Überarbeitung der CSR-Richtlinie vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU) vorgelegt. Ziel ist, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.04.2021

Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU) vorgelegt. Ziel ist, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen. Sie stellt Kohärenz zu bestehenden EU-Vorschriften im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, d. h. der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten und der Taxonomie-Verordnung, her. Somit wird sichergestellt, dass Anleger und andere Finanzmarktteilnehmer, die diesen Vorschriften unterliegen, von Unternehmen die Informationen erhalten, die sie benötigen.

Die EU-Kommission schlägt u. a. folgendes vor:

Ausweitung des Anwendungsbereichs

Zukünftig sollen alle großen Unternehmen (unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Beschäftigten) und börsennotierte KMU ihre Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass somit fast 50.000 Unternehmen (im Gegensatz zu heute 11.700 Unternehmen) in der EU den neuen Bestimmungen unterliegen werden. Ausgenommen sind börsennotierte Kleinstunternehmen. Um börsennotierte KMU nicht zusätzlich zu belasten, sollen die Offenlegungspflichten drei Jahre später (d. h. 01.01.2026) als für große Unternehmen in Kraft treten.

Nachhaltigkeitsberichte

Unternehmen müssen zukünftig Nachhaltigkeitsinformationen (d. h. Informationen zu Umwelt-, Sozial und Arbeitnehmerbelangen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell und Strategie, Ziele sowie zu Fortschritten, die das Unternehmen bei der Zielerreichung gemacht hat, der Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat, zu den wichtigsten negativen Auswirkungen auf das Unternehmen und die Wertschöpfungskette, zu implementierten Due Diligence-Prozessen in den Wertschöpfungsketten oder zu immateriellen Vermögenswerten offenlegen. Außerdem ist darüber zu berichten, wie das Unternehmen die Informationen, die es offenlegt, ermittelt hat. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit wird in der Richtlinie verankert.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss im Lagebericht erfolgen.

Analog zur Finanzberichterstattung ist vorgesehen, dass Unternehmen ihre Jahresabschlüsse und ihren Lagebericht gemäß ESEF-Verordnung im XHTML-Format erstellen müssen und ihre Nachhaltigkeitsdaten taggen. Somit wird sichergestellt, dass die Informationen über den noch einzurichtenden einheitlichen Zugangspunkt (ESAP) integriert werden können.

Standards

Um die Berichterstattung zu vereinfachen, wird die Entwicklung von einheitlichen EU-Standards für große Unternehmen vorgeschlagen. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte zu EU-Berichterstattungsstandards erlassen. Ein erstes Set an Standards soll bis 31.10.2022 und ein zweites Set bis 31.10.2023 angenommen werden. Um aktuellen Entwicklungen, u. a. im internationalen Standardisierungsbereich gerecht zu werden, wird die EU-Kommission die EU-Standards alle drei Jahre überprüfen und ggf. – unter Einbezug von EFRAG- überarbeiten.

Des Weiteren ist die Entwicklung getrennter, verhältnismäßiger Standards für KMU vorgesehen, die von börsennotierten KMU verpflichten anzuwenden sind. Da von KMU jedoch immer häufiger Nachhaltigkeitsinformationen, z. B. von Banken oder in der Lieferkette angefragt werden, können nicht-börsennotierte KMU den Standard freiwillig anwenden. Die EU-Kommission soll einen delegierten Rechtsakt für einen KMU-Berichterstattungsstandard bis spätestens 31.10.2023 annehmen.

Prüfung

Es wird eine Prüfpflicht für Nachhaltigkeitsberichte eingeführt. Zunächst ist eine externe Prüfung mit eingeschränkter Sicherheit vorgesehen. Die EU-Kommission kann durch die Annahme eines delegierten Rechtsaktes einen Prüfungsstandard erlassen. In diesem Fall würde aus der Anforderung der eingeschränkten Sicherheit die rechtliche Anforderung der hinreichenden Sicherheit.

Ausblick

Die Mitgliedstaaten sollen die Bestimmungen der Richtlinie bis 01.12.2022 in nationales Recht umsetzen. Die Offenlegungspflichten gelten für das Finanzjahr ab 2023.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Kein Geld bei Insolvenz der vom Reiseveranstalter zunächst ausgewählten Fluggesellschaft

Das AG München wies die Klage eines Nürnberger Reisenden gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Zahlung von 800 Euro wegen Verspätung des Hinfluges ab (Az. 158 C 23585/20).

AG München, Pressemitteilung vom 23.04.2021 zum Urteil 158 C 23585/20 vom 23.04.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 23.04.2021 die Klage eines Nürnberger Reisenden gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Zahlung von 800 Euro wegen Verspätung des Hinfluges ab.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten für 2.508 Euro gebucht. Der Hinflug von Nürnberg nach Marsa Alam mit der Fluggesellschaft Small Planet Airlines GmbH war für den 02.10.2018 um 13:30 Uhr vorgesehen. Am 18.09.2018 ging die Flugfirma in Insolvenz. Der Hinflug erfolgte mit einer anderen Fluggesellschaft am 02.10.2018 erst um 22:15 Uhr, sodass der Kläger und seine Ehefrau das gebuchte Hotel erst um 6:00 Uhr erreichten. Die Beklagte hatte vorgerichtlich an den Kläger 100 Euro gezahlt.

