Schmerzensgeld nach Reitunfall – OLG entscheidet über Haftungsfrage

Die Halterin eines Ponys haftet bei einem Unfall, bei dem sich eine typische Tiergefahr realisiert hat. So entschied das OLG Oldenburg (Az. 2 U 142/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Hinweisbeschluss 2 U 142/20 vom 30.11.2020

Viele Kinder lieben das Ponyreiten. So harmlos dieses Vergnügen auf den ersten Blick scheint, kann es doch auch immer zu Unfällen kommen. So auch in einem vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.

Ein achtjähriges Mädchen aus Osnabrück hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle teilgenommen. Sie wurde dabei von der Angestellten der Reithalle an der Longe geführt. Die Klägerin stürzte vom Pferd, das wiederum auf sie stürzte. Die Klägerin erlitt einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch und musste operiert werden. Nach der Operation saß sie für sechs Wochen im Rollstuhl. Sie verklagte die Reithalle auf Schmerzensgeld.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu: Die Reithalle hafte als Halterin des Ponys. Bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr realisiert. Dies gelte auch, wenn die Klägerin möglicherweise die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt habe. Denn zu berücksichtigen sei das Alter des Kindes und ihre mangelnde Reiterfahrung.

Die Berufung der Reithalle hatte keinen Erfolg. Bei einem Kind sei im Rahmen einer Reitstunde besondere Vorsicht geboten, so der Senat. Die Reithalle könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Pony stets ruhig gewesen sei, denn sie habe es erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben und nicht explizit getestet, dass es kindliche Reitfehler toleriere.

Die beklagte Reitsportanlage hat auf einen Hinweis des Senats die Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Oldenburg

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Corona-Wirtschaftshilfen: Jetzt auch Antragstellung für großvolumige Wirtschaftshilfen möglich

Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. Das teilt das BMWi mit.

BMWi, Pressemitteilung vom 27.02.2021

November- und Dezemberhilfe können ab sofort auch für über 2 Millionen Euro beantragt werden – Neue Spielräume des EU-Rechts umgesetzt

Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten. Nach einer Änderung des EU-Beihilferahmens können Unternehmen jetzt wählen, auf welches Beihilferegime sie ihren Antrag stützen. So ermöglicht beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung den Unternehmen, nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht.

Die neue Flexibilität bei der Wahl des Beihilferahmens bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen. Möglich wurde sie, nachdem sich die Bundesregierung in Brüssel erfolgreich für neue Förderspielräume bei der November- und Dezemberhilfe eingesetzt hat. Auch die Wirtschaftsminister der Bundesländer haben diese Flexibilisierungen bei der November- und Dezemberhilfe ausdrücklich begrüßt.

Bei der November- und Dezemberhilfe sind aktuell bereits rund 7,2 Mrd. Euro an die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer ausgezahlt. Der Bund hat bei der November- und Dezemberhilfe über 93 Prozent der Abschlagszahlungen geleistet, die regulären Auszahlungen sind nun seit einigen Wochen Sache der Länder (seit 12.01.2021 bei der Novemberhilfe und seit 1.2.2021 bei der Dezemberhilfe).

Weitergehende Informationen zur erweiterten November- und Dezemberhilfe

Die Europäische Kommission hat kürzlich mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht: Sie hat zum einen die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Zum anderen hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Diese Verbesserungen werden an die Unternehmen weitergegeben.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November- / Dezemberhilfe gestellt, weil er z. B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
  • Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/ Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er z. B. seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z. B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.

Weitere Informationen, insbesondere auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater, sind in den FAQ-Listen zur November- und Dezemberhilfe sowie zu den Beihilferegelungen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.

Quelle: BMWi

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Förderung von Reformen: Kommission unterstützt drei deutsche Digitalprojekte

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.03.2021

Die EU-Kommission hat am 02.03.2021 die erste Runde von Reformprojekten bekanntgegeben, die über das neue Instrument für technische Unterstützung finanziert werden sollen. Aus Deutschland wurden drei Digitalprojekte der öffentlichen Verwaltung ausgewählt. Insgesamt hat die Kommission 226 Projekte in allen 27 Mitgliedstaaten genehmigt. „Das Instrument für technische Unterstützung ist ein äußerst wirkungsvolles Hilfsmittel, das den Mitgliedstaaten die Durchführung von Reformen ermöglichen kann, die für nachhaltiges Wachstum erforderlich sind“, so Elisa Ferreira, EU-Kommissarin für Kohäsion und Reformen.

