Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: EU-Kommission will mehr Transparenz bei Einkommen von Männern und Frauen

Die EU-Kommission will sicherstellen, dass Frauen und Männer in der EU gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit erhalten. Mit einem am 04.03.2021 vorgelegten Vorschlag sollen Arbeitgeber künftig zu mehr Lohntransparenz verpflichtet und der Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung verbessert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.03.2021

Die EU-Kommission will sicherstellen, dass Frauen und Männer in der EU gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit erhalten. Mit einem am 04.03.2021 vorgelegten Vorschlag sollen Arbeitgeber künftig zu mehr Lohntransparenz verpflichtet und der Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung verbessert werden. „Gleiche Arbeit verdient gleiches Entgelt. Und für gleiches Entgelt braucht man Transparenz. Arbeitnehmerinnen müssen wissen, ob ihre Arbeitgeber sie fair behandeln. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müssen sie sich zur Wehr setzen können und das bekommen, was ihnen zusteht“, so Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen.

Der Vorschlag zur Lohntransparenz stellt eine politische Priorität von Kommissionspräsidentin von der Leyen dar und enthält Maßnahmen zur Lohntransparenz, darunter Angaben zum Entgelt für Arbeitsuchende, das Recht auf Informationen über das Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit verrichten, sowie Berichterstattungspflichten im Hinblick auf geschlechtsspezifisches Lohngefälle für große Unternehmen.

Der Vorschlag stärkt auch die Instrumente, mit denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte geltend machen können, und erleichtert den Zugang zur Justiz. Arbeitgebern wird es nicht gestattet sein, Arbeitsuchende nach ihrer früheren Vergütung zu fragen, und sie müssen auf Anfrage der Arbeitnehmer entgeltbezogene anonymisierte Daten zur Verfügung stellen. Zudem werden Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung für Lohndiskriminierung haben.

Neue Maßnahmen, die den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht nur auf Arbeitgeber, sondern auch auf Frauen Rechnung tragen, die besonders hart getroffen wurden, werden das Bewusstsein für die Entgeltbedingungen innerhalb des Unternehmens schärfen und Arbeitgebern wie Arbeitnehmern mehr Instrumente an die Hand geben, um gegen Lohndiskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen. Damit wird auf eine Reihe wesentlicher Faktoren eingegangen, die zum bestehenden Lohngefälle beitragen. Dies ist besonders während der COVID-19-Pandemie von Bedeutung, die die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verstärkt und Frauen einem höheren Armutsrisiko aussetzt.

Die für Werte und Transparenz zuständige Kommissions-Vizepräsidentin Vera Jourová sagte: „Es ist höchste Zeit, dass sowohl Frauen als auch Männer in der Lage sind, ihr Recht geltend zu machen. Wir wollen Arbeitsuchende und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, faire Löhne und Gehälter einzufordern, ihre Rechte zu kennen und diese geltend zu machen. Auch deshalb müssen Arbeitgeber ihre Entgeltpolitik transparenter gestalten. Es darf keine doppelten Standards und keine Ausreden mehr geben.“

Die für Gleichheitspolitik zuständige EU-Kommissarin Helena Dalli erklärte: „Der Vorschlag zur Lohntransparenz ist ein wichtiger Schritt zur Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Er wird die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, ihr Recht auf gleiches Entgelt durchzusetzen, und geschlechtsspezifischen Verzerrungen beim Entgelt ein Ende setzen. Zudem wird er die Sichtbarmachung, Anerkennung und Behandlung eines Problems ermöglichen, das wir seit der Annahme der Römischen Verträge im Jahr 1957 beseitigen wollten. Frauen verdienen gebührende Anerkennung, Gleichbehandlung und Wertschätzung ihrer Arbeit, und die Kommission ist entschlossen, dafür zu sorgen, dass dies am Arbeitsplatz der Fall ist.“

Lohntransparenz und bessere Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts

Der Legislativvorschlag konzentriert sich auf zwei Kernelemente der Entgeltgleichheit: Maßnahmen zur Gewährleistung von Lohntransparenz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie einen besseren Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung.

