Soziale Sicherheit nach dem Brexit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/27518) für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) vorgelegt. Der Entwurf war in Folge des Brexit nötig geworden: Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits mit seinem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit regelt die künftige Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR). Die Regelungen sind nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Mit dem Gesetz sollen die für das Protokoll zuständige deutsche Behörde, die deutschen Verbindungsstellen, die zuständigen deutschen Stellen für die Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die deutschen Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt werden. Die Zuständigkeiten sollen den bisherigen Zuständigkeiten entsprechen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 337/2021

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Arbeitnehmer-Entsendung nach dem Brexit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/27517) für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Großbritannien und Nordirland in Folge des Brexit vorgelegt. Er bezieht sich auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

Das Protokoll sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbstständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden. „Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und liegt vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von Großbritannien aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmer“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Das Gesetz schafft die juristischen Voraussetzungen dafür, dass diese Regeln weiter angewendet werden können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 337

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Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung zusätzlicher FFP 2-Masken durch das zuständige Jobcenter. Dies entschied das SG Osnabrück in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 16.03.2021 zum Beschluss S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER vom 10.03.2021 (rkr)

Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung zusätzlicher FFP2-Masken durch das zuständige Jobcenter. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück am 10. März 2021 in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (Az. S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER).

Die Antragsteller – ein Vater und sein erwachsener Sohn – beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“). Unter Hinweis auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 12 AS 213/21 ER) beantragten sie beim zuständigen Jobcenter die Übernahme von Kosten für zusätzliche FFP2-Masken. Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, dass ein besonderer Mehrbedarf nicht erkennbar sei. Die Antragsteller hätten – wie alle anderen Empfänger von Grundsicherungsleistungen auch – jeweils einen Gutschein für zehn kostenlose FFP2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten. Diese könnten auch wiederverwendet werden. Darüber hinaus sei es nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht verpflichtend, FFP2-Masken zu tragen; medizinische Masken seien ausreichend.

Die Antragsteller haben im gerichtlichen Eilverfahren demgegenüber jeweils geltend gemacht, vierzehn FFP2-Masken wöchentlich zu benötigen, da sonst ihr Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt werde. Die Masken seien notwendig für den Straßenbahn- und Busverkehr, den Supermarkt, das Treppenhaus sowie für Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten. Masken seien nur zur einmaligen Anwendung gedacht.

Das Sozialgericht hat dieser Ansicht widersprochen und die Anträge abgelehnt, da kein sogenannter Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorliege. Zwar ergibt sich im Rahmen der Corona-Pandemie ein besonderer Bedarf für Schutzmasken, der bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt worden sei. Jedoch haben die Antragsteller jeweils zehn FFP2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten, welche nach einer Empfehlung der FH Münster auch bis zu fünfmal nach Trocknung an der frischen Luft wiederverwendet werden können. Die genannten Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten seien – so das Gericht in seiner Begründung – als persönliche Kontakte nach § 1 Satz 1 Niedersächsischen Corona-Verordnung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das Gericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Ende April 2021 die Auszahlung einer 150 Euro-Soforthilfe für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erfolge, mit der vorrangig pandemiebedingte Mehrbedarfe zu decken seien. Den Antragstellern sei jeweils zuzumuten, die Zeit bis Ende April durch anderweitige Umschichtungen zu überbrücken.

Der genannten Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe ist das Gericht ausdrücklich nicht gefolgt. Nach Ansicht des Sozialgerichts Osnabrück geht die dort vorgenommene Bedarfsermittlung an der Lebensrealität vorbei, denn ein durchschnittlicher wöchentlicher Bedarf von 20 Masken bestehe nicht. Gegebenenfalls sei es den Antragstellern unbenommen, einen weitergehenden Bedarf (beispielsweise für regelmäßige Pflegeheimbesuche) geltend zu machen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Beschwerde gemäß §§ 172, 144 SGG nicht zulässig ist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lautet:

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Quelle: SG Osnabrück

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Schlussanträge zur Flugannullierung wegen von Pilotengewerkschaften organisierter Streik

Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften organisierter Streik einen außergewöhnlichen Umstand dar, aufgrund dessen die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung befreit sein kann, Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung für die betreffenden Flüge zu leisten. Für die Befreiung hat die Fluggesellschaft jedoch nachzuweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese Annullierung oder Verspätung zu vermeiden (Rs. C-28/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.03.2021 zu den Schlussanträgen C-28/20 vom 16.03.2021

Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften organisierter Streik grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar, aufgrund dessen die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung befreit sein kann, Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung für die betreffenden Flüge zu leisten.