Bei den drei am 02.03.2021 ausgewählten deutschen Projekten geht es um die Stärkung der digitalen Kompetenz in der öffentlichen Verwaltung, die Digitalisierung der Verfahren in der Finanzaufsicht und die Digitalisierung der lokalen Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger durch moderne Technologie.

In Deutschland wurden bisher fünf Projekte über das Vorgängerprogramm des Instruments für technische Unterstützung, das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP), finanziert. Diese Unterstützung beinhaltete Projekte der tertiären Bildung, im Gesundheitswesen, der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und Statistik. Die Kommission erwartet, dass bis Ende 2021 vier Projekte erfolgreich abgeschlossen sein werden.

Das Instrument für technische Unterstützung ist das wichtigste Instrument der Kommission zur Förderung von Reformen in der EU. Es ist Teil des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 und des Aufbauplans für Europa. Es stützt sich auf den Erfolg des Vorgängerprogramms, des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP), mit dem seit 2017 mehr als 1.000 Projekte zur technischen Unterstützung in allen EU-Mitgliedstaaten gefördert wurden.

Mit dem Instrument für technische Unterstützung können Reformen unter anderem in den folgenden Bereichen finanziert werden: öffentliche Verwaltung, Governance, Steuerpolitik, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Finanzsektor, Arbeitsmarkt, Bildungssystem, Sozialleistungen, Gesundheitswesen, ökologischer Wandel – z. B. die Renovierungswelle – und digitale Dienste. Die Stärkung der institutionellen und administrativen Kapazitäten zur Ausarbeitung und Umsetzung von Reformen und Investitionen ist von wesentlicher Bedeutung, um die Resilienz zu stärken und die konjunkturelle Erholung zu konsolidieren.

Durch die erhöhte Mittelausstattung von 864 Mio. Euro für den Zeitraum 2021-2027 können die Mitgliedstaaten über das Instrument auch technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne erhalten, wodurch sichergestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für den Zugang zu Finanzierungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität besser erfüllen. Insgesamt stehen über 60 Prozent der Projekte, die für das Instrument für technische Unterstützung für 2021 ausgewählt wurden, mit der Durchführung der Ausbau- und Resilienzpläne im Zusammenhang. Bei 30 Prozent der Projekte liegt der Schwerpunkt auf dem Grünen Deal, 44 Prozent zielen auf den digitalen Wandel ab.

Das Instrument für technische Unterstützung bietet den Mitgliedstaaten auch Hilfe bei der effektiven Bewältigung von Herausforderungen, die im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden.

Alle Informationen sind dem angenommen Durchführungsbeschluss C(2021)1335 sowie dem ersten Arbeitsprogramm für die Verordnung zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung zu entnehmen.

Quelle: EU-Kommission

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Widerruf eines sog. Autokreditvertrages

Das OLG Celle verdeutlicht Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages (Az. 3 U 47/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 3 U 47/20 vom 13.01.2021

Oberlandesgericht Celle verdeutlicht Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

Der Kläger kaufte 2016 einen Pkw VW Passat und finanzierte diesen Kauf durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde er auf sein Recht hingewiesen, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei diese Frist nach der überreichten Widerrufsbelehrung erst beginnen sollte, nachdem er „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten hatte. Im Juni 2019 widerrief er seine Vertragserklärung und bot der beklagten Bank die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs an. Er verlangt jetzt die Rückzahlung der an die Bank geleisteten Darlehensraten.

Der u. a. auf Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften spezialisierte 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dieser Klage mit Urteil vom 13. Januar 2021 im Grundsatz stattgegeben. Dass der Kläger den Darlehensvertrag erst drei Jahre nach Vertragsschluss widerrufen hatte, war unschädlich, weil die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die dort enthaltene Verweisung auf weitere Vorschriften nicht ausreichend klar und verständlich war.

