Für vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz: EU-Kommission legt weltweit ersten Rechtsrahmen vor

Europa soll das globale Zentrum für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz (KI) werden. Dazu hat die Europäische Kommission am 21.04.2021 den weltweit ersten Rechtsrahmen für KI vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.04.2021

Europa soll das globale Zentrum für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz (KI) werden. Dazu hat die Europäische Kommission am 21.04.2021 den weltweit ersten Rechtsrahmen für KI vorgelegt. „Bei künstlicher Intelligenz ist Vertrauen ein Muss und kein Beiwerk. Mit diesen wegweisenden Vorschriften steht die EU an vorderster Front bei der Entwicklung neuer weltweiter Normen, die sicherstellen sollen, dass KI vertrauenswürdig ist“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. KI-Systeme, die die Sicherheit, die Lebensgrundlagen und die Rechte der Menschen bedrohen, werden verboten. Für KI-Systeme mit hohem Risiko sollen strenge Vorgaben gelten, die erfüllt sein müssen, bevor sie auf den Markt gebracht werden.

„Mit der Schaffung der Standards können wir weltweit den Weg für ethische Technik ebnen und dafür sorgen, dass die EU hierbei wettbewerbsfähig bleibt. Unsere Vorschriften werden zukunftssicher und innovationsfreundlich sein und nur dort eingreifen, wo dies unbedingt notwendig ist, nämlich wenn die Sicherheit und die Grundrechte der EU-Bürger auf dem Spiel stehen“, so die Exekutiv-Vizepräsidentin weiter.

Außerdem hat die EU-Kommission ihr europäisches Konzept zu Exzellenz in KI aktualisiert, mit dem Investitionen in KI beschleunigt werden sollen und das die neuen Herausforderungen, die sich unter anderem aus der Coronavirus-Pandemie ergeben, berücksichtigt. Ergänzt wird dieses Konzept durch neue Vorschriften für Maschinen zur Anpassung der Sicherheitsvorschriften, um so das Vertrauen der Nutzer in die neue, vielseitige Produktgeneration zu stärken.

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton ergänzte: „KI ist kein Ziel für sich, sondern ein Mittel, das schon seit Jahrzehnten eingesetzt wird. Aber mit der heutigen Rechenleistung hat sie nun ganz neue Fähigkeiten. Dies bietet ein riesiges Potenzial in so verschiedenen Bereichen wie Gesundheit, Verkehr, Energie, Landwirtschaft, Tourismus oder Cybersicherheit. KI birgt aber auch eine Reihe von Risiken. Die heutigen Vorschläge sollen die Position Europas als globales Zentrum für Exzellenz in der KI vom Labor bis zum Markt stärken. Außerdem sollen sie dafür sorgen, dass die KI in Europa unsere Werte und Regeln wahrt, und das Potenzial der KI für eine industrielle Nutzung erschließen helfen.“

Die neue KI-Verordnung wird sicherstellen, dass die Europäerinnen und Europäer dem vertrauen können, was die KI zu bieten hat. Verhältnismäßige und flexible Vorschriften werden den spezifischen Risiken gerecht, die von KI-Systemen ausgehen, und werden die weltweit höchsten Standards setzen. Im koordinierten Plan werden die politischen Veränderungen und die Investitionen dargelegt, die in den Mitgliedstaaten nötig sind, um Europas Führungsposition bei der Entwicklung einer auf den Menschen ausgerichteten, nachhaltigen, sicheren, inklusiven und vertrauenswürdigen KI zu stärken.

Quelle: EU-Kommission

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Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

Die im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Erstversicherungsunternehmen erstreckt sich auf die Wahrung der Belange der Versicherten bei der Bearbeitung von Beschwerden. Das hat das BVerwG entschieden. (Az. 8 C 6.20 – 8 C 25.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zu den Urteilen 8 C 6.20 – 8 C 25.20 vom 21.04.2021

Die im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Erstversicherungsunternehmen erstreckt sich auf die Wahrung der Belange der Versicherten bei der Bearbeitung von Beschwerden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.04.2021 entschieden.

