Studie: Steigender Fachkräftebedarf in der Langzeitpflege erfordert mehr Mobilität in der EU und Migration aus Drittländern

Die Zahl der Arbeitskräfte in der Gesundheits- und Langzeitpflege in der EU muss zwischen 2018 und 2030 um elf Millionen steigen, um den Anforderungen einer alternden Bevölkerung gerecht zu werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.02.2021

Die Zahl der Arbeitskräfte in der Gesundheits- und Langzeitpflege in der EU muss zwischen 2018 und 2030 um elf Millionen steigen, um den Anforderungen einer alternden Bevölkerung gerecht zu werden. Bei der Versorgung der steigenden Zahl älterer Menschen werden Zuwanderung aus Drittländern und die Mobilität innerhalb der EU eine zunehmend wichtige Rolle spielen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der EU-Kommission.

Im Jahr 2018 gab es in der EU fast zwei Millionen Beschäftigte in der Gesundheits- und Langzeitpflege, die in einem anderen Land als ihrem Geburtsland arbeiten. Die Zahl dieser im Ausland geborenen Arbeitskräfte ist in den letzten Jahren gestiegen. Diese Arbeitskräfte sind auch nicht gleichmäßig verteilt, denn mehr als zwei Drittel sind in nur fünf EU-Ländern beschäftigt: Deutschland, Italien, Schweden, Frankreich und Spanien.

Der Bericht empfiehlt, die derzeitigen Wanderrichtungen in der Arbeitsmigration mit Überlegungen zur Gesundheits- und Langzeitpflegesystem zu verknüpfen und dabei den Globalen Verhaltenskodex der WHO zu berücksichtigen. Dies könnte die Hin- und Rückwanderung fördern und sowohl für die Herkunfts- als auch für die Zielländer Vorteile bringen. Es würde auch die Anerkennung von Qualifikationen erleichtern und die Kompetenzen von Migranten und mobilen Arbeitskräften in der EU stärken.

Kommissionsvizepräsidentin Dubravka Šuica, zuständig für Demokratie und Demografie, sagte: „Europa ist ein alternder Kontinent, und während eine höhere Lebenserwartung und mehr Lebensjahre bei guter Gesundheit in erster Linie eine Errungenschaft sind, müssen wir uns auf einen steigenden Bedarf an Langzeitpflege vorbereiten. Unsere gemeinsame Herausforderung besteht darin, eine erschwingliche und qualitativ hochwertige Langzeitpflege sowie eine angemessene Anzahl von Arbeitskräften zu sichern.“

Quelle: EU-Kommission

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Keine Unmöglichkeit der Flugbeförderung durch Corona-Pandemie

Das AG Frankfurt entschied, dass Fluggesellschaften sich nicht generell darauf berufen können, dass ihnen die Durchführung von Flügen wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich sei, wenn es dem Kunden gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines konkreten Fluges, sondern lediglich auf die Beförderung als solche ankomme. (Az. 32 C 1823/20 (86)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil 32 C 1823/20 (86) vom 29.10.2020

Das Amtsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass Fluggesellschaften sich nicht generell darauf berufen können, dass ihnen die Durchführung von Flügen wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich sei, wenn es dem Kunden gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines konkreten Fluges, sondern lediglich auf die Beförderung als solche ankomme. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil v. 29.10.2020, Az. 32 C 1823/20 (86)).

Im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsstreits buchten die Kläger bei der Beklagten Flüge von Frankfurt am Main nach Singapur sowie von Singapur nach Bali und jeweils zurück. Die Beklagte annullierte die Rückflüge ohne Angebot einer Ersatzbeförderung. Nachdem die Kläger die Beklagte erfolglos dazu aufgefordert hatten, machten sie nun im Rahmen der Klage einen Gesamtbetrag i. H. v. 2.385,86 Euro geltend (insbesondere für die Buchung von Ersatzrückflügen sowie für zusätzliche Hotelkosten in Jakarta). Die Beklagte trug zu ihrer Verteidigung vor, dass sie deshalb nicht hafte, weil ihr die Durchführung der Flüge aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich gewesen sei und sie kein Verschulden daran treffe.

Trotz dieser Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, ihrer vertraglichen Beförderungsverpflichtung nachzukommen. Jedenfalls sei sie durch den Ausbruch der Pandemie und den daraus folgenden Einreisebeschränkungen nicht von ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei geworden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Flugbeförderungsvertrag regelmäßig nicht als absolutes Fixgeschäft anzusehen sei, wenn es dem Reisenden – wie im vorliegenden Fall – gerade darauf ankomme, überhaupt befördert zu werden (und nicht mit welchem Flug genau). Mithin hätten die Kläger insbesondere durch die eigene Organisation der Ersatzflüge eine Aufgabe wahrgenommen, die der Beklagten oblegen habe. Ansprüche auf Ersatz der gemachten Aufwendungen würden sich damit aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) ergeben. Die Rückbeförderung habe als sog. auch-fremdes-Geschäft hierbei auch im Interesse der Beklagten gelegen.

Quelle: AG Frankfurt

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Berufsrechtsreform: BRAK-Kritik an Tätigkeitsverbot bei „sensiblem Wissen“

Die BRAK hat sich zu dem vorgesehenen neuen anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei „Erlangung sensiblen Wissens“ (§ 43a IV 1 Nr. 2 BRAO-E) erneut kritisch geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2021

Zu dem vorgesehenen neuen anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei „Erlangung sensiblen Wissens“ (§ 43a IV 1 Nr. 2 BRAO-E) hat sich die BRAK erneut kritisch geäußert. Sie greift damit einen aus ihrer Sicht wichtigen Teilaspekt des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften hat sich die BRAK – ergänzend zu ihren bereits zu dem Vorhaben abgegebenen Stellungnahmen – nochmals auf. Nach dem Entwurf soll ein Rechtsanwalt nicht tätig werden dürfen, wenn er „in Ausübung seines Berufs im Rahmen eines anderen Mandatsverhältnisses eine vertrauliche Information erhalten hat, die für die Rechtssache von Bedeutung ist und deren Verwendung in der Rechtssache im Widerspruch zu den Interessen des Mandanten des vorhergehenden Mandats stehen würde“. Die BRAK hält das geplante neue Tätigkeitsverbot für verfehlt.

Der Entwurf lasse nicht erkennen, worin die Regelungsbedürftigkeit für ein Tätigkeitsverbot von so erheblicher Reichweite begründet sei. Zudem sei die Vertraulichkeit von Informationen, die einem Rechtsanwalt in einem Mandat bekannt werden, bereits durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt. Das neue Tätigkeitsverbot habe eine identische Schutzrichtung, verlagere aber den Schutz mandatsbezogener Informationen weit nach vorne, indem es bereits das Tätigwerden eines Rechtsanwalts verbiete, wenn die Verwendung einer aus einem früheren Mandat bekannte Tatsache im Rahmen eines neuen Mandats im Widerspruch zu den Interessen des früheren Mandanten stehen könnte. Anders als bei den übrigen Tätigkeitsverboten soll hier also an eine bloß abstrakte Gefährdungslage angeknüpft werden – obwohl völlig ungewiss ist, ob die betreffende Information jemals verwendet werden wird und ob dies die Interessen des früheren Mandanten überhaupt tangiert.

Die BRAK lehnt das geplante Tätigkeitsverbot auch deshalb vehement ab, weil es auf der Annahme beruht, dass der Rechtsanwalt seine bestehenden Berufspflichten verletzt; denn nur dann kann überhaupt eine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen durch die Verwendung anvertrauter Informationen eintreten. Neben diese grundsätzlichen Bedenken tritt eine Fülle von Schwachpunkten der gesetzlichen Ausgestaltung und von unerwünschten praktischen Folgewirkungen des vorgesehenen Tätigkeitsverbots, welche die BRAK in ihrer Stellungnahme im einzelnen aufzeigt.

Zwischenzeitlich hat auch der Rechtsausschuss des Bundesrates sich mit dem Gesetzesvorhaben befasst. Er empfiehlt der Bundesregierung, zahlreiche Anregungen der BRAK aufzugreifen, etwa betreffend die Erweiterung der Sozietätsfähigkeit – hier regt der Rechtsausschuss an, den von der BRAK unterbreiteten Vorschlag zu § 59a BRAO zu übernehmen -, die Tätigkeit ausländischer Berufsausübungsgesellschaften sowie das besondere elektronische Anwaltspostfach.

Mit Blick auf das von der BRAK vehement kritisierte neue Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ regt der Rechtsausschuss an, zunächst auf jegliche Änderungen des § 43a BRAO zu verzichten. Zuerst sei eine breit angelegte fachliche Diskussion insbesondere zu den praktischen Auswirkungen auf das Ablage- und Wissensmanagement in Kanzleien erforderlich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2021

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Musterwiderrufsbelehrung: BRAK begrüßt geplante Anpassung

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt. Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Frühjahr, in der er sog. Kaskadenverweisungen in Widerrufsinformationen als unzureichend angesehen hat. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur Verbraucherkreditverträge, der Sache nach gilt sie jedoch gleichermaßen für alle Verbraucherschutzrichtlinien. Das gesetzliche Muster für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 3 zu Art. 246b § 2 III EGBGB) musste infolgedessen angepasst werden. Die BRAK äußert in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die konkret geplante Umsetzung. Sie regt jedoch an, zusätzlich auch die für Zahlungsdienstleistungen geltende Regelung in § 356 III BGB zu ergänzen, sodass der Beginn der Widerrufsfrist – ebenso wie bei Fernabsatzverträgen – an die Erteilung hinreichender Informationen gebunden ist.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2021

