Bundesrat billigt sog. Corona-Sozialschutz-Paket III

Der Bundesrat hat am 05.03.2021 dem sog. Sozialschutz-Paket III zugestimmt. Es sieht vor allem eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte vor. Außerdem wird damit der erleichterte Zugang zu sozialer Sicherung ebenso verlängert wie die Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. März 2021 dem sog. Sozialschutz-Paket III zugestimmt. Es sieht vor allem eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte vor. Außerdem wird damit der erleichterte Zugang zu sozialer Sicherung ebenso verlängert wie die Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Mit einer begleitenden Entschließung übt der Bundesrat allerdings Kritik an den aus den Maßnahmen resultierenden Kosten für Länder und Kommunen.

Einmalzahlung 150 Euro

Mit dem Gesetz werden zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich

Beibehaltung der Maßnahmen aus dem Sozialschutz-Paket I

Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen stellt sicher, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend angepasst wurde auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.

Mittagsverpflegung für Bedürftige

Das Gesetz verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert.

Versicherungsschutz für Künstler

Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Kritik an Mehrkosten

In einer zusätzlichen kritisiert der Bundesrat, dass die Ausgaben für die Einmalzahlung an Leistungsberechtigte des Dritten Kapitels SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht vom Bund, sondern von den Kommunen oder Ländern getragen werden müssen und dass der Gesetzesbeschluss erhebliche Mehrkosten für Länder und Kommunen nach sich zieht, die sich anhand der darin beschriebenen Haushaltsausgaben nicht konkret nachvollziehen lassen

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am 1. April 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat unterstützt bessere Teilhabe von Frauen in Führungspositionen

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung weiter zu erhöhen. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf weist er allerdings auf weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung weiter zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 zum Regierungsentwurf weist er allerdings auf weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin.

Verbindliche Quotenregelung erforderlich

So bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, ob das geplante Mindestbeteiligungsgebot durch eine verbindliche Quotenregelung ersetzt werden kann – etwa nach dem Vorbild der bereits bestehenden Quote für Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Diese sei zudem auf weitere Unternehmen auszuweiten.

Temporäre Freistellungen

Außerdem hält der Bundesrat weitere gesetzliche Vorschriften für erforderlich, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten – zum Beispiel im Mutterschutz, Elternzeit, Familienpflege oder Krankheit. Er regt konkrete Änderungen im Aktien- und Genossenschaftsrecht zum Ruhen des Mandats an, in dem das Vorstandsmitglied von sämtlichen Leitungs- und Sorgfaltspflichten befreit ist.

Schärfere Sanktionen für Zielgröße Null

Eine weitere Prüfbitte des Bundesrates bezieht sich auf die sog. Zielgröße Null für die Besetzung von Leitungsorganen mit Frauen, die nach dem Gesetzentwurf noch immer möglich sind. Hier sind aus Sicht der Länder dezidiertere Begründungspflichten oder strengere Sanktionen für unsubstantiierte oder zu allgemeine Begründungen vorzugswürdig.

Ausweitung auf kassenärztliche Vereinigungen

Kritisch sieht der Bundesrat, dass der Regierungsentwurf zwar die Vorstände von Sozialversicherungsträgern betrifft, allerdings Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen und deren Spitzenverbände ausnimmt. Auch für diese sollten die neuen Regeln gelten, fordern die Länder in ihrer Stellungnahme.

Was die Bundesregierung plant

Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, muss er nach dem Regierungsentwurf künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Gibt sich das Unternehmen die Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat, muss dies begründet werden.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann gelten. Daneben soll die aktuell schon geltende feste Mindestquote für den Aufsichtsrat Anwendung finden.

Für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit – ist eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann vorgesehen.

Strengere Vorgaben für den öffentlichen Dienst

Für den öffentlichen Dienst ist die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien geplant, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben werden.

