Bericht zeigt: Kurzarbeitsprogramm SURE schützt Arbeitsplätze und Einkommen

Das Kurzarbeitsprogramm SURE federt die schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich ab. Das bestätigt eine erste vorläufige Bewertung zur Wirkung, die die EU-Kommission am 22.03.2021 veröffentlicht hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2021

Das Kurzarbeitsprogramm SURE federt die schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich ab. Das bestätigt eine erste vorläufige Bewertung zur Wirkung, die die EU-Kommission am 22.03.2021 veröffentlicht hat. SURE ist mit 100 Mrd. Euro ausgestattet und dient während der COVID-19-Pandemie dem Schutz von Arbeitsplätzen und Einkommen. Laut dem Bericht hat das Instrument dazu beigetragen, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit in den begünstigten Mitgliedstaaten während der Krise deutlich geringer ausgefallen ist als während der weltweiten Finanzkrise – auch wenn diese Länder einen stärkeren Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verzeichnet haben.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte zu dem Bericht: „Die SURE-Initiative hat sich bewährt, indem sie dafür gesorgt hat, dass Menschen ihre Arbeitsplätze behalten haben und Unternehmen geholfen wurde, Engpässe zu überwinden. Das Instrument hat erfolgreich viele Millionen Menschen und Unternehmen EU-weit unterstützt. Es hat vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt und Lebensgrundlagen gerettet.“

Das SURE-Instrument ist ein wichtiges Element der umfassenden Strategie der EU, mit dem die Bürgerinnen und Bürger geschützt und schwerwiegende sozioökonomische Folgen der COVID-19-Pandemie abgefedert werden sollen. Es bietet den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Form von zu günstigen Bedingungen gewährten Darlehen der EU. Damit können nationale Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen finanziert werden.

Bislang hat die Kommission 90,6 Mrd. Euro an finanzieller Unterstützung zugunsten von 19 Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Durch das Instrument stehen weiterhin über 9 Mrd. Euro an finanzieller Unterstützung zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können nach wie vor Anträge auf Unterstützung einreichen. Angesichts des Wiederanstiegs der COVID-19-Fälle und neuer Einschränkungen ist die Kommission bereit, zusätzliche Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufstockung zu prüfen.

Die wichtigsten Ergebnisse

Aus dem Bericht der Kommission geht hervor, dass im Jahr 2020 zwischen 25 und 30 Millionen Menschen durch Mittel aus dem Instrument unterstützt wurden. Dies entspricht etwa einem Viertel aller Beschäftigten in den 18 begünstigten Mitgliedstaaten. Zudem haben schätzungsweise 1,5 bis 2,5 Millionen Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, von den Mitteln aus dem SURE-Instrument profitiert und konnten dadurch Beschäftigte halten.

Aufgrund der hohen Kreditwürdigkeit der EU haben die Mitgliedstaaten durch das SURE-Programm schätzungsweise 5,8 Mrd. Euro an Zinszahlungen eingespart, die angefallen wären, wenn sie eigene Staatsanleihen ausgegeben hätten. Künftige Auszahlungen dürften zu weiteren Einsparungen führen. Den Rückmeldungen der Begünstigten zufolge hat die SURE-Unterstützung eine wichtige Rolle dabei gespielt, Kurzarbeitsregelungen zu schaffen.

In dem heute vorgelegten Bericht werden auch die Anleihe- und Darlehenstransaktionen zur Finanzierung des SURE-Instruments beleuchtet. So wird festgestellt, dass das Instrument von den Mitgliedstaaten stark nachgefragt wurde. Über 90 Prozent der insgesamt 100 Mrd. Euro, die durch das SURE-Instruments zur Verfügung stehen, wurden bereits zugewiesen.

Das Anlegerinteresse an SURE-Anleihen war ähnlich robust. Zum Stichtag des Berichts hatte die Kommission bei den ersten vier Ausgaben, die im Durchschnitt mehr als zehnmal überzeichnet waren, Anleihen im Wert von 53,5 Mrd. Euro ausgegeben. Alle Ausgaben erfolgten in Form von Sozialanleihen, wodurch die Anleger darauf vertrauen können, dass die mobilisierten Mittel tatsächlich in Maßnahmen mit sozialem Zweck fließen und das Einkommen von Familien in Krisenzeiten sichern.

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der EU für SURE wurden durch eine Garantie der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Mrd. Euro unterlegt. Das ist ein wichtiges Signal der europäischen Solidarität.

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kein Anspruch auf Verwendung einer anderen Verschlüsselungstechnik

Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht (Az. AnwZ (Brfg) 2/20).

BGH, Pressemitteilung vom 22.03.2021 zum Urteil AnwZ (Brfg) 2/20 vom 22.03.2021

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 22.03.2021 entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.

Sachverhalt

Die Kläger sind zugelassene Rechtsanwälte. Die beklagte Bundesrechtsanwaltskammer richtete auf Grundlage von § 31a Abs. 1 BRAO für sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach § 31a Abs. 6 BRAO sind die Kläger verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.

Die Kläger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte, weil dieses nicht über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verfüge, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber befänden. Sie verlangen mit ihrer Klage, dass die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie mit einer derartigen Verschlüsselung betreibt und das derzeitige Verschlüsselungssystem nicht weiter verwendet.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hat in der Vorinstanz keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs besteht kein Anspruch darauf, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach ausschließlich mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne betrieben wird. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus den einfachen Gesetzen noch aus der Verfassung. Die gewählte Architektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sei sicher im Rechtssinne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat für Anwaltssachen hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, dass bei der Übermittlung von Nachrichten mit Hilfe des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs das derzeit verwendete Verschlüsselungsverfahren durch das von ihnen bevorzugte Verschlüsselungssystem ersetzt wird.

Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Nachrichten sind während der Übertragung durchgehend mit demselben – seinerseits verschlüsselten – Nachrichtenschlüssel verschlüsselt und liegen grundsätzlich nur bei dem Absender und dem berechtigten Empfänger unverschlüsselt vor. Die Voraussetzungen einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 erfüllt das Verschlüsselungssystem indes deshalb nicht, weil die die Nachricht verschlüsselnden Nachrichtenschlüssel nicht direkt an den Empfänger übermittelt und nur dort entschlüsselt werden. Sie werden vielmehr in einem sogenannten Hardware Security Module auf die Schlüssel der berechtigten Leser der Nachricht umgeschlüsselt.

Den Klägern steht jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die von der Beklagten gewählte Verschlüsselungstechnik unterlassen und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift verwendet wird. Die einfachgesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 RAVPV, lassen nicht ausschließlich eine Übermittlung mittels der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik zu. Vielmehr steht der Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist. Ein Anspruch der Kläger auf die von ihnen geforderte Verschlüsselungstechnik könnte deshalb nur bestehen, wenn eine derartige Sicherheit allein durch das von ihnen geforderte Verschlüsselungssystem bewirkt werden könnte. Dies hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die gewählte Methode grundsätzlich eine hinreichende Sicherheit der Kommunikation gewährleisten kann. Nicht behebbare Sicherheitsrisiken hat das Verfahren nicht aufgezeigt. Etwaige behebbare Sicherheitsrisiken stünden dabei der grundsätzlichen Eignung des gewählten Verschlüsselungsverfahrens nicht entgegen und begründeten keinen Anspruch der Kläger auf Verwendung der von ihnen bevorzugten Verschlüsselungsmethode.

Die Verwendung der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Es verstößt nicht gegen die Grundrechte der Kläger, insbesondere nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Beklagte bei dem Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne verwendet. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtigt weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist. Ein auf die Verfassung gestützter Anspruch der Kläger auf Verwendung der von ihnen geforderten Verschlüsselungsmethode scheidet somit ebenfalls deshalb aus, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass diese Sicherheit nur hierdurch gewährleistet werden könnte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

[…]

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

[…]

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

[…]

§ 19 RAVPV Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

[…]

§ 20 RAVPV Führung der besonderen elektronischen Postfächer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder einem künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.

(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass bei einem Versand nicht-qualifiziert signierter elektronischer Dokumente durch einen Rechtsanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde.

Quelle: BGH

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Dekorieren des häuslichen Wohnzimmers eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters ist keine versicherte Vorbereitungshandlung

Das Dekorieren des häuslichen Wohnzimmers eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters anlässlich des „Weibersturms“ an Weiberfastnacht ist keine versicherte Vorbereitungshandlung i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das SG Trier (Az. S 1 U 95/19).

SG Trier, Pressemitteilung vom 22.03.2021 zum Urteil S 1 U 95/19 vom 18.03.2021

In der Ortsgemeinde, dessen ehrenamtlicher Bürgermeister der Kläger ist, ist es Brauch, dass die Möhnen am „Weiberdonnerstag“ durch die Straßen ziehen und den Übergang zur Straßenfastnacht einläuten. U. a. findet auch ein sog. Weibersturm statt. Die Möhnen kommen an diesem Tag ins Haus des Ortsbürgermeisters, da dieser in seiner Ortsgemeinde über kein Dienstzimmer verfügt, um ihm die Krawatte abzuschneiden. Der Kläger stürzte am Samstag vor Weiberdonnerstag, als er sein Wohnzimmer für den „Weibersturm“ mit Girlanden schmücken wollte, ca. 80 cm tief von der Leiter und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Die Klage vor dem Sozialgericht Trier blieb erfolglos

Der Kläger gehört als ehrenamtlicher Bürgermeister zwar grundsätzlich zu dem von § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII erfassten versicherten Personenkreis. Die unfallverursachende Tätigkeit – das Schmücken des Wohnzimmers anlässlich des „Weibersturms“ an Weiberfastnacht – stand aber nicht in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten (ehrenamtlichen) Tätigkeit. Der „Weibersturm“ der Möhnen und das Abschneiden der Krawatte des Ortsbürgermeisters an Weiberdonnerstag sind zwar dem Brauchtum der Eifelgemeinde und die Mitwirkung des Ortsbürgermeister als Brauchtumspflege seinen Repräsentationspflichten zuzurechnen. Der Unfall ereignete sich aber nicht bei dem „Weibersturm“, sondern bereits zuvor beim Schmücken des Wohnzimmers. Bei dieser Vorbereitungshandlung stand der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vorbereitungshandlungen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen, werden dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn sie für die versicherte Tätigkeit notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Hier fehlte es bereits an der Notwendigkeit, denn der „Weibersturm“ und das Abschneiden der Krawatte wären auch ohne jeglichen Schmuck – wie auch in Amtszimmern üblich – möglich gewesen.

Quelle: SG Trier

Bürger/innen haben Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 22.03.2021 zu den Beschlüssen 14 L 600/20 u. a vom 11.03.2021

Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte dürfen nach mehreren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin auf Antrag an Verbraucher/innen herausgegeben werden.

Die Antragsteller sind Restaurantbetreiber, die sich gegen die Herausgabe von Informationen an die Beigeladenen wehren. Die Beigeladenen erfragten über eine Onlineplattform Topf Secret bei Berliner Bezirksämtern, wann in den Restaurants der Antragsteller jeweils die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und beantragten, falls es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Die Bezirksämter gaben dem Informationsersuchen der Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz VIG statt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller u.a. mit der Begründung, die Beilgeladenen beabsichtigten, die Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Die 14. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Herausgabe von Informationen an Verbraucher/innen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen, bei denen Beanstandungen festgestellt worden seien, als rechtmäßig. Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Dazu gehörten auch die behördlichen Kontrollberichte, soweit diese Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen enthielten. Der Auskunftsanspruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontrollberichte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschlussgründe für die Herausgabe der Kontrollberichte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragsteller. Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Informationsgewährung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröffentlichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiterverbreitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder spätere Löschung veröffentlichter Informationen seien im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Fahrplan zu Reformempfehlungen der Regulierung der freien Berufe

Die EU-Kommission hat einen Fahrplan zu Reformempfehlungen der Regulierung der freien Berufe veröffentlicht. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2021

Die Europäische Kommission hat am 4. März 2021 einen Fahrplan zu Reformempfehlungen der Regulierung der freien Berufe veröffentlicht.

Die verantwortliche Generaldirektion für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG GROW) bezieht sich in dem vorgestellten Fahrplan auf die Reformempfehlungen aus 2017. Dabei wird das Ziel formuliert, neue Entwicklungen und erfolgreich durchgeführte Reformen in den Mitgliedstaaten zu erfassen und die Empfehlungen, die nicht aufgegriffen wurden, zu wiederholen. Letztere könnten die digitalen Reformen und den wirtschaftlichen Wiederaufbau nach der Corona-Pandemie unterstützen. Zum ersten Mal sollen auch Notare von den Reformempfehlungen erfasst werden. Als Grund werden von der Kommission die wichtige Rolle, die Notare bei der Gründung von Gesellschaften und Immobiliengeschäften spielen, sowie die Einbeziehung der Notare in den Product-Market Regulation Indicator (PMR) durch die OECD genannt. In der angekündigten Mitteilung sollen darüber hinaus die erfolgten Reformen bewertet werden und der 2017 eingeführte „restrictiveness indicator“ soll aktualisiert werden. Interessenträger haben bis 1. April 2021 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 06/2021

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Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.03.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vorgelegt (19/27670). Zur Begründung heißt es darin, im Bereich des anwaltlichen Gesellschaftsrechts bestehe Handlungsbedarf, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für teilweise verfassungswidrig erklärt habe. Zudem sei das geltende Berufsrecht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften unvollständig und inkohärent. Darüber hinaus seien zahlreiche Einzelpunkte im Bereich des Berufsrechts reformbedürftig.

Vorgesehen ist laut Entwurf eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz, die die Einzelfallentscheidungen des BVerfG berücksichtigt. Ziel sei es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Außerdem werde die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt. Über die Neuregelung des Gesellschaftsrechts hinaus modernisiert der Entwurf das Berufsrecht. Wie es darin heißt, setzen die mit dem vorgelegten Entwurf geplanten Änderungen voraus, dass der am 18. November 2020 vom Kabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vor dem vorgelegten Entwurf in Kraft tritt. Der Bundestag stimmt am 24. März 2021 ohne Aussprache über die Vorlage ab, die in den Rechtsausschuss überwiesen werden soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 359/2021

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Bund und Länder bringen Härtefallhilfen auf den Weg – wichtige Ergänzung der umfassenden Unternehmenshilfen

Bund und Länder haben sich am 18.03.2021 auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Darauf weist das BMF hin.

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Achillessehnenriss beim Völkerball kein Arbeitsunfall

Während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Reha-Maßnahme besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein bewusstes seitliches Ausweichmanöver beim Völkerball im Rahmen der Bewegungstherapie ist allerdings nicht dazu geeignet, einen Riss der Achillessehne zu bewirken. Ein Arbeitsunfall ist daher in einem solchen Fall nicht anzuerkennen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 205/17).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 19.03.2021 zum Beschluss L 3 U 205/17 vom 19.03.2021

Während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein bewusstes seitliches Ausweichmanöver beim Völkerball im Rahmen der Bewegungstherapie ist allerdings nicht dazu geeignet, einen Riss der Achillessehne zu bewirken. Ein Arbeitsunfall ist daher in einem solchen Fall nicht anzuerkennen. Dies entschied in einem am 19.03.2021 veröffentlichten Beschluss der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter verletzt sich während einer Reha-Maßnahme beim Völkerball

Ein 1960 geborener Versicherter aus dem Vogelsbergkreis befand sich in einer Reha-Klinik auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung. Im Rahmen eines Völkerballspiels während einer Bewegungstherapiestunde erlitt er beim Ausweichen vor dem Ball einen Riss der Achillessehne. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab. Das Ereignis habe den Gesundheitsschaden nicht rechtlich wesentlich verursacht. An der Achillessehne des Versicherten hätten bereits zuvor ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen bestanden, so dass der Sehnenriss in absehbarer Zeit bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten wäre.

Degenerative Veränderungen der Sehne von überragender Bedeutung

Die Richter*innen beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Während der vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation habe zwar gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden. Die Achillessehnenruptur sei jedoch nicht auf das Ausweichmanöver beim Völkerballspiel zurückzuführen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sei die bewusste seitliche Ausweichbewegung vor einem Ball generell nicht geeignet, die traumatische Ruptur einer (gesunden) Achillessehne zu bewirken.

Die Achillessehne als stärkste Sehne des menschlichen Körpers sei vielmehr nur bei einer Belastung gefährdet, die nicht ihrer anatomisch-biomechanischen Bestimmung entspreche. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Vorfuß beim Hochgehen einer Treppe die Stufe verfehle und deshalb das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne laste.

Ein seitliches Ausweichmanöver wie beim Ballspiel – für welches die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen sei – sei nur zusammen mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen (unversicherten) degenerativen Veränderungen für den Riss der Sehne verantwortlich. Bei dem geschädigten Versicherten habe die sehr ausgeprägte und leicht ansprechbare Schadensanlage insoweit eine überragende Bedeutung gehabt, während das Ausweichmanöver lediglich Auslöser und daher nicht wesentlich für die Ruptur gewesen sei. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Beschäftigte,
    (…)
  2. Personen, die
    a) auf Kosten (…) eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (…) stationäre (…) Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhalten. (…)

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
(…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

Quelle: LSG Hessen

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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Die Bundesregierung will das Personengesellschaftsrecht modernisieren und hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt (19/27635). Laut Entwurf soll das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb des bestehenden Systems, d. h. unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.03.2021

Die Bundesregierung will das Personengesellschaftsrecht modernisieren und hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt (19/27635). Laut Entwurf soll das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert werden. Es soll außerdem konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet werden. Dabei soll es den Gesellschaftern auch künftig freistehen, ihre Rechtsbeziehungen in weitem Umfang im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten. Viele Bereiche des Personengesellschaftsrechts würden den praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 357/2021

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Förderung verbrauchergerechter Rechtsdienstleistungen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vorgelegt (19/27673). Danach soll es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig gestattet sein, in größerem Umfang Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.03.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vorgelegt (19/27673). Danach soll es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig gestattet sein, in größerem Umfang Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen. Insbesondere sollen sie für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden. Um der gesteigerten Bedeutung von Inkassodienstleistungen im Verbraucherbereich Rechnung zu tragen, sollen Inkassodienstleister, die für Verbraucher und Verbraucherinnen tätig werden, künftig spezielle Informationspflichten beachten müssen, die ihre Dienstleistungen transparenter machen. Zur Stärkung der Rechtssicherheit soll zudem der Begriff der Inkassodienstleistung klarer gefasst werden und das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister ausgebaut werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 357/2021

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