Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vorgelegt (19/28177). Wie es darin heißt, ist die EU-Richtlinie 2019/1151 (DigRL) zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht größtenteils bis zum 1. August 2021 bzw. bei Ausübung einer Verlängerungsoption für die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2022 in deutsches Recht umzusetzen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vorgelegt (19/28177). Wie es darin heißt, ist die EU-Richtlinie 2019/1151 (DigRL) zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht größtenteils bis zum 1. August 2021 bzw. bei Ausübung einer Verlängerungsoption für die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2022 in deutsches Recht umzusetzen.

Die Bundesregierung habe von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht. Die DigRL ergänze die bereits bestehenden und in deutsches Recht umgesetzten Vorgaben der EU-Richtlinie 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. In der durch die DigRL geänderten Fassung bezwecke diese vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu reduzieren.

(…)

Die Vorlage soll ohne Aussprache am Donnerstag, 15. April 2021, zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 446/2021

Powered by WPeMatico

Gutscheinlösung für coronabedingt entfallenen Theaterabend rechtens

Das AG München wies die Klage eines Legal-Tech-Unternehmers gegen einen Theater- und Gastronomieveranstalter auf Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Tickets ab (Az. 154 C 6021/20).

AG München, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 154 C 6021/20 vom 29.09.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 29.09.2020 die Klage eines Legal-Tech-Unternehmers aus Bayreuth gegen einen Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter auf Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Tickets in Höhe von 205,80 Euro ab.

Der Kläger hatte sich die Ansprüche einer Frau abtreten lassen, die am 31.12.2019 zwei Veranstaltungstickets für eine Veranstaltung der Beklagten am 31.03.2020 zum Preis von 205,80 Euro erworben hatte. Die Bayerische Staatsregierung hatte am 16.03.2020 alle Veranstaltungen in Bayern bis zunächst 20.04.2020 abgesagt. Mit Mail vom 23.03.2020 informierte die Beklagte die Kundin darüber, dass die gebuchte Veranstaltung verlegt worden sei. Alternativ bot die Beklagte an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Mit Mail vom 23.03.2020 erklärte die Kundin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des gezahlten Preises bis zum 06.04.2020. Am 19.05.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Gutschein.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus abgetretenem Recht wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung zu. An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 240 § 5 EGBGB bestünden ganz erhebliche Zweifel.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Nach Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit (…) stand der Zedentin zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Preises (…) zu. Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist die Beklagte jedoch derzeit berechtigt, der Zedentin einen Gutschein zu übergeben und die Auszahlung des Geldbetrages zu verweigern.

Der Anwendungsbereich des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist eröffnet: Bei der gebuchten Veranstaltung handelt es sich unstreitig um eine sonstige Freizeitveranstaltung. Die Nutzungsberechtigung wurde vor dem 08.03.2020, nämlich am 31.12.2019, erworben. Und die Veranstaltung konnte aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden. (…)

Art. 240 § 5 EGBGB ist nicht verfassungswidrig.

Der Eingriff in Art. 14 GG ist gerechtfertigt. (…) Es liegt ein legitimes Ziel vor, und die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. (…) Insolvenzen von Veranstaltern sollen verhindert oder wenigstens verzögert werden. Die negativen Folgen der Pandemie sollen auf möglichst Viele verteilt werden. (…) Die Kombination von gegenwärtigen und zukünftigen Einnahmeausfällen sowie Rückforderungsansprüchen für ausgefallene Veranstaltungen trifft die entsprechenden Unternehmen so hart, dass eine Maßnahme des Gesetzgebers alleine die finanziellen Ausfälle nicht auffangen kann. Nur das beschlossene „Paket“ von Maßnahmen, bestehend aus unmittelbaren Finanzhilfen, „Gutscheinlösung“ und vorübergehenden Insolvenzrechtsänderungen, kann sofortige Insolvenzen auch tatsächlich verhindern. (…) Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt. (…) Dem Rückerstattungsanspruch wegen der abgesagten Veranstaltung geht eine Leistung für eine Kultur- oder Sportveranstaltung voraus. (…). Dabei handelt es sich jedoch um kulturellen Genuss, nicht hingegen um eine für das Leben existenzielle Anschaffung oder eine systemrelevante Leistung. Auch wenn Kultur ein wichtiges Gut für die Gesellschaft ist, so ist sie im Rahmen einer Rangordnung der zum Leben wichtigsten Güter nicht ganz oben anzusiedeln. Hinzu kommt, dass der Kauf eines Tickets für eine kulturelle Veranstaltung eher von finanziell leistungsstarken Personen vorgenommen wird, gerade aus den soeben genannten Gründen. (…) Für den Fall, dass doch im Einzelfall ein finanziell schwacher Kunde betroffen ist, sieht Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB eine Härtefallklausel vor. Die Höhe der Rückforderungsansprüche ist im Regelfall auch nicht so hoch, dass es zu existenziellen Verlusten bei den Ticketinhabern kommt. Zumal diese die Vermögensdisposition, ihr Geld für eine nicht greifbare ideelle Leistung auszugeben, bereits getroffen haben. Der Verbraucher hat den Geldbetrag bereits nicht mehr in seine zukünftige Finanzplanung mit einbezogen. Bei Ausnahmefällen greift wiederum die Härtefallklausel. Nicht zuletzt erkennt die streitgegenständliche Regelung dem Verbraucher sein Rückforderungsrecht nicht vollständig ab, sondern sieht nur eine unentgeltliche Stundung bis 31.12.2021 vor. Der Zinsverlust, der hierdurch entsteht, ist betragsmäßig überschaubar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit – ausgehend von einem anderen, sog. dritten Ort

Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das LSG Bayern weist auf zwei Entscheidungen des BSG hin (Az. B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 08.04.2021 zu den Urteilen B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R des BSG vom 30.01.2020

Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

In zwei Urteilen vom 30.01.2020 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten (Az. B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R). Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG beinhalten eine dagegen deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz.

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.

Quelle: LSG Bayern

Powered by WPeMatico

Verfügung der Landwirtschaftskammer bestätigt: Winzer muss Rebstöcke vollständig entfernen

Das VG Neustadt hat die Klage eines Winzers abgewiesen. Diesem hatte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgegeben, auf insgesamt 14 von ihm bewirtschafteten Flurstücken alle Rebstöcke zu entfernen, da er seine Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und angrenzende Flächen durch Schadorganismen gefährdet hatte (Az. 2 K 719/20.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 08.04.2021 zum Urteil 2 K 719/20.NW vom 18.03.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 18. März 2021 die Klage eines Winzers aus der Vorderpfalz abgewiesen. Diesem hatte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgegeben, auf insgesamt 14 von ihm bewirtschafteten Flurstücken alle Rebstöcke zu entfernen.

Die Landwirtschaftskammer hatte ab dem Jahr 2017 mehrere Kontrollen der Rebflächen des Klägers durchgeführt und festgestellt, dass keine der Anlagen ordnungsgemäß bewirtschaftet wurde. Je nach Standort gab es unterschiedliche Erscheinungsbilder des Wildwuchses, Rebzeilen waren teilweise zusammengebrochen und Rebgassen nicht mehr befahrbar. Hinzu kam massiver Pilzbefall, der die Nebenlieger unmittelbar gefährdete. Nachdem auch eine dem Kläger zur Wiederaufnahme einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen war, erließ die Kammer eine Beseitigungsverfügung. Danach hat der Betroffene alle Rebstöcke vollständig einschließlich aller oberirdisch sichtbaren grünen und verholzten Teile und aller Wurzeln im Boden zu entfernen. Für den Fall, dass er der Beseitigungsverfügung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist nachkomme, drohte sie die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Klägers an.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die Anordnung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen – RebflSchV RP -. Danach könne die Landwirtschaftskammer den Besitzer von bestockten Rebflächen verpflichten, die Rebstöcke vollständig zu entfernen. Voraussetzung dafür sei, dass innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre die ordnungsgemäße Bewirtschaftung unterblieben sei. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei nach der RebflSchV RP unterblieben, wenn die regelmäßigen, für die weinbauliche Nutzung einer bestockten Rebfläche erforderlichen Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt und Bodenpflege, nicht durchgeführt würden. Dies diene der Vermeidung der Verbreitung der Reblaus und anderer Schadorganismen, insbesondere dem Schutz benachbarter Rebflächen.

Im Fall des Klägers lägen alle Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vor. Dieser habe in den Jahren 2018 und 2019 seine Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und angrenzende Flächen durch Schadorganismen gefährdet. Bei der Überprüfung der Anlagen durch die Landwirtschaftskammer seien in allen Fällen Wildwuchs und Schadorganismen in massiver Ausprägung (Pilzbefall und Blattreblausbefall) vorgefunden worden. Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass er auf einem Teil seiner Flächen Trauben geerntet habe, ändere an diesem Befund nichts, denn auch ein verwilderter Zustand könne je nach Rebsorte zu einem (geringen) Ertrag führen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt

Powered by WPeMatico

Eilanträge wegen der Anordnung, eine Wiederholungsklausur zu schreiben, bleiben ohne Erfolg

Das VG Stuttgart hat die Anträge zweier Examenskandidatinnen gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit welchen die Antragstellerinnen begehrten, ihre am 04.03.2021 im Rahmen des Frühjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung einzubeziehen sowie den Termin für die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorläufig aufzuheben (Az. 12 K 1372/21, 12 K 1510/21).

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zu den Beschlüssen 12 K 1372/21 und 12 K 1510/21 vom 06.04.2021

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 06.04.2021 die Anträge zweier Examenskandidatinnen gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit welchen die Antragstellerinnen begehrten, ihre am 04.03.2021 im Rahmen des Frühjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung einzubeziehen sowie den Termin für die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorläufig aufzuheben.

Die Kammer hat ausgeführt, der Antrag auf Bewertung der bereits am 04.03.2021 geschriebenen Strafrechtsklausur und Einbeziehung dieser in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Prüfung sei bereits unzulässig, da er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es für die Antragstellerinnen unzumutbar wäre, eine Entscheidung über die – noch nicht erhobene – Klage abzuwarten.

Soweit die Antragstellerinnen die vorläufige Aufhebung des Wiederholungstermins für die Strafrechtsklausur am 19.04.2021 begehren, machten die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 JAPrO könne das Landesjustizprüfungsamt Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es könne insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen seien, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen. Ein derartiger erheblicher Verfahrensmangel, der zur Wiederholung der Prüfungsleistung von allen Prüflingen führen müsse, liege jedenfalls dann vor, wenn die Prüfungsaufgaben einer nicht feststellbaren Vielzahl von Prüflingen vor dem Prüfungstag bekannt geworden seien.

Von einem derartigen erheblichen Verfahrensmangel sei nach Ansicht der Kammer nach dem von Seiten des Antragsgegners übersandten Verwaltungsvorgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Teile des Prüfungsgegenstands für die am 04.03.2021 durchgeführte Strafrechtsklausur bereits vor dem Prüfungstag einer unbestimmten Anzahl von Prüflingen unterschiedlichster Universitäten des Landes bekannt geworden seien. Damit sei ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren für die bereits geschriebene Strafrechtsklausur nicht mehr gesichert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei zur Wahrung der durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Chancengleichheit der Prüflinge die Entscheidung des Antragsgegners, die Strafrechtsklausur insgesamt wiederholen zu lassen, nicht ermessensfehlerhaft.

So sei aufgrund der Stellungnahme der für die Universität Konstanz zuständigen Aufsichtspersonen und der Amtsinspektorin Frau F. vom 12.03.2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 01.03.2021, als eigentlich die öffentlich-rechtliche Klausur geschrieben werden sollte, jedenfalls ein Examenskandidat in Konstanz den Sachverhalt umgedreht und gemerkt habe, dass es sich um die Strafrechtsklausur gehandelt habe, welche eigentlich erst am 04.03.2021 geschrieben werden sollte. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, ein Kandidat habe mit einer Aufsichtsperson namens Frau W., die direkt hinter ihm gesessen habe, wenige Sekunden nach Beginn der Bearbeitungszeit Blickkontakt aufgenommen, woraufhin Frau W. zu ihm gegangen sei und gesehen habe, dass bei ihm noch zwei Klausurtexte auf dem Tisch lagen. Der Examenskandidat habe Frau W. einen Klausurtext gegeben und ihr sinngemäß mitgeteilt, dass dies der falsche Klausurtext sei und er auf der Toilette gewesen sei. Angesichts des anonymen Hinweises einer „ehemaligen baden-württembergischen Examenskandidatin“ vom 10.03.2021 an das Landesjustizprüfungsamt sei zudem ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich unter den Examenskandidaten in Baden-Württemberg verbreitet haben musste, dass es bei der dann am 04.03.2021 gestellten Strafrechtsklausur um Urkundendelikte gehen werde. Denn diese ehemalige Examenskandidatin habe dem Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt, dass in Konstanz anstelle der öffentlich-rechtlichen Klausur die Strafrechtsklausur ausgeteilt worden sei, sodass alle Examenskandidaten im betreffenden Raum bereits Zeit gehabt hätten, den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und zu erkennen, dass es um Urkundendelikte gehen würde. Nachdem dieses Versehen der Aufsicht von einem Examenskandidaten aufgedeckt worden sei, habe die Aufsicht den Vorfall offenbar nicht gemeldet, sodass keine Ersatzklausur, sondern die bereits ausgeteilte Klausur gestellt worden sei.

Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, an der – sie selbst belastenden – Stellungnahme der Aufsichtspersonen und Frau F. zu zweifeln, insbesondere da diese sowohl mit dem anonymen Hinweis als auch den vier Gedächtnisprotokollen von drei im Prüfungsraum in Konstanz anwesenden Prüflingen und einem Mannheimer Prüfling übereinstimmten. Fest stehe, dass sowohl nach der Stellungnahme der Aufsicht als auch nach den Gedächtnisprotokollen kurz vor Beginn der Bearbeitungszeit um 8:30 Uhr bemerkt worden sei, dass die falschen Sachverhalte ausgeteilt worden seien. Die Angaben würden von wenigen Minuten vor Bearbeitungszeit bzw. 5 oder 2 Minuten vor Bearbeitungszeit sprechen. Selbst unter Zugrundelegung des spätmöglichsten Zeitpunktes von 8:27 Uhr und dem tatsächlichen Beginn der „richtigen“ Klausur, die nach dem vorgelegten Protokoll um 08:40 Uhr begonnen habe, sei ein Sachverhalt der Strafrechtsklausur für die Dauer von 13 Minuten unauffindbar gewesen. Nach Ansicht der Kammer sei nicht ausschlaggebend, wo sich der fehlende Sachverhalt innerhalb dieser 13 Minuten bis zu seinem Auffinden befunden habe, denn aufgrund der Stellungnahme der Aufsicht und dem anonymen Hinweis ist die Kammer davon ausgegangen, dass zumindest der Kandidat, welcher Frau W. informiert habe, den Sachverhalt der Strafrechtsklausur jedenfalls für wenige Sekunden nach dem Beginn der Bearbeitungszeit für die öffentlich-rechtliche Klausur zur Kenntnis genommen haben musste, da er sonst nicht darauf hätte aufmerksam machen können, dass dies der falsche Sachverhalt gewesen sei. Da aufgrund des anonymen Hinweises aus Hessen ebenfalls überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich die Kenntnis über Teile des Gegenstands der Prüfung noch vor dem 04.03.2021 sogar über die Landesgrenze hinweg verbreitet habe, sei weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Prüfungsgegenstand der Strafrechtsklausur bei einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Prüflingen bekannt geworden sei.

Die Anordnung der Wiederholungsklausur durch den Antragsgegner lasse nach Ansicht der Kammer keine Ermessensfehler erkennen. Ferner erweise sich die Anordnung der Wiederholungsklausur auch als verhältnismäßig und angemessen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Quelle: VG Stuttgart

Powered by WPeMatico

Am Flughafen Frankfurt tätiger Mechaniker: Feststellung der Zuverlässigkeit nach Luftsicherheitsgesetz zurecht widerrufen

Das VG Neustadt hat die Klage eines EU-Ausländers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden (Az. 3 K 914/20.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zum Urteil 3 K 914/20.NW vom 10.03.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 10. März 2021 die Klage eines EU-Ausländers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen.

Der Kläger arbeitet als Mechaniker/Mechatroniker für ein Busunternehmen, das hauptsächlich Fahrten auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens durchführt. Im Zuge seiner Tätigkeit muss er von Zeit zu Zeit das Flughafengelände betreten, um im Falle einer Panne den Schaden an dem jeweiligen Fahrzeug vor Ort zu beheben. Anlässlich der Beantragung eines Flughafendienstausweises wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 8. April 2019 die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bestätigt. Am 20. Mai 2020 wurde diese Feststellung widerrufen, da der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zwischenzeitlich Erkenntnisse über eine laufende Ausschreibung des Klägers durch nationale Polizeibehörden in dessen Herkunftsstaat sowie im Schengenraum bekannt geworden waren und er ein hierauf angefordertes Europäisches Führungszeugnis trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht hatte.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Der Widerruf, der seine Rechtsgrundlage im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz finde, sei zu Recht erfolgt, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Indem der Kläger das von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde angeforderte Europäische Führungszeugnis bis zuletzt nicht vorgelegt habe, habe er aus dem Luftsicherheitsgesetz erwachsende Mitwirkungspflichten verletzt. Die geforderte Mitwirkungshandlung habe der Kläger auch nicht verweigern dürfen, da die Luftsicherheitsbehörde ihrerseits ihrer Amtsermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Insbesondere erweise sich die dem Kläger aufgegebene Vorlage eines Europäischen Führungszeugnisses gegenüber der Einholung einer unbeschränkten Auskunft nach dem Bundeszentralregistergesetz durch die Luftsicherheitsbehörde als weniger eingriffsintensiv und damit ermessensfehlerfrei. Durch die fehlende Mitwirkung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, an der Ausräumung bestehender Zweifel kein hinreichendes Interesse zu haben. Deshalb sei es der Luftsicherheitsbehörde nicht zumutbar gewesen, in dem auf Antrag und im Interesse des Klägers durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren weitere Ermittlungstätigkeiten zu entfalten. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers verbleibenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien auch nicht durch sein sonstiges Verhalten im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren glaubhaft widerlegt oder ausgeräumt worden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt

Powered by WPeMatico

„Mietendeckel“: Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, „Berliner Mietendeckel“) verbieten. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 8 L 201/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zum Beschluss VG 8 L 201/20 vom 30.03.2021

Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, „Berliner Mietendeckel“) verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist ein Wohnungsunternehmen. Im Januar 2020 forderte sie den Mieter einer ihrer Wohnungen auf, einer Mieterhöhung zustimmen. Bis zur Klärung der Verfassungsgemäßheit des Mietendeckels sei die erhöhte Miete aber nicht zu entrichten. Nachdem der Mieter dem nicht zugestimmt hatte, erhob die Antragstellerin beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Hierüber ist noch nicht entschieden. Auf Hinweis des Mieters untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, mit dem Mietenstopp nach dem MietenWoG Bln seien Mieterhöhungen untersagt. Es komme nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Zahlung der erhöhten Miete vorerst nicht verlange.

Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist u. a. der Auffassung, der Mietenstopp sei verfassungswidrig. Dem Land Berlin fehle es an der Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung, die außerdem unzulässigerweise in das Eigentumsgrundrecht eingreife.

Die 8. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Vorgehen des Bezirksamts sei rechtmäßig. Nach dem MietenWoG Bln dürfe die zuständige Behörde von Amts wegen alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierzu zähle auch die hier getroffene Untersagungsentscheidung. Das Bezirksamt habe Veranlassung gehabt, ordnungsrechtlich gegen die Antragstellerin vorzugehen, weil sie die Zustimmung zur Mieterhöhung entgegen dem gesetzlichen Mietenstopp verlangt habe. Der Mietenstopp sei zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der juristischen Literatur umstritten, aber nicht evident verfassungswidrig. Dem Land Berlin stehe die Gesetzgebungskompetenz für eine mietpreisrechtliche Regelung zu. Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahmeregelung, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere. Angesichts steigender Mieten befürchte der Gesetzgeber eine Verdrängung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine „Atempause“ verschaffen; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und daher Vermietern zumutbar.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

Powered by WPeMatico

Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vorgelegt (19/28172). Damit soll das bisherige System der Insolvenzsicherung verbessert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vorgelegt (19/28172). Damit soll das bisherige System der Insolvenzsicherung verbessert werden. Hintergrund sind laut Entwurf Schwachstellen und Gefahren wegen eines unzureichenden Deckungsschutzes.

Der Entwurf sieht vor, dass die Insolvenzsicherung künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgt, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist und ein Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Der Reisesicherungsfonds solle die Absicherungsformen, die von den Versicherungen und Banken angeboten werden, grundsätzlich ablösen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 433/2021

Powered by WPeMatico

Brustkrebsnachsorge: Kein Anspruch auf Wunschuntersuchungen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen muss (Az. L 4 KR 68/21 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 06.04.2021 zum Beschluss L 4 KR 68/21 B ER vom 11.03.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen muss.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer 63-jährigen Frau aus Hannover, bei der im Jahre 2019 eine Brustkrebsoperation durchgeführt wurde. Nach der OP war eine konsequente Nachsorge erforderlich, um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung auszuschließen.

Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine jährliche MRT-Untersuchung. Sie teilte hierzu mit, dass andere Methoden für sie nicht in Betracht kämen. Ultraschall allein sei ihr nicht sicher genug und eine Mammographie sei ihr nicht zumutbar, denn durch die Kompression der Brust erleide sie unerträgliche Schmerzen bis hin zur Ohnmacht. Bei verschiedenen Ärzten habe sie erfolglos um eine Überweisung zum MRT gebeten, sei aber zunächst an die Krankenkasse verwiesen worden. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf rd. 1.000 Euro pro Untersuchung.

Die Kasse lehnte den Antrag ab und stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). Hiernach sei es nicht plausibel, warum kurz nach der OP eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden solle. Es sei auch keine fachärztliche Indikation gestellt worden. Empfohlen werde vielmehr eine vierteljährliche Tastuntersuchung nebst Ultraschall. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, wären weitergehende Untersuchungen angezeigt.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine regelmäßig MRT-Untersuchung ohne ärztliche Indikationsstellung sei ausgeschlossen. Nach den Empfehlungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses komme eine solche Untersuchung nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend wären. Im Falle der Frau bestehe die Regelversorgung in klinischen Tastuntersuchungen und Ultraschallkontrollen. Zwar sei es verständlich, dass die Frau sich aus ihrer Sicht bestmöglich absichern möchte, jedoch ersetze dies keine fachärztliche Indikationsstellung.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist lt. BAG keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet (Az. 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20).

BAG, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zu den Urteilen 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20 vom 31.03.2021

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.

Die beiden Kläger, die beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz tätig sind, fordern die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt. Das Landesarbeitsgericht hatte den Klagen zum Teil stattgegeben und Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, stellte das Landesarbeitsgericht die Vergütungspflicht fest.

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg. Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung. Dagegen ist die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, es handelt sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit. Der vom Landesarbeitsgericht geschätzte zeitliche Aufwand hierfür ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BAG

Powered by WPeMatico