Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

Das BVerwG hat eine Klage gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation eine sogenannte Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Wasserleitungen berücksichtigt werden darf (Az. 9 C 4.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil 9 C 4.20 vom 23.03.2021

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.03.2021 eine Klage gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation eine sog. Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Wasserleitungen berücksichtigt werden darf.

Die Wasserversorgung für die Stadt Kassel wurde früher von einer auch für die Energieversorgung zuständigen privatrechtlichen Gesellschaft durchgeführt, die Eigentümerin der Versorgungsanlagen und -leitungen war und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen Konzessionsabgaben an die Stadt Kassel zahlte. Nach einer kartellrechtlichen Beanstandung der Wasserpreise als überhöht wurde die Wasserversorgung neu organisiert und obliegt seit dem Jahr 2012 einem Eigenbetrieb der Stadt. Die Wasserleitungen und -einrichtungen blieben im Eigentum der Versorgungsgesellschaft, die diese an den Eigenbetrieb verpachtet und daneben umfangreiche technische und kaufmännische Dienstleistungen für den Betrieb der Wasserversorgung erbringt. Hierfür erhält sie von dem Eigenbetrieb ein Entgelt, das nach dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag auch die Erstattung der Konzessionsabgabe beinhaltet, die die Gesellschaft weiterhin für ihre Wasserleitungen zahlt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die von der Beklagten erhobenen Wassergebühren als rechtswidrig angesehen. Entgelte für Fremdleistungen, wie das hier zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarte Entgelt, dürften nur in der für die Wasserversorgung erforderlichen Höhe in die Gebührenkalkulation einfließen. Fremdleistungsentgelte seien dabei in der Regel erforderlich, wenn sie den Vorgaben der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) entsprächen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Stadt durch die gewählte Organisationsform selbst Kosten schaffe, die letztlich vom Gebührenzahler finanziert würden und in den allgemeinen Haushalt flössen. Das widerspreche Nr. 4 Abs. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung, weil danach nur solche Kosten zu berücksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden.

Diese Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts hat das Bundesverwaltungsgericht beanstandet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Prüfung des zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarten Entgelts nicht – wie geschehen – die Stadt Kassel in den Blick nehmen dürfen, sondern hätte nach § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers – hier also der rechtlich selbständigen Versorgungsgesellschaft – abstellen müssen. Für diese sind aber Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen.

Mit der Feststellung, dass die Konzessionsabgabe im Rahmen des an die Versorgungsgesellschaft geleisteten Entgelts preisrechtlich zulässig ist, ist allerdings noch nicht geklärt, ob sie auch bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt und auf die Endverbraucher umgelegt werden kann. Dies hängt von weiteren Voraussetzungen des Kommunalabgabenrechts ab, die sich allein nach dem hessischen Landesrecht beurteilen und über die im Revisionsverfahren deshalb nicht zu entscheiden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quelle: BVerwG

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Coronabedingte Einschränkungen für Gewerberaumnutzung sind kein Mietmangel

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 143/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.03.2021 zum Urteil 2 U 143/20 vom 19.03.2021 (nrkr)

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 143/20).

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 19.03.2021 verkündeter Entscheidung die gerichtliche Verurteilung zur vollen Mietzahlung bestätigt.

Die Klägerin begehrt rückständige Gewerberaummiete für ein Geschäft in Bad Homburg für die Monate April, Mai und Juni 2020 während der Zeit des ersten Lockdowns.

Aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus war der beklagten Mieterin die Nutzung der Räume vom 18.03. bis 19.04.2020 unmöglich und in der Zeit vom 20.04.2020 an nur sehr eingeschränkt möglich. Die Umsätze der Beklagten brachen ab März ein. Einer Bitte nach Mietminderung kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte zahlte die Miete in der Zeit April bis Juni 2020 nur teilweise.

Die Vermieterin hat daraufhin im Wege des Urkundsprozesses unter Vorlage des Mietvertrages die ausstehenden Mietbeträge eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die vertraglich geschuldete Miete sei in dem hier zu beurteilenden Zeitraum aus keinem rechtlichen Grund herabgesetzt. Die Mietsache habe insbesondere keine zur Minderung berechtigten Mangel aufgewiesen. Die Räume seien zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch weiterhin tauglich gewesen. Die „behördlich angeordneten Einschränkungen wirkten sich nicht objektbezogen aus, sondern bezogen sich inhaltlich auf den Betrieb der Beklagten als Mieterin“. Die Klägerin schuldete, so das OLG weiter, „allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen ein Geschäftsbetrieb zu führen, nicht aber in irgendeiner Weise die Überlassung des Betriebs selbst“. Der vereinbarte Nutzungszweck für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts habe lediglich die gestattete Nutzung präzisiert. Durch die behördlichen Beschränkungen sei dieser vereinbarte Nutzungszweck selbst nicht untersagt worden, sondern nur die Art der Durchführung des Geschäftsbetriebs.

Im hier vorliegenden Urkundenverfahren könne auch nicht festgestellt werden, dass die Mieterin wegen einer „schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages Herabsetzung des Mietzinses verlangen“ könne. Diese Einwendung sei im Urkundenprozess unstatthaft, da der Beweis nicht mit den dort zulässigen Beweismitteln geführt werden könne. Tatsächlich habe sich allerdings die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die „Folgen der Naturkatastrophe der COVID-19-Pandemie schwerwiegend“ geändert. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass während der Vertragslaufzeit Folgen einer solchen Pandemie nicht einträten. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Regelungen hierfür vereinbart hätten. Im hiesigen Urkundenprozess könne die Beklagte aber nicht eine Anpassung des Vertrages verlangen, da sie den Beweis für die von ihr vorgetragenen Umstände nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln antrete. Die Einwände können im Nachverfahren zu würdigen sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Höhe einer betrieblichen Altersversorgung – Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen lt. BAG keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG dar (Az. 3 AZR 24/20).

BAG, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil 3 AZR 24/20 vom 23.03.2021

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Auch kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.

Quelle: BAG

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Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen

Die Kündigung eines schwerbehinderten 55-Jährigen nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen war rechtmäßig. Das LAG Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage dagegen ab (Az. 5 Sa 231/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil 5 Sa 231/20 vom 10.12.2020

Der Kläger war seit dem 01.09.1981 als Facharbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Der 55-jährige verheiratete Kläger, der drei Kinder hat, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. anerkannt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie wirft dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern vor. Der Kläger hat diese Äußerungen bestritten und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung gerügt.

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger sich am 08.01.2019 auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert hat: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, weil der Kläger sich als unantastbar geriert hatte, als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei.

Die Kündigung des Klägers ist aufgrund dieser Äußerungen sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sowohl die Bezeichnung als „Ölaugen“ als auch die Bezeichnung als „Nigger“ oder „Untertanen“ sind nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte – so die 5. Kammer – dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers vom 08.01.2019. Diese Bemerkung reduziert die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war der Beklagten eine vorherige Abmahnung unzumutbar. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus. Allein der Vorfall vom 08.01.2019 zeigt für sich betrachtet bereits eine derart menschenverachtende Einstellung des Klägers gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten, die es der Beklagten nicht zumutbar macht, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Kläger vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden ist. Die Äußerung fiel vielmehr als Antwort auf die völlig unverfängliche Frage des Kollegen, was der Kläger denn zu Weihnachten bekommen habe. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern der Kläger bereits zuvor andere Mitarbeiter wiederholt erheblich beleidigt und zusätzlich seinen sozialen Besitzstand dazu ausgenutzt hat, sich als unangreifbar darzustellen.

Nach den Feststellungen der 5. Kammer wurden der Betriebsrat und die in diesem Fall mangels örtlicher Schwerbehindertenvertretung zuständige Gesamtschwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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EuGH zur Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Flugannullierung wegen angekündigtem rechtmäßigem Streik

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem u. a. Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte. So entschied der EuGH (Rs. C-28/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil C-28/20 vom 23.03.2021

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem u. a. Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Streik unter Beachtung der Anforderungen des nationalen Rechts organisiert wird.

Ein Fluggast hatte einen Flug von Malmö nach Stockholm (Schweden) gebucht, der am 29. April 2019 von Scandinavian Airlines System Denmark – Norway – Sweden (SAS) hätte durchgeführt werden sollen. Der Flug wurde am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Dänemark, Schweden und Norwegen annulliert.

Nach dem Scheitern der Verhandlungen, die von den die SAS-Piloten vertretenden Gewerkschaften geführt wurden und den Abschluss eines neuen Tarifvertrags mit dieser Fluggesellschaft zum Ziel hatten, riefen diese Gewerkschaften ihre Mitglieder zum Streik auf. Der Streik dauerte sieben Tage und hatte zur Folge, dass SAS mehrere Flüge, darunter auch den von dem betroffenen Fluggast gebuchten, streichen musste.

Airhelp, an die dieser Fluggast seine möglicherweise gegenüber SAS bestehenden Rechte abgetreten hatte, erhob beim Attunda tingsrätt, Sollentuna (Bezirksgericht Attunda mit Sitz in Sollentuna, Schweden) Klage auf die in der Verordnung über die Fluggastrechte1 für den Fall der Annullierung eines Fluges vorgesehene Ausgleichszahlung. SAS weigerte sich jedoch, diese Ausgleichszahlung zu leisten, weil sie den Streik ihrer Piloten für einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Verordnung2 hielt, der nicht Teil der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar sei. Dagegen vertrat Airhelp die Auffassung, dass der Streik keinen „außergewöhnlichen Umstand“ darstelle, weil es bei Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüssen, die unter die gewöhnliche Geschäftstätigkeit einer Fluggesellschaft fielen, zu Tarifkonflikten wie etwa Streiks kommen könne.

Der Attunda tingsrätt, Sollentuna äußerte Zweifel, ob der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte einen Streik umfasst, der von Arbeitnehmerorganisationen nach erfolgter Vorankündigung rechtmäßig beschlossen und eingeleitet wurde und mit dem u. a. Lohnerhöhungen durchgesetzt werden sollen. Nach schwedischem Recht muss ein Streik erst eine Woche vor seinem Beginn angekündigt werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts – insbesondere die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist – beachtet werden, mit denen die Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine für die Durchführung eines Fluges erforderliche Beschäftigtengruppe anschließt, nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte fallen.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte Vorkommnisse bezeichnet, bei denen zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind, deren Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist. Zum einen dürfen die Vorkommnisse ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein und zum anderen dürfen sie von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sein.3 Zudem ist dieser Begriff eng auszulegen, da ein Ziel der Verordnung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und es sich bei der Befreiung von der in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, wonach diese Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Danach prüft der Gerichtshof, ob ein durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens eingeleiteter Streik, der innerhalb der vom nationalen Rechts vorgesehenen Frist angekündigt wurde, mit dem die Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und dem sich eine oder mehrere der für die Durchführung eines Fluges erforderlichen Beschäftigtengruppen anschließen, um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Verordnung handelt.

Was zunächst die Frage betrifft, ob der fragliche Streik als Vorkommnis angesehen werden kann, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist, stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme einschließlich des Streikrechts ein in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankertes Grundrecht ist. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass ein Streik als eine der möglichen Erscheinungsformen von Kollektivverhandlungen, unabhängig von den Besonderheiten des entsprechenden Arbeitsmarktes oder des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung dieses Grundrechts, als ein Vorkommnis anzusehen ist, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist. Diese Auslegung muss auch gelten, wenn der Arbeitgeber ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, da auch die Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines solchen Unternehmens unter dessen normale Geschäftsführung fallen. Somit handelt es sich bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschränkt, gegenüber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserhöhung für die Piloten, eine Änderung ihrer Arbeitszeiten sowie eine bessere Planbarkeit der Arbeitszeit durchzusetzen, um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens ist, insbesondere, wenn ein solcher Streik unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisiert wird.

Sodann betont der Gerichtshof in Bezug auf die Frage, ob der fragliche Streik von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar war, dass erstens die Auslösung eines Streiks, da es sich beim Streik um ein für die Arbeitnehmer durch die Charta verbürgtes Recht handelt, als für jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen ist, insbesondere, wenn ein solcher Streik angekündigt wurde.

Zweitens verfügt der Arbeitgeber, da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstellt, grundsätzlich über die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen. Insofern kann ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, wie jeder Arbeitgeber, dessen Beschäftigte zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen und einer höheren Bezahlung streiken, nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf die Streikmaßnahmen.

Folglich kann ein Streik von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte angesehen werden, wenn er mit Forderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zwischen dem Unternehmen und seinen Beschäftigten verbunden ist, die im Rahmen des betriebsinternen sozialen Dialogs verhandelt werden können, was bei Gehaltsverhandlungen der Fall ist.

Drittens sind Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen „externer“ Ursache, anders als solche mit „interner“ Ursache, von diesem Unternehmen nicht beherrschbar, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen. Somit ist die Bezugnahme in der Verordnung über die Fluggastrechte4 auf die außergewöhnlichen Umstände, die insbesondere bei dem Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten können, dahin zu verstehen, dass sie die außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegenden Streiks betrifft, etwa Streiks der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals. Dagegen handelt es sich bei einem von den eigenen Beschäftigten des betroffenen Luftfahrtunternehmens ausgelösten und befolgten Streik um ein „internes“ Ereignis dieses Unternehmens; dies schließt auch einen durch den Streikaufruf von Gewerkschaften ausgelösten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten. Allerdings kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln, wenn einem solchen Streik Forderungen zugrunde liegen, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind.

Viertens stellt der Gerichtshof fest, dass die Annahme, dass der fragliche Streik nicht unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte fällt, weder das Eigentumsrecht5 des betroffenen Luftfahrtunternehmens noch dessen Recht auf Kollektivverhandlungen6 verletzt. Was dieses letztgenannte Recht angeht, zwingt der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen aufgrund eines unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organsierten Streiks seiner Beschäftigten der Gefahr ausgesetzt ist, eine solche Ausgleichszahlung leisten zu müssen, dieses Unternehmen nicht dazu, ohne Weiteres allen Forderungen der Streikenden zuzustimmen. Das Luftfahrtunternehmen ist weiterhin in der Lage, die betrieblichen Interessen so zu vertreten, dass ein alle Sozialpartner zufriedenstellender Kompromiss erreicht werden kann. In Bezug auf die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eines Luftfahrtunternehmens weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese nicht absolut gewährleistet werden und die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher7 und somit auch der Fluggäste zukommt, auch negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann.

Fußnoten

1 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
2 Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Fluggastrechte ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
3 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Rn. 23 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 100/08), vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, Rn. 36 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 105/15), vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, Rn. 32 und 34 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 49/18), sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, Rn. 37 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 68/20).
4 14. Erwägungsgrund der Verordnung über die Fluggastrechte.
5 Verankert in den Art. 16 und 17 der Charta.
6 Verankert in Art. 28 der Charta.
7 Im Sinne von Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta.

Quelle: EuGH

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Mobilfunkmast im Außenbereich?

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn durch ihn eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll und ihm am konkreten Standort auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 115/21).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Beschluss 3 L 115/21 vom 22.03.2021

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn durch ihn eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll und ihm am konkreten Standort auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Das beigeladene Unternehmen, das Mobilfunkantennenträger baut und betreibt, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung einer solchen 30 m hohen Anlage in der Nähe zur bebauten Ortslage von Bodenheim. Mit der Antennenanlage sollen in bisher unversorgten Bereichen der Gemeinde und der durch diese verlaufenden ICE-Bahnstrecke Mainz-Ludwigshafen Mobilfunkdienstleistungen ermöglicht werden. Die antragstellende Gemeinde Bodenheim versagte ihr Einvernehmen zur Baugenehmigung. Der Landkreis erteilte die Baugenehmigung mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Daraufhin beantragte die Antragstellerin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Sie berief sich auf ihr rechtmäßigerweise abgelehntes Einvernehmen und machte insbesondere geltend, der Mobilfunkmast sei im von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich unzulässig. Geeignete Alternativstandorte im Innenbereich seien nicht geprüft worden. Dem Vorhaben stünden wegen seiner Höhe zudem öffentliche Belange des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Rheinniederungen entgegen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Der Antragsgegner habe das Einvernehmen der Antragstellerin in der Baugenehmigung ersetzen dürfen. Die Gemeinde habe es zu Unrecht versagt. Antennenanlagen seien zwecks öffentlicher Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kraft Gesetzes im Außenbereich privilegiert zugelassen. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Standortanalyse hätten vorgehende Standorte in bebauten Bereichen wegen Ungeeignetheit zur Schließung der Versorgungslücke in Bodenheim ausgeschlossen werden dürfen. Dem ausgewählten Standort entgegenstehende öffentliche Belange insbesondere des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Landschaft habe der Antragsteller jedoch auch nicht mit Blick auf die Höhe der Anlage ins Feld führen können. Das unweit der Gemeindebebauung liegende Baugrundstück sei negativ vorbelastet, weil es sich in der Nähe zu anderen Außenbereichsanlagen wie einem Wasserversorgungsbrunnen und Tennisplätzen befinde und sich deutlich von der unbebauten freien Landschaft zum Rhein hin unterscheide und abgrenze. Der Stahlgittermast sei von seiner Ausgestaltung eher unauffällig und solle auch nicht an landschaftlich exponierter Stelle errichtet werden. Natur- und artenschutzrechtliche Bereiche würden von dem Vorhaben kaum bzw. gar nicht in Anspruch genommen.

Quelle: VG Mainz

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Bericht zeigt: Kurzarbeitsprogramm SURE schützt Arbeitsplätze und Einkommen

Das Kurzarbeitsprogramm SURE federt die schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich ab. Das bestätigt eine erste vorläufige Bewertung zur Wirkung, die die EU-Kommission am 22.03.2021 veröffentlicht hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2021

Das Kurzarbeitsprogramm SURE federt die schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich ab. Das bestätigt eine erste vorläufige Bewertung zur Wirkung, die die EU-Kommission am 22.03.2021 veröffentlicht hat. SURE ist mit 100 Mrd. Euro ausgestattet und dient während der COVID-19-Pandemie dem Schutz von Arbeitsplätzen und Einkommen. Laut dem Bericht hat das Instrument dazu beigetragen, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit in den begünstigten Mitgliedstaaten während der Krise deutlich geringer ausgefallen ist als während der weltweiten Finanzkrise – auch wenn diese Länder einen stärkeren Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verzeichnet haben.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte zu dem Bericht: „Die SURE-Initiative hat sich bewährt, indem sie dafür gesorgt hat, dass Menschen ihre Arbeitsplätze behalten haben und Unternehmen geholfen wurde, Engpässe zu überwinden. Das Instrument hat erfolgreich viele Millionen Menschen und Unternehmen EU-weit unterstützt. Es hat vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt und Lebensgrundlagen gerettet.“

Das SURE-Instrument ist ein wichtiges Element der umfassenden Strategie der EU, mit dem die Bürgerinnen und Bürger geschützt und schwerwiegende sozioökonomische Folgen der COVID-19-Pandemie abgefedert werden sollen. Es bietet den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Form von zu günstigen Bedingungen gewährten Darlehen der EU. Damit können nationale Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen finanziert werden.

Bislang hat die Kommission 90,6 Mrd. Euro an finanzieller Unterstützung zugunsten von 19 Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Durch das Instrument stehen weiterhin über 9 Mrd. Euro an finanzieller Unterstützung zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können nach wie vor Anträge auf Unterstützung einreichen. Angesichts des Wiederanstiegs der COVID-19-Fälle und neuer Einschränkungen ist die Kommission bereit, zusätzliche Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufstockung zu prüfen.

Die wichtigsten Ergebnisse

Aus dem Bericht der Kommission geht hervor, dass im Jahr 2020 zwischen 25 und 30 Millionen Menschen durch Mittel aus dem Instrument unterstützt wurden. Dies entspricht etwa einem Viertel aller Beschäftigten in den 18 begünstigten Mitgliedstaaten. Zudem haben schätzungsweise 1,5 bis 2,5 Millionen Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, von den Mitteln aus dem SURE-Instrument profitiert und konnten dadurch Beschäftigte halten.

Aufgrund der hohen Kreditwürdigkeit der EU haben die Mitgliedstaaten durch das SURE-Programm schätzungsweise 5,8 Mrd. Euro an Zinszahlungen eingespart, die angefallen wären, wenn sie eigene Staatsanleihen ausgegeben hätten. Künftige Auszahlungen dürften zu weiteren Einsparungen führen. Den Rückmeldungen der Begünstigten zufolge hat die SURE-Unterstützung eine wichtige Rolle dabei gespielt, Kurzarbeitsregelungen zu schaffen.

In dem heute vorgelegten Bericht werden auch die Anleihe- und Darlehenstransaktionen zur Finanzierung des SURE-Instruments beleuchtet. So wird festgestellt, dass das Instrument von den Mitgliedstaaten stark nachgefragt wurde. Über 90 Prozent der insgesamt 100 Mrd. Euro, die durch das SURE-Instruments zur Verfügung stehen, wurden bereits zugewiesen.

Das Anlegerinteresse an SURE-Anleihen war ähnlich robust. Zum Stichtag des Berichts hatte die Kommission bei den ersten vier Ausgaben, die im Durchschnitt mehr als zehnmal überzeichnet waren, Anleihen im Wert von 53,5 Mrd. Euro ausgegeben. Alle Ausgaben erfolgten in Form von Sozialanleihen, wodurch die Anleger darauf vertrauen können, dass die mobilisierten Mittel tatsächlich in Maßnahmen mit sozialem Zweck fließen und das Einkommen von Familien in Krisenzeiten sichern.

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der EU für SURE wurden durch eine Garantie der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Mrd. Euro unterlegt. Das ist ein wichtiges Signal der europäischen Solidarität.

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kein Anspruch auf Verwendung einer anderen Verschlüsselungstechnik

Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht (Az. AnwZ (Brfg) 2/20).

BGH, Pressemitteilung vom 22.03.2021 zum Urteil AnwZ (Brfg) 2/20 vom 22.03.2021

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 22.03.2021 entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.

Sachverhalt

Die Kläger sind zugelassene Rechtsanwälte. Die beklagte Bundesrechtsanwaltskammer richtete auf Grundlage von § 31a Abs. 1 BRAO für sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach § 31a Abs. 6 BRAO sind die Kläger verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.

Die Kläger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte, weil dieses nicht über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verfüge, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber befänden. Sie verlangen mit ihrer Klage, dass die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie mit einer derartigen Verschlüsselung betreibt und das derzeitige Verschlüsselungssystem nicht weiter verwendet.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hat in der Vorinstanz keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs besteht kein Anspruch darauf, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach ausschließlich mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne betrieben wird. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus den einfachen Gesetzen noch aus der Verfassung. Die gewählte Architektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sei sicher im Rechtssinne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat für Anwaltssachen hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, dass bei der Übermittlung von Nachrichten mit Hilfe des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs das derzeit verwendete Verschlüsselungsverfahren durch das von ihnen bevorzugte Verschlüsselungssystem ersetzt wird.

Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Nachrichten sind während der Übertragung durchgehend mit demselben – seinerseits verschlüsselten – Nachrichtenschlüssel verschlüsselt und liegen grundsätzlich nur bei dem Absender und dem berechtigten Empfänger unverschlüsselt vor. Die Voraussetzungen einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 erfüllt das Verschlüsselungssystem indes deshalb nicht, weil die die Nachricht verschlüsselnden Nachrichtenschlüssel nicht direkt an den Empfänger übermittelt und nur dort entschlüsselt werden. Sie werden vielmehr in einem sogenannten Hardware Security Module auf die Schlüssel der berechtigten Leser der Nachricht umgeschlüsselt.

Den Klägern steht jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die von der Beklagten gewählte Verschlüsselungstechnik unterlassen und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift verwendet wird. Die einfachgesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 RAVPV, lassen nicht ausschließlich eine Übermittlung mittels der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik zu. Vielmehr steht der Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist. Ein Anspruch der Kläger auf die von ihnen geforderte Verschlüsselungstechnik könnte deshalb nur bestehen, wenn eine derartige Sicherheit allein durch das von ihnen geforderte Verschlüsselungssystem bewirkt werden könnte. Dies hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die gewählte Methode grundsätzlich eine hinreichende Sicherheit der Kommunikation gewährleisten kann. Nicht behebbare Sicherheitsrisiken hat das Verfahren nicht aufgezeigt. Etwaige behebbare Sicherheitsrisiken stünden dabei der grundsätzlichen Eignung des gewählten Verschlüsselungsverfahrens nicht entgegen und begründeten keinen Anspruch der Kläger auf Verwendung der von ihnen bevorzugten Verschlüsselungsmethode.

Die Verwendung der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Es verstößt nicht gegen die Grundrechte der Kläger, insbesondere nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Beklagte bei dem Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne verwendet. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtigt weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist. Ein auf die Verfassung gestützter Anspruch der Kläger auf Verwendung der von ihnen geforderten Verschlüsselungsmethode scheidet somit ebenfalls deshalb aus, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass diese Sicherheit nur hierdurch gewährleistet werden könnte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

[…]

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

[…]

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

[…]

§ 19 RAVPV Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

[…]

§ 20 RAVPV Führung der besonderen elektronischen Postfächer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder einem künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.

(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass bei einem Versand nicht-qualifiziert signierter elektronischer Dokumente durch einen Rechtsanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde.

Quelle: BGH

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Dekorieren des häuslichen Wohnzimmers eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters ist keine versicherte Vorbereitungshandlung

Das Dekorieren des häuslichen Wohnzimmers eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters anlässlich des „Weibersturms“ an Weiberfastnacht ist keine versicherte Vorbereitungshandlung i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das SG Trier (Az. S 1 U 95/19).

SG Trier, Pressemitteilung vom 22.03.2021 zum Urteil S 1 U 95/19 vom 18.03.2021

In der Ortsgemeinde, dessen ehrenamtlicher Bürgermeister der Kläger ist, ist es Brauch, dass die Möhnen am „Weiberdonnerstag“ durch die Straßen ziehen und den Übergang zur Straßenfastnacht einläuten. U. a. findet auch ein sog. Weibersturm statt. Die Möhnen kommen an diesem Tag ins Haus des Ortsbürgermeisters, da dieser in seiner Ortsgemeinde über kein Dienstzimmer verfügt, um ihm die Krawatte abzuschneiden. Der Kläger stürzte am Samstag vor Weiberdonnerstag, als er sein Wohnzimmer für den „Weibersturm“ mit Girlanden schmücken wollte, ca. 80 cm tief von der Leiter und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Die Klage vor dem Sozialgericht Trier blieb erfolglos

Der Kläger gehört als ehrenamtlicher Bürgermeister zwar grundsätzlich zu dem von § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII erfassten versicherten Personenkreis. Die unfallverursachende Tätigkeit – das Schmücken des Wohnzimmers anlässlich des „Weibersturms“ an Weiberfastnacht – stand aber nicht in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten (ehrenamtlichen) Tätigkeit. Der „Weibersturm“ der Möhnen und das Abschneiden der Krawatte des Ortsbürgermeisters an Weiberdonnerstag sind zwar dem Brauchtum der Eifelgemeinde und die Mitwirkung des Ortsbürgermeister als Brauchtumspflege seinen Repräsentationspflichten zuzurechnen. Der Unfall ereignete sich aber nicht bei dem „Weibersturm“, sondern bereits zuvor beim Schmücken des Wohnzimmers. Bei dieser Vorbereitungshandlung stand der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vorbereitungshandlungen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen, werden dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn sie für die versicherte Tätigkeit notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Hier fehlte es bereits an der Notwendigkeit, denn der „Weibersturm“ und das Abschneiden der Krawatte wären auch ohne jeglichen Schmuck – wie auch in Amtszimmern üblich – möglich gewesen.

Quelle: SG Trier

Bürger/innen haben Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 22.03.2021 zu den Beschlüssen 14 L 600/20 u. a vom 11.03.2021

Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte dürfen nach mehreren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin auf Antrag an Verbraucher/innen herausgegeben werden.

Die Antragsteller sind Restaurantbetreiber, die sich gegen die Herausgabe von Informationen an die Beigeladenen wehren. Die Beigeladenen erfragten über eine Onlineplattform Topf Secret bei Berliner Bezirksämtern, wann in den Restaurants der Antragsteller jeweils die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und beantragten, falls es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Die Bezirksämter gaben dem Informationsersuchen der Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz VIG statt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller u.a. mit der Begründung, die Beilgeladenen beabsichtigten, die Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Die 14. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Herausgabe von Informationen an Verbraucher/innen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen, bei denen Beanstandungen festgestellt worden seien, als rechtmäßig. Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Dazu gehörten auch die behördlichen Kontrollberichte, soweit diese Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen enthielten. Der Auskunftsanspruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontrollberichte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschlussgründe für die Herausgabe der Kontrollberichte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragsteller. Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Informationsgewährung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröffentlichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiterverbreitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder spätere Löschung veröffentlichter Informationen seien im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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