Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

Nach der Härtefallklausel in § 28 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) kann die zuständige Behörde Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Eine solche Härte kann entstehen, wenn infolge eines Systemwechsels in der zugesagten Gesamtversorgung die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente bei einer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmerin zu unbilligen Ergebnissen führt. Darauf wies das BAG hin (Az. 3 AZR 53/20).

BAG, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil 3 AZR 53/20 vom 23.02.2021

Nach der Härtefallklausel in § 28 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) kann die zuständige Behörde Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Eine solche Härte kann entstehen, wenn infolge eines Systemwechsels in der zugesagten Gesamtversorgung die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente bei einer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmerin zu unbilligen Ergebnissen führt.

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Die 1953 geborene Klägerin war seit dem 1. November 1973 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Sie wurde mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Beklagte gewährte ihr zu einer privaten Lebensversicherung einen monatlichen Zuschuss. Seit dem 1. September 2018 bezieht die Klägerin eine Betriebsrente nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz, die sich aufgrund der Übergangsbestimmungen für rentenferne Rentengeldberechtigte (§§ 31, 30 HmbZVG) bis zum 31. Juli 2003 nach dem 1. Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG) und für die Zeit danach nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz berechnet. Für die Berechnung des Grundruhegelds unterscheidet das Gesetz zwischen rentennahen Beschäftigten, welche vor dem 1. August 1948 geboren sind, und rentenfernen Beschäftigten, die danach geboren sind. Die Klägerin gehört zu den rentenfernen Beschäftigten. Für diese ist ergänzend auf § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verwiesen. Die Parteien streiten über die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Näherungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 HmbZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG. Die Klägerin hält sie für gänzlich unberechtigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 2 HmbZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG für unzulässig erklärt. Die Revision der Beklagten war insoweit teilweise erfolglos. Die Beklagte ist nicht berechtigt, eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Näherungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 HmbZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG anzurechnen. Allerdings muss sich die Klägerin – insoweit war die Revision der Beklagten erfolgreich – nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG die Zuschussbeträge der Beklagten zu ihrer privaten Lebensversicherung anrechnen lassen. Bis zu ihrer der Übergangsbestimmung zugrundeliegenden Ablösung sah diese Vorschrift – für die Klägerin günstiger – eine Anrechnungsmöglichkeit der doppelten Summe der monatlichen Zuschussbeträge zu einer privaten Lebensversicherung mit dem Faktor 1,25 v. H. vor. Es spricht viel dafür, dass das Vertrauen der Klägerin in diese Regelung schutzwürdig ist und keine ausreichenden Gründe für eine Verschlechterung vorliegen. Jedenfalls ist eine Anwendung der Härtefallklausel nach § 28 HmbZVG im Einzelfall geboten. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihres Status als koreanische Arbeitsmigrantin im Jahre 1973 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden konnte. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sie wieder nach Korea zurückkehren würde, ohne Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Diese der Anwerbepolitik zugrundeliegende Überlegung hat sich nicht verwirklicht.

Hinweis zur Rechtslage

Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) in Auszügen

§ 28 Härteausgleich

1Die zuständige Behörde kann etwaige Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. 2Sie entscheidet in den Fällen des Satzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der oder des Versorgten. …

§ 30 Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz

(1) Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, erhalten im Versorgungsfall ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 aus einem Grundruhegeld für die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit und einem Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt.
(2) 1Die Höhe des Grundruhegeldes wird abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, §§ 7 und 8 mit folgenden Maßgaben nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt. 2An die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Absatz 6 1. RGG tritt der Stichtag nach dem vorliegenden Gesetz. 3Lohnersatzleistungen oder Verwendungseinkommen nach § 26a beziehungsweise § 27 Absatz 6 1. RGG sind nicht mitzuzählen.

§ 31 Übergangsvorschriften für rentenferne Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz

(1) Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die nach dem 31. Juli 1948 geboren sind, gilt § 30 Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Abweichend von § 30 Absatz 2 wird die Höhe des Grundruhegeldes jedoch nach § 18 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der am Stichtag geltenden Fassung ermittelt. 2In § 8 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 1. RGG treten an die Stelle eines Sechzigstels und fünf Kalenderjahren ein Achtundvierzigstel und vier Kalenderjahre. 3§ 8 Absatz 9 Satz 1 1. RGG findet keine Anwendung.