Maßnahmen für Lohntransparenz:

  • Lohntransparenz für Arbeitsuchende – Arbeitgeber müssen in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne bereitstellen. Arbeitgebern wird es nicht gestattet sein, künftige Arbeitnehmer nach ihrer früheren Vergütung zu fragen.
  • Auskunftsrecht für Arbeitnehmer – Arbeitnehmer werden das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.
  • Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle – Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ihrer Organisation veröffentlichen. Für interne Zwecke sollten sie zudem Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Gruppen von Arbeitnehmern, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, bereitstellen.
  • Gemeinsame Entgeltbewertung – Ergibt die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 % und kann der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vornehmen.

Besserer Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung:

  • Entschädigung für Arbeitnehmer – Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung ausgesetzt sind, können eine Entschädigung erhalten, einschließlich der vollständigen Nachzahlung des Entgelts und der damit verbundenen Boni oder Sachleistungen.
  • Beweislast aufseiten des Arbeitgebers – Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.
  • Sanktionen einschließlich Geldstrafen – Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts (auch Mindestgeldstrafen) festlegen.
  • Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter können im Namen von Arbeitnehmern in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren tätig werden und bei Sammelklagen auf gleiches Entgelt federführend sein.

Der Vorschlag trägt der derzeitigen schwierigen Lage der Arbeitgeber, insbesondere im privaten Sektor, Rechnung. Er wahrt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, wobei gleichzeitig Flexibilität für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährt wird und die Mitgliedstaaten ermutigt werden, verfügbare Ressourcen für die Datenübermittlung zu nutzen. Die jährlichen Kosten für die Entgeltberichterstattung für Arbeitgeber werden auf 379 bis 890 Euro für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten geschätzt.

Nächste Schritte

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und der Kommission ihre Umsetzungsvorschriften zu übermitteln. Die Kommission wird die vorgeschlagene Richtlinie nach acht Jahren bewerten.

Powered by WPeMatico

EU-Kommission setzt neue Leitziele für ein soziales Europa bis 2030

Die EU-Kommission setzt neue Leitziele für die EU in den Bereichen Beschäftigung, Qualifikation und Sozialschutz, die bis 2030 erreicht werden sollen. Die drei Kernziele gehören zu einem am 04.03.2021 vorgestellten Aktionsplan, der die 20 Grundsätze der Europäischen Säule Sozialer Rechte in konkrete Handlungsschritte umsetzen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.03.2021

Die EU-Kommission setzt neue Leitziele für die EU in den Bereichen Beschäftigung, Qualifikation und Sozialschutz, die bis 2030 erreicht werden sollen. Die drei Kernziele gehören zu einem am 04.03.2021 vorgestellten Aktionsplan, der die 20 Grundsätze der Europäischen Säule Sozialer Rechte in konkrete Handlungsschritte umsetzen soll. In einer gemeinsamen Kraftanstrengung mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft soll der Aktionsplan zu einer nachhaltigen und krisenfesten Erholung nach der Pandemie beitragen. Flankiert wird er dabei vom neuen mehrjährigen Finanzrahmen und den europäischen Aufbauplan NextGenerationEU.

Der Aktionsplan setzt drei Kernziele bis 2030:

  • Mindestens 78 Prozent der 20-64-Jährigen sollen in einem Arbeitsverhältnis sein
  • Mindestens 60 Prozent der Erwachsenen sollen jedes Jahr an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen
  • Die Anzahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen soll um mindestens 15 Millionen reduziert werden.

Die neuen Kernziele für 2030 stehen im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und definieren das gemeinsame Ziel für den Aufbau eines starken sozialen Europas. Zusammen mit einem überarbeiteten sozialpolitischen Scoreboard werden sie die Kommission in die Lage versetzen, die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zu verfolgen. Die Kommission ruft den Europäischen Rat auf, diese drei Ziele zu billigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre eigenen nationalen Ziele festzulegen, um zu der Initiative beizutragen.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, sagte: „Unsere wirtschaftliche Erholung muss inklusiv, fair und beschäftigungsintensiv sein. Aus diesem Grund schlägt die Kommission eine ehrgeizige Agenda für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte vor und ruft die Mitgliedstaaten auf, die Beschäftigung in der Erholungsphase nach der COVID-19-Krise aktiv zu fördern. Damit möchten wir auf die Bedeutung eines schrittweisen Übergangs von Notmaßnahmen hin zu Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung unserer Arbeitsmärkte hinweisen, bei dem die EU im Rahmen ihrer verfügbaren Finanzierungsmittel, einschließlich des ESF+ und der Aufbau- und Resilienzfazilität, Unterstützung leisten wird.“

Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, erklärte: „Die europäische Säule sozialer Rechte ist unser Bezugspunkt für den Aufbau eines starken sozialen Europas. Jetzt erfüllen wir sie mit neuem Leben, indem wir ihre Grundsätze in konkrete Maßnahmen umsetzen. Eine unserer Hauptprioritäten ist es, Arbeitsplätze zu schaffen und dafür Sorge zu tragen, dass die Menschen über die richtigen Kompetenzen für diese Arbeitsplätze verfügen. Dies ist das Ziel von EASE. Darüber hinaus ist es unsere gemeinsame Pflicht, Armut in der EU zu bekämpfen und eine inklusive Gesellschaft zu schaffen. Wir alle sind hier gefordert, unseren Beitrag zu leisten. Ich freue mich auf ein erneutes Bekenntnis zu sozialen Rechten auf dem Sozialgipfel im Mai.“

Der Aktionsplan bietet die Chance, das europäische soziale Regelwerk auf den neuesten Stand zu bringen und zugleich die Veränderungen durch neue gesellschaftlicher, technologischer und wirtschaftlicher Entwicklungen und die sozioökonomischen Folgen der Pandemie erfolgreich zu meistern. Die Kommission hat bereits mit der Umsetzung der Grundsätze der Säule in Maßnahmen begonnen und im Jahr 2020 Initiativen wie zum Beispiel die Förderung der Jugendbeschäftigung und angemessene Mindestlöhne vorgeschlagen. Die Kommission stellt heute auch ihre Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise vor, die auf eine beschäftigungsintensive Erholung abzielt.

Wirksame aktive Beschäftigungsförderung (EASE)

Als konkrete Maßnahme im Rahmen des Grundsatzes 4 der Säule stellt die Kommission heute eine Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise vor. Mit dieser Empfehlung bietet die Kommission den Mitgliedstaaten konkrete Orientierungshilfe zu politischen Maßnahmen, einschließlich Hinweisen auf EU-Finanzierungsmöglichkeiten, für den schrittweisen Übergang von Notmaßnahmen, die zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der derzeitigen Krise ergriffen wurden, hin zu neuen Maßnahmen, die für eine beschäftigungsintensive Erholung nötig sind. Ziel der Empfehlung ist die Schaffung von Arbeitsplätzen und der Beschäftigungsübergang von schrumpfenden in expandierende Branchen, insbesondere den digitalen und den grünen Sektor. Diese neuen Maßnahmen sollten drei Elemente umfassen: (1) Einstellungsanreize und Unterstützung des Unternehmertums; (2) Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten; (3) verbesserte Unterstützung durch Arbeitsvermittlungsdienste. Für die Finanzierung ihrer EASE-Maßnahmen können die Mitgliedstaaten auch EU-Mittel in Anspruch nehmen, unter anderem aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Europäischen Sozialfonds Plus.

Quelle: EU-Kommission

 

Powered by WPeMatico

Schlussfolgerungen des Rates der EU zur neuen Verbraucheragenda

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur neuen Verbraucheragenda der EU-Kommission veröffentlicht. Durch die neue Verbraucheragenda sollen europäische Verbraucher den digitalen und ökologischen Wandel aktiv mitgestalten. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.03.2021

Der Rat der EU hat am 22. Februar 2021 Schlussfolgerungen zur neuen Verbraucheragenda der Europäischen Kommission veröffentlicht. Durch die neue Verbraucheragenda sollen europäische Verbraucher den digitalen und ökologischen Wandel aktiv mitgestalten.