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Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds: BRAK äußert Skepsis

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Insolvenzsicherungssystem für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen grundsätzlich neu geregelt werden. Kern des Vorhabens ist, dass sich ab November 2021 Anbieter von Pauschalreisen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) über einen Reisesicherungsfonds gegen Insolvenz absichern müssen. Dazu enthält der Entwurf Regelungen u. a. zum Fondsvermögen und zur Sicherheitsleistung und sieht eine Streichung der bisherigen Haftungsbegrenzung für Kundengeldabsicherer (§ 651r BGB) vor; stattdessen wird eine Haftungsbegrenzung auf 22 % des Jahresumsatzes des jeweils abzusichernden Reiseveranstalters vorgesehen. Die BRAK befasste sich in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf aufgrund der sehr knapp bemessenen Frist nur mit dieser Haftungsbegrenzung und äußert insoweit Skepsis. Die Haftungsbegrenzung genüge zwar wohl den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie, jedoch sei eine Datengrundlage für eine Begrenzung in dieser Höhe nicht erkennbar.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt und dort beraten. Die BRAK wird sich im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch mit den weiteren vorgesehenen Regelungen befassen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2021

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Änderung des Verbraucherdarlehensrechts

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts vorgelegt (19/26928).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts vorgelegt (19/26928). Damit sollen zwei Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt werden. Diese betreffen die Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Mit dem Gesetz soll der Paragraf 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich des Rechts von Verbrauchern auf eine Kostenermäßigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens so angepasst werden, dass künftig nicht mehr zwischen laufzeitabhängigen und laufzeitunabhängigen Kosten unterschieden wird. Die Rechtslage bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens soll hingegen unverändert bleiben. Laut Entwurf profitieren Verbraucher von dieser Regelung bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherdarlehens, soweit laufzeitunabhängige Kosten erhoben wurden.

Die Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) soll ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden. Das bedeutet, so der Entwurf, dass die Musterwiderrufsinformation erheblich auszuweiten ist. Der Nutzen für Verbraucher bestehe darin, dass sie den Umfang der für ihren Vertrag einschlägigen Pflichtangaben und den Beginn der Widerrufsfrist anhand ihres Vertragsdokuments ermitteln können. Die in Anlage 8 des EGBGB enthaltene Musterwiderrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge werde nicht angepasst, da sie nicht die beanstandete Verweisungstechnik verwende.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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Regierung legt Entwurf eines Mietspiegelreformgesetzes vor

Die Bundesregierung will die Rechtssicherheit von Mietspiegeln stärken und hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) vorgelegt (19/26918).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung will die Rechtssicherheit von Mietspiegeln stärken und hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) vorgelegt (19/26918). Wie es darin heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts. Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels, habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit insbesondere auch qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren verstärkt in Frage gestellt worden. Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.

Mit dem Gesetz sollen die Grundsätze, nach denen qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind, auf das Wesentliche beschränkt werden. Die zukünftig maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze sollen in einer Mietspiegelverordnung konkretisiert werden. Zur Verbesserung der Bedingungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel sollen den zuständigen Behörden Befugnisse zur Datenverarbeitung eingeräumt werden. Genutzt werden sollen vorhandene Daten aus dem Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus. Zur Erhöhung der Rückläufe aus den Befragungen und zur Vermeidung von durch selektives Antwortverhalten verursachten Verzerrungen soll eine Auskunftspflicht eingeführt werden. Zur Senkung des mit der Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln verbundenen Aufwands soll der Bindungszeitraum von Mietspiegeln von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten neu regeln

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (19/26929) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 2019/2034.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (19/26929) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 2019/2034. Danach soll die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst werden. Hierdurch soll insbesondere für circa 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden. Dieses spezifische Aufsichtssystem sei nötig, um eine risikoadäquate Aufsicht herbei zu führen.

Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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Bundesregierung will elektronische Wertpapiere einführen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt (19/26925). Damit will sie das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde öffnen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt (19/26925). Damit will sie das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen, so sollen über Blockchain begebene Wertpapiere gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden.

Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde soll durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. Es soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, sodass Eigentümer denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden.

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Bundesregierung ändert Pfandbriefgesetz

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/26927) zur Umsetzung der so genannten Covered-Bonds-Richtlinie der EU vorgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen soll durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes vollzogen werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/26927) zur Umsetzung der sog. Covered-Bonds-Richtlinie der EU vorgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen soll durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes vollzogen werden. Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog, soll ausgeweitet werden, um die neuen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ zu schützen. Alle Pfandbriefe können künftig unter erster Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierten Voraussetzungen erfüllen.

Zudem führt die Bundesregierung eine gesetzliche Fälligkeitsverschiebung ein, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, die für den Zeitraum bis zur Verwertung der Deckungswerte drohen können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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