Fragen und Antworten zum Registermodernisierungsgesetz

Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl sie bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Registermodernisierungsgesetz wurde nun vom Bundestag beschlossen.

Bundesregierung Mitteilung vom 28.01.2021

Verbesserung digitaler Verwaltungsleistungen

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl sie bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Registermodernisierungsgesetz wurde nun vom Bundestag beschlossen.

Das Parlament hat das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sogenannten Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes “Ordnungsmerkmal” für besonders relevante Register eingeführt, zum Beispiel dem Melderegister, Personenstandsregister und Fahrzeugregister. Dies ist ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Die neuen Regeln sind ein bedeutender Baustein für moderne Register der öffentlichen Verwaltung.

Warum wird das neue Gesetz zur Registermodernisierung überhaupt gebraucht?

Wesentliche Voraussetzung für die nutzerfreundliche Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Deutschland ist, dass Daten und Nachweise elektronisch übermittelt werden können. Das soll am besten nicht immer wieder neu geschehen, sondern “once only”. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, müssen Personenverwechslungen ausgeschlossen und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger bei der Erbringung von Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz eindeutig identifiziert werden können. Ziel des Vorhabens ist eine praxisnahe und gleichzeitig verfassungs- und datenschutzkonforme Lösung, die dennoch zügig realisiert werden kann.

Wieso eignet sich die Steuer-Identifikationsnummer für die Verwendung?

Grundvoraussetzung für eine solche Lösung ist, auf bestehenden Strukturen aufzusetzen. Die Steuer-Indentifikationsnummer wird bereits heute in einer Vielzahl von Registern gespeichert, so dass sie sich als Identifikator besonders gut eignet. Die Steuer-Identifikationsnummer ist eine “nicht-sprechende” Identifikationsnummer. Sie wird zufällig erzeugt, enthält selbst keine Informationen über den Bürger und lässt aus sich heraus auch keine Rückschlüsse auf diesen zu. Das Aufsetzen auf der Steuer-Identifikationsnummer bedeutet keinen Zugriff auf Steuerdaten.

Welche Vorteile bietet das Vorhaben für die Bürgerinnen oder Bürger?

Behörden werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr stets erneut bitten müssen, Angaben wieder und wieder zu machen und Nachweise beizufügen, die an anderen Stellen der Verwaltung bereits vorliegen. Gemeint sind damit zum Beispiel eine Meldebescheinigung oder Geburtsurkunde. Stattdessen wird es möglich, diese Nachweise mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der Behörde anzufordern, die sie bereits hat. Dadurch können die Bearbeitungszeiten deutlich verkürzt werden. Dies gelingt aber nur dann zuverlässig und schnell, wenn es unter den Behörden ein verlässliches Ordnungsmerkmal – die Identifikationsnummer – gibt.

Wie können Bürgerinnen und Bürger den Überblick behalten, was mit ihren Daten geschieht?

Ein “Datencockpit” soll jeder Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit geben, zukünftig bequem und digital nachvollziehen zu können, welche Behörde, zum Beispiel bei der Beantragung einer Leistung, zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund auf welche ihrer Daten zugegriffen hat. Das ist ein Meilenstein für mehr Transparenz.

Mit dem Registermodernisierungsgesetz ist eine wesentliche Verbesserung bei der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz verbunden. Europäische Vorgaben – insbesondere die “Single Digital Gateway-Verordnung” – verpflichten die deutsche Verwaltung zur Umsetzung dieses sogenannten Once-Only-Prinzips. Zudem sieht das Gesetz Änderungen der Abgabenordnung sowie weiterer Fachgesetze zur Verarbeitung der Identifikationsnummer zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz vor.

Quelle: Bundesregierung

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“Dinklager Goldschatz” – OLG sieht für Klage des “Finders” keine Erfolgsaussichten

Das OLG Oldenburg hat eine Entscheidung des Landgerichts bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe. Die Klage habe keine Erfolgsaussichten, denn es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor (Az. 1 W 17/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 29.01.2021 zum Beschlussl 1 W 17/20 vom 07.10.2020

Finden kann man nur Verlorengegangenes

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Landgerichts vom Mai 2020 bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe.