Hintergrund ist die von der Kommission am 13. November 2020 veröffentlichte Mitteilung zur neuen Verbraucheragenda, welche auf fünf Jahre angelegt ist und Maßnahmen in verschiedenen Politiken zum Zweck des Verbraucherschutzes vorsieht. In den Ratsschlussfolgerungen begrüßt der Rat die Annahme der neuen Verbraucheragenda durch die Kommission und stimmt mit dieser überein, dass sie die genannten Prioritäten umfassen sollte. Im Besonderen begrüßt der Rat die Absicht der Kommission, in künftigen Legislativvorschlägen auf Fragen wie das „Recht auf Reparatur“, den Online- und Offline-Verbraucherschutz und die Produktsicherheit sowie die Vermeidung von Überschuldung zu reagieren. Der Rat unterstreicht ferner auch die Notwendigkeit, im Bereich der Digitalisierung Kohärenz mit den jüngsten Vorschlägen der Kommission herzustellen, damit ein hohes und umfassendes Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU erreicht wird.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 05/2021

Powered by WPeMatico

Eilantrag gegen videoüberwachte Prüfung der Fernuniversität Hagen erfolglos

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte (Az. 14 B 278/21.NE).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 04.03.2021 zum Beschluss 14 B 278/21.NE vom 04.03.2021

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 4. März 2021 den Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte.

Die Fernuniversität sieht in ihrer Corona-Prüfungsordnung als alternative Möglichkeit neben Präsenzprüfungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen vor. Danach werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt. Die Video- und Tonverbindung sowie die Bildschirmansicht des Monitors werden vom Beginn bis zum Ende der Prüfung aufgezeichnet und gespeichert. Die Prüfungsaufzeichnung wird nach dem Ende der Prüfung gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Aufsicht Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll vermerkt hat oder der Student eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungsausschuss beantragt. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Aufzeichnung erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Mit dem Eilantrag begehrte ein Student, der an einer solchen Prüfung am 8. März 2021 teilnehmen möchte, die vorläufige Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung der Daten, nicht aber des Filmens an sich. Er machte geltend, das Vorgehen verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Allerdings erlaube die Datenschutz-Grundverordnung die Datenverarbeitung, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe die Fernuniversität dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Geltung zu verschaffen. Dieser verlange, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gälten, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Insbesondere sei zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung über Prüfungsleistungen einen Chancenvorteil gegenüber den rechtstreuen Prüflingen verschafften. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung dürfte sich im Ergebnis im Hinblick darauf, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, und im Hinblick auf ein sich im Verlauf der Prüfung ergebendes Bedürfnis nach Beweissicherung in der Sphäre des Prüflings, auch für eine vom Prüfling geltend gemachte Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs, als geeignet und erforderlich erweisen. Die wegen der verbleibenden Rechtmäßigkeitszweifel erforderliche ergänzende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die durch die Aufzeichnung und Speicherung der Daten eintretenden Belastungen zumutbar seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Homeoffice-Regelung wird verlängert

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wurde lt. Bundesregierung bis 30. April 2021 verlängert. Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.03.2021

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wurde bis 30. April 2021 verlängert. Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Deshalb wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Das haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrem gemeinsamen Beschluss vom 3. März 2021 verabredet.

Gesundheitsschutz der Beschäftigten wird ausgeweitet

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u. a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP Masken) zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Einen Fragen-Antworten-Katalog zur Corona-Arbeitsschutzverordnung hat das BMAS auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Bundeskabinett verabschiedet Sorgfaltspflichtengesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das sog. Sorgfaltspflichtengesetz schafft Rechtsklarheit für die Wirtschaft und stärkt die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen.

BMWi, Pressemitteilung vom 03.03.2021

Das Bundeskabinett hat am 03.03.2021 den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das sog. Sorgfaltspflichtengesetz schafft Rechtsklarheit für die Wirtschaft und stärkt die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen.

