Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Weniger Barrieren – mehr Teilhabe und Selbstbestimmung

Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag weiterhin auf zahlreiche Hürden. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes, das das Bundeskabinett am 11.02.2026 beschlossen hat, will die Bundesregierung insbesondere in der Privatwirtschaft mehr Barrierefreiheit schaffen und den Zugang zu Angeboten verbessern.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.02.2026

Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag weiterhin auf zahlreiche Hürden. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung insbesondere in der Privatwirtschaft mehr Barrierefreiheit schaffen und den Zugang zu Angeboten verbessern.

In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung. Nach wie vor erschweren Hindernisse ihren Alltag: im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, beim Zugang zu Gebäuden oder beim Ausfüllen eines Antragsformulars. Für Menschen mit Behinderungen ist der Abbau von Barrieren jedoch die grundlegende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Von Barrierefreiheit profitieren auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen.

Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter verbessern und in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinwirken. Das Bundeskabinett hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Lücke in Privatwirtschaft schließen

Seit mehr als 20 Jahren verpflichtet das Behindertengleichstellungsgesetz Bundesbehörden und andere öffentliche Stellen des Bundes zur räumlichen und kommunikativen Barrierefreiheit. Es enthält etwa Regelungen zur Barrierefreiheit in Bundesbauten oder zur Verwendung von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache.

Weitgehend ungeregelt blieb bisher der private Bereich. Kern des neuen Gesetzes ist es, diese Lücke zu schließen und den Zugang zu gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen spürbar zu verbessern.

Einfache und praktikable Lösungen vor Ort

Der Gesetzentwurf setzt dabei auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Das heißt: Private Anbieter sollen bei Bedarf im Einzelfall durch eine einfache und praktikable Lösung vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen. Das kann etwa eine einfache mobile Rampe vor einem Geschäft sein oder das Vorlesen der Speisekarte im Restaurant. Das Konzept baut damit auf Eigenverantwortung und den Dialog der Beteiligten statt auf detaillierte Vorschriften.

Wenn ein privater Anbieter eine „angemessene Vorkehrung“ verweigert, können Menschen mit Behinderungen ein für sie kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, kommt eine Klage auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, bei öffentlichen Stellen auch auf Schadensersatz. Die „angemessene Vorkehrung“ darf das Unternehmen jedoch nicht unverhältnismäßig belasten.

Weitere Verbesserungen im öffentlichen Raum

Das Gesetz sieht außerdem vor, die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern. Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:

  • Letzte bauliche Barrieren beseitigen: Öffentlich zugängliche Gebäudeteile von Bestandsbauten des Bundes müssen bis 2045 barrierefrei ausgebaut werden.
  • Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten, Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
  • Alle relevanten Dokumente im Verwaltungsverfahren wie etwa Anträge sollen künftig barrierefrei sein.
  • Das Amt der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Das Bundeskabinett hat am 11.02.2026 das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung der Europäischen Union beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.02.2026

Staatsminister Weimer: „Gesetzestext stellt staatsferne Medienordnung in Deutschland klar“

Das Bundeskabinett hat heute das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung der Europäischen Union beschlossen. Das Gesetz benennt die nationalen Behörden zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der KI-Verordnung. Auf frühzeitiges Betreiben von Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer, enthält der Gesetzestext zudem grundlegende Klarstellungen zur staatsfernen Medienaufsicht in Deutschland sowie der diesbezüglichen Zuständigkeit der Länder im Presse- und Rundfunkbereich. Dies betrifft insbesondere die Frage nach den Aufsichtsstrukturen zur Einhaltung der Transparenzpflichten, zum Beispiel bei der Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten Nachrichtentexten.

Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer: „KI-Regulierung berührt immer auch Fragen der Medienregulierung, gerade hier in Deutschland. Bei der Umsetzung der KI-Verordnung der EU ist es deshalb wichtig, die Besonderheiten unserer föderalen und vor allem staatsfernen Medienordnung im Durchführungsgesetz zu berücksichtigen. Dafür habe ich mich intensiv – auch im Sinne der Länder – eingesetzt und begrüße sehr, dass dies gelungen ist.“

Der Staatsminister weiter: „Insgesamt ist das Durchführungsgesetz nur einer von vielen Bausteinen hin zu einem abgestimmten, europäischen Ordnungsrahmen für KI. Grundsätzlich gilt: Wer KI einsetzt, muss Verantwortung übernehmen. Genau dafür brauchen wir ein gemeinsames Verständnis und müssen diese Plattformverantwortlichkeit auch konsequent einfordern. Aktuelle Vorfälle rund um KI-Tools wie Grok zeigen deutlich, dass wir hierfür klare Regeln und regelmäßige Risikobewertungen brauchen.“

Der Schutz der digitalen Identität ist ein zentrales Anliegen der Medienpolitik der Bundesregierung. Ziel ist ein fairer und transparenter digitaler Informationsraum im KI-Zeitalter, der technologische Entwicklung ermöglicht und zugleich Meinungsvielfalt, kulturelle Leistung und demokratische Öffentlichkeit schützt. Staatsminister Weimer unterstützt daher ausdrücklich die Bestrebungen auf EU-Ebene, den Schutz vor Medienmanipulation, insbesondere digitaler sexualisierter Gewalt zu verbessern und die rechtlichen Möglichkeiten gegen Deepfakes zu verschärfen.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Keine Extrakosten für den Kostenbescheid – Gebührenpraxis der Stadt Dortmund bei Abschleppmaßnahmen rechtswidrig

Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 17 K 2960/23).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 10.02.2026 zum Urteil 17 K 2960/23 vom 10.02.2026 (nrkr)

Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 10. Februar 2026 entschieden.

Die beklagte Stadt Dortmund verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.

Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheides, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt Dortmund festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.

Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen für die Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Powered by WPeMatico

Telekom Deutschland GmbH kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt für Telekom-Leistungen verlangen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Telekom zu Recht von der Edge Network Services Ltd. („Edge Network“), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt (Az. VI-6 U 3/24 [Kart]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2026 zum Urteil VI-6 U 3/24 [Kart] vom 10.02.2026 (nrkr)

Der 6. Kartellsenat hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH („Deutsche Telekom“) zu Recht von der Edge Network Services Ltd. („Edge Network“), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt.

Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt (vgl. Pressemitteilung vom 23.10.2025). Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen.

Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2024). Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio. Euro hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum 11. August 2024 gefordert.

Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.

Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Erklärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht.

Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.

Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, – jedenfalls in den Aktionswochen – unter den Herstellungskosten anbieten darf (Az. VI-6 U 1/25 [Kart]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2026 zum Urteil VI-6 U 1/25 [Kart] vom 10.02.2026 (nrkr)

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, – jedenfalls in den Aktionswochen – unter den Herstellungskosten anbieten darf.

Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Tchibo GmbH („Tchibo“, Klägerin) verlangte von zwei Aldi Süd-Tochtergesellschaften („Aldi Süd“, Discounter, Beklagten), dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein „Einstandspreis“ fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig. Der Discounter hatte eine überlegene Marktmacht bestritten und sah keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein „kleines oder mittleres“ Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 10.01.2025, Az. 14d O 14/24, abgewiesen. Der 6. Kartellsenat hat die Entscheidung des Landgerichts heute bestätigt. Zur Begründung führt der Senat aus, § 20 Abs. 3 GWB verbiete die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben könne insoweit, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 20 Abs. 3 GWB anzusehen sei. Denn jedenfalls liege in dem Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB verbiete den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichte jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall sei die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB) sei nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 Satz 1 GWB generell verboten sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, die die Klägerin binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof einlegen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Schutzrechte für Technologien, die zwingend zur Einhaltung technischer Standards erforderlich sind

Das LG München I hat die aus seiner Sicht geltenden Grundsätze für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) bei standardessenziellen Patenten konkretisiert (Az. 7 O 5007/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 09.02.2026 zum Urteil 7 O 5007/25 vom 08.01.2026 (nrkr)

Entscheidung der 7. Zivilkammer für Kriterien zur Überprüfung der Verhandlungswilligkeit von Patentinhaber und Herstellern der Endgeräte

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 8.Januar 2026 die aus ihrer Sicht geltenden Grundsätze für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) bei standardessenziellen Patenten konkretisiert (Az. 7 O 5007/25).

Mit der Entscheidung hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I dabei der Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Vertrieb von Wifi-6-fähigen Endgeräten zugesprochen.

Wenn die Beklagte nun keine Lizenz mit der Klägerin abschließt, kann die Beklagte bis auf Weiteres keine Wifi-6-fähigen Endgeräte in Deutschland mehr verkaufen, sofern die Klägerin vorläufig aus dem Urteil vollstreckt.

