Hohe Entschädigung für Barbetreiber in Düsseldorf aus Betriebsschließungsversicherung

Das LG Düsseldorf hat eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000 Euro verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten jedenfalls 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden (Az. 40 O 53/20).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.02.2021 zum Urteil 40 O 53/20 vom 19.02.2021

Mit Urteil vom 19.02.2021 hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 40 O 53/20) eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000 Euro verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten jedenfalls 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden.

Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemäß BII 4 § 1

  • der versicherte Betrieb geschlossen wird gemäß B II 4 § 1 Nr. 1:“

Unter B II 4 § 1 und § 2 heißt es:

„§ 1 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet (…) Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2)

  1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …

§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger;“

Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt. Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2.

Die Kläger verlangen von der Versicherung 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage, also den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Die 10. Kammer für Handelssachen hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 Euro verurteilt.

Die Bars hätten nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen.

Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars gehört. Die Barbetreiber müssten sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.

Versicherungsschutz bestehe, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Inwieweit Versicherungen auch Betriebsschließungen erfassen, die 2020 wegen des Corona-Virus erfolgen mussten, wird in der Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich gesehen. Zuletzt hatte die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 09.02.2021 den Versicherungsschutz verneint, siehe Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.02.2021.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: LG Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Neues EU-Energielabel gut für Geldbeutel und Umwelt

Ab dem 01.03.2021 wird das neue EU-Energielabel für die Haushaltsgeräteklassen Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Monitore und TV-Geräte eingeführt. Lt. vzbv ist das neue Label aussagekräftiger und soll Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen besser unterstützen.

vzbv, Pressemitteilung vom 19.02.2021

Energie-Effizienz von Haushaltsgeräten ab März 2021 transparenter

  • vzbv begrüßt einheitliche Kennzeichnung für alle Geräteklassen
  • Positiv ist, dass die ausgewiesenen Verbrauchsangaben näher an den Alltagswerten liegen sollen
  • vzbv kritisiert, dass die Einführung der neuen Energielabel zunächst nur für sechs Geräteklassen erfolgt.

Ab dem 1. März 2021 wird das neue EU-Energielabel für die Haushaltsgeräteklassen Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Monitore und TV-Geräte eingeführt. Leuchtmittel sollen im November 2021 folgen, Klimageräte, Backöfen und Warmwasserbereiter 2022. Das neue Label ist aussagekräftiger und soll Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen besser unterstützen. Die ausgewiesenen Energieverbräuche sollen sich näher am Nutzerverhalten orientieren, zugleich wurden die Zusatzinformationen verbessert und erweitert.

„Das neue EU-Energielabel ist ein echter Fortschritt. Es beendet das bisherige Kennzeichnungs-Wirrwarr und hilft Verbrauchern, Strom und Kosten zu sparen und gleichzeitig die Umwelt zu entlasten. Mit der schrittweisen Rückkehr zur einheitlichen Kennzeichnung aller Geräteklassen von A bis G und der Neu-Einordnung der Energieeffizienz werden langjährige Forderungen des vzbv endlich umgesetzt“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.

Die wichtigsten Änderungen aus Verbrauchersicht

Wichtigste Neuerung ist die Rückkehr zur einheitlichen Kennzeichnung aller Geräteklassen von A bis G. Die irritierenden Bezeichnungen A+, A++ und A+++ werden dadurch abgeschafft. Zusammen mit der Neueinstufung der Geräte werden Effizienzunterschiede für die Verbraucher künftig transparenter dargestellt. Einen Mehrwert für Verbraucher bieten die neu berechneten Kennzahlen für den Energie- und Wasserverbrauch, die das Nutzerverhalten besser widerspiegeln sollen. Vom Ansatz lobenswert ist die Entscheidung, die oberste Effizienz-Klasse A vorerst frei zu lassen, um Herstellern Anreize zu geben, noch effizientere Produkte zu entwickeln. Ob sich Unternehmen daran halten, bleibt abzuwarten.

