Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bekommen Neustarthilfe

Das BMWi und das BMF haben gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Monika Grütters, vereinbart, für den Kulturbereich ein zusätzliches Modul im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu schaffen. Neben den Soloselbständigen und den unständig Beschäftigten sollen auch die „kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten“ Hilfen von bis zu 7.500 Euro für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen können.

BMF/BMWi, Pressemitteilung vom 05.02.2021

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, und der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, haben gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Monika Grütters, vereinbart, für den Kulturbereich ein zusätzliches Modul im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu schaffen. Neben den Soloselbständigen und den unständig Beschäftigten sollen auch die „kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten“ Hilfen von bis zu 7.500 Euro für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen können.

„Die pandemiebedingten Einschränkungen des sonst so reichen kulturellen Angebots in unserem Land bedeuten für uns alle einen großen Verzicht. Besonders hart trifft es aber natürlich jene, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen. Deswegen bin ich froh, dass wir auch für die von der Pandemie hart getroffenen Schauspielerinnen und Schauspieler zielgerichtet finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen können, die ihnen in dieser schwierigen Lage hilft.“

Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz

„Der Kulturbetrieb ist von den geltenden Einschränkungen besonders stark betroffen und das trifft nicht zuletzt viele Darstellende Künstler. Mit der Neustarthilfe helfen wir jetzt auch den kurz befristet Beschäftigten. Denn wir dürfen in dieser Krise unsere kulturelle Identität nicht preisgeben und müssen die Menschen unterstützen, die sie verkörpern.“

Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier

„Ich bin meinen Kabinettskollegen dankbar dafür, dass sie auf mein intensives Werben hin die sehr spezifischen Lebensumstände und Beschäftigungsverhältnisse der Kreativen anerkennen und die Hilfsangebote der Bundesregierung darauf abstimmen. Indem jetzt auch die kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten in die Neustarthilfe einbezogen werden, erhalten auch diejenigen in der Kulturbranche ein faires und großzügiges Angebot, die unter der Pandemie persönlich und wirtschaftlich mit am stärksten leiden.“

Kulturstaatsministerin Monika Grütters

Mit der geplanten Regelung werden nun auch „freie“, also nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte, wirksam unterstützt. Die „freien“ Schauspielerinnen und Schauspieler waren von den bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht erfasst, weil sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt sind und wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld haben. Sie sind pandemiebedingt schon seit fast 11 Monaten weitgehend ohne Beschäftigungsmöglichkeiten, da der Bühnenbetrieb seit März 2020 durch die pandemiebedingten Beschränkungen völlig zum Erliegen gekommen ist. Auch die Filmproduktion ist wegen der Corona-Krise stark zurückgegangen.

Nach einer jüngst veröffentlichten EU-weiten Studie ist die gesamte Kultur- und Kreativwirtschaft mit einem Umsatzverlust von 31 Prozent neben dem Luftverkehr der von der Corona-Krise am stärksten betroffene Wirtschaftszweig in Europa, noch vor der Tourismus- und Automobilindustrie (minus 27 Prozent bzw. minus 25 Prozent). Am stärksten ist nach dieser Studie der Rückgang in der Darstellenden Kunst (minus 90 Prozent zwischen 2019 und 2020). Trotz dieser einzigartigen Beeinträchtigung der Bühnenkünste konnte bislang der Teil der betroffenen Künstlerinnen und Künstler wegen der dort bestehenden Vertragskonstruktionen weder Überbrückungshilfen noch Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld erhalten. Dies wird sich mit der jetzt vereinbarten Sonderregelung endlich ändern.

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung von BMF und BMWi

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ENISA: Bericht zur Pseudonymisierung veröffentlicht

Am 28.01.2021 stellte die EU-Cybersicherheitsbehörde ENISA einen Bericht zu aktuellen Techniken und Einsatzszenarien der Pseudonymisierung vor und forderte einen risikobasierten Ansatz, der verschiedene Techniken der Pseudonymisierung für unterschiedliche Anwendungsfälle verwendet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.02.2021

Am 28.01.2021 stellte die EU-Cybersicherheitsbehörde ENISA einen Bericht zu aktuellen Techniken und Einsatzszenarien der Pseudonymisierung vor und forderte einen risikobasierten Ansatz, der verschiedene Techniken der Pseudonymisierung für unterschiedliche Anwendungsfälle verwendet. Die ENISA sieht zudem keine Möglichkeit für einen One-size-fits-all Pseudonymisierungsansatz.