Erstes Ruhegeldgesetz (1. RGG) in Auszügen

§ 26 Mitzählende Renten und ähnliche Leistungen

(8) Haben Arbeitnehmer von der Freien und Hansestadt Hamburg einen Zuschuß zu den Prämien einer Lebensversicherung erhalten, zählen bei der Bemessung der Versorgung jeweils von der doppelten Summe der Zuschußbeträge monatlich mit

  1. bei Ruhegeldempfängern 1,25 vom Hundert, …

Quelle: BAG

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Staatliche Beihilfen: Konsultation zu Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation gestartet, in der Interessierte ihre Meinung zu den überarbeiteten Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse kundtun können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.02.2021

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2021 eine öffentliche Konsultation gestartet, in der Interessierte ihre Meinung zu den überarbeiteten Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse kundtun können. „Unsere Regeln für wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse haben kürzlich den Weg für drei grenzüberschreitende Projekte für innovativere und nachhaltigere Batterien und Mikrochips geebnet“, so Kommissionsvizepräsidentin Margrethe Vestager. „Sie bündeln öffentliches und privates Wissen und Ressourcen in ganz Europa und stellen gleichzeitig sicher, dass staatliche Beihilfen private Investitionen anlocken und Wettbewerbsverzerrungen minimiert werden. Wir fordern nun die Beteiligten auf, sich zu einer gezielten Überarbeitung dieser Regeln zu äußern, um beispielsweise die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an diesen Projekten weiter zu erleichtern und sicherzustellen, dass sie für alle Mitgliedstaaten, die sich beteiligen möchten, wirklich offen und transparent sind.“

Die Teilnahme an der Konsultation ist bis zum 20. April 2021 möglich.

Die Kommission hat die aktuelle Mitteilung über die Regeln für staatliche Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Rahmen der Eignungsprüfung für staatliche Beihilfen bewertet. Die Bewertung ergab, dass die derzeitigen Bestimmungen insgesamt gut funktionieren und ein wirksames Instrument sind, um die Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu unterstützen. Gleichzeitig könnten einige gezielte Anpassungen erforderlich sein.

In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission eine Reihe zielgerichteter Änderungen vor, um den Erfahrungen mit der Anwendung der derzeitigen Vorschriften Rechnung zu tragen und die Mitteilung an die aktuellen Prioritäten der EU anzupassen: (i) Klärung bestimmter Begriffe und weitere Erläuterungen zu bestimmten in der Mitteilung genannten Kriterien; (ii) Erleichterung der direkten und indirekten Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an IPCEI; (iii) weitere Stärkung des offenen Charakters von IPCEI und ihrer Kohärenz mit der EU-Politik, insbesondere zur Ermöglichung der grünen und digitalen Transformation.

Die aktuelle Mitteilung über die Regeln für staatliche Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse wurde bis Ende 2021 verlängert, um die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit während des Überarbeitungsprozesses zu gewährleisten. Die neue Mitteilung soll in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 verabschiedet werden.

Quelle: EU-Kommission

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Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs von 2009 hat sich der Bundesregierung zufolge in der Praxis Handlungsbedarf in Teilaspekten ergeben, dem mit einem Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Abhilfe geschaffen werden soll. Einen entsprechenden Entwurf hat die Bundesregierung jetzt vorgelegt (19/26838).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.02.2021

Nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs von 2009 hat sich der Bundesregierung zufolge in der Praxis Handlungsbedarf in Teilaspekten ergeben, dem mit einem Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Abhilfe geschaffen werden soll. Einen entsprechenden Entwurf hat die Bundesregierung jetzt vorgelegt (19/26838). Er sieht unter anderem vor, dass der Versorgungsträger ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung eines Anrechts nur verlangen kann, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Hier sollen künftig in dem Fall, dass der Versorgungsträger hinsichtlich mehrerer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung verlangt, die Ausgleichwerte mit Blick auf die Wertgrenzen zusammengerechnet werden. (…)

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Bestimmungen zu Rentenanwartschaften des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen teilweise unwirksam

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Bestimmung über die Höhe der Rentenanwartschaft aus bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträgen in § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist (Az. 8 KN 47/19 u. a.).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil 8 KN 47/19 u. a. vom 25.01.2021

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 25. Januar 2021 entschieden, dass die Bestimmung über die Höhe der Rentenanwartschaft aus bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträgen in § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist (Az. 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/18, 8 KN 57/19).