Der Kläger trägt vor, dass für die Ehefrau aufgrund durch diese Strapaze verursachten Kreislaufversagens drei Tage lang der Hotelarzt aufs Zimmer habe kommen müssen und er sich um seine Frau kümmern musste. Nach der EU-Verordnung 261/2004 hätte er vom Flugunternehmen 800 Euro erhalten müssen, was infolge Insolvenz unmöglich geworden sei. Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil sie als professionelles Touristikunternehmen eine Fluglinie ausgewählt habe, die sich bekanntermaßen bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe.

Die Beklagte trägt vor, dass sie für die Insolvenz der Fluggesellschaft nicht einzustehen habe; deren wirtschaftliche Verhältnisse ihr nicht bekannt gewesen seien. Diese habe ihre Flüge immer zuverlässig durchgeführt. Es bestehe keine Pflicht des Reiseveranstalters, dafür zu sorgen, dass Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegen die befördernde Fluggesellschaft durchsetzbar seien. Hinsichtlich der Flugverzögerung, für die allein die Beklagte hafte, seien die ersten vier Stunden als bloße Unannehmlichkeit im Rahmen des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen. Eine Minderung komme ab der fünften Verzögerungsstunde, hier allenfalls für sechs Stunden in Betracht. Deswegen seien eigentlich lediglich 50,16 Euro geschuldet.

Die Beklagte biete ihre Reisen nur für durchschnittlich gesunde Reisende an. Dass die Ehefrau des Klägers aufgrund des Abwartens ein Kreislaufversagen erlitten habe, sei als unwahrscheinlich zu bestreiten. Grund sei wohl eher eine Vorerkrankung gewesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Vorliegend war in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag eine unverbindliche Abflugzeit für den Hinflug am 02.10.2018 um 13:30 Uhr angegeben. (…) Eine Verschiebung der vorgesehenen Abflugzeiten ist im Rahmen des Massentourismus in gewissem Umfang als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Verzögert sich der Abflug allerdings über eine Dauer von mehr als 4 Stunden über die vorgesehene Abflugzeit hinaus, so stehen dem Reisenden nach überwiegender Rechtsprechung wegen dieses Reisemangels Minderungsansprüche gemäß § 651m BGB in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde zu. (…). Ausgehend von einem Tagesreisepreis von 167,20 Euro (2.508 Euro: 15 Tage) und einer berücksichtigungsfähigen Flugverschiebung von 6 Stunden hat die Beklagte den diesbezüglichen Minderungsanspruch des Klägers durch vorgerichtliche Regulierung in Höhe von 100 Euro hinreichend ausgeglichen. (…) Der individuelle Gesundheitszustand des Reisenden ist nicht Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisevertrages. Auszugehen ist insoweit vom Gesundheitszustand eines durchschnittlichen Reisenden. (…) Die Auswahl einer solventen Fluglinie mit dem Zweck, dem Reisenden etwaige Ausgleichsansprüche nach Fluggastrechteverordnung zu sichern, ist nicht vom Schutzzweck des Pauschalreisevertrages umfasst. (…) Im Übrigen käme ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass dieser Anspruch gegen die insolvente Fluggesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen tatsächlich bestand (…) Insofern ist bereits fraglich, ob es sich bei der insolventen Fluggesellschaft (…) um das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ in Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt (…), denn mit der tatsächlichen Durchführung der Luftbeförderung wurde von der Beklagten kurzfristig unstreitig eine andere Fluggesellschaft betraut. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss oder im Vorfeld des gebuchten Hinfluges Kenntnis von der Insolvenz der Fluggesellschaft hatte, zumal der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zwingend zu einer Einstellung des Flugbetriebes führen muss und vorliegend infolge der angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung jedenfalls bis 31.10.2018 auch nicht dazu führte.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam

Das OLG Celle entschied, dass langjährige Befristungen in einem vorformulierten Agenturvertrag eines Modes unwirksam sind (Az. 13 U 10/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 23.04.2021 zum Urteil 13 U 10/20 vom 01.04.2021

OLG Celle urteilt zu langjährigen Befristungen in vorformulierten Agenturverträgen

Eine Model-Agentur schloss mit einem damals 18-jährigen Fotomodel einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Agentur sich um die Förderung der Karriere des Models kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten. Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Model kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Agentur.

Das Landgericht Lüneburg hatte die Klage der Agentur abgewiesen, mit der diese eine weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte. Mit Urteil vom 1. April 2021 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen von der Agentur eingelegte Berufung zurückgewiesen (Az. 13 U 10/20).

Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag (der kein Arbeitsvertrag ist) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste „höherer Art“ zum Inhalt hat. Diese Regelung erfasst etwa Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern, aber auch von Künstleragenturen. In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien diese Regelung zwar durch die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss war nach Auffassung des Senats aber unwirksam, weil er in vorformulierten Vertragsbedingungen der Agentur enthalten war und das Model durch die langen Laufzeiten unangemessen benachteiligte. Die langfristige Förderung der Karriere von Künstlern könne es zwar rechtfertigen, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen, weil sich Anfangsinvestitionen erst mit fortschreitender Karriereentwicklung rentierten. Sollten die Leistungen der Agentur aber nicht den Erwartungen des Models entsprechen, hätte dieses über einen langen Zeitraum faktisch keine Möglichkeit, die Agentur zu wechseln. Dies wog nach Auffassung des Senats umso schwerer, als gerade der Markt für Models mit zunehmendem Alter enger wird.