In ihrem Bericht stellt die ENISA neue Pseudonymisierungsmechanismen wie Zufallszahlengeneratoren, kryptographische Hashfunktionen, symmetrische und asymmetrische Verschlüsselung, Ringsignaturen und Gruppenpseudonyme, Pseudonyme auf der Basis von mehreren Identifikatoren, sichere Mehrparteienberechnungen und Secret Sharing Schemata vor. Als konkrete Anwendungsfälle werden das Gesundheitswesen und der Informationsaustausch im Bereich Cybersicherheit beleuchtet.

Die Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten sei eine etablierte und anerkannte Datenschutzmaßnahme, die weiter vorangetrieben werden sollte. Allerdings sei die De-Pseuonymisierung und Wiederherstellung individueller Bezüge durch Big-Data-Analysen weiterhin möglich. Daher darf der Pseudonymisierungsansatz nicht allgemein gehalten werden, sondern müsse auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Entgegen den Forderungen der Datenethik-Kommission 2019, die Standardisierung im Bereich der Pseudonymisierung, sowie das Verbot der De-Anonymisierung forderte, sieht die ENISA also keine Möglichkeit einer breiten Standardisierung.

Weiterhin klingt in dem Bericht an, dass das umstrittene Sammeln von Telemetrie-Daten für eine effiziente Cyberabwehr unerlässlich sei, obwohl die Sammlung dieser Nutzerdaten weiterhin ein sensibles Thema darstelle. Als mögliche organisationale Lösungen schlägt die ENISA daher Treuhänder oder Personal Information Management-Systeme (PIMS) vor.

Zuletzt plädiert die ENISA für eine kontinuierliche Analyse im Bereich der Pseudonymisierung, um neue Forschungsergebnisse und Geschäftsmodelle rasch zu berücksichtigen sowie Fälle mit hohem Risiko für persönliche Daten zu erkennen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Keine doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

Wer eine zweigeteilte Abschlussprüfung ablegt, hat für den ersten Prüfungsteil keinen Prämienanspruch wegen des erfolgreichen Bestehens einer Zwischenprüfung. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 AL 53/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Urteil L 20 AL 53/19 vom 23.11.2020

Wer eine zweigeteilte Abschlussprüfung ablegt, hat für den ersten Prüfungsteil keinen Prämienanspruch wegen des erfolgreichen Bestehens einer Zwischenprüfung. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 23.11.2020 entschieden (Az. L 20 AL 53/19).

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte der arbeitslosen Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer (verkürzten) beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Diese legte die Abschlussprüfung – wie vom Lehrplan vorgesehen – in zwei Teilen erfolgreich ab. Für deren Bestehen zahlte die Beklagte ihr eine Prämie von 1.500 Euro aus. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen des 1.Teils der Abschlussprüfung (1.000 Euro) lehnte sie hingegen ab. Widerspruch und Klage vor dem SG Köln blieben erfolglos.

Nun hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen, denn sie habe keine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden. Der 1. Teil der Abschlussprüfung habe zwar während ihrer Weiterbildung stattgefunden. Dieser sei jedoch Bestandteil der Abschlussprüfung, die lediglich in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auch den 1. Teil einer Abschlussprüfung erfasse, sei die Vorschrift nicht zugänglich. Ein Teil einer Abschlussprüfung könne schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein. Die Regelung könne auch nicht analog angewandt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass das Bestehen des 1. Teils einer Abschlussprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiterbildungsgängen, prämienauslösend sein solle und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in das Gesetz aufgenommen worden wäre. Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem 1. Teil und dem Beginn des 2. Teils der Abschlussprüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt (Az. 1 BvR 1837/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Beschluss 1 BvR 1837/19 vom 10.12.2020

Mit am 05.02.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt. Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.

Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, in den Jahren 1937 und 1944 geborene Eheleute, wenden sich gegen die im gerichtlichen Verfahren bestätigte Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, ihnen jeweils eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Die Beschwerdeführer meinen, dass sich ihr mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Anliegen durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 nicht erledigt habe. Insbesondere seien sie nicht darauf zu verweisen, sich das begehrte Medikament ärztlich verschreiben zu lassen, weil das ärztliche Landesstandesrecht eine solche Verschreibung nicht gestatte. Angebote von Suizidbeihilfe bestünden auch nach Wegfall der Strafdrohung des § 217 StGB faktisch nicht. Andere Möglichkeiten, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu realisieren, seien nicht vorhanden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt angesichts des Urteils des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 nicht mehr dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 BVerfGG.