Die Zahnärztekammer regelt im Rahmen der berufsständischen Versorgung die Altersversorgung der Zahnärzte durch Satzung. Die zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Bestimmungen betreffen die Höhe der Rente aus der berufsständischen Versorgung bezüglich der Rentenanwartschaften aus bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträgen (§15a ABH 2018), aus zwischen 2007 und 2018 gezahlten Beiträgen (§ 15b ABH 2018) und ab 2019 gezahlten Beiträgen (§ 15c ABH 2018). Eine Neuregelung war notwendig, weil das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vorherige Festlegungen zur Rentenhöhe in früheren Entscheidungen für unwirksam erachtet hatte (vgl. u. a. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2016 – 8 KN 127/15 –; Urteil vom 12. Juni 2014 – 8 LC 130/12 –; Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 9 LC 13/09 –).

In Bezug auf § 15a ABH streiten die Beteiligten unter anderem darum, ob eine unzulässige Absenkung von Rentenanwartschaftspositionen vorliegt, die als grundrechtliches Eigentum geschützt sind. Darüber hinaus steht in Streit, ob Ledige in ungerechtfertigter Weise stärker belastet werden als Verheiratete und ob es zulässig ist, dass die Renten von Mitgliedern, deren Anwartschaft aus bis 2006 gezahlten Beiträgen durch Bescheid festlegt worden ist, nicht nach der neu gefassten Satzungsbestimmung berechnet werden. Zwei der Normenkontrollanträge richten sich zudem gegen § 15c ABH. Auch eine geringfügige sprachliche Änderung durch eine Satzung vom November 2019 ist Gegenstand des Verfahrens.

Der 8. Senat hat entschieden, dass § 15a ABH 2018 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitgliedern bewirke, die gleiche Beiträge gezahlt hätten. Die Zahnärztekammer habe ausdrücklich Mitglieder vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, bei denen sie mit Bescheid die aus bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträge abgeleitete Anwartschaft gesondert festgestellt hat. Hieraus resultierten unterschiedliche Rentenanwartschaften, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Sachgrund gegeben sei. Die Satzung könne so gestaltet werden, dass sie auch für Mitglieder, die einen Bescheid hätten, gelte. Der Bescheid müsse dann angesichts der besonderen Umstände des Falles widerrufen werden. Zu diesen Umständen gehöre u.a., dass der Versuch, die Anwartschaft durch Bescheid unabänderbar festzulegen, missbräuchlich gewesen sei und dass es vom Zufall abgehangen habe, wer einen Bescheid erhalten habe. Nur die Bescheide derjenigen, die bereits Rente bezögen, seien gegen Aufhebung geschützt. Könne aber auf diesem Weg die Gleichbehandlung aller Rentenanwärter herbeigeführt werden, dann gebe es keinen legitimen Grund, sie ungleich zu behandeln.

§ 15c ABH 2018, der den Zeitraum ab 2019 betrifft, wurde hingegen vom 8. Senat als wirksam angesehen.

Soweit die Urteile § 15a ABH 2018 betreffen, hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Asylbewerberleistungen nach Kirchenasyl

Zweifel daran, ob ein Asylbewerber seinen Aufenthaltsort fortlaufend bekannt gegeben hat, stehen einem Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 AY 1/21 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Beschluss L 20 AY 1/21 B ER vom 27.01.2021

Zweifel daran, ob ein Asylbewerber seinen Aufenthaltsort fortlaufend bekannt gegeben hat, stehen einem Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegen. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 27.01.2021 entschieden (Az. L 20 AY 1/21 B ER).