„Das Lieferkettengesetz kommt noch in dieser Legislatur und ist ein Durchbruch für die Stärkung der Menschenrechte. Wir regeln per Gesetz klar, welche Verantwortung Unternehmen für die Bedingungen auch bei ihren Zulieferern tragen. Es geht um Menschenrechte und um menschenwürdige Arbeit. Das ist ein klares Signal an all jene Unternehmen, die schon heute ihre Lieferketten prüfen und menschenwürdige Arbeit sicherstellen. Ihnen stärken wir den Rücken. Denn Fairness darf nicht länger ein Wettbewerbsnachteil sein. Es ist aber auch ein klares Signal an jene Firmen, die bisher Menschenrechte gegen ihre wirtschaftlichen Interessen abgewogen haben. Damit ist nun Schluss. Vor allem ist es ein Erfolg für die Menschen, die weltweit unter unwürdigen, gefährlichen, manchmal tödlichen Bedingungen arbeiten. Unser Gesetz wird ihnen mehr Rechte geben.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil

„Der weltweite Schutz und die Förderung der Menschenrechte sind mir wichtig. Gerade deshalb habe ich mich in den vergangenen Monaten beharrlich dafür eingesetzt, dass wir einen Gesetzesentwurf entwickeln, der klar und praxistauglich ist, in der Umsetzung funktioniert und damit die Situation der Betroffenen auch tatsächlich verbessern kann. Mit einer Abstufung der Sorgfaltspflichten entsprechend den Einflussmöglichkeiten der Unternehmen stellen wir sicher, dass wir nichts verlangen, was von den Unternehmen am Ende gar nicht durchsetzbar ist. Und wir fokussieren uns auf größere Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sind ausdrücklich nicht erfasst. Wir gehen mit diesem Gesetzentwurf voran und können damit auch für die europäische Regulierung wichtige Impulse setzen, insbesondere auch das für die Wirtschaft Machbare aufzeigen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

„Jeder Mensch hat das Recht auf ein Leben in Würde – das gilt nicht nur für Deutschland sondern weltweit! Kein Kind soll auf den Kakao- oder Baumwollplantagen für unseren Wohlstand schuften müssen. Deswegen umfasst das Gesetz die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt. Das Gesetz wird so Wirkung erzielen und es ist gleichzeitig mit Augenmaß: Die Verantwortung der Unternehmen ist entlang der Lieferkette abgestuft und es gibt Übergangsfristen. Dabei berücksichtigen wir besonders die Interessen der Mittelständler. Und besonders wichtig war mir, das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit wirksam umzusetzen.“

Bundesentwicklungsminister Gerd Müller

Konkret sieht die Einigung folgende Regelungen vor:

  • Ziel: Durch das Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.
  • Unternehmensgröße: Das Gesetz gilt ab 2023 verbindlich für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen), und ab 2024 dann für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 2.900 Unternehmen).
  • Besserer Schutz der Menschenrechte und Rechtsicherheit für Unternehmen: Durch das Gesetz sollen in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten besser nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.
  • Umfang der Verantwortung in der Lieferkette: Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heißt in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.
  • Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Zivilgesellschaft werden gestärkt: Im Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes ist der Umweltschutz erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zudem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben. Der Gesetzentwurf ist damit ein wichtiger Schritt und ein Signal für die Stärkung von Umweltschutz in Lieferketten. Wir werden uns dafür einsetzen, auf dieser Basis sowie auf Basis der Ratsschlussfolgerungen zu „Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten“ (Ratsdokument 12945/20) die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im Rahmen kommender Gesetzgebungsprozesse auf EU-Ebene europaeinheitlich zu stärken. Künftig können Betroffene sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen (Prozessstandschaft).
  • Basis für gemeinsames internationales Verständnis für Sorgfaltspflicht: Das Lieferkettengesetz schafft die Grundlage für ein gemeinsames internationales Verständnis der Sorgfaltspflicht. Es wird dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht zu harmonisieren und die Debatte um eine EU-Gesetzgebung prägen.
  • Erstmals umfangreiche behördliche Kontrolle: Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird eine Kontrollbehörde sorgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommt hierfür ein Mandat, die Wirtschaft mit konkreten Informationen für die Umsetzung zu unterstützen und gleichzeitig Kontrollinstanz zu sein. Sie wird entsprechend mit personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet. Die Behörde kann bei Verstößen geeignete Buß- und Zwangsgelder verhängen. Der Bußgeldrahmen reicht bei schweren Verstößen bis zu Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Je nach Art des Verstoßes kann das Unternehmen ab einer Geldbuße von 175.000 Euro von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

Quelle: BMWi

Powered by WPeMatico

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Betrieb einer automatischen Schiebetür im Eingangsbereich eines Bahnhofs und Sturz einer Passantin

Das LG Oldenburg hat einer 81-jährigen Rentnerin Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines Bahnhofs aufgrund eines Unfalls mit einer automatischen Schiebetür zugesprochen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt (Az. 4 O 2137/20).