Bundestag entscheidet

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Dieser hatte bereits am 25. Februar 2021 mit den Beratungen in erster Lesung begonnen. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2./3. Lesung befasst sich er Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt verlängerter Geltungsdauer des sog. Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022 zu

Am 05.03.2021 hat der Bundesrat der verlängerten Geltungsdauer des sog. Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022 zugestimmt, die der Bundestag nur eine Woche zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat der verlängerten Geltungsdauer des sog. Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022 zugestimmt, die der Bundestag nur eine Woche zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Gesetz ursprünglich bis März 2021 befristet

Das im Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz stellt bislang sicher, dass behördliche Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter Pandemiebedingungen formwahrend durchgeführt werden können. Es war ursprünglich bis März 2021 befristet. Angesichts der Fortdauer der Pandemie hat sich der Bundestag für die Verlängerung der Maßnahmen entschieden.

Alternative Möglichkeiten für Bekanntmachung und Erörterung

In Zeiten der COVID-19-Pandemie können bestimmte im Planungsrecht vorgesehene Bekanntmachungen, Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen nicht mehr ohne weiteres sicher durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ermöglicht das Gesetz Alternativen für diese Verfahrensschritte, die den Infektionsschutz gewährleisten, weil sie auf Zusammenkünfte von Menschen verzichten. Bekanntmachungen von Informationen dürfen nach dem Gesetz über das Internet erfolgen. Konsultationen und Verhandlungen sind online, per Telefon- oder Videokonferenz möglich.

So können beispielsweise weiterhin die Entwürfe von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen statt der öffentlichen Auslegung im Internet veröffentlicht werden.

Weitere Schritte

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Versehen einer Gemeinde bei der Mitteilung eines Grundstückspreises

Eine Gemeinde kann für Folgekosten haften, die einem potenziellen Grundstückserwerber durch eine versehentlich fehlerhafte Mitteilung eines Kaufpreises für ein Gemeindegrundstück entstehen. So entschied das LG Koblenz (Az. 1 O 337/19).

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.03.2021 zum Urteil 1 O 337/19 vom 22.02.2021 (nrkr)

Haftet eine Gemeinde für Folgekosten, die einem potenziellen Grundstückserwerber durch eine versehentlich fehlerhafte Mitteilung eines Kaufpreises für ein Gemeindegrundstück entstehen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Kläger äußerten Anfang 2018 Interesse an einem Erwerb eines unbebauten Grundstücks der beklagten Ortsgemeinde. Per E-Mail teilte die gleichfalls beklagte Verbandsgemeinde, die gemäß § 68 GemO Rheinland-Pfalz die Verwaltungsgeschäfte für die Ortsgemeinde führt, dabei aber an die Beschlüsse der Ortsgemeinde gebunden ist, den Klägern mit, dass sich der Bodenrichtwert auf 70,00 Euro/qm belaufe. Dieser sei Grundlage für den Kaufpreis. Außerdem erklärte die Verbandsgemeinde, dass Teilflächen zum öffentlichen Verkehrsraum gehörten und daher vor einem Verkauf neu vermessen und geordnet werden müssten. Diese Vermessungskosten müssten von dem Investor getragen werden. Zur Senkung der Kosten fragten die Kläger daraufhin an, ob die Möglichkeit der Verpachtung bestehe. Der Gemeinderat der beklagten Ortsgemeinde fasste sodann den Beschluss, das Grundstück zu verkaufen und nicht zu verpachten. Unter Berücksichtigung des Bodenrichtwerts von 70,00 Euro/qm setzte er für das Grundstück einen Kaufpreis von 21.000,00 Euro an. Die beklagte Verbandsgemeinde teilte sodann jedoch den Klägern versehentlich mit, dass der Gemeinderat beschlossen habe, den Klägern das Grundstück zu einem Preis von 21,00 Euro/qm zum Kauf anzubieten. Die Kläger entschlossen sich auf dieser Basis zum Kauf. Die Verbandsgemeinde bat die Kläger daraufhin, vor dem Verkauf ein öffentlich bestelltes Vermessungsbüro mit der Vermessung des Grundstücks zu beauftragen. Die Vermessung wurde sodann auf Grundlage eines Auftrags der Kläger zu einem Preis von 1.631,55 Euro durchgeführt. Weiterhin zahlten die Kläger die Gebühren des Vermessungs- und Katasteramts in Höhe von 270,54 Euro. Die Verbandsgemeinde übersandte den Klägern daraufhin einen Beurkundungsauftrag an den Notar und teilte im Hinblick auf die nunmehr neu vermessene Grundstücksfläche von 275 qm statt ursprünglich 300 qm einen Grundstückskaufpreis von 19.250,00 Euro (= 70,00 Euro/qm) mit. Versehentlich habe man die Kläger fehlerhaft informiert, dass der Kaufpreis 21,00 Euro/qm betrage, man bitte das Versehen zu entschuldigen. Zu einem Grundstückskauf kam es sodann nicht mehr.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat den Klägern einen Schadensersatzanspruch gegen die Ortsgemeinde hinsichtlich der Kosten und Gebühren für die Vermessung des Grundstücks zugesprochen.

