EuGH zum Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme Werbung nur regional zu zeigen

EuGH, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Urteil C-555/19 vom 03.02.2021

Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme Werbung nur regional zu zeigen, könnte gegen das Unionsrecht verstoßen.

Dieses umfassende Verbot könnte nämlich zum einen über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den pluralistischen Charakter des Fernsehprogrammangebots zu wahren, indem den regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern die Einnahmen aus der regionalen Fernsehwerbung vorbehalten bleiben, und zum anderen könnte es zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet führen.

Die Gesellschaft österreichischen Rechts Fussl Modestraße Mayr GmbH betreibt in Österreich und im Freistaat Bayern (Deutschland) eine Kette von Modegeschäften. Im Jahr 2018 schloss sie einen Vertrag mit der SevenOne Media GmbH, der Vermarktungsgesellschaft des deutschen Fernsehveranstalters ProSiebenSat.1. Dieser Vertrag betraf auf den Freistaat Bayern beschränkte Ausstrahlung von Werbung im Rahmen des bundesweiten Programms von ProSieben.

SevenOne Media verweigerte jedoch die Erfüllung dieses Vertrags. Seit dem Jahr 2016 untersagt ein von den Bundesländern geschlossener Staatsvertrag es den Fernsehveranstaltern nämlich, in ihr bundesweit ausgestrahltes Programm Fernsehwerbung aufzunehmen, die nur regional gezeigt wird. Durch dieses Verbot soll den regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern, indem ihnen die Einnahmen aus der regionalen Fernsehwerbung vorbehalten bleiben, eine Einnahmequelle und damit ihr Fortbestand gesichert werden, um es ihnen zu ermöglichen, zum pluralistischen Charakter des Fernsehprogrammangebots beizutragen. Das Verbot ist mit einer „Öffnungsklausel“ versehen, die es den Bundesländern ermöglicht, regionale Werbung im Rahmen des bundesweiten Programms zu erlauben.

Unter diesen Umständen möchte das mit dem Rechtsstreit über die Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags befasste Landgericht Stuttgart (Deutschland) wissen, ob ein solches Verbot mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Diese Rechtssache veranlasst den Gerichtshof u. a. dazu, bestimmte in seiner Rechtsprechung zum freien Dienstleistungsverkehr aufgestellte Grundsätze anzuwenden und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) im besonderen Kontext eines Verbots regionaler Werbung auf nationalen Fernsehsendern auszulegen. Bei einer solchen Prüfung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass über Internetplattformen Werbedienstleistungen erbracht werden, die eine Konkurrenz für die herkömmlichen Medien darstellen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens führt der Gerichtshof zur Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste1 aus, dass ihr Art. 4 Abs. 1, wonach die Mitgliedstaaten in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorsehen können, um den Schutz der Interessen der Zuschauer sicherzustellen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Denn das fragliche Verbot fällt zwar in einen von der Richtlinie koordinierten Bereich, nämlich den der Fernsehwerbung, betrifft jedoch eine spezielle Materie, die durch keinen Artikel der Richtlinie geregelt wird und darüber hinaus nicht das Ziel des Schutzes der Zuschauer verfolgt. Das Verbot kann daher nicht als „ausführlichere“ oder „strengere“ Bestimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie eingestuft werden, so dass ihm diese Vorschrift nicht entgegensteht.

Zweitens stellt der Gerichtshof zur Vereinbarkeit des fraglichen Verbots mit dem durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehr zunächst fest, dass ein solches Verbot zu einer Beschränkung dieser Grundfreiheit führt, zum Nachteil sowohl der Anbieter von Werbedienstleistungen, also der Fernsehveranstalter, als auch der Empfänger dieser Dienstleistungen, also der Werbetreibenden, insbesondere jener, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Sodann weist er in Bezug auf die Rechtfertigung dieser Beschränkung darauf hin, dass die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann. Schließlich weist er in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung darauf hin, dass das Ziel der Aufrechterhaltung des Medienpluralismus zwar, da es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Zusammenhang steht, den nationalen Stellen ein weites Ermessen einräumt. Das fragliche Verbot muss jedoch geeignet sein, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.

Hierzu führt der Gerichtshof zum einen aus, dass das fragliche Verbot mit einem Widerspruch behaftet sein könnte, und zwar wegen des – vom nationalen Gericht zu prüfenden – Umstands, dass es nur für Werbedienstleistungen gilt, die von Fernsehveranstaltern erbracht werden, und nicht für – insbesondere lineare – Werbedienstleistungen, die im Internet erbracht werden. Dabei könnte es sich nämlich um zwei Arten auf dem deutschen Werbemarkt konkurrierender Dienstleistungen handeln, die die gleiche Gefahr für das finanzielle Wohlergehen der regionalen und lokalen Fernsehveranstalter und damit für das Ziel des Schutzes des Medienpluralismus darstellen können2. Was zum anderen die Erforderlichkeit des Verbots betrifft, könnte sich eine weniger beschränkende Maßnahme aus der tatsächlichen Umsetzung der durch die „Öffnungsklausel“ vorgesehenen Erlaubnisregelung in den Bundesländern ergeben. Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob diese a priori weniger einschränkende Maßnahme tatsächlich so erlassen und durchgeführt werden kann, dass das verfolgte Ziel in der Praxis erreichbar ist.

Drittens stellt der Gerichtshof zu der durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit fest, dass sie einem Verbot regionaler Werbung auf nationalen Fernsehsendern wie dem in der fraglichen nationalen Maßnahme enthaltenen nicht entgegensteht. Dieses Verbot beruht nämlich im Wesentlichen auf einer Abwägung zwischen der Freiheit der nationalen Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden zur kommerziellen Meinungsäußerung einerseits und dem Schutz des Medienpluralismus auf regionaler und lokaler Ebene andererseits. Insoweit durfte der deutsche Gesetzgeber – ohne das weite Ermessen, das ihm in diesem Rahmen zusteht, zu überschreiten – davon ausgehen, dass die Wahrung des öffentlichen Interesses Vorrang vor dem privaten Interesse der nationalen Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden haben soll.

Viertens kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass auch der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung dem fraglichen Verbot nicht entgegensteht, sofern es nicht zu einer Ungleichbehandlung der nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von – insbesondere linearer – Werbung im Internet in Bezug auf die Ausstrahlung von Werbung auf regionaler Ebene führt. Insoweit muss das nationale Gericht prüfen, ob sich die Situation der nationalen Fernsehveranstalter und die Situation der Anbieter von – insbesondere linearen – Werbedienstleistungen im Internet in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der regionalen Werbung in den ihre jeweilige Situation kennzeichnenden Merkmalen – insbesondere den üblichen Formen der Nutzung von Werbedienstleistungen, der Art ihrer Erbringung oder dem rechtlichen Rahmen, in den sie sich einfügen – erheblich voneinander unterscheiden.

Fußnoten

1 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1).

2 Die Umstände des Ausgangsverfahrens sind insoweit im Wesentlichen mit jenen vergleichbar, die dem Urteil vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, zugrunde lagen (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 56/08).

Quelle: EuGH

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Roam-Like-At-Home: Einigung zwischen Telefonica und vzbv

Der EuGH hatte nach einer Klage des vzbv gegen Telefónica entschieden, dass der Mobilfunkanbieter am 15.06.2017 Bestandskunden automatisch in den verbraucherfreundlichen „Roam-Like-At-Home“-Tarif hätte umstellen müssen. Der vzbv und Telefónica haben sich über die Folgen dieses Urteils inzwischen verständigt. Verbraucher profitieren hiervon auf verschiedene Weise.

vzbv, Pressemitteilung vom 03.02.2021

  • Mobilfunkanbieter mussten ihre Kunden zum 15.06.2017 automatisch auf den regulierten EU-Roaming-Tarif umstellen, soweit diese der Umstellung nicht widersprochen haben.
  • Telefónica holt dies nach einem EuGH-Urteil für entsprechende Bestandskunden nun nach.
  • Vereinbarung sieht auch eine Erstattungsmöglichkeit von Roaming-Entgelten durch Telefónica vor.

Am 3. September 2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einer Klage des vzbv gegen Telefónica entschieden, dass der Mobilfunkanbieter am 15. Juni 2017 Bestandskunden automatisch in den verbraucherfreundlichen „Roam-Like-At-Home“-Tarif hätte umstellen müssen. Der vzbv und Telefónica haben sich über die Folgen dieses Urteils inzwischen verständigt. Verbraucher profitieren hiervon auf verschiedene Weise.

Telefónica wird die noch erforderlichen Umstellungen in den regulierten Roaming-Tarif nachholen. Kunden haben die Möglichkeit dieser Umstellung zu widersprechen, etwa weil der alternative Roaming-Tarif für die betroffenen Kunden vorteilhafter sein kann. Telefónica wird sie hierüber rechtzeitig und individuell informieren.

Außerdem wird Telefónica von ihren betroffenen Kunden ab dem 3. September 2020 bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf den regulierten EU-Roaming Tarif entweder keine Entgelte erheben, die über die bei Anwendung des regulierten EU-Roaming Tarifs hinausgehen, oder diese Entgelte automatisch zurückerstatten, zum Beispiel per Gutschrift.

Telefónica setzt damit die Vorgaben des EuGHs um.

Erstattung von Roaming-Entgelten

Darüber hinaus haben Telefónica und der vzbv vereinbart, dass Telefónica Verbrauchern in bestimmten Fällen Roaming-Entgelte erstatten wird. Die zu erstattenden Entgelte für Telefonate könnten etwa als „Verbindungen innerhalb der EU“, für Internetverbindungen zum Beispiel als „Roaming Day Packs“ auf der Rechnung erschienen sein, deren Kosten sich beispielsweise auf 1,99 Euro pro Tag im Ausland beliefen.

Verbraucher können die Erstattung verlangen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Kunde hat mit Telefónica bereits vor dem 15. Juni 2017 einen Mobilfunkvertrag geschlossen.
  • Der Kunde hat den Mobilfunkvertrag nach dem 15. Juni 2017 innerhalb der Europäischen Union, beziehungsweise in Liechtenstein, Norwegen oder Island verwendet. Telefónica hat dafür Roaming-Entgelte in Rechnung gestellt, die bei einer Nutzung in Deutschland nicht angefallen wären.
  • Die Höhe der Entgelte müssen Kunden anhand geeigneter Belege wie Rechnungen oder Einzelverbindungsnachweisen darlegen.

Telefónica hat dazu unter https://www.o2online.de/service/roaming-pruefung/ eigens einen Bereich in ihrem Kundenportal eingerichtet, über den die Kunden ihre Ansprüche geltend machen können.

„Der vzbv begrüßt die Einigung mit Telefónica. Dem vzbv war wichtig, dass Verbrauchern etwaig zu viel gezahlte Roaming-Entgelte unkompliziert erstattet werden. Dem wird Telefónica nun gegen entsprechenden Nachweis nachkommen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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EU-Kommission ruft zu Feedback für den Rechtsstaatlichkeitsbericht 2021 auf

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.02.2021

Die Europäische Kommission hat am 02.02.2021 eine gezielte Konsultation gestartet, um für den zweiten jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht die Interessengruppen um Informationen über Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten und in der Union zu bitten. Ziel der Konsultation ist es, die Bewertung der Kommission mit sachlichen Informationen über die Entwicklungen vor Ort zu unterfüttern.

In der letzten Ausgabe des Rechtsstaatlichkeitsberichts hatte die Kommission erfolgreich eine erste gezielte Konsultation der Interessengruppen durchgeführt, bei der über 200 Interessengruppen schriftliche Beiträge lieferten. Dazu gehörten EU-Agenturen, nationale und europäische Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsverbände. Der Rechtsstaatlichkeitsbericht ist das Herzstück des neuen umfassenden Europäischen Rechtsstaatlichkeitsmechanismus, ein präventives Instrument, das die Rechtsstaatlichkeit fördern und verhindern soll, dass Herausforderungen entstehen oder sich verschlechtern.

Der erste Rechtsstaatlichkeitsbericht wurde am 30. September 2020 veröffentlicht, als eine der Schlüsselinitiativen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2020. Die Konsultation ist bis zum 8. März 2021 online verfügbar.

Quelle: EU-Kommission

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Verfassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis einer Anwaltsvollmacht erfolgreich

Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die in der Sache die Frage betrifft, welche Anforderungen an den Nachweis einer Anwaltsvollmacht zu stellen sind (Az. VGH B 71/20).

VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.02.2021 zum Beschluss VGH B 71/20 vom 28.01.2021

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die in der Sache die Frage betrifft, welche Anforderungen an den Nachweis einer Anwaltsvollmacht zu stellen sind.

Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2019 als Betroffener in einem Bußgeldverfahren wegen einer ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung angehört. Sein Bevollmächtigter wandte sich im November 2019 mit einem Schreiben an die Verwaltungsbehörde, in dem er in der Betreffzeile das Aktenzeichen und den Namen des Beschwerdeführers angab, im Fließtext aufgrund eines Versehens allerdings die Vertretung einer näher bezeichneten Firma anzeigte. Wenige Tage später legte der Bevollmächtigte mit weiterem Schreiben – nunmehr ausschließlich namens des Beschwerdeführers – Einspruch gegen den zwischenzeitlich zugestellten Bußgeldbescheid ein und erhielt auf seinen Antrag hin Akteneinsicht. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht bestimmte dieses den Hauptverhandlungstermin zunächst auf Mitte April 2020, verlegte diesen sodann auf Juni 2020 und zuletzt auf Anfang August 2020. Auf schriftlichen Antrag seines Bevollmächtigten wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Im Juni 2020 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Einspruch von November 2019 nach vorläufiger Einschätzung nicht wirksam eingelegt worden sei, da trotz wiederholter Aufforderung keine Verteidigervollmacht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers eine auf den 30. Mai 2020 datierte und unterschriebene Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 verwarf das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig. Zwar sei das Einspruchsschreiben des Verteidigers grundsätzlich fristwahrend bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingegangen. Es genüge jedoch nicht den Anforderungen an einen wirksamen Einspruch. Hierfür sei erforderlich, dass die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erteilt worden und dies auch nachgewiesen sei. Daran fehle es. Die am 27. Juni 2020 eingereichte Vollmacht sei ersichtlich erst am 30. Mai 2020 unterzeichnet worden. Dieser Zeitpunkt liege jedoch deutlich nach dem Zeitpunkt der Einspruchseinlegung. Auf die sofortige Beschwerde bestätigte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts.

Die gegen die beiden gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Die Entscheidungen des Amts- sowie des Landgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 124 der Landesverfassung als einer prozessrechtlichen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips folge das Verbot, den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Dem Richter sei es insbesondere verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen.

Mit diesen Vorgaben seien die angegriffenen Beschlüsse nicht zu vereinbaren, da sie die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht überspannten. Werde der Einspruch im Bußgeldverfahren durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spreche – auch vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege – in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt sei. Eine andere Beurteilung lasse sich allenfalls bei dem Vorliegen konkreter, gegen eine Bevollmächtigung sprechender Anhaltspunkte rechtfertigen. Davon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Zwar enthalte der erste Schriftsatz des Bevollmächtigten den Hinweis auf die Vertretung einer anderen Firma. Unter Berücksichtigung seiner nachfolgenden Schriftsätze und Anträge, in denen stets das korrekte Aktenzeichen sowie der Name des Beschwerdeführers angegeben worden seien, handele es sich aber offensichtlich um ein Schreibversehen.

Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer mit der späteren Vorlage der Vollmachtsurkunde aber auch das Bestehen einer Bevollmächtigung nachgewiesen. Offenkundig unzutreffend sei in diesem Zusammenhang die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, durch die Vorlage einer nach Ablauf der Einspruchsfrist unterschriebenen Vollmachtsurkunde könne der Nachweis einer Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht geführt werden. Da eine Vollmacht zur Einlegung eines Einspruchs nach allgemeiner Auffassung auch bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1912 nicht schriftlich erteilt werden müsse, verkürze es den Rechtsschutz des Betroffenen unangemessen, allein aus einer zu einem späteren Zeitpunkt unterschriebenen Vollmachtsurkunde auf die fehlende Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung zu schließen.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz

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Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie „Sechserpack“

Das LG München I hat der Klage einer Schauspielerin auf Auskunft über die Einnahmen des beklagten Fernsehsenders mit der Comedy-Fernsehserie „Sechserpack“ stattgegeben (Az. 21 O 19277/18).

LG München I, Pressemitteilung vom 02.02.2021 zum Urteil 21 O 19277/18 vom 29.01.2021 (nrkr)

Mit Urteil vom 29.01.2021 (Az. 21 O 19277/18) hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage einer Schauspielerin auf Auskunft über die Einnahmen des beklagten Fernsehsenders mit der Comedy-Fernsehserie „Sechserpack“ stattgegeben.

Die Klägerin wirkte als Hauptdarstellerin an der im Auftrag der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2010 produzierten Serie mit. Sie ist der Meinung, dass ihr angesichts des mit der Serie von der Beklagten erzielten wirtschaftlichen Erfolges ein Nachvergütungsanspruch zusteht. Der Erfolg der Serie sei im seinerzeit vereinbarten Honorar nicht hinreichend berücksichtigt worden. Um einen möglichen Nachvergütungsanspruch geltend machen zu können, verlangt die Klägerin zunächst, dass die Beklagte Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Verwertung der Serie „Sechserpack“ sowie die hiermit erzielten Einnahmen erteilt. Das Landgericht München I hält das Klagebegehren für weitgehend begründet.

Nach den entsprechenden Regelungen des Urheberrechtsgesetzes kann eine Schauspielerin wie die Klägerin ein zusätzliches Entgelt verlangen, wenn das ihr bezahlte Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht, die mit der Verwertung der schauspielerischen Leistungen erzielt wurden. Um die Höhe der Nachvergütung beziffern zu können, werden – wie auch hier – zunächst entsprechende Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Aus Sicht der 21. Zivilkammer ergaben sich hier aus den von der Klägerin vorgetragener Daten zur Anzahl der Ausstrahlungen und Wiederholungen sowie zu den Einschaltquoten klare Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Comedyserie im Vergleich zu anderen Comedyformaten überdurchschnittlich erfolgreich verwertet wurde. Ein Nachvergütungsanspruch scheint daher möglich, so dass der beklagte Fernsehsender zur Auskunft über die erzielten Einnahmen – einschließlich der Werbeeinnahmen – verurteilt wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Konsultation zum Insolvenzrecht

Die EU-Kommission hat eine bis zum 26.03.2021 andauernde Konsultation zum Insolvenzrecht eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.02.2021

Die EU-Kommission hat eine bis zum 26.03.2021 andauernde Konsultation zum Insolvenzrecht eingeleitet. Sie bittet insbesondere um Feedback von allen Beteiligten, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sein können, z. B. Schuldner, Insolvenzverwalter oder Angehörige der Rechtsberufe.

Laut EU-Kommission bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede in den Insolvenzrahmen der EU-Mitgliedstaaten. Dies führt zu einer Behinderung des freien Kapitalverkehrs, insb. im Hinblick auf unterschiedliche Fristen und die unterschiedliche Dauer der Verfahren sowie der insgesamt uneinheitlichen Verfahrenseffizienz. Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU) 2019/1023 legt Mindeststandards für präventive Restrukturierungsverfahren und Verfahren, die zu einer Entschuldung überschuldeter Unternehmer führen, fest. Jedoch wurden weder grundlegende Aspekte des Insolvenzrechts noch die der formellen Insolvenzverfahren harmonisiert, wie z. B. eine gemeinsame Definition des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit, Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Rangfolge der Forderungen, Anfechtungsklagen, die Identifizierung und Nachverfolgung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte etc. Die Initiative zielt daher darauf ab, diese Richtlinie um diese Aspekte zu ergänzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Weitere Kündigungen des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die gegenüber dem Leiter der Staatlichen Ballettschule Berlin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sowie die weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.06.2020 unwirksam sind (Az. 58 Ca 8230/20).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 02.02.2021 zum Urteil 58 Ca 8230/20 vom 02.02.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die gegenüber dem Leiter der Staatlichen Ballettschule Berlin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sowie die weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.06.2020 unwirksam sind.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sei ebenso wie die außerordentliche Kündigung vom 29.06.2020 bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch erklärt worden sei. Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Die Einhaltung dieser Frist habe man auf der Grundlage des vorliegenden Vortrags bezüglich der zur Begründung der Kündigungen erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Erteilung von Zeugnissen und den Abläufen zur Genehmigung von Dienstreisen nicht feststellen können.

Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sei ebenso wie die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.06.2020 bereits deshalb unwirksam, weil der Leiter der Staatlichen Ballettschule nach § 34 Abs. 2 des anzuwendenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbar sei.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: ArbG Berlin

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Kunsthistorikerin schuldet Schadensersatz

Eine Kunsthistorikerin aus Düsseldorf muss 980.000 Euro Schadensersatz an eine Erbengemeinschaft aus Essen zahlen, da sie ihre Erkundigungspflicht verletzt und ungenehmigte Nachgüsse von Skulpturen verkauft hatte. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-3 U 22/19).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.02.2021 zum Urteil I-3 U 22/19 vom 02.02.2021

Eine Kunsthistorikerin aus Düsseldorf muss 980.000 Euro Schadensersatz an eine Erbengemeinschaft aus Essen zahlen. Dies hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Johannes Gode am 2. Februar 2021 entschieden (Az. I-3 U 22/19).

Die beklagte Kunsthistorikerin hatte dem Erblasser im Jahre 2009 vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt 1.000.000 Euro verkauft. Wie der Senat feststellte, handelte es sich dabei jedoch um ungenehmigte Nachgüsse, die lediglich einen (Material-)Wert von 20.000 Euro haben.

Im Prozess hatte die Kunstberaterin geltend gemacht, die Skulpturen von ihrem damaligen Ehemann geschenkt bekommen, jedoch jahrelang nicht ausgepackt zu haben und über ihre genaue Herkunft nichts zu wissen. Bei dem damaligen Ehemann handelt es sich um einen später wegen Betruges verurteilten Kunstberater. Der Künstler hatte 22 Originalskulpturen geschaffen, umarbeiten lassen und die hier in Rede stehende Vierergruppe aus dem Originalguss bereits veräußert, als er mit dem Ehemann Abreden zur Verwendung der restlichen Skulpturen traf. Von diesem Gespräch wusste die Kunsthistorikerin.

Nach Auffassung des Gerichts hätte sie Anlass gehabt, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erkundigen, ob es sich bei den ihr geschenkten Figuren tatsächlich um Originale oder autorisierte Exemplare handelte. Weil sie diese Erkundigungspflicht verletzte und dies nicht offenlegte, muss sie für den Sachmangel der Skulpturen einstehen und der Erbengemeinschaft die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert als Schaden ersetzen.

Damit bestätigt der Senat im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2019 (Az. 6 O 251/15). Dieses richtete sich auch gegen den früheren Ehemann, der jedoch seine Berufung zurückgenommen hat.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Kosten für Check-In am Flughafen sind schon im Rahmen der Flugbuchung anzugeben

Die irische Fluggesellschaft Ryanair ist verpflichtet, schon im Rahmen des Buchungsvorgangs einer Flugbuchung die für den optionalen Check-In am Flughafen vom Fluggast zu zahlenden Kosten in bezifferter Form anzugeben. Dies ergibt sich aus einer von der Wettbewerbszentrale gegen die Airline erstrittenen Entscheidung des LG Frankfurt (Az. 3-06 O 7/20).

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 02.02.2021 zum Urteil 3-06 O 7/20 vom 12.01.2021 des LG Frankfurt (nrkr)

Wettbewerbszentrale will Klärung in dieser Grundsatzfrage

Die irische Fluggesellschaft Ryanair ist verpflichtet, schon im Rahmen des Buchungsvorgangs einer Flugbuchung die für den optionalen Check-In am Flughafen vom Fluggast zu zahlenden Kosten in bezifferter Form anzugeben. Dies ergibt sich aus einer von der Wettbewerbszentrale gegen die Airline erstrittenen Entscheidung (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2021, Az. 3-06 O 7/20 – nicht rechtskräftig).

Ryanair bietet auf seiner Internetseite die Auswahl von Flugverbindungen an, die der Verbraucher über diese Seite online buchen kann. Der Check-In ist nur dann kostenfrei, wenn der Fluggast bis zwei Stunden vor Abflug online eingecheckt hat. Tut er dies nicht, muss er am Flughafen 55 Euro pro Person für das Einchecken zahlen, wenn er den Flug antreten will. Auf diese Kosten wird im Rahmen des Buchungsvorganges nicht hingewiesen.

Die Wettbewerbszentrale hat diese Praxis als Verschweigen einer für den Fluggast wesentlichen Information beanstandet. Nachdem Ryanair eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Unterlassung.

Das Landgericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Ryanair sei sowohl nach der Luftverkehrsdiensteverordnung als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet, auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinzuweisen. Die dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Hinweise, die der Kunde nicht zwingend lesen muss, seien nicht ausreichend, weil auf diese Kosten klar und transparent hinzuweisen sei. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend.

Das Gericht folgt in seiner Entscheidung auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese – wenn auch optional – entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss.

„Bei allem Verständnis für die Digitalisierung im Tourismusbereich müssen die Kosten für solche, wenn auch optionalen, Standardleistungen für den Kunden transparent kommuniziert werden, auch, wenn schon viele Kunden von der Möglichkeit des Online-Check-Ins Gebrauch machen.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale diese Entscheidung. „Der Preis bzw. die Kosten eines Flugs stellen einen wesentlichen Parameter im hart umkämpften Wettbewerb dar. Wird hier gemogelt, indem Preisbestandteile vertuscht werden, ist der Wettbewerb zu Lasten der regeltreuen Anbieter beeinträchtigt.“, meint Breun-Goerke weiter.

Quelle: Wettbewerbszentrale

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Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG

Bei dem mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11. März 2016 zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen in das Gesetz eingefügten Erfordernis „zur Förderung der eigenen Qualifizierung“ handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Liegt es nicht vor, so kann die Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gestützt werden. So entschied das LAG Köln (Az. 5 Sa 451/20).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 01.02.2021 zum Urteil 5 Sa 451/20 vom 07.10.2020

Bei dem mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11. März 2016 (BGBL. I S. 442 ff.) zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen in das Gesetz eingefügten Erfordernis “zur Förderung der eigenen Qualifizierung” handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Liegt es nicht vor, so kann die Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gestützt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 7. Oktober 2020 entschieden.

Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin, war seit 2010 mit insgesamt fünf befristeten Verträgen bei der Beklagten beschäftigt, die eine vollständig staatlich finanzierte Ressortforschungseinrichtung ist. Der zuletzt geschlossene Vertrag vom 15. August 2018 enthielt die Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung befristet bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen wird. Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein Qualifizierungsplan beigefügt, der für die Klägerin fachliche und weitere Qualifizierungsziele enthielt. Danach sollte sie vertiefte Kenntnisse in bestimmten Themenfeldern erwerben und hierzu ein Drittmittelprojekt bearbeiten inklusive der Erstellung eines wissenschaftlichen Abschlussberichts.

Das Landesarbeitsgericht hat die Befristung für unwirksam angesehen, weil die Beschäftigung der Klägerin nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt sei. Hierbei handele es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dem hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers könne keine Geltung verschafft werden, da er in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden habe. Die Auslegung des Gesetzes ergebe vielmehr, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Die hierfür darlegungsbelastete Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die Kompetenzzuwächse hinausgingen, die mit der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit typischerweise und regelmäßig verbundenen seien.

Gegen das Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt worden.

Quelle: LAG Köln

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