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Urteil 4 O 2137/20 vom 23.02.2021 (nrkr)

Die vierte Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat der Klägerin, einer 81-jährigen Rentnerin, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines Bahnhofs aufgrund eines Unfalls mit einer automatischen Schiebetür zugesprochen. Durch das Schließen der Tür stürzte die Klägerin und erlitt eine Schenkelhalsfraktur, welche ärztlich behandelt werden musste.

Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidungsgründe insbesondere folgendes ausgeführt:

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie im Eingangsbereich des Bahnhofs eine automatische Schiebetür betrieben habe, die ihren Schließvorgang fortsetze, obwohl sich eine Person im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich befinde. Überdies schließe die automatische Tür mit einer derartigen Kraft bzw. Geschwindigkeit, dass zumindest ältere Menschen davon zu Fall gebracht werden können.

Die Kammer stellte fest, dass der Sturz darauf zurückzuführen sei, dass der Bewegungsmelder die Klägerin, die in einem sehr spitzen Winkel auf die Tür zugelaufen sei, nicht erfasst habe. Hierdurch habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn in einem derart hoch frequentierten Bereich einer Bahnhofshalle, sei stets damit zu rechnen, dass eine Tür von allen möglichen Seiten und Winkeln durchschritten werde. Auch sei damit zu rechnen, dass ein Durchschreiten der Tür bei den verschiedensten Personen in allen Altersklassen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten erfolge. Dass eine Tür trotzdem schließe, obwohl sich eine Person zwischen den Türflügeln befinde, schaffe eine Gefahrenlage, die ohne weiteres durch die Beklagte hätte verhindert werden können. Selbst wenn Bewegungsmelder den spitzen Winkel, in dem die Klägerin auf die Tür zugelaufen ist, nicht erfassen (können), hätte die Beklagte zur Wahrung ihrer Verkehrssicherungspflicht den Eingangsbereich baulich, so gestalten müssen, dass ein Zulaufen auf die Tür aus einem spitzen Winkel nicht möglich gewesen wäre. Eine solche bauliche Veränderung zu schaffen, wäre für einen umsichtigen und vorsichtigen Betreiber der Automatiktür ohne weiteres zumutbar gewesen und hätte den Sicherheitsgrad so erhöht, dass auch der konkrete Unfall vermieden worden wäre.

Darüber hinaus stellte die Kammer fest, dass die Tür im zu entscheidenden Fall zu kraftvoll schloss. Hierzu führte sie aus, dass eine Tür so konstruiert sein muss, dass Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür nicht umgestoßen werden. Die Klägerin sei durch den Schließvorgang der Tür so kraftvoll getroffen worden, dass sie unvermittelt auf die Seite stürzte.

Die Klägerin musste sich jedoch nach Auffassung der Kammer ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen. Insoweit ging die Kammer insbesondere davon aus, dass wenn die Klägerin ihre Geschwindigkeit vor Betreten des Eingangsbereiches der Bahnhofshalle reduziert und/oder ein genaues Augenmerk auf die Automatiktür geworfen hätte, ihr aufgefallen wäre, dass sich die Tür bereits im Schließvorgang befunden hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Oldenburg

Powered by WPeMatico

Luftfahrtunternehmen können einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona annullierten Flügen verlangen

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die FluggastrechteVO berufen. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 127/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Urteil 6 U 127/20 vom 26.02.2021

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 (FluggastrechteVO) berufen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 127/20 – entschieden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte ein Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen. Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 22.09.2020 (Az. 31 O 85/20) eine dahingehende zunächst erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrechterhalten. Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 verlegt worden waren. Hierfür hatte das Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt. Gegen das Urteil des Landgerichts hat das Luftfahrtunternehmen Berufung eingelegt und sich zur Begründung darauf berufen, es liege entgegen der Begründung des Landgerichts kein Verstoß gegen die Bestimmungen der FluggastrechteVO vor.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 26.02.2021 angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine – insbesondere an den sog. Erwägungsgründen der FluggastrechteVO orientierte – Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der FluggastrechteVO (Art. 5 Abs. 1a) und Art. 8 Abs. 1c)) dafür spreche, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z. B. auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig – eine Revision ist nicht möglich.

