Sozialabkommen mit Großbritannien

Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben einen Gesetzentwurf (19/26892) zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.02.2021

Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben einen Gesetzentwurf (19/26892) zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) vorgelegt. Dies ist durch den Austritt Großbritanniens aus der EU nötig geworden. (…)

Mit dem Gesetz sollen die für das Protokoll zuständige deutsche Behörde, die deutschen Verbindungsstellen, die zuständigen deutschen Stellen für die Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die deutschen Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt werden. Die Zuständigkeiten sollen den bisherigen Zuständigkeiten entsprechen.

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Bundesregierung will Bilanzkontrolle stärken

Die Bundesregierung möchte das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wieder herstellen. Ihr Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – FISG (19/26966) sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Das bisherige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren soll grundlegend reformiert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung möchte das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wieder herstellen. Ihr Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – FISG (19/26966) sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Das bisherige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren soll grundlegend reformiert werden. Die Bundesanstalt für Bilanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll hoheitliche Befugnisse erhalten, um bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten zu können. Zudem soll die BaFin ein Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen erhalten sowie das Recht, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren.

Um Zweifel an der Integrität der BaFin auszuschließen, soll Beschäftigten der BaFin der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagt werden. Starke, vertrauenswürdige Finanzmärkte bräuchten eine glaubhafte und zuverlässige Aufsicht, schreibt die Bundesregierung.

Die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer werde gestärkt, indem auch für Kapitalmarktunternehmen künftig eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren eingeführt wird. Die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse soll wesentlich ausgeweitet werden. Eine Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen für Pflichtverletzungen soll die Qualität der Abschlussprüfung fördern. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 248/2021

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SGB II-Anspruch für Halbgeschwister eines Deutschen

Familienangehörige eines Deutschen – hier: die Halbgeschwister eines Minderjährigen, die einen Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs haben – werden nicht vom Leistungssauschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II erfasst. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 212/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil L 19 AS 212/20 vom 19.11.2020

Familienangehörige eines Deutschen – hier: die Halbgeschwister eines Minderjährigen, die einen Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs haben – werden nicht vom Leistungssauschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II erfasst. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.11.2020 entschieden (Az. L 19 AS 212/20).

Die Kläger und ihre Mutter besitzen die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie reisten im Juli 2015 als minderjährige Kinder zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in die Bundesrepublik ein und lebten fortan mit dem Vater des Halbbruders zusammen. Während die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vom beklagten Jobcenter SGB II-Leistungen erhielten, lehnte es diese für die Kläger zunächst ab. Sie seien von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, da sie sich seit der Einreise noch nicht drei Monate in Deutschland aufgehalten hätten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Sie seien auch keine Familienangehörigen eines im Haushalt lebenden deutschen Staatsangehörigen. Hiergegen wehrten sie sich erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.

Nun hat das LSG die Berufung des Beklagten – mit Ausnahme eines Teilzeitraumes, über den noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist – zurückgewiesen. Der Leistungsausschluss greife hier nicht ein. Zwar hätten sich die Kläger erst weniger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Nach dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck und systematischen Erwägungen habe die Rechtsposition von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen eines Familiennachzugs zu einem deutschen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik zögen, durch die Einführung des Leistungsausschlusses jedoch nicht beeinträchtigt werden sollen. Die Vorschrift sei folglich dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Familienangehörige eines Deutschen, der einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des AufenthG – Aufenthalt aus familiären Gründen – besitze oder dem zum Zweck des Familiennachzuges von einer deutschen Botschaft ein nationales Visum ausgestellt worden sei, von dieser Regelung nicht erfasst werde. Bei den Klägern als Halbgeschwister eines deutschen Staatsangehörigen habe es sich um Verwandte zweiten Grades eines minderjährigen Deutschen und damit um sonstige Familienangehörige in einer Seitenlinie i. S. d. AufenthG gehandelt. Ihnen sei zudem ein Visum zwecks Familiennachzuges erteilt worden.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt (19/26915). Der Entwurf sieht verschiedene Regelungen vor, die die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft stärken.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt (19/26915). Der Entwurf sieht verschiedene Regelungen vor, die die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft stärken. So sollen sie durch die Einführung eines Textformerfordernisses für Energielieferverträge mit Haushaltskunden besser vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Energielieferverträgen geschützt werden. Zudem soll durch die Einführung einer Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung die effizientere Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung erreicht werden. Um Rechtssicherheit beim Kauf gebrauchter Sachen zu schaffen, soll eine Klarstellung zur Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf vorgenommen werden. Trotz intensiver Bemühungen, die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu stärken und faire Verbraucherverträge zu fördern, träten immer wieder gehäuft Fallkonstellationen auf, die nach weiteren Schutzmaßnahmen verlangen, heißt es im Entwurf. Die erste Lesung steht am 26.02.2021 auf der Tagesordnung des Bundestages.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 246/2021

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EuGH zum Recht auf Elternurlaub

Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis abhängig machen, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt oder Adoption des Kindes einer Beschäftigung nachgegangen ist. So entschied der EuGH (Rs. C-129/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil C-129/20 vom 25.02.2021

Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis abhängig machen, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt oder Adoption des Kindes einer Beschäftigung nachgegangen ist.

Der Mitgliedstaat darf jedoch verlangen, dass der Elternteil ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs beschäftigt war.

XI hat die Caisse pour l’avenir des enfants (Zukunftskasse, Luxemburg) verklagt, weil diese ihr das Recht auf Elternurlaub zur Betreuung ihrer Zwillinge mit der Begründung versagt hat, dass sie am Tag der Geburt der Zwillinge keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe.

Im September 2011 hatte XI mit dem luxemburgischen Staat einen befristeten Arbeitsvertrag als Lehrbeauftragte an weiterführenden Schulen geschlossen, der am 26. Januar 2012 ablief. An diesem Tag wurde sie bei den Sozialversicherungsträgern abgemeldet. Am 4. März 2012, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie arbeitslos war, brachte XI Zwillinge zur Welt. Am 14. Juni 2012 wurde XI Arbeitslosengeld zuerkannt und sie daher wieder bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet. Nachdem XI mit dem luxemburgischen Staat am 15. September 2012 und 1. August 2013 zwei befristete Verträge geschlossen hatte, unterzeichnete sie am 15. September 2014 mit demselben einen unbefristeten Vertrag im Bildungsbereich.

XI beantragte Elternurlaub ab dem 15. September 2015. Mit Bescheid vom 20. März 2015 lehnte die Zukunftskasse diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Gewährung von Elternurlaub davon abhänge, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtmäßig und sozialversichert an einem Arbeitsplatz beschäftigt sei.

Der Gerichtshof hat auf Ersuchen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) zu klären, ob die Richtlinie zur Durchführung der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub1 der Anwendung eines luxemburgischen Gesetzes entgegensteht, das die Gewährung von Elternurlaub von zwei Voraussetzungen abhängig macht, nämlich davon, dass der Arbeitnehmer nicht nur unmittelbar vor dem Beginn des Elternurlaubs mindestens zwölf Monate ununterbrochen rechtmäßig und sozialversichert an einem Arbeitsplatz beschäftigt war, sondern auch zum Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des oder der zu adoptierenden Kinder, und zwar auch dann, wenn das Kind mehr als zwölf Monate vor dem Beginn des Elternurlaubs geboren oder aufgenommen wurde.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung eines Elternurlaubs von einer vorausgegangenen Beschäftigungsdauer bis zu einer Grenze von höchstens einem Jahr abhängig machen dürfen und verlangen können, dass es sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum handelt. Da ein Antrag auf Elternurlaub darauf abzielt, eine Aussetzung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu erreichen, dürfen die Mitgliedstaaten zudem verlangen, dass die vorausgegangene Beschäftigungszeit unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs liegt. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung eines Rechts auf Elternurlaub von der ununterbrochenen Beschäftigung des betreffenden Elternteils über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor Beginn dieses Elternurlaubs abhängig macht.

Zur Voraussetzung der Beschäftigung des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des oder der Kinder oder der Aufnahme des oder der zu adoptierenden Kinder stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht auf Elternurlaub ein individuelles Recht ist, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes zu dessen Betreuung bis zu einem bestimmten Alter des Kindes (das acht Jahre nicht überschreiten darf) gewährt wird. Er führt aus, dass die Geburt oder Adoption eines Kindes und der Arbeitnehmerstatus seiner Eltern Voraussetzungen für das Recht auf Elternurlaub sind, sich aus diesen Voraussetzungen aber nicht ableiten lässt, dass die Eltern des Kindes, für das dieser Urlaub beantragt wird, zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes Arbeitnehmer sein müssen.

Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die Richtlinie das Ziel verfolgt, sowohl die Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz zu fördern als auch die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben für erwerbstätige Eltern zu verbessern. Er führt auch aus, dass das individuelle Recht jedes erwerbstätigen Elternteils auf Elternurlaub wegen der Geburt oder Adoption eines Kindes als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen ist, dem besondere Bedeutung zukommt und das im Übrigen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

Die Eltern auszuschließen, die zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, liefe nach Auffassung des Gerichtshofs darauf hinaus, für diese Eltern die Möglichkeiten einzuschränken, zu einem späteren Zeitpunkt ihres Lebens, zu dem sie wieder einer Beschäftigung nachgehen, Elternurlaub zu nehmen, den sie benötigten, um ihre familiären und beruflichen Pflichten miteinander in Einklang zu bringen. Ein solcher Ausschluss widerspräche dem individuellen Recht jedes Arbeitnehmers auf Elternurlaub. Im Übrigen haben die beiden im luxemburgischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in Wahrheit, wenn das Kind mehr als zwölf Monate vor Beginn des Elternurlaubs geboren oder aufgenommen wurde, eine Verlängerung hinsichtlich der vorausgesetzten Beschäftigungs- und/oder Betriebszugehörigkeitsdauer zur Folge, die ein Jahr nicht überschreiten darf. Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat das Recht eines Elternteils auf Elternurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption seines Kindes erwerbstätig ist.

Fußnote

1 Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34 (ABl. 2010, L 68, S. 13).

Quelle: EuGH

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EuGH zur Anerkennung von Berufsqualifikationen

Die Mitgliedstaaten dürfen den partiellen Zugang zu einem der unter den Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen fallenden Berufe gestatten, zu denen bestimmte Gesundheitsberufe gehören. So entschied der EuGH (Rs. C-940/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil C-940/19 vom 25.02.2021

Die Mitgliedstaaten dürfen den partiellen Zugang zu einem der unter den Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen fallenden Berufe gestatten, zu denen bestimmte Gesundheitsberufe gehören.

Zu unterscheiden ist zwischen den „Berufsangehörigen“, die in den Genuss der automatischen Anerkennung kommen, und den „Berufen“, für die ein partieller Zugang vorgesehen werden kann.

Mehrere Berufsorganisationen des Gesundheitssektors1 führen gegen die Ministre des Solidarités et de la Santé (Ministerin für soziale Angelegenheiten und für Gesundheit), die Ministre de l’Enseignement supérieur, de la Recherche et de l’Innovation (Ministerin für Hochschulbildung, Forschung und Innovation) und den Premier ministre (Premierminister, Frankreich) einen Rechtsstreit über Rechtsakte, die bestimmte Aspekte des teilweisen Zugangs zu den Gesundheitsberufen betreffen. Dabei geht es um die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu sämtlichen Gesundheitsberufen einschließlich der Berufe, für die der Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt.

Der französische Conseil d’État (Staatsrat) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen2 es ausschließt, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu einem der Berufe schafft, für die der in dieser Richtlinie vorgesehene Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt.

In seinem Urteil vom 25.02.2021 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie für die Berufe des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung ein System der automatischen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen vorsieht. Er stellt jedoch klar, dass von dem in der Richtlinie vorgesehenen partiellen Zugang die in den Genuss der automatischen Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen kommenden Berufsangehörigen ausgeschlossen sind und nicht die von einer solchen automatischen Anerkennung betroffenen Berufe. Der Unionsgesetzgeber wollte also zwischen der Verwendung der Begriffe „Berufe“ und „Berufsangehörige“ unterscheiden.

Wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang insbesondere bei Gesundheitsberufen, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Patientensicherheit haben, verweigern können. Zu den Gesundheitsberufen gehören u. a. Berufe, die von der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen betroffen sind. Dabei handelt es sich um die Berufe des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers, die in den Genuss der automatischen Anerkennung kommen. Die Möglichkeit, den partiellen Zugang zu diesen Berufen zu verweigern, setzt daher voraus, dass der partielle Zugang zu ihnen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Ein solcher partieller Zugang entspricht zum einen der allgemeinen Zielsetzung, Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, und zum anderen dem spezifischeren Ziel, dem Berufsangehörigen auf Antrag einen partiellen Zugang zu gewähren, wenn die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat Teil eines Berufs mit einem breiteren Spektrum von Tätigkeiten sind als im Herkunftsmitgliedstaat und die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß sind, dass der Berufsangehörige ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um seine Lücken zu schließen.

Ohne die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu den genannten Gesundheitsberufen würden viele Angehörige von Gesundheitsberufen, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines dieser Berufe zur Ausübung bestimmter, im Aufnahmemitgliedstaat keinem bestehenden Beruf entsprechender Tätigkeiten qualifiziert sind, weiterhin mit Mobilitätshindernissen konfrontiert.

Die Richtlinie impliziert folglich, dass Berufsangehörige, die in den Genuss der automatischen Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen kommen, Zugang zu allen Tätigkeiten haben, die im Aufnahmemitgliedstaat von dem entsprechenden Beruf erfasst werden, und dass sie daher nicht vom partiellen Zugang betroffen sind. Sie impliziert dagegen nicht, dass die Berufe nicht vom partiellen Zugang betroffen sind.

Der Gerichtshof zieht daraus den Schluss, dass die Richtlinie Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen partiellen Zugang zu einem der Berufe gestatten, die unter den von ihr vorgesehenen Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen.

Fußnoten

1 Und zwar der Verband Les Chirurgiens-Dentistes de France, die Confédération des syndicats médicaux français, die Fédération des syndicats pharmaceutiques de France, das Syndicat des biologistes, das Syndicat des laboratoires de biologie clinique, das Syndicat des médecins libéraux und die Union dentaire sowie der Conseil national de l’ordre des chirurgiens-dentistes, der Conseil national de l’ordre des masseurs-kinésithérapeutes und der Conseil national de l’ordre des infirmiers.
2 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 354, S. 132) geänderten Fassung.

Quelle: EuGH

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Verschweigen eines Hagelschadens rechtfertigt Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages

Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages verlangte und dies u. a. damit begründete, dass der Wohnwagen schon bei Übergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe (Az. 10 O 309/20).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil 10 O 309/20 vom 07.12.2020 (nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages verlangte und dies u. a. damit begründete, dass der Wohnwagen schon bei Übergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe.

Die Klägerin hatte am 24. August 2019 vom Beklagten zum Preis von 19.500 Euro einen gebrauchten Wohnanhänger erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter Ziffer II. ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden. Unter Ziffer III. hatten die Parteien folgendes vereinbart: „Der Verkäufer sichert folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…)“.

Der Beklagte hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanhänger im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. In dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin ist unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ ausdrücklich vermerkt: „Hagel“. Die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von durchgeführten Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nachdem dieser dazu nicht bereit war, erhob sie Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und hatte damit Erfolg. Der Beklagte muss an die Klägerin 19.500 Euro bezahlen und diese ihm im Gegenzug den Wohnanhänger zurückgeben.

Das Landgericht hatte sich zentral mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrages der zwischen den Parteien unter Ziffer II. des Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt, ohne in das darunter liegenden Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens einzutragen, obwohl ihm dieser aufgrund seines eigenen Kaufvertrages bekannt gewesen sei.

Auch in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Der Beklagte habe durch die Angabe, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens sei eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarte Beschaffenheit gewesen.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Klägerin vorgetragen hatte, explizit nach einem Hagelschaden gefragt zu haben, was der Beklagte daraufhin verneint haben soll. Nach der Überzeugung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Beweisaufnahme (die auch eine – auf Antrag des Beklagten erfolgte – Vereidigung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Klägerin umfasste) ergeben, dass diese Behauptung der Klägerin zutrifft. Nachdem der Wohnanhänger aufgrund des Hagelschadens mangelhaft war und sich der Beklagte nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen konnte, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Rückabwicklungsanspruch der Klägerin bejaht.

Darüber hinaus hat das Gericht der Klägerin auch einen Betrag in Höhe von 1.079,26 Euro für Aufwendungen zugesprochen, welche diese im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanhängers gehabt hatte. Der Beklagte muss schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth

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Pflicht zur Mietzahlung trotz Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im „Corona-Lockdown”

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Das entschied das OLG Karlsruhe (Az. 7 U 109/20).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil 7 U 109/20 vom 24.02.2021 (nrkr)

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Mit diesem Urteil vom 24. Februar 2021 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter dem Vorsitz von Dr. Klaus Gehrig eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt. Die Berufung einer Einzelhandelskette, deren Filiale aufgrund einer behördlichen Anordnung im „ersten Corona-Lockdown“ vom 18. März bis zum 19. April 2020 geschlossen bleiben musste und die daher die vereinbarte Miete für ihr Ladenlokal im April 2020 nicht an ihre Vermieter bezahlte, hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine allgemeine coronabedingte Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts begründet, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Der Zustand der Mieträume als solcher erlaubte die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts weiterhin, sodass auch unter diesem Aspekt die Mietzahlungspflicht nicht in Wegfall geriet.

Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt eines „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ grundsätzlich in Betracht kommen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaubt. Hierfür ist eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der unter anderem der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen zum Beispiel durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware zu berücksichtigen sind. Solche besonderen Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, hatte die berufungsführende Einzelhandelskette im jetzt entschiedenen Einzelfall nicht in ausreichender Weise geltend gemacht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Sozialversicherungsbeiträge nach tatsächlicher Verständigung mit dem Finanzamt

Der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen kann der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt werden. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 54 R 661/16 u. a.).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil S 54 R 661/16 u. a. vom 26.01.2021 (nrkr)

Der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen kann der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in mehreren Urteilen vom 26.01.2021 (Az. S 54 R 661/16, S 54 R 662/16, S 54 R 1/17, S 54 R 2/17, S 54 R 3/17 und S 54 R 4/17) entschieden.

Bei den Klägerinnen in den Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück handelt es sich um verschiedene GmbHs und Einzelunternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit demselben Geschäftsführer bzw. Inhaber gehören.

Im Rahmen von Ermittlungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurden Unregelmäßigkeiten bei den Aufzeichnungen der jeweiligen Unternehmen hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter und der gezahlten Arbeitsentgelte festgestellt. Die umfangreichen Ermittlungen führten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Zwischen dem Finanzamt und den zur Unternehmensgruppe gehörenden Klägerinnen kam es zu sog. tatsächlichen Verständigungen. Dabei wurden unversteuerte Lohnzahlungen für Arbeitnehmer der Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2013 in verschiedener Höhe festgestellt. Im Text der Verständigungen wird ausdrücklich ausgeführt, dass die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung obliege.

Im Jahre 2016 forderte die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte) von den zur Unternehmensgruppe gehörenden Firmen insgesamt 335.983,38 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen. Hiergegen wehrten sich die Klägerinnen mit ihren Klagen und machten geltend, der Inhalt der tatsächlichen Verständigungen könne nicht zugrunde gelegt werden.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Nachforderung der Beiträge und Säumniszuschläge dagegen bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Klägerinnen weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorgelegt haben, die eine Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen belegten. Die Klägerinnen haben über Jahre ihre Aufzeichnungspflichten nach § 28f SGB IV verletzt. Der Rentenversicherung ist daher nach Auffassung des Gerichts bei Erlass der Beitragsnachforderungen im Wege von sog. Summenbescheiden lediglich die Möglichkeit einer Schätzung verblieben, und es war aus gerichtlicher Sicht rechtlich nicht zu beanstanden, hierfür die im Rahmen der Verständigungen angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde zu legen.

Zudem hat es das Sozialgericht als erwiesen angesehen, dass der Geschäftsführer bzw. Inhaber der Klägerinnen, der bereits vom Amtsgericht Osnabrück wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 144 Fällen und Steuerhinterziehung in 12 Fällen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht hat daher ebenso wie der beklagte Rentenversicherungsträger eine 30-jährige Verjährungsfrist für die nacherhobenen Beiträge angenommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 28 f Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch lautet:

Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

Quelle: SG Osnabrück

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Anpassung der Gewerberaummiete für ein geschlossenes Geschäft im Lockdown

Das OLG Dresden entschied, dass für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ein angepasster Mietzins zu zahlen ist (Az. 5 U 1782/20).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 5 U 1782/20 vom 24.02.2021

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem am 24. Februar 2021 verkündeten Urteil entschieden, dass für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ein angepasster Mietzins zu zahlen ist.

Die Beklagte, die einen Textileinzelhandel betreibt, hat die Miete für den Monat April 2020 unter Berufung darauf nicht gezahlt, dass sie in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. bzw. 20. März 2020 nicht öffnen konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Miete für den Zeitraum der Schließung auf “Null” reduziert sei und beruft sich dabei auf einen Mangel des Mietobjekts (§ 536 BGB), hilfsweise auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung (§ 326 BGB) und höchsthilfsweise auf eine Reduzierung der Miete im Wege der Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Das Landgericht Chemnitz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung der vollständigen Miete verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg.

Der für Gewerberaummiete zuständige 5. Zivilsenat geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankomme und die Vorschriften der Unmöglichkeit keine Anwendung fänden. Allerdings sei infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung aus den Allgemeinverfügungen vom 18. bzw. 20. März 2020 eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i. S. v. § 313 Abs. 1 BGB des Mietvertrages vom 13./26. September 2013 eingetreten, welche eine Anpassung des Vertrages dahin auslöse, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Quelle: OLG Dresden

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