Die Klägerinnen sind österreichische Versicherungsunternehmen, die in Deutschland Erstversicherungen anbieten. Die BaFin ordnete mit der angegriffenen Sammelverfügung an, dass alle zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Erstversicherungsunternehmen jährlich zum 1. März einen Beschwerdebericht einzureichen hätten.

Das Verwaltungsgericht hat diese Anordnung aufgehoben, soweit sie Rechtswirkung gegenüber den Klägerinnen entfaltet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der BaFin zurückgewiesen. Die Sammelverfügung habe zwar eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht, diese sei jedoch mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 lasse nur eine Rechtsaufsicht über die Versicherungsunternehmen zu. Die Mitgliedstaaten dürften keine darüber hinaus gehenden Aufsichtsmaßnahmen vorsehen. Dem widerspreche die gesetzliche Ermächtigung zu Aufsichtsmaßnahmen zur ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die der BaFin im Versicherungsaufsichtsgesetz zugewiesene Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen umfasst auch die Wahrung der Belange der Versicherten. Hierbei handelt es sich um eine Rechtspflicht der Versicherungsunternehmen, die ihr Verhältnis zu den Kunden ausgestaltet und in zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert ist. Einer hierauf bezogenen Aufsicht steht weder das Unionsrecht noch das nationale Verfassungsrecht entgegen. Gegenstand dieser Aufsicht ist auch die Bearbeitung von Beschwerden der Versicherten durch die Unternehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr zu klären haben, ob die Voraussetzungen für die Anforderung eines jährlichen Beschwerdeberichts im Einzelfall jeweils gegeben sind.

Quelle: BVerwG

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Kündigung wegen einer COVID-19-Quarantäne

Das ArbG Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte (Az. 8 Ca 7334/20).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zum Urteil 8 Ca 7334/20 vom 15.04.2021

Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte.

Der Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf COVID-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vor Gericht darlegen muss. Das Gericht sah die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln

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Corona: Verbindliche Testangebote in Betrieben

Bundesarbeitsminister Heil hat dem Bundeskabinett dargelegt, wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und ergänzt wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und sind am 20.04.2021 in Kraft getreten.

BMAS, Pressemitteilung vom 20.04.2021

Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dem Bundeskabinett am 13.04.2021 dargelegt, wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und ergänzt wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und sind am Dienstag, den 20.04.2021 in Kraft getreten.

„Das Infektionsgeschehen bleibt besorgniserregend. Der Schutz der Beschäftigten muss weiter gewährleistet sein. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutz-Verordnung verlängere ich deshalb bis zum 30. Juni 2021. Es gilt weiter: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten. So können wir Infektionsketten unterbrechen, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

Bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen die bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Quelle: BMAS

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Patentschutz soll attraktiver werden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes vorgelegt (19/28680).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes vorgelegt (19/28680). Im Rahmen einer Innovationsinitiative soll der Schutz und die Förderung von Innovationen effektiver ausgestaltet werden, wie es in der Vorlage heißt. In Deutschland fehle es insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an einer zentralen Stelle mit Zuständigkeiten für die Information und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen der Rechte des geistigen Eigentums und zur effektive Nutzung und Durchsetzung dieser Rechte. Die Attraktivität des Patentschutzes und damit die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft insgesamt solle außerdem durch eine schnellere Patentprüfung gesteigert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 525/2021

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Ergänzung des Internationalen Familienrechts

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2019/1111 (Brüssel-IIb-Verordnung) über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vorgelegt (19/28681).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2019/1111 (Brüssel-IIb-Verordnung) über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vorgelegt (19/28681). Wie es darin heißt, wird das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFam-RVG) um die zur Durchführung der Brüssel-IIb-Verordnung erforderlichen Vorschriften ergänzt. Neben notwendigen Folgeänderungen im Rechtspflegergesetz, im Auslandsunterhaltsgesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch sehe der Entwurf die Änderung einzelner Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, die der Durchführung anderer EU-Verordnungen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen dienen.

Wie in der Vorlage erläutert wird, entfällt durch die Brüssel-IIb-Verordnung insbesondere das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bislang der Vollstreckung ausländischer Titel grundsätzlich vorgeschaltet sei. Die Neuregelung, die ab dem 1. August 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung finden werde, gelte in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, bedürfe jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 524/2021

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Weg frei für Telekommunikations-Novelle

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat den Weg frei gemacht für eine Novelle des Telekommunikationsrechts (TKG-Novelle). Das Gremium votierte mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die des restlichen Ausschusses für den Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/26108) in geänderter Fassung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Der Wirtschaftsausschuss hat den Weg frei gemacht für eine Novelle des Telekommunikationsrechts (TKG-Novelle). In seiner Sitzung am 21.04.2021 votierte das Gremium mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die des restlichen Ausschusses für den Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/26108) in geänderter Fassung. Zuletzt verhandelte Änderungen an dem umfangreichen Maßnahmenpaket zielen vor allem auf das Recht auf ein schnelles Internet ab – unter anderem sollen zur Berechnung von Anforderungen nun auch Uploadrate und Latenz eine Rolle spielen. Die tatsächliche und verbindliche Untergrenze soll erst noch berechnet werden, vermutlich von der Bundesnetzagentur. Oppositionsanträge zu dem Thema wurden abgelehnt (19/26117, 19/26531, 19/26532, 19/26533, 19/27192). Der Gesetzentwurf steht am 22.04.2021 auf der Tagesordnung im Bundestag.

Weitere Änderungen betreffen die Kosten für TV, die Mieter bisher häufig im Zuge ihrer Nebenkosten zahlen; die TV-Kabelverträge selbst haben die Vermieter abgeschlossen. Solche Verträge sollen nach einer Übergangsfrist bis 2024 nicht mehr auf die Nebenkosten umgelegt werden. Nur wenn der Vermieter neue Glasfaserleitungen hat verlegen lassen, kann er Mietern ein „Bereitstellungsentgelt“ von 60 Euro pro Jahr und Wohnung berechnen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 523/2021

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Großer Wannsee: Hausboote dürfen nicht als Ferienwohnungen vermietet werden

Hausboote auf dem Wannsee zu Übernachtungszwecken ohne Baugenehmigung zu vermieten, ist untersagt. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 13 K 326.18).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.04.2021 zum Urteil 13 K 326.18 vom 18.03.2021

Hausboote auf dem Wannsee zu Übernachtungszwecken ohne Baugenehmigung zu vermieten, ist untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks am Großen Wannsee, wo sie ein Restaurant betreibt. Von ihrem Grundstück führt eine 100 m lange Steganlage in den Großen Wannsee. An dieser sind mit Seilen drei containerartige Hausboote befestigt, die im Internet als Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Nutzung untersagte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf der Klägerin mit Bescheid aus dem April 2018. Die Nutzung als Ferienhaus weise im konkreten Fall eine Verbindung zum Festland auf, weshalb Bauplanungsrecht eingreife. Es fehle der Nachweis, dass die Boote tatsächlich zum Fahren benutzt würden. Daher bedürfe die Klägerin einer Baugenehmigung, über die sie nicht verfüge. Hiergegen setzt sich die Kläger vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Hausboote seien als Sportboote zugelassen und würden auch für Ausfahrten genutzt. Die Vermietung von Sportbooten sei zulässig.

Die 13. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Hausboote seien als bauliche Anlagen einzustufen, da sie überwiegend ortsfest benutzt würden. Den gegenteiligen Angaben der Klägerin folgte die Kammer nicht. Daher bedürfe die konkrete Nutzung einer Baugenehmigung, die fehle. Schon das rechtfertige den Erlass der ergangenen Nutzungsuntersagung. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, zumal die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der konkrete örtliche Standort der Hausboote sei als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu werten. Einer dortigen Zulassung der Hausboote stünden offensichtlich öffentliche Belange etwa des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Es sei zudem eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und Erholungswerts zu befürchten, unter anderem wegen schädlicher Umwelteinwirkungen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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Zur Rechtmäßigkeit einer Maklercourtage

Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 5 U 42/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zum Beschluss 5 U 42/20 vom 05.10.2020

Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer eines Hauses keinen Maklerlohn schuldet, wenn er auf das Objekt zwar zunächst durch den Makler aufmerksam gemacht worden ist, der Kaufvertrag dann aber im Notartermin platzte, er daraufhin die Immobilie anmietet und über ein Jahr später dann doch erwirbt.

Der Makler bot ein eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das Haus aufmerksam gemacht. Er entschloss sich das Haus zu erwerben. Der Notartermin platzte, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinwies. Der Käufer mietete die Immobile hiernach an. Nach Ablauf von 14 Monaten erwarb der Käufer die Immobile von den Verkäufern. Der Makler forderte mit seiner Klage die Maklercourtage in Höhe von 7.140 Euro.

Das Landgericht Landau in der Pfalz, Az. 4 O 97/19, hat die Klage abgewiesen und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.10.2020, 5 U 42/20, bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass dem Makler eine Vergütung nur zustehe, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zu Stande komme. Dies müsse der Makler nachweisen. Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche Vermutung zugunsten des Klägers nicht mehr zu. Zwischen Übersendung des Immobilienexposees und dem Abschluss des Kaufvertrags lagen circa 14 Monate. Der Käufer habe seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten. Weiter habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potentielle Erwerber erdulden müssen. Auch sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Verkäuferseite erklärt worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken

EuGH zur Ernennung von Richtern

Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine entscheidende Befugnis bei der Richterernennung einräumen, aber auch die Beteiligung eines unabhängigen Gremiums vorsehen, das damit betraut ist, die Kandidaten zu beurteilen und eine Stellungnahme zu übermitteln, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht. So entschied der EuGH (Az. C-896/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.04.2021 zum Urteil C-896/19 vom 20.04.2021

Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine entscheidende Befugnis bei der Richterernennung einräumen, aber auch die Beteiligung eines unabhängigen Gremiums vorsehen, das damit betraut ist, die Kandidaten zu beurteilen und eine Stellungnahme zu übermitteln, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht.

Repubblika ist ein Verein, dessen Ziel es ist, den Schutz von Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit in Malta zu fördern. Nachdem im April 2019 neue Richter ernannt worden waren, erhob Repubblika bei der Prim’Awla tal-Qorti Ċivili – Ġurisdizzjoni Kostituzzjonali (Erste Kammer des Zivilgerichts als Verfassungsgericht, Malta) eine Popularklage, um insbesondere das in der Verfassung vorgesehene Verfahren zur Ernennung maltesischer Richter1 zu beanstanden. Die betreffenden Verfassungsbestimmungen, die von ihrem Erlass im Jahr 1964 bis zur einer Reform von 2016 unverändert geblieben sind, verleihen dem Premierminister die Befugnis, dem Präsidenten der Republik die Ernennung eines Richteramtskandidaten zu unterbreiten. In der Praxis verfügt der Premierminister somit bei der Ernennung der maltesischen Richter über eine entscheidende Befugnis, die nach Auffassung von Repubblika Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Richter aufwirft. Allerdings müssen die Kandidaten bestimmte, ebenfalls in der Verfassung vorgesehene Voraussetzungen erfüllen, und seit der Reform von 2016 ist ein Ausschuss für Ernennungen im Justizwesen eingerichtet, der damit betraut ist, die Kandidaten zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln.

Vor diesem Hintergrund hat das angerufene Gericht beschlossen, den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit des maltesischen Richterernennungssystems mit dem Unionsrecht, und zwar konkret mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), zu befragen. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist, und Art. 47 der Charta garantiert das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf für jeden Einzelnen, der sich in einem bestimmten Fall auf ein Recht beruft, das er aus dem Unionsrecht herleitet.

Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass das Unionsrecht nationalen Verfassungsbestimmungen wie den maltesischen Vorschriften über die Ernennung von Richtern nicht entgegensteht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass diese Vorschriften dazu führen könnten, dass die Richter nicht den Eindruck vermitteln, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt befindet der Gerichtshof, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im vorliegenden Fall anwendbar ist, da mit der Klage die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften in Frage gestellt wird, die das Verfahren zur Ernennung von Richtern regeln, die über Fragen der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben, und da bezüglich dieser Vorschriften geltend gemacht wird, sie seien geeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. In Bezug auf Art. 47 der Charta führt der Gerichtshof aus, dass diese Bestimmung als solche zwar nicht anwendbar ist2, da sich Repubblika auf kein subjektives Recht beruft, das ihr nach dem Unionsrecht zustünde, aber dennoch bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu berücksichtigen ist.

In einem zweiten Schritt befindet der Gerichtshof, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nationalen Bestimmungen, die einem Premierminister eine entscheidende Befugnis im Richterernennungsverfahren einräumen, aber auch vorsehen, dass in diesem Verfahren ein unabhängiges Gremium tätig wird, das namentlich damit betraut ist, die Richteramtskandidaten zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln, nicht entgegensteht.

Zu diesem Ergebnis gelangt der Gerichtshof, indem er zunächst allgemein darauf hinweist, dass unter den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, denen nationale Gerichte, die potenziell über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, gerecht werden müssen, die richterliche Unabhängigkeit von fundamentaler Bedeutung für die Rechtsordnung der Union ist, und zwar aus verschiedenen Gründen. So ist sie essenziell für das reibungslose Funktionieren des Vorabentscheidungsmechanismus gemäß Art. 267 AEUV, der nur durch eine unabhängige Stelle ausgelöst werden kann. Zudem gehört sie zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta vorgesehenen Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren.

Sodann erinnert der Gerichtshof an seine jüngere Rechtsprechung3, in der er Hinweise zu den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern erteilt hat. Diese Garantien setzen u. a. voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der Richter für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass die Union gemäß Art. 49 EUV aus Staaten besteht, die die in Art. 2 EUV genannten gemeinsamen Werte, wie etwa die Rechtsstaatlichkeit, von sich aus und freiwillig übernommen haben, diese achten und sich für deren Förderung einsetzen. Folglich darf ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Justizorganisation, nicht dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden.

Nach diesen allgemeinen Hinweisen befindet der Gerichtshof zum einen, dass die Garantie der Unabhängigkeit der maltesischen Richter im Vergleich zu der Situation, die sich aus den zum Zeitpunkt des Beitritts Maltas zur Europäischen Union geltenden Verfassungsbestimmungen ergab, durch die 2016 erfolgte Einrichtung des Ausschusses für Ernennungen im Justizwesen nicht untergraben, sondern im Gegenteil gestärkt wurde. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Beteiligung eines solchen Gremiums grundsätzlich zu einer Objektivierung des Richterernennungsverfahren beitragen kann, indem sie den Handlungsspielraum einschränkt, über den der Premierminister in diesem Bereich verfügt, vorausgesetzt, dieses Gremium ist selbst hinreichend unabhängig. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass eine Reihe von Vorschriften geeignet erscheint, diese Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Zum anderen hebt der Gerichtshof hervor, dass der Premierminister zwar über eine ihm fest zugeschriebene Befugnis bei der Richterernennung verfügt, die Ausübung dieser Befugnis jedoch durch die von den Richteramtskandidaten zu erfüllenden, in der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Berufserfahrung eingegrenzt wird. Im Übrigen kann der Premierminister zwar beschließen, dem Präsidenten der Republik die Ernennung eines Kandidaten zu unterbreiten, der nicht vom Ausschuss für Ernennungen im Justizwesen vorgeschlagen wurde, doch ist er in einem solchen Fall verpflichtet, seine Gründe u. a. der Legislative mitzuteilen. Soweit der Premierminister von dieser Befugnis nur ganz ausnahmsweise Gebrauch macht und die Begründungspflicht strikt und effektiv einhält, ist diese Befugnis nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der ausgewählten Kandidaten zu wecken.

Fußnoten

1 Art. 96, 96A und 100 der maltesischen Verfassung.
2 Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta.
3 Vgl. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts), C-585/18, C-624/18 und C-625/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 145/19), sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf), C-824/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 31/21).

Quelle: EuGH

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