Quelle: OLG Celle

Powered by WPeMatico

Umzug in ein Seniorenheim – Vermieter schickt vor Mietende bereits Handwerker in die Wohnung

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Mieterin bis zum Ablauf des Mietverhältnisses Miete zahlen muss, wenn sie sich bereits im Seniorenheim befindet und der Vermieter nach ihrem Auszug schon vor Ablauf der Mietzeit Handwerker mit der Renovierung der Wohnung beauftragt hat (Az. 6 S 188/20).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 6 S 188/20 vom 16.02.2021 (rkr)

Hat eine Mieterin bis zum Ablauf des Mietverhältnisses die Miete zu zahlen, wenn sie sich bereits im Seniorenheim befindet und der Vermieter nach ihrem Auszug schon vor Ablauf der Mietzeit Handwerker mit der Renovierung der Wohnung beauftragt hat? Diese Entscheidung hatte das Landgericht Koblenz zu treffen.

Zum Sachverhalt

Der Kläger vermietete der Beklagten seit 1998 eine Dachgeschosswohnung. Anfang 2019 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie aus der Wohnung aus- und in ein Seniorenheim umziehen wolle. Die Beklagte zog ihrer Ankündigung entsprechend Mitte März 2019 aus und zahlte die Miete für den gesamten März. Sie behauptete, dass mündlich vereinbart gewesen sei, dass sie nur noch die Miete für besagten März zahlen müsse. Der Kläger ließ in der Folgezeit die Wohnung im März und April 2019 renovieren, wobei die Handwerker zumindest einen in der Wohnung zurückgelassenen, im Eigentum des Vermieters stehenden Esstisch mitsamt Stühlen sowie einen vom Vermieter gestellten Kühlschrank nutzten. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Handwerker dort weitere Möbel hatten und dort auch wohnten. Die Beklagte war der Ansicht, dass unabhängig von der angeblichen mündlichen Vereinbarung eine Mietzahlung jedenfalls auch deshalb nicht geschuldet sei, da die Wohnung im Anschluss an die Handwerker weitervermietet gewesen sei. Der Kläger bestritt diese Vereinbarung und erklärte hierzu, jederzeit bereit und imstande gewesen zu sein, die Handwerker wegzuschicken, hätte die Beklagte die Wohnung nutzen wollen. Er forderte dementsprechend die Miete für April und für Mai 2019, nach dessen Ablauf das Mietverhältnis nach Auffassung des Vermieters endete.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat dem Vermieter die Miete für die beiden Monate April und Mai 2019 zugesprochen.

Das Gericht ging hier von dem allgemein bekannten Grundsatz aus, wonach der Mieter während der Mietzeit gemäß § 535 Abs. 2 BGB dem Vermieter die Zahlung der vereinbarten Miete schuldet. Das Gericht vermochte sich in Ermangelung schriftlicher Dokumente nicht davon zu überzeugen, dass es eine Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien zum März 2019 gab. Auch eine entsprechende schriftliche Kündigung zum März 2019 lag nicht vor, sodass die hierfür beweispflichtige Beklagte ein Ende des Mietvertrags vor dem Mai 2019 nicht zu beweisen vermochte.

Weiterhin prüfte die Kammer, ob die Nutzung der Wohnung durch die Handwerker zu Renovierungszwecken zu einem Erlöschen des Mietzinszahlungsanspruchs führte. Ein Anspruch des Vermieters auf weitere Mietzahlung erlischt nach § 537 Abs. 2 BGB nämlich dann, wenn der Vermieter die Wohnung einem Dritten überlässt und dadurch außer Stande ist, dem Mieter den Gebrauch (wieder) zu gewähren. Dabei kommt es aus Sicht der Kammer jedoch nicht darauf an, ob die Handwerker tatsächlich in der Wohnung lebten, allein dieser Umstand führt nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs. Maßgebend ist vielmehr, ob der Vermieter deshalb nicht mehr in der Lage ist, den Gebrauch der Wohnung (wieder) einzuräumen. Zwar handelt es sich hierbei um eine hypothetische Frage, wenn der Mieter die Wiedereinräumung des Gebrauchs gerade nicht verlangt, sondern im Nachhinein die Mietzahlung für die Zeit der Gebrauchsüberlassung an die Handwerker bzw. der Selbstnutzung des Vermieters zu Renovierungszwecken verweigert. Maßgebend ist dann jedoch, ob der Vermieter bei einem entsprechenden Verlangen des Mieters zur Herausgabe der Wohnung dieses umgehend erfüllt hätte. Ein entscheidendes Indiz ist zudem der Umfang der in der Wohnung durchgeführten Baumaßnahmen. Der Kläger hatte hier unwidersprochen vorgetragen, dass er jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Handwerker wegzuschicken und der Beklagten so wieder den Gebrauch an der Wohnung zu gewähren. Es gab hier zudem außer durchgeführten Malerarbeiten keine umfangreichen Renovierungen in der Wohnung, die einen Gebrauch der Wohnung durch die Beklagte ausgeschlossen hätten. Daher war der Anspruch auf Mietzahlung hier nicht erloschen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