Quelle: OLG Köln

Powered by WPeMatico

Neue EU-Strategie für Menschen mit einer Behinderung soll mehr Teilhabe garantieren

Die EU-Kommission will die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung an der Gesellschaft stärken und bisherige Maßnahmen auf europäischer Ebene weiter ausbauen. Dazu hat sie eine Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2021-2030) vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.03.2021

Die Europäische Kommission will die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung an der Gesellschaft stärken und bisherige Maßnahmen auf europäischer Ebene weiter ausbauen. Dazu hat sie am 03.03.2021 eine Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2021-2030) vorgelegt. Geplant sind u. a. eine Initiative zur Verbesserung der sozialen Dienste für Menschen mit einer Behinderung, ein Europäischer Behindertenausweis für alle EU-Länder bis 2023 und eine Plattform zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung in den Mitgliedstaaten.

„Beim europäischen Projekt ging es von Anfang an um die Beseitigung von Barrieren, ganz im Einklang mit der Vision von einer in Vielfalt geeinten Union. Viele Menschen mit einer Behinderung sind jedoch nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert, beispielsweise bei der Arbeitssuche oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel“, erklärte die für Gleichheitspolitik zuständige EU-Kommissarin Helena Dalli. Sie fügte hinzu: „Menschen mit einer Behinderung sollten an allen Lebensbereichen gleichberechtigt teilhaben können. Selbstbestimmt zu leben, in einem inklusiven Umfeld zu lernen und unter angemessenen Standards zu arbeiten, sind Bedingungen, die wir allen Bürgerinnen und Bürgern garantieren müssen, damit sie sich entfalten und ihr Leben bestmöglich leben können.“

Obwohl in den letzten Jahrzehnten Fortschritte beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung, Erholung und Teilhabe am politischen Leben erzielt wurden, gibt es nach wie vor viele Hindernisse. Die neue Strategie baut auf ihrer Vorgängerstrategie, der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020, auf und trägt zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte bei, für die die Kommission in dieser Woche einen Aktionsplan annehmen wird, der als Kompass für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik in Europa dienen soll.

Verbesserung in den Bereichen gleichberechtigte Teilhabe und Nichtdiskriminierung

In der Zehnjahresstrategie werden Leitinitiativen zu drei Hauptthemen dargelegt:

  • EU-Rechte: Menschen mit einer Behinderung haben das gleiche Recht wie alle anderen EU-Bürgerinnen und -Bürger auch, in ein anderes Land zu ziehen oder am politischen Leben teilzunehmen. Aufbauend auf den Erfahrungen mit dem in acht Ländern laufenden Pilotprojekt wird die Europäische Kommission bis Ende 2023 einen Europäischen Behindertenausweis für alle EU-Länder vorschlagen. Dieser soll die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit unterstützen. Die Kommission wird auch eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Wahlprozess zu gewährleisten.
  • Unabhängige Lebensführung und Autonomie: Menschen mit einer Behinderung haben das Recht, eigenständig zu leben und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten. Um ein unabhängiges Leben und die Inklusion in der Gemeinschaft zu fördern, wird die Kommission Leitlinien entwickeln und eine Initiative zur Verbesserung der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen einleiten.
  • Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Die Strategie zielt darauf ab, Menschen mit einer Behinderung vor jeglicher Form von Diskriminierung und Gewalt zu schützen. Sie soll Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang in den Bereichen Justiz, Bildung, Kultur, Sport und Tourismus gewährleisten. Darüber hinaus muss ein gleichberechtigter Zugang zu allen Gesundheitsdiensten und zur Beschäftigung sichergestellt sein.

Eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ist unmöglich, wenn das physische und das virtuelle Umfeld nicht barrierefrei sind. Dank eines soliden EU-Rechtsrahmens (z. B. europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit, Richtlinie über den barrierefreien Zugang zum Internet, Fahrgastrechte) hat sich der Zugang verbessert. Viele Bereiche fallen jedoch nach wie vor nicht unter die EU-Vorschriften, und es gibt Unterschiede bei der Barrierefreiheit von Gebäuden, öffentlichen Räumen und einigen Verkehrsträgern. Die Europäische Kommission wird daher 2022 das europäische Ressourcenzentrum „AccessibleEU“ (Barrierefreie EU) einrichten, um eine Wissensbasis mit Informationen und bewährten Verfahren zur Barrierefreiheit in allen Bereichen aufzubauen.

Umsetzung der Strategie: enge Zusammenarbeit mit den EU-Ländern und Mainstreaming

Die Verwirklichung der Ziele der Strategie erfordert ein starkes Engagement aller Mitgliedstaaten. Die EU-Länder sind wichtige Akteure bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Kommission wird eine Plattform für das Thema Behinderungen einrichten, um die für die Umsetzung des Übereinkommens zuständigen nationalen Behörden, Organisationen von Menschen mit Behinderungen und die Kommission zusammenzubringen. Dadurch soll die Umsetzung der Strategie unterstützt sowie die Zusammenarbeit und der Austausch bei der Umsetzung des Übereinkommens verbessert werden.

Die Plattform wird über eine umfassende Online-Präsenz verfügen und die Kontinuität der Tätigkeiten gewährleisten. Menschen mit einer Behinderung werden Teil des Dialogs und der Umsetzung der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 sein. Die Kommission wird die Belange von Menschen mit Behinderungen in alle politischen Maßnahmen und wichtigen Initiativen der EU einbeziehen. Da die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht an Europas Grenzen enden, wird die Kommission diese Rechte weltweit fördern.

Die EU wird Instrumente wie technische Hilfe und Finanzierungsprogramme, Unterstützung über EU-Delegationen, politische Dialoge und Arbeiten in multilateralen Foren nutzen, um Partnerländer bei ihren Bemühungen um die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung zu unterstützen und Leitlinien für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unter Einbeziehung von Menschen mit einer Behinderung bereitzustellen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Nachbar unterliegt mit Eilantrag gegen Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkmasts

VG Köln, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Beschluss 2 L 215/21 vom 25.02.2021

Die Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkmasts in der Bergisch Gladbacher Ortschaft Neuenhaus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem nunmehr bekanntgegebenen Beschluss vom 25. Februar 2021 entschieden und damit den Eilantrag eines Nachbarn gegen die für den Funkmast erteilte Baugenehmigung abgelehnt.

Die Stadt Bergisch Gladbach hatte die Baugenehmigung für den Mobilfunkmast im Oktober 2020 erteilt. Der Mast soll der Erweiterung und Weiterentwicklung des Mobilfunknetzes der Deutschen Telekom dienen. Nachdem ein Nachbar aufgrund von Bauarbeiten auf die geplante Errichtung des Mobilfunkmasts aufmerksam geworden war, hatte er am 5. Februar 2021 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Zu dessen Begründung machte er geltend, die Errichtung eines so hohen Mobilfunkmasts sei in dem rechtlich als Wohngebiet zu qualifizierenden Bereich unzulässig. Außerdem würde der Mast eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück ausüben.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Der Funkmast solle der schnelleren Datenübertragung und größerer Übertragungskapazität gerade an dem gewählten Standort Neuenhaus dienen. Damit handele es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Netz der Deutschen Telekom, die auch in einem Wohngebiet zulässig sei. Da sie dem Wohl der Allgemeinheit diene, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung sicherzustellen, hätte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Rücksicht auf die Interessen der Nachbarn nur aus gravierenden Gründen versagt werden dürfen. Solche Gründe lägen hier nicht vor, weswegen die Stadt die Erteilung der Baugenehmigung nicht hätte ablehnen dürfen. Namentlich bleibe der Charakter der Ortschaft als Wohngebiet gewahrt. Auch gingen von dem Funkmast keine unzumutbaren Belästigungen aus. Angesichts eines Abstands von mehr als 31 Metern zu dem Grundstück des Antragstellers habe der Funkmast keine erdrückende, den eigenständigen Charakter dieses Grundstücks nehmende Wirkung.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

Powered by WPeMatico