Das Gericht sah die Ortsgemeinde aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 Satz 1 BGB nach allgemeinem Zivilrecht als schadensersatzpflichtig an, wobei sich der Schadensersatzanspruch allein gegen die Ortsgemeinde als Vertragspartner der Kläger richtet. Einen Amtshaftungsanspruch verneinte das Gericht hier, da die beklagten Gemeinden nicht hoheitlich handelten, sondern vielmehr den Klägern im Rahmen eines Grundstückskaufs als Vertragspartner gegenüber traten. In der fehlerhaften Mitteilung einer Abschlussbereitschaft der Ortsgemeinde zu einem Kaufpreis von 21,00 Euro/qm, die zu diesem Preis tatsächlich nie bestand, und der Monate später anschließenden Aufforderung zur Beauftragung der Vermessung des Grundstücks, sah das Gericht eine schuldhafte Pflichtverletzung. Die falsche Mitteilung des Kaufpreises ordnete das Gericht als fahrlässig ein, wobei sich die Ortsgemeinde insofern das Verhalten der Verbandsgemeinde als Vertreterin zurechnen lassen musste. Grundsätzlich erfolgen Investitionen vor Vertragsabschluss zwar auf eigenes Risiko des Kaufinteressenten, hier lag jedoch zum einen eine ausdrückliche Aufforderung zur Beauftragung der Vermessung vor, zum anderen blieb den Klägern letztlich keine andere Wahl, weil eine Vermessung auf Kosten der Kläger von der Beklagtenseite zur Voraussetzung des Vertragsabschlusses erklärt wurde.

Ein anspruchsminderndes oder gar einen solchen Anspruch ausschließendes Eigenverschulden der Kläger sah das Gericht nicht. Zwar war den Klägern der Bodenrichtwert von 70,00 Euro/qm bekannt, während der mitgeteilte Kaufpreis dahinter erheblich zurückblieb. Die Kläger hätten diesen Kaufpreis allerdings trotzdem nicht hinterfragen müssen. Es wird zwar als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Gemeinden haushaltswirtschaftlichen Zwängen unterliegen, allerdings hatten die Kläger keinen Einblick in die weiteren dem mitgeteilten Quadratmeterpreis zugrunde liegenden wirtschaftlichen Erwägungen. Eine allgemeine Regel, wonach Gemeinden niemals in so erheblicher Weise von dem Bodenrichtwert abweichen könnten, erkannte das Gericht nicht. Auch gab es für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Kläger die fehlerhafte Preismitteilung vor der Beauftragung der Vermessung erkannt hätten.

Die Verbandsgemeinde haftet dagegen nicht, da sie nur als Vertreterin der Ortsgemeinde handelte und hierbei kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nahm, was allein Grundlage für einen Schadensersatzanspruch auch gegen den Vertreter nach § 311 Abs. 3 BGB hätte sein können.

Quelle: LG Koblenz

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Bundesrat: Keine Mehrheit für Forderung nach Vielklägergebühr

Der Bundesrat hat am 5. März 2021 über den Vorschlag Hessens beraten, eine besondere Verfahrensgebühr für so genannte Vielkläger in der Sozialgerichtsbarkeit einzuführen. Der Gesetzesantrag fand bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Der Bundesrat hat am 5. März 2021 über den Vorschlag Hessens beraten, eine besondere Verfahrensgebühr für sog. Vielkläger in der Sozialgerichtsbarkeit einzuführen. Der Gesetzesantrag fand bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Er wird daher nicht in den Bundestag eingebracht.