Trotz einer solchen Unklarheit kann ein Verbraucherdarlehensvertrag aber nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Obwohl die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend verständlich war, entsprach sie doch im Wesentlichen einem gesetzlichen Muster und wäre deshalb wirksam gewesen, wenn dieses Muster nicht in diesem besonderen Fall falsch umgesetzt worden wäre. Die Bank hatte in die Widerrufsbelehrung den Hinweis aufgenommen, dass der Käufer auch an eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden sei, obwohl er tatsächlich keine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Dass sich der Kläger auf diesen formalen Fehler gestützt hat, war nach Auffassung des Senats nicht rechtsmissbräuchlich. In anderen Fällen könnte eine Widerrufsbelehrung aber trotz der für sich genommen unklaren Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB wirksam sein.

Aber auch bei einem wirksamen Widerruf erhält der Darlehensnehmer zwar die an die Bank gezahlten Darlehensraten zurück. Er muss der Bank im Gegenzug aber nicht nur das finanzierte Auto übergeben. Darüber hinaus muss er ihr auch die vereinbarten Darlehenszinsen bis zu Rückzahlung des Darlehensbetrages zahlen und den Wertverlust ersetzen, den der Pkw durch eine längere Nutzung erlitten hat.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Hiergegen wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Quelle: OLG Celle

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Krankheitsbedingte Störungen von behinderten Menschen auf öffentlichen Veranstaltungen sind grundsätzlich hinzunehmen

Es ist mit dem Inklusionsgedanken nicht vereinbar, behinderte Menschen allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen gänzlich auszuschließen, weil diese sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen. Vielmehr hat die Allgemeinheit diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 3623/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil L 6 SB 3623/20 vom 18.02.2021 (nrkr)

Es ist mit dem Inklusionsgedanken nicht vereinbar, behinderte Menschen allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen gänzlich auszuschließen, weil diese sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen; vielmehr hat die Allgemeinheit diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken.

Die heute 48-jährige Klägerin K ist verheiratet und hat zwei Töchter. Im April 2016 erlitt sie einen Schlaganfall (Hirninfarkt). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie u. a. das Merkzeichen H (Hilflos) festgestellt und der Pflegegrad 3 anerkannt. Ihren Antrag, auch das Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenermäßigung) festzustellen, weil sie öffentliche Veranstaltungen wie Theater- und Kinobesuche aufgrund lauter Schreie nicht mehr besuchen könne, lehnte das beklagte Land Baden-Württemberg ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Der 6. Senats des Landessozialgerichts hat die hiergegen gerichtete Berufung der K zurückgewiesen: Ihr sei die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht ständig unmöglich. Öffentliche Veranstaltungen seien Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art, die länger als 30 Minuten dauerten. Dazu gehörten nicht nur Theater-, Oper-, Konzert- und Kinovorstellungen, sondern auch Ausstellungen, Messen, Museen, Märkte, Gottesdienste, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Tier- und Pflanzengärten sowie letztlich auch öffentliche Gerichtsverhandlungen. Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen sei nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, damit allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Maßgeblich sei dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln, zum Beispiel einem Rollstuhl, und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Ausgehend hiervon sei K mit ihrem Rollstuhl und einer Begleitperson hinreichend mobil, um an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. Soweit K durch ihre Halbseitenlähmung womöglich Blicke auf sich ziehe und diese selbst von störendem Verhalten berichte, komme es hierauf nicht an. Denn der auf die gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck des Merkzeichens „RF“ würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn es mit dem Ziel zuerkannt werden könnte, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und damit Behinderte quasi wegzuschließen, also gerade ihre Teilhabe zu verhindern. Deshalb stehe das Merkzeichen auch besonders empfindsamen Behinderten nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen willen meiden. Indem es gerade nicht darauf ankommen dürfe, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen, werde einer Ausgrenzung von schwerbehinderten Menschen und damit auch einer Diskriminierung entgegengewirkt. Da der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden allgemein und umfassend von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein müsse, obliege es ihm, die Art der öffentlichen Veranstaltungen so auszuwählen, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, diesen Veranstaltungen weitestgehend folgen zu können. Dementsprechend reiche es nicht aus, dass sich K gehindert sehe, Theaterveranstaltungen zu besuchen, weil sie den Abläufen nicht folgen könne, und Kinoveranstaltungen, weil sie durch aggressives Verhalten und laute Rufe auffalle, da sie sich mit den Schauspielern identifiziere.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 152 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist in den Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite das Merkzeichen „RF“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.

Nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird bei gesundheitlichen Einschränkungen keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mehr gewährt, es werden lediglich die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel für die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten natürlichen Personen ermäßigt. Die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung erfüllen (Nr. 1) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, (Nr. 2) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, oder (Nr. 3) behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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50.000 Euro Schmerzensgeld für eine 70-jährige Patientin nach Befunderhebungsfehler

Verstirbt eine 70-jährige Patientin an einer zu spät erkannten Krebserkrankung, sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes in besonderem Maße einerseits ihr Leidensweg, insbesondere die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, maßgeblich und andererseits ihr Alter und ihre familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittenen Lebensbeeinträchtigungen zulassen. Das OLG Frankfurt sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu (Az. 8 U 142/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 8 U 142/18 vom 22.12.2020 (nrkr)

Verstirbt eine 70-jährige Patientin an einer zu spät erkannten Krebserkrankung, sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes in besonderem Maße einerseits ihr Leidensweg, insbesondere die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, maßgeblich und andererseits ihr Alter und ihre familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittenen Lebensbeeinträchtigungen zulassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sprach mit am 02.03.2021 veröffentlichter Entscheidung auf dieser Grundlage ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu.

Der Kläger macht für seine verstorbene Ehefrau Schmerzensgeld gegen den behandelnden Arzt geltend. Die Patientin war im Herbst 2010 wegen undefinierbarer Schmerzen in einem bereits geschwollenen rechten Oberschenkel in die orthopädische Fachpraxis des Beklagten überwiesen worden. Dort wurden im Oktober lediglich ein Hämatom diagnostiziert und Schmerzmittel verordnet. Erst Ende November veranlasste der Beklagte eine MRT-Untersuchung. Jetzt wurde ein Tumor diagnostiziert, der im Dezember reseziert wurde. Nachdem bereits im Februar 2011 eine Metastase gefunden worden war, konnte der Krebs nicht mehr eingedämmt werden. Die Patientin verstarb im August 2012.

Das Landgericht hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zugesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das OLG den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro. Der Beklagte hafte für die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden, da er die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen habe. Der Tumor hätte gemäß den Angaben des Sachverständigen bereits Ende Oktober erkannt werden können. Bei einer um einen Monat früheren Diagnose wäre die statistische Prognose der Patientin um 10-20 % besser gewesen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien „einerseits der Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod, aus dem sich insbesondere die Heftigkeit und Dauer ihrer Schmerzen ablesen lasse, und andererseits ihr Alter und ihre familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittene Lebensbeeinträchtigung zulassen,“ zu berücksichtigen. Schwerpunkt der Schmerzensgeldbewertung sowohl hinsichtlich der körperlichen als auch psychischen Lebensbeeinträchtigungen sei der Zeitraum ab Bekanntwerden der ersten Metastase. Ab diesem Zeitpunkt sei das dem Beklagten nicht zurechenbare Grundleiden mit den damit verbundenen Beschwerden und Einschränkungen immer weiter in den Hintergrund getreten. Die Patientin habe ihre Chancen auf eine Genesung zunehmend schwinden sehen und sich auf den immer konkreter bevorstehenden Tod einstellen müssen. Die klägerische Darstellung ihres letzten Lebensabschnittes mit schrecklichen Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst sei unmittelbar nachvollziehbar und entspreche den „allgemein bekannten furchtbaren Erlebnissen von Menschen mit einer Krebserkrankung im Endstadium.“ Grundlage der Bemessung sei damit hier, dass sich eine 70 Jahre alte verheiratete Frau mit zwei Kindern und zwei Enkelkindern wegen Metastasen zunehmend Sorgen um ihr Leben machen und diversen körperlich und psychisch belastenden medizinischen Eingriffen unterziehen musste. Ab Anfang 2012 sei ihr Kampf ums Überleben immer verzweifelter geworden, die letzten ihr verbleibenden acht Monate seien leidensgeprägt und mit entsetzlichen Schmerzen verbunden gewesen.

Für einen solchen Leidensweg sei hier ein Schmerzensgeld i. H. v. 50.000 Euro angemessen. Dabei seien folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die Leidensdauer von ca. anderthalb Jahren sei im Vergleich zu anderen Fällen eher gering. Auch die erlittene Lebensbeeinträchtigung sei bei einer 70 Jahre alten Personen typischerweise unterdurchschnittlich, da man in diesem Alter „die zentralen erfüllenden Momente des Lebens“ noch erleben konnte. Die Patientin hätte voraussichtlich ohne den Fehler zwar noch eine ganze Reihe von Jahren leben können. Ihr Leben sei aber erst zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt worden, zu dem sie persönlich allein schon wegen ihrer Grunderkrankung „erhebliche Einschränkungen im Sport- und Freizeitbereich hätte hinnehmen müssen und zu dem sich statistisch alsbald weitere altersbedingte gesundheitliche Probleme hinzugesellt hätten.“ Sie habe schließlich keine schutzbedürftigen Angehörigen zurücklassen müssen.

Hinsichtlich der Grunderkrankung selbst habe der Beklagte allenfalls eine nicht näherungsweise bestimmbare Verschlechterung zu vertreten, sodass die damit verbundenen Schmerzen ihm nur sehr eingeschränkt zugerechnet werden könnten. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes spiele vorliegend keine Rolle, auch das Grad des Verschuldens des Beklagten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien von untergeordneter Bedeutung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az. VI ZR 39/21).

Quelle: OLG Frankfurt

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Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel aufgrund Stuhlinkontinenz unzumutbar

Leidet ein Versicherter wegen chronischer Darmerkrankung unter häufigen und unkontrollierbaren Darmentleerungen, die es erforderlich machen, sich stets in der Nähe einer Toilette aufzuhalten, so kann er nicht auf die Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel verwiesen werden. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 R 3817/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil L 7 R 3817/19 vom 17.12.2020

Berufung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfolgreich

Leidet ein Versicherter wegen chronischer Darmerkrankung unter häufigen und unkontrollierbaren Darmentleerungen, die es erforderlich machen, sich stets in der Nähe einer Toilette aufzuhalten, so kann er nicht auf die Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel verwiesen werden.

Die heute 51-jährige K zog 1974 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Zuletzt war sie von Juni 2010 bis März 2014 versicherungspflichtig in der Altenpflege tätig. Anschließend bezog sie bis Ende 2016 Arbeitslosen- und Krankengeld. Seit November 2019 übt sie eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung bis zu sechs Stunden pro Woche in der häuslichen Altenpflege aus. Um die zu pflegende Person aufzusuchen, wird K u. a. von ihrem berufstätigen Ehemann mit dem Auto gefahren. K ist nicht im Besitz eines Führerscheins. Jedenfalls seit Oktober 2016 leidet sie unter einer aktiven Morbus-Crohn-Erkrankung mit mindestens 10 Durchfällen pro Tag sowie plötzlicher und unvorhersehbarer Dranginkontinenz.

Im Juni 2017 beantragte K die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Sie machte geltend, bei Verlassen des Hauses müsse sie sich aufgrund ihrer blutigen Durchfälle immer vergewissern, wo sie unterwegs eine Toilette aufsuchen könne. So habe sie z. B. die Erlaubnis, im Supermarkt auf die Personaltoilette gehen zu können.

Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag ab, weil K kürzere Fahrstrecken in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Toiletten möglich seien.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung der K hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg den Rentenversicherungsträger zur Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente verurteilt. Denn es sei K nicht zumutbar, eine Arbeitsstätte aufzusuchen. Angesichts der Notwendigkeit, jederzeit eine Toilette zu benutzen, könne K nicht auf öffentliche Nahverkehrsmittel verwiesen werden. Diese hätten entweder gar keine Toiletten (wie etwa Busse und U-Bahnen) oder (wie etwa Regionalverkehrszüge) Toiletten in nicht in quantitativ ausreichender und funktionell zuverlässiger Weise. Anders als womöglich bei Harninkontinenz könne K aufgrund ihrer Stuhlinkontinenz nicht auf die Nutzung von Einlagen verwiesen werden. Dies gelte umso mehr, als sie sich nicht etwa auf dem Weg nach Hause mit der Möglichkeit anschließender Hygienemaßnahmen, sondern auf dem Weg zur Arbeitsstätte befinde. Die Erwerbsminderungsrente sei schließlich zu befristen gewesen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass K durch die Optimierung der laufenden Therapie zukünftig wieder die erforderlichen Wege zum Arbeitsplatz zurücklegen könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der unterlegene Rentenversicherungsträger kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte (…), die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (…). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Zur Erwerbsfähigkeit gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können (sog. Wegefähigkeit). Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, wird auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine volle Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern jeweils binnen 20 Minuten zu Fuß bewältigen und ferner zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines Lingualretainers

Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 der Anlage 1 GOZ abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 der Anlage 1 GOZ in analoger Anwendung berechnet werden. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 7.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.03.2021 zum Urteil 5 C 7.19 vom 26.02.2021

Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 (Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention) der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 (Eingliederung eines Teilbogens) der Anlage 1 GOZ in analoger Anwendung berechnet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem beihilferechtlichen Verfahren entschieden.

Der Kläger ist Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen und erhält für sich und seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen Beihilfe zu den krankheitsbedingten Aufwendungen. Die Beihilfestelle lehnte die Bewilligung einer Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter teilweise ab, weil die vom Kieferorthopäden angesetzten Gebühren für die Eingliederung eines festsitzenden, an der Zahninnenseite angeklebten Lingualretainers neben den sog. Kernpositionen für kieferorthopädische Maßnahmen nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 Anlage 1 GOZ nicht vorgesehen sei. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg.

Beihilfe wird für notwendige kieferorthopädische Behandlungen in einem angemessenen Umfang gewährt. Aufwendungen hierfür sind angemessen, wenn sie nach Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen, hier der GOZ, vom behandelnden Zahnarzt in Rechnung gestellt werden durften. Ist dies in strittigen Auslegungsfragen weder im konkreten Fall noch sonst abschließend durch die Zivilgerichte geklärt und hat die Beihilfestelle vor Entstehen der Aufwendungen auf ihre Auslegung des Gebührenrechts hingewiesen, haben die Verwaltungsgerichte dessen Anwendung stets selbst in vollem Umfang nachzuprüfen.

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Beihilfe für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers in analoger Anwendung von Nr. 6100 und Nr. 6140 Anlage 1 GOZ. Eine solche analoge Anwendung setzt nach der GOZ voraus, dass sie in Bezug auf selbständig berechenbare zahnärztliche Leistungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ). Die Frage, ob eine Leistung, die gleichzeitig oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht wird, selbständig berechnungsfähig ist, beurteilt sich auch im Rahmen einer analogen Anwendung von Gebührenvorschriften neben den Berechnungsbestimmungen des Gebührenverzeichnisses selbst vor allem nach Maßgabe des sog. Doppelberechnungsverbots (§ 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GOZ). Hieran gemessen kommt eine analoge Anwendung von Nr. 6100 und Nr. 6140 Anlage 1 GOZ für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers nicht in Betracht, weil jedenfalls diese Leistung eine besondere Ausführung von Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention (Nr. 6030 bis Nr. 6080 Anlage 1 GOZ) darstellt. Dies ergibt eine Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Regelungen.

Quelle: BVerwG

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Reisen in Corona-Zeiten: Kommission schützt Verbraucherrechte

Die EU-Kommission setzt sich dafür ein, dass die Rechte von Reisenden während der Corona-Pandemie gewahrt bleiben. Dazu soll der bestehende Rechtsrahmen für Pauschalreisende überprüft werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2021

Die EU-Kommission setzt sich dafür ein, dass die Rechte von Reisenden während der Corona-Pandemie gewahrt bleiben. Dazu soll der bestehende Rechtsrahmen für Pauschalreisende überprüft werden. „Die Coronavirus-Pandemie hat weltweit zu massiven Reiseunterbrechungen geführt und gezeigt, wie wichtig Regeln sind, die Reisende unter allen Umständen schützen. Wir wollen sicherstellen, dass unsere Regeln weiterhin Schutz bieten und effektiv durchgesetzt werden“, so EU-Verbraucherkommissar Didier Reynders. Außerdem hat die Kommission am 01.03.2021 gemeinsam mit den nationalen Verbraucherschutzbehörden eine Umfrage zu den Stornierungspraktiken von Fluggesellschaften gestartet. Ziel ist es, weitere Informationen zu sammeln, wie Fluggesellschaften Verbraucher über ihre Passagierrechte informieren und Erstattungsanträge bearbeiten.

Die Kommission hat am 01.03.2021 einen Bericht über die Pauschalreiserichtlinie vorgelegt, in dem sie Bilanz zur bisherigen Anwendung der Richtlinie seit ihrem Inkrafttreten im Juli 2018 zieht.

Bericht über Pauschalreiserichtlinie

Der Bericht untersucht, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben, und bewertet sie im Zusammenhang mit der Thomas-Cook-Pleite 2019 und den Herausforderungen, die sich während der COVID-19-Krise ergeben haben. Wie in ihrer Neuen Verbraucheragenda angekündigt und aufbauend auf den Ergebnissen des heutigen Berichts wird die Kommission bis 2022 eine tiefer gehende Analyse durchführen, um zu bewerten, ob der derzeitige Rechtsrahmen für Pauschalreisen weiterhin einen robusten und umfassenden Verbraucherschutz gewährleistet.

Umfrage zu Stornierungspraktiken von Fluggesellschaften

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) und die Europäische Kommission haben eine koordinierte Umfrage zu den aktuellen Stornierungspraktiken der Fluggesellschaften gestartet. Damit folgen sie einer externen Warnung der Europäischen Verbraucherorganisation (BEUC) und einer Warnung, die die Kommission zum ersten Mal im Rahmen der überarbeiteten Verordnung zur Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze herausgegeben hat.

Die anschließenden Dialoge zwischen den Fluggesellschaften und dem CPC-Netz werden von den nationalen Verbraucherschutzbehörden mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert, in den meisten Fällen von der schwedischen Verbraucherschutzbehörde. Ziel ist es, weitere Informationen von den in der EU tätigen Fluggesellschaften darüber zu sammeln, wie sie die Verbraucher über ihre Passagierrechte informieren und Erstattungsanträge bearbeiten.

In Fällen, in denen Fluggesellschaften anhaltende Schwierigkeiten haben, alle Verbraucher rechtzeitig zu entschädigen, werden sie gebeten, Informationen darüber zu liefern, was sie tun, um diese Schwierigkeiten schnell zu beheben. Die Fluggesellschaften haben drei Wochen Zeit, um zu antworten. Falls erforderlich, werden die Kommission und die für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zuständigen Behörden dann bei den Fluggesellschaften nachhaken. Die Einleitung dieser Umfrage ist Teil der Bemühungen der Kommission, die Rechte der Verbraucher und Passagiere während der Coronavirus-Pandemie zu wahren.

Quelle: EU-Kommission

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Keine Entschädigung für Kommunen und kommunale Zweckverbände wegen überlanger Dauer von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten mit Bürgern

Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 17.19 D u. a.).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zu den Urteilen 5 C 17.19 D, 5 C 15.19 D und 5 C 16.19 D vom 26.02.2021

Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.02.2021 entschieden.

Kläger und Revisionskläger sind eine Stadt sowie ein kommunaler Wasserverband. Sie begehren von dem beklagten Land Brandenburg jeweils eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer von abgabenrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In diesen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten hatten Bürger Beitrags- oder Gebührenbescheide angefochten, die von den Klägern als Träger der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erlassen worden waren. Nach dem Abschluss dieser als überlang gerügten Gerichtsverfahren haben die Kläger Entschädigungsklagen gegen das Land erhoben, die das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht abgewiesen hat. Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg.

Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, weil sie nicht als entschädigungsberechtigte Verfahrensbeteiligte des jeweils als überlang gerügten Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen sind. Dazu zählen Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Kläger nur dann, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an dem Verfahren beteiligt gewesen sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Das ist in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nur dann der Fall, wenn es sich um einen Streit mit einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (etwa der Rechtsaufsichtsbehörde) handelt, nicht aber in Streitigkeiten, welche die Gemeinde oder der Wasserverband als Träger der öffentlichen Verwaltung mit einem Bürger führt. Denn unabhängig davon, ob das Selbstverwaltungsrecht – wie für Gemeinden – im Grundgesetz selbst geregelt oder wie – im Fall des Wasserverbandes – durch (einfaches) Gesetzesrecht begründet ist, handelt es sich dabei um ein Kompetenzrecht, das nur durch einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung verletzt und diesem gegenüber verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann, nicht aber gegenüber einem Bürger.

Quelle: BVerwG

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