Für die Befreiung hat die Fluggesellschaft jedoch nachzuweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese Annullierung oder Verspätung zu vermeiden.

Airhelp, ein Unternehmen, an das ein Fluggast der Fluggesellschaft SAS seinen etwaigen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung1 abgetreten hat, begehrt von dieser Gesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro, weil der am 29. April 2019 geplante Flug, den der Fluggast von Malmö nach Stockholm nehmen sollte, am selben Tag wegen eines Streiks von SAS-Piloten in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde.

SAS vertritt die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die geforderte Ausgleichszahlung zu leisten, da der Streik einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstelle, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Der Streik der Piloten wurde durch deren Gewerkschaften organisiert, nachdem diese den bisherigen Tarifvertrag mit SAS, der 2020 hätte auslaufen sollen, vorzeitig gekündigt hatten. Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag liefen seit März 2019. Der Streik dauerte sieben Tage – vom 26. April 2019 bis zum 2. Mai 2019 – und veranlasste SAS, mehr als 4.000 Flüge zu annullieren, wovon ca. 380.000 Fluggäste betroffen waren. Es handele sich – so SAS – um einen der größten Streiks der Luftverkehrsbranche, der je verzeichnet worden sei. Wenn jeder der Fluggäste Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung gehabt hätte, hätte dies nach den Berechnungen von SAS Kosten in Höhe von ca. 117.000.000 Euro zur Folge.

Das von Airhelp angerufene Attunda tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda, Schweden) hat den Gerichtshof um Auslegung der Fluggastrechteverordnung gebeten. In seinen Schlussanträgen vom 16.03.2021 vertritt Generalanwalt Priit Pikamäe erstens die Auffassung, dass ein Streik, der auf den Aufruf einer Gewerkschaft im Rahmen der Ausübung des Streikrechts durch die Belegschaft der Fluggesellschaft organisiert werde, um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen einzufordern, einen befreienden „außergewöhnlichen Umstand“2 darstelle, sofern er nicht durch eine vorherige Entscheidung des Unternehmens, sondern durch die Forderungen der Arbeitnehmer ausgelöst werde.

Ein solcher Streik erfülle – so der Generalanwalt – die beiden vom Gerichtshof für diese Einstufung festgelegten Kriterien, da er nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sei und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sei.

Die Entscheidung, einen Streik auszurufen, werde nämlich von den Gewerkschaftsvertretern der Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tarifautonomie getroffen und liege somit außerhalb der Entscheidungsstrukturen der betroffenen Fluggesellschaft. Obwohl Streiks zum wirtschaftlichen Leben eines jeden Unternehmens gehörten, habe dieses keine Kontrolle über die Entscheidungen einer Gewerkschaft. Daraus folge, dass die Fluggesellschaft in der Regel keinen rechtlich bedeutsamen Einfluss darauf habe, ob ein Streik stattfinde, selbst wenn es sich um ihre eigene Belegschaft handele.

Der Generalanwalt stellt fest, dass die Interessen der Sozialpartner durch die Unionsrechtsordnung grundsätzlich in gleicher Weise geschützt seien. Als Arbeitgeber habe die Fluggesellschaft das Recht und die Verantwortung, im Rahmen der Tarifautonomie der Sozialpartner eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern auszuhandeln. Dagegen könne sie für die Folgen kollektiver Maßnahmen der Belegschaft nicht allein verantwortlich gemacht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Ausgleichsanspruch von Fluggästen für Arbeitskämpfe „instrumentalisiert“ werde.

Zweitens weist der Generalanwalt darauf hin, dass eine Fluggesellschaft aufgrund eines „außergewöhnlichen Umstands“ von ihrer Ausgleichspflicht nur dann befreit sei, wenn sie nachweisen könne, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs zu verhindern. Angesichts der Kapazitäten ihres Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt könnten von ihr jedoch keine nicht tragbaren Opfer verlangt werden.

Daher hat die Fluggesellschaft nach Auffassung des Generalanwalts alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Interessen und mittelbar die der Fluggäste zu wahren, auch bei den zuständigen Gerichten zu beantragen, die Rechtswidrigkeit der kollektiven Maßnahmen festzustellen und gegebenenfalls deren Beendigung anzuordnen.

Darüber hinaus müsse sie eine ausreichende Zeitreserve vorsehen, um etwaige unvorhergesehene Umstände aufzufangen, der Vorankündigung des von der Gewerkschaft ausgerufenen Streiks Rechnung tragen, ihre materiellen und personellen Ressourcen organisieren, um eine Kontinuität des Betriebs zu gewährleisten, und den Zugang zu Flügen anderer Fluggesellschaften erleichtern.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Im Urteil Krüsemann u. a. vom 17. April 2018 (C-195/17 u. a..; siehe auch CP Nr. 49/18) hatte der Gerichtshof entschieden, dass die Ausrufung eines „wilden Streiks“, der von den Arbeitnehmern selbst (und nicht von einer Gewerkschaft) als Reaktion auf die „überraschende Ankündigung“ der Fluggesellschaft, das Unternehmen umzustrukturieren, organisiert wurde, keinen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellt. Im Hinblick auf die erheblichen tatsächlichen Unterschiede lässt sich diese Beurteilung nach Ansicht des Generalanwalts auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragen.

Quelle: EuGH

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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Insolvenzen

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zahl der Insolvenzen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/27225) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Nach Ansicht der Fragesteller haben die Maßnahmen der Bundesregierung das Problem der drohenden Insolvenzen nicht verhindert, sondern nur vertagt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.03.2021

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zahl der Insolvenzen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/27225) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26756). Nach Ansicht der Fragesteller haben die Maßnahmen der Bundesregierung das Problem der drohenden Insolvenzen nicht verhindert, sondern lediglich vertagt.

Wie die Bundesregierung auf der Basis von Daten des Statistischen Bundesamts schreibt, wurden im Zeitraum von Januar bis November 2020 14.621 Unternehmensinsolvenzen beantragt. 171.556 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien von diesen Insolvenzen im Zeitraum Januar bis November 2020 direkt betroffen. Es werde nicht erhoben, wie viele Insolvenzen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Für Januar 2021 habe das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass die vorläufige Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen im Vormonatsvergleich um fünf Prozent gesunken sei und um 34 Prozent niedriger als im Januar 2020 gelegen habe.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 333/2021

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Bundesregierung legt Gesetzentwurf zum autonomen Fahren vor

Autonome Fahrzeuge sollen künftig bundesweit ohne einen physisch anwesenden Fahrer in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können. Um dafür einen Rechtsrahmen zu schaffen, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren“ (19/27439) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.03.2021

Autonome Fahrzeuge sollen künftig bundesweit ohne einen physisch anwesenden Fahrer in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können. Um dafür einen Rechtsrahmen zu schaffen, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren“ (19/27439) vorgelegt.

Damit die Potenziale dieser Technologien gehoben werden können und die Teilhabe der Gesellschaft daran ermöglicht wird, bedarf es laut Bundesregierung der Umsetzung weiterer Schritte zur Einführung entsprechender Systeme in den Regelbetrieb. Anknüpfend an die bisherigen rechtlichen Vorgaben des Achten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion stelle sich die Notwendigkeit dar, über die im öffentlichen Straßenverkehr bereits mögliche Erprobung autonomer, führerloser Fahrzeuge hinauszugehen und deren Regelbetrieb einzuleiten. Zunächst sollen der Vorlage zufolge autonome Fahrzeuge dafür in festgelegten Betriebsbereichen eingesetzt werden können. Mangels internationaler, harmonisierter Vorschriften brauche es bei derart weitreichenden technischen Entwicklungen Regelungen des Gesetzgebers zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion sowie zu den Anforderungen an die Beteiligten und an das Fahrzeug selbst.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 329/2021

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Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung

Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des VG Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden (Az. 14 L 37/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zum Beschluss 14 L 37/21 vom 04.03.2021

Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden.

Der Antragsteller produziert und vertreibt u. a. CBD-haltige Kapseln und Öle. Bei Betriebsprüfungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegenüber sofort vollziehbar das Herstellen und Inverkehrbringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltsstoff. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller. Er ist u. a. der Auffassung, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen Lebensmittel im Sinne der sog. Novel-Food-Verordnung – VO (EU) 2015/2283 -. Das Bezirksamt habe ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Untersagung nicht berücksichtigt. Da es an Hinweisen auf eine gesundheitsschädliche Wirkung derartiger Lebensmittel fehle, bestehe jedenfalls kein besonderes Vollziehungsinteresse.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Untersagung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Nach der Novel-Food-Verordnung dürften nur zugelassene und in einer von der Union erstellten Liste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Daran fehle es hier. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung, denn es gäbe keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag (15. Mai 1997). Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, für welches die Novel-Food-Verordnung nicht gelte. Denn er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinne der sog. Aromen-Verordnung – VO (EG) 1334/2008 -. Es sei weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers vornehmlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes trotz wirtschaftlicher Nachteile für den Antragsteller rechtmäßig. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr sei insoweit nicht erforderlich. Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Träge Augen – Impfschaden nicht nachgewiesen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Impfschaden nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen ist. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reicht für einen Entschädigungsanspruch nicht aus (Az. L 10 VE 11/16).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zum Urteil L 10 VE 11/16 vom 28.01.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Impfschaden nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen ist. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reicht für einen Entschädigungsanspruch nicht aus.

Zugrunde lag das Verfahren eines Soldaten (geb. 1988) aus dem Landkreis Oldenburg. Zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes wurde er im Jahre 2010 gegen Gelbfieber geimpft. In der Folgezeit klagte der Mann über eine Verlangsamung der Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit. In einer ersten Einschätzung hielt der Truppenarzt einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausfällen und der Impfung für möglich.

Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab, da es Hinweise dafür gäbe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei.

Demgegenüber verwies der Mann auf Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte, die einen Zusammenhang für möglich hielten. Sofern es früher schon zu Verzögerungen der Blickbewegungen gekommen sei, liege dies nach Ansicht des Mannes an Überarbeitung.

Auf Grundlage mehrerer ausführlicher Gutachten hat das LSG die Rechtsauffassung der Bundeswehr bestätigt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Impfung für die Erkrankung (med. Rhombenzephalitis) ursächlich gewesen ist. Die genaue Ursache sei nicht bekannt. Ursachen vieler neurologischer Erkrankungen seien wissenschaftlich noch nicht erforscht. Maßgeblich sei der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft gemäß den Arbeitsergebnissen der Ständigen Impfkommission und der weltweiten Begleitforschung zu etwaigen Impfschäden. Obwohl der verwendete Impfstoff schon in über 600 Millionen Dosen verimpft worden sei, gäbe es im wissenschaftlichen Schrifttum keine Berichte über ähnliche Fälle. Dies sei ein Indiz für anderweitige Gründe zumal der Mann schon vor der Impfung erste Symptome der Krankheit gezeigt habe. Die Gutachter hätten Überarbeitung als medizinische Ursache der Veränderung der Augenbewegungen ausgeschlossen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat eine Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.03.2021 zum Urteil 6 Sa 824/20 vom 12.03.2021

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d. h. noch 2,5 Arbeitstage. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Richtlinienvorschlag zur Lohntransparenz vorgelegt

EU-Kommissionpräsidentin von der Leyen hatte in ihren politischen Leitlinien angekündigt, neue verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz vorzulegen. Die EU-Kommission hat nun einen Richtlinienvorschlag dazu veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.03.2021

Die EU-Kommissionpräsidentin, Ursula von der Leyen, hatte in ihren politischen Leitlinien angekündigt, neue verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz vorzulegen, um gegen das geschlechtsspezifische Lohngefälle, das sich laut Eurostat auf 14,1 % in der EU beläuft, vorzugehen.