Was Hessen vorgeschlagen hatte

Hessen hatte vorgeschlagen, die Sozialgerichte von aussichtslosen Klagen zu entlasten und sog. Vielklägern eine Sondergebühr von 30 Euro aufzuerlegen. Als solcher sollte gelten, wer in den letzten zehn Jahren bereits zehn oder mehr Verfahren in einem Land angestrengt hat. Diese Personen müssten künftig die Gebühr einzahlen, damit ein neues Verfahren angenommen würde. Nach derzeitigem Recht sind Verfahren vor den Sozialgerichten für die Klägerinnen und Kläger gebührenfrei. Die Gebühr wäre nicht vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst, würde aber erstattet, wenn die Klage erfolgreich wäre. Zudem könnten die Gerichte die jeweilige Gebührenfestsetzung jederzeit überprüfen.

Aussichtslose Verfahren vermeiden

Hessen hatte seinen Vorstoß damit begründet, dass sich in der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der dort herrschenden Gerichtskostenfreiheit die Fälle häuften, in denen einzelne Klägerinnen oder Kläger ohne berechtigtes Rechtsschutzinteresse mit einer Vielzahl von Verfahren die Gerichte beschäftigten. Dabei würden oftmals aussichtslose Anliegen verfolgt, und zwar auch wiederholt durch alle Instanzen. Es sei davon auszugehen, dass mit einer Verfahrensgebühr in zahlreichen Fällen eine Klage gar nicht erst erhoben oder nach der Anforderung der Gebühr nicht weiterverfolgt würden, begründete das Land seinen Gesetzesantrag.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Änderungen im Postrecht

Der Versand illegaler Drogen per Post kann künftig effektiver verfolgt werden. Der Bundesrat hat am 5. März 2021 ein entsprechendes Gesetz des Bundestages gebilligt, mit dem dieser eine Initiative der Länder umsetzte.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Der Versand illegaler Drogen per Post kann künftig effektiver verfolgt werden. Der Bundesrat hat am 5. März 2021 ein entsprechendes Gesetz des Bundestages gebilligt, mit dem dieser eine Initiative der Länder umsetzte.

Meldepflicht für Zufallsfunde

Künftig müssen Bedienstete in Brief- und Paketermittlungszentren den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich beschädigte oder rückläufige Sendungen vorlegen, wenn deren Inhalt den Verdacht auf illegalen Handel mit Drogen, Waffen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln nahelegt.

Bußgeld bis zu 500.000 Euro

Unternehmen, deren Mitarbeiter diese Pflicht verletzen, drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.

Derzeitige Rechtslage ungenügend

Derzeit besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage verdächtiger Sendungen. Das Postgesetz ermöglicht es den Postdienstleistern lediglich, Briefe und Pakete dann zu öffnen, wenn sie „unanbringlich“ sind – also weder Empfänger noch Absender erkennbar ist. Stoßen die Bediensteten dabei auf einen verdächtigen Inhalt, dürfen sie ihn der Polizei vorlegen, wenn von ihm körperliche Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Verpflichtung, Sendungen den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen, besteht hingegen nur bei Verdacht auf eine schwere Straftat wie Mord oder Terror.

Weitere Änderungen bei der Post-Regulierung

Der Bundestag ergänzte die Bundesratsinitiative um weitere Änderungen im Postgesetz, um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 umzusetzen.

Das Gericht hatte darin die Regelung zur Bestimmung des Gewinnsatzes im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung, die die Bundesregierung im Jahr 2015 in der Post-Entgeltregulierungsverordnung geschaffen hat, für rechtswidrig erklärt, da sie nicht von der postgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt sei. Der Bundestagsbeschluss schafft nun eine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage im Postgesetz.

Neue Vorgaben für Porto-Genehmigungen

Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegen die so genannte Lastenallokationspraxis der Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Porto-Höhe geäußert. Daher beschloss der Bundestag, dass künftig auch solche Lasten einbezogen werden dürfen, die in anderen Produktbereichen entstehen, dort aber aufgrund der Wettbewerbsintensität nicht erwirtschaftet werden können – also zum Beispiel Kosten für eine flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen und Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten der Beschäftigten.

Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten

Weitere Ergänzung im Bundestagsverfahren: Für Postdienstleister ist künftig die Teilnahme am bereits existierenden Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur verbindlich, wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher die Schlichtungsstelle anrufen. Zudem wird die Preis-Kosten-Scheren-Prüfung als Instrument zum Schutz der Wettbewerber vor missbräuchlichen Preisgestaltungen marktbeherrschender Anbieter im Postbereich eingeführt.