Ein Gartenbauunternehmen war im Sommer 2016 beauftragt, auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage Gebüsch zwischen dem Friedhofszaun und der daneben belegenen Grabreihe zu beseitigen. Während der Rodungsarbeiten entdeckte ein Mitarbeiter zwei Plastikbehälter, die mit Goldmünzen und Bargeld gefüllt waren. Er verständigte unverzüglich die Polizei, die in dem Bereich zwei weitere Plastikbehältnisse mit Goldmünzen entdeckte. Am Folgetag durchsuchte der Mitarbeiter gemeinsam mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle. Dabei wurden drei weitere mit Goldmünzen befüllte Kunststoffboxen aufgefunden. Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen im Jahr 2016 ein Wert von mehr als 500.000 Euro zukam.

Die Herkunft der Wertsachen, die sich in amtlicher Verwahrung der Stadt Dinklage befinden, ist bis heute ungeklärt. Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beansprucht nun von der Stadt Dinklage deren Herausgabe und begehrte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. Denn nach § 973 BGB wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu.

Das Landgericht – und jetzt auch das Oberlandesgericht – sahen keine Erfolgsaussichten für die Klage. Es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor. Das Fundrecht ziele auf die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Hier aber seien die Münzen und das Geld gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden. Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stammte nämlich aus dem Jahre 2016.

Weil es sich eben nicht um eine verlorene und von ihm wiedergefundene Sache handele, habe der Mann auch keinen Anspruch auf Finderlohn.

Die Gesetzeslage, so der Senat, sei insoweit klar. Der Gesetzgeber habe – so ergebe es sich auch aus den Gesetzesbegründungen – nur die Fälle regeln wollen, in denen Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden könne. Beides sei hier nicht feststellbar.

Quelle: OLG Oldenburg

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EU-Rahmen für Beihilfen in der Corona-Krise wird verlängert und erweitert

Die EU-Kommission hat beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2021 zu verlängern und den Anwendungsbereich auszuweiten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Die Europäische Kommission hat nach einer einwöchigen Konsultation der Mitgliedstaaten beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern – und den Anwendungsbereich auszuweiten. Die Obergrenzen für Hilfen an einzelne Unternehmen werden angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt. „Auf diese Weise versetzen wir die Mitgliedstaaten in die Lage, die Flexibilität der Beihilfevorschriften in vollem Umfang zu nutzen, um ihre Volkswirtschaften zu unterstützen, und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Die Kommission prüft laufend, ob eine weitere Anpassung des Befristeten Beihilferahmens nötig ist. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen sollte ursprünglich am 30. Juni 2021 auslaufen, mit Ausnahme der Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bis zum 30. September 2021 gewährt werden können. Angesichts der fortbestehenden Pandemie wird mit der heutigen Änderung die Geltungsdauer aller Maßnahmen, einschließlich der Rekapitalisierungsmaßnahmen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erhöhte Beihilfeobergrenzen

In Bezug auf begrenzte Beihilfebeträge, die nach dem Befristeten Rahmen gewährt werden, werden die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen nun effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von De-minimis-Beihilfen). Die neuen Höchstbeträge belaufen sich auf 225.000 Euro pro Unternehmen, das in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist (vorher 100.000 Euro), 270.000 Euro pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist (vorher 120.000 Euro), und 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist (vorher 800.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, kann der Staat einen Beitrag zu dem Teil der Fixkosten der Unternehmen leisten, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, und zwar in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 3 Mio. Euro).

Umwandlung von rückzahlbaren Instrumenten in direkte Zuschüsse

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit geben, bis zum 31. Dezember 2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen, wie z. B. direkte Zuschüsse, umzuwandeln. Grundsätzlich darf eine solche Umwandlung die neuen Höchstgrenzen für begrenzte Beihilfebeträge nicht überschreiten (225.000 Euro je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270.000 Euro je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 1,8 Mio. Euro je Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist). Damit sollen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie rückzahlbare Instrumente als Form der Beihilfe zu wählen.

Quelle: EU-Kommission

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Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der Anfechtung einer Vaterschaft vorgehen

Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, zu beseitigen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind nicht besteht. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 12 WF 221/20).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschluss 12 WF 221/20 vom 06.11.2020

Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, zu beseitigen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind nicht besteht. Dies hat der 12. Senat für Familiensachen mit nicht anfechtbarem Beschluss vom 06.11.2020 (Az. 12 WF 221/20) entschieden.

Der Antragsteller aus Münster will gerichtlich feststellen lassen, dass der Ehemann der Mutter eines im Juni 2020 geborenen Mädchens, der mit der Mutter seit 2013 verheiratet ist und mit ihr ebenfalls in Münster wohnt, nicht der Vater des Kindes ist, sondern er selbst.

Das Amtsgericht hat den dahingehenden Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Ehemann der Mutter des Kindes und dem Mädchen einer solchen Feststellung entgegenstehe.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung war nicht erfolgreich. Jedenfalls derzeit könne der Antragsteller – so der Senat – die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter des Kindes nicht anfechten, weil zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe, die – nach § 1600 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – eine Anfechtung durch den leiblichen Vater ausschließe. Von einer solchen Bindung könne dann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trage. Dies sei hier zu vermuten, weil der Ehemann der Mutter mit dieser verheiratet sei. Dem könne der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes und diese noch eine eigene Wohnung gehabt habe. Ebenso wenig sei es von Bedeutung, dass der Antragsteller mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind habe übernehmen wollen. Entscheidend sei vielmehr, dass der Ehemann der Mutter des Kindes spätestens seit der Geburt mit ihr und dem Kind in einem Haushalt lebe und bereit sei, die Verantwortung für seine (rechtliche) Tochter zu tragen. Zu sehen sei zwar, dass der Antragsteller in dieser Konstellation überhaupt nicht die Möglichkeit habe, rechtlich gesehen die Vaterstellung für seine mutmaßliche leibliche Tochter einzunehmen. Dies sei jedoch eine Folge der in § 1600 BGB getroffenen und aktuell geltenden gesetzlichen Regelung, nach der ein bestehender Familienverband dem Interesse des leiblichen Vaters vorgehe.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1600 Abs. 1 bis 3 BGB lautet wie folgt:

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

  1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
  2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  3. die Mutter und
  4. das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

[…]

Quelle: OLG Hamm

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Ein Radfahrer muss auf einem Wirtschaftsweg mit Schlaglöchern rechnen

Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die zu beseitigen gewesen wäre. Hierauf hat das OLG Hamm hingewiesen (Az. 11 U 126/20).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Hinweisbeschluss 11 U 126/20 vom 11.11.2020

Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die zu beseitigen gewesen wäre. Hierauf hat der 11. Zivilsenat mit Beschluss vom 11.11.2020 (Az. 11 U 126/20) hingewiesen.

In der Mitte einer fünf Meter breiten Straße in Waltrop befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die beklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich ist, ausgebessert wurde. Der Kläger will mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch mit einer Tiefe von etwa 8 cm und einer Länge von 50 bis 60 cm gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Durch den Sturz habe er Prellungen und Schürfwunden erlitten; daneben seien sein Fahrrad und die getragene Kleidung beschädigt worden. Er hat deshalb die beklagte Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von etwa 3.500 Euro in Anspruch genommen. Diese hat sich unter anderem damit verteidigt, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung handle, so dass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe.

Das Landgericht Bochum hat die Klage mit Urteil vom 10.07.2020 (Az. 5 O 134/20) abgewiesen. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Kläger zurückgenommen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 11.11.2020 darauf hingewiesen hatte, dass sie keine Aussicht auf Erfolg habe:

Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe stelle – so der Senat – für einen Radfahrer, der dort hineinfahre, zwar ein Gefahrenpotential dar. Allerdings dürfe ein Radfahrer, der – wie hier – einen Wirtschaftsweg benutze, nicht erwarten, dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke habe und deshalb über seine gesamte Breite gefahrlos befahren werden könne. Dies könne ein Radfahrer schon nach dem Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung – das Schlagloch habe sich dagegen in der Mitte der Fahrbahn befunden – nicht für sich beanspruchen. Daneben hätten Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren werden würden, wodurch Straßenschäden entstehen könnten. Deshalb hätte der Kläger auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, um selbst auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren zu können. Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe sei für einen Radfahrer deutlich erkennbar und hätte ohne Probleme umfahren werden können.

Hinweisbeschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.11.2020 (Az. 11 U 126/20, OLG Hamm), worauf die Berufung zurückgenommen worden ist; das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: OLG Hamm

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Straßenbaum gegen Porsche: Zur Haftung der Stadt bei Astbruch

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine Stadt dafür haften muss, wenn ein Straßenbaum umstürzt und hierdurch ein Fahrzeug beschädigt wird (Az. 11 U 34/20).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Urteil 11 U 34/20 vom 30.10.2020 (rkr)

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 30.10.2020 (Az. 11 U 34/20) mit der Frage zu befassen, wann eine Stadt dafür haften muss, wenn ein Straßenbaum umstürzt und hierdurch ein Fahrzeug beschädigt wird.

Der klagende Eigentümer eines Porsche 911 Carrera Cabriolet aus Essen befuhr an einem Vormittag im Juni 2016 die Kupferdreher Straße in Essen. An diesem Tag stürzte ein hangabwärts befindlicher Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche quer über die Kupferdreher Straße, nachdem bereits einige Zeit zuvor ein hangaufwärts – der Straße abgewandt – stehender Stämmling dieser Esche abgebrochen war. Baumkontrolleure der beklagten Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.

Der Kläger wirft der beklagten Stadt vor, nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um Gefahren durch einen Abbruch des Stämmlings zu vermeiden. Deshalb habe dieser Stämmling auf seinen Porsche stürzen und diesen beschädigen können. Die beklagte Stadt sei ihm gegenüber daher zur Zahlung von Schadensersatz von mehr als 50.000 Euro – im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Reparaturkosten und die Entschädigung für einen Nutzungsausfall – verpflichtet.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 09.01.2020 (Az. 4 O 297/16) dem Kläger Schadensersatz von gut 47.500 Euro zugesprochen. Nach der Vernehmung von Zeugen und der Anhörung von Sachverständigen konnte das Landgericht insbesondere davon ausgehen, dass der Stämmling der Esche auf den Porsche des Klägers gefallen war und die durch die Baumkontrolleure der beklagten Stadt erfolgten Sichtprüfungen nicht ausreichend waren.

Die Berufung der beklagten Stadt war nur zum Teil erfolgreich. Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren müssten – wie der Senat in seinem Urteil ausführt – diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich seien, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar seien. Schon aus ökologischen Gründen sei eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstünden, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhten, müssten als unvermeidbar hingenommen werden. Dennoch dürften Anzeichen nicht übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen würden. Vor diesem Hintergrund seien die bloßen Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure der beklagten Stadt unzureichend gewesen. Bei den von ihnen festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baumes – nämlich Schrägstand, Pilzbefall und Morschung – wären weitergehende Untersuchungen unter Zuhilfenahme eines Sondierstabs erforderlich gewesen. Hierdurch hätte die Ursache für das Abbrechen beider Stämmlinge, nämlich eine fortgeschrittene Fäulnisbildung, festgestellt werden müssen, woraufhin die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage hätte angeordnet werden müssen. Dann wäre es nicht mehr dazu gekommen, dass der Stämmling auf den Porsche hätte stürzen können. Dem Kläger stünde allerdings der Höhe nach nur ein Anspruch auf Schadensersatz von gut 38.000 Euro zu, weil der vom Landgericht zugesprochene Schadensbetrag wegen der von seinem – zum Schadenszeitpunkt im Betrieb befindlichen – Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr um 20 % zu mindern sei.

Quelle: OLG Hamm

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Zur Kontrollpflicht von Pflasterflächen durch Städte und Gemeinden

Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs, der zu einem Marktplatz führt, mehr als 2 cm hervorstehender Pflasterstein kann eine Gefahrenstelle sein, die zu beseitigen ist. Legt die hierfür verantwortliche Stadt oder Gemeinde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie nicht. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 11 U 72/19).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Urteil 11 U 72/19 vom 16.10.2020 (rkr)

Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs, der zu einem Marktplatz führt, mehr als 2 cm hervorstehender Pflasterstein kann eine Gefahrenstelle sein, die zu beseitigen ist. Legt die hierfür verantwortliche Stadt oder Gemeinde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie nicht. Dies hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 16.10.2020 (Az. 11 U 72/19) entschieden.

Die damals 64-jährige Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 Euro wegen der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses zur Mittagszeit im August 2017 auf dem Alten Markt in Bochum-Wattenscheid, bei dem sie sich den linken Oberarmknochen mehrfach gebrochen hat. Sie wirft der beklagten Stadt vor, eine Gefahrenquelle durch einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein, über den sie gestürzt sei und den sie nicht habe erkennen können, nicht beseitigt zu haben. Die beklagte Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert werde.

Das Landgericht Bochum hat die Klage mit Urteil vom 07.06.2019 (Az. 5 O 338/18) abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht darauf ankomme, in welcher Höhe der Pflasterstein herausgestanden habe, weil die beklagte Stadt den Markplatz jedenfalls ausreichend kontrolliert habe.

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil war nicht erfolgreich. Zwar bestünden – so der Senat – keine Zweifel daran, dass die Klägerin zur angegebenen Zeit an der angegebenen Stelle über einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert sei und sich durch den Sturz eine Fraktur des linken Oberarmknochens zugezogen habe. Auch sei klar, dass dieser Pflasterstein eine Gefahrenstelle dargestellt habe, die zu beseitigen gewesen sei. Dennoch hafte die beklagte Stadt nicht, weil sie ihre Kontrollpflicht nicht verletzt habe. Dabei müsse eine Stadt oder Gemeinde allerdings Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen, um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehöre es, die Straßen und Wege – in Abhängigkeit von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden könne aber, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren sei, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lasse. Diesen Anforderungen habe die beklagte Stadt genügt, indem sie rund fünf Tage vor dem Unfall die spätere Unfallstelle bei einer ihrer wöchentlichen Kontrollen noch durch einen Straßenbegeher habe überprüfen lassen. Für eine nicht ausreichende Kontrolle der Wegstrecke bestünden keine Anhaltspunkte. Der Pflasterstein könne sich auch kurz vor dem Unfall der Klägerin gelockert haben. Die Ungewissheit bezüglich der Ursache und dem Zeitpunkt der Lockerung gehe zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

Quelle: OLG Hamm

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Zum Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes sprechen, erhält der mutmaßliche (biologische) Vater bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 12 UF 12/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschluss 12 UF 12/18 vom 25.02.2020

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes sprechen, erhält der mutmaßliche (biologische) Vater bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat. Dies hat der 12. Senat für Familiensachen mit nicht anfechtbarem Beschluss vom 25.02.2020 (Az. 12 UF 12/18) entschieden.

Die Mutter des Kindes aus einer Stadt in Westfalen war zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter im April 2013 noch mit dem – rechtlichen – Vater verheiratet, der seiner Vaterschaft gegenüber dem zuständigen Standesamt allerdings widersprochen hatte. Die Ehe wurde im Mai 2013 rechtskräftig geschieden. Bereits seit Ende 2010 hatte die Mutter des Kindes eine intime Beziehung mit dem Antragsteller in diesem Verfahren, dem vermeintlichen biologischen Vater. Auch während der Empfängniszeit hatten der Antragsteller und die Mutter des Kindes regelmäßig Geschlechtsverkehr. Die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter scheiterte. Die Kindesmutter zog mit dem Kind im Frühjahr 2017 aus dem Haushalt des Antragstellers aus, nachdem sie seit Ende 2012 dauerhaft zusammengelebt hatten. Das Kind weist infolge eines Erbdefektes eine Fehlbildung auf. Denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung haben auch der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers.

Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen, bis zur Einleitung dieses Verfahrens keinen Gebrauch gemacht. Nun verlangt er, dass seine Vaterschaft hinsichtlich des Kindes festgestellt wird. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei zwar im Grundsatz berechtigt, die bestehende Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Allerdings sei die zweijährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen, was einer gerichtlichen Anfechtung entgegenstehe.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, der Zeitraum, in dem die Beziehung zur Mutter des Kindes bestanden habe, dürfe bei der Berechnung der Anfechtungsfrist nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus habe ihm die Mutter des Kindes damit gedroht, dass sie mit dem Kind ausziehen und er es nicht wiedersehen werde, wenn er versuchen würde, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Den Kontakt zu dem Kind habe er nicht gefährden wollen, weshalb er an der Feststellung seiner Vaterschaft bis zu dem Auszug der Mutter des Kindes gehindert gewesen sei.

Ohne Erfolg! Maßgeblich für den Fristbeginn sei – wie der 12. Senat für Familiensachen in seinem Beschluss vom 21.02.2020 ausgeführt hat -der Zeitpunkt, zu dem der mutmaßliche biologische Vater von den Umständen erfahre, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft, hier die Vaterschaft des früheren Ehemanns der Mutter des Kindes, sprechen würden. Zweifel an dessen Vaterschaft habe der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Geburt bereits deshalb haben müssen, weil er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes gehabt habe und das Kind einen Erbdefekt aufweise, den auch er selbst habe. Damit habe die zweijährige Anfechtungsfrist im April 2013 zu laufen begonnen und im April 2015 geendet. Die Frist sei auch nicht gehemmt. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass die Darstellung des Antragstellers zutreffen würde, die Mutter des Kindes habe ihm gedroht. Vielmehr habe sie den Antragsteller noch darauf hingewiesen, er müsse die Vaterschaft schriftlich anerkennen. Das habe er allerdings nicht gemacht. Lediglich im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die ihr der Antragsteller als ihr Arbeitgeber nach ihrer Trennung im Frühjahr 2017 erteilt habe, habe sie ihm gegenüber in ihrer Wut erklärt, er würde sie und das Kind nie wiedersehen. Einen solchen Satz habe sie zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Gespräch über die Anerkennung der Vaterschaft gesagt.

Quelle: OLG Hamm

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Können eine Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung einer Ehe herausverlangt werden?

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind (Az. 12 UF 183/19).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschwerdeverfahren 2 UF 183/19 vom 17.06.2020

Der 12. Senat für Familiensachen hatte sich in einem Beschwerdeverfahren (Az. 12 UF 183/19) mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind.

Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, und der Antragsgegner mit deutscher Staatsangehörigkeit sind beide in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im November 2015 heirateten sie standesamtlich. Im April 2016 schlossen sie vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung ist der Antragstellerin seitens ihres Ehemanns eine Brautgabe von 7.000 Euro versprochen worden. Im Anschluss an die religiöse Eheschließung feierten die Eheleute mit einer Vielzahl von Gästen, die ihnen Geld und Gold – unter anderem 10 goldene, dreifach gewundene Armreifen, ein Goldschmuckset aus vier Teilen, 6 türkische Goldmünzen – schenkten. Ihre Ehe hielt nicht lang: im Februar 2017 trennten sie sich, am 28.05.2019 wurde die Ehe vom Familiengericht geschieden.

Die Antragstellerin hat von ihrem ehemaligen Ehemann u. a. die Zahlung der versprochenen Brautgabe von 7.000 Euro und die Herausgabe des anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes verlangt.

Vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 104 F 347/18) hatte sie damit keinen Erfolg. Die Vereinbarung über die Brautgabe sei – so das Amtsgericht – unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Antragstellerin könne auch nicht das geschenkte Gold für sich beanspruchen, weil sie nicht die alleinige Eigentümerin des Goldes geworden sei und es sich nicht mehr im Besitz des Antragsgegners befinde. Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gewandt.

Der 12. Senat für Familiensachen hat den Sachverhalt zum Teil anders als das Amtsgericht Gelsenkirchen bewertet: Das islamische Recht ordne eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Sie sei zu unterscheiden von der Mitgift, die die Braut von ihrer Familie erhalte. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – worden sei, bedürfe die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Weil die Antragstellerin die Brautgabe hier noch nicht erhalten habe und das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet worden sei, könne die Antragstellerin, wovon das Amtsgericht Gelsenkirchen noch zutreffend ausgegangen sei, den versprochenen Betrag von 7.000 Euro nicht von ihrem ehemaligen Ehemann verlangen.

Dagegen müsse er ihr das Gold herausgeben. Indem der Antragstellerin sämtliche Schmuckstücke bei der Hochzeitsfeier “umgehängt” und damit übergeben worden seien, habe sie alleine das Eigentum hieran erworben. Außer Streit stehe dabei, dass die Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition abgehalten worden sei und die Beteiligten türkischstämmig gewesen seien. Vor dem Hintergrund der kulturellen Vorstellungen der ehemaligen Eheleute habe das der Braut übergebene Gold damit dem Zweck gedient, sie für den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. In diesem Zusammenhang existiere der Begriff “taki”, der wörtlich zu übersetzen sei als das, was “angesteckt oder umgehängt werde”. Zwar gebe es bei Geschenken an die Braut viele lokale Bräuche. Soweit es aber um die angesteckten Schmuckstücke gehe, sei gesicherte Erkenntnis, dass diese der Braut allein zur Absicherung dienen und deshalb in ihr alleiniges Eigentum übergehen sollten.

Nach diesen rechtlichen Hinweisen des Senats haben sich die ehemaligen Eheleute in einem Anhörungstermin am 17.06.2020 vergleichsweise dahingehend einigen können, dass der Antragsgegner der Antragstellerin den Wert des Goldschmucks, den er bereits zum Teil ohne Einverständnis seiner ehemaligen Ehefrau veräußert hatte, von knapp 6.000 Euro ersetzte. Die Brautgabe musste er nicht zahlen.

Quelle: OLG Hamm

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Verbraucherrechte im Telekommunikationsmarkt nachhaltig stärken

Der vzbv veröffentlichte eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG-E).

vzbv, Mitteilung vom 28.01.2021

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG-E)

Der Referentenentwurf zum TKMoG-E wurde nach langem Ringen innerhalb der Bundesministerien im Kabinett verabschiedet und wird nun im Bundesrat und Bundestag verhandelt.

Der Gesetzgeber setzt im vorliegenden Entwurf viele positiven Akzente für mehr Verbraucherschutz. So begrüßt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Einführung von Minderungs- und Kündigungsrechten bei zu geringer Bandbreite. Auch die verbraucherfreundliche Anpassung des Entstörungsdienstes und der Umzugsregeln ist erfreulich. Positiv ist auch, dass die Regelungen der TK-Transparenzverordnung weitestgehend beibehalten werden.

In einzelnen Punkten bedarf es aus Sicht des vzbv allerdings dringend Anpassungen. Beim Minderungsrecht bei zu geringer Bandbreite ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, weshalb nur der nicht vertragskonforme Vertragsbestandteil gemindert werden soll. Die Neuregelung kann durch Anbieter leicht ausgehebelt werden und könnte zum zahnlosen Tiger mutieren. Sehr enttäuschend ist die gewählte Umsetzung des Rechts auf schnelles Internet, da hier nur den europarechtlichen Minimalvorgaben entsprochen wird und zudem keine anfängliche Mindestbandbreite definiert ist. Hier sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachgebessert werden.

Quelle: vzbv

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