Den Beschwerdeführern ist in der vorliegenden Sondersituation mit Blick auf die Entscheidung des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 zuzumuten, ihre Bemühungen wiederaufzunehmen, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierung ihres Wunsches nach einem selbstbestimmten Tod zu schaffen. Die Möglichkeit, diesen Wunsch zu verwirklichen, ist infolge der Entscheidung des Zweiten Senats wesentlich verbessert. Infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB liegt nicht mehr auf der Hand, dass eine aktive Suche der Beschwerdeführer nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen und -berechtigten Personen aussichtslos wäre. Unter strafrechtlichem Blickwinkel dürfte eine solche Leistung vielmehr angeboten werden.

Zugleich sind von einer Vorabklärung der grundlegend modifizierten tatsächlichen und rechtlichen Situation und der damit verbundenen Abklärung des nunmehr geltenden fachrechtlichen Rahmens erheblich verbesserte verfassungsgerichtliche Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen. Insbesondere lässt sich nur so ermessen, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und tatsächlichen Räume die nunmehr geltende Rechtslage bietet. Nur auf Grundlage einer solchen Klärung der Sach- und Rechtslage ist absehbar, ob infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB nun ausreichende praktische und zumutbare Möglichkeiten bestehen, einen Suizidwunsch zu realisieren. Im Rahmen dieser Abklärung könnten auch an die neue Situation angepasste Konzepte des medizinischen und pharmakologischen Missbrauchsschutzes erarbeitet und zur Anwendung gebracht werden. Eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt müsste demgegenüber auf weitgehend unsicherer Grundlage hinsichtlich der gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ergehen. Eben davor soll der Subsidiaritätsgrundsatz schützen.

Eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde schließlich den im Urteil des Zweiten Senats anerkannten politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts weitgehend einschränken und die Gestaltungsentscheidung faktisch vorwegnehmen.

Quelle: BVerfG

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Neues Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem BMWi ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

DStV, Mitteilung vom 03.02.2021

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.03.2021 möglich.

Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst. Informationen zum Beihilferecht finden sich außerdem in den separaten Beihilferecht-FAQ.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Basketball-Jugendtrainer muss nach Zusammenstoß mit Schützling kein Schmerzensgeld zahlen

Durch die Teilnahme an Sportarten, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört, setzt sich der Teilnehmer der spieltypischen Verletzungsgefahr bewusst aus. (…) Einen ihm dann entstehenden Schaden kann er nicht auf einen anderen, etwa einen Gegenspieler, abwälzen. Dies entschied das AG München (Az. 161 C 20762/19).

AG München, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Urteil 161 C 20762/19 vom 28.07.2020 (rkr)

Hier keine Haftung für Schädigung gegnerischer Zähne, die durch die ausgestreckten Ellbogen eines Mitspielers verursacht wurde.

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 28.07.2020 die Klage eines zum Spielzeitpunkt noch 17-jährigen Münchener Schülers gegen seinen Münchener Basketballtrainer auf Zahlung von 3.954,04 Euro an Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Ersatz erst künftig eintretender weiterer Schäden ab.

Der Kläger nahm mit dem volljährigen Beklagten als Trainer am 17.07.2018 gegen 19:40 Uhr in einer Truderinger Sporthalle am Basketballtraining der U18 Jugendmannschaft teil. Nach dem Konditions- und Krafttraining spielten die Mannschaftsmitglieder im Fünf-gegen-Fünf-Spiel gegeneinander. Der Beklagte hatte sich als Trainer gegen Ende des Spiels selbst eingewechselt und mitgespielt. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass es zu einem Zusammenstoß kam, bei dem sich der Kläger an beiden Schneidezähnen verletzte.

Der Kläger behauptet, dass eine Rebound-Situation vorgelegen habe, bei dem der offen umkämpfte Ball etwa auf Höhe der Mittellinie in der Luft gewesen sei. Der Beklagte sei hochgesprungen, um den Ball mit beiden Händen zu fangen, und habe eine seitliche Schwungbewegung gemacht. Dabei habe er seine Arme gespreizt, statt diese wie üblich nahe am Körper zu behalten. Der Beklagte habe den seitlich zu ihm stehenden Kläger, der keine Anstalten gemacht habe, den Ball zu erlangen, mit dem rechten Ellbogen an der Lippe getroffen. Er habe drei Monate nicht abbeißen können und sei auf verflüssigte Nahrung angewiesen gewesen.

Der Kläger meint, der Beklagte habe durch sein grob regelwidriges Handeln die Verletzung des Klägers willentlich in Kauf genommen. Er hätte als einziger, körperlich überlegener Erwachsener defensiver spielen müssen.

Der Beklagte behauptet, er sei – nach längerem Dribbeln des Balles – auf Höhe der Freiwurflinie in die Luft gesprungen, um einen Korb zu werfen. Anstatt zu werfen, habe er den Ball jedoch zu einem anderen Mitspieler gepasst, der sich zum Korb bewegte. Es sei ein natürlicher Vorgang, dass seine Arme bei einem Pass ausgestreckt seien.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. so:

„Eine Beweisaufnahme konnte hier unterbleiben, da das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger selbst bei der Zugrundelegung seiner Sachverhaltsdarstellung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (…) hat. (…)

Durch die Teilnahme an Sportarten, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört, setzt sich der Teilnehmer der spieltypischen Verletzungsgefahr bewusst aus. (…) Einen ihm dann entstehenden Schaden kann er nicht auf einen anderen, etwa einen Gegenspieler, abwälzen; jeder Spieler ist beim “Kampf um den Ball” potenzieller Verletzer als auch Verletzter. (…) Diese Grundsätze greifen auch noch bei gewissen Regelverstößen. (…) Es ist nicht zu verkennen, dass die Eigenart des Basketballspiels auch als „Kampfspiel” zu charakterisieren ist, bei dem es beim Kampf um den Ball zu unbeabsichtigten körperlichen Berührungen kommen kann. (…) Trifft der Sachverhaltsvortrag des Klägers zu, so liegt allenfalls ein geringfügiger Regelverstoß des Beklagten vor. Ein grobes Foul kann das Gericht hier nicht erkennen. (…) Der Sprung zum Ball bei einer Rebound-Situation geht üblicherweise mit der Sicherung des Balles einher. Selbst wenn der Beklagte hier regelwidrig seinen Ellbogen zur Sicherung des Balles zur Seite geschwungen hätte, kann im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers nicht von einem unsportlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. (…) Dass es in der Situation zu der Verletzung des Klägers gekommen ist, ist besonders unglücklich, stellt sich jedoch als die Verwirklichung eines Risikos dar, das der sportliche Wettkampf eines Basketballspiels mit sich bringt. (…) Es muss einem ehrenamtlichen Sporttrainer möglich sein, auch selbst in Trainingsspielsituationen mit seiner Mannschaft mitzuspielen. Zwar könnte eine übertriebene Härte im Spiel mit Heranwachsenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, als sorgfaltswidriges Verhalten gewertet werden, jedoch war dies hier nicht zu erkennen.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Mehr Sammelklagen wagen

Durch die neue EU-Verbandsklage könnten Verbraucher bei Massenschäden ohne eigene Klage Entschädigungen erhalten. Der vzbv hat zur Umsetzung ins deutsche Recht ein Gutachten vorgelegt.

vzbv, Mitteilung vom 04.02.2021

EU-Verbandsklage: Gutachten zeigt auf, wie Verbraucher zu ihrem Recht auf Schadensersatz kommen können

  • EU-Richtlinie sieht weitreichende Sammelklagen vor
  • Betroffene können am Ende direkt Schadensersatz erhalten
  • vzbv stellt Gutachten und Forderungen zur Umsetzung ins deutsche Recht vor

Durch die neue EU-Verbandsklage könnten Verbraucher bei Massenschäden ohne eigene Klage Entschädigungen erhalten. Weil die relevante EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten jedoch viel Spielraum bei der Umsetzung lässt, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun ein Gutachten vorgelegt, das zeigt, wie es gehen könnte. Demnach würde ein Verbraucherverband zunächst auf eigenes Risiko gegen ein Unternehmen klagen. Verbraucher könnten sich nach einem Urteil oder Vergleich anmelden, ein Treuhänder würde dann die einzelnen Ansprüche auf dieser Grundlage prüfen.

„Die EU-Verbandsklage ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz in Europa und wird für mehr juristische Waffengleichheit zwischen geschädigten Verbrauchern und Unternehmen sorgen. Die Bundesregierung muss nun dafür sorgen, dass Verbraucher in Massenschadensfällen künftig leichter zu ihrem Geld kommen. Das Gutachten zeigt, wie sowohl Verbraucherinteressen in den Mittelpunkt gestellt, Gerichte entlastet und die Rechte beklagter Unternehmen berücksichtigt werden können“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.

vzbv-Gutachten weist den Weg zu Umsetzung

Die Einführung von Sammelklagen stellt das deutsche Rechtssystem vor neue Herausforderungen. Der vzbv hat deshalb die renommierten Rechtsprofessorinnen Beate Gsell (LMU München) und Caroline Meller-Hannich (MLU Halle-Wittenberg) gebeten, ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten.

Wichtig bei dem Konzept ist, dass auch die kürzlich in Deutschland im Zuge des Diesel-Abgasskandals eingeführte Musterfeststellungsklage erhalten bleibt, aber reformiert wird. Nicht in allen Massenschadensfällen werden Leistungsklagen mit direkten Schadensersatzzahlungen möglich sein. Kommt es rechtlich doch auf den Einzelfall an, wird man auf die Musterfeststellungsklage nicht verzichten können.

Die Eckpunkte:

  • Ein Verbraucherverband klagt zunächst im eigenen Namen und auf eigenes Risiko gegen ein Unternehmen, das mutmaßlich viele Verbraucher geschädigt hat.
  • Die Klage des Verbraucherverbands bewirkt automatisch, dass Ansprüche der betroffenen Verbraucher nicht verjähren können. Eine Anmeldung ist hier – anders als bei der bisherigen Musterfeststellungsklage – noch nicht erforderlich.
  • Ist die Klage erfolgreich, schließt sich unmittelbar eine zweite Stufe an. Das Gericht bestimmt genau, unter welchen Bedingungen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher Leistungen erhalten.
  • Betroffene können sich nun zielgenau zum Klageregister anmelden und alle vom Gericht angeforderten Belege einreichen.
  • Das Gericht beauftragt einen Treuhänder, die Anmeldungen zu prüfen und die Auszahlung von Schadensersatz oder anderen Leistungen anzuweisen.
  • Betroffene können ebenso wie das Unternehmen der Entscheidung des Treuhänders widersprechen. Diese Möglichkeit ist aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, wird aber voraussichtlich die Ausnahme bleiben.
  • Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Treuhänders trägt der Verlierer des gerichtlichen Verfahrens, also der Verband oder das Unternehmen, aber nicht die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Quelle: vzbv

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Reisesicherungsfonds: Abgesichert in den Urlaub

Das BMJV hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen völlig neu ausrichtet. Der vzbv hat dazu Stellung genommen.

vzbv, Mitteilung vom 04.02.2021

Der vzbv begrüßt die Neuregelungen zur Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen

  • Insolvenzabsicherung ist mit dem neu zu schaffenden Reisesicherungsfonds erstmals effektiv und verbraucherfreundlich ausgestaltet.
  • Statt des Steuerzahlers stehen Reiseanbieter zukünftig solidarisch gegenseitig füreinander ein.
  • Strikte Rechts- und Fachaufsicht über den Reisesicherungsfonds ist notwendig.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen völlig neu ausrichtet. Damit ist der Weg für einen Reisesicherungsfonds frei, der die Insolvenzabsicherung erstmals seit 30 Jahren europarechtskonform, effektiv und verbraucherfreundlich ausgestaltet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Neuregelungen zur Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen.

Der vzbv weist bereits seit vielen Jahren darauf hin, dass die Insolvenzabsicherung im deutschen Pauschalreiserecht nicht europarechtskonform ausgestaltet ist. Das betrifft insbesondere die Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro pro Versicherer und Geschäftsjahr. Die Bundesregierung hat erst unter dem Eindruck der Staatshaftung wegen der Insolvenz von Thomas Cook im September 2019 begonnen, die bislang geltenden reiserechtlichen Insolvenzschutzregelungen zu evaluieren und neue Regelungen zu etablieren.

„Endlich hat sich unsere Forderung nach einem Reisesicherungsfonds durchgesetzt. Mit der lange geforderten Insolvenzabsicherung für Pauschalreisen sind Reisende effektiv schützt. Pauschalreisende sind in Zukunft deutlich besser gegen die Insolvenz eines Reiseanbieters abgesichert“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Pandemiebedingt drohen in der Reisebranche viele Insolvenzen. Das neue Gesetz sollte so schnell wie möglich in Kraft treten, um den Reisesicherungsfonds sofort einzurichten und das Vertrauen in die Pauschalreise wiederherzustellen.“

Der vzbv weist darauf hin, dass jede Änderung und jedes weitere Zugeständnis an die Anbieterseite (Reiseveranstalter und Versicherer) die Gefahr eines weiteren Staatshaftungsfalls birgt. Das darf nicht geschehen. Steuerzahler sollten nicht erneut für das Fehlen von etwas haften müssten, was nach der Pauschalreiserichtlinie zu den Pflichten der Reiseveranstalter gehört: die wirksame Absicherung gegen die eigene Insolvenz.

Quelle: vzbv

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BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo Real Estate

Der BGH hat im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG zwischen Juli 2007 und Januar 2008 den Musterentscheid des OLG München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt (Az. II ZB 31/14).

BGH, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Beschluss II ZB 31/14 vom 17.12.2020

Der u. a. für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG zwischen Juli 2007 und Januar 2008 den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) war Konzernspitze der Hypo Real Estate-Gruppe (HRE-Gruppe), die Mitte 2007 strukturierte Wertpapiere, sog. “Collateralized Debt Obligations”, mit überwiegendem Bezug zu US-amerikanischen Immobilienkrediten (US-CDO) mit einem kumulierten Nominalwert von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro im Bestand hatte.

Nach Ankündigungen der Ratingagenturen Standard & Poor’s und Moody’s vom 10. Juli 2007, bestimmte CDO einer näheren Prüfung zu unterziehen, teilte die HRE mit Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 ein vorläufiges Konzernergebnis vor Steuern im zweiten Quartal 2007 von ca. 183 Mio. Euro und die Erhöhung der Prognose des Vorstands für ein Konzernergebnis im Gesamtjahr 2007 von 680 Mio. Euro auf 710 Mio. Euro mit. Nachdem am 30. Juli 2007 bekannt geworden war, dass die IKB Deutsche Industriebank AG durch eine Stützungsmaßnahme im Umfang von 8,1 Mrd. Euro gerettet werden musste, bestätigte die HRE am 3. August 2007 in einer Pressemeldung vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen ihre Prognose für das laufende Jahr. Zudem legte sie den Umfang ihres US-CDO-Portfolios offen und erklärte, dass die HRE-Gruppe aufgrund der aktuellen Marktentwicklungen nicht mit Belastungen rechne.

In einer weiteren Pressemitteilung vom 7. November 2007 gab die HRE anlässlich der Veröffentlichung des Quartalsabschlusses die Einschätzung ihres Vorstandsvorsitzenden bekannt, dass die HRE-Gruppe aus der Marktkrise der vergangenen Monate gestärkt hervorgegangen sei. Eine Herabstufung von CDO durch die Ratingagentur Fitch Ratings Inc. am 12. November 2007, die auch von der HRE-Gruppe gehaltene Wertpapiere betraf, nahm sie zum Anlass, ihr Modell zur Bewertung ihrer CDO zu überarbeiten. Sie machte mit Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 bekannt, dass eine Neubewertung des US-CDO-Portfolios zu Aufwendungen in Höhe vom 390 Mio. Euro geführt habe, davon 290 Mio. Euro ergebniswirksam. Der Kurs der bei Börseneröffnung am 15. Januar 2008 mit 33,10 Euro notierenden Aktien der HRE sank bis Börsenschluss auf 21,64 Euro.

Vor dem Landgericht München I wurden u. a. gegen die HRE und ihren früheren Vorstandsvorsitzenden eine Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützen, es seien Pflichten zur Information des Kapitalmarkts im Zeitraum vom 11. Juli 2007 bis 15. Januar 2008 verletzt worden. Das Oberlandesgericht München hat auf einen Vorlagebeschluss des Landgerichts einen Musterentscheid erlassen, mit dem es u. a. Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Pressemitteilungen vom 3. August 2007 und 7. November 2007, den Auswirkungen der US-Immobilienkrise ab dem 15. November 2007 sowie der Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 festgestellt hat. Informationspflichtverletzungen vor dem 3. August 2007 hat es nicht festgestellt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, soweit er nicht selbst in der Sache entscheiden konnte.

Das Oberlandesgericht hat eine Informationspflichtverletzung vor dem 3. August 2007 zu Recht verneint. Seine Feststellung, die auf die bisherigen Quartalsergebnisse gestützte Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2007 sei weder wegen einer fehlerhaften Bilanzierung der US-CDO noch aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung der für das zweite Halbjahr zu erwartenden Geschäftsrisiken zu beanstanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Weitgehend unbeanstandet geblieben ist auch die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die Pressemitteilung vom 3. August 2007 unwahre und unvollständige Angaben enthielt. Beanstandet wurde jedoch die daran anknüpfende Feststellung, die HRE sei deshalb verpflichtet gewesen, die in der Pressemitteilung enthaltenen Aussagen durch eine Ad-Hoc-Meldung zu korrigieren. Eine unwahre öffentliche Verlautbarung in einer Pressemitteilung begründet eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben erst, wenn sie zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation führt, nicht schon, weil sie unzutreffend ist.

Der Musterentscheid musste aufgehoben werden, soweit das Oberlandesgericht die Pressemitteilung vom 7. November 2007 für unvollständig und unwahr sowie die HRE spätestens am 15. November 2007 als verpflichtet angesehen hat, die Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das von ihr gehaltene US-CDO-Portfolio durch eine Ad-Hoc-Meldung zu publizieren.

Die Feststellung, dass die Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 nicht unverzüglich i. S. v. § 15 Abs. 1 WpHG a. F. veröffentlicht wurde, weil eine Mitteilungspflicht bereits am 8. Januar 2008 bestand und die HRE von der Pflicht zur Veröffentlichung nicht befreit war, hat das Oberlandesgericht dagegen ohne Rechtsfehler getroffen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 2007 (WpHG a. F.) lauten:

§ 15 WpHG a. F.:

(1) Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen; (…)

(2) (…)

(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. (…)

§ 37b Abs. 1 WpHG a. F.:

Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

  1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
  2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

§ 37c Abs. 1 WpHG a. F.:

Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte

  1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
  2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation veräußert.

Quelle: BGH

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Baugrube in Köpenick: Sicherungsmaßnahmen dürfen weitergehen

Die vom Bezirk veranlassten Arbeiten zur Stabilisierung eines einsturzgefährdeten Mehrfamilienhauses müssen nicht gestoppt werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 13 L 44/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.02.2021 zum Beschluss 13 L 44/21 vom 04.02.2021

Die vom Bezirk veranlassten Arbeiten zur Stabilisierung eines einsturzgefährdeten Mehrfamilienhauses müssen nicht gestoppt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Köpenick. Dort lässt sie derzeit Bauarbeiten ausführen, unter anderem ist eine Baugrube ausgehoben. Als die Grube mit Wasser vollgelaufen war und die angrenzenden Gebäude binnen kurzer Zeit teilweise absackten, ließ der Bezirk vor wenigen Tagen die umliegenden Wohnhäuser wegen Einsturzgefahr vorübergehend räumen. Zur Stabilisierung des Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin beabsichtigt der Bezirk deshalb eine Verfüllung der Baugrube der Antragstellerin im Fundamentbereich des abgesackten Gebäudes mit verdichtetem Material. Hiergegen setzt sich die Antragstellerin mit ihrem gerichtlichen Eilantrag zur Wehr. Sie meint, dass die Verfüllung mit Beton nicht nötig sei. Vielmehr reiche das Einbringen von Pfählen und Erde unter das Fundament des einsturzgefährdeten Wohngebäudes aus.

Die 13. Kammer hat den Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf vorbeugende Unterlassung obliege es der Antragstellerin darzulegen, dass die vom Antragsgegner veranlassten Sicherungsmaßnahmen rechtswidrig seien. Dies sei jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei als Verhaltensstörerin zu Recht in Anspruch genommen worden. Die Maßnahme sei auch erforderlich. Es sei unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahr im Verzug nicht erkennbar, dass der Vorschlag der Antragstellerin, die Grube mit Erde zu verfüllen, in gleicher Weise wirksam sei wie die Verfüllung mit verdichtetem Material. Im Übrigen stehe noch gar nicht fest, dass der Antragsgegner Beton als Füllmaterial wählen werde, was die Antragstellerin abwenden wolle. Die Rede sei bislang nur von nicht näher bezeichnetem verdichtetem Material.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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