Inkrafttreten nach Verkündung

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am Tag darauf in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Experimentierklausel für digitale Meldeverfahren

Hoteliers erhalten mehr Möglichkeiten, die Meldepflicht für ihre Gäste künftig elektronisch zu erfüllen. Dies hat der Bundestag beschlossen, der Bundesrat am 5. März 2021 abschließend gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Hoteliers erhalten mehr Möglichkeiten, die Meldepflicht für ihre Gäste künftig elektronisch zu erfüllen. Dies hat der Bundestag beschlossen, der Bundesrat am 5. März 2021 abschließend gebilligt.

Digitale Anmeldung im Test

Nach derzeitigem Recht sind nur drei Verfahren zur elektronischen Identifizierung der Hotelgäste zulässig. Durch Einführung einer Experimentierklausel im Bundesmeldegesetz ist es künftig möglich, weitere Online-Anwendungen für ein digitales Hotel-Meldeverfahren zu testen – für die Dauer von zwei Jahren. Der Bundestagsbeschluss geht auf einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zurück.

Er kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

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Bürger-Identifikationsnummer kommt – Bundesrat stimmt sog. Registermodernisierungsgesetz zu

Der Bundesrat hat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Das sog. Registermodernisierungsgesetz kann daher nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend verkündet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürgerinnen und Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Das sog. Registermodernisierungsgesetz kann daher nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend verkündet werden.

Voraussetzung für Bürgerservices

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Eindeutigere Zuordnung

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen – was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürgerinnen und Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Datencockpit für mehr Transparenz

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage bzw. mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein sog. Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge – Bundesrat billigt Gesetz zur Förderung der Elektromobilität

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat das kürzlich vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gebilligt. Es kann daher jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat das kürzlich vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gebilligt. Es kann daher jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Förderung der Elektromobilität

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Wohn- und andere Gebäude sollen mit größeren Parkplätzen ausgestattet werden. So sollen Ladepunkte geschaffen und Elektrofahrzeuge leichter zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufgeladen werden können.

Pflicht zum Einbau von Leitungen

Vorgesehen sind verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen baut, wird künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden.

Quartiersansatz

Möglich sind auch Quartierslösungen, d. h. Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Gesetz. So können gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel errichtet werden.

Ausnahmen

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten. Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind ebenfalls von den Regelungen ausgenommen. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Weitere Schritte

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

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Mieter hat keinen Anspruch auf das in seiner Wohnung entdeckte Geld

Das AG München wies die Klage der früheren Mieterin einer Wohnung gegen die noch unbekannten Erben eines Vormieters auf Herausgabe eines Teilbetrages von 1.500 Euro von dem in der Wohnung gefundenen Bargeld ab, da es sich nicht um „verlorene Sachen“ gehandelt habe (Az. 111 C 21915/19).

AG München, Pressemitteilung vom 05.03.2021 zum Urteil 111 C 21915/19 vom 04.12.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 04.12.2020 die Klage der früheren Mieterin einer Wohnung in München-Steinhausen gegen die noch unbekannten Erben eines Vormieters, vertreten durch die Nachlasspflegerin, auf Herausgabe eines Teilbetrages von 1.500 Euro von dem in der Wohnung gefundenen Bargeld ab.

Die Klägerin bewohnte im Jahr 2016 seit kurzem die von ihr angemietete Wohnung, in der u. a. zuvor von Mitte 2007 bis zu seinem Tod in nämlicher Wohnung zwischen dem 15.05.2010 09:30 Uhr und 17.05.2010 14:00 Uhr der zuletzt 69-jährige Vormieter gewohnt hatte.

Am 01.12.2016 kam ein Elektriker zur Kontrolle verschiedener elektrischer Einrichtungen in die Wohnung der Klägerin, der auf ihren Wunsch auch eine defekte Steckdose überprüfen sollte. Gemeinsam lösten der Elektriker und die Klägerin die Schutzvorrichtung dieser Steckdose, hinter der in einem Hohlraum knapp 80.000 Euro in Euro- und Dollarnoten versteckt waren. Diesen Geldbetrag übergaben die Klägerin und der Elektriker der Polizei. Die Polizei übergab in der Folgezeit die Banknoten dem Fundbüro der Stadt München. Das Fundbüro war der Ansicht, der Fundbetrag gehöre in den Nachlass des verstorbenen Vormieters, für den durch das Amtsgericht eine Nachlasspflegerin bestellt worden war und übergab ihr das Geld.

Eine Auseinandersetzung des Nachlasses fand noch nicht statt, da die Erbenermittlung noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Die Klägerin behauptet, es seien nicht sämtliche ehemaligen Mieter ausfindig gemacht worden, sodass nicht festgestellt werden konnte, wer genau die Banknoten in der Steckdose versteckt hat. Sie meint, es läge ein Eigentumserwerb gem. § 973 BGB vor, demzufolge der Finder nach sechs Monaten das Eigentum an der von ihm gefundenen Sache erhalte.

Die Beklagtenpartei behauptet, der Verstorbene hätte die Banknoten zu Lebzeiten dort versteckt. Dessen Verwandte hätten die Wohnung nach seinem Tod erfolglos nach den Banknoten durchsucht. Auch das Fundbüro sei wegen des Behälters, in dem sich das Geld befand und auf dem sich passende Datumsangaben fanden, zu dem Schluss gekommen, dass es sich um Geld des Verstorbenen gehandelt habe. Das Eigentum und der Besitz an den Banknoten seien nach Gesetz auf dessen Erben übergegangen. Es handele sich um verstecktes Geld und nicht um verloren gegangenes, sodass die Fundvorschriften nicht anwendbar seien.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als alleinige Finderin der Banknoten anzusehen wäre, hat die Klägerin jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass es sich bei den Banknoten (…) um verlorene Sachen im Sinne des § 965 BGB handelt und somit die Fundvorschriften Anwendung finden. (…) Macht der Finder Ansprüche geltend, obliegt es diesem zu beweisen, dass es sich um eine Fundsache handelt (…). Verloren sind nur Sachen, die nach Besitzrecht besitzlos (…) sind. (…) Besitzlosigkeit setzt Besitzverlust voraus (…). Ausschlaggebend hierfür ist regelmäßig, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Besitzverlust ist indes nicht anzunehmen, wenn die Sache sich im eigenen Herrschaftsbereich befindet und der Besitzer nur ihren genauen Ort nicht kennt (…). Die Banknoten wurden vorliegend in einer Steckdose gefunden. Es ist somit davon auszugehen, dass einer der Vormieter der Klägerin diese in seinem damaligen Herrschaftsbereich versteckte. Eine Besitzaufgabe ist darin (…) nicht zu sehen. Erst wenn auch der Besitz am Herrschaftsbereich aufgegeben wird, endet auch der Besitz an „verlegten Sachen“ (…). Dies könnte etwa bei einem Auszug aus der Wohnung bei gleichzeitigem Zurücklassen des Geldbetrages anzunehmen sein. Nach dem Beklagtenvortrag sei jedoch ursprünglich Herr (…) Eigentümer der Banknoten (…) gewesen, der diese zu Lebzeiten in der Steckdose versteckt habe und später in der Wohnung verstarb. Eine Besitzaufgabe wäre in diesem Falle nicht anzunehmen. Gemäß § 857 BGB geht die Besitzstellung so, wie sie zu Zeit des Erbfalls bestand, auf den Erben über (…). Bei dem Erbenbesitz handelt es sich um einen von tatsächlicher Sachherrschaft und (geäußertem) Besitzwillen losgelösten besonderen Besitztatbestand, der die Rechtswirkungen des Besitzes dem Erben zuordnet (…). Der Erbe tritt danach unmittelbar in die besitzrechtliche Stellung des Erblassers ein. Dabei soll die Vorschrift gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls regelmäßig weder die tatsächliche Gewalt über die Sache innehat noch einen Beherrschungswillen bilden konnte (…). Der Beweis, dass es sich um eine Fundsache handelt, ist somit nicht erbracht. (…) Die Klägerin hat (…) nicht vorgetragen, warum Herr (…) nicht Eigentümer der Banknoten gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Vormieter der Klägerin die Banknoten versteckte, wurden nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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