Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

Für Unternehmen und Beschäftigte ist die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit vielen Unsicherheiten behaftet. Um klare Perspektiven zu schaffen, hat das Bundeskabinett am 24.03.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

BMAS, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Für Unternehmen und Beschäftigte ist die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit vielen Unsicherheiten behaftet. Um klare Perspektiven zu schaffen, hat das Bundeskabinett am 24.03.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.

„Die Corona-Pandemie stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. Deshalb brauchen Arbeitgeber und Beschäftigte Planungssicherheit. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld ist die richtige Antwort darauf. Denn Kurzarbeit ist unser wichtigstes Instrument, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Das zeigt auch eine aktuelle Studie im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums zur Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Quelle: BMAS

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Verfassungsrechtliche Zweifel an fehlender Regelung der Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

Das OLG Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts in § 1592 BGB für verfassungswidrig, wonach die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen kann. Er legt das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor (Az. 21 UF 146/20).

Das OLG Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts in § 1592 BGB für verfassungswidrig, wonach die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen kann. Er legt das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor (Az. 21 UF 146/20).

Oberlandesgericht Celle legt Verfahren betreffend die rechtliche Anerkennung von „Mit-Müttern“ dem Bundesverfassungsgericht vor

Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgericht Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts in § 1592 BGB für verfassungswidrig, wonach die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen kann. Er legt das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor.

Die Antragstellerinnen dieses Verfahrens leben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und sind zwischenzeitlich verheiratet. Eine der beiden Partnerinnen wurde mittels einer grundsätzlich anonymen Keimzellenspende schwanger. Die andere Partnerin erkannte vor der Geburt des Kindes in einer notariell beurkundeten Erklärung an, „Mit-Mutter“ zu sein. Sie bekräftigte dort, „dass sie unbedingt, uneingeschränkt und von Geburt an die Eltern-Verantwortung für das Kind (…) übernehmen“ wolle. Die Erklärung diene der Absicherung des Kindes.

Nach der Geburt lehnten das zuständige Standesamt und das Amtsgericht Hildesheim es unter Verweis auf die geltende Rechtslage ab, diese „Mit-Mutterschaft“ festzustellen. Hiergegen haben sich die Antragstellerinnen mit der Beschwerde an das Oberlandesgericht gewandt. Sie wollen damit erreichen, dass die Ehefrau der Mutter als „Mit-Mutter“ rechtlich anerkannt wird.

Der u. a. für abstammungsrechtliche Verfahren zuständige 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 24. März 2021 (Az. 21 UF 146/20) zunächst aufgezeigt, dass diese begehrte Feststellung nach der geltenden Gesetzeslage nicht getroffen werden kann. Nach § 1591 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Auf die Ehefrau der Mutter können diese Grundsätze trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und Ehen nicht übertragen werden. Diese Regelung basiere gemeinsam mit der Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung vielmehr auf der grundlegenden gesetzlichen Wertung, dass der rechtliche Vater mit dem Kind genetisch verwandt ist. Diese genetische Verwandtschaft fehlt der „Mit-Mutter“. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe auch die abstammungsrechtlichen Fragen neu zu regeln. An diese – im Einzelnen vom Senat näher herausgearbeitete – gesetzgeberische Entscheidung seien die Gerichte gebunden und dürften sie nicht durch ihre eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzen. Insoweit stimmt der Senat mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs überein, der kürzlich in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass die Ehefrau der Mutter nicht mit der Geburt des Kindes dessen Mit-Elternteil wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18).

Im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs geht der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aber davon aus, dass die fehlende gesetzliche Regelung einer „Mit-Mutterschaft“ die mit der Mutter verheiratete Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Grundgesetz) verletzt. Nach dieser Verfassungsnorm sind „die Pflege und Erziehung der Kinder (…) das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Diese Verpflichtung beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass die Eltern dem Kind das Leben gegeben haben und ihm sozial und familiär verbunden sind.

Nach Auffassung des Senats folgen aus diesen Gesichtspunkten nicht nur die Rechte und Pflichten leiblicher Eltern, sondern – in Fällen der Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen Keimzellenspende – auch die Berechtigung und Verpflichtung der Partnerin der Mutter. Auch diese wolle im Einverständnis mit der Mutter für das aus der künstlichen Befruchtung hervorgehende Kind dauerhaft und unauflöslich Verantwortung übernehmen. Der gemeinsame Entschluss beider Partnerinnen sei in diesen Fällen die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entstehe. Der hierdurch gegenüber dem Kind begründeten Verpflichtung folge zugleich das Recht, die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen zu können. Die Spender der Keimzelle brächten durch die anonyme Spende demgegenüber zum Ausdruck, diese Elternstellung gerade nicht einnehmen zu wollen. „Wie für leibliche Eltern gilt auch für Wunscheltern, dass gerade ihnen das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person, auch den Spendereltern“, fasst der Senat seine diesbezüglichen Erwägungen zusammen.

Aus denselben Gründen ist nach Auffassung des Senats u.a. auch das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt.

Der Senat sieht hiernach eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Elternstellung für solche „Mit-Eltern“ gesetzlich zu begründen und näher auszugestalten. Er weist abschließend darauf hin, dass sich vergleichbare Fragen auch im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe von zwei Männern stellen, die in dem vorliegenden Verfahren aber nicht zu bewerten sind.

Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung war der Senat nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit vorzulegen.

Quelle: OLG Celle

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Änderung des Telemediengesetzes

Die AfD-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken“ vorgelegt (19/27772).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2021

Die AfD-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken“ vorgelegt (19/27772). Dazu soll die Vorschrift von Paragraf 7 Absatz 1 TMG um den Satz ergänzt werden, dass auch bei Informationen, die von dritter Seite erstellt wurden, von einer „eigenen Information“ des Diensteanbieters auszugehen ist, wenn er die Information auf andere Kriterien als auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüft. Die Konsequenz sei, dass der Diensteanbieter für die von ihm verbreiteten Nutzer-Beiträge in vollem Umfang verantwortlich ist und kein Haftungsprivileg besitzt, wenn er insoweit wertend eingreift. Er könne sich dieser Haftung aber jederzeit dadurch entziehen, dass er den Beiträgen seiner Nutzer nicht wertend, sondern neutral gegenübertritt. Am Haftungsprivileg für das Bereithalten „fremder Informationen“ solle also nicht gerüttelt werden. In Paragraf 7 Telemediengesetz sei außerdem ein Absatz 1a aufzunehmen, der bestimmt, dass soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von Paragraf 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Inhalte ihrer Nutzer nur auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen dürfen und im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 380/2021

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Kurzarbeitergeld: Weiterer Erfolg für Malta Air Ltd.

Die Malta Air Ltd. hat Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i. S. v. 97 SGB III erfüllen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 9 AL 198/20 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2021 zum Beschluss L 9 AL 198/20 B ER vom 08.03.2021

Die Malta Air Ltd. hat Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i. S. v. 97 SGB III erfüllen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 08.03.2021 entschieden (Az. L 9 AL 198/20 B ER).

Die Antragstellerin ist eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Beschäftigten sind einer sog. Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen. Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) im Juni 2020 die Fortdauer des pandemiebedingten Arbeitsausfalls an. Diese lehnte die Erteilung eines Anerkennungsbescheides ab. Einen solchen benötigte die Antragstellerin um auf der nächsten Stufe des zweistufigen Verfahrens für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Das SG Köln wies ihren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ab.

Die Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 23.10.2020 bis zum 28.02.2021 zu erteilen. Es sei vorläufig davon auszugehen, dass die Heimatbasen eigenständige Betriebe i. S. v. 97 SGB III darstellten. Insoweit reiche es aus, wenn eine technisch-organisatorische Einheit im Inland bestehe. Das sei hier der Fall, solange die Betriebsstandorte die sich aus Anhang III der VO (EU) Nr. 965/2012 ergebenden Mindestanforderungen an ihre Ausstattung erfüllten. Eine weitere Betriebsausstattung werde von der Antragstellerin nicht verlangt und sei für ihren Betrieb auch nicht erforderlich. Denn sie biete Flugdienstleistungen an und dafür sei es ausreichend, über Flugzeuge und entsprechendes Personal zu verfügen. Im Übrigen könne sie auf die Infrastruktur der Flughäfen zurückgreifen (etwa beim Abfertigen der Passagiere und beim Betanken der Flugzeuge), was die Verordnung ausdrücklich zulasse und auch bei anderen Fluggesellschaften üblich sei.

Eine Auslegung des Begriffs des Betriebs in der Weise, dass sich neben der technisch-organisatorischen Einheit auch die Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung im Inland befinden müsste, sei – jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen Prüfungsdichte – nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Entwurf eines Gesetzes über die Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes

Das BMJV hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes veröffentlicht. Ziel ist es, den Schutz und die Förderung von Innovationen in der Bundesrepublik Deutschland effektiver auszugestalten.

BMJV, Mitteilung vom 24.03.2021

Die vorgeschlagenen Maßnahmen bezwecken, im Rahmen einer Innovationsinitiative den Schutz und die Förderung von Innovationen in der Bundesrepublik Deutschland effektiver auszugestalten.

In der Bundesrepublik Deutschland fehlt es an einer zentralen Stelle mit Zuständigkeiten für die Information und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des geistigen Eigentums sowie zur Beratung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) über die effektive Nutzung des Systems des geistigen Eigentums. Damit fehlt auch eine zentrale Anlaufstelle für europäische, internationale und andere nationale Behörden, die in diesem Bereich in den letzten Jahren zunehmend aktiver geworden sind.

Die Attraktivität des Patentschutzes und damit die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft insgesamt soll außerdem durch eine schnellere Patentprüfung gesteigert werden. In diesem Kontext wird eine innovationsverträgliche Gebührenanpassung vorgeschlagen. Die Jahresgebühren für Patente sind seit geraumer Zeit unverändert geblieben. Ziel der nun nach rund zwei Jahrzehnten vorgeschlagenen Gebührenanpassung ist es, die seit 1999 eingetretene inflationsbedingte Absenkung des Gebührenniveaus zu verkürzen. Diese hat dazu geführt, dass die mit dem Fortschreiten der Patentlaufzeit höheren Gebühren, die für die Aufrechterhaltung des Schutzes zu zahlen sind, ihre innovationspolitische Lenkungsfunktion nicht mehr in ausreichendem Maße erfüllen können, da sie inflationsbedingt faktisch „günstiger“ geworden sind. Diese innovationspolitische Lenkungswirkung soll, auch unter Berücksichtigung des gestiegenen Leistungsumfanges des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wieder gestärkt werden.

Für Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht soll ein weiterer Beitrag zur Straffung des Verfahrens vorgenommen werden.

Quelle: BMJV

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Sozialabkommen für die Zeit nach dem Brexit

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat am 24.03.2021 zwei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen zu sozialrechtlichen Regelungen und zur Entsendung von Arbeitnehmern zwischen Großbritannien und Deutschland nach dem Brexit mit breiter Mehrheit angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2021

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat am 24. März 2021 zwei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen zu sozialrechtlichen Regelungen und zur Entsendung von Arbeitnehmern zwischen Großbritannien und Deutschland nach dem Brexit mit breiter Mehrheit angenommen. Gleichlautende Gesetzentwürfe (19/27517; 19/27518) der Bundesregierung wurden für erledigt erklärt.

Der Gesetzentwurf (19/26891) für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Großbritannien und Nordirland bezieht sich auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Das Protokoll sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbstständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden. „Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und liegt vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von Großbritannien aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmer“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Das Gesetz schafft die juristischen Voraussetzungen dafür, dass diese Regeln weiter angewendet werden können. Für den Entwurf stimmten außer CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von FDP und Bündnis90/Die Grünen, die AfD-Fraktion stimmte dagegen und die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Der zweite Gesetzentwurf (19/26892) zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) ist ebenfalls durch den Austritt Großbritanniens aus der EU nötig geworden und soll sicherstellen, dass Arbeitnehmern durch den Brexit keine Nachteile in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung entstehen. Diesen Gesetzentwurf lehnte nur die AfD-Fraktion ab, während die übrigen Fraktionen dafür stimmten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 377/2021

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Mehr Barrierefreiheit für Deutschland: Bundeskabinett beschließt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Am 24.03.2021 hat das Bundeskabinett das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und beseitigt Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation.

BMAS, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Umsetzung von EU-Richtlinie soll Hürden beim Zugang zu Informationen und Kommunikation abbauen

Am 24.03.2021 hat das Bundeskabinett das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und beseitigt Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation.

„Eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen, ist unser Ziel – in Deutschland und Europa. Ein wichtiger Schritt dorthin ist die Barrierefreiheit. Wir stellen verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen auf und sorgen dafür, dass Menschen mit Einschränkungen und ältere Menschen ganz alltägliche Dinge und Dienstleistungen wie Computer, Tablets, Bank- und Ticketautomaten künftig barrierefrei nutzen können.“

Parlamentarische Staatssekretärin Kerstin Griese

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in der Europäischen Union zu harmonisieren und somit die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das BFSG auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.

Die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Für Selbstbedienungsterminals wurde eine Übergangsfrist von 15 Jahren festgelegt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt zum Beispiel für folgende Produkte: Computer, Tablets, Geldautomaten, Ticketautomaten, Mobiltelefone, Router, Fernseher mit Internetzugang und E-Book-Lesegeräte. Daneben werden unter anderem für die folgenden Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen aufgestellt: Internetzugangsdienste, Telefondienste, Messenger-Dienste, Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und der Online-Handel.

Für Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen, soll ein Beratungsangebot bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit geschaffen werden.

Die Bundesländer üben die Marktüberwachung über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen und damit über den Vollzug des Umsetzungsgesetzes als eigene Angelegenheit aus.

Wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen und Verbraucherinnen und Verbraucher daher die Produkte oder Dienstleistungen nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, können sie von der zuständigen Landesbehörde der Marktüberwachung Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes beantragen. Wird dies von der Behörde abgelehnt, steht den Antragstellenden der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dazu können sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Verband vertreten lassen oder der Verband kann an Stelle des Verbrauchers im eigenen Namen handeln (gesetzliche Prozessstandschaft). Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen.

Außergerichtliche Einigungen können durch die Schlichtungsstelle Behindertengleichstellungsgesetz niederschwellig unterstützt werden.

Quelle: BMAS

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vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Änderung der Heizkostenverordnung

vzbv, Mitteilung vom 24.03.2021

In einer Stellungnahme zur geplanten Änderung der Heizkostenverordnung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Einführung von neuen Verbraucherrechten im Wärmebereich begrüßt, hält diese aber für nicht ausreichend.

Die Bundesregierung will mit einer Aktualisierung der Verbraucherrechte im Wärmebereich nun die EU-Energieeffizienzrichtlinie umsetzen. Es geht insbesondere um die Fernauslesbarkeit der Messeinrichtungen zur Wärme- und Warmwasserversorgung, aber auch um die Umsetzung von Empfehlungen des Bundeskartellamtes zur Interoperabilität von Zählersystemen im Wärmebereich.

Der vzbv begrüßt die Umsetzung der verbraucherrelevanten Bestimmungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht, kritisiert aber die Begrenzung auf eine 1:1-Umsetzung. Der vzbv begrüßt auch die geplante Interoperabilität von fernauslesbaren Zählern verschiedener Hersteller, weil dann der Wettbewerb gestärkt wird und Verbraucher von Einsparungen profitieren können. Der vzbv fordert aber zusätzlich, den Wettbewerb bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten durch die Kürzung der Vertragslaufzeiten zu stärken.

Der vzbv fordert darüber hinaus zum Beispiel, dass

  • Verbraucher durch den Einbau von fernauslesbaren Messeinrichtungen Kostenvorteile erhalten.
  • der Gesamtenergiemix immer auf der Rechnung ausgewiesen wird, unabhängig von der Leistungsstärke der Erzeugungsanlagen.
  • Daten aus einer fernauslesbaren Verbrauchsausstattung gelöscht werden müssen, wenn sie nicht mehr zwingend benötigt werden.

Der vzbv kritisiert, dass die Bundesregierung bei der Frage der Aufteilung der Kosten für die CO2-Bepreisung der Wärmeversorgung immer noch nicht vorangekommen ist. Der vzbv fordert, Mieter endlich bei der CO2-Bepreisung zu entlasten und dabei die Kosten für die CO2-Bepreisung je zur Hälfte zwischen Mietern und Vermietern aufzuteilen. Dies könnte jetzt in der Heizkostenverordnung geregelt werden.

Quelle: vzbv

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Rücknahme einer auf Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis erteilten deutschen Fahrerlaubnis

Das VG Trier hat die Klage des Inhabers einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf Grundlage einer ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis erteilt worden war, gegen eine vom zuständigen Landkreis Trier-Saarburg ausgesprochene Rücknahme der Fahrerlaubnis abgewiesen (Az. 1 K 1829/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 24.03.2021 zum Urteil 1 K 1829/20 vom 23.02.2021

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des Inhabers einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf Grundlage einer ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis erteilt worden war, gegen eine vom zuständigen Landkreis Trier-Saarburg ausgesprochene Rücknahme der Fahrerlaubnis abgewiesen.

Der Kläger war ursprünglich Inhaber einer im Jahre 1998 erteilten deutschen Fahrerlaubnis, die im Jahre 2006 aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war. Im Jahre 2007 erteilten die tschechischen Behörden dem Kläger eine Fahrerlaubnis für die Klasse B. 2019 beantragte der Kläger die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in die beantragte deutsche Fahrerlaubnis erfolgte, nachdem eine Nachfrage über das Kraftfahrt–Bundesamt bei den tschechischen Behörden zunächst ergeben hatte, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz – wie rechtlich erforderlich – in Tschechien gehabt habe. In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, dass dem nicht so gewesen ist und die tschechischen Behörden die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis widerrufen haben. Daraufhin nahm der Landkreis Trier-Saarburg die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis zurück. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, er sei zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien gemeldet gewesen. Außerdem hätten die tschechischen Behörden den tschechischen Führerschein erst nach erfolgter Umschreibung widerrufen, sodass dieser jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig gewesen sei.

Die Richter der 1. Kammer haben die Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Landkreises bestätigt. Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis habe nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben nicht erfolgen dürfen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis gewesen, da die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzprinzip erteilt worden sei und diese den Kläger somit zu keinem Zeitpunkt zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe. Die bloße melderechtliche Präsenz des Klägers in Tschechien genüge dem Wohnsitzerfordernis nicht. Dieses erfordere vielmehr, dass der Fahrerlaubnisinhaber wegen enger persönlicher und/oder beruflicher Bindungen tatsächlich Wohnsitz in Tschechien genommen und sich am genannten Ort aufgehalten habe, was vorliegend gerade nicht nachgewiesen sei. Der Umstand, dass der formelle Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis erst nach Umschreibung erfolgt sei, sei rechtlich irrelevant. Ausschlaggebend sei alleine, dass die tschechische Fahrerlaubnis mangelbehaftet gewesen sei und den Kläger mithin von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt habe. Das dem Beklagten bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zustehende Ermessen sei erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt worden. Einerseits sei hierbei zu berücksichtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht regelmäßig bei Nichtvorliegen von Erteilungsvoraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsehe. Im Übrigen habe der Beklagte zu Recht in die Erwägungen einstellen dürfen, dass die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ein Jahr nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr ersichtlich zur Umgehung der im Inland bestehenden erhöhten Anforderungen an die Wiedererteilung (Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachten) erfolgt sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

Das OVG Schleswig hat anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrkräfte entschieden, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstößt (Az. 2 LB 93/18).

OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Beschluss 2 LB 93/18 vom 23.03.2021

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig hat am 23.03.2021 anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrkräfte gegen Urteile des Verwaltungsgerichts entschieden, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Diese Verfahren werden nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zwecks abschließender Überprüfung der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Im September 2018 hatte das Verwaltungsgericht bereits für die Besoldungsgruppe A 7 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt.

Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist. Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn – hier das Land Schleswig-Holstein -, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Gerade dies vermochte der 2. Senat in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen. Als Indizien für eine „evident unzureichende“ Besoldung erkannte er eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Zusätzlich stellte er fest, dass der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Besoldungsgruppen bis A 7 nicht eingehalten werde mit der Folge, dass das Gefüge der Besoldungsstaffelung insgesamt fehlerhaft sei.

Das beklagte Land vermochte die damit gegebene Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung nicht zu widerlegen. Darüber hinaus vermochte das Gericht auch keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die festgestellte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu erkennen. Ganz im Gegenteil sei es nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushalterischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamtsparkonzept.

Die Verfahren betreffen Klagen eines Studienrates, einer Realschullehrerin, einer Realschulrektorin und eines Oberstudiendirektors, die sich alle vier durch den DGB vertreten lassen haben.

Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

Eine schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor (Az. 2 LB 93/18).

Quelle: OVG Schleswig

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