Quelle: LG Koblenz

Powered by WPeMatico

Wirksame Rücktrittserklärung bei einer vor Pandemie-Beginn gebuchten Reise bei bestehender Reisewarnung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

Das AG Hannover hat entschieden, dass der Kläger gegen das beklagte Reiseunternehmen einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung gemäß § 651h Abs. 5 BGB hat, da dieser vom Vertrag zurückgetreten ist und das beklagte Reiseunternehmen hierdurch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren hat (Az. 502 C 12946/20).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 22.04.2021 zum Urteil 502 C 12946/20 vom 09.04.2021 (nrkr)

Am 09.04.2021 hat das Amtsgericht Hannover durch den Richter am Amtsgericht Reinhard Wiehe ein Reiseunternehmen aus Hannover zur Rückzahlung einer Anzahlung für eine gebuchte Reise nach Ägypten in Höhe von 515 Euro verurteilt.

Das Gericht hatte in dem anhängigen Zivilverfahren zu entscheiden, ob eine Rücktrittserklärung des Klägers wirksam war. Die Buchung der Reise wurde zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als mit der Entwicklung der Pandemie noch nicht zu rechnen war. Die Rücktrittserklärung hingegen ist zum Zeitpunkt der Gültigkeit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erfolgt.

Nach den Feststellungen des Gerichts buchte der Kläger bei dem Reiseunternehmen für sich und seine Ehefrau am 02.01.2020 eine Pauschalreise mit Flug von Frankfurt nach Hurghada und zurück nebst Aufenthalt in einem Hotel in El Quseir für die Zeit vom 25.12.2020 bis 08.01.2021 für 2.060 Euro. Vereinbarungsgemäß leistete er eine Anzahlung in Höhe von 515 Euro.

Mit Schreiben vom 15.09.2020 erklärte der Kläger unter Berufung auf durch die Corona-Pandemie veranlasste außergewöhnliche Umstände den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Das beklagte Reiseunternehmen erteilte dem Kläger unter Berufung auf in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Stornobedingungen eine Stornorechnung über 824 Euro. Der Kläger beauftragte danach einen Rechtsanwalt und ließ diesen mit Schreiben vom 19.11.2020 zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auffordern und die Gegenforderung auf Zahlung von Stornokosten zurückweisen.

Der Kläger begründet seine Klage auf Rückzahlung mit den am Bestimmungsort aufgetretenen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten.

Hierzu bezieht er sich auf die vom Auswärtigen Amt am 15.03.2020 veröffentlichte weltweite Reisewarnung. In dieser heißt es: „Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie ihre Rückreise aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen derzeit hoch.“

Jedermann habe im September 2020 klar sein müssen, dass eine Pauschalreise nach Ägypten im Dezember 2020 nicht stattfinden könne, da eine Infektionswelle zu erwarten gewesen sei.

Das beklagte Reiseunternehmen ist hingegen der Auffassung, die Reise sei zum Zeitpunkt des Rücktritts weder durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt gewesen, noch sei absehbar gewesen, dass dies der Fall sein werde. Insbesondere sei die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kein Anlass für eine kostenlose Stornierung. Etwaige Sicherheitsmaßnahmen und Hygienevorschriften hätten den Kläger ebenso in der Bundesrepublik treffen können, dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Die vereinbarte Stornopauschale von 40 % sei angemessen. Dies entspreche dem branchenüblichen Schaden.

Der Kläger hat nach der Entscheidung des Gerichts gegen das beklagte Reiseunternehmen einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung gemäß § 651h Abs. 5 BGB, da dieser vom Vertrag zurückgetreten ist und das beklagte Reiseunternehmen hierdurch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren hat, § 651h Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB.

Das Reiseunternehmen hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe der geleisteten Anzahlung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB in Verbindung mit der in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Stornoklausel.

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter nämlich dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Nach ersichtlich herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist für die Beurteilung dieser Voraussetzungen darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine nicht nur unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt sein würde.

Hiervon ist aufgrund des Vortrags der Parteien und aufgrund der allgemeinkundigen Umstände auszugehen. Maßgeblich ist dabei, dass für das außereuropäische Ausland, mithin auch für das hier gegenständliche Reiseziel Ägypten, die im Tatbestand zitierte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung Bestand hatte. Nach dem Inhalt der Reisewarnung war damit zu rechnen, dass die Reise aufgrund behördlicher Anordnungen, nämlich aufgrund eines generellen Einreiseverbotes oder aufgrund eines Verbotes des Hotelbetriebs vereitelt werden würde. Es war zudem nach ihrem Inhalt damit zu rechnen, dass im Fall der Möglichkeit der Einreise und des Hotelaufenthaltes die Reise erheblich beeinträchtigt sein würde. Hier kam es insbesondere in Betracht, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Bewegungsfreiheit der Reisenden vor Ort derart eingeschränkt sein könnte, dass der Zweck eines Erholungs- und Badeurlaubes nicht mehr erreicht werden könnte. Schließlich kam es in Betracht, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Reise abgebrochen werden müsste oder die Rückreise nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit erfolgen könnte.

Aufgrund der gegebenen Umstände bestand zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung für eine Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit. Im September 2020 wurde – dies ist allgemeinkundig – von vielen Vertretern aus Politik und Wissenschaft über die Medien die Erwartung geäußert, dass die Pandemie sich in den folgenden Wochen wieder weltweit verstärkt ausbreiten werde. Diese durch die tatsächliche Entwicklung bestätigte Erwartung hat in der Zeit ab November 2020 auch zu entsprechenden Beschränkungen touristischer Aktivitäten geführt.

Der Ansicht des Reiseunternehmens, die pandemiebedingten Auswirkungen gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko und seien kein Reisemangel, ist nicht zu folgen. Die drohenden behördlichen Restriktionen führen im Fall ihres Eintritts dazu, dass sich die Reise nicht mehr im Sinne des § 651i Abs. 2 Nr. 1 BGB für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen des gebuchten Erholungsurlaubes eignet. Es ist danach unerheblich, inwieweit durch im Zusammenhang mit der Pandemie getroffene obrigkeitliche Anordnungen auch zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Lebensumstände führen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es sind bei den Gerichten eine Vielzahl von Klagen anhängig, die die Frage zum Gegenstand haben, ob bei einem Rücktritt im Zusammenhang mit der Pandemie die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB gegeben sind. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert bislang nicht. Das Gericht hat daher die Berufung gegen das Urteil zugelassen, da dieses zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Quelle: AG Hannover

Powered by WPeMatico

Urteil im Streit um die Tierarztkosten im Fall der Hündin Charyl

Das AG Hannover hat eine Klage eines Tierarztes auf Zahlung von rund 1.500 Euro abgewiesen. Er könne die Bezahlung seiner Rechnung nicht verlangen, da er nicht nachweisen konnte, dass er die Beklagte vor Durchführung der Behandlungen ordnungsgemäß aufgeklärt hat und die dort aufgeführten Behandlungsmaßnahmen lege artis waren.

AG Hannover, Pressemitteilung vom 22.04.2021

Am 22.04.2021 hat das Amtsgericht Hannover unter Vorsitz von Richterin am Amtsgericht Dagmar Frost eine Klage eines Tierarztes aus Sehnde auf Zahlung von rund 1.500 Euro abgewiesen.

Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die im Jahr 2009 geborene Hündin Charyl – ein Dogo Canario – in dem Zeitraum zwischen Januar 2018 und Februar 2018 von dem Kläger behandelt. Er entfernte operativ einen Tumor und führte Folgeuntersuchungen und Beratungen durch. Die in Rechnung gestellten Behandlungskosten zahlte die Beklagte nicht.

Sie trägt vor, der Kläger habe sie falsch beraten. Die Behandlung sei nicht lege artis erfolgt und sei von Anfang an sinnlos gewesen. Obwohl der Tumor bei ihrer Hündin bereits breit gestreut hätte, hätte er eine Operation zur Entfernung empfohlen. Dies habe er als einzige Möglichkeit dargestellt, das Leben der Hündin zu retten. Tatsächlich sei die Hündin dann notfallmäßig noch im Januar 2018 operiert worden, obwohl die Beklagte nicht darauf hingewiesen worden sei, dass diese Operation keine Lebensrettung mehr bewirken könnte und dass eine Einschläferung die einzig sinnvolle Maßnahme sein würde. Infolgedessen sei die Hündin dann auch etwa 2 Monate später verstorben.

Nach der Entscheidung des Gerichts kann der Kläger die Bezahlung seiner Rechnung vom 02.11.2018 nicht verlangen, da er nicht nachweisen konnte, dass er die Beklagte vor Durchführung der Behandlungen ordnungsgemäß aufgeklärt hat und die dort aufgeführten Behandlungsmaßnahmen lege artis waren.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beklagten über die Schwere des Eingriffs und eventuelle Alternativen nicht erfolgt ist. Über die Durchführung des Aufklärungsgespräches haben der Kläger und eine Zeugin unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Kläger in seiner Anhörung erklärt hat, die Beklagte ausführlich vor der Notoperation aufgeklärt zu haben, hat die Zeugin erklärt, sie habe die Beklagte (auch über eine mögliche Euthanasie) aufgeklärt. Die von der Zeugin geführte und von dem Kläger vorgelegte „Behandlungsdokumentation“, die sog. Patientenakte, enthält hierüber keine Angaben. Diese besteht lediglich nur aus einem handschriftlichen Blatt, das bei weitem nicht alle erforderlichen Informationen enthält und deswegen nicht den Anforderungen hieran entspricht. Dies ergibt sich zusätzlich auch noch aus dem Sachverständigengutachten eines Professors der Tiermedizin, der ebenfalls feststellt, dass er die Dokumentation durch den Kläger keinesfalls den Anforderungen eines Tierarztes in der Berufsordnung für Tierärzte entspricht.

