflicht begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt

Bundeskabinett beschließt 22-Punkte-Paket für Bürokratieerleichterungen

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2021 ein umfangreiches Paket für Bürokratieerleichterungen beschlossen. Das Bürokratieentlastungspaket enthält 22 konkrete Maßnahmen, um Unternehmen, staatliche Stellen und Bürgerinnen und Bürger von Bürokratie zu entlasten.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 13.04.2021

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2021 ein umfangreiches Paket für Bürokratieerleichterungen beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung einen Auftrag des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 um. Das Bürokratieentlastungspaket enthält 22 konkrete Maßnahmen, um Unternehmen, staatliche Stellen und Bürgerinnen und Bürger von Bürokratie zu entlasten.

Hendrik Hoppenstedt, Staatsminister bei der Bundeskanzlerin und Koordinator der Bundesregierung für Bürokratieabbau und Bessere Rechtsetzung: „Die Pandemie zeigt, wie wichtig es ist, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern auch durch möglichst wenig Bürokratie den Alltag zu erleichtern. Mit diesem 22-Punkte-Paket für Bürokratieerleichterungen stärken wir die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger. Dazu tragen unter anderem das Basisregister für Unternehmensstammdaten, schnellere verbindliche Auskünfte bei Steuerfragen oder Verbesserungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren bei. Für Eltern wird die digitale Beantragung von Familienleistungen vereinfacht.“

Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode bereits viel unternommen, um bürokratische Belastungen der Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen sowie Bürger zu verringern. Dazu beigetragen haben das Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 mit über 50 konkreten Maßnahmen, das Bürokratieentlastungsgesetz III mit Erleichterungen für Unternehmen im Umfang von 1,1 Mrd. Euro und das erste gemeinsame Programm von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung mit rund 50 weiteren Maßnahmen. Diese Maßnahmen zeigen Wirkung: Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft konnte im Vergleich zur vorherigen Legislaturperiode um 700 Mio. Euro gesenkt werden. Seit Einführung der „One-in, one-out“-Regel im Jahr 2015 hat die Bundesregierung sogar „one-in, three-out“ realisiert: Für jeden Euro, der die Wirtschaft neu belastet, wurde die Wirtschaft an anderer Stelle um mehr als drei Euro entlastet.

Auch die Digitalisierung der Verwaltung bringt bürokratische Erleichterungen. So schreitet die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mit bereits 300 zumindest teilweise digital verfügbaren Verwaltungsdienstleistungen voran.

Quelle: Bundesregierung

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Entschließung des EU-Parlaments zur Datenstrategie

Am 25.03.2021 wurde die Entschließung des EU-Parlaments zur europäischen Datenstrategie angenommen. Besonders thematisiert wurde der Data Governance Act sowie das B2B und B2G Datenteilen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.04.2021

Am 25.03.2021 wurde die Entschließung des EU-Parlaments zur europäischen Datenstrategie angenommen. Die Entschließung für die Datenstrategie vom 19.02.2020 ist als Eigeninitiative unverbindlich, trotzdem wird die EU-Kommission die Entschließung wahrscheinlich innerhalb von drei Monaten überprüfen. Besonders thematisiert wurde der Data Governance Act sowie das B2B und B2G Datenteilen:

Data Governance Act

  • Das EU-Parlament unterstützt den Data Governance Act ausdrücklich.
  • Die Data Governance und gemeinsame europäische Datenräume sollen auf einer dezentralen Datenbetriebsumgebung aufgebaut sein
  • Europäische Datenräume sollen allen Marktteilnehmern, kommerziellen als auch nichtkommerziellen, sowie Start-ups und KMU, zugänglich sein.
  • Durch APIs soll Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Diensten ermöglichen werden.
  • Die Privatwirtschaft und der öffentliche Sektor sollen dabei unterstützt werden, selbst generierte Daten [HJN1] [KL2] zu identifizieren und zu nutzen, als Beispiel wird das Programm Nordic Smart Government genannt.
  • Das EU-Parlament begrüßt die Zertifizierung von Datenmittlern, die für die Organisation von Datenflüssen verantwortlich sein sollen.
  • Datensätze, in denen personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten untrennbar miteinander verbunden sind, sollten stets als personenbezogene Daten behandelt werden.

B2B und B2G Datenteilen

  • Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von B2B-Daten sollen unter besonderen Umständen einsetzen, z. B. bei systematischen Ungleichgewichten in Wertschöpfungsketten.
  • Das EU-Parlament möchte die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten durch einen Rechtsrahmen ermöglichen.
  • Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, die Nutzungsrechte in B2B- und B2G Marktumgebungen zu konkretisieren.
  • Durch ein Belohnungssystem sollen Anreize für Unternehmen zum Datenaustausch gegeben werden, wobei Geschäftsgeheimnisse und sensible Daten berücksichtigt werden müssen.
  • Aufforderung der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten, die Open Data Richtlinie vollständig umzusetzen, um die Qualität der Daten zu verbessern.
  • Die Liste der hochwertigen Datensätze soll eine Liste von Unternehmensregistern enthalten.
  • Das EU-Parlament unterstützt den freien Datenfluss innerhalb der EU und mit Drittländern, solange Datenschutz, Privatsphäre, Sicherheit und öffentliche Interessen gewahrt bleiben.
  • Es sollen neue Regelungen für die globale digitale Wirtschaft ausgehandelt werden, einschließlich eines Verbots ungerechtfertigter Datenlokalisierungsanforderungen.
  • Die EU-Kommission wird aufgefordert Bedingungen und Umstände für die B2G-Datenweitergabe, unter denen privatwirtschaftliche Akteure verpflichtet sind, Daten an den öffentlichen Sektor weiterzugeben, weiter zu definieren. Obligatorische Systeme für die B2G-Datenweitergabe sollten einen klar definierten Anwendungsbereich und Zeitrahmen haben und auf klaren Verpflichtungen beruhen, damit kein unlauterer Wettbewerb entsteht.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Verbindliche Testangebote in Betrieben kommen

Bundesarbeitsminister Heil hat am 13. April 2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

BMAS, Pressemitteilung vom 13.04.2021

Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 13. April 2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

Das Infektionsgeschehen bleibt besorgniserregend. Der Schutz der Beschäftigten muss weiter gewährleistet sein. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutz-Verordnung verlängere ich deshalb bis zum 30. Juni 2021. Es gilt weiter: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten. So können wir Infektionsketten verhindern, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Neu gilt:

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Bis zum 30. Juni 2021 verlängert

Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Quelle: BMAS

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BGH-Urteil zur Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei Diesel-Fällen

Der BGH hat ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im sog. Dieselskandal verkündet. In dem Verfahren ging es um die Frage der Erstattung von Finanzierungskosten beim Autokauf. Laut BGH sind dem Fahrzeughalter zukünftig auch die Kosten der Finanzierung wie etwa Zinsen und Gebühren im Erfolgsfall zu erstatten. Es dürfe bei der Schadensberechnung keine künstliche Aufspaltung zwischen Erwerb und Finanzierung geben (Az. VI ZR 274/20).

BGH, Pressemitteilung vom 13.04.2021 zum Urteil VI ZR 274/20 vom 13.04.2021

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Zwischen den Parteien war zuletzt im Wesentlichen noch die Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten im Streit, die der Klägerin in Höhe von 3.275,55 Euro für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung entstanden sind.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Finanzierungskosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte nach § 826 BGB neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auch einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in voller Höhe.

Entscheidung des Senats

Der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 249 Abs. 1 BGB

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Quelle: BGH

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Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Angabe einer persönlichen Adresse bestehen

Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. So entschied das VG Köln (Az. 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20).

VG Köln, Pressemitteilung vom 12.04.2021 zu den Urteilen 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20 vom 18.03.2021

Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwischenzeitlich zugestellten Urteilen vom 18. März 2021 entschieden und damit zwei Klagen des Bundesinnenministeriums (BMI) gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stattgegeben.

In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten Bürger über die Internet-Plattform „fragdenstaat.de“ beim BMI Anträge nach dem IFG gestellt. Die Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der er seinen Antrag an die Behörde schicken kann. Die Korrespondenz wird über diese E-Mail-Adresse abgewickelt und automatisch im Internet veröffentlicht. Über den Eingang einer Nachricht bei „fragdenstaat.de“ wird der Antragsteller über seine im Rahmen der Registrierung hinterlegte private E-Mail-Adresse informiert. Das BMI verlangte von den Antragstellern jeweils die Angabe einer postalischen Adresse bzw. einer persönlichen, nicht über „fragdenstaat.de“ erzeugten E-Mail-Adresse. Dies beanstandete der BfDI gegenüber dem BMI und erteilte eine allgemeine Weisung (Verfahren 13 K 1189/20) bzw. eine Verwarnung (13 K 1190/20), mit denen er ein solches Vorgehen untersagte, weil eine gesetzliche Grundlage im Datenschutzrecht dafür fehle.

Die dagegen vom BMI erhobenen Klagen hatten Erfolg. Das Gericht hat beide Maßnahmen aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei es richtig, dass der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung gelte. Die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder E-Mail-Adresse verstoße dagegen aber nicht. Die Adresse sei erforderlich, um eine anonyme Antragstellung zu vermeiden. Eine solche sei nach dem IFG nicht zulässig. Auch benötige die Behörde diese Angabe, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Vor allem aber sei die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides zu ermöglichen. Deswegen sei die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt.

Gegen die Urteile ist seitens des beklagten BfDI Berufung eingelegt worden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: VG Köln

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Europäischer Innovationsrat: Projekte von innovativen Startups und KMU können mit 1 Milliarde Euro unterstützt werden

Mit mehr als 1 Mrd. Euro will die EU-Kommission die Expansion von Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen und hat die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIC-Accelerator veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2021

Mit mehr als 1 Mrd. Euro will die EU-Kommission die Expansion von Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen und hat am 09.04.2021 die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIC-Accelerator veröffentlicht. Während mehr als die Hälfte der Mittel Innovationen in allen Bereichen offensteht, sind 495 Mio. Euro für Innovationen vorgesehen, die dem Grünen Deal und digitalen Technologien und Gesundheitstechnologien zugutekommen.

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, sagte: „Der EIC-Accelerator ist als Finanzierungsinstrument der EU einzigartig. Er unterstützt die Entwicklung bahnbrechender Innovationen durch die Einbindung privater Investoren und durch Hilfe bei der Expansion. Mit ihm wird Europa bei Innovation und neuen Technologien eine Spitzenposition einnehmen, und er wird dazu beitragen, dass wir die Herausforderungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Gesellschaft bewältigen können.“

Der EIC-Accelerator ist auf wissenschaftliche Entdeckungen oder technologische Durchbrüche ausgerichtet, die über einen längeren Zeitraum den Einsatz erheblicher Finanzmittel benötigen, bevor sie sich rentieren. Finanzmittel für solche Innovationen können oft nur schwer erschlossen werden, da im Allgemeinen die damit verbundenen Risiken zu hoch sind und es zu lange dauert, bis Erfolge erzielt werden. Diese Mittel ermöglichen es den Innovatoren, Investitionen in der Höhe zu mobilisieren, die für eine schnellere Expansion erforderlich ist.

Der EIC-Accelerator wirkt als Katalysator, der weitere Investoren mobilisiert, die benötigt werden, damit Innovationen eine größere Breitenwirkung erzielen können. Über ein einzigartiges Finanzierungsmodell können Start-ups und KMU Finanzhilfen in Höhe von bis zu 2,5 Mio. Euro beziehen, die mit Beteiligungsinvestitionen aus dem EIC-Fonds in Höhe von 0,5 bis 15 Mio. Euro kombiniert werden. Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung steht für alle Projekte eine Reihe von Diensten für die beschleunigte Entwicklung zur Verfügung, die Zugang zu besonderen Fachkenntnissen, potenziellen Partnerunternehmen, Investoren und weiteren Akteuren aus dem Innovationsumfeld verschafft.

Ebenfalls am 09.04.2021 hat die Kommission das offene Programm des Europäischen Innovationsrats Pathfinder ins Leben gerufen, das mit 168 Mio. Euro ausgestattet ist. Hier können interdisziplinäre Teams von Forschenden Forschungs- und Innovationszuschüsse beantragen, die sie dabei unterstützen, ihre bahnbrechenden Ideen umzusetzen und einen positiven Beitrag zum Wandel unserer Wirtschaft und Gesellschaft zu leisten. Die Finanzhilfen im Bereich von 3 bis 4 Mio. Euro werden sich auf wegweisende Technologien konzentrieren, mit denen globale Herausforderungen bewältigt und die Lebensqualität verbessert werden kann.

Quelle: EU-Kommission

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Stärkung des Anlegerschutzes

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/28166) vorgelegt, mit dem Anleger besser vor zweifelhaften Kapitalmarkt-Investments geschützt werden sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/28166) vorgelegt, mit dem Anleger besser vor zweifelhaften Kapitalmarkt-Investments geschützt werden sollen. Der Entwurf sieht vor, dass der Vertrieb von Vermögensanlagen künftig stärker reguliert wird. Zudem sollen die Kontroll-Kompetenzen der Finanzaufsicht erweitert werden. Das Maßnahmen-Paket war bereits im August 2020 vorgestellt worden.

Das Gesetz verbietet künftig sogenannte Blindpool-Anlagen, also Finanzanlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte bei der Prospekterstellung noch nicht feststehen. Zudem dürfen künftig nur noch beaufsichtigte Berater und Vermittler Vermögensanlagen vertreiben. Die Emittenten von Vermögensanlagen sollen besser überwacht werden. Unabhängige Dritte sollen künftig kontrollieren, wohin Anlegergeld fließt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll bei bedenklichen Produkten umfangreicher als bisher eingreifen können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 456/2021

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Eilanträge zweier Examenskandidatinnen wegen Anordnung, eine Wiederholungsklausur zu schreiben, bleiben ohne Erfolg

Das VG Stuttgart hat die Anträge zweier Examenskandidatinnen gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit welchen die Antragstellerinnen begehrten, ihre am 04.03.2021 im Rahmen des Frühjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung einzubeziehen sowie den Termin für die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorläufig aufzuheben (Az. 12 K 1372/21 und 12 K 1510/21).

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zu den Beschlüssen 12 K 1372/21 und 12 K 1510/21 vom 06.04.2021

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 06.04.2021 die Anträge zweier Examenskandidatinnen gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit welchen die Antragstellerinnen begehrten, ihre am 04.03.2021 im Rahmen des Frühjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung einzubeziehen sowie den Termin für die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorläufig aufzuheben.

Die Kammer hat ausgeführt, der Antrag auf Bewertung der bereits am 04.03.2021 geschriebenen Strafrechtsklausur und Einbeziehung dieser in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Prüfung sei bereits unzulässig, da er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es für die Antragstellerinnen unzumutbar wäre, eine Entscheidung über die – noch nicht erhobene – Klage abzuwarten.

Soweit die Antragstellerinnen die vorläufige Aufhebung des Wiederholungstermins für die Strafrechtsklausur am 19.04.2021 begehren, machten die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 JAPrO könne das Landesjustizprüfungsamt Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es könne insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen seien, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen. Ein derartiger erheblicher Verfahrensmangel, der zur Wiederholung der Prüfungsleistung von allen Prüflingen führen müsse, liege jedenfalls dann vor, wenn die Prüfungsaufgaben einer nicht feststellbaren Vielzahl von Prüflingen vor dem Prüfungstag bekannt geworden seien.

Von einem derartigen erheblichen Verfahrensmangel sei nach Ansicht der Kammer nach dem von Seiten des Antragsgegners übersandten Verwaltungsvorgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Teile des Prüfungsgegenstands für die am 04.03.2021 durchgeführte Strafrechtsklausur bereits vor dem Prüfungstag einer unbestimmten Anzahl von Prüflingen unterschiedlichster Universitäten des Landes bekannt geworden seien. Damit sei ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren für die bereits geschriebene Strafrechtsklausur nicht mehr gesichert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei zur Wahrung der durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Chancengleichheit der Prüflinge die Entscheidung des Antragsgegners, die Strafrechtsklausur insgesamt wiederholen zu lassen, nicht ermessensfehlerhaft.

So sei aufgrund der Stellungnahme der für die Universität Konstanz zuständigen Aufsichtspersonen und der Amtsinspektorin Frau F. vom 12.03.2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 01.03.2021, als eigentlich die öffentlich-rechtliche Klausur geschrieben werden sollte, jedenfalls ein Examenskandidat in Konstanz den Sachverhalt umgedreht und gemerkt habe, dass es sich um die Strafrechtsklausur gehandelt habe, welche eigentlich erst am 04.03.2021 geschrieben werden sollte. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, ein Kandidat habe mit einer Aufsichtsperson namens Frau W., die direkt hinter ihm gesessen habe, wenige Sekunden nach Beginn der Bearbeitungszeit Blickkontakt aufgenommen, woraufhin Frau W. zu ihm gegangen sei und gesehen habe, dass bei ihm noch zwei Klausurtexte auf dem Tisch lagen. Der Examenskandidat habe Frau W. einen Klausurtext gegeben und ihr sinngemäß mitgeteilt, dass dies der falsche Klausurtext sei und er auf der Toilette gewesen sei. Angesichts des anonymen Hinweises einer „ehemaligen baden-württembergischen Examenskandidatin“ vom 10.03.2021 an das Landesjustizprüfungsamt sei zudem ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich unter den Examenskandidaten in Baden-Württemberg verbreitet haben musste, dass es bei der dann am 04.03.2021 gestellten Strafrechtsklausur um Urkundendelikte gehen werde. Denn diese ehemalige Examenskandidatin habe dem Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt, dass in Konstanz anstelle der öffentlich-rechtlichen Klausur die Strafrechtsklausur ausgeteilt worden sei, sodass alle Examenskandidaten im betreffenden Raum bereits Zeit gehabt hätten, den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und zu erkennen, dass es um Urkundendelikte gehen würde. Nachdem dieses Versehen der Aufsicht von einem Examenskandidaten aufgedeckt worden sei, habe die Aufsicht den Vorfall offenbar nicht gemeldet, sodass keine Ersatzklausur, sondern die bereits ausgeteilte Klausur gestellt worden sei.

Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, an der – sie selbst belastenden – Stellungnahme der Aufsichtspersonen und Frau F. zu zweifeln, insbesondere da diese sowohl mit dem anonymen Hinweis als auch den vier Gedächtnisprotokollen von drei im Prüfungsraum in Konstanz anwesenden Prüflingen und einem Mannheimer Prüfling übereinstimmten. Fest stehe, dass sowohl nach der Stellungnahme der Aufsicht als auch nach den Gedächtnisprotokollen kurz vor Beginn der Bearbeitungszeit um 8:30 Uhr bemerkt worden sei, dass die falschen Sachverhalte ausgeteilt worden seien. Die Angaben würden von wenigen Minuten vor Bearbeitungszeit bzw. 5 oder 2 Minuten vor Bearbeitungszeit sprechen. Selbst unter Zugrundelegung des spätmöglichsten Zeitpunktes von 8:27 Uhr und dem tatsächlichen Beginn der „richtigen“ Klausur, die nach dem vorgelegten Protokoll um 08:40 Uhr begonnen habe, sei ein Sachverhalt der Strafrechtsklausur für die Dauer von 13 Minuten unauffindbar gewesen. Nach Ansicht der Kammer sei nicht ausschlaggebend, wo sich der fehlende Sachverhalt innerhalb dieser 13 Minuten bis zu seinem Auffinden befunden habe, denn aufgrund der Stellungnahme der Aufsicht und dem anonymen Hinweis ist die Kammer davon ausgegangen, dass zumindest der Kandidat, welcher Frau W. informiert habe, den Sachverhalt der Strafrechtsklausur jedenfalls für wenige Sekunden nach dem Beginn der Bearbeitungszeit für die öffentlich-rechtliche Klausur zur Kenntnis genommen haben musste, da er sonst nicht darauf hätte aufmerksam machen können, dass dies der falsche Sachverhalt gewesen sei. Da aufgrund des anonymen Hinweises aus Hessen ebenfalls überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich die Kenntnis über Teile des Gegenstands der Prüfung noch vor dem 04.03.2021 sogar über die Landesgrenze hinweg verbreitet habe, sei weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Prüfungsgegenstand der Strafrechtsklausur bei einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Prüflingen bekannt geworden sei.

Die Anordnung der Wiederholungsklausur durch den Antragsgegner lasse nach Ansicht der Kammer keine Ermessensfehler erkennen. Ferner erweise sich die Anordnung der Wiederholungsklausur auch als verhältnismäßig und angemessen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Quelle: VG Stuttgart

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Syndikuszulassung bei drittberatenden Tätigkeitsanteilen: BRAK lehnt Regelungsvorschlag ab

Die BRAK hat sich kritisch zu einem an das BMJV aus parlamentarischen Kreisen herangetragenen Vorschlag geäußert, der die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt betrifft.

BRAK, Mitteilung vom 08.04.2021

Die BRAK hat sich kritisch zu einem an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus parlamentarischen Kreisen herangetragenen Vorschlag geäußert, der die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt betrifft. Ein Syndikusrechtsanwalt ist nur in Angelegenheiten seines Arbeitgebers zur Rechtsberatung befugt. Eine Beratung Dritter ist nur in engen Grenzen zulässig, etwa für Gewerkschaftsmitglieder, wenn der Arbeitgeber eine Gewerkschaft ist (§ 46 V BRAO). Kern des an das Ministerium herangetragenen Vorschlags ist, Syndikusrechtsanwälten auch darüber hinaus eine drittberatende Tätigkeit zu ermöglichen, soweit ihr Arbeitgeber selbst rechtsdienstleistungsbefugt ist. Dies lehnt die BRAK mit Nachdruck ab.

Aus ihrer Sicht dient der Vorschlag allein den Interessen nicht-anwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und sich zusätzlich damit „schmücken“ zu können, ihre Leistungen würden durch einen Rechtsanwalt erbracht. Nach Auffassung der BRAK besteht keinerlei Veranlassung, diese Interessen zu fördern. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte im Jahr 2015 mit gutem Grund eine Beratung Dritter nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen, in denen er keine Gefährdung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts erkennen konnte. Denn der Syndikus ist nur gegenüber seinem Arbeitgeber, vertraglich abgesichert, unabhängig; im Verhältnis zu Dritten ist er stets auch seinem Arbeitgeber verpflichtet.

Der Vorschlag betrifft lediglich Fälle, in denen der Arbeitgeber zur Rechtsdienstleistung nach dem RDG befugt ist. Eine Ausweitung der Ausnahmevorschriften des § 46 III BRAO auch auf diese würde die Grenzziehung zwischen unabhängiger anwaltlicher Tätigkeit und den Dienstleistungen nicht-anwaltlicher, an anwaltliche Berufspflichten nicht gebundener Anbieter verwässern. Dies gelte umso mehr, als bereits jetzt vielfach darüber gestritten werde, wie weit Rechtsdienstleistungsbefugnisse nichtanwaltlicher Anbieter reichen, insbesondere bei Legal Tech-Unternehmen, die sich einer Inkassolizenz bedienen. Deren Position weiter zu stärken, indem ihnen gestattet wird, sich der Leistungen eines angestellten Syndikusrechtsanwalts zu bedienen, entbehrt nach Auffassung der BRAK jeder Rechtfertigung.

Die BRAK macht deutlich, dass es für Rechtsuchende es einen grundlegenden Unterschied mache, ob sie von mit allen beruflichen Rechten und Pflichten versehenen, unabhängigen Organen der Rechtspflege und deren angestellten Rechtsanwälten beraten und vertreten werden oder von einem nicht-anwaltlichen Dienstleister, der sich eines angestellten Syndikusrechtsanwalts bedient.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2021

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