Der afghanische Antragsteller begab sich nach Anordnung seiner Abschiebung in das Kirchenasyl einer evangelischen Gemeinde. Nachdem das Verwaltungsgericht die Anordnung aufgehoben hatte, brachte ihn die Antragsgegnerin in einer Gemeinschaftsunterkunft unter und gewährte ihm – wie schon vor Aufnahme in das Kirchenasyl – Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Seinen Antrag auf (höhere) Leistungen nach § 2 AsylbLG lehnte sie ab. Nach Angaben von Angehörigen habe die gesamte Familie zwischenzeitlich den Aufenthaltsort gewechselt.

Der Antragsteller hat vor dem SG Detmold Klage erhoben und vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Seine Beschwerde gegen den dortigen Beschluss hat das LSG nun zurückgewiesen. Die pauschale Behauptung, dass ihm existenzsichernde Leistungen vorenthalten würden, begründe keine Eilbedürftigkeit, zumal ein Anspruch nicht offensichtlich bestehe. § 2 AsylbLG bestimme, dass das SGB XII nur auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sei, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten.

Gerade letzteres habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn es sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wahrscheinlich, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch rechtsmissbräuchlich verlängert habe, dass sein Aufenthaltsort während des Kirchenasyls nicht fortlaufend bekannt gewesen sei. Die Nichtbekanntgabe der aktuellen Anschrift sei – vergleichbar einem Untertauchen – (auch unabhängig von der Inanspruchnahme von Kirchenasyl) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls dann typischerweise geeignet, den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich zu verlängern, wenn der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Betroffenen über einen längeren Zeitraum nicht bekannt gegeben werde.

Weitere Ermittlungen seien dem noch laufenden Klageverfahren vorbehalten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen melden

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Das VG Berlin entschied, dass die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz hinreichend bestimmt ist (Az. 12 L 258/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Beschluss 12 L 258/20 vom 05.02.2021

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Der Antragsteller will einstweilen festgestellt wissen, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen müsse. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies den Eilantrag zurück. Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz sei hinreichend bestimmt. Auch habe der Verordnungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren dürfen. Insbesondere sei sie mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nämlich nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen, und auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwäschegesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolge. Dies sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten seien sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Schließlich trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück. Denn auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handele, stehe außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien. Schließlich seien die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.

 

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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SGB II: Conterganrente nicht anrechenbar

Dem Bezug von SGB II-Leistungen durch Empfänger einer Rente nach dem ContStifG steht weder ihre laufende Rentenleistung noch eine aus Mitteln dieser Rente angeschaffte, selbst bewohnte Eigentumswohnung entgegen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 6 AS 1651/17).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.02.2021 zum Urteil L 6 AS 1651/17 vom 03.12.2020

Dem Bezug von SGB II-Leistungen durch Empfänger einer Rente nach dem ContStifG steht weder ihre laufende Rentenleistung noch eine aus Mitteln dieser Rente angeschaffte, selbst bewohnte Eigentumswohnung entgegen. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 03.12.2020 entschieden (Az. L 6 AS 1651/17).

Die Klägerin bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) und bewohnt eine aus den Rentenmitteln erworbene Eigentumswohnung (Wfl. 119 m²).

Das beklagte Jobcenter Bonn gewährte ihr für die Zeit von Dezember 2012 bis November 2013 darlehensweise SGB II-Leistungen. Vor dem SG Köln machte sie erfolgreich höhere Leistungen in Zuschussform geltend. Die Berufung des Beklagten hat das LSG nun zurückgewiesen.

Der Klägerin stehe (u. a.) ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für ihre über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil hinausgehenden Stromkosten zu. Sie müsse diesen nicht aus eigenen Mitteln decken. Zwar verfüge sie über (erhebliche) monatliche Zahlungen aus der Conterganrente. Diese Leistungen blieben jedoch gemäß § 18 Abs. 1 ContStifG bei der Berechnung der SGB II-Leistungen außer Betracht. Ihnen komme im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Infolgedessen sei die Conterganrente (einschließlich der jährlichen Sonderzahlung) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weder bestimmt noch geeignet und müsse daher auch zur Deckung jedenfalls existenzsichernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden.

Die Klägerin müsse auch ihre Eigentumswohnung – ungeachtet von deren Größe – nicht einsetzen. Denn die Verwertung der Immobilie stelle eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 SGB II für sie dar, da diese von ihr ein Sonderopfer abverlangen würde, das weit über dasjenige hinausgehe, welches die Verwertung einer Immobilie, die den Lebensmittelpunkt des Betroffenen bilde, ohnehin bedeute. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, dass die Wohnung zumindest in weiten Teilen aus Mitteln der Conterganrente erworben worden sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind aufgrund dieser Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftahrzeugen auch im Inland berechtigt, es sei denn, diese Fahrerlaubnis wurde zu einem Zeitpunkt erteilt, an dem dem Fahrerlaubnisinhaber im Bundesgebiet aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. Darauf wies das VG Trier hin (Az. 1 L 31/21).

VG Trier, Pressemitteilung vom 22.02.2021 zum Beschluss 1 L 31/21 vom 09.02.2021

Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind aufgrund dieser Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftahrzeugen auch im Inland berechtigt, es sei denn, diese Fahrerlaubnis wurde zu einem Zeitpunkt erteilt, an dem dem Fahrerlaubnisinhaber im Bundesgebiet aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. In einem solchen Fall darf die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde mittels Bescheid feststellen, dass die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und zur Vorlage der Fahrerlaubnis auffordern, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Eilverfahren bekräftigt.

Der im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war, wurde im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt; ferner wies das Strafgericht die Verwaltungsbehörde an, dem Antragsteller vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im September 2017 ist dem Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis u. a. der Klassen AM und B erteilt worden. Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt; ferner ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins an, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt und zur Begründung dabei im Wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsgegner getroffene Feststellung hinsichtlich der Nichtberechtigung des Antragstellers, ebenso wie die Aufforderung zur Vorlage der luxemburgischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks seien von der einschlägigen Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung gedeckt. Danach entfalle kraft Gesetzes die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese Fahrerlaubnis – wie vorliegend geschehen – innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist. In einem solchen Falle dürfe die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Feststellung bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung treffen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist bereits abgelaufen ist, da der der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung fortbestehe.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

 

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Arzneimittelfirma unterliegt auch in zweiter Instanz gegen Arzneimittelaufsicht

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde einer Arzneimittelfirma gegen einen Beschluss des VG Potsdam zurückgewiesen. Das OVG sah die erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin bei summarischer Prüfung als bestätigt an (Az. 5 S 17/20).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.02.2021 zum Beschluss 5 S 17/20 vom 18.02.2021

Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem sehr umfangreichen Verfahren die Beschwerde einer in Brandenburg ansässigen Arzneimittelfirma gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg hatte die der Firma erteilten Erlaubnisse zur Herstellung von Arzneimitteln für ihre Betriebsstätte in Brandenburg und für den Großhandel mit Arzneimitteln mit sofortiger Wirkung widerrufen, da die Geschäftsführerin nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Die Antragstellerin habe mehrere Jahre lang Arzneimittel in nennenswertem Umfang von einer griechischen Apotheke bezogen, die nicht zum Großhandel berechtigt gewesen sei, was die Antragstellerin gewusst habe bzw. hätte erkennen können. Ferner habe sie trotz verschiedener Warnungen der zuständigen Behörden mit einem Arzneimittel zur Behandlung von Brustkrebs in italienischer Aufmachung gehandelt, obwohl ein legaler Bezug dieses Medikaments aus Italien nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren habe die Antragstellerin Arzneimittel vorgeblich von einem zypriotischen Unternehmen bezogen, hierbei jedoch die tatsächlichen Vertriebswege verschleiert.

Das Oberverwaltungsgericht sah die erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin bei summarischer Prüfung als bestätigt an. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ihre Aktivitäten in vergleichbarem Umfang und mit ähnlichen Kooperationspartnern fortsetze. Deshalb überwiege im Rahmen einer Folgenabwägung im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Sicherer Datenfluss zwischen EU und dem Vereinigten Königreich

Die EU-Kommission hat am 19.02.2021 das Verfahren zu Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.02.2021

EU-Kommission legt Entwurf für Angemessenheitsbeschlüsse vor

Die EU-Kommission hat am 19. Februar 2021 das Verfahren zu Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich eingeleitet. Nach gründlicher Überprüfung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass im Vereinigten Königreich ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird. Im nächsten Schritt wird der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme abgeben. Auch die Mitgliedstaaten müssen im sog. Komitologieverfahren noch ihre Zustimmung geben. Anschließend könnte die Europäische Kommission die endgültigen Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich annehmen.

Das am 19. Februar 2021 eingeleitete Verfahren bezieht sich auf zwei Angemessenheitsbeschlüsse, die sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung beziehungsweise der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung beziehen. Die Veröffentlichung der Beschlussentwürfe markiert den Beginn eines zu ihrer Annahme führenden Verfahrens.

In den vergangenen Monaten hat die Kommission das Recht und die Praxis des Schutzes personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich gründlich geprüft, darunter auch die Vorschriften über den Datenzugriff durch Behörden. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass im Vereinigten Königreich ein Schutzniveau gewährleistet wird, das dem durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und erstmals auch dem durch die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung gewährleisteten Schutzniveau im Wesentlichen gleichwertig ist.

Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, erklärte hierzu: „Die Sicherstellung eines freien und sicheren Verkehrs personenbezogener Daten ist von wesentlicher Bedeutung für die Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger auf beiden Seiten des Ärmelkanals. Das Vereinigte Königreich ist zwar aus der EU ausgetreten, nicht jedoch aus der europäischen Datenschutzfamilie. Gleichzeitig müssen wir dafür Sorge tragen, dass unsere Entscheidung zukunftsfähig ist. Daher haben wir klare und strenge Überwachungs- und Überprüfungsverfahren sowie die Möglichkeit zur Aussetzung oder Aufhebung derartiger Beschlüsse vorgesehen, damit, falls sich nach der möglichen Zuerkennung der Angemessenheit etwaige problematische Entwicklungen im System des Vereinigten Königreichs ergeben, angemessen darauf reagiert werden kann.”

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, fügte hinzu: „Ein sicherer Datenfluss zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung enger Handelsbeziehungen und eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung. Das heute eingeleitete Verfahren zielt genau darauf ab. Wir haben das System zum Schutz der Privatsphäre, das im Vereinigten Königreich nach dem Austritt aus der EU gilt, gründlich geprüft. Nun werden die europäischen Datenschutzbehörden die Beschlussentwürfe gründlich prüfen. Das Grundrecht der EU-Bürgerinnen und -Bürger auf Datenschutz darf nicht beeinträchtigt werden, wenn ihre Daten über den Ärmelkanal übermittelt werden. Durch die Angemessenheitsbeschlüsse würde dies sogleich nach ihrer Annahme sichergestellt.“

Im Gegensatz zu anderen Drittstaaten, in denen die Konvergenz im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung der Angemessenheit oftmals voneinander abweichender Systeme weiterentwickelt wird, hat die EU das Datenschutzrecht des Vereinigten Königreichs jahrzehntelang mitgeprägt. Da das Vereinigte Königreich nun jedoch nicht mehr durch die Datenschutzschutzvorschriften der EU gebunden ist, ist es umso wichtiger, dass alle Angemessenheitsbeschlüsse zukunftssicher sind. Die angenommenen Beschlüsse sollen daher vorerst für zunächst vier Jahre gültig sein. Nach diesen vier Jahren könnten sie verlängert werden, wenn das Schutzniveau im Vereinigten Königreich weiterhin angemessen wäre.

Bis es soweit ist, gehen die Datenströme zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und dem Vereinigten Königreich weiter, wobei ihre Sicherheit durch eine bedingte Übergangsregelung sichergestellt ist, die im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde. Der Übergangszeitraum endet am 30. Juni 2021.

Nächste Schritte

Nach der Prüfung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses wird die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten Ausschussverfahrens um Zustimmung ersuchen. Anschließend könnte die Europäische Kommission die endgültigen Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich annehmen.

Quelle: EU-Kommission

 

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