Auch wenn die Zeugin in ihrer Vernehmung angegeben hat, eine Aufklärung einschließlich der Aufklärung über eine Euthanasie durchgeführt zu haben, steht dies zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Ein weiterer Zeuge, der ebenfalls vor der Notoperation mit vor Ort war, hat diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass über eine Euthanasie zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden sei. Tatsächlich sei über den Heilungsverlauf und danach anstehende weitere Eingriffe gesprochen worden. Dass nur die Angaben der Zeugin richtig sind und die Angaben des weiteren Zeugen nicht, kann das Gericht nicht erkennen. Im Hinblick auf die Beweislast, die das Gericht bei dem Kläger sieht, muss daher zulasten des Klägers offenbleiben, ob die erforderliche Aufklärung tatsächlich erfolgt ist.

Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe aber darauf bestanden, eine Behandlung durchzuführen, und zwar „um jeden Preis“. Dass hierüber ausführliche Gespräche geführt worden sind, konnte der Kläger schon nicht nachweisen, im Übrigen wäre, unterstellt man die Behauptung des Klägers als wahr, bereits an dieser Stelle eine besonders ausführliche Dokumentation der Aufklärungspflicht erforderlich gewesen.

Im Übrigen hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass die von dem Kläger durchgeführte Behandlung nicht lege artis gewesen ist. Aufgrund der Tatsache, dass – ausweislich der Patientendokumentation – nicht klar war, welche Komplexe von dem Tumor überhaupt betroffen waren und wie sich deren Größe, Konsistenz und Begrenztheit darstellten, sei auch kein Befund über die Lymphknoten erhoben worden. Die verwendeten Röntgenaufnahmen seien von sehr schlechter Qualität gewesen, sodass sie nicht seriös hätten beurteilt werden können. Durch die Röntgenbilder sei auch die Diagnose von Metastasen in der Lunge nicht ausreichend möglich gewesen. Röntgenbilder seien grundsätzlich nicht geeignet, Metastasen in der Lunge auszuschließen, sodass eine endgültige Klärung hierüber nicht erfolgt sei. Aufgrund der zu beurteilenden Dokumentation habe es aber ausreichend Hinweise dafür gegeben, dass bereits eine Streuung des Tumors vorgelegen habe. Dies habe der Kläger offensichtlich nicht erkannt und nicht dokumentiert. Hiermit lagen keine hinreichenden Voraussetzungen für eine Mamatumoroperation vor. Nachdem der Tumor dann geplatzt sei, sei es zwar lege artis gewesen, dem Hund notfallmäßig mit einer Operation zu helfen. Für eine sachgerechte Entscheidung wäre es aber notwendig gewesen, über die Metastasierung Erkenntnisse zu haben, denn dann hätte der Hund bereits zu diesem Zeitpunkt eingeschläfert werden müssen.

In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass die von dem Kläger durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind, weil schon zum einen die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und zum anderen, weil nicht die fachlichen Grundlagen für eine abschließende Beurteilung der Erkrankung der Hündin vorgelegt hätten.

Quelle: AG Hannover

Powered by WPeMatico

Umleitung eines Fluges zu nahe gelegenem Flughafen – kein Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlung

Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. So entschied der EuGH (Rs. C-826/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.04.2021 zum Urteil C-826/19 vom 22.04.2021

Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast jedoch die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten.

Ein Fluggast von Austrian Airlines verlangt von dieser eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro wegen der Umleitung seines Fluges Wien-Berlin. Dieser Flug sollte ursprünglich auf dem Flughafen Berlin Tegel landen, landete schließlich aber mit fast einer Stunde Verspätung auf dem Flughafen Berlin Schönefeld. Austrian Airlines bot dem Fluggast weder einen Weitertransport noch die Übernahme der Kosten für die Beförderung von dem einen zu dem anderen Flughafen an. Während der Flughafen Berlin Tegel im Land Berlin liegt, liegt der Flughafen Berlin Schönefeld im benachbarten Land Brandenburg.

Austrian Airlines macht geltend, dass die bloße Umleitung zu einem nahe gelegenen Flughafen keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro1 begründe (wie dies bei Annullierung oder großer Ankunftsverspätung, also von drei Stunden oder mehr, der Fall wäre). Außerdem sei die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, nämlich auf gravierende Wetterprobleme bei der Vorvorvorrotation des Flugzeugs.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Korneuburg (Österreich) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Fluggastrechteverordnung2. Wird ein Flug zu einem Flughafen umgeleitet, der zwar nicht dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, so trägt die Fluggesellschaft gemäß dieser Verordnung die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Mit seinem Urteil vom 22.04.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug zu einem Flughafen umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient3.

Es ist nicht erforderlich, dass der Ausweichflughafen am selben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region (in jeweils verwaltungsrechtlichem Sinn) wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen liegt, um davon ausgehen zu können, dass der Ausweichflughafen denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient. Es kommt lediglich darauf an, dass der Ausweichflughafen in unmittelbarer Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt.