Zum Hintergrund/Verständnis

Um insbesondere im Mobilfunkbereich sicherzustellen, dass alle Hersteller von Endgeräten die gleiche Technik (z. B. 5G-Standard, Wi-Fi, Videokodierung etc.) verwenden, besteht die Möglichkeit, Patente als „standardessenziell“ zu erklären. Diese Standards werden von den Herstellern dann in ihren Endgeräten umgesetzt. Dies führt allerdings zu einem potenziellen Ungleichgewicht, da die Patentinhaber damit die Möglichkeit hätten, einzelne Hersteller vom Markt zu verdrängen, indem sie ihnen die Standards nicht lizenzieren.

Liegt ein derartiger Marktmissbrauch seitens der Patentinhaber vor, müssen die lizenzsuchenden Hersteller vor Patentverletzungsklagen geschützt werden. Gleichzeitig müssen auch die Patentinhaber davor geschützt werden, dass Hersteller die Standards ohne Lizenzvereinbarung umsetzen, d. h. ohne angemessene Lizenzgebühren zu zahlen. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2015 (Urteil vom 16. Juli 2015, Az. C-170/13) dazu entschieden, dass die Inhaber standardessenzieller Patente weiterhin Patentverletzungsklagen erfolgreich geltend machen können, wenn sie selbst den Hersteller auf die Patentverletzung hingewiesen haben und dazu bereit sind, eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen („fair, reasonable and non-discriminatory“ – kurz FRAND) zu gewähren.

Seit diesem Grundsatzurteil ist die deutsche Rechtsprechung um eine Konkretisierung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs bemüht.

Zur Entscheidung der 7. Zivilkammer

Die 7. Zivilkammer hat mit der Entscheidung vom 8. Januar 2026, deren Gründe nunmehr veröffentlicht wurden, weitere Kriterien für die Bewertung der FRAND-Gemäßheit des Verhaltens der Parteien aufgestellt. Die 7. Zivilkammer hat dabei konkretisiert, dass die Patentverletzer (= i. d. R. Hersteller der Endgeräte) nur dann als lizenzwillig anzusehen sein sollen, wenn sie

(1) den Betrag, den sie selbst für den Lizenzvertrag als angemessen erachten, bereits vor Abschluss des Lizenzvertrags an den Patentinhaber auszahlen,

(2) im Falle einer großen Differenz zwischen ihrem eigenen und dem Angebot des Patentinhabers Sicherheit in Höhe der Lizenzgebühr leisten, die nach dem klägerischen Angebot auf ein Jahr des angebotenen Lizenzzeitraums entfiele und

(3) für den Fall, dass sie vor einem ausländischen Gericht ein Ratenfestsetzungsverfahren betreiben und dieses Gericht bereits einen angemessenen Betrag als Lizenzgebühr vorgeschlagen hat – in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Außerdem hat die 7. Zivilkammer hinsichtlich der konkreten Bewertung der Angemessenheit eines Angebots des Patentinhabers Kriterien aufgestellt: Ausgangspunkt sollen dabei bestehende Vergleichslizenzen sein, wobei es dem Patentinhaber obliegt, welche Lizenzverträge er zur Begründung seines Angebots vorlegt. Gleichzeitig nimmt die 7. Zivilkammer eine Kontrollberechnung zur Überprüfung bestehender Angebote anhand eines sog. Top-Down-Ansatzes vor. Dieser geht in zwei Schritten vor: zunächst wird der wirtschaftliche Wert der insgesamt erforderlichen Lizenzen für jedes Endgerät geschätzt. Sodann wird ausgehend von diesem Wert ein konkreter Lizenzbetrag für die verletzten Patente berechnet. Die Kontrollberechnung setzt voraus, dass der Patentinhaber über einen erheblichen Anteil aller für einen konkreten Standard relevanten Patente verfügt. Es hängt vom konkreten Standard ab, wie hoch dieser Anteil ist. Bei Mobilfunkstandards dürfte ein Prozent ausreichen, bei kleineren Standards ist ggf. ein höherer Anteil erforderlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz | Landgericht München I

Powered by WPeMatico

Raufende Hunde: Klage einer verletzten Hundehalterin teilweise erfolgreich

Das AG München hat eine Hundehalterin nach § 833 BGB unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt und die Klage im Übrigen wegen eines der Klägerin anzulastenden Mitverursachungsanteils von 1/3 abgewiesen (Az. 223 C 5188/25).

AG München, Pressemitteilung vom 09.02.2026 zum Urteil 223 C 5188/25 vom 20.11.2025 (rkr)

Die Münchener Klägerin befand sich am 20.04.2024 mit ihrem Hund der Rasse Beauceron in einem Park in München. Der Hund war nicht angeleint. In dem Park befand sich zeitgleich auch die Beklagte aus München, die ihre beiden Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Bevor es zu der Rauferei zwischen den Hunden kam, ließ auch die Beklagte aus nicht aufklärbaren Gründen die Leine ihrer Hunde los.

Die Klägerin versuchte die Hunde zu trennen. Dabei erlitt sie Verletzungen am Knie, am kleinen Finger der rechten Hand und musste auch eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Sie verlangte daher von der Beklagten unter anderem Ersatz der Storno-Kosten in Höhe von 2.122 Euro sowie Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Der Hund der Klägerin erlitt Verletzungen und musste operiert werden.

Die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung verwiesen auf die Verantwortlichkeit der Klägerin und verweigerten eine Zahlung.

Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 20.11.2025 teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der Klägerin zu 1/3 und bei der Beklagten zu 2/3 und führte u. a. aus:

„Die Beklagte haftet als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden ist […] Denn § 833 BGB […] begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht. […]

Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam […].

Zu sehen ist jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt war und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen hat. […]

Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde ist streitig und ließ sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären. Während die Klägerin vortrug, dass die Hunde der Beklagten an der Leine gepöbelt hätten, während ihr Hund ruhig geblieben ist, behauptete die Beklagte, der Hund der Klägerin sei plötzlich von hinten aus dem Gebüsch aufgetaucht und auf ihre beiden Hunde zugekommen. Das Gericht sieht sich außer Stande einer der beiden Parteidarstellungen den Vorzug zu geben. Keine der Parteien machte auf das Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck, auch sind beide Darstellungen an sich glaubhaft und nachvollziehbar. […]

Das Gericht bewertet bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere, der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiegt die spezifische Tiergefahr der Beklagten. Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin ist nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Flächenbeitragspflicht für Windenergie in Hessen noch nicht erfüllt

Der für die Landesplanung für Windenergieanlagen zuständige 11. Senat des VGH Hessen hat die Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des Hessischen Wirtschaftsministeriums, mit welchen jeweils das Erreichen der Flächenbeitragswerte für Windenergie festgestellt worden ist, aufgehoben (Az. 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 09.02.2026 zu den Urteilen 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T vom 09.02.2026 (nrkr)

Der für die Landesplanung für Windenergieanlagen zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des Hessischen Wirtschaftsministeriums, mit welchen jeweils das Erreichen der Flächenbeitragswerte für Windenergie festgestellt worden ist, aufgehoben.

Die Klägerin, eine kommunale Windenergiebetreibergesellschaft, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm.

Zwischenzeitlich ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz in Kraft getreten, mit welchem der Bund die Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Landesfläche in zwei Stufen verpflichtet. Das Land Hessen hat bis zum 31. Dezember 2027 einen Anteil von 1,8 Prozent und bis zum 31. Dezember 2032 einen Anteil von 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Nach dem Hessischen Energiegesetz sind in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.

Mit den von der Klägerin angegriffenen Beschlüssen der Regionalversammlung Südhessen vom 8. Dezember 2023 und des Regionalverbands FrankfurtRheinMain vom 13. Dezember 2023 sowie des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 13. März 2024 wurde jeweils festgestellt, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte aufgrund der vorhandenen Teilregionalpläne erfüllt werde. Zum Stichtag 2. Oktober 2023 seien im Teilregionalplan Nordhessen 2,0 Prozent, im Teilregionalplan Mittelhessen 2,2 Prozent und im Teilregionalplan Südhessen 1,5 Prozent der jeweiligen Planungsregion als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgelegt. In Summe ergebe dies 1,89 Prozent der hessischen Landesfläche.

Durch diese Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte wird die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten stark eingeschränkt.

Die Klägerin macht daher geltend, dass in der Planungsregion Südhessen die erste Stufe der Flächenbeitragswerte nicht erreicht sei, weil dort nur 1,5 Prozent der Gesamtfläche als Vorrangfläche für die Windenergie ausgewiesen seien.

Der Senat hat den Klagen stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass nach der in Hessen geltenden Gesetzeslage die Flächenbeitragswerte in jeder einzelnen Planungsregion zu gleichen Prozentsätzen erfüllt werden müssten. Von der Möglichkeit, in den Planungsregionen ausdrücklich unterschiedliche Teilflächenziele zu bestimmen, habe der hessische Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Zur Erfüllung der ersten Stufe der Flächenbeitragswerte hätten auch in der Planungsregion Südhessen 1,8 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie ausgewiesen werden müssen.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Erläuterungen

§ 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)

(1) 1In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. (…)

(2) 1Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie

1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder

2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen, und macht diese durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.