Die Europäische Kommission hat nun am 04.03.2021 einen Richtlinienvorschlag dazu veröffentlicht. Er soll die Wahrung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen. Die Ziele sollen durch Maßnahmen wie die Schaffung von Lohntransparenz innerhalb der Organisation oder die Stärkung der Durchsetzungsmechanismen erreicht werden.

Die Richtlinie beruht auf einer Mindestharmonisierung, wobei die EU-Mitgliedstaaten höhere Standards festzulegen können. Sie gilt für Arbeitgeber im privaten und öffentlichen Sektor und für alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeitbeschäftigten, befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Personen mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen.

Maßnahmen zur Lohntransparenz

  • Transparenz bei der Festlegung des Entgelts und der Laufbahnentwicklung: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern eine Beschreibung der Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts und ihrer Laufbahnentwicklung in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung.
  • Auskunftsrecht für Arbeitnehmer: Gestützt auf die Empfehlungen der EU-Kommission von 2014 ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer jährlich über ihr Recht auf Erhalt dieser Informationen zu informieren und die angeforderten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist bereitzustellen. Für Arbeitnehmer mit Behinderungen sind diese Informationen auf deren Verlangen in barrierefreien Formaten zu übermitteln. Arbeitnehmer können dieses Auskunftsersuchen auch über Arbeitnehmervertreter oder Gleichbehandlungsstellen einreichen.
  • Arbeitgeber können verlangen, dass Arbeitnehmer diese Informationen nur zur Verteidigung ihres Rechts auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit verwenden und die Informationen nicht anderweitig verbreiten.
  • Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle: Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ihrer Organisation veröffentlichen. Dies gilt auch für ergänzende oder variable Bestandteile, die über das feste Grundentgelt hinausgehen. Diese Informationen sind jährlich in benutzerfreundlicher Weise auf der Website oder anderweitig öffentlich zugänglich zu machen (beispielsweise Berücksichtigung der Informationen im Lagebericht). Des Weiteren sind sie einer von den EU-Mitgliedstaaten einzurichtenden bzw. zu benennenden Überwachungsstelle zu übermitteln. Die EU-Mitgliedstaaten sollten die Überwachungsstelle damit beauftragen, die von den Arbeitgebern erhaltenen Daten zum Lohngefälle zu aggregieren, ohne letztere zusätzlich zu belasten. Die Überwachungsstelle sollte diese Daten veröffentlichen, damit die Daten der einzelnen Arbeitgeber, Sektoren und Regionen des betreffenden Mitgliedstaats verglichen werden können.
  • Um die Belastung für Arbeitgeber zu verringern, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Informationen auf der Grundlage von Verwaltungsdaten wie etwa Daten, die Arbeitgeber den Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden übermitteln, zu erstellen. Sie könnten außerdem beschließen, diese Informationen nicht nur für diejenigen Arbeitgeber einzuholen, die zur Entgeltberichterstattung verpflichtet sind, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen.
  • Gemeinsame Entgeltbewertung: Ergibt die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 % und kann der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vornehmen. Sollten ungerechtfertigte Ungleichheiten beim Entgelt festgestellt werden, sind Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
  • Lohntransparenz vor der Beschäftigung: Arbeitgeber müssen das an den künftigen Arbeitnehmer zu zahlende Einstiegsentgelt oder dessen Spanne in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch angeben. Zudem ist es Arbeitgebern untersagt, künftige Arbeitnehmer nach ihrer Lohnentwicklung in ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis zu befragen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer über die notwendigen Informationen verfügen, um ausgewogene und faire Verhandlungen über ihre Löhne und Gehälter führen zu können, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis eingehen.

Opfer von Entgeltdiskriminierung haben das Recht, eine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden einzufordern. Zudem sieht der Richtlinienvorschlag eine Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber vor. Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter können im Namen von Arbeitnehmern in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren tätig werden und bei Sammelklagen auf gleiches Entgelt federführend sein.

Die EU-Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts festlegen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Auswirkungen des Umsetzungsrechtsaktes auf Kleinstunternehmen und KMU zu prüfen, um sie nicht unnötig zu belasten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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