Der Fluggast hat jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn er sein Endziel, d. h. den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder einen sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort, mindestens drei Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht. Für die Ermittlung des Ausmaßes der Ankunftsverspätung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Fluggast nach Beendigung seiner Anschlussbeförderung an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls an einem sonstigen nahe gelegenen, mit der Fluggesellschaft vereinbarten Zielort ankommt.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Fluggesellschaft, um sich von ihrer Pflicht zu befreien, Fluggästen bei erheblich verspäteter Ankunft ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten, auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der nicht den verspäteten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den sie selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der erheblich verspäteten Ankunft des späteren Fluges besteht.

Außerdem entscheidet der Gerichtshof, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten muss.

Der Verstoß der Fluggesellschaft gegen ihre Pflicht zur Übernahme dieser Kosten begründet einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis der Fluggesellschaft auszugleichen. Hingegen verleiht der Verstoß gegen die Pflicht zur Kostenübernahme dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro.

Fußnoten

1 Je nach Flugdistanz.
2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
3 Von diesem Fall abgesehen, kann ein zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleiteter Flug nicht als durchgeführt angesehen werden, so dass ein solcher Flug grundsätzlich als annullierter Flug anzusehen ist, der einen Ausgleichsanspruch auslösen kann.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes steht Hartz IV-Bezug bis max. 3 Wochen nicht entgegen

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass der Aufenthalt eines Hartz IV-Empfängers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen der Geburt seines Kindes dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis maximal drei Wochen nicht entgegensteht (Az. L 12 AS 1677/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zum Urteil L 12 AS 1677/19 vom 09.04.2021

Zur Frage, ob ein Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Leistungen hat, wenn er sich wegen der Geburt seines Kindes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.

Der 1981 geborene Kläger K bezog seit März 2017 Arbeitslosengeld II (ALG II). Am 18.05.2018 sprach K beim Jobcenter vor und teilte mit, am 26.05.2018 zu seiner hochschwangeren Freundin nach Schleswig-Holstein fahren zu wollen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er dem Jobcenter eine Ortsabwesenheit melden müsse, nur 21 Tage „bezahlten Urlaub“ habe und, bevor er am 26.05.2018 in die Ortsabwesenheit gehe, beim Jobcenter noch einmal vorsprechen müsse. Eine Genehmigung sei noch nicht möglich, „da über eine Woche davor“.

K hielt sich sodann vom 26.05. bis 15.07.2018 bei der Kindsmutter in Schleswig-Holstein auf. Das gemeinsame Kind wurde am 28.05.2018 geplant per Kaiserschnitt entbunden. K erlebte die Geburt des Kindes mit und unterstützte die Kindsmutter in der Folgezeit u. a. beim Führen des Haushalts und bei der Betreuung des Neugeborenen. Die Kindsmutter wurde 10 Tage nach der Geburt aus dem Krankenhaus entlassen. K erkannte die Vaterschaft an.

Das Jobcenter hob die Bewilligung von ALG II für den Zeitraum der Ortsabwesenheit des K auf und forderte rund 958 Euro zurück (Bescheid vom 31.08.2018). Denn K habe sich die Ortsabwesenheit nicht im Voraus genehmigen lassen. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, weil die Kindsmutter nicht der Betreuung durch K bedurft hätte.

Auf die hiergegen gerichtete Klage des K hob das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid auf: Denn der Eingliederung in den Arbeitsmarkt habe im streitigen Zeitraum ein wichtiger Grund (Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts) entgegen gestanden.

Auf die deswegen vom Jobcenter (nach eigenen Angaben aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Fälle) eingelegte Berufung hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg das Urteil des SG überwiegend bestätigt: Zwar habe sich K ab dem 26.05.2018 außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei deshalb nicht mehr für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden. Der Aufenthalt in Schleswig-Holstein sei indes für die rechtlich maximal zulässige Abwesenheit von 3 Wochen, d. h. bis einschließlich 15.06.2018 leistungsunschädlich gewesen. Denn insoweit wäre das Jobcenter verpflichtet gewesen, den Antrag auf Ortsabwesenheit zu genehmigen. Der in Art. 6 Abs. 1 GG zuerkannte besondere Schutz der Familie umfasse auch das Recht des Kindsvaters, die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes zu begleiten sowie im weiteren Verlauf die Kindsmutter zu unterstützen und das Neugeborene zu betreuen. K habe auch mit Antragstellung am 18.05.2018 alles seinerseits Erforderliche getan, um die rechtlich vorgesehene Zustimmung des Jobcenters zu erlangen. Im Hinblick auf die zeitlich feststehende Entbindung am 28.05.2018 sei das Beharren des Jobcenters auf eine weitere Antragstellung unmittelbar vor der geplanten Abreise nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem hätte das Jobcenter Eingliederungsmaßnahmen im betreffenden Dreiwochenzeitraum gar nicht beabsichtigt. Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für eine Verlängerung des rechtlich maximal zulässigen Zeitraums der Ortsabwesenheit von 3 Wochen liege hingegen nicht vor. Diese Möglichkeit sei auf besondere, die Rückreise überraschend verzögernde Ereignisse, wie beispielsweise eine plötzliche Erkrankung, ein Verkehrsunfall oder ein Streik bei der Bahn beschränkt. Schließlich gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter knapp 3 Wochen nach der Geburt und 10 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht im Stande gewesen sein sollte, unterstützt durch Freunde und eine Familienhelferin den Haushalt zu führen und das Neugeborene zu betreuen. Dem K hätte es darüber hinaus frei gestanden, zur Überwindung der räumlichen Distanz zur Kindsmutter oder zumindest in deren Nähe zu ziehen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Abs. 4a SGB II