(…)

§ 1 Hessisches Energiegesetz (HEG)

(…)

(3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.

(…)

Quelle: Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen | Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Powered by WPeMatico

Referentenentwurf: VwGO soll grundlegend reformiert werden

Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundlegend modernisiert werden soll. Dazu gibt die BRAK einen Überblick.

BRAK, Mitteilung vom 06.02.2026

Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundlegend modernisiert werden soll.

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Referentenentwurf vor, den das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 2. Februar 2026 veröffentlicht hat. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen. Zudem sollen die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen abgesenkt werden.

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld weitreichend verändert, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist. Daher bedürfe die VwGO einer Modernisierung, so die Begründung des BMJV. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden. Gerichte aller Instanzen sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können – etwa drei statt fünf Richterinnen und Richter am BVerwG. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen an Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können.

Verspätetem Vorbringen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können: Trägt eine Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Tatsachen verspätet vor, also erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist, soll das Gericht den Vortrag leichter als bisher zurückweisen können.

Auch „querulatorische Klagen“ – also offensichtlich aussichtslose und rechtsmissbräuchliche Gerichtsverfahren – sollen Verwaltungsgerichte künftig erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses bearbeiten müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sog. Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann. Das kann etwa die Entscheidung sein, dass eine Person nicht abgeschoben werden darf, bis das Gericht im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung entschieden hat.

Rechtsmittel, Widerspruch und Durchsetzung von Entscheidungen

Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht (sog. Divergenz). Bislang ist das in den verschiedenen Verfahrensordnungen sprachlich uneinheitlich geregelt. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde. Damit soll die bisherige Rechtspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Rechtsmittel, über die das Gericht der Ausgangsentscheidung nicht entscheiden kann, sollen zukünftig direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden und nicht mehr, wie bisher beim Ausgangsgericht, welches das Rechtsmittel dann an das Rechtsmittelgericht weiterleitet.

Zukünftig soll auch der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung per E-Mail eingelegt werden können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Verwaltungsgerichte sollen zudem effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

Pakt für den Rechtsstaat

Der Referentenentwurf wurde am Tag der Veröffentlichung an die Länder und Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Anschließend muss der Entwurf noch in der Regierung abgestimmt und im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.

Die geplante VwGO-Reform ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat. Neben einer Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz und einer Entwicklung neuer digitaler Tools sieht der Pakt für den Rechtsstaat auch eine umfassende Modernisierung der Regeln für gerichtliche Verfahren vor. Bei den Verwaltungsgerichten wolle man nun anfangen, so die Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Allerdings sollen die neuen Regelungen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Stärkung des Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen

Bundesjustizministerin Hubig schlägt Anpassungen des sozialen Mietrechts vor, um dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken und den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern. Ein entsprechender, am 08.02.2026 veröffentlichter Gesetzentwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 08.02.2026

Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig schlägt Anpassungen des sozialen Mietrechts vor, um dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken und den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde heute veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmieten maximal 3,5 Prozent im Jahr steigen dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sog. Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermieterin wie Mieterinnen und Mietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wer eine bezahlbare Wohnung sucht, hat es an vielen Orten heute extrem schwer. Das liegt auch am Mietrecht. Unser soziales Mietrecht ist gut – aber sein Schutz hat Lücken. Wir wollen diese Probleme gezielt beheben. Es geht uns zum einen um möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen: Wir wollen fair und transparent regeln, was hier erlaubt ist und was nicht. Das erspart Rechtsstreitigkeiten – und verhindert Umgehungen der Mietpreisbremse. Mieterinnen und Mieter sollen außerdem eine Chance bekommen, eine ausgesprochene Kündigung wegen verspäteter Zahlung noch einmal abzuwenden. Denn jede und jeder hat eine zweite Chance verdient. Und auch das Thema Indexmietverträge gehen wir an. Indexmietverträge dürfen nicht zur Kostenfalle werden, wenn die Inflation steigt. Deshalb wollen wir hier die Mieterhöhungen deckeln – jedenfalls dort, wo Mieten ohnehin besonders teuer sind. Unser Gesetz hat einen wirkungsvollen Schutz von Mieterinnen und Mietern zum Ziel – und behält zugleich die Interessen der Vermieterseite im Blick. Wir setzen auf passgenaue Maßnahmen gegen die Mietenexplosion.“

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf „Mietrecht II“ wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

In dem Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.

2. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

5. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico