Keine Berücksichtigung von Einzelbewerbern im „Wahl-O-Mat“ Baden-Württemberg erforderlich

Im „Wahl-O-Mat“, der Wahlentscheidungshilfe der Bundeszentrale für politische Bildung für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14. März 2021, müssen die politischen Thesen von Einzelbewerbern nicht berücksichtigt werden. Das entschied das VG Köln (Az. 6 L 385/21).

VG Köln, Pressemitteilung vom 10.03.2021 zum Beschluss 6 L 385/21 vom 09.03.2021

Im „Wahl-O-Mat“, der Wahlentscheidungshilfe der Bundeszentrale für politische Bildung für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14. März 2021, müssen die politischen Thesen von Einzelbewerbern nicht berücksichtigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 9. März 2021 entschieden.

Der Antragsteller steht als Einzelbewerber im Landtagswahlkreis Stuttgart I zur Wahl. Er begehrte mit seinem Antrag, mit seinen politischen Thesen im „Wahl-O-Mat“ berücksichtigt zu werden, hilfsweise die entsprechende Internetseite zu deaktivieren. Durch den aktuellen „Wahl-O-Mat“ würden nur Parteien, aber keine Einzelbewerber berücksichtigt. Daher sah er sich in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme verletzt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Bundeszentrale erfülle mit dem „Wahl-O-Mat“ ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag. Dazu gehöre es, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und übersichtlich darzustellen, um eine möglichst große Zahl von Adressaten zu erreichen. Dabei könne die Bundeszentrale sich von der Relevanz für die Mehrheit der Anwender leiten lassen und Einzelbewerber unberücksichtigt lassen. Nach dem Landtagswahlrecht von Baden-Württemberg könnten sich Einzelbewerber zur Wahl stellen, allerdings nur in einem Wahlkreis. Da die Wahlberechtigten in den übrigen 69 Wahlkreisen den Antragsteller daher überhaupt nicht wählen könnten, sei seine Bewerbung für die überwältigende Mehrheit der „Wahl-O-Mat“-Zielgruppe ohne Bedeutung. Eine Gleichbehandlung von Einzelbewerbern und Parteien sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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BMWi setzt Abschlagszahlungen für Coronahilfen vorübergehend aus

Der DStV teilt mit, dass nach Auskunft des BMWi die Abschlagszahlungen für die Coronahilfen aktuell aufgrund eines größeren Betrugsverdachts kurzfristig ausgesetzt wurden. Betroffen seien sowohl Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfen als auch bei der November- und Dezemberhilfe.

DStV, Mitteilung vom 09.03.2021

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurden die Abschlagszahlungen für die Coronahilfen aktuell aufgrund eines größeren Betrugsverdachts kurzfristig ausgesetzt. Betroffen seien sowohl Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfen als auch bei der November- und Dezemberhilfe. Nach einer Überprüfung sollen die Zahlungen in Kürze wieder aufgenommen werden.

Die Strafermittlungsbehörden seien nach der Entdeckung der Unregelmäßigkeiten bereits mit der Aufklärung befasst, so eine aktuelle BMWi-Kurzmitteilung. Unabhängig davon steht das bundesweite Antragsportal für die einzelnen Hilfsprogramme unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de auch weiterhin zur Verfügung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Ablauf von Niederschlagswasser auf Privatgrundstück

Bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung durch von der öffentlichen Straße auf ein Grundstück abfließendes Oberflächenwasser ist der Straßenbaulastträger nicht zur Folgenbeseitigung verpflichtet. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 191/20).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 10.03.2021 zum Urteil 3 K 191/20 vom 24.02.2021

Bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung durch von der öffentlichen Straße auf ein Grundstück abfließendes Oberflächenwasser ist der Straßenbaulastträger nicht zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Gewerbegrundstücks mit einer Größe von etwa 1.190 qm. Im Rahmen des ersten Abschnitts der Herstellung der Erschließungsstraße vereinbarte der Kläger mit Blick auf sein niedriger gelegenes Grundstück mit der für die Gemeinde tätigen Baufirma, dass er mit der Errichtung eines zu seinem Grundstück hin geneigten Bürgersteigs (von 2,5 %) vor seinem Anwesen einverstanden sei – mit der Folge, dass die Gehwegfläche in diesem Bereich über sein Grundstück entwässert werde. Im zweiten Bauabschnitt wurde der Bürgersteig vor dem Klägergrundstück an die übrige Gehweghöhe in der Straße angeschlossen. Der Kläger forderte daraufhin die Gemeinde auf, den Anschlussbereich (etwa 3 qm) so zu ändern, dass nicht von diesem zusätzliches Oberflächenwasser über den Gehweg vor seinem Grundstück auf dieses abfließe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Das Eigentumsrecht des Klägers werde durch das von einer Fläche von ca. 3 qm auf sein Grundstück abfließende Oberflächenwasser mit Blick auf die Gesamtverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Oberflächenwasser der Straße und ihrer Nebenanlagen werde im Übrigen zur gegenüberliegenden Straßenseite hin entwässert. Darüber hinaus treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, weil er durch sein Einverständnis mit dem Abfluss des Oberflächenwassers der vor seinem Grundstück gelegenen Bürgersteigfläche auf sein Anwesen die Ursache dafür gesetzt habe, dass der weitere Bürgersteig nur unter Berücksichtigung des übrigen Straßenniveaus – unter Vermeidung einer „Stolperstufe“ – angebunden werden könne.

Quelle: VG Mainz

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Keine FFP-2 Masken vom Jobcenter

Ein Ehepaar aus Delmenhorst ist vor dem SG Oldenburg mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Jobcenter Delmenhorst gescheitert, wöchentlich pro Person 20 FFP-2 Masken zu erhalten bzw. das Geld dafür erstattet zu bekommen (Az. S 37 AS 48/21 ER).

SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Beschluss S 37 AS 48/21 ER vom 08.03.2021 (nrkr)

Ein Ehepaar aus Delmenhorst ist vor dem Sozialgericht Oldenburg mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Jobcenter Delmenhorst gescheitert, wöchentlich pro Person 20 FFP-2 Masken zu erhalten bzw. das Geld dafür erstattet zu bekommen.

Die Antragsteller stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II (sog. Hartz 4). Sie beantragten Ende Februar bei dem Jobcenter eine Versorgung mit FFP-2 Masken. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass aufgrund der Corona-Pandemie Maskenpflicht bestehen würde und die Kosten für die entsprechenden Masken nicht vom Regelbedarf nach dem SGB II gedeckt seien. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab.

Mit Beschluss vom 08.03.2021 (Az. S 37 AS 48/21 ER) lehnte das Sozialgericht Oldenburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter ab. Zur Begründung führte es aus, dass zwar die Ausstattung mit Schutzmasken nicht von dem Regelbedarfssatz nach dem SGB II erfasst sei. Es bestehe aber auch kein unabweisbar, besonderer Bedarf im Sinne des § 21 SGB II zur Versorgung mit FFP-2 Masken. Die Antragsteller seien nach der Corona-Verordnung nämlich nicht verpflichtet, FFP-2 Masken zu tragen. Besondere Umstände, die für die Antragsteller das Tragen dieser Masken zwingend erforderlich machen würden, seien nicht vorgetragen.

Die Antragsteller seien zudem auch in der Lage, einen eventuell bestehenden Bedarf an FFP-2 Masken durch Einsparungen aus dem Regelbedarf zu decken. Nach einer Studie der Universität Münster könnten FFP-2 Masken nach einer 7-tägigen Trocknung wiederverwendet werden, sodass monatlich für eine Person maximal 10 FFP-2 Masken benötigt würden. Die Kosten würden sich deshalb auf nicht mehr als ca. 10 Euro pro Monat belaufen. Das SGB II sehe aber einen Regelbedarf an Ausgaben für den Verkehr (ca. 39 Euro) und für Kultur/Unterhaltung (ca. 42 Euro) vor, der während der Corona-Pandemie nicht in diesem Umfang bestehen würde. Die Kosten für FFP-2 Masken könnten aus solchen Ersparnissen gedeckt werden. Auch eventuell erforderliche medizinische Masken, die erheblich preisgünstiger als FFP-2 Masken seien, könnten durch die Antragsteller aus solchen Ersparnissen beschafft werden.

Ein eventuell bestehender Bedarf zur Versorgung mit FFP-2 Masken sei gegenwärtig aber auch aus einem anderen Grunde bereits gedeckt. Auch die Antragsteller hätten gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf 10 kostenlose FFP-2 Masken, sodass die Antragsteller sich gegenwärtig ohne weitere Kosten mit den begehrten Masken versorgen könnten. Schon aus diesem Grunde bestehe für die Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Jobcenter gegenwärtig keine Eilbedürftigkeit.

Das Sozialgericht Oldenburg weicht damit von einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe ab, das einen Anspruch eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II auf 20 FFP-2 Masken pro Person und Woche gegenüber dem Jobcenter bejaht hatte (Az. S 12 AS 213/21 ER).

Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Oldenburg

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EU-Observatory: Abschlussbericht zur Online-Plattformökonomie

Das EU-Observatory für online-Plattformökonomie, eine unabhängige Expertengruppe aus Wissenschaftlern, die Empfehlungen über die Handlungsweisen der EU-Kommission gibt, veröffentlichte den Abschlussbericht über die Regulierung von Plattformanbietern im Digital Markets Act.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.03.2021

Das EU-Observatory für Online-Plattformökonomie, eine unabhängige Expertengruppe aus Wissenschaftlern, die Empfehlungen über die Handlungsweisen der EU-Kommission gibt, veröffentlichte am 26.02.2021 den Abschlussbericht über die Regulierung von Plattformanbietern im Digital Markets Act.

Der Abschlussbericht gliedert sich in fünf Papiere der Expertengruppe:

  • In dem Bericht über Mess- und Wirtschaftsindikatoren für die Regulierung der Online-Plattformen, schlägt die Expertengruppe vor, dass statistische Ämter und Branchenverbände mehr Daten zu dem durch Plattformen vermittelten Handel und dem erzielten Umsatz der Plattformen sammeln sollen. Zudem wurden weitere Vorschläge zur Messung der Plattformgröße und den gesammelten Daten in dem internen Beschwerdemanagementsystem in der P2B-Verordnung gemacht.
  • Der Bericht über differenzierte Behandlung analysiert die Ungleichbehandlung der Geschäftsnutzer der Plattformen, sowie den Wettbewerbsvorteil durch Self-Preferencing. Die Expertengruppe empfiehlt, dass die marktwirtschaftliche Überwachung der Plattformen fortgesetzt werden müsse.
  • Der Bericht über Daten bietet einen Überblick, wie Daten in der Online-Plattformökonomie generiert werden und welche politischen Konsequenzen sich daraus ergeben.
  • Der Bericht über Macht der Plattformen beinhaltet eine Analyse über die Machtstellung der Plattformen unter Netzwerk- und Skaleneffekten, sowie die fehlende Aufmerksamkeit in der politischen Debatte. Ebenfalls werden die Auswirkungen des Machtmonopols auf wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene diskutiert.
  • Die Fallstudie über Marktmacht und Transparenz in der Online-Werbung zeigt Beispiele für Marktmacht im Fall von Google auf.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Entwurf der Mitteilung für IPCEIs

Die EU-Kommission hat einen Entwurf der überarbeiteten Mitteilung zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEIs) veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.03.2021

Am 23.02.2021 hat die EU-Kommission einen Entwurf der überarbeiteten Mitteilung zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEIs) veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation steht bis 20.04.2021 offen.

Folgende Aspekte sollen gegenüber der Mitteilung von 2014 geändert werden:

Der Fokus der förderfähigen Vorhaben soll nun auf nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegen. Außerdem müssen die Vorhaben mit den politischen Strategien der EU-Kommission wie dem Green Deal, der Digitalstrategie, der europäischen Datenstrategie, der neuen Industriestrategie für Europa, Next Generation EU und dem neuen Europäischen Forschungsraum konform sein. Aus diesem Grund sind gerade Vorhaben in den Bereichen Umwelt, Energie, Verkehr, Gesundheit oder Digitales von großer Bedeutung. Des Weiteren soll die Beteiligung von KMU an den IPCEIs explizit gefördert werden. Es sind zudem mindestens vier Mitgliedstaaten, die an einem IPCEI arbeiten, erforderlich, sofern die Art des Vorhabens nicht eine niedrigere Anzahl der Mitgliedstaaten rechtfertigt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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OVG stoppt vorläufig Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler)

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgesetzt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten (Az. 21 B 1162/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.03.2021 zum Beschluss 21 B 1162/20 vom 04.03.2021

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit am 05.03.2021 bekannt gegebenem Eilbeschluss vom 04.03.2021 die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruht auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme.