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. (…) Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten (…) soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen

Die Bundesregierung hat den Entwurf (19/28653) eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf (19/28653) eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt. Darin führt die Regierung aus, dass europäische Firmen derzeit uneinheitliche und teilweise widersprüchliche nationale Auflagen zur Barrierefreiheit beachten müssten. Deshalb könnten sie „das Potenzial des Binnenmarkts“ nicht ausschöpfen. Es sei an der Zeit, die Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Durch die Vorgabe der Barrierefreiheit sollen Menschen mit Behinderungen eine breitere Produktpalette zur Auswahl haben und nicht länger auf den Kauf teurer Spezialprodukte angewiesen sein.

Die Richtlinie (EU) 2019/882 wird, soweit eine Umsetzung nicht bereits in anderen Gesetzen erfolgt ist, im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt. Soweit der Zugang zu audiovisuellen Diensten von der Richtlinie erfasst ist, erfolgt eine Umsetzung im Medienstaatsvertrag. Die Vorgaben der Barrierefreiheit bei der Beantwortung von Notrufen erfolgt bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 535/2021

Powered by WPeMatico

Meniskusschaden für Profihandballer als Berufskrankheit anerkannt

Für die Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit muss das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1828/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.04.2021 zum Urteil L 8 U 1828/19 vom 19.03.2021

Für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) muss das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung. Soweit die Berufsgenossenschaft eine Mindesteinwirkungsdauer von 3.200 Stunden ansetzt, entbehrt dies sowohl einer gesetzlichen als auch einer wissenschaftlichen Grundlage. Es ist daher nicht zulässig, die Zeitdauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der achtstündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen.

Der im Jahr 1980 geborene Kläger K spielte seit 1991 Handball, zunächst als Jugendspieler und von Juni 2001 an als Bundesliga-Profispieler wöchentlich rund 20 Stunden bis zum Karriereende Mitte 2015. Im Juli 2004 wurde bei einer Kernspintomographie erstmals eine Innenmeniskusschädigung am rechten Knie festgestellt.

Seinen Antrag vom September 2016, seinen Meniskusschaden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft (BG) ab: K habe seit Juni 2001 zwar eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte und damit zu berücksichtigende gefährdende Tätigkeit als Handballspieler ausgeübt. Eine mehrjährige, zumindest 2-jährige Ausübung der belastenden Tätigkeit liege aber nicht vor. Denn der Verordnungsgeber lege insoweit eine vollschichtige Tätigkeit von 1.600 Stunden pro Jahr zugrunde. Für Personen, die wie K eine Teilzeittätigkeit ausübten, müsse daher eine Einwirkung von mindestens 3.200 Stunden (zwei Jahre mal 1.600 Stunden) nachgewiesen sein. Für die Beurteilung erheblich seien versicherte Zeiten bis zur ersten gesicherten Diagnose eines Meniskusschadens, hier also der Zeitraum Juni 2001 bis zum Auftreten der ersten degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenks im Juli 2004. In diesem Zeitraum habe K aber lediglich versicherte Trainings- und Wettkampfzeiten im Umfang von 1.776 Stunden absolviert.

Die hiergegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Reutlingen blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Innenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk des K eine Berufskrankheit nach Ziff. 2102 der Anl. 1 der BKV ist: Beim Handballsport würden die Kniegelenke durch schnelle Richtungsänderungen bei hohem Tempo, häufig auch mit unkontrolliertem Aufkommen auf dem Hallenboden bei Sprungwürfen, überdurchschnittlich belastet. K sei im Zeitpunkt der erstmalig nachgewiesenen Innenmeniskusschädigung am rechten Knie im Juli 2004 auch bereits 3 Jahre und daher mehrjährig überdurchschnittlich meniskusbelastend als versicherter Profihandballer tätig gewesen. Soweit die BG darüber hinaus eine Mindestbelastungsdauer von 3.200 Stunden verlange, entbehre dies sowohl einer gesetzlichen als einer wissenschaftlichen Grundlage. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass professionell betriebener Handballsport durch die Intensität der Trainings- und Spielbelastung auf Profiniveau zu deutlich höheren Belastungsspitzen führe. Es sei daher nicht zulässig, die geringere Dauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der 8-stündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen. Zudem liege auch keine relevante belastungsunabhängige Vorschädigung vor. Insoweit stehe es dem Anspruch des K grundsätzlich nicht entgegen, dass dieser bei einer Aufnahme des Handballsports im Kindesalter und nach Durchlaufen aller Jugendmannschaften bis zum Übergang in den Lizenzspielerkader bereits einer erheblichen Meniskusbelastung mit möglicherweise vorauseilenden Veränderungen unterlag.

Hinweis zur Rechtslage

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit erleiden.

Hinweis: Die Anerkennung als Berufskrankheit hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico