EU-Roaming-Vorschriften laufen aus: EU-Kommission will Regeln verlängern und verbessern

Bürger sollen auch weiterhin auf Reisen in der EU ihre Mobiltelefone ohne Aufschläge nutzen können. Dazu hat die EU-Kommission eine neue Roamingverordnung vorgeschlagen, mit der sie die 2022 auslaufenden Vorschriften um weitere zehn Jahre verlängern will.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.02.2021

Bürgerinnen und Bürger sollen auch weiterhin auf Reisen in der EU ihre Mobiltelefone ohne Aufschläge nutzen können. Dazu hat die EU-Kommission am 24.02.2021 eine neue Roamingverordnung vorgeschlagen, mit der sie die 2022 auslaufenden Vorschriften um weitere zehn Jahre verlängern will. „Wo immer wir uns in Europa aufhalten, können wir uns mit unseren Lieben austauschen, aber auch unterwegs über Geschäfte reden und unsere Geschichten teilen, ohne uns Gedanken über teure Rechnungen machen zu müssen“, so Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Durch die neuen Vorschriften bleibe das Roaming weiter aufschlagsfrei Außerdem sieht der Vorschlag eine Reihe von Verbesserungen für die Verbraucher aber auch die Netzbetreiber vor.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll sichergestellt werden, dass Roamingkunden nahtlos und kostenlos die Notdienste erreichen können, auch auf andere Weise als per Telefonanruf, z. B. auch per SMS oder Notruf-Apps. Überdies sollten Reisende darüber informiert werden, wie sie in dem besuchten EU-Land Notrufdienste erreichen können, auch über Notrufarten, die für Menschen mit Behinderungen konzipiert sind.

Keine unerwartet hohen Kosten und Rechnungen

Reisende sollten auch während des Roamings vertrauensvoll Mehrwertdienste und sogar gebührenfreie Rufnummern anrufen können, z. B. technische Helpdesks und Kundendienste von Fluggesellschaften oder Versicherungen, was mit unerwarteten Roamingentgelten einhergehen kann. Nach den neuen Roamingvorschriften sollen die Betreiber ihre Kunden ausreichend auf höhere Kosten hinweisen, die bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten beim Roaming entstehen können.

Tragfähigkeit des Roamings für die Betreiber

Die neuen Vorschriften werden dafür sorgen, dass das aufschlagsfreie Roaming und die größeren Vorteile für Verbraucher für die Betreiber tragfähig bleiben. Sie sehen weitere Senkungen der Roamingvorleistungsentgelte vor, also der Preise, die sich die Betreiber untereinander für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen, wenn ihre Kunden im Ausland unterwegs sind. Die Preisobergrenzen zwischen den Betreibern werden so festgesetzt, dass die Betreiber die Kosten für die Bereitstellung von Roamingdiensten decken können. Gleichzeitig bleiben aber Anreize für Investitionen in die Netze erhalten, und es werden Verzerrungen des inländischen Wettbewerbs auf den Märkten der besuchten Länder vermieden.

Roaming zu Inlandspreisen (Roam like at home)

Laut einer neuen Eurobarometer-Umfrage reiste die Hälfte der Europäerinnen und Europäer, die ein Mobiltelefon besitzen, in den letzten zwei Jahren in ein anderes EU-Land. Dank der derzeitigen Roamingverordnung wurden Roamingentgelte in der EU am 15. Juni 2017 abgeschafft. Seitdem profitierten fast 170 Millionen Bürgerinnen und Bürger davon, dass sie auf Reisen im Binnenmarkt keine Aufschläge mehr bezahlen müssen und dabei trotzdem vernetzt bleiben.

Die Datenroamingnutzung war im Sommer 2017 sogar 17 mal höher als im Vorjahr. Der rasche und massive Anstieg des Roamingverkehrs seit Juni 2017 zeigt, dass mit der Abschaffung der Roamingentgelte eine bis dahin unerschlossene Mobilfunknachfrage der Reisenden in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen bedient werden konnte. Da die derzeit geltenden Vorschriften am 30. Juni 2022 auslaufen, ist es wichtig, sie zu verlängern, damit Verbraucher und Unternehmen auf Reisen in der EU weiterhin die Vorteile des Roamings zu Inlandspreisen nutzen können.

Gleiche Dienstqualität im Inland wie im Ausland

Den jüngsten Eurobarometer-Daten zufolge gaben 33 Prozent der Befragten an, dass sie auf Auslandsreisen in der EU eine geringere Internetgeschwindigkeit als gewöhnlich in ihrem Heimatland hatten. 28 Prozent gaben an, dass der Netzstandard niedriger war als zu Hause (z. B. 3G statt 4G). Mit den heutigen Vorschlägen soll erreicht werden, dass Bürger und Unternehmen überall die gleiche Dienstqualität bekommen wie zu Hause. Wenn sie im Rahmen ihres Handyvertrags also 4G- und zunehmend 5G-Geschwindigkeit haben, so sollte die Netzgeschwindigkeit auch beim Roaming nicht niedriger sein, wo immer solche Netze verfügbar sind.

Bei 5G-Diensten müssen die Verbraucher zudem vorher wissen, ob sie bestimmte Anwendungen und Dienste auch beim Roaming nutzen können. Darüber hinaus sollten die Netzbetreiber im besuchten Land auf begründeten Roamingvorleistungsantrag Zugang zu allen verfügbaren Netztechnologien und -generationen gewähren.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission ergreift Initiative zum Schutz von Beschäftigten für Digital-Plattformen

Die EU-Kommission will die Arbeitsbedingungen von Menschen verbessern, die über digitale Plattformen arbeiten. Dazu hat sie die erste Phase einer Konsultation mit den Sozialpartnern eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.02.2021

Die Kommission will die Arbeitsbedingungen von Menschen verbessern, die über digitale Plattformen arbeiten. Dazu hat sie am 24.02.2021 die erste Phase einer Konsultation mit den Sozialpartnern eingeleitet. In dieser Phase sollen die Ansichten der europäischen Sozialpartner zu Notwendigkeit und Ausrichtung möglicher EU-Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit eingeholt werden. Die Konsultation läuft mindestens sechs Wochen. Sofern die Sozialpartner nicht beschließen, nach einer ersten oder einer zweiten Phase der Konsultation untereinander Verhandlungen aufzunehmen, plant die Kommission, bis Ende des Jahres eine Gesetzgebungsinitiative vorzulegen.

Die Coronavirus-Krise hat den digitalen Wandel und die Verbreitung von Plattform-Geschäftsmodellen im Binnenmarkt beschleunigt. Ohne bestimmte Plattformen wäre es kaum möglich gewesen, mitten im Lockdown noch den Zugang zu Dienstleistungen sicherstellen zu können. Gleichzeitig hat die Gesundheitskrise die schwierige Lage von Menschen, die in einigen Bereichen der Plattformwirtschaft arbeiten, noch deutlicher gemacht. Viele sind Gesundheits- und Sicherheitsrisiken besonders ausgesetzt.

Plattformarbeit nimmt in der EU in immer mehr Wirtschaftszweigen eine rasante Entwicklung. Sie kann mehr Flexibilität, neue Beschäftigungs- und zusätzliche Einkommensmöglichkeiten bieten – auch für Menschen, die auf dem traditionellen Arbeitsmarkt möglicherweise nur schwierig Zugang finden. Allerdings sind bei bestimmten Arten von Plattformarbeit die Arbeitsbedingungen durchaus prekär und kann zu einem Mangel an Transparenz und Verlässlichkeit der vertraglichen Vereinbarungen, an Sicherheit und Gesundheitsschutz und einem unzureichenden Zugang zum Sozialschutz führen. Weitere Herausforderungen können sich aus der grenzüberschreitenden Dimension der Plattformarbeit und dem algorithmischen Management ergeben.

Diese Entwicklungen und der grenzüberschreitende Charakter digitaler Plattformen haben die Notwendigkeit einer EU-Initiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten noch deutlicher werden lassen.

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, erklärte dazu: „Das digitale Zeitalter eröffnet Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Bürgerinnen und Bürgern ganz neue Möglichkeiten. Plattformen können helfen, Arbeitsplätze zu finden und neue Geschäftsideen auszutesten. Bei all diesen Vorteilen dürfen wir aber nicht vergessen sicherzustellen, dass unsere europäischen Werte auch in der digitalen Wirtschaft zum Tragen kommen. Wir müssen dafür sorgen, dass diese neuen Formen der Arbeit nachhaltig und fair bleiben.“

Nicolas Schmit, der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar, sagte: „Wir dürfen inmitten des digitalen Wandels nicht die Grundprinzipien unseres europäischen Sozialmodells aus den Augen verlieren. Natürlich wollen wir das Potenzial, das digitale Arbeitsplattformen im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten, optimal nutzen, gleichzeitig aber müssen wir dafür sorgen, dass die Würde, der Respekt und der Schutz der Menschen, die über solche Plattformen arbeiten, gewahrt bleiben. Die Standpunkte der Sozialpartner werden eine ganz wichtige Rolle für die Entwicklung einer ausgewogenen Initiative für die Plattformarbeit in der EU spielen.“

Quelle: EU-Kommission

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Schadstoffmindernde schnelle Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 ist unzulässige Abschalteinrichtung

Die bei mehreren 3,0 Liter-Modellen der Audi AG verwendete schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufwärmfunktion ist eine unzulässige Abschalteinrichtung und löst Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Käufer aus. Das OLG Frankfurt sprach deshalb zwei klagenden Käufern Schadensersatz zu (Az. 4 U 257/19, 4 U 274/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zu den Urteilen 4 U 257/19 und 4 U 274/19 vom 24.02.2021

Die bei mehreren 3,0 Liter-Modellen der Audi AG verwendete schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufwärmfunktion ist eine unzulässige Abschalteinrichtung und löst Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Käufer aus. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sprach deshalb in zwei am 24.02.2021 verkündeten Urteilen den klagenden Käufern Schadensersatz zu.

Beide Kläger nehmen die beklagte Audi AG auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem jeweiligen Erwerb eines Audi SQ5, Emissionsklasse EU6, in Anspruch. In den Fahrzeugen ist ein von der Beklagten selbst hergestellter Motor verbaut; es handelt sich damit nicht um den Motor EA 189 von VW.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte Anfang 2018 mitgeteilt, dass u. a. dieses Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Die schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufwärmfunktion springe nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ an. Im realen Verkehr unterbleibe diese NOx-Schadstoffminderung. Die Beklagte übersandte Rückrufschreiben an die jeweiligen Kläger mit dem Hinweis auf ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der jeweiligen Kläger wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs verurteilt. Die Beklagte hafte wegen der Entwicklung eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber den Fahrzeugkäufern wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die vom Bundesgerichtshof zum Dieselskandal in der Grundsatzentscheidung (Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19) aufgestellten Voraussetzungen seien auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar und lägen hier vor.

Es sei objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Hier liege eine versteckte Abschalteinrichtung vor. Es seien Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben worden, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen seien und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte. Im realen Straßenbetrieb habe die Funktion jedoch nur dann funktioniert, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorgelegen habe. Es könne nicht angenommen werden, „dass die Funktion im realen Straßenverkehr eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte.“

Das von der Beklagten verfolgte Ziel der Erhöhung ihres Gewinns werde verwerflich, wenn es – wie hier – auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörde, des KBA, erreicht werden solle und mit einer „Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften … gleichgültig zeigt.“

Die grundlegende strategische Entscheidung zu Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung sei der Beklagten zuzurechnen. Nach dem unstreitigen Vortrag der jeweiligen Kläger sei sie mit Wissen des vormaligen Vorstands der Beklagten oder zumindest einzelner Vorstandsmitglieder getroffen worden.

Die beiden Kläger könnten Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Vorteile durch Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs verlangen.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt

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Sozialschutz-Paket III mit neuen Fristen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags hat dem Gesetzentwurf (19/26542) der Koalitionsfraktionen für das Sozialschutzpaket III zugestimmt. Mit dem Paket wollen CDU/CSU und SPD Menschen, die Grundsicherung beziehen, während der Corona-Pandemie erneut entlasten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.02.2021

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf (19/26542) der Koalitionsfraktionen für das Sozialschutzpaket III zugestimmt. Mit dem Paket wollen CDU/CSU und SPD Menschen, die Grundsicherung beziehen, während der Corona-Pandemie erneut entlasten. Es beinhaltet auch Erleichterungen für soziale Dienstleister. Der Entwurf wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Geändert wurde der Entwurf vor allem hinsichtlich der Dauer der geplanten Verlängerungen, die nun vielfach zum einen an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt bzw. längstens bis 31. Dezember 2021 verlängert wurden. Dies hatten zahlreiche Experten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses am 22. Februar 2021 vorgeschlagen.

Der Entwurf sieht zum einen vor, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen längstens bis Ende des Jahres verlängert.

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 235/2021

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Zur Verletzung von Verkehrssicherungspflichten eines Eigentümers eines Waldgrundstücks

Das LG München I hat die Klage einer Waldbesucherin, die sich beim Pilzesuchen in einem Drahtgeflecht verfing und sich beim Sturz verletzte, gegen den Eigentümer eines Waldgrundstücks abgewiesen (Az. 18 O 11896/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 18 O 11896/20 vom 24.02.2021 (nrkr)

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 24.02.2021 die Klage einer Waldbesucherin gegen den Eigentümer eines Waldgrundstücks abgewiesen (Az. 18 O 11896/20).

Die Klägerin nahm den Eigentümer eines Waldgrundstücks im Münchner Umland wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro in Anspruch. Die Klägerin verfing sich beim Pilzesuchen in einem im Wald zurückgelassenen und von Blättern überdeckten Drahtgeflecht und kam zu Fall. Bei diesem Drahtgeflecht handelte es sich (mutmaßlich) um Überreste eines ehemaligen Wildverbisszauns. Hierbei zog die Klägerin sich eine komplizierte Fraktur des Sprunggelenks zu, unter deren Folgen sie noch heute leidet.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Eigentümer des Waldes nicht gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.

Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Eine solche Gefahr für Dritte, ging von dem im Wald zurückgelassenen und mittlerweile mit Blättern überdeckten und daher für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbaren Drahtgeflecht auch aus.

Jedoch seien Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 BWaldG, Art. 13 Abs. 1 BayWaldG aufgrund der durch den Gesetzgeber erfolgten Risikozuweisung einzuschränken. Dies führe dazu, dass die Haftung des Beklagten ausgeschlossen sei.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BWaldG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BayWaldG verbriefe insofern das Recht eines jeden, den Wald zum Zwecke der Erholung – ohne der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder anderweitig Nutzungsberechtigten des Waldgrundstücks – zu betreten, so der Richter.

Der Eigentümer des Waldgrundstücks habe es daher nicht in der Hand, etwaigen Gefahrenlagen bereits dadurch entgegenzuwirken, dass er das Betreten des Waldgrundstücks verbiete oder einschränke. Er würde also insoweit – ohne dass dies auf seinem eigenen Willen beruhe oder er selbst hieraus einen Nutzen ziehe – aufgrund dieses gesetzlich verbrieften Betretungsrechts für jedermann prinzipiell uneingeschränkt verkehrssicherungs- und einstandspflichtig.

Daher sehe § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG als Korrektiv vor, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr jedenfalls dann erfolgt, wenn sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht, da mit solchen Risiken seitens desjenigen, der den Wald zu Erholungszwecken betritt, jederzeit gerechnet werden muss.

Doch auch im Falle der Verwirklichung einer atypischen Gefahr scheide eine Haftung im Ergebnis laut Gericht aus, wenn sich das darin verwirklichte Risiko nach Art und Umfang nicht erheblich von jenen Gefahren unterscheide, mit denen ein Nutzer des Waldes typischerweise rechnen muss. Deshalb konnten im Ergebnis die genaue Herkunft und der ursprüngliche Verwendungszweck des Drahtgeflechts, über das die Klägerin nach eigenen Ausführungen stürzte, offenbleiben:

Das mit dem gegenständlich im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko unterscheide sich nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen – Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabgefallene Äste, Erdlöcher – mit denen im Wald abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden müsse, die ebenfalls nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen seien und eine dementsprechend umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise erfordern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Italienischer Rentner ist krankenversicherungsfrei

Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 16 KR 573/15).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil L 16 KR 573/15 vom 03.09.2020

Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 03.09.2020 entschieden (Az. L 16 KR 573/15).

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale (SSN) ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesundheitsleistungen. Der Kläger besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.

Im Juli 2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente, die ihm der zum Verfahren beigeladene deutschen Rentenversicherungsträger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro bewilligte. Die beklagte Krankenkasse stellte aufgrund des Rentenantrages die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.

Nun hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischen Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers.

Insbesondere komme Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Anwendung. Denn der Kläger habe bei Einreichung des Rentenantrags und während dessen Bearbeitung seinen Sachleistungsanspruch gegenüber dem SSN nicht verloren. Für Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten mit einem sogenannten nationalen Gesundheitsdienst, also u. a. Italien, stelle sich das Problem des Anspruchsverlustes regelmäßig nicht, denn bei fortbestehendem Sachleistungsanspruch in diesen Mitgliedsstaaten blieben diese auch primär leistungszuständig.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 12 R 21/18 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil B 12 R 21/18 R vom 23.02.2021

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (Az. B 12 R 21/18 R).

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als “neue Gehaltsanteile” angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

§ 17 Abs. 1 SGB IV Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (…) zu bestimmen,

1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (…)

3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,

4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.

Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV (in der Fassung vom 21. Dezember 2006)

§ 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Einnahmen (in der Fassung vom 8. Oktober 2009)

Sachbezüge, (…), bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Quelle: BSG

 

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Gastwirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung wegen coronabedingter Betriebsschließung

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. So entschied das LG Frankenthal (Az. 3 O 154/20).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 3 O 154/20 vom 21.01.2021 (nrkr)

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt aus Neustadt a. d. Weinstraße daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Der Betreiber des Restaurants und Gästehauses hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im letzten Jahr vom ersten „Lockdown“ betroffen war, machte er bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend.

Die auf Versicherungssachen spezialisierte Kammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen „BB Betriebsschließung 2010“ abgestellt. Denn hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf „namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID-19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so die Kammer.

Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung „namentlich“ auch nicht im Sinne von „insbesondere“ verstehen. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt hätte, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: LG Frankenthal

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Verbraucherrechte in datengetriebener Gesellschaft stärken

Mit ihrer im Januar 2021 vorgelegten Datenstrategie möchte die Bundesregierung die innovative und verantwortungsvolle Datenbereitstellung und Datennutzung signifikant erhöhen. Der vzbv veröffentlichte eine Stellungnahme zur Bundestags-Anhörung des Ausschusses Digitale Agenda.

vzbv, Mitteilung vom 24.02.2021

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Bundestags-Anhörung des Ausschusses Digitale Agenda

Mit ihrer im Januar 2021 vorgelegten Datenstrategie möchte die Bundesregierung die innovative und verantwortungsvolle Datenbereitstellung und Datennutzung signifikant erhöhen. Als Voraussetzung dafür sollen Dateninfrastrukturen geschaffen, eine innovative und verantwortungsvolle Datennutzung gesteigert, die Datenkompetenz erhöht und der Staat zum Vorreiter gemacht werden.

Der vzbv begrüßt diese Initiative sowie die grundsätzliche Ausrichtung der Datenstrategie. Konkrete Maßnahmen, wie die Rechte der Verbraucher in einer immer stärker datengetriebenen Gesellschaft gestärkt werden können, sind jedoch nicht ausreichend enthalten. Hierauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband in seiner Stellungnahme anlässlich der Anhörung des Ausschusses Digitale Agenda im Deutschen Bundestag hin.

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