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Beschwerde eines privaten Unternehmens aus Aachen, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits – möglicherweise auch in Privathaushalten – verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden.

Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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EU-Kommission legt Digitalziele für 2030 vor

Wie die EU-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel bis 2030 gemeinsam meistern können, hat die EU-Kommission am 09.03.2021 in einem Strategiepapier vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.03.2021

Wie die EU-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel bis 2030 gemeinsam meistern können, hat die EU-Kommission am 09.03.2021 in einem Strategiepapier vorgelegt. Bis 2030 sollten mindestens 80 Prozent aller Erwachsenen über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, alle Haushalte in der EU eine Gigabit-Anbindung haben, alle wichtigen öffentlichen Dienste online verfügbar sein und drei von vier Unternehmen Cloud-Computing-Dienste, Big Data und künstliche Intelligenz nutzen. „Wir müssen jetzt Europas digitale Dekade einläuten, damit alle Bürger und Unternehmen die Vorteile der digitalen Welt bestmöglich nutzen können. Der heute veröffentlichte digitale Kompass lässt uns klar sehen, wie wir das erreichen können“, sagte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen.

Europa habe eine einmalige Gelegenheit zu einem nachhaltigen Wiederaufbau, so die Präsidentin weiter. „Mit dem neuen mehrjährigen Haushalt und der Aufbau- und Resilienzfazilität haben wir beispiellose Ressourcen mobilisiert, um in den digitalen Wandel zu investieren. Die Pandemie hat gezeigt, wie wichtig digitale Technologien und Kompetenzen sind, um zu arbeiten, zu lernen und am Leben teilzuhaben. Sie hat auch gezeigt, in welchen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht.“

Die Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa für das digitale Zeitalter, Margrethe Vestager, erklärte: „Die heutige Mitteilung stößt einen inklusiven Prozess an. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern werden wir darauf hinarbeiten, dass Europa der erfolgreiche, selbstbewusste und offene Partner wird, der wir in dieser Welt sein wollen. Und wir werden dafür sorgen, dass wir alle in vollem Umfang von dem Wohlstand profitieren, den eine inklusive digitale Gesellschaft mit sich bringt.“

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Europa als Kontinent muss dafür sorgen, dass seine Bürger und Unternehmen Zugang zu einer Auswahl modernster Technologien haben, die ihr Leben verbessern, sicherer und sogar umweltfreundlicher machen – vorausgesetzt, sie verfügen auch über die Fähigkeiten, diese Technologien zu nutzen. In der Welt nach der Pandemie werden wir gemeinsam ein widerstandsfähiges und digital unabhängiges Europa gestalten. Dies ist Europas digitale Dekade.“

Europas digitaler Kompass

Die Kommission schlägt einen digitalen Kompass vor, um die Digitalziele der EU für 2030 konkret umzusetzen. Die Ziele drehen sich um vier Kernpunkte:

1) Digital befähigte Bürgerinnen und Bürger und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte: Bis 2030 sollten mindestens 80 Prozent aller Erwachsenen über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, und in der EU sollten 20 Millionen IKT-Fachkräfte beschäftigt sein. Gleichzeitig sollten mehr Frauen in diesem Bereich arbeiten als heute;

2) Sichere, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen: Bis 2030 sollten alle Haushalte in der EU über eine Gigabit-Anbindung verfügen und alle bevölkerten Gebiete mit 5G-Netzen versorgt werden. 20 Prozent der hochmodernen und nachhaltigen Halbleiter weltweit sollten in Europa hergestellt werden. In der EU sollten 10.000 klimaneutrale hochsichere Randknoten („edge nodes“) aufgebaut werden und Europa sollte seinen ersten Quantencomputer haben;

3) Digitaler Umbau der Unternehmen: Bis 2030 sollten drei von vier Unternehmen Cloud-Computing-Dienste, „Big Data“ und künstliche Intelligenz nutzen. Über 90 Prozent der KMU sollten zumindest eine grundlegende digitale Intensität erreicht und die Zahl der Start-up-„Einhörner“ in der EU sollte sich verdoppelt haben.

4) Digitalisierung öffentlicher Dienste: Bis 2030 sollten alle wichtigen öffentlichen Dienste online verfügbar sein. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten haben und 80 Prozent von ihnen sollten eine eID-Lösung nutzen.

Der Kompass sieht eine robuste gemeinsame Governance-Struktur mit den Mitgliedstaaten vor, die auf einem Überwachungssystem mit jährlichen Berichten in Form von „Ampeln“ beruht. Die Ziele werden in einem mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zu vereinbarenden Maßnahmenprogramm verankert.

Mehrländerprojekte

Um Lücken bei den kritischen EU-Kapazitäten besser schließen zu können, wird die Kommission die rasche Einleitung von Mehrländerprojekten erleichtern, bei denen – aufbauend auf der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen EU-Förderprogrammen – Investitionen aus dem EU-Haushalt, den Mitgliedstaaten und der Industrie zusammengeführt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, mindestens 20 Prozent der Ausgaben in ihren Aufbau- und Resilienzplänen für die Priorität „Digitales“ vorzusehen. Zu möglichen Mehrländerprojekten zählen eine europaweit vernetzte Datenverarbeitungsinfrastruktur, die Konzeption und Verbreitung der nächsten Generation stromsparender vertrauenswürdiger Prozessoren oder vernetzte öffentliche Verwaltungen.

Digitale Rechte und Grundsätze für Europäerinnen und Europäer

Die Rechte und Werte der EU stehen im Mittelpunkt des auf den Menschen ausgerichteten Weges der EU in die Digitalisierung. Sie sollten im Online-Raum ebenso wie im richtigen Leben umfassend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, einen Rahmen für Digitalgrundsätze zu schaffen. Dazu gehört beispielsweise der universelle Zugang zu hochwertiger Konnektivität, zu ausreichenden digitalen Kompetenzen, zu öffentlichen Diensten und zu fairen und diskriminierungsfreien Online-Diensten. Ganz allgemein geht es darum, dass dieselben Rechte, die offline gelten, auch online uneingeschränkt ausgeübt werden können. Diese Grundsätze sollen in einer breiten gesellschaftlichen Debatte erörtert werden und könnten in einer feierlichen interinstitutionellen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verankert werden. Sie würden auf der europäischen Säule sozialer Rechte aufbauen und diese ergänzen. Schließlich schlägt die Kommission eine jährliche Eurobarometer-Umfrage vor, die abfragt, wie die Europäerinnen und Europäer die Einhaltung ihrer Rechte im Internet sehen.

Ein digitales Europa in der Welt

Der digitale Wandel bringt globale Herausforderungen mit sich. Die EU wird sich dafür einsetzen, dass sich ihre positive und auf den Menschen ausgerichtete digitale Agenda auch in internationalen Organisationen und durch starke internationale digitale Partnerschaften weiter verbreitet. Durch die Kombination der internen Investitionen der EU mit den beträchtlichen Mitteln, die im Rahmen der neuen Instrumente der externen Zusammenarbeit zur Verfügung stehen, wird die EU in der Lage sein, mit Partnern in der ganzen Welt zusammenzuarbeiten, um gemeinsame globale Ziele zu erreichen. Die Kommission hat bereits vorgeschlagen, einen neuen EU-US-Handels- und Technologierat einzurichten. In der heute vorgelegten Mitteilung wird hervorgehoben, wie wichtig Investitionen in eine bessere Konnektivität mit den externen Partnern der EU sind, beispielsweise durch die Einrichtung eines Fonds für digitale Konnektivität.

Quelle: EU-Kommission

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Anwohner wehrt sich erfolglos gegen die Aufstellung von sechs Glasmüllcontainern

Das VG Neustadt hat die Klage eines Anwohners abgewiesen, mit der er die Entfernung von sechs Glasmüllcontainern in der Nähe seines Grundstücks erreichen wollte (Az. 4 K 915/20).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil 4 K 915/20 vom 25.02.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 die Klage eines Anwohners abgewiesen, mit der er die Entfernung von sechs Glasmüllcontainern in der Nähe seines Grundstücks erreichen wollte.

In Ellerstadt wurde zum 1. Januar 2020 die Sammlung von Altglas umgestellt von Glassäcken auf Einwurfcontainer. Es wurden insgesamt neun Container aufgestellt, sechs auf dem Parkplatz des Friedhofs und drei an anderer Stelle im Ort. Das Grundstück des Klägers liegt – getrennt durch die Ortsdurchfahrt Erpolzheimer Straße – ca. 20 m von den Containern am Friedhof entfernt, sein Wohnhaus ca. 30 m.

Im Februar 2020 wandte sich der Kläger erstmals an die beklagte Ortsgemeinde und machte geltend, durch das Aufstellen der Glascontainer sei eine erhebliche Lärmbelästigung ausgelöst worden, die er als unzumutbar empfinde. Es komme zu 30 bis 40 Einwürfen pro Tag, die Ruhezeiten würden nicht eingehalten. Die Verschmutzung durch Glasscherben und anderen Müll auf dem Parkplatz habe zugenommen. Die Glascontainer würden auch von auswärtigen Bürgern angefahren, was zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen während der Öffnungszeiten des Friedhofs führe. Die Verkehrsteilnehmer missachteten die Einbahnstraßenregelung, sodass täglich ein „Hupkonzert“ zu vernehmen sei. Es sei wünschenswert, die Standortwahl noch einmal zu überprüfen. Der Kläger schlug selbst einige Alternativstandorte vor.

Die Beklagte setzte sich mit den Alternativstandorten auseinander, die sie aber aus verschiedenen Gründen nicht für ebenso gut geeignet hielt wie den Standort am Friedhof. Sie lehnte eine Versetzung der Container ab, daraufhin erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies dies Klage ab. Zur Begründung führt das Gericht im Urteil aus: Dem Bürger könne zwar ein Anspruch darauf zustehen, dass die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandels beseitigt würden (sog. öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch). Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber keinen solchen Anspruch, denn er sei durch die Aufstellung der Glascontainer am Friedhof nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Die Glascontainer seien als Wertstoffcontainer innerhalb von Wohngebieten grundsätzlich als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Die Wertstoffsammelsysteme, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, seien für ihr Funktionieren darauf angewiesen, dass die Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt würden. Nach der Rechtsprechung sei ein Abstand zwischen Containern und Wohnbebauung von mindestens 12 m im Allgemeinen als ausreichend anzusehen, sofern die Container in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprächen, was hier der Fall sei. Die Container erfüllten die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“, und der Abstand zum Wohnhaus des Klägers betrage mehr als das Doppelte dessen, was Anwohnern regelmäßig zugemutet werden könne.

Es gebe im Gemeindegebiet auch keinen Alternativstandort, der sich aufdränge. Der Ortsgemeinde stehe bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Entscheidungsspielraum zu, den sie fehlerfrei ausgeübt habe. Der Kläger habe dagegen überwiegend Standorte im Außenbereich vorgeschlagen, die schon nicht in Frage kämen, da sie außerhalb der Ortslage von den Einwohnern wesentlich schlechter zu erreichen seien.

Er habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Glascontainer, weil diese außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten angefahren würden. Hieraus könne kein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Container folgen, sondern allenfalls ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Die Ortsgemeinde sei verpflichtet, Störungen, die mit einer rechtswidrigen Benutzung der Container zusammenhingen, mit den ihr verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden und komme dieser Verpflichtung auch nach. Sie habe Hinweisschilder an den Containern angebracht und mehrmals in ihrem Amtsblatt auf die Einhaltung der Nutzungszeiten hingewiesen. Zudem führe sie regelmäßige Kontrollfahrten durch und verschiedene Nutzer seien bereits verwarnt und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden.

Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.

Quelle: VG Neustadt

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vzbv veröffentlicht Gutachten und Positionspapier zur Abschaffung der Vorkasse-Praxis

Der vzbv veröffentlichte ein Positionspapier und ein Gutachten zur Neuregelung der Vorkasse-Praxis im Flug- und Reisebereich. Er kritisiert, dass Airlines den gesamten Betrag bei der Buchung oft bereits monatelang im Voraus verlangen und fordert von der Bundesregierung, dass der Reise- oder Flugpreis frühestens bei Reise- oder Flugantritt fällig wird.

vzbv, Pressemitteilung vom 09.03.2021

  • Der vzbv fordert von der Bundesregierung, dass der Reise- oder Flugpreis frühestens bei Reise- oder Flugantritt fällig wird.
  • Gutachten ergibt: Der Systemwechsel von Vorkasse zur Bezahlung bei Check-In ist für alle Beteiligten wirtschaftlich gut umsetzbar.
  • Bei einem Systemwechsel steigen die Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher um maximal 3,3 Prozent.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlicht am 9. März 2021 ein Positionspapier und ein Gutachten zur Neuregelung der Vorkasse-Praxis im Flug- und Reisebereich. Der vzbv kritisiert, dass Airlines den gesamten Betrag bei der Buchung oft bereits monatelang im Voraus verlangen. Die wirtschaftlichen Herausforderungen eines Systemwechsels weg von der gängigen Vorkasse-Praxis wären für die betroffenen Anbieter zwar zum Teil groß, aber durchaus zu meistern. Dabei stützt sich der vzbv auf ein Gutachten von Wirtschaftsexperten der Hochschule Luzern.

Die Corona-Pandemie fördert die schon lange vorhandenen, strukturellen Probleme der Reise- und Flugbranche sehr deutlich zu Tage. Die Vorkasse-Praxis ist wirtschaftlich äußerst bedenklich. Mit den Geldern der Kunden, die heute buchen, werden die Reisen oder Flüge für diejenigen bezahlt, die schon vor Monaten gebucht und ebenfalls bezahlt haben.

„Das Prinzip der Vorkasse gleicht einem Strohfeuer, das stets genährt werden muss, um nicht sofort zu verlöschen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Fairerweise sollte ein Flug erst bei Flugantritt bezahlt werden müssen.“

Geringe Preiserhöhung bei Wechsel weg von Vorkasse

Das vom vzbv in Auftrag gegebene Gutachten zeigt auf, welche wirtschaftlichen Effekte sich bei der Umstellung vom Vorkasse-Modell auf Zahlung bei Flug- oder Reiseantritt ergeben. Schafft die Bundesregierung die Vorauszahlungspflicht vollständig ab, müssten Flug- und Reiseanbieter für ihre dann notwendigen Vorleistungen Eigen- oder Fremdkapital aufnehmen. Das ist in den meisten Branchen durchaus üblich. In Folge entstehen zusätzliche Kapitalkosten. Auch schlechtere Rahmenbedingungen zugrunde gelegt würden diese aber nicht mehr als 3,3 Prozent des deutschen Flugreisemarktvolumens und nicht mehr als 1,1 Prozent des deutschen Pauschalreisemarktes ausmachen. Selbst bei einer vollständigen Überwälzung der Kosten auf Reisende erhöhen sich die Preise für Flugbuchungen daher um nicht mehr als 3,3 Prozent. Die Preise für Pauschalreisen steigen um nicht mehr als 1,1 Prozent an.

„Einer Umsetzung unserer Forderung weg von der Vorkasse hin zur Bezahlung bei Check-In steht nichts im Wege. Um endlich ausgewogene und interessensgerechte Regelungen zu schaffen, muss die Bundesregierung jetzt tätig werden. Die Abschaffung der extensiven Vorkasse-Praxis gehört auch in den Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl“, mahnt Klaus Müller.

Die Einschätzung des vzbv im Einzelnen können dem beigefügten Positionspapier entnommen werden.

Am 10. März 2021 findet dazu eine Online-Veranstaltung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist unter dem unten angegebenen Link möglich.

Quelle: vzbv

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