Abzuwarten bleibt ebenfalls, inwiefern der neue QR-Code einen Mehrwert für die Verbraucher schaffen kann. Mit Hilfe einer App können über den QR-Code verschiedene Geräte auf Basis der Effizienzklassen miteinander verglichen werden. Da es sich prinzipiell um größen- bzw. kapazitätsspezifische Effizienzklassen handelt, wäre eine Angabe von zu erwartenden jährlichen Betriebskosten wünschenswert. Diese Information ist für Verbraucher von großem Interesse, allerdings liefert auch das neue Label hierzu keine konkreten Informationen.

Es ist zu erwarten, dass die Umstellung auf die neuen Label zu Verwirrung bei den Verbrauchern führen wird. Bisherige Spitzengeräte können bis zu drei Klassen schlechter eingestuft und ihr Energieverbrauch kann deutlich höher deklariert sein. Die zeitversetzte Einführung der neuen Label für die unterschiedlichen Produktgruppen wird ein irritierendes Nebeneinander von alten und neuen Labeln zur Folge haben.

Das Label im Verbraucheralltag

Das neue Label ist nicht mit dem alten vergleichbar: So kann ein Gerät mit altem A+++-Label nun der Energieeffizienz-Klasse D entsprechen. Auch die ausgewiesenen Verbräuche fallen durch die neue Berechnungsmethode teilweise höher aus als auf der vorausgegangenen Kennzeichnung. Die Leistung der Geräte wird sich dennoch tendenziell verbessern.

Der QR-Code: Verbraucher können mit einem Klick auf weitere wichtige Produktdaten zugreifen und verschiedene Geräte miteinander vergleichen.

Das Effizienz-Label von TV-Geräten und Monitoren mit High Dynamic Range (HDR) zeigt zwei Verbräuche: Es weist den normalen Stromverbrauch und den Verbrauch bei HDR-Nutzung aus.

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico

Keine Verpflichtung des Vermieters zur Verplombung ungenutzter Heizkörper

Das AG München wies die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Verplombung der in den beiden Kinderzimmern sowie in Bad und Toilette angebrachten Heizkörper ab (Az. 416 C 10714/20).

AG München, Pressemitteilung vom 19.02.2021 zum Urteil 416 C 10714/20 vom 21.10.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 21.10.2020 die Klage der Mieter aus München-Neuperlach gegen ihre Vermieter auf Verplombung der in den beiden Kinderzimmern sowie in Bad und Toilette angebrachten Heizkörper ab.

Die klägerischen Eheleute sind seit 1969 Mieter, die Beklagten Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung. Die Kläger monierten im Juli 2019, dass in der Abrechnung für das Jahr 2018 3,58 Verbrauchseinheiten für die Heizung in den beiden Kinderzimmern, dem Bad und dem WC enthalten sind, obwohl die benannten Räume nicht beheizt werden. Dies hat zu Mehrkosten von 62,58 Euro geführt. Bis 2009 waren die Verbrauchseinheiten für diese Räume sämtlich mit dem Verbrauchswert 0 angesetzt worden. Die Abrechnungsfirma schlug daraufhin vor, die Heizkörper zu verplomben. Bei verplombten Heizkörpern wird dies in den Unterlagen vermerkt und kein Verbrauch abgerechnet. Die Beklagten lehnten dies ab.

Die Kläger meinen, sie hätten einen Anspruch aus mietvertraglicher Nebenpflicht auf eine entsprechende Verplombung der Heizkörper bzw. deren Stilllegung. Die Räume hätten durch die Nichtbenutzung der Heizkörper über die letzten zwanzig Jahre keinen Schaden genommen und würden selbstverständlich gelüftet.

Die Beklagten meinen, für das entsprechende Begehren der Kläger fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Vorschlag der Abrechnungsfirma könne die Beklagten nicht binden. Überdies wirke sich eine Demontage oder Verplombung eines Heizkörpers auf die Hydraulik der Heizanlage aus. Auch sei die Entfernung oder Verplombung der Heizkörper nicht sinnvoll, sondern führe zu einer Neuberechnung der gesamten Heizkostenverteilung, was einen erheblichen Organisations- und Verwaltungsaufwand mit sich brächte. Zudem bestünde für die Mieter die grundsätzliche Verpflichtung fort, Räume zu heizen und hierdurch eine mögliche Schädigung der Bausubstanz zu vermeiden. Schließlich bestünde die Gefahr, die Nachbarmieter erheblich wirtschaftlich zu schädigen, deren Heizkosten ansonsten drastisch steigen würden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

Aus der Stellungnahme der Abrechnungsfirma ergebe sich, dass aufgrund von besseren Messgeräten im Verhältnis zu den Jahren vor 2010 auch ein geringer Verbrauchswert angezeigt wird, wenn entsprechend Räume gering oder gar nicht beheizt werden.

„Daraus folgt, dass die Ablesung der entsprechenden Werte korrekt erfolgt ist. (…) Ein Anspruch auf eine solche Verplombung besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht umgekehrt die Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Räume im Rahmen seiner nebenvertraglichen Obhutspflichten entsprechend zu beheizen und zu lüften, sodass die Räume keinen Schaden nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Mieter in diesem konkreten Fall dafür Sorge tragen könnten, dass die entsprechenden Zimmer ausreichend beheizt und belüftet werden könnten. Es ist dem Vermieter nicht zumutbar, jeweils nach entsprechenden individuellen Wünschen einzelner Mietvertragsparteien entsprechende Heizkörper stillzulegen oder zu verplomben. Dies könnte zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen. Ebenfalls müsste der Vermieter jeweils durch technische Firmen für eine ordnungsgemäße Stilllegung oder Verplombung sorgen. Unabhängig davon, wer hier für die Kosten zu tragen hat, ist eine solche Verpflichtung im Ergebnis unzumutbar. Bei häufigen Mieterwechseln könnte andernfalls die Notwendigkeit bestehen, diese technischen Vorrichtungen immer wieder ein- und auszubauen. Auch besteht im Falle einer Verplombung und Stilllegung der Heizkörper die Situation, dass benachbarte Mieter mit unverhältnismäßig hohen Heizkosten belangt werden. Wenn nämlich ein Mieter manche Räume gar nicht mehr heizt, ergibt sich für den benachbarten Mieter eine erhöhte Heizbelastung, um die entsprechenden Räume von Feuchtigkeitsschäden freizuhalten.

Diese Erwägungen führen dazu, dass ein entsprechender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht besteht. Die Klage war daher unbegründet.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Corona: Entscheidung über Ansprüche von Gastronomen aus Betriebsschließungsversicherungen

Das OLG Stuttgart hat zwei Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten (Az. 7 U 335/20 und 7 U 351/20).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zu den Urteilen 7 U 335/20 und 7 U 351/20 vom 18.02.2021

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Ansprüche von Gastronomen aus Betriebsschließungsversicherungen infolge von Betriebsschließungen im Zuge der Corona-Pandemie

Der für das private Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Norbert Taxis hat am 18. Februar 2021 zwei Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten.

Die Kläger, deren Klagen bei den angerufenen Landgerichten nicht erfolgreich waren, haben bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften Verträge über eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen.

In einem Verfahren (Az. 7 U 351/20) liegen dem Vertrag Versicherungsbedingungen zugrunde, nach denen der Versicherer u. a. Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Dabei ist weiter bestimmt, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind. Es schließt sich eine Aufzählung an, in der zahlreiche Krankheiten bzw. Krankheitserreger genannt sind, aufgeführt sind aber weder die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ noch das „Corona-Virus“, die mit Geltung ab dem 23. Mai 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind.

Im zweiten Verfahren (Az. 7 U 335/20) ist in den Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen, zu denen auch eine Betriebsschließung zählt, ergriffen hat, eine Entschädigungsleistung erbringt. Weiter heißt es im Vertrag: „Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten“; daran schließt sich wiederum eine umfangreiche Aufzählung an, die die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das „Corona-Virus“ ebenfalls nicht umfasst.

Der 7. Zivilsenat hat entschieden, dass infolge der fehlenden Berücksichtigung in der Aufzählung eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht dem Versicherungsschutz unterfalle. Die Versicherungsbedingungen enthielten jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge, sie könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die vertraglichen Regelungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer für Gewerbetreibende angebotenen Betriebsschließungsversicherung nicht überraschend und nicht intransparent; sie hielten auch ansonsten einer Inhaltskontrolle stand.

Im Verfahren 7 U 351/20 hat der 7. Zivilsenat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, im Verfahren 7 U 335/20 hingegen nicht.

Relevante Normen (Auszug):

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) …

Quelle: OLG Stuttgart

Powered by WPeMatico

EU-Kommission legt Kurs für eine offene, nachhaltige und durchsetzungsfähige EU-Handelspolitik fest

Die EU-Kommission hat am 18.02.2021 ihre Handelsstrategie für die kommenden Jahre festgelegt. Damit soll eine offene strategische Autonomie der EU erreicht und der ökologische und digitale Wandel zur wirtschaftlichen Erholung gefördert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.02.2021

Die Europäische Kommission hat am 18.02.2021 ihre Handelsstrategie für die kommenden Jahre festgelegt. Damit soll eine offene strategische Autonomie der EU erreicht und der ökologische und digitale Wandel zur wirtschaftlichen Erholung gefördert werden. Zudem rücken die Stärkung des Multilateralismus und die Reformbemühungen, die für faire und nachhaltige globale Handelsregeln sorgen sollen, wieder in den Mittelpunkt. Sollte dies erforderlich sein, wird die EU bei der Verteidigung ihrer Interessen und Werte noch mehr Durchsetzungsfähigkeit an den Tag legen.

„Wir verfolgen einen Kurs, der im Zeichen von Offenheit, Nachhaltigkeit und Durchsetzungsfähigkeit steht und deutlich macht, dass die EU in der Lage ist, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und die Welt um sie herum durch Führungsstärke und Engagement gemäß ihren strategischen Interessen und Werten zu gestalten“, sagte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis.

„Die Herausforderungen, vor denen wir stehen, machen eine neue Strategie für die EU-Handelspolitik erforderlich. Wir brauchen einen offenen, regelbasierten Handel, um nach der Pandemie Wachstum und Beschäftigung anzukurbeln. Ebenso müssen wir mit der Handelspolitik den ökologischen und digitalen Wandel unserer Wirtschaft uneingeschränkt unterstützen und bei den weltweiten Bemühungen um eine Reform der WTO eine führende Rolle übernehmen. Die Handelspolitik sollte uns auch entsprechende Instrumente zur Abwehr unlauterer Handelspraktiken an die Hand geben“, so Dombrovskis weiter.

Die Kommission stellt die Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihrer neuen Handelsstrategie und unterstützt den grundlegenden Wandel ihrer Wirtschaft hin zur Klimaneutralität, um eine der größten Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen und den Erwartungen ihrer Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden. Die Strategie sieht eine Reihe von Schlüsselmaßnahmen vor, die in erster Linie darauf abzielen, strengere globale Handelsregeln einzuführen und einen Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung der EU zu leisten.

Damit die Strategie den aktuellen Herausforderungen gerecht wird, wird einer umfassenden Reform der Welthandelsorganisation Priorität eingeräumt, mit der unter anderem globale Verpflichtungen in den Bereichen Handel und Klimaschutz, neue Regeln für den digitalen Handel, strengere Regeln zur Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen und die Wiederherstellung eines verbindlichen Streitbeilegungssystems angestrebt werden.

Die neue Strategie macht es möglich, dass durch den Handel der digitale Wandel und die Klimawende stärker gefördert werden, indem sie erstens einen Beitrag zur Verwirklichung der mit dem europäischen Grünen Deal angestrebten Ziele leistet und zweitens ungerechtfertigte Handelshemmnisse in der digitalen Wirtschaft beseitigt, damit die Vorteile der digitalen Technologien im Handel zum Tragen kommen. Die EU wird ihre Bündnisse wie die transatlantische Partnerschaft ausbauen und sich vermehrt auf die Nachbarländer und auf Afrika konzentrieren. Auf diese Weise kann sie den globalen Wandel besser mitgestalten.

Gleichzeitig wird sich die EU rigoroser und mit mehr Durchschlagskraft für die Umsetzung und Durchsetzung ihrer Handelsabkommen einsetzen, unlauteren Handel bekämpfen und sich mit Problemen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit befassen. Die EU intensiviert ihre Anstrengungen, damit die Beschäftigten, die Landwirte und die Bevölkerung von den in den Abkommen ausgehandelten Vorteilen profitieren.

Diese Strategie beruht auf einer breit angelegten und inklusiven öffentlichen Konsultation, für die ein breites Spektrum an Interessenträgern über 400 Beiträge vorlegte und öffentliche Veranstaltungen in fast allen Mitgliedstaaten abgehalten wurden. Zudem waren das Europäische Parlament, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Wirtschaft, die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit eng eingebunden.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Europäischer Haftbefehl und Kampf gegen Geldwäsche: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es den Europäischen Haftbefehl nicht ordnungsgemäß umsetzt. Die Kommission hat Deutschland außerdem aufgefordert, seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachzukommen und die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.02.2021

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Monat Februar hat die Europäische Kommission am 18.02.2021 ein Vertragsverletzungsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es den Europäischen Haftbefehl nicht ordnungsgemäß umsetzt. Die Kommission hat Deutschland außerdem aufgefordert, seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachzukommen und die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. Es ist Aufgabe der Europäische Kommission, die korrekte Anwendung von EU-Recht durch die EU-Mitgliedstaaten zu überwachen.

Die deutschen Behörden haben nun in beiden Fällen zwei Monate Zeit, Stellung zu nehmen. Ergreift Deutschland binnen zwei Monaten keine angemessenen Maßnahmen, kann die Kommission die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten.

Europäischer Haftbefehl: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die Kommission hat heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland, Schweden und Zypern zu richten, weil dieser Länder den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) nicht vollständig und/oder nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt haben. Der Europäische Haftbefehl sieht vereinfachte grenzüberschreitende justizielle Übergabeverfahren vor: Erlässt ein Richter eines Mitgliedstaats einen Haftbefehl zur Festnahme und Inhaftierung eines Verdächtigen, der eine schwere Straftat begangen hat, so gilt dieser Haftbefehl im gesamten Hoheitsgebiet der EU. Der Haftbefehl ist am 1. Januar 2004 an die Stelle der langwierigen Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten getreten. Damit der Europäische Haftbefehl ordnungsgemäß funktioniert, müssen alle Mitgliedstaaten alle Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollständig und korrekt in ihr nationales Recht umsetzen.

Deutschland, Schweden und Zypern haben diese versäumt, indem sie beispielsweise ihre Staatsangehörigen im Vergleich zu Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten bevorzugt behandeln und zusätzliche Gründe für die Ablehnung von Haftbefehlen vorsehen, die nicht im Rahmenbeschluss aufgeführt sind. Aus diesem Grund hat die Kommission heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an die drei genannten Mitgliedstaaten zu übermitteln. Diese haben nun zwei Monate, um die ermittelten Mängel abzustellen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Die Kommission hatte bereits im Oktober 2020 ein Aufforderungsschreiben an Irland und im Dezember 2020 an Österreich, Estland, Italien, Litauen, Polen und Tschechien gerichtet. Die Kommission prüft weiter, ob der Rahmenbeschluss in den anderen Mitgliedstaaten vollständig und korrekt umgesetzt wurde. Weitere Informationen zum Europäischen Haftbefehl sind hier zu finden.

Bekämpfung der Geldwäsche: Kommission fordert Deutschland auf, die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen

Die Kommission hat heute Aufforderungsschreiben an Deutschland, Portugal und Rumänien gerichtet, weil diese Länder die 4. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Umsetzungsfrist für 4. Geldwäscherichtlinie lief am 27. Juni 2017 ab. Nach Prüfung der von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass mehrere Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung von Finanzstabilität und -sicherheit in Europa. Am 7. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission einen Sechs-Punkte-Aktionsplan, um ihre Bemühungen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU zu intensivieren. Die jüngsten Geldwäscheskandale haben jedoch gezeigt, dass auf EU-Ebene strengere Vorschriften erforderlich sind. Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat wirken sich auf die EU insgesamt aus. Die EU-Vorschriften sollten daher wirksam umgesetzt und überwacht werden, um die Kriminalität zu bekämpfen und unser Finanzsystem zu schützen.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission heute festgestellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten grundlegende Aspekte des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche angehen müssen, wie beispielsweise den ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen (FIU), die Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität, eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den FIU oder die Transparenz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer.

Deutschland, Portugal und Rumänien müssen nun binnen zwei Monaten auf zufriedenstellende Weise auf die Argumente der Kommission antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Bundesregierung will Frauenquote in großen Unternehmen

Die Bundesregierung will eine Frauenquote für Vorstände großer deutscher Unternehmen verbindlich vorschreiben. Dies ist der zentrale Punkt des von ihr vorgelegten Entwurfs eines Zweiten Führungspositionengesetzes (19/26689).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.02.2021

Die Bundesregierung will eine Frauenquote für Vorstände großer deutscher Unternehmen verbindlich vorschreiben. Dies ist der zentrale Punkt des von ihr vorgelegten Entwurfs eines Zweiten Führungspositionengesetzes (19/26689). Konkret sieht das Gesetz vor, dass in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in den Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein muss. Von dieser Regelung sind nach Angaben der Regierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen, von denen 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben. Alle anderen Unternehmen sollen nach der Gesetzesvorlage in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, sollen sanktioniert werden.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll eine feste Frauen- bzw. Männerquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten festgelegt werden.

Powered by WPeMatico

Wettbewerbsrecht: Kein “fliegender Gerichtsstand” in Düsseldorf

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des „fliegenden Gerichtsstands“ vorgegangen werden. Das entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 W 11/21).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Beschluss I-20 W 11/21 vom 16.02.2021

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des “fliegenden Gerichtsstands” vorgegangen werden. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz am 16. Februar 2021 in einem Beschluss deutlich gemacht (Az. I-20 W 11/21).

In dem zugrundeliegenden Fall verlangt ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15. Januar 2021 die Werbung.

Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das Landgericht Düsseldorf für unzuständig. Die sofortige Beschwerde hat zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist.

Hintergrund ist die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sog. fliegenden Gerichtsstands auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf ist vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.

Das Landgericht sah diese Beschränkung auf Fälle begrenzt, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sah es den “fliegenden Gerichtsstand” weiterhin gegeben. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf dagegen sieht keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.

Quelle: OLG Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Taschenrechner am Steuer verboten

Der BGH entschied, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden (Az. 4 StR 526/19).

BGH, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Beschluss 4 StR 526/19 vom 16.12.2020

Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist. Diese Rechtsfrage wurde dem Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt, weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung der Frage durch eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg gehindert sah.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.

Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 23a Abs. 1a StVO (Auszug)

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. […]

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Sharing-Angebote: Große Bekanntheit, geringe Nutzung

Professionelle Leihservices im Bereich Mobilität sind bei vielen Verbrauchern bekannt. Sie nutzen diese Mobilitätsangebote nach wie vor vergleichsweise selten. Zu diesen Ergebnissen kommt eine repräsentative Umfrage von Kantar im Auftrag des vzbv.

vzbv, Mitteilung vom 18.02.2021

Umfrage belegt Handlungsbedarf bei Mobilitätsangeboten

  • vzbv-Umfrage zeigt, dass Sharing-Dienstleistungen im Bereich Mobilität bei einem Großteil der Verbraucher bekannt sind.
  • Hürden zu hoch: Nur 11 bis 14 Prozent nutzen diese Mobilitätsangebote.
  • Untersuchungen zu Umwelt- und Verbrauchervorteilen von Sharing-Angeboten fehlen.

Professionelle Leihservices im Bereich Mobilität sind bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern bekannt: Angebote für Bikesharing kennen 79 Prozent, für Carsharing 87 Prozent und für privates Autoleihen über Internetplattformen 88 Prozent der Befragten. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen diese Mobilitätsangebote nach wie vor vergleichsweise selten. Zu diesen Ergebnissen kommt eine repräsentative Umfrage von Kantar im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

„Um das Potenzial von Sharing-Angeboten voll auszuschöpfen, braucht es ein stärkeres Engagement der Politik“, sagt Marion Jungbluth, Leiterin Team Mobilität und Reisen beim vzbv. „Die Hürden für Sharing-Angebote sind immer noch viel zu hoch. Nach wie vor fehlen übergreifende Plattformen, über die Verbraucher einfach alle Car- und Bikesharing Anbieter buchen können. Die Bundesregierung ist immer noch in Verzug, Verbrauchern den Zugang zu digitalen Mobilitätsplattformen zu erleichtert.“

Sharing-Potenzial noch lange nicht ausgeschöpft

Um die Angebote ansprechender zu gestalten, fordert der vzbv für Mobilitätsdienstleistungen wie Sharing (Auto, Fahrrad, Roller) den Mehrwertsteuersatz auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu senken. „Auch Städte und Kommunen müssen die Anforderungen der Verbraucher an Flexibilität stärker berücksichtigen“, so Jungbluth. „Sie könnten zum Beispiel die Kosten für das Carsharing senken, wenn sie weniger Parkgebühren für Carsharing-Autos verlangen würden.“

Verbraucher sehen Umweltvorteile von Sharing

Die Mehrheit der Befragten leiht statt zu kaufen, weil sich eine Anschaffung nicht lohnt (57 Prozent) oder weil es die Umwelt schont, da weniger produziert werden muss (51 Prozent). Diese Tendenz hat sich im Jahr 2020 gegenüber 2015 (45 Prozent aus Umweltgründen) noch leicht verstärkt. Bemerkenswert ist auch, dass ein Drittel der Befragten (33 Prozent) angibt, bereits genug zu besitzen. „Bisher fehlen verlässliche Daten und Informationen darüber, wann Teilen für Verbraucher wirklich günstiger und umweltschonender ist“, so Jungbluth. Zwar gäbe es Hinweise, dass Autoleihen sich bis etwa 10.000 Kilometer Fahrleistung im Jahr lohnen könnte, aber dieser Richtwert gilt seit vielen Jahren, obwohl sich die die Kosten von Carsharing stark unterscheiden und auch die Gesamtkosten eines privaten Pkw individuell unterschiedlich sind. Damit Autoteilen seinen Umweltvorteil tatsächlich ausspielen kann, müssen die Rahmenbedingungen für Privatautos in der Stadt zum Beispiel durch Parkraumbewirtschaftung angepasst werden. Denn der Zuwachs von Carsharing müsse am Ende zu weniger Privatwagen führen.

Bereits im Jahr 2015 hatte der vzbv eine Umfrage zu Sharing-Angeboten in Auftrag gegeben. Die Befragung aus dem Jahr 2020 zeigt, was sich auf Verbraucherseite bei Bekanntheitsgrad, Nutzungsverhalten und deren Einstellungen in den letzten fünf Jahren geändert hat.

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico