Anlegerschutz wird weiter gestärkt

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom BMF und vom BMJV im August 2019 vorgelegt wurde.

BMF, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2019 vorgelegt wurde.

„Mir ist es wichtig, gerade Kleinanleger zu schützen und ihnen den Zugang zu fairen Kapitalmarkt-Produkten zu ermöglichen. Wer für sein Alter, eine schöne Reise oder ein neues Auto spart, soll vor bösen Überraschungen gefeit sein. Das Thema Verbraucherschutz im Finanzsektor ist mir dabei wichtig. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Kompetenzen der Finanzaufsicht bei der Überwachung von Finanzprodukten und regulieren den Vertrieb von Vermögensanlagen künftig noch effektiver und stärken so den Anlegerschutz.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf u. a. folgende Regelungen:

  • Anlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen (sog. Blindpool-Anlagen), werden verboten. Damit soll sichergestellt werden, dass für Anlegerinnen eine hinreichende Bewertungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Anlage besteht. Der Vertrieb von Vermögensanlagen darf nur durch beaufsichtigte Anlageberaterinnen und Finanzanlagevermittlerinnen erfolgen. Damit wird sichergestellt werden, dass die Angemessenheit und im Rahmen der Beratung die Geeignetheit der Vermögensanlage für die Anlegerinnen berücksichtigt und geprüft wird.
  • Die Möglichkeiten zur Prüfung der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten werden verbessert und eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte eingeführt, um Missbräuche zu verhindern.
  • Bestehen Anlegerschutzbedenken seitens der BaFin, wird die Prüfung von Anlageprospekten ausgesetzt werden, um eine mögliche Produktinterventionsmaßnahme zu prüfen. Damit stärken wir das Produktinterventionsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Um die Transparenz für Anleger*innen weiter zu erhöhen, werden Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Wertpapierinformationsblätter (WIB) und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) künftig auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Bundeskabinett beschließt Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat den vom BMWi vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) beschlossen.

BMWi, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Schutz der Privatsphäre und innovative Geschäftsmodelle – neuer Rechtsrahmen sorgt für Ausgleich und Rechtsklarheit

Das Bundeskabinett hat am 10.02.2021 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG) beschlossen.

Ziel des Gesetzes ist es, Rechtsklarheit für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt zu schaffen. Dabei gewährleistet das Gesetz einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer digitaler Dienste und den Interessen der Wirtschaft und der Unternehmen.

Überblick über die Regelungen des Gesetzes im Einzelnen:

  • Das TTDSG enthält Datenschutzbestimmungen, die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Telemediengesetz (TMG) enthalten waren. Es führt so den Telekommunikationsdatenschutz und den Telemediendatenschutz in einem neuen Gesetz zusammen. Dabei nimmt das Gesetz notwendige Anpassungen an die europäischen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie vor und sorgt für eine Stärkung der unabhängigen Datenschutzaufsicht.
  • Das TTDSG regelt unter anderem den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen der Endnutzer. Eine Endeinrichtung ist jedes Gerät, das direkt oder indirekt an ein öffentliches Kommunikationsnetz angeschlossen ist und Signale aussendet und empfängt. Ein Endnutzer ist jeder Nutzer, der einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt. Das Setzen von Cookies ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt dieser Regelung. Grundsätzlich gilt, dass Dritte auf Endeinrichtungen nur dann Informationen wie z. B. Cookies speichern dürfen, wenn der betroffene Endnutzer seine Einwilligung erteilt hat. Diese Einwilligung erfolgt nach Maßstab der DSGVO, das heißt freiwillig, auf der Grundlage klarer Informationen und jederzeit widerruflich.
  • Weiterhin enthält das TTDSG eine Regelung zum Fernmeldegeheimnis im Hinblick auf die Erben eines geschützten Endnutzers (Stichwort: digitaler Nachlass). Das Fernmeldegeheimnis soll Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers gegenüber dessen Telekommunikationsanbieter hindern.
  • Bei der Aufsicht erfolgt eine umfassende Aufgabenzuweisung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde, soweit es um Regelungen zum Schutz der personenbezogenen Daten geht.
  • Im Bereich der Telemedien regelt das TTDSG den Datenschutz im Hinblick auf Bestimmungen, die nicht bereits von der DSGVO erfasst werden. Dazu gehören auch die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft. Bestandsdaten sind alle Daten, die von Telemedienanbietern nach Maßgabe der DSGVO zu Vertragszwecken erhoben und dauerhaft gespeichert werden dürfen. Die Auskunft über Bestandsdaten hat der Bundestag am 28. Januar 2021 im Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 beschlossen. Diese Regelungen sind im TTDSG berücksichtigt.
  • Das TTDSG liefert einen Rechtsrahmen für innovative Entwicklungen, der mit der Zeit weiter fortentwickelt werden kann, zum Beispiel mit Blick auf die Regelung von Personal Information Management Services (PIMS) oder den Regelungsbedarf bei Browsern. Das TTDSG steht in engem Zusammenhang mit dem bereits beschlossenen Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG). Beide Vorhaben sollen gemeinsam in Kraft treten.

Quelle: BMWi

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Kein Gratis-Strom im Schweinestall

Ein Landwirt aus Ostwestfalen ist dem Grunde nach verpflichtet, dem örtlich zuständigen Stromnetzbetreiber Aufwendungsersatz für den jahrelangen vertragslosen Stromverbrauch in seinem Schweinestall zu zahlen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden (Az. I-27 U 19/19).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil I-27 U 17/19 vom 10.02.2021

Ein Landwirt aus Ostwestfalen ist dem Grunde nach verpflichtet, dem örtlich zuständigen Stromnetzbetreiber Aufwendungsersatz für den jahrelangen vertragslosen Stromverbrauch in seinem Schweinestall zu zahlen. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann am 10. Februar 2021 durch Grundurteil entschieden (Az. I-27 U 19/19).

Der beklagte Landwirt hatte, wie der Senat feststellte, für seinen Schweinestall jahrelang Strom aus dem Niederspannungsnetz des klagenden Stromnetzbetreibers bezogen, ohne dass ein Stromversorgungsvertrag mit einem Stromlieferanten bestand. Die Vertragslosigkeit des Bezugs und die unterbleibende Abrechnung der Stromverbräuche fiel jahrelang niemandem auf, weil der Schweinestall nur eine von mehreren mit einem eigenen Zähler ausgestatteten Verbrauchsstellen des Landwirts war.

Als der Stromnetzbetreiber nach Jahren auf die vertragslose Nutzung seines Netzanschlusses aufmerksam wurde, begehrte er vom Landwirt Ersatz für die Stromverluste in seinem Netz, die er jahrelang hatte ausgleichen müssen. Der Landwirt lehnte die Zahlung unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass Stromnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz keinen Strom liefern und damit auch nicht in Rechnung stellen dürften.

Während das Landgericht Dortmund die Klage noch abgewiesen hatte, gab der 27. Zivilsenat dem Stromnetzbetreiber dem Grunde nach Recht und bejahte einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die exakte Höhe des Anspruchs ist vom Senat noch zu klären. Weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Fällen vergleichbarer Art gibt, ließ der Senat gegen sein Grundurteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für das Sozialschutz-Paket III

Das Bundeskabinett hat am 09.02.2021 die Formulierungshilfen für die Regierungsfraktionen zu einem Entwurf für ein Sozialschutz-Paket III beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 09.02.2021

Das Bundeskabinett hat am 9. Februar 2021 die Formulierungshilfen für die Regierungsfraktionen zu einem Entwurf für ein Sozialschutz-Paket III beschlossen. Damit sollen sowohl der Corona-Zuschlag für Leistungsberechtigte der Grundsicherungssysteme als auch weitere Maßnahmen gesetzlich festgelegt werden, die die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für besonders hilfsbedürftige Menschen abmildern. Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz soll am 1. April 2021 in Kraft treten.

„Die Corona-Pandemie ist für die Menschen in unserem Land eine enorme Belastung. Besonders hilfsbedürftige Menschen werden durch die lang andauernden Maßnahmen besonders hart getroffen und brauchen jetzt konkrete Unterstützung. Mit kostenlosen FFP2-Masken und der Kostenübernahme für digitale Endgeräte dort, wo die Schulen diese nicht zur Verfügung stellen, sind konkrete Maßnahmen für viele Betroffene in die Wege geleitet. Darüber hinaus stärken wir jetzt mit dem Sozialschutz-Paket III den Sozialstaat in der Pandemie weiter. Mit dem Corona-Zuschlag von 150 Euro mildern wir die Belastungen der lang anhaltenden Maßnahmen für Menschen ab, die Grundsicherung beziehen. Wir verlängern den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung und nehmen den Menschen die Sorgen vor dem Verlust der Wohnung oder des Ersparten. Diese und die weiteren Maßnahmen des Sozialschutz-Pakets unterstützen Menschen konkret, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Das ist wichtig, um den sozialen Zusammenhalt in unserem Land zu stärken.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Das Sozialschutz-Paket III sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten alle erwachsenen Personen, die im Monat Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen. Erwachsene Leistungsberechtigte im SGB II und SGB XII in der Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Einmalzahlung, sofern ein etwaig gezahltes Kindergeld und somit auch der Kinderbonus nicht von ihren Eltern an sie weitergeleitet wird.
  • Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen stellt sicher, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die im SGB II, SGB XII, BVG und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Im Einzelnen betrifft das die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen bis zu 60.000 Euro für das erste, zuzüglich 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. Das gilt auch für die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.
  • Die Schließungen der Schulen und sozialen Einrichtungen führen zum Wegfall der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, die daher individuell sichergestellt werden muss. Die Regelungen im SGB II, dem SGB XII und dem BVG zur Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung inklusive der Lieferkosten werden bis 30. Juni 2021 verlängert.
  • Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen weiterhin finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen, wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird geregelt, dass ein Unterschreiten des mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Quelle: BMAS

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche Entscheidungen in einer Sorgerechtsangelegenheit

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen familiengerichtliche Beschlüsse in einem das Sorgerecht für ein 13-jähriges Mädchen betreffenden Verfahren wendete (Az. 1 BvR 1395/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.02.2021 zum Beschluss 1 BvR 1395/19 vom 15.12.2020

Mit am 09.02.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen familiengerichtliche Beschlüsse in einem das Sorgerecht für ein 13-jähriges Mädchen betreffenden Verfahren wendete. Der Landkreis, der Träger eines Jugendamtes ist, machte mit der Verfassungsbeschwerde sowohl die Verletzung von Grundrechten des Kindes als auch von eigenen Grundrechten geltend.

Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, weil der beschwerdeführende Landkreis im verfassungsgerichtlichen Verfahren weder berechtigt war, die Rechte des betroffenen Kindes im Wege einer Prozessstandschaft geltend zu machen, noch er sich auf die Verletzung eigener Rechte stützen konnte.

Sachverhalt

Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises lebt das betroffene, 2007 geborene Mädchen mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter. Mit ihrer Tochter zog die Mutter im Jahr 2016 in den Haushalt ihres Lebensgefährten, der im Jahr zuvor wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung, verurteilt worden war. Nachdem das Jugendamt von diesen Umständen erfahren hatte, regte es familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes an. Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens entzog das Oberlandesgericht zunächst der Mutter u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entzog dieses der Mutter das Sorgerecht nicht, sondern gab ihr näher bezeichnete Maßnahmen auf, u. a. einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Landkreis vor allem auch eine Verletzung des Anspruchs des betroffenen Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 GG rügt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, Rechte des Kindes im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer lediglich ausnahmsweise zulässigen Prozessstandschaft sind vorliegend nicht gegeben. Auf die Verletzung des Anspruchs des Kindes auf Schutz durch den Staat (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) kann sich der Beschwerdeführer daher mit der Verfassungsbeschwerde nicht berufen.

a) Eine ausdrückliche Regelung über die Prozessstandschaft im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht nicht. Grundsätzlich sind mit der Verfassungsbeschwerde eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen; eine Prozessstandschaft ist daher regelmäßig unzulässig. Allerdings erkennt das Bundesverfassungsgericht in Ausnahmefällen ‒ wie beispielsweise bei Parteien kraft Amtes ‒ die Berufung auf fremde Rechte im eigenen Namen im Verfassungsbeschwerdeverfahren an. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass die betroffenen Rechte überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Kind aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG, dass zur Vertretung eines Kindes normative Regelungen geschaffen werden müssen, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren garantieren. Der Zugang zum Bundesverfassungsgericht darf dem Kind nicht versagt werden, wenn sein gesetzlicher Vertreter zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht willens oder nicht in der Lage ist. Dem Kind muss daher ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestellt werden, wenn die an sich vertretungsberechtigten Eltern wegen eines Interessenwiderstreits an der Vertretung des Kindes gehindert sind, solange der Gesetzgeber nicht in anderer Weise für eine hinreichende Berücksichtigung der Kindesinteressen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sorgt.

In der Folge hat der Gesetzgeber auch im Hinblick auf diese Rechtsprechung den Verfahrenspfleger für das familienrechtliche Verfahren eingeführt, dessen Aufgaben nach Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr der Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) wahrnimmt. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Prozessstandschaft des Verfahrensbeistands im Interesse des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde an, weil die Interessenlage und rechtliche Ausgestaltung derjenigen eines Verfahrenspflegers in betreuungsgerichtlichen Verfahren entsprechen, für den ebenfalls die Prozessstandschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren anerkannt ist.

b) Nach diesen Maßstäben ist es bei den hier vorliegenden konkreten Umständen nicht geboten, die Prozessstandschaft des Beschwerdeführers für das betroffene Kind ausnahmsweise zuzulassen. Es besteht weder die Gefahr, dass die Rechte des Kindes sonst nicht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, noch ist der Beschwerdeführer hier in einer mit nicht sorgeberechtigten Elternteilen vergleichbaren Position, aufgrund derer die Geltendmachung der Rechte des Kindes durch ihn ausnahmsweise für erforderlich gehalten wurde.

Die Rechte des Kindes können im konkreten Fall ohne Prozessstandschaft des Beschwerdeführers im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, denn es besteht rechtlich die Möglichkeit sowohl der Bestellung eines Ergänzungspflegers als auch der Geltendmachung der Rechte des Kindes durch die bestellte Verfahrensbeiständin. Ein Bedarf für eine zusätzliche Prozessstandschaft durch den Beschwerdeführer besteht daher nicht. Das Kind kann im hiesigen Verfahren der Verfassungsbeschwerde durch einen Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) vertreten werden. Gesetzliche Vertreterin des Kindes ist hier grundsätzlich die allein sorgeberechtigte Mutter. Bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, einen Verfassungsverstoß durch die Unterlassung des Sorgerechtsentzugs geltend zu machen, läge offensichtlich ein Interessenwiderstreit vor. Deshalb wäre die Vertretung des Kindes durch einen Ergänzungspfleger erforderlich, aber auch möglich. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers grundsätzlich entgegenstehende Hindernisse sind nicht ersichtlich. Als Rechtsträger des Jugendamts hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden, bei dem zuständigen Familiengericht die Einrichtung einer solchen Ergänzungspflegschaft für das Kind zur Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzuregen.

Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, die Interessen des Kindes durch eine Verfassungsbeschwerde der im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeiständin auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Dass die Verfahrensbeiständin hier keine Verfassungsbeschwerde erhoben hat, führt nicht zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Kindes, die die Zulassung einer Prozessstandschaft des Beschwerdeführers bedingt oder auch nur gestattet. Gelangt die Verfahrensbeiständin nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Rechte des Kindes im fachgerichtlichen Verfahren nicht verletzt worden sind, lässt sich dies nicht als Verhinderung der Durchsetzung der Rechte des Kindes verstehen. Die Situation ist insbesondere nicht mit derjenigen von Eltern vergleichbar, die zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht willens sind. Während Eltern in einer solchen Konstellation die Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel des Eingriffs in ihre eigenen Rechte erheben müssten und daher zwingend in einem Interessenkonflikt wären, kann in Bezug auf den Verfahrensbeistand angesichts seiner Aufgabenstellung, sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Kindeswille) als auch dessen objektives Interesse (Kindeswohl) zu berücksichtigen, vermutet werden, dass seine Entscheidung gegen die Verfassungsbeschwerde auch tatsächlich auf objektiven, das Kindeswohl berücksichtigenden Erwägungen beruht.

2. Der Beschwerdeführer kann keine eigenen Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geltend machen. Das staatliche Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt bereits kein materielles grundrechtsähnliches Recht. Es ist untrennbar mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat verbunden; es enthält eine staatliche Verpflichtung, die sich in erster Linie daraus ergibt, dass das Kind als Grundrechtsträger und als Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat hat. Die Anerkennung der Elternverantwortung findet ihre Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht. Hierüber hat der Staat zu wachen und notfalls das Kind, das sich nicht selbst zu schützen vermag, davor zu bewahren, dass seine Entwicklung durch einen Missbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleidet. Das Wächteramt enthält daher die zum Anspruch des Kindes auf Schutz spiegelbildliche Pflicht des Staates, diesen Schutz auch zu gewährleisten. Rechte gegenüber dem Staat hat insoweit allein das Kind, dessen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG durch diesen Anspruch gerade geschützt sind. Ein subjektives Recht der mit dem Wächteramt befassten Behörden kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden.

Quelle: BVerfG

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Zur Entschädigung für Restaurantinhaber aus Betriebsschließungsversicherung

Das LG Düsseldorf hat in einer Versicherungsstreitigkeit die Klage eines Restaurantinhabers auf Zahlung von Versicherungsleistungen wegen Betriebsschließung im ersten Corona-Lockdown abgewiesen (Az. 9 O 292/20).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.02.2021 zum Urteil 9 O 292/20 vom 09.02.2021

Keine Entschädigung für Restaurantinhaber aus Betriebsschließungsversicherung bei Versicherungsbedingungen, die auf das Infektionsschutzgesetz Stand 20.07.2000 verweisen

Mit Urteil vom 09.02.2021 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 9 O 292/20) in einer Versicherungsstreitigkeit die Klage eines Neusser Restaurantinhabers auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 24.000 Euro wegen Betriebsschließung im ersten Corona-Lockdown abgewiesen.

Der Restaurantinhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November 2016 eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen bestand Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde „B 1.1.1 der versicherte Betrieb zur Verhinderung von meldepflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krankheitserregern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000) geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörigen Tätigkeitsverbote erhalten.“

B 1.3: „Meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 meldepflichtigen – namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“

Der COVID-19-Erreger SARS-CoV-2 war nicht aufgeführt.

Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der CoronaSchutzVO des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 geschlossen hielt, verlangt Versicherungsleistungen für 30 Tage, den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Die 9. Zivilkammer hat einen Versicherungsschutz abgelehnt. Die zwischen dem Restaurantbesitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen nähmen statisch auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 Bezug. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Versicherungsnehmers sei mit der Bezugnahme auf die Fassung vom 20.07.2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes bekannten, in dem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erregern und Krankheiten einstehen wollte.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung zusätzlich auf die im konkreten Fall vereinbarte Versicherungsbedingung B.5.1.4: Unter der Überschrift „Weitere Ausschlüsse“ haftet danach der Versicherer nicht für Schäden „aus nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern“.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: LG Düsseldorf

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Kein Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers auf Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages

Das LG Bonn hatte dem EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen eine Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie v. 23.09.2002 vorgelegt. Art. 7 Abs. 4 regelt die Erstattungspflicht des Darlehensgebers im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs. Das LG Bonn setzt nun das Urteil des EuGH um (Az. 17 O 146/17).

LG Bonn, Pressemitteilung vom 08.02.2021 zum Urteil 17 O 146/17 vom 21.01.2021

Umsetzung des Urteils des EuGH vom 04.06.2020 – C-301/18

Die u. a. für Bankengeschäfte zuständige 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hatte zunächst dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) mit Vorabentscheidungsersuchen vom 17.04.2018 (LG Bonn – 17 O 146/17) eine Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG v. 23.09.2002 (Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie (FinFARL)) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung 05/2018 vom 26.04.2018). Art. 7 Abs. 4 der FinFARL regelt die Erstattungspflicht des Darlehensgebers im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs.

Der EuGH hat dann mit Urteil vom 04.06.2020 – C-301/18 die Auffassung der Kammer bestätigt, dass die vollharmonisierende FinFARL, die keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber vorsieht, die Rechtsfolgen des Widerrufs abschließend regelt und daher nationalem Recht entgegen steht, wonach der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. Nutzungsersatz auf die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erhält.

Diesem vom EuGH konkretisierten Richtlinienverständnis ist von den nationalen Gerichten bei der Anwendung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen.

Nach Auffassung der 17. ZK im Urteil vom 21.01.2021 – 17 O 146/17 ist dies in Form einer europarechtskonformen Rechtsfortbildung möglich, indem der Verweis des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. auf die Rücktrittsregeln des § 346 BGB a. F. teleologisch reduziert wird, das heißt diese Vorschrift hinsichtlich des nach dem Wortlaut eigentlich geschuldeten Nutzungsersatzes auf die Zins- und Tilgungsleistungen nicht angewendet wird.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger nach wirksamem Widerruf der Darlehensverträge im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses von der beklagten Bank keinen Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen kann.

Quelle: LG Bonn

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Mitglied des Personalrats ist nach außerordentlicher Kündigung an der Ausübung seines Amtes rechtlich verhindert

Das BVerwG hat entschieden, dass ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden darf, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung ist das betreffende Personalratsmitglied hingegen grundsätzlich aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Personalratsamtes verhindert (Az. 5 VR 1.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 08.02.2021 zum Beschluss 5 VR 1.20 vom 04.02.2021

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden darf, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung ist das betreffende Personalratsmitglied hingegen grundsätzlich aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Personalratsamtes verhindert.

Der Antragsteller ist seit 1993 als Tarifbeschäftigter beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigt. Seit den Personalratswahlen im Jahre 2020 ist er Mitglied des Gesamtpersonalrats beim BND in Berlin. Einige Monate nach der Wahl wurde das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats außerordentlich gekündigt. Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Parallel dazu hat er ein personalvertretungsrechtliches Hauptsache- und Eilverfahren eingeleitet. In der Hauptsache begehrt er die Feststellung, dass der Beschluss des Gesamtpersonalrats über die Zustimmung zu seiner außerordentlichen Kündigung unwirksam und er weiterhin Mitglied des Gesamtpersonalrats sei. Mit seinem Eilantrag möchte der Antragsteller in der Sache erreichen, dass er vom Gesamtpersonalrat sowie dem Präsidenten des BND in der Ausübung seines Personalratsamtes bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache nicht behindert wird. Dazu macht er geltend, dass der Zustimmungsbeschluss des Gesamtpersonalrats zur Kündigung fehlerhaft und die Kündigung aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei.

Das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ein außerordentlich gekündigtes Personalratsmitglied, das seine Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten angreift, ist weiterhin Mitglied des Personalrats. Die Mitgliedschaft im Personalrat setzt nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) bei Arbeitnehmern ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Die für ein Erlöschen der Mitgliedschaft erforderliche Gewissheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren gegeben. Einem Mitglied des Personalrats steht (nach § 8 BPersVG) ein Anspruch auf ungestörte Ausübung seines Amtes und der damit verbundenen Tätigkeiten zu. Dieser Anspruch erstreckt sich gegenüber dem Dienststellenleiter auch auf den ungehinderten Zutritt zur Dienststelle und zu allen Räumlichkeiten in ihr, soweit dies zur Erledigung der Personalratstätigkeit erforderlich ist. Der Anspruch kann im Eilverfahren erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das gekündigte Personalratsmitglied glaubhaft macht, dass die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Denn bei einer derartigen Kündigung ist in Wahrheit kein ernstzunehmender Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegeben, sodass der Rechtsposition des Personalratsmitglieds der Vorrang einzuräumen ist. An einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt es hier. Lässt sich danach die offensichtliche Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht feststellen, geht die rechtliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der davon abhängenden Mitgliedschaft im Personalrat dergestalt zu Lasten des gekündigten Personalratsmitglieds – hier des Antragstellers -, dass dieser bis auf Weiteres (nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Quelle: BVerwG

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Hartz-IV: Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.02.2021 zum Beschluss L 7 AS 5/21 B ER vom 21.01.2021

Während der Corona-Pandemie soll eine Vermögensprüfung bei Hartz-IV-Anträgen nur noch bei erheblichem Vermögen stattfinden. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung des Vermögensfreibetrags nicht gesetzeskonform sind.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer Juristin (geb. 1980) aus Hannover, die im Mai 2020 erstmals Grundsicherungsleistungen beantragt hatte. Im pandemiebedingt vereinfachten Verfahren musste sie im Antrag lediglich Angaben zu etwaigem Vermögen über 60.000 Euro machen. Wegen unklarer Angaben forderte das Jobcenter Kontoauszüge an und stellte fest, dass 59.900 Euro auf dem Konto vorhanden waren und die Frau kurz zuvor zweimal 2.000 Euro abgehoben hatte. Verwendungsnachweise konnte und wollte sie nicht vorlegen.

Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Vermögen von mehr als 60.000 Euro vorhanden sei, da für die Verwendung der Barabhebungen keine Nachweise erbracht worden seien. Demgegenüber meinte die Frau, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, denn der Kontowert unterschreite die Freibetragsgrenze.

Das LSG hat einen Leistungsanspruch der Frau verneint. Es sei schon zweifelhaft, ob die Pandemie-Vorschriften für die Frau anwendbar seien, da ihre Lage nicht mit der besonderen Situation von Einkommenseinbußen bei Kleinunternehmen und Solo-Selbständigen vergleichbar sei. In keinem Falle aber sei ein fester Vermögensfreibetrag maßgeblich. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die sich an den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz orientierten, fänden im SGB II keine Stütze. Die Bestimmung eines Missbrauchsfalles könne nicht anhand pauschaler und starrer Vermögensgrenzen erfolgen. Die Ausrichtung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer sei kein geeigneter Maßstab. Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall für jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien. So könne z. B. auch Betriebsvermögen von mehr als 60.000 Euro unbedenklich sein, während im Falle der Frau das allgemeine Schonvermögen maßgeblich sei, das für alle Hartz-IV-Empfänger gelte.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Eilantrag von Reiseveranstaltern gegen COVID-19 Reisewarnung des Auswärtigen Amtes endgültig gescheitert

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Beschluss 10 S 53/20 vom 03.02.2021

Die offizielle Warnung des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland mit Ausnahme bestimmter europäischer Staaten (sog. COVID-19 Reisewarnung) greift nicht in die Rechte deutscher Reiseveranstalter ein.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden und die Beschwerde von zwei auf Fernreisen nach Afrika spezialisierten Reiseveranstaltern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2020 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.07.2020). Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liege nicht vor, weil die Reisewarnung sich nicht gegen konkrete Anbieter von Reisen wende, sondern lediglich durch Informationen zu Reiseländern eine eigenständige Entscheidung potenzieller Reisender ermöglichen solle. Auch eine Ungleichbehandlung könnten die Reiseveranstalter nicht geltend machen, da die Beschränkung auf außereuropäische Reiseziele